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VG Würzburg, Urteil v. 17.07.2023 – W 8 K 23.164
Titel:

technische Dienstleistung im Bereich der Messtechnik, Unterstützung von Kunden aus den Branchen, Luftfahrttechnik, Automobilindustrie usw. bei der präzisen Vermessung der von diesen Kunden gefertigten Teile, Corona-Überbrückungshilfe, endgültige Ablehnung der begehrten Förderung, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinie gemäß der Verwaltungspraxis, fehlende Antragsberechtigung mangels Coronabedingtheit der Umsatzausfälle, Umsatzrückgang infolge zurückgehender Kundennachfrage nicht förderfähig, Fernwirkungen der Corona-Pandemie nicht ausreichend, kein Vergleich mit Förderpraxis in anderen Bundesländern, Rücknahme der Bewilligung und Rückerstattung der Überbrückungshilfe, maßgebliche Verwaltungspraxis, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, keine Auslegung der Richtlinie durch Gericht, kein Ermessensfehler, keine Willkür, kein Vertrauensschutz, unrichtige oder unvollständige Angaben, Rücknahmeermessen, Erstattungspflicht

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
VwGO § 113 Abs. 5
BayHO Art. 53
GG Art. 3
BayVwVfG Art. 48
BayVwVfG Art. 49a
Schlagworte:
technische Dienstleistung im Bereich der Messtechnik, Unterstützung von Kunden aus den Branchen, Luftfahrttechnik, Automobilindustrie usw. bei der präzisen Vermessung der von diesen Kunden gefertigten Teile, Corona-Überbrückungshilfe, endgültige Ablehnung der begehrten Förderung, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinie gemäß der Verwaltungspraxis, fehlende Antragsberechtigung mangels Coronabedingtheit der Umsatzausfälle, Umsatzrückgang infolge zurückgehender Kundennachfrage nicht förderfähig, Fernwirkungen der Corona-Pandemie nicht ausreichend, kein Vergleich mit Förderpraxis in anderen Bundesländern, Rücknahme der Bewilligung und Rückerstattung der Überbrückungshilfe, maßgebliche Verwaltungspraxis, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, keine Auslegung der Richtlinie durch Gericht, kein Ermessensfehler, keine Willkür, kein Vertrauensschutz, unrichtige oder unvollständige Angaben, Rücknahmeermessen, Erstattungspflicht
Fundstelle:
BeckRS 2023, 21058

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen.
II.    Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll- streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 

Tatbestand

I.
1
Die Klägerin wendet sich gegen die endgültige Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung der von ihr begehrten Überbrückungshilfe gemäß der Richtlinie der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. August 2021 (im Folgenden: Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus) und gegen die Rücknahme und Rückerstattung der ihr gewährten Überbrückungshilfe samt Zinszahlung.
2
Die Klägerin beantragte online am 14. Februar 2022 bei der beklagten IHK (Industrie- und Handelskammer für M. und O.) eine Überbrückungshilfe in Höhe von 28.807,35 EUR. Zur Begründung gab sie an, zur Branche „Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a. n. g.“ zu gehören. Die angegebenen Umsatzeinbrüche seien coronabedingt.
3
Mit Bescheid der IHK vom 14. Februar 2022 erhielt die Klägerin eine Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 14.403,68 EUR für den beantragten Zeitraum (Nr. 1). Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe III Plus ergehe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (Nr. 2). Der Antrag sowie die unter Nr. 1 genannten Rechtsgrundlagen seien Grundlage dieses Bescheides (Nr. 3). Die Überbrückungshilfe sei zweckgebunden und diene ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der freien Berufe eine weitergehende Liquiditätshilfe in Form einer anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen (Nr. 4).
4
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der prüfende Dritte für die Klägerin am 20. Mai 2022 mit, sie sei im Bereich technischer Dienstleistungen tätig, kein Produktionsunternehmen und damit nicht von Schwierigkeiten bei der Lieferkette oder Materialengpässen betroffen. Sie sei ein akkreditiertes Prüflabor im Bereich der optischen und taktilen 3D-Koordinaten-Messtechnik sowie im Bereich der industriellen Computertomographie. Sie unterstütze Kunden aus den Branchen Luftfahrttechnik, Automobilindustrie, Elektronik und Elektrotechnik, Handwerksgeräte, Haushaltsgeräte, Medizintechnik bei der präzisen Vermessung der von den Kunden gefertigten Teile. Der coronabedingte Umsatzrückgang ergebe sich überwiegend aus dem Umsatzrückgang bei einem Unternehmen aus der Luftfahrtbranche und deren Zulieferern in der Region, die massiv von den Rückgängen in der Branche aufgrund von Corona betroffen gewesen seien. Bei einem Unternehmen habe sich etwa der Umsatz rein coronabedingt halbiert.
5
Mit vorläufigem Bescheid vom 15. Juni 2022 wurde der Klägerin die vorläufige Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum bewilligt.
6
Im Rahmen der Anhörung betreffend die Rücknahme ließ die Klägerin durch den prüfenden Dritten erklären, sie sei sehr stark von der Coronakrise getroffen und in einem Umfeld tätig, das sehr stark von den Auswirkungen der Pandemie getroffen worden sei. Ausgelöst durch die Coronakrise sei der Umsatz der Klägerin im Bereich Dienstleistung von 1,83 Millionen im Jahr 2019 auf 1,15 Millionen im Jahr 2020 (- 38%) gefallen und habe sich erst gegen Ende 2021 wieder erholt. Auch 2021 habe der diesbezügliche Umsatz nur 1,36 Millionen betragen, immer noch – 25% zu 2019. Die Klägerin erbringe ihre Leistung – das Vermessen von Bauteilen hinsichtlich der geometrischen Korrektheit für verschiedene Unternehmen – überwiegend für Zulieferer der Automobil- und Luftfahrtbranche entweder als primärer Dienstleister (diese Unternehmen verfügten über keine eigene Messtechnik, sondern beauftragten Unternehmen wie die Klägerin) sowie als Ausgleich im Falle einer guten Auslastung (diese Unternehmen verfügten über eigene Messtechnikkapazitäten, lagerten aber erhöhte Bedarfe an Unternehmen an die Klägerin aus). Bei ihrer Hauptkundin, … … … GmbH, übernehme die Klägerin überwiegend Messaufgaben für die erste Musterung von Bauteilen für die Flugzeuginnenverkleidung. Durch Corona seien aber weniger neue Flugzeuge erstellt worden; damit sei der Umsatz deutlich zurückgegangen. Allein bei dieser Kundin der Klägerin sei ein Rückgang von 713.000,00 EUR auf 350.000,00 EUR bis 2021 erfolgt. Dies sei ein hundertprozentiger coronabedingter Umsatzrückgang. Der Umsatzrückgang der Kundin führe in direkter Konsequenz auch aus dem gleichen Grund zu den Umsatzrückgängen bei der Klägerin.
7
Mit Ablehnung-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 20. Januar 2023 lehnte die beklagte IHK den Antrag vom 14. Februar 2022 auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus ab (Nr. 1). Der Bescheid ersetzte weiter vollständig die Haupt- und Nebenbestimmungen des vorangegangenen Bescheides vom 15. Juni 2022, der allein zur beihilferechtlichen Fristwahrung ergangen sei (Nr. 2). Der unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangene Bescheid vom 14. Februar 2022 über eine Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe wurde gemäß Art. 48 BayVwVfG insoweit zurückgenommen und damit aufgehoben (Nr. 3). Der zu erstattende Betrag wurde auf 14.403,68 EUR festgesetzt. Der festgesetzte Betrag war bis zum 20. Februar 2023 zu erstatten (Nr. 4). Sollte der zu erstattende Betrag innerhalb der gesetzten Frist nicht auf dem unten angegebenen Konto eingegangen sein, wurde gemäß Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG bestimmt, Zinsen auf den Erstattungsbetrag zu erheben (Nr. 5).
8
Zur Begründung des Bescheids ist im Wesentlichen ausgeführt: Von jedem Antragsteller müsse nachgewiesen werden, dass der Umsatzeinbruch coronabedingt sei. Der Umsatzrückgang beim Hauptkunden der Klägerin – selbst wenn dieser letztlich irgendwie auf die Coronalage weltweit zurückgehe – reiche für sich nicht aus. Auch sei das Unternehmen nicht von Schließungsanordnungen betroffen. Nicht als coronabedingt gälten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Rückgang von Kunden und Bestellungen) zurückzuführen seien. Zudem sei die Klägerin für mehrere Branchen tätig und selbst zudem in einer größtenteils coronaunabhängigen Branche. Ein coronabedingter Umsatzeinbruch habe demnach nicht dargelegt werden können. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe nicht erfüllt. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag der Klägerin insoweit abzulehnen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte Art. 7 BayHO zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Gründe, die gegen die Entscheidung sprächen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich. Die Rücknahme des Bescheids über die Abschlagszahlung vom 14. Februar 2022 stütze sich auf Art. 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayVwVfG. Der Umsatzeinbruch beruhe auf einen allgemeinen Rückgang von Kunden und Bestellungen. Zudem handele es sich bei der Branche, in der die Klägerin tätig sei, um eine größtenteils coronaunabhängige Branche. Bei Erlass des Bescheids über die Abschlagszahlung und der Anordnung der Auszahlung sei es der Bewilligungsstelle nicht möglich gewesen, fehlerhafte Angaben festzustellen, weil dieses Stadium des Verwaltungsverfahrens weitestgehend automatisiert ablaufe und der unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags festgesetzte Bescheid über die Abschlagszahlung und die damit verbundene Auszahlung automatisiert nach Antragstellung erfolge, soweit die Angaben des Antrags nach bestimmten, festgelegten Kriterien plausibel erschienen. Der Bescheid über die Abschlagszahlung der Überbrückungshilfe beruhe demnach gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG auf unrichtigen Angaben, so dass von keinem schutzwürdigen Vertrauen ausgegangen werden könne, und sei damit rechtswidrig. Vertrauensschutz sei insbesondere auch deswegen nicht gegeben, da im Abschlagszahlungsbescheid klar darauf hingewiesen worden sei, dass der Bescheid unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergehe. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gemäß Art. 40 BayVwVfG entspreche die Entscheidung über die Rücknahme dem öffentlichen Interesse einer sparsamen und zweckgerichteten Verwendung von Steuermitteln. Aufgrund der fehlerhaften Angaben sei die im Bescheid vom 14. Februar 2022 festgesetzte Billigkeitsleistung in Höhe von 14.403,68 EUR zu Unrecht gewährt worden und daher zurückzuerstatten. Nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei. Eine Verzinsung erfolge erst bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist.
II.
9
1. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2023 ließ die Klägerin Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben.
10
Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2023 ließ die Klägerin zur Klagebegründung durch ihren Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen ausführen: Die Überbrückungshilfe III Plus werde gewährt, wenn kleine und mittelständische Unternehmen unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen seien. Unabhängig davon, ob die Klägerin selbst in einer größtenteils coronaunabhängigen Branche tätig sei oder nicht, könne sie mittelbar betroffen sein, weil ihre Kunden in einer coronabetroffenen Branche angesiedelt seien. Dies treffe für die Hauptkundin der Klägerin, die Firma … … GmbH zu. Dies belege auch der Geschäftsbereich dieser Firma. Auch der größte Wettbewerber der Klägerin habe in seinem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 vermerkt, dass der Einfluss der Coronakrise deutlich zu spüren gewesen sei. Wenn die Luftfahrtindustrie keine Aufträge erteile, sei dies das klassische Beispiel einer mittelbaren Betroffenheit. Dass die Luftfahrtindustrie coronabedingt abgestürzt sei, sei aus dem Schicksal der L. AG hinreichend bekannt. Als Konsequenz hieraus habe die gesamte Branche einen dramatischen Rückgang der Investitionen hinnehmen müssen, was dementsprechend für die Klägerin einen Einbruch bezüglich der Messaufträge bedeutet habe.
11
Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2023 ließ die Klägerin im Wesentlichen weiter vorbringen: Sie könne nicht verstehen, dass die Beklagte angesichts des Textes der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, nämlich „die mittelbar durch corona-bedingte Auflagen betroffen sind“, der Ansicht sein könne, es sei ein Argument, dass die Beklagte in einer größtenteils coronaunabhängigen Branche tätig sei. Wenn von hundert Unternehmen der Messtechnik 90 mit von Corona betroffenen Unternehmen keine Berührung hätten, könne dies für weitere 10 Unternehmen, die ganz oder überwiegend für von Corona betroffenen Unternehmen arbeiteten, keine Bedeutung haben; jedenfalls kein Ausschlusskriterium unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und der hiermit verbundenen Vermeidung einer Wettbewerbsverzerrung sein. Die Beklagte und nicht die Klägerin sei darlegungs- und beweispflichtig dafür, das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt zu haben, was nach klägerischem Verständnis eine Erläuterung der entsprechenden Kriterien voraussetze, weil das Vorbringen der Beklagten ansonsten für die Klägerin überhaupt nicht einlassungsfähig sei. Die klägerseits bezüglich des Sachverhalts in den Vordergrund gestellte Behauptung, dass und in welchem Umfang die Klägerin für das Luftfahrtunternehmen … … GmbH tätig sei und die mutmaßlich gerichtsbekannte Tatsache, dass der Flugverkehr und damit zwangsläufig alle in der Branche tätigen, in diese Branche investierenden Unternehmen betroffen gewesen seien, werde von der Beklagten mit dem Hinweis zurückgewiesen, die Klägerin sei in einer „größtenteils“ coronaunabhängigen Branche tätig. Dies werde der vorstehend zitierten Richtlinie der Überbrückungshilfe III Plus und der Tatsache, dass eine mittelbare Betroffenheit ausreiche, nicht gerecht. Es werde bestritten, dass bundesweit auf die Unternehmen der Branche der Klägerin der gleiche Maßstab angelegt worden sei. Sie hielten es unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit für sehr bedenklich, dass regional betraute Institutionen/Körperschaften namens des Staates die Auslegung und Umsetzung solcher Richtlinien übertragen bekommen hätten. Die Qualifikation der Beklagten, unter Beachtung eines deutschlandweiten Maßstabs die Ermessensfehlerfreiheit der streitgegenständlichen Entscheidung zu beurteilen, wobei ihre Kriterien im Dunkeln blieben, stehe in Frage.
12
Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2023 ließ die Klägerin noch aus dem Jahresabschluss für 2022 einer direkten Wettbewerberin der Klägerin in räumlicher und unmittelbarer Nähe (Nürtingen, Baden-Württemberg) wie folgt zitieren: Im Geschäftsjahr 2021 fielen folgende Erträge von außergewöhnlicher Bedeutung an. Die sonstigen betrieblichen Erträge beinhalteten einen staatlichen Fixkostenzuschuss aufgrund Coronabedingtheit („Überbrückungshilfe III“) in Höhe von 350.000,00 EUR. Aus der Bilanz ergebe sich des Weiteren, dass die Lohnsumme der Mitbewerberin vier Mal größer sei als die der Klägerin; aber sie im Vergleich zu der von der Klägerin beantragten Summe die 10-fache Coronahilfe erhalten habe. Dies stärke das Argument, dass die Beklagte hier eben nicht ermessensfehlerfrei gehandelt habe.
13
Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2023 ließ die Klägerin unter Vorlage diverser Unterlagen vorbringen: Dank der im Unternehmensregister veröffentlichten Jahresabschlüsse lasse sich nachweisen, dass die beiden Wettbewerbsfirmen der Klägerin auch im Jahr 2021 Überbrückungshilfe erhalten hätten, die eine Firma 350.000,00 EUR. Die Klägerin habe zwar ihren Sitz in Bayern, könne aber für ihre einschlägige Dienstleistung keine Wettbewerbsunternehmen in Bayern ausfindig machen, während dies für ihre eingetragene Betriebsstätte, bezogen auf das Bundesland Baden-Württemberg, sehr wohl der Fall sei. Bei der Coronahilfe handele es sich um eine Bundeshilfe und nicht um eine Länderhilfe. Die Übertragung der Ausführung auf die Länder und vorliegend auf die Beklagte rechtfertige keine gravierende unterschiedliche Behandlung. Aus beiliegender Aufstellung ergebe sich auch, dass Kunden der Klägerin für 2021 in den Jahresabschlüssen ausgeführt hätten, von Corona betroffen gewesen zu sein. Die Klägerin sei hier einer juristisch nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung ausgesetzt.
14
2. Die Beklagte ließ durch ihre Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 3. April 2023 zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen ausführen: Die Klägerin habe keinen Förderanspruch. Sie sei nicht vom Kreis der förderberechtigten Unternehmen erfasst. Es fehle insofern an der nach Nr. 2.1 Buchst. e) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus erforderlichen Antragsberechtigung der Klägerin. Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung stelle die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis diesbezüglich auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche, ab. Nicht coronabedingt gälten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen seien auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art, wie Liefer- oder Materialengpässe, oder die sich erkennbar daraus ergäben, dass sich Umsätze bzw. Zahlungseingänge lediglich zeitlich verschöben. Ein Antragsteller habe entsprechend zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe III Plus beantragt werde, coronabedingt seien (vgl. Nr. 1.2 der FAQ). Von der Klägerin sei nicht hinreichend dargelegt, dass die angegebenen Umsatzeinbußen in den Fördermonaten Juli bis Dezember 2021 coronabedingt entstanden seien. Die Klägerin sei in diesem Zeitraum unstreitig nicht von staatlichen Schließungsverordnungen betroffen gewesen. Auch ihre Kunden, die Zulieferer der Luftfahrtindustrie, seien auf der Grundlage der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht von bayernweiten Schließungsverordnungen betroffen gewesen. Ein geringeres Passagieraufkommen in der Luftfahrtindustrie berühre deren Zulieferer lediglich mittelbar. Die Klägerin habe ihr Leistungsangebot damit grundsätzlich in vollem Umfang anbieten können. Allein eine zurückgegangene Nachfrage stelle nach der Verwaltungspraxis der Beklagten noch keine Begründung für einen coronabedingten Umsatzeinbruch dar. Denn, dass ihre Kunden ihre Leistungen weniger in Anspruch nähmen, sei ein unabhängig von der Pandemie bestehendes Geschäftsrisiko der Klägerin. Derartige generelle unternehmerische Risiken würden in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten nicht mit der Überbrückungshilfe III Plus ausgeglichen. Dies gelte auch dann, wenn, wovon die Klägerin ausgehe, die Nachfrage infolge coronabedingter Verluste ihrer Kunden zurückgegangen sei. Es handele sich hierbei um gesamtwirtschaftliche Veränderungen, die schon nicht spezifisch die Klägerin oder ihre Branche allein beträfen, sondern eine größere Anzahl an Branchen. Diese Fernwirkungen der Coronapandemie würden jedoch nicht als Gründe für einen coronabedingten Umsatzeinbruch im Sinne der Förderrichtlinie anerkannt. Dass die Klägerin damit nicht in den Kreis der Förderberechtigten für die Überbrückungshilfe III Plus einbezogen sei, begründe keine rechtlich relevanten Ermessensfehler. Insbesondere sei es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, die streitgegenständliche Förderung auf solche Betriebe zu beschränken, deren Umsatzeinbruch coronabedingt sei. Mit der Überbrückungshilfe III Plus, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Coronapandemie erlitten hätten (vgl. Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus). Diesem Zweck würde nicht entsprochen, würden auch Umsatzausfälle ausgeglichen, die auf wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen seien. Das Förderverfahren sei zudem auf eine rasche und unkomplizierte Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel ausgelegt. Dies erfordere die Schaffung klarer Abgrenzungskriterien. Es sei auch deshalb sachgerecht, auf objektive und eindeutige Kriterien wie die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen bzw. die Zugehörigkeit zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche abzustellen. Dies seien für den vorliegend relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe.
15
Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ein Vertrauen sei nicht schutzwürdig. Denn ein Betroffener könne aufgrund eines Vorbehalts im Verwaltungsakt nicht damit rechnen, dass dieser dauerhaft und endgültig bestehen bleibe. Der Bescheid sei ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (Nr. 2 des Bescheids vom 14.2.2022) ergangen. Die Beklagte habe die Klägerin zudem darauf hingewiesen, dass die Förderleistung zu erstatten sei und der Bescheid zurückgenommen werden könne, soweit eine abweichende Feststellung in der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen werde (Nr. 13 der Nebenbestimmungen des Bescheids vom 14.2.2022). Die Entscheidung der Beklagten erweise sich demnach als ermessensfehlerfrei. Durch die Rücknahme und Rückforderung entscheide sie im Sinne eines überwiegenden öffentlichen Interesses an einer sparsamen und zweckgerichteten Verwendung von Haushaltsmitteln. Es lägen insbesondere keine Anhaltspunkte für einen Härtefall vor.
16
Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2023 brachte die Bevollmächtigte der Beklagten im Wesentlichen weiter vor: Die Beklagte habe ihre Verwaltungspraxis dargelegt und unter Einbeziehung der Richtlinie und der FAQ für die Überbrückungshilfe III Plus plausibilisiert. Die Klägerin habe nichts dafür vorgetragen, was für eine andere Verwaltungspraxis sprechen würde. Eine schlichte, nicht näher substantiierte gegenteilige Behauptung einer anderen Verwaltungspraxis reiche nicht aus, da es gerade in Zuwendungsverfahren grundsätzlich in der Sphäre des Zuwendungsempfängers liege, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung darzulegen und nachzuweisen. Darüber hinaus rechtfertige die föderale Struktur gerade unterschiedliche Regelungen und Förderungen sowie Schwerpunktsetzungen in einzelnen Bundesländern und damit auch eine abweichende Ausgestaltung der Förderpraxis im Detail. Eine in anderen Bundesländern womöglich abweichend gehandhabte Verwaltungspraxis führe deshalb auch nicht zu einer Selbstbindung der Beklagten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, die nur für den Freistaat Bayern zuständig sei. Soweit die Klägerin vortrage, ihrem direkten Wettbewerber sei eine Überbrückungshilfe III gewährt worden, vermöge dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Mitbewerber befinde sich in Baden-Württemberg und damit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten. Darüber hinaus bezögen sich die Ausführungen der Klägerin auf das hier nicht gegenständliche Förderprogramm der Überbrückungshilfe III. Zudem habe ein Förderantrag des Mitbewerbers hier weder in der Überbrückungshilfe III noch in der Überbrückungshilfe III Plus ermittelt werden können.
17
3. In der mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2023 beantragte der Klägerbevollmächtigte:
18
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der IHK für M. und Ob. vom 20. Januar 2023 verpflichtet, der Klägerin wie beantragt
eine Überbrückungshilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. August 2021 in Höhe von 28.807,35 EUR endgültig zu gewähren; hilfsweise, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag vom 14. Februar 2022 erneut zu entscheiden.
19
Die Beklagtenbevollmächtigte beantragte,
die Klage abzuweisen.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
22
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 1 Alt. 1 VwGO) bezüglich der noch beantragten Förderung (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides) und als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO) hinsichtlich der Ersetzung und Rücknahme des Bescheides vom 14. Februar 2022 und hinsichtlich der Anordnung der Rückerstattung der erfolgten Zahlung samt Zinsforderung (Nr. 2 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheides) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
23
Die Klage ist unbegründet.
24
Der Bescheid der beklagten IHK vom 20. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
25
Dass die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 28.807,35 EUR nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Januar 2023, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsätzen vom 3. April 2023 sowie 3. Juli 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend ausführlich in nachvollziehbarer Weise erläutert.
26
Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung.
27
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III Plus von insgesamt 28.807,35 EUR. Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung der von ihr geltend gemachten Erstattung ihrer Umsatzausfälle nach der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
28
Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, handelt es sich – wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 2 sowie Nr. 1 Satz 7 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus ergibt – um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 und Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26; vgl. zu Corona-Beihilfen etwa BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris; B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris; B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris; U.v. 5.5.2023 – M 31 K 21.6122 – juris; U.v. 3.5.2023 – M 31 K 21.6446 – juris; U.v. 12.4.2023 – M 31 K 22.2723 – juris; U.v. 16.3.2023 – M 31 K 21.6228 – juris; U.v. 1.3.2023 – M 31 K 22.3666 – juris; U.v. 28.2.2023 – M 31 K 21.5025 und M 31 K 22.1711 – BeckRS 2023, 1626 bzw. BeckRS 2023, 2627; U.v. 22.11.2022 – M 31 K 21.6438 – BeckRS 2022, 34340; U.v. 15.11.2022 – M 31 K 21.6097 – juris; B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris; Ue.v. 10.10.2022 – M 31 K 22.661 – BeckRS 2022, 32186; M 31 K 22.27 – juris; M 31 K 22.245 – juris; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 22.423 – juris; U.v. 5.7.2022 – M 21 K 21.1483 – BayVBl. 2022, 717; VG Augsburg, U.v. 22.3.2023 – Au 6 K 21.2527 – juris; VG Gießen, U.v. 21.11.2022 – 4 K 3039/21.GI – juris; U.v. 29.8.2022 – 4 K 1659/21.GI – juris; VG Bayreuth, G.v. 29.12.2022 – B 8 K 22.624 – BeckRS 2022, 43502; G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris; VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22/HAL – BeckRS 2022, 9223; U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris; VG Trier, U.v. 8.12.2021 – 8 K 2827/21.TR – COVuR 2022, 238 sowie etwa VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 22.1835 – juris; U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris; U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.1124 – BeckRS 2022, 34296; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894; jeweils m.w.N.).
29
Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 26).
30
Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45 – juris Rn. 24).
31
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; vgl. auch B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 22; B.v. 22.5.2020 – 6 ZB 20.216 – juris sowie VG München, U.v. 21.9.2022 – M 31 K 22.423 – juris Rn. 24; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris Rn. 22; siehe auch NdsOVG, U.v. 12.12.2022 – 10 LC 76/21 – juris Rn. 29; U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 24).
32
Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch – sofern nicht willkürlich – zu ändern (OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris LS 2 u. Rn. 53).
33
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – NVwZ-RR 2019, 219; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – ZNER 2012, 436).
34
Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594 Rn. 23; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213 – BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus oder gar der Wortlaut der FAQ usw., sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 – 6 A 782/19 – juris m.w.N.).
35
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 41 ff.).
36
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung im Verwaltungsverfahren bei der Behörde und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.), sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind (vgl. VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26 sowie VG München, U.v. 22.11.2022 – M 31 K 21.6438 – BeckRS 2022, 34340 Rn. 30; U.v. 15.11.2022 – M 31 K 21.6097 – juris Rn. 34; U.v. 10.10.2022 – M 31 K 22.661 – BeckRS 2022, 32186 Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19; VG Aachen, U.v. 21.11.2022 – 7 K 2197/20 – juris Rn. 34; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn 30 ff.; m.w.N.).
37
Im Corona‐Beihilfen – Leitfaden zu Verbundunternehmen (z.B. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/wp-content/uploads/2020/11/StBK-SA_Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen.pdf), der vom Bundesministerium für Wirtschaft für die Überbrückungshilfe I bis III sowie zur November- und Dezemberhilfe am 4. März 2021 veröffentlicht wurde (vgl. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe-i-2/), ist ausdrücklich übergreifend vermerkt, dass im Subventionsrecht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsstelle abzustellen ist. Der Leitfaden, der sich explizit auf die Richtlinien Bayern und Hinweise des Bundes bezieht, wurde zwischen Bund und Ländern abgestimmt und gilt in allen Bundesländern. Bayern, das sich im streitgegenständlichen Corona-Beihilfe-Verfahren gemäß § 47b ZustV durch Beleihung der beklagten IHK als Zuwendungsbehörde (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG) bedient, hat den Leitfaden ausdrücklich seiner Verwaltungspraxis bzgl. Corona-Beihilfen zugrunde gelegt (siehe explizit schon VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 – W 8 K 21.716 – juris Rn. 8 und 9 sowie Rn. 33, 36, 39 ff., 56).
38
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist demnach gemäß der geübten Verwaltungspraxis der beklagten IHK – wie diese in zahlreichen bei Gericht anhängigen Verfahren verlautbart hat – der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10), sodass neuer Tatsachenvortrag und die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind, weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen – wie hier – allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden (vgl. auch BayVGH, B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris Rn. 8). Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff.; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. 38; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25 f. m.w.N.).
39
Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragstellenden im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Angaben der Klagepartei auf ihre Substantiierung und Plausibilität hin prüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, U.v.20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. S. 15 f.; U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 37).
40
Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragstellenden allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). In dem Zusammenhang oblag der Klägerin eine substantiierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21). Neues Vorbringen im Klageverfahren – wie hier – ist grundsätzlich nicht mehr (ermessens-)relevant (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 28 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 ff.).
41
Des Weiteren hängt es nach der von der Beklagten dargelegten richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe III Plus auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellenden möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28; U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff. m.w.N.).
42
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellenden vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellenden, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendungen in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragstellenden im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (siehe BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21).
43
Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus. Weder die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
44
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 20. Januar 2023 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
45
Die streitgegenständlichen Umsatzausfälle sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus nicht förderfähig.
46
Einschlägig ist die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. August 2021, BayMBl. Nr. 553; beachtlich sind hier insbesondere:
Nr. 1 S. 7 und 8:
47
Diese Überbrückungshilfe III Plus ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. 8Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.
Nr. 2.1 S. 1 Buchst. e) und S. 3-5:
1Antragsberechtigt im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 (Förderzeitraum) sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, einschließlich … e) deren Umsatz1 in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 Coronabedingt im Sinne der Sätze 2 und 3 der Sätze 3 und 4 um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Klein- und Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen; Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 oder 2020 heranzuziehen.
3Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. 4Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten; Ausgenommen von diesem Ausschluss sind kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen. 5Nicht als Coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben oder auf Betriebsferien zurückzuführen sind.
48
Weiter zu beachten sind die FAQs zu „Corona-Überbrückungshilfe III Plus“, vierte Phase (von Juli 2021 bis Dezember 2021) (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-IIIP/ueberbrueckungshilfe-iiiplus.html), insbesondere:
Nr. 1.2:
49
Muss der coronabedingte Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent für jeden einzelnen Fördermonat bestehen?
50
Ja, Überbrückungshilfe III Plus kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 beantragt werden, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird.
51
Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt.
52
Der Antragsteller hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind.
53
Der Nachweis der oder des Antragstellenden, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind.
54
Ausgehend von den vorstehenden zitierten Vorgaben hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, die sich in der Sache mit den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen deckt, sowie der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus ihre Förderpraxis plausibel begründet (siehe insbesondere ihre im Tatbestand unter II. 2. referierten Schriftsätze vom 3.4.2023 und 3.7.2023). Sie hat ihre Verwaltungspraxis konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert (vgl. zu diesem Erfordernis NdsOVG, B.v. 24.10.2022 – 10 LA 93/22 – juris Rn. 10), dass sie streitgegenständlichen Unsatzausfälle nicht als förderfähige Kosten (Verneinung eines coronabedingten Umsatzrückgangs) ansehe. Zweifel am Vorliegen der von der Beklagtenseite plausibel dargelegten Förderpraxis bestehen nicht (zur „Feststellungslast“ der Beklagtenseite siehe VG Düsseldorf, U.v. 16.1.2023 – 20 K 7275/21 – juris Rn. 42; VG Gelsenkirchen, U.v. 18.11.2022 – 19 K 4392/20 – juris Rn. 48).
55
Das klägerische Vorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
56
Soweit die Ablehnung im Bescheid nur kurz begründet wurde, ist dies nicht ermessensfehlerhaft, weil zum einen die verfahrensmäßige Bewältigung der Förderanträge den Erfordernissen eines Massenverfahrens geschuldet war und zum anderen die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im Klageverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzen konnte.
57
Soweit die Klägerseite die Coronabedingtheit ihre Umsatzeinbrüche vorwiegend mit der – weltweiten bzw. deutschlandweiten – Situation in der Luftfahrtindustrie begründet, legt sie ihr eigenes Verständnis von Richtlinie und FAQ zugrunde, auf das es nicht ankommt. Vielmehr obliegt allein der Beklagten die Auslegung der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus samt FAQ und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis. Allein maßgebend ist das Verständnis der Coronabedingtheit durch die Beklagtenseite und nicht das Verständnis der Klägerin (vgl. VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 31).
58
Auch wenn es keine zwingende Pflicht der Klageseite geben mag, das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis gewissermaßen durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften (so BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 12 ZB 20.2694 – juris Rn. 28 „keine Pflicht, … das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis … durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften“; a.A. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10 „nur, wenn sie Fälle benennt“), reicht eine – wie hier – schlichte, nicht näher substantiierte gegenteilige Behauptung einer anderen Verwaltungspraxis nicht aus, zumal es – wie bereits ausgeführt – gerade im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung in der Sphäre des Leistungsempfängers liegt, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird (siehe schon VG Würzburg U.v. 14.11.2022 – 8 K 22.1124 – BeckRS 2022, 34296 Rn. 70 mit Bezug auf VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25.). Ein einfaches Bestreiten der von der Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis genügt nicht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 33 mit Bezug auf BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58/07 – juris Rn. 6).
59
Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, ab welcher Zahl von qualitativ vergleichbaren Abweichungen in anderen Antragsverfahren – die im vorliegenden Fall bezogen auf Bayern schon gar nicht aufgezeigt wurden – in Relation zur Gesamtzahl der Fälle eine Duldung der abweichenden Praxis angenommen werden kann (vgl. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10 mit Bezug auf BVerfG, B.v. 12.7.2007 – 1 BvR 1616/03 – juris Rn. 15 „offengelassen“). Umgekehrt bedarf es zur Begründung einer Verwaltungspraxis keiner bestimmten Zahl an Fällen; hierzu kann bereits die Verlautbarung einer geplanten Vorgehensweise durch Verwaltungsvorschrift (antizipierte Verwaltungspraxis) oder eine erste Entscheidung ausreichen, die in Verbindung mit dem Gleichheitssatz grundsätzlich zur Selbstbindung der Verwaltung führt (SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10; vgl. auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 60).
60
Der Beklagten obliegt dabei – wie schon dargelegt – allein die Auslegung der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus samt FAQ und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis.
61
Die Ablehnung der Förderung infolge der Verneinung eines coronabedingten Umsatzeinbruchs für die zweite Jahreshälfte 2021 ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
62
Die Beklagtenseite gab zur ihrer Verwaltungspraxis plausibel an, dass die Klägerin im Förderverfahren nicht hinreichend dargelegt habe, dass die von ihr angegebenen Umsatzeinbußen in den Fördermonaten Juli bis Dezember 2021 coronabedingt entstanden seien. Die Beklagte erklärte, dass sie bei der Frage der Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche in ihrer Verwaltungspraxis, die sich nur auf ihren Zuständigkeitsbereich in Bayern beziehe, auf inländische, insbesondere bayerische Infektionsschutzmaßnahmen abstelle, von denen weder die Klägerin, noch ihre Kunden als Zulieferer der Luftfahrtindustrie unmittelbar oder mittelbar betroffen gewesen seien. Die Klägerin habe ihr Leistungsangebot grundsätzlich in vollem Umfang anbieten können. Allein eine zurückgegangene Nachfrage seitens der Kunden reiche nach der Verwaltungspraxis nicht, da diese dem allgemeinen unternehmerischen Risiko (Geschäftsrisiko) unterfalle. Selbst coronabedingte Verluste der Kunden und die deshalb zurückgegangene Nachfrage genügten nach der in Bayern ständig geübten Verwaltungspraxis nicht zu Begründung der erforderlichen Coronabedingtheit. Gesamtwirtschaftliche Veränderungen bzw. Fernwirkungen der Corona-Pandemie würden nicht als förderfähig anerkannt.
63
Die vorstehend kurz skizzierten Ausführungen der Beklagten mit Schriftsätzen vom 3. April 2023 sowie 3. Juli 2023 zur Begründung ihrer Klageerwiderung sowie in der mündlichen Verhandlung sind plausibel und stehen offenkundig im Einklang mit den verwaltungsinternen Vorgaben (siehe auch Tatbestand unter II. 2).
64
Für die Plausibilität der Verwaltungspraxis der Beklagten spricht Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. e) und S. 3 bis 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, in der ausdrücklich als Beispiel für coronabedingte Umsatzeinbrüche vom Betroffensein durch staatliche Schließungsanordnungen die Rede ist. Sonstige Umsatzeinbrüche aufgrund saisonaler oder inhärenter Schwankungen sind nicht förderfähig, auch nicht Einbrüche aufgrund wirtschaftlicher Faktoren allgemeiner Art oder aufgrund zeitlicher Verschiebungen bzw. aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung wegen Betriebsferien (ebenso Nr. 2 Abs. 7a der Vollzugshinweise). Nr. 1.2 der FAQ spricht zudem darüber hinaus ausdrücklich von „Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes“ und verdeutlicht so die Relevanz nationaler, regionaler Infektionsschutzmaßnahmen für die Coronabedingtheit. Weiter begründen auch nationale Quarantäneanordnungen oder Coronaerkrankungen betreffend die Belegschaft die Coronabedingtheit, wenn der Ausfall der Belegschaft zu Umsatzeinbrüchen führt.
65
Die Beklagte hatte die Klägerin im Antragsverfahren ausdrücklich um Erläuterung der Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs gebeten, auch unter Abgrenzung zu anderen nicht förderfähigen Effekten. Auf die betreffende Nachfrage hat der prüfende Dritte in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2022 unter Nr. 1 im Wesentlichen ausgeführt:
„Der Coronabedingte Umsatzrückgang ergibt sich überwiegend aus dem Umsatzrückgang bei einem Unternehmen aus der Luftfahrtbranche und deren Zulieferern in der Region, die massiv von den Rückgängen in der Branche aufgrund von Corona betroffen waren. So wurden in 2019 bei der … … GmbH in … > 700.000,- € Umsatz realisiert; dieser ist aufgrund von Corona in 2020 auf < 400.000,- € und in 2021 auf 350.000,- € gesunken und hat sich damit rein Coronabedingt halbiert. Dies trifft auch auf ein paar weitere Zulieferer für … aus der Region … zu.“
66
Dem war und ist – genauso wenig wie im Klageverfahren – keine Coronabedingtheit im Sinne der Fördervoraussetzungen gemäß der in Bayern geübten Verwaltungspraxis der Beklagten zu entnehmen.
67
Der Freistaat Bayern gewährt im Übrigen eine finanzielle Überbrückungshilfe für Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, als Unterstützungsleistung. Die Überbrückungshilfe erfolgt durch teilweise oder vollständige Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten. Die Überbrückungshilfe III Plus ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen zur temporären Überbrückung („Überbrückungshilfe) als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden (Vorbemerkung S. 1 und S. 2 sowie Nr. 1 S. 7 und S. 8 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus).
68
Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Klägerin im Förderzeitraum von betrieblichen Umsatzrückgängen völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert, folgt nichts anderes. Auch über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichende Fördergegenstände beschränken sich letztlich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung. Es entspräche auch nicht der Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlichen Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris 22 f.; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 29 und 31 mit Bezug auf VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99).
69
Denn die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus setzt erhebliche coronabedingte Umsatzeinbußen voraus und dient als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten und der Existenzsicherung des Betriebes. Damit wird deutlich, dass zwischen der betrieblichen Ausgabe und der Aufrechterhaltung des Betriebs ein Zusammenhang bestehen muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42).
70
Die Klägerin hat keine letztlich durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere – in Bayern geübte – Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Im Übrigen könnten einzelne Ausreißer in den vorliegenden Massenverfahren für sich nicht eine gegenläufige Verwaltungspraxis begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 18 ff.), sondern wären gegebenenfalls im Rahmen der Schlussprüfung zu korrigieren.
71
Die Beklagte hat wiederholt ausführlich betont, dass sich die Verwaltungspraxis allein aus ihren Zuständigkeitsbereich in Bayern bezieht und auch beschränkt und dass die konkrete Förderpraxis in anderen Bundesländern, die sich auf die Tätigkeit anderer Bewilligungsstellen auf der Basis der dort jeweils geltenden Richtlinie bezieht, für sie nicht relevant war und ist.
72
Nach alledem war nach der plausibel dargelegten Förderpraxis die Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Umsatzeinbrüche aus der Sicht der Beklagten mangels Coronabedingtheit zu verneinen.
73
In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; kritisch VG München, U.v. 5.7.2022 – M 21 K 21.1483 – BayVBl. 717, 719/720 – juris Rn. 33 ff.), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation wie auch bei anderen Betreiben und in anderen Branchen. Daran ändert sich auch nichts durch das – im Verwaltungsverfahren zwangsläufig nicht zu berücksichtigende – Vorbringen im Klageverfahren. So liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll.
74
Des Weiteren ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden.
75
Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 25; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21).
76
Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 39,80 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt.
77
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier vor allem bestimmte Kostenpositionen, die nach der Behördenpraxis nicht als pandemiebedingt zur wirtschaftlichen Existenzsicherung als notwendig angesehen wurden, auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 23 ff.; U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 ff.; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 – 16 K 6804/14 – juris; jeweils m.w.N.).
78
Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (SächsOVG, U.v. 29.3.2023 – 6 A 158/20 – juris Rn. 38; U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 48 ff.; OVG LSA, B.v. 26.4.2021 – 1 L 49/19 – juris Rn.10; NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 28; U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 43; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 30 ff. und 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris Rn. 44; m.w.N.).
79
Der Zuwendungs- und Richtliniengeber ist auch bei Corona-Beihilfen, wie hier bei der Überbrückungshilfe, nicht daran gehindert, den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken und mit Blick auf die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu begrenzen. Es kommt nur darauf an, ob die von der Beklagtenseite entwickelte Förderpraxis dem entsprechenden Zweck der Förderrichtlinie und dem Willkürverbot gerecht wird. Das Gestaltungsermessen erfasst auch die Ausgestaltung des Förderverfahrens, auch angesichts der Pflicht zur sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln. Nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll (vgl. BayVGH B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 20, 21 und 63; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19).
80
Die Beklagte hat im schriftlichen und mündlichen Vorbringen ihrer Bevollmächtigten im Klageverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, die streitgegenständliche Förderung auf solche Betriebe zu beschränken, deren Umsatzeinbruch – nach ihrem Verständnis -coronabedingt sei. Mit der Überbrückungshilfe III Plus, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Coronapandemie erlitten hätten (vgl. Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus). Diesem Zweck würde nicht entsprochen, würden auch Umsatzausfälle ausgeglichen, die auf wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen seien. Das Förderverfahren sei zudem auf eine rasche und unkomplizierte Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel ausgelegt. Dies erfordere die Schaffung klarer Abgrenzungskriterien. Es sei auch deshalb sachgerecht, auf objektive und eindeutige Kriterien wie die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen bzw. die Zugehörigkeit zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche abzustellen. Dies seien für den vorliegend relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe.
81
Die Beklagte durfte weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 42 f. mit Bezug auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 – 1 BvR 932/10 – juris Rn. 33).
82
Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt, wenn rechtfertigende Sachgründe vorliegen. Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 33 und 75). Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl von Einzelfällen im Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbotenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich der Zuwendungsgewährung. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, Maßstäbe zur Gewährung einer Förderung nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen, und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Mit Blick auf den Zweck und die Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung im Rahmen der Überbrückungshilfe, ist dabei festzuhalten, dass die Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen deutlich zu unterscheiden ist (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 und 38 m.w.N.).
83
Die Ausgestaltung des Förderverfahrens in Anknüpfung an die Angaben des jeweiligen Antragstellenden im Online-Verfahren dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung und vermeidet aufwendige und längere Prüfungen, die dem Ziel der möglichst schnellen und zeitnahen Bewilligung von Mitteln entgegenstünden. Die Ausgestaltung des Verfahrens bei Corona-Hilfen der vorliegenden Art baut maßgeblich auf die besondere Funktion des eigens eingebundenen prüfenden Dritten bei der Antragstellung, um überhaupt eine korrekte sowie zügige und effektive Bewältigung der Vielzahl von Förderanträgen seitens der Bewilligungshilfe gewährleisten zu können (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 104; siehe auch VG München, U.v. 1.3.2023 – M 31 K 22.3666 – juris Rn. 26 „qualifiziert-objektive Gewährsfunktion“ des prüfenden Dritten; U.v. 8.2.2023 – M 31 K 21.5025 – BeckRS 2023, 2626 Rn. 26). Nach der Systematik des Verwaltungsverfahrens darf die Bewilligungsstelle – außer in Verdachtsfällen – auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen (vgl. Nr. 9.1 Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus), auch um eine zügige Vergabe der Fördermittel zu gewährleisten und die Haushaltsmittel dennoch vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 29 f.). Bei der Gewährung der Corona-Hilfe, wie hier der Überbrückungshilfe III Plus, handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem im Bewilligungsverfahren keine Einzelprüfung in der Tiefe erfolgen kann und es gerade um eine schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer gehen soll (vgl. VG Halle, U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris Rn. 32). Zudem ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber nach dem Ziel der Gewährleistung eines möglichst einfachen und effektiven Verwaltungsvollzugs nicht verwehrt, die Förderung und seine Modalitäten entsprechend danach auszurichten (vgl. VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 und 32). Die Beklagte darf gerade in Massenverfahren mit einer Vielzahl von Einzelfällen typisieren, generalisieren und pauschalieren, ohne dass dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 m.w.N.), auch wenn es zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit gehen mag (NdsOVG, B.v. 2.11.2022 – 10 LA 79/22 – juris Rn. 14).
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Soweit die Klägerin gleichwohl eine Ungleichbehandlung zwischen sich und anderen sieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie gerade gleichbehandelt wird wie andere Betriebe in Bayern in vergleichbarer Fallkonstellation, die ebenfalls in vergleichbarer Situation nicht gefördert wurden, wie die Beklagte plausibilisiert hat. Das Vorbringen der Klägerin ändert nichts an der Zulässigkeit der typisierenden Regelung, die im zulässigen Rahmen auf eine Weiterdifferenzierung bezogen auf jeden einzelnen Fall verzichtet (vgl. VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 30 ff.). Auch die gravierenden Auswirkungen der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen trafen die Klägerin zudem nicht allein, sondern eine Vielzahl von Geschäftstreibenden in vergleichbarer Situation.
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Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – bewusst abweichend von der eigenen Förderpraxis – anders verfahren wäre, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und substantiiert. Vielmehr hat die Beklagtenbevollmächtigte die Vorgehensweise und die Beweggründe der Beklagten im Verwaltungsverfahren dargelegt und erläutert, warum eine Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche verneint worden sei, weil sie nicht auf die nationalen Infektionsschutzmaßnahmen, sondern auch auf andere Faktoren zurückzuführen gewesen seien und Fernwirkungen der Pandemie nicht ausreichten. Demnach stellen die unterschiedlichen Behandlungen – auch gemäß der Nähe zu konkreten Infektionsschutzmaßnahmen, konkret zu bayerischen Maßnahmen – einen vertretbaren sachlichen Grund im Blick auf die Verneinung der Förderberechtigung der Klägerin dar. Infolgedessen liegt auch keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung wie in vergleichbaren Förderfällen vor.
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Selbst eine unrichtige, weil richtlinienwidrige Sachbehandlung der Behörde in anderen Einzelfällen wäre unschädlich, weil dadurch keine abweichende Verwaltungspraxis begründet würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 8 u. 10 sowie NdsOVG, U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris LS 1 u. Rn. 31 f. und ausführlich VG Würzburg, Ue.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38 m.w.N.).
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Denn selbst, wenn in einzelnen Fällen andere Empfänger gleichwohl Aufwendungen der streitgegenständlichen Art gefördert bekommen hätten bzw. haben, soweit diese überhaupt vergleichbar wären, und nicht oder (noch) nicht überprüft sowie zur Rückforderung aufgefordert sein sollten, könnte die Klägerin nichts für sich daraus herleiten. Denn die Klägerin kann – selbst bei einer rechtswidrigen Förderung einzelner anderer Personen oder Unternehmen, die die Voraussetzungen der Richtlinien nicht erfüllen – „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ für sich beanspruchen (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 26.2.1993 – 8 C 20/92 – BVerwGE 92, 153 – juris Rn. 14 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 37 und 51 f.). Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Personen, denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt bzw. (vorläufig oder endgültig) belassen wurden. Mit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hat die Beklagte keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Es ist nicht erkennbar, dass der Urheber der Richtlinie eine betreffende Abweichung billigt oder duldet. Dafür bedürfte es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt einen dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung im Einzelfall gerade nicht ergibt. Eine Abweichung in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund ist wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes rechtswidrig und begründet keine Änderung der Verwaltungspraxis (NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 f.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 42 und 44; VG München, U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4082 – juris Rn. 42; vgl. auch Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 59. Ed. Stand: 1.1.2023, § 40 Rn. 65 f. m.w.N.) und damit auch keinen Anspruch der Klägerin. Denn die Klägerin kann nicht verlangen, dass die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte ihr gegenüber gewissermaßen ihren Fehler wiederholt und entsprechend eine rechtswidrige Bewilligung der Förderung ausspricht (BVerwG, U.v. 17.7.2009 – 5 C 25/08 – BVerwGE 134, 206 – juris Rn. 24, kein „Fehlerwiederholungsanspruch“). Vielmehr wird umgekehrt hinsichtlich der rechtswidrig begünstigten Anderen ein Rücknahmeverfahren zu prüfen sein bzw. im Rahmen eines Schlussbescheids eine Korrektur im gesetzlichen Rahmen zu erfolgen haben (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 6 ff.; VG Gießen, U.v. 30.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 17 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 79 und U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 75.; U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1303 – juris; U.v. 17.5.2021 – W 8 K 20.1561 – juris; U.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38). Letzteres hat die Beklagte in bei Gericht anhängigen Klageverfahren wiederholt angekündigt und dazu nach eigenen Angaben auch eigens ihr Personal aufgestockt.
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Der Umstand, dass es in diesen Massenverfahren gepaart mit einem schnellen Entscheidungsbedarf auch zu fehlerhaften Zuwendungsentscheidungen, die über das von der Verwaltungspraxis Gedeckte hinausschießen, kommt, ist nachvollziehbar und durchaus realitätsnah. Infolgedessen sind die Förderentscheidungen, teilweise über Abschlagszahlungen, durchweg mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt bzw. dem Hinweis auf eine nachherige Prüfung sowie eine mögliche Rückforderung versehen. Derartige Fallkonstellationen zu Rückforderungsbescheiden sind häufig Gegenstand gerichtlicher Verfahren und daher gerichtsbekannt.
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Ein Vergleich mit der Förderpraxis in den anderen Bundesländern ist mit Blick auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis im Freistaat Bayern – für den die Beklagte gemäß § 47b ZustV als Beliehene handelt – ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und die dortigen Förderleistungen maßgeblich ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 24 f.; SächsOVG, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris). Die landesrechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Zuwendungen sind nur für das jeweilige Bundesland verbindlich, ohne dass es darauf ankommen kann, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangen oder in der Vergangenheit gelangt sind. Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Auf die Förderpraxis anderer Bundesländer mit möglicherweise anderen förderpolitischen Zielsetzungen kann sich ein Kläger bzw. eine Klägerin zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg berufen. Die föderale Struktur überlässt den jeweiligen Bundesländern einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der Förderung und rechtfertigt gerade unterschiedliche Regelungen und Förderungen sowie Schwerpunktsetzungen in einzelnen Bundesländern und damit auch eine abweichende Ausgestaltung der Förderpraxis im Detail (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1302 – juris Rn. 48 und U.v. 20.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 55; mit Verweis auf OVG SH, U.v. 19.10.2015 – 2 LB 27/15 – juris Rn. 45; VG Koblenz, U.v. 20.3.2015 – 5 K 9/14.KO – juris Rn. 30; BVerfG, U.v. v 23.11.1988 – 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 – BVerfGE 79, 127, 158 sowie Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 40 Rn. 129; Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 59. Ed. Stand: 1.1.2023, § 40 Rn. 69; sowie VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 80 und U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 76.; jeweils m.w.N.).
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Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Rüge der Ungleichbehandlung im Vergleich von Bayern zu Fallgestaltungen in anderen Bundesländern nicht durchgreift, weil es maßgeblich auf die einheitliche Förderpraxis innerhalb des Gebietes des Freistaates Bayern ankommt (BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 24 betreffend VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 109 f. zur Überbrückungshilfe III; BayVGH, B.v. 17.3.2022 – 6 ZB 21.2057 – juris Rn. 13 betreffend VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1302 – juris Rn 48 zum Landwirtschaftsrecht).
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Des Weiteren hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen der Klägerin zur Förderpraxis in Baden-Württemberg gerade nicht auf das streitgegenständliche Förderprogramm der Überbrückungshilfe III Plus, sondern auf das vorherige Förderprogramm der Überbrückungshilfe III bezogen hat. Zudem sind Einzelheiten zu den dortigen Anträgen und die näheren Umstände der Förderung in Baden-Württemberg nicht bekannt, so dass auch insoweit Zweifel an einer Vergleichbarkeit überhaupt bestehen.
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Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, dass es sich um eine Bundeshilfe handele und nicht um eine Länderhilfe bzw. um – wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht – ein Bundesgesetz. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin aus den von ihr genannten Beispielsfällen aus anderen Bundesländern für sich in Bayern rechtlich nichts herleiten kann, ist zu betonen, dass der streitgegenständlichen Förderung eine Richtlinie des Freistaates Bayern und gerade kein formelles oder materielles „Bundesgesetz“ zugrunde liegt, also kein Akt des Bundes und auch keine Rechtsvorschrift (vgl. auch schon BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 28; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213 – BA Rn. 28), die die Ermessensentscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfe leiten soll, auch wenn die FAQ bundesweit einheitlich sind. Maßgeblich ist danach die aus der bayerischen Richtlinie abgeleitete, tatsächlich geübte Verwaltungspraxis im Zuständigkeitsbereich der Beklagten für den Freistaat Bayern. Das betreffende Vorbringen der Klägerin geht damit ins Leere (BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 24 und 25).
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Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III Plus hatte und hat, so dass die Ablehnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides rechtlich nicht zu beanstanden ist.
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Des Weiteren sind auch die Nrn. 2 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheides rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Aufhebung bzw. Ersetzung des Förderbescheides vom 14. Februar 2022 und die Rückforderung samt Zinssetzung in den Nrn. 2 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 20. Januar 2023 sind letztlich nicht zu beanstanden.
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Rücknahme und Rückforderung samt Zinsen gemäß Art. 48 und 49a BayVwVfG sind im Lichte der ständigen Rechtsprechung der Kammer (siehe nur VG Würzburg, Ue.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris bzw. W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894; ebenso VG Augsburg, U.v. 22.3.2023 – Au 6 K 21.2527 – juris Rn. 74 ff.; U.v. 18.1.2023 – Au 6 K 22.2029 – juris Rn. 47 ff.; in der Sache auch BayVGH, B.v. 9.1.1023 – 22 ZB 22.1194 – juris Rn. 12 ff.; ungeprüft B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 25) von Rechts wegen – jedenfalls im Ergebnis – nicht zu beanstanden (vgl. aber auch die abweichende Rechtsprechung des VG München mit dem Hinweis auf ausdrücklich vorläufige Zahlung unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung und dem Erlass eines Schlussbescheides; VG München; U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 44 ff.; U.v. 12.4.2023 – M 31 K 22.2723 – juris Rn. 32 ff., wonach das Vorliegen der Voraussetzung des Art. 48 BayVwVfG unerheblich ist, ohne dass es einer Umdeutung bedarf; noch anders VG München, U.v. 5.5.2023 – M 31 K 21.6122 – juris Rn. 37 ff.; U.v. 16.3.2023 M 31 K 21.6228 – juris Rn 33 ff., kein Vertrauensschutz, da „ungeschriebener Ausschlusstatbestand“; letztere Argumentation mangels Rüge nicht beanstandet und problematisiert von BayVGH, B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris Rn. 9 zu einem anderen Urteil des VG München). Die genaue dogmatische Einordnung kann dahingestellt bleiben.
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Jedenfalls steht außer Zweifel, dass einer Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG (bzw. einer Aufhebung des Förderbescheides auf anderer Rechtsgrundlage) kein schutzwürdiges Vertrauen entgegensteht. Die Beklagte hat ermessensfehlerfrei von ihrer Aufhebungsmöglichkeit Gebrauch hat. Sie hat ihr Ermessen ausgeübt und ihre Ermessensausübung deckt sich mit der Verwaltungspraxis. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Im Fall des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entfällt nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es folgt zudem in der Regel eine Reduzierung des Rücknahmeermessens. Der in der Haushaltsordnung verankerte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel gebietet regelmäßig die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden. Auch im vorliegenden Fall einer Corona-Überbrückungshilfe ist von einem intendierten Ermessen Richtung Aufhebung auszugehen. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid zudem plausibel ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (vgl. im Einzelnen mit zahlreichen weiteren Nachweisen nur VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 79 ff., 88 ff.).
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Gegen einen Vertrauensschutz der Klägerin spricht, dass im Bescheid vom 14. Februar 2022 die Förderung ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangen ist. Des Weiteren ist dort erwähnt, dass die Förderleistung zu erstatten sei und der Bescheid zurückgenommen werden könne, soweit eine abweichende Feststellung in der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen werde. Die Beklagtenbevollmächtigte hat in ihrer Erwiderung ausdrücklich auf den fehlenden Vertrauensschutz infolge des Vorbehalts der vollständigen Prüfung des Antrags im Teilbewilligungsbescheid vom 14. Februar 2022 und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid Bezug genommen.
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Die Rückforderung bzw. Erstattung der erbrachten Leistungen beruhen auf Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG und die Verzinsung des Rückforderungsbetrages auf Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG. Die Regelung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides, wonach eine Verzinsung erst bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist erfolgt, weicht zu Gunsten der Klägerin von der gesetzlichen Regelung ab und begegnet damit keine rechtlichen Bedenken. Auch zu den letzten Aspekten kann auf die Ausführungen in der Bescheidsbegründung verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Weitergehende vertiefende Ausführungen erübrigen sich, weil die Klägerseite auch auf gerichtliche Nachfrage zur Aufhebung, Rückforderung usw. keine Einwände erhoben hat.
100
Der Hilfsantrag war mit Bezug auf die vorstehenden Ausführungen ebenfalls abzulehnen. Da es ausgehend von der plausibel dargelegten geübten Verwaltungspraxis schon an der Erfüllung der erforderlichen Fördervoraussetzungen gemäß der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus fehlt, kommt ein stattgebendes Bescheidungsurteil (bei fehlender Spruchreife) ebenfalls nicht in Betracht.
101
Nach alledem war die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag in vollem Umfang abzuweisen.
102
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
103
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.