Inhalt

VG Würzburg, Berichtigungsbeschluss v. 09.08.2023 – W 8 K 23.242
Titel:

Berichtigung eines Streitwertbeschlusses

Normenketten:
VwGO 118 Abs. 1
GKG § 63 Abs. 3
Leitsatz:
Ein Streitwertbeschluss kann wegen offensichtlicher Rechenfehler von Amts wegen nach § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt werden. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berichtigung eines Streitwertbeschlusses, Änderung des Streitwertes von Amts wegen, Rechenfehler, Halbierung des Streitwertes bei Verbescheidung, Streitwertbeschluss, Berichtigung, offenbare Unrichtigkeit
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 17.07.2023 – W 8 K 23.242
Fundstelle:
BeckRS 2023, 21151

Tenor

Der verkündete Tenor des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Juli 2023 wird wie folgt berichtigt und geändert:
Der Ausspruch:
„Der Streitwert wird auf 1.273,38 EUR festgesetzt.“
wird durch:
„Der Streitwert wird auf 436,66 EUR festgesetzt.“
ersetzt.

Entscheidungsgründe

1
Durch einen offensichtlichen Rechenfehler ist der Streitwert im verkündeten Tenor des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2023 falsch festgesetzt worden. Irrtümlich wurde der Streitwert auf 1.273,38 EUR festgesetzt. Richtigerweise ist der Streitwert auf 436,66 EUR festzusetzen, da der Berechnung des Streitwertes aus dem dreifachen Jahresbetrag eine Erhöhung der Grundsteuer in Höhe von 291,11 EUR (141,70 EUR + 3,91 EUR + 145,50 EUR) und nicht wie fälschlicherweise angesetzt in Höhe von 424,46 EUR (275,05 EUR + 3,91 EUR + 145,50 EUR) zugrunde zu legen und mithin ein dreifacher Jahresbetrag i. H. v. 873,33 EUR in die Berechnung einzustellen war.
2
Diese offenbare Unrichtigkeit war gem. § 118 Abs. 1 VwGO von Amtes wegen zu berichtigen.
3
Außerdem war der Streitwert gem. § 63 Abs. 3 GKG zu Gunsten des Klägers von Amts wegen zu ändern und zu halbieren, da der Kläger sich nicht gegen jegliche Erhöhung der Grundsteuer wehrt und ausdrücklich eine Verbescheidung beantragt hat (Nr. 1.4. des Streitwertkatalogs).