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VG München, Beschluss v. 03.08.2023 – M 17 M 23.1371
Titel:

Kostenerinnerung, Kostenerstattung Anfahrt, Behördenvertreter, Kostenerstattung Bahn 1. Klasse.

Normenketten:
VwGO § 162
VwGO § 165
Schlagworte:
Kostenerinnerung, Kostenerstattung Anfahrt, Behördenvertreter, Kostenerstattung Bahn 1. Klasse.
Fundstelle:
BeckRS 2023, 21079

Tenor

I. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 6. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
1
Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6. Februar 2023.
2
Mit Urteil vom 7. Juli 2022 wurden die Kosten des zugrundeliegenden Verfahrens der Erinnerungsführerin und Klägerin im Verfahren M 17 K … auferlegt. Der Streitwert wurde auf 46, 51 EUR festgesetzt.
3
Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 beantragte der Erinnerungsgegner die Festsetzung von Kosten in Höhe von insgesamt 67,33 EUR. Der Antrag beinhaltete im Wesentlichen die (anteiligen) Fahrtkosten des Vertreters des Erinnerungsgegners zur Wahrnehmung des Gerichtstermins im Verfahren M 17 K …
4
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Februar 2023 setzte die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts München die entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf 67,33 EUR fest. Der Betrag ist ab dem 1. Februar 2023 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
5
Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2014 und beantragte eine gerichtliche Entscheidung. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass eine Benutzung der ersten Wagenklasse für die Fahrt von Ansbach nach München nicht notwendig gewesen sei. Eine Wahrnehmung des Verhandlungstermins hätte auch durch einen Münchner Behördenmitarbeiter erfolgen können.
6
Die Kostenbeamtin teilte mit Schreiben vom 20. März 2023 mit, dass der Erinnerung nicht abgeholfen werde und legte sie der Kammer mit der Bitte um Entscheidung vor.
7
Mit Schriftsatz vom 4. April 2023 teilte der Erinnerungsgegner mit, dass die Dienststelle A... für Beihilfe sachlich zuständig sei. Über diese sachliche Zuständigkeit könne sich nicht aufgrund des Gerichtsorts hinweggesetzt werden. Die Kosten hätten sich im vorliegenden Fall auf ¼ reduziert, da der Vertreter des Erinnerungsgegners an diesem Tag bei vier Terminen am Verwaltungsgericht München anwesend war. Gemäß Art. 5 BayRKG, § 5 JVEG habe LRD Esser die Nutzung der Bahn 1. Klasse zugestanden.
8
Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2023 erwiderte die Erinnerungsführerin im Wesentlichen, dass Art. 5 BayRKG ausschließlich die Rechtsbeziehung zwischen Beamten und dem Dienstherrn behandele. Es möge ja sein, dass für den „hochwohl bestallten Leitenden Regierungsdirektor“ die Benutzung nur der ersten Bahnklasse „amtsangemessen“ gewesen sei. Davon zu unterscheiden sei aber, ob in der Beziehung der Prozessparteien zueinander auch die „Befriedigung dienstlicher Eitelkeiten“ unter dem Gesichtspunkt notwendiger Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung rechtfertige. Der Landesbeamte hätte ebenso gut in der zweiten Wagenklasse nach München kommen können.
9
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K … verwiesen.
II.
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Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
11
Die nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet, da die Kostenbeamtin in der Rechnung vom … … … die Kosten korrekt festgesetzt hat. Der Einzelrichter ist zur Entscheidung berufen, da dessen Vorgängerin im Referat die Kostengrundentscheidung als Einzelrichterin getroffen hat.
12
Nach § 162 Abs. 1 VwGO zählen zu den erstattungsfähigen Kosten neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss dabei aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden.
13
Die festgesetzten Kosten für die Anfahrt des Behördenvertreters aus Ansbach sind nicht zu beanstanden. Reisekosten der Beteiligten, auch des Behördenvertreters, für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung sind regelmäßig erstattungsfähig (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 12.10.2017 – OVG 3 K 6/17 – NVwZ-RR 2018,164 Ls.).
14
Die Höhe der zu erstattenden Parteiauslagen, insbesondere welches Beförderungsmittel und in welcher Höhe dessen Kosten als notwendig anzuerkennen sind, ist in der VwGO nicht geregelt. Unabhängig davon, ob sich die Reisekostenerstattung nach §§ 173 VwGO, 91 Abs. 1 2 Hs. 2 ZPO i.V.m. § 5 JVEG oder nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 ff. BayRKG richtet, hat der Erinnerungsgegner im vorliegenden Fall nach beiden Vorschriften Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Fahrkarten der Deutschen Bahn 1. Klasse von Ansbach nach München und zurück (Art. 5 BayRKG bzw. § 5 JVEG).
15
Soweit die Erinnerungsführerin vorträgt, es habe kein Behördenvertreter aus Ansbach anreisen müssen, da im vorliegenden Verfahren auch die Teilnahme eines Münchner Behördenmitarbeiters ausgereicht hätte, überzeugt dies nicht. Dem liegt zugrunde, dass die für die Beihilfe zuständige Stelle unbestritten am Dienstsitz Ansbach angesiedelt ist. Allein der Umstand, dass der Erinnerungsgegner auch am Gerichtsort Volljuristen beschäftigt(e) führt nicht dazu, dass die behördlichen Zuständigkeiten außer Acht gelassen werden könnten. Eine von den geregelten Sachzuständigkeiten losgelöste „Allzuständigkeit“ von Volljuristen an Gerichtsstandorten besteht nicht und kann mit Kostenerwägungen auch nicht begründet werden (vgl. dazu schon VG München, B. v. 10.10.2018 – M 17 M 18.1453 – BeckRS 2018, 45674 Rn. 17). Entgegen dem Vorbringen der Erinnerungsführerin, hat eine Erstattung der Anfahrtskosten auch keinen erfolgreichen „Beitrag zur Sachaufklärung“ in der mündlichen Verhandlung zur Voraussetzung.
16
Auch die Höhe der festgesetzten Fahrtkosten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Erinnerungsgegner und Beklagte im ursprünglichen Verfahren durfte in rechtmäßiger Weise die Kosten einer Fahrt eines Vertreters in der ersten Klasse zur mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgericht München gegenüber der Erinnerungsführerin geltend machen. Sowohl Art. 5 BayRKG als auch § 5 Abs. 1 JVEG sehen eine Erstattung der Fahrkosten des Behördenvertreters in der Besoldungsstufe A 16 bis zu den Kosten der ersten Klasse vor. Zwar gilt das Reisekostengesetz nur im Verhältnis zwischen dem Bediensteten und der Behörde, doch entstehen der Behörde Reisekosten in der durch das jeweilige BayRKG bestimmten Höhe. Da nicht der Bedienstete selbst, sondern die Behörde Kostengläubiger ist, sind die Reisekosten in diesem Umfang auch notwendig (Schoch/Schneider/Olbertz VwGO, § 162 Rn.19). Es ist daher nicht zulässig den Fahrtkostenersatz auf den Betrag zu beschränken, der bei Anschaffung der kostengünstigsten Fahrkarte angefallen wäre.
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Die Erinnerung hat nach alledem keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung über die gebührenfreie Erinnerung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.