Inhalt

LG München I, Berichtigungsbeschluss v. 14.03.2023 – 5 O 5853/22
Titel:

Berichtigungsbeschluss

Normenkette:
ZPO § 320
Schlagworte:
Berichtigung, Umfang, Tatbestandsberichtigung, Gegenstand, Verhandlung, Darstellung, Berufungsinstanz, Rechtsfrage, Verteidigungsmittel, Sachvortrag, Vortrag, Wertung, Berufungsverfahrens, Urteilsgrundlage
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 09.02.2023 – 5 O 5853/22
Fundstelle:
BeckRS 2023, 21025

Tenor

Auf den Antrag der beklagten Partei vom 22.02.2023 (BI. 250/252 d.A.) wird der Tatbestand des Urteils vom 09.02.2023 wie folgt berichtigt.
Auf S. 3 zweiter Absatz des Urteils vom 09.02.2023 wird die Formulierung „was die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.05.2020 ablehnte" durch die Formulierung „was die Beklagte mit Schreiben vom 05.05.2022 ablehnte" ersetzt.
Auf S. 7 vorletzter Absatz des Urteils vom 09.02.2023 wird die Formulierung „bei der Fa. ABW in Frankfurt a.M." ersatzlos gestrichen.
Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1
1. Hinsichtlich Ziffer 1) des Antrags vom 22.02.23 hatte keine Tatbestandsberichtigung zu erfolgen. Die Formulierung „das Cloud-Dienstleistungen anbietet“ entsprach dem Vortrag der Klagepartei auf S. 4 drittletzter Absatz der Klageschrift.
2
§ 313 Abs. 2 ZPO verlangt lediglich eine knappe Darstellung der erhobenen Ansprüche und der dazu vorgebrachten Angriffs- L und Verteidigungsmittel. Im Übrigen soll auf die vorbereitend gewechselten Schriftsätze verwiesen werden, die nach § 137 Abs. 3 ZPO Gegenstand der mündlichen Verhandlung und damit Urteilsgrundlage werden.
3
Die Bedeutung des § 320 ZPO ist es damit im Wesentlichen, falsch wiedergegebenen Vortrag aus der mündlichen Verhandlung zu korrigieren, da das Urteil insoweit – jedenfalls wenn das Sitzungsprotokoll nichts Entgegenstehendes enthält – gemäß § 314 ZPO positive Beweiskraft entfalten würde.
4
Einer allgemeinen Berichtigung unvollständig oder nicht ganz zutreffend wiedergegebenen Sachvortrags aus den vorbereitend gewechselten Schriftsätzen bedarf es dagegen nicht, da dieser Sachvortrag weiterhin in vollem Umfang Gegenstand der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Berufungsinstanz ist. Diese ist an die erstinstanzliche Wertung des Gerichts, welchen Vortrag es als so wesentlich ansieht, dass es ihn zum Gegenstand der knapp zu haltenden Darstellung gemäß § 313 Abs. 2 ZPO macht, und welchen Vortrag es im unstreitigen bzw. streitigen Teil des Tatbestands darstellt, nicht gebunden. Da es sich bei der Frage, ob Vortrag von der Gegenseite als zugestanden im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO anzusehen ist, um eine Rechtsfrage handelt, kann das Berufungsgericht die Einschätzung des Gerichts in vollem Umfang überprüfen und ggfs. revidieren, ohne durch deren Darstellung im Tatbestand gebunden zu sein. Einer Tatbestandsberichtigung bedarf es daher auch insoweit nicht. Es ist den Parteien daher zuzumuten, diejenigen Änderungen des erstinstanzlichen Urteils, die ohnehin im Rahmen eines etwaigen Berufungsverfahrens erreicht werden können, dort zu erstreben.
5
2. Die unter Ziffer 2) beantragte Berichtigung wurde auf übereinstimmenden Antrag der Parteien vorgenommen. Insoweit lag ein offensichtliches Schreibversehen vor.
6
3. Die unter Ziffer 3) beantragte Berichtigung wurde ebenfalls auf übereinstimmenden Antrag der Parteien vorgenommen.