Titel:
Gerichtsstandsbestimmung - schwerwiegender Mangel des Verweisungsbeschlusses
Normenketten:
ZPO § 29, § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Tatsache, dass nach Erlass der beiden zuständigkeitsverneinenden Beschlüsse das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet worden ist, steht einer Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 nicht entgegen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 29 ZPO ist es unerheblich, dass der Schuldner seinen Wohnsitz bzw. seine gewerbliche Niederlassung nach dem Vertragsschluss verlegt hat. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Gebots stellt einen so schwerwiegenden Mangel eines Verweisungsbeschlusses gemäß § 281 ZPO dar, dass ihm die Bindungswirkung im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO abzuerkennen ist. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gerichtsstandsbestimmung, Verweisungsantrag, Unanfechtbarkeit, Bindungswirkung, Schwerwiegender Mangel, Insolvenzverfahren, örtliche Zuständigkeit, Wohnsitzverlegung, Erfüllungsort, Gehörsverstoß
Vorinstanzen:
AG Bad Kissingen vom -- – 21 C 15/23
AG Berlin-Lichtenberg vom -- – 3 C 116/23
Tenor
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Bad Kissingen.
Gründe
1
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten als (vormaligem) Inhaber des Gewerbebetriebs S. Service vertragliche Zahlungsansprüche in Höhe von 1.948,68 € nebst Zinsen und Nebenforderungen geltend. Sie hat gegen ihn unter der Adresse „… XX, c/o …, ... Bad B3.“ am 21. Dezember 2022 einen Mahnbescheid beantragt, der erlassen und laut Aktenausdruck am 27. Dezember 2022 nach Berichtigung der Anschrift durch den Zusteller unter der Adresse „… XX, ... Berlin“ in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt worden ist. Auf den Widerspruch des Beklagten vom 11. Januar 2023 hat das Mahngericht die Sache mit Abgabeverfügung vom 27. Januar 2023 an das von der Klägerin als Streitgericht benannte Amtsgericht Bad Kissingen abgegeben, in dessen Bezirk Bad B3. liegt. Dort sind die Akten am 6. Februar 2023 eingegangen.
2
In der Anspruchsbegründung vom 20. Januar 2023 hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte habe unter der Bezeichnung „S. Service“ einen Gewerbebetrieb in der … XX in Bad B3. unterhalten, der sich unter anderem mit der Installation von Sanitäranlagen, insbesondere Duschkabinen befasst habe. Er habe bei der Klägerin regelmäßig Duschkabinen nebst Zubehör bestellt, die von ihr nach erfolgten Lieferungen vereinbarungsgemäß abgerechnet worden seien. Trotz Fälligkeit und Mahnung habe der Beklagte vier im Dezember 2021 und Januar 2022 gestellte Rechnungen für Warenlieferungen an seine Firma in Höhe von insgesamt 1.948,68 € nicht bezahlt. Er schulde die Begleichung der Rechnungen nebst Verzugszinsen, Kosten für die Erholung einer Bonitäts- und Anschriftenauskunft und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren. Als Anlagen zur Anspruchsbegründung hat die Klägerin die an die Firma „S. Service“ in Bad B3. adressierten Rechnungen, eine Auskunft der Creditreform und ein an den Beklagten gerichtetes Mahnschreiben vom 12. Dezember 2022 vorgelegt.
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Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 hat das Amtsgericht Bad Kissingen die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens angeordnet, darauf hingewiesen, dass es örtlich nicht zuständig sein dürfte, und angefragt, ob Verweisungsantrag gestellt werde. Weder die Klagepartei noch der Beklagte (nun in Berlin) hätten ihren Geschäfts- oder Wohnsitz im Bereich des hiesigen Gerichts. Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 24. Februar 2023 ist die Verfügung nebst Anspruchsbegründung entsprechend der vom Gericht vorgenommenen Adressierung unter der Anschrift „… …, ... Berlin“ in den zur dortigen Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2023 hat die Klägerin beantragt, den Rechtsstreit an das „örtlich zuständige“ Amtsgericht Lichtenberg in Berlin zu verweisen. Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
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Mit Schriftsatz vom 16. März 2023 hat die Klägerin unter Vorlage einer E-Mail-Nachricht erklärt, sie gehe davon aus, dass der Beklagte nach wie vor unter der Adresse „… XX, ... Bad B3.“ wohnhaft sei und das Amtsgericht Bad Kissingen doch örtlich zuständig sein dürfte. Der Verweisungsantrag vom 24. Februar 2023 werde nur für den Fall der örtlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts Bad Kissingen gestellt.
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In der von „…@….de“ an den Klägervertreter übersandten E-Mail vom 10. März 2023 heißt es:
ich bitte Sie ihren Antrag sofort zurückzunehmen. Unter der Berliner Adresse wohnt F. S.. S wohnt nach wie vor unter der Adresse, für die das Amtsgericht Bad Kissingen zuständig ist. Ich bitte sie ihren Irrtum beim Amtsgericht Bad Kissingen zu korrigieren.
Ich habe wenig Verständnis dafür, dass aus einer reinen Vermutung Situation, die Adresse, in einem Prozess, geändert wird. Eine kurze Recherche, zu der Sie ja legitimiert sind, sollte man erwarten können.
Mit freundlichem Gruß S. S.
Sanitär, Heizungs- und Klimamontagen
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Der zuständige Richter hat daraufhin die Zustellung der Anspruchsbegründung, der Verfügung vom 9. Februar 2023 sowie des Schriftsatzes vom 16. März 2023 an den Beklagten unter der Anschrift „… XX, ... Bad B3.“ veranlasst. Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 24. März 2023 ist diese Adresse abermals handschriftlich postintern berichtigt worden und unter der Adresse „… XX, ... Berlin“ eine Einlegung der Gerichtspost in den Briefkasten der dortigen Wohnung erfolgt. Die Parteien sind hierüber nicht informiert worden.
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Mit formlos an die Parteien übermitteltem Beschluss vom 26. April 2023 hat sich das Amtsgericht Bad Kissingen für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Lichtenberg verwiesen. Die Entscheidung beruhe auf § 281 Abs. 1 ZPO, das angegangene Gericht sei örtlich unzuständig. Der Beklagte habe seinen Wohnsitz im Bezirk des Gerichts, an welches der Rechtsstreit abgegeben werde. Ein Wohnsitz im Bezirk des abgebenden Gerichts bestehe nicht (mehr). Alle Zustellungen an den Beklagten unter dessen alter Anschrift im hiesigen Bezirk seien aufgrund eines Nachsendeauftrags bereits an dessen (neue) Anschrift in Berlin weitergeleitet und dort zugestellt worden.
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Das Amtsgericht Lichtenberg hat den Parteien mit Verfügung vom 11. Mai 2023 mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, das Verfahren zu übernehmen. Wie eine Meldeauskunft ergeben habe, sei der Beklagte nach wie vor in Bad B3. wohnhaft, die Mitteilung der Klagepartei vom 16. März 2022 (richtig: 2023) sei somit zutreffend gewesen, was das Amtsgericht Bad Kissingen unschwer selbst hätte überprüfen können. Hinzu komme, dass sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts offensichtlich aus § 29 ZPO ergebe. Innerhalb der vom Amtsgericht Lichtenberg gesetzten Stellungnahmefrist hat sich wiederum nur die Klägerin geäußert, die mitgeteilt hat, dass sie zwar kein besonderes Bedürfnis habe, die Zuständigkeit beim Amtsgericht Lichtenberg zu sehen, die Verweisung durch das Amtsgericht Bad Kissingen jedoch für bindend halte.
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Mit den Parteien bekanntgemachtem Beschluss vom 1. Juni 2023 hat sich das Amtsgericht Lichtenberg unter Wiederholung der in der Verfügung vom 11. Mai 2023 mitgeteilten Erwägungen für unzuständig erklärt und die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
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Die Parteien sind im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren angehört worden. Die Klägerin meint, der Verweisungsbeschluss habe Bindungswirkung, im Hinblick auf den Wohnsitz des Beklagten im Bezirk des Amtsgerichts Bad Kissingen sei es gleichwohl sinnvoll, wenn die Zuständigkeit dort verbliebe. Sie hat ergänzend eine Bestätigung des Einwohnermeldeamts vorgelegt, wonach der Beklagte seit 1. Februar 2022 unter der Adresse „… XX, ... Bad B3.“ gemeldet ist. Eine Stellungnahme des Beklagten ist nicht eingegangen.
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Auf die statthafte Vorlage des Amtsgerichts Lichtenberg ist auszusprechen, dass das Amtsgericht Bad Kissingen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits örtlich zuständig ist.
12
1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung der (örtlichen) Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor.
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a) Das Amtsgericht Bad Kissingen hat sich durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 26. April 2023 für örtlich unzuständig erklärt, das Amtsgericht Lichtenberg durch die zuständigkeitsverneinende Entscheidung vom 1. Juni 2023.
14
b) Beide Beschlüsse sind den Parteien bekannt gegeben worden und – was regelmäßig Voraussetzung für eine Bestimmungsentscheidung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 36 Rn. 36) – nach Rechtshängigkeit der Streitsache, also in einem Rechtsstreit ergangen.
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Im Mahnbescheidsverfahren regelt § 696 Abs. 3 ZPO, dass die Sache mit der Zustellung des Mahnantrags rechtshängig wird, wenn alsbald nach Erhebung des Widerspruchs die Abgabe an das Prozessgericht erfolgt. Es kann dahinstehen, ob die Anwendung der Rückwirkungsfiktion gemäß § 696 Abs. 3 ZPO wegen der Besonderheiten des Mahnverfahrens einer Einschränkung bedarf, wenn es um die Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO geht (offen gelassen BGH, Urt. v. 17. November 2022, VII ZR 93/22, juris Rn. 25), ebenso ob vorliegend die Akten alsbald nach Einlegung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden sind. Denn spätestens mit dem Eingang der Akten beim Amtsgericht Bad Kissingen am 6. Februar 2023 ist die Sache rechtshängig geworden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 20 m. w. N.). Dem steht nicht entgegen, dass der Mahnbescheid nicht an die von der Klägerin mitgeteilte und vom Gericht herangezogene Adresse des Beklagten in der … XX in Bad B3. zugestellt, sondern von der Post wohl wegen eines Nachsendeantrags an die Adresse … XX in Berlin weitergeleitet worden ist.
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(1) Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte nicht unter der Adresse „… XX, ... Berlin“ wohnhaft war, sondern dass dort ein „Generalbevollmächtigter“ des Beklagten namens F. S. wohnt.
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Als Wohnung sind die Räumlichkeiten anzusehen, in denen der Zustellungsadressat zum Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich lebt, dort also seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat (BGH, Urt. v. 4. Juni 1997, XII ARZ 13/97, NJW-RR 1997, 1161 [juris Rn. 7]). Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 16. März 2023, wonach der Beklagte unter der im Mahnbescheidsantrag genannten Adresse in Bad B3. wohnhaft war und ist, ist unstreitig. Abgesehen davon wird er durch die vorgelegte E-Mail vom 10. März 2023 untermauert, die entweder vom Beklagten selbst stammt oder vom Generalbevollmächtigten F. S.. Für eine Versendung der E-Mail durch den Beklagten oder durch dessen Generalbevollmächtigten spricht, dass die Adresse „…@….de“ ausweislich der von der Klägerin als Anlage K 5 vorgelegten Auskunft der Creditreform vom Beklagten im Zusammenhang mit seinem (vormaligen) Gewerbebetrieb verwendet worden ist und in der Nachricht selbst als Kontaktadresse der S. Service genannt wird. In der Sache verwahrt sich der Absender der E-Mail unter Bezugnahme auf den beim Amtsgericht Bad Kissingen anhängigen Prozess nachdrücklich gegen die Annahme, der Beklagte sei in Berlin wohnhaft, und ersucht um Klarstellung gegenüber dem Gericht.
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Weiter heißt es dort, Stefan S. habe nach wie vor unter der Adresse seiner Firma in Bad B3. seinen Wohnsitz, in Berlin wohne „F. S.“. Unterzeichnet ist die E-Mail mit dem Namen des Beklagten, im Anschluss daran heißt es „F. S., Generalbevollmächtigter“. In der Anlage K 5 (Auskunft Creditreform vom 12. Dezember 2022) ist auf Seite 2 ebenfalls die Anschrift in Bad B3. als Adresse des Beklagten genannt. Ergänzend ist, ohne dass es hierauf ankäme, auf die vorgelegte Meldebescheinigung zu verweisen, wonach der Beklagte in Bad B3. unter der fraglichen Adresse seit 1. Februar 2022 gemeldet ist. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass er mit einem Nachsendeantrag eine Weiterleitung seiner Post an die Adresse „… XX“ in Berlin veranlasst hat, dies kann jedoch viele Gründe haben, ohne dass sich daraus der Schluss ziehen ließe, er sei entgegen den Aussagen in der E-Mail vom 10. März 2023 tatsächlich in Berlin wohnhaft.
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(2) Es kann dahinstehen, ob die Ersatzzustellung, die nach §§ 178 bis 181 ZPO grundsätzlich voraussetzt, dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tatsächlich von dem Adressaten genutzt wird (BGH, Urt. v. 15. Mai 2019, X ZR 94/18, juris Rn. 9 f.), deshalb unwirksam gewesen ist; ebenso kann offenbleiben, ob dem Beklagten aufgrund der Gesamtumstände die Berufung hierauf wegen unzulässiger Rechtsausübung verwehrt wäre (BGH a. a. O. juris Rn. 11). Auch die Frage einer Heilung nach § 189 ZPO durch Zugang des Schreibens bei F. S. als Generalbevollmächtigtem des Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 29. März 2017, VIII ZR 11/16, BGHZ 214, 294 Rn. 46; Schultzky in Zöller, ZPO, § 189 Rn. 6; Häublein/Müller in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 189 Rn. 7 und Rn. 15 f.) bedarf keiner näheren Prüfung.
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Denn nach Aktenlage hat der Beklagte den Mahnbescheid Ende Dezember 2022 bzw. Anfang Januar 2023 tatsächlich erhalten. So hat er selbst am 11. Januar 2023 beim Mahngericht Widerspruch eingelegt. Auch der Inhalt der E-Mail-Nachricht vom 10. März 2023 spricht dafür, dass den Beklagten an ihn gerichtete Schreiben unter der Berliner Adresse erreichen, zumal er allem Anschein nach selbst die Weiterleitung seiner Post von Bad B3. an diese Adresse veranlasst hat. Etwaige Zustellungsmängel sind damit nach § 189 ZPO geheilt (zur grundsätzlichen Heilungsmöglichkeit bei Zustellungsmängeln vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. März 2020, I ZB 64/19, juris Rn. 21 ff).
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Die jeweils ausdrücklich ausgesprochene und den Parteien bekannt gegebene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt damit alle Voraussetzungen, die an das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12 m. w. N.; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 34 ff. m. w. N.).
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c) Die Bestimmung des zuständigen Gerichts obliegt gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO dem Bayerischen Obersten Landesgericht, weil das im Instanzenzug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht über den in unterschiedlichen Landgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichten in der hier vorliegenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der Bundesgerichtshof ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24. September 2019, 1 AR 83/19, juris Rn. 6 m. w. N.). An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, da das mit der Sache zuerst befasste Gericht in Bayern liegt.
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d) Die Tatsache, dass am 26. Juli 2023 – mithin nach Erlass der beiden zuständigkeitsverneinenden Beschlüsse – das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet worden ist (vgl. die im Internet veröffentlichten Insolvenzbekanntmachungen), steht einer Bestimmungsentscheidung nicht entgegen. Das Bestimmungsverfahren betrifft nicht die Hauptsache selbst, sondern nur die gerichtliche Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren. Insoweit hat das Bestimmungsverfahren lediglich vorbereitenden Charakter (vgl. allgemein Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 36 Rn. 16; Toussaint in BeckOK ZPO, 49. Ed. Stand: 1. Juli 2023, § 37 Rn. 38a; zu § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO: BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014, X ARZ 578/13, NJW-RR 2014, 248 Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 19. Mai 2020, 1 AR 35/20, Rn. 16; jeweils m. w. N.; zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO: BAG, Beschluss vom 21. Dezember 2015, 10 AS 9/15, juris Rn. 16; BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 1 AR 86/20, juris Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Dezember 2016, 32 SA 69/16, juris Rn. 14).
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2. Örtlich zuständig für die Entscheidung über den Rechtsstreit ist das Amtsgericht Bad Kissingen, in dessen Bezirk der Beklagte gemäß §§ 12, 13 ZPO seinen allgemeinen Gerichtsstand hat und sich auch der Erfüllungsort (§ 29 ZPO) für die streitgegenständlichen Forderungen befindet. Der Verweisungsbeschluss vom 26. April 2023 ist objektiv willkürlich und unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen und damit nicht bindend.
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a) Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist der Kompetenzstreit in der Weise zu entscheiden, dass das für den Rechtsstreit tatsächlich zuständige Gericht bestimmt wird; eine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen bestehen nicht (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1970, 2 BvR 48/70, BVerfGE 29, 45 [49, juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995, X ARZ 35/95, juris Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 7. Juni 2023, 101 AR 126/23 e, juris Rn. 28 m. w. N.). Dabei sind nicht nur die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen, sondern auch verfahrensrechtliche Bindungswirkungen zu beachten (BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 7. Juni 2023, 101 AR 126/23 e, juris Rn. 28; Beschl. v. 15. Dezember 2022, 102 AR 84/22, juris Rn. 26 m. w. N.).
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b) Das von der Klagepartei angerufene Amtsgericht Bad Kissingen ist gemäß §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig, da der Beklagte – wie unter Ziffer 1 b) dargelegt – zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich bei Rechtshängigkeit der Streitsache, in dessen Bezirk wohnhaft war und damit dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte.
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c) Darüber hinaus ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Kissingen auch aus § 29 Abs. 1 ZPO. Die Norm begründet einen besonderen Gerichtsstand an dem Ort, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Der Erfüllungsort bestimmt sich – sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen eingreifen – nach dem Leistungsort, der sich aus § 269 BGB ergibt. Grundsätzlich befindet sich der Leistungsort für Geldschulden am (Wohn-)Sitz des Schuldners bei Entstehung des Schuldverhältnisses bzw. bei gewerblichen Verbindlichkeiten am Ort der gewerblichen Niederlassung, § 269 Abs. 1 und 2, § 270 Abs. 4 BGB. Ausweislich der Anspruchsbegründung sind die Waren, deren Bezahlung die Klägerin geltend macht, vom Beklagten unter seiner in Bad B3. ansässigen Firma SMS S. Montage Service bestellt und dorthin auch geliefert worden. Da weder Anhaltspunkte für die Bestimmung eines abweichenden Leistungsorts vorliegen noch sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, ein anderer Leistungsort ergibt, ist auch hieraus gemäß § 29 ZPO eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Kissingen für die Klageforderungen (einschließlich etwaiger Nebenforderungen) abzuleiten. Denn in dessen Bezirk hatte die Firma des Beklagten ausweislich der vorgelegten Rechnungen und der Auskunft der Firma Creditreform ihren Sitz bei Abschluss der Verträge. Unerheblich ist, ob der Beklagte den Gewerbebetrieb zwischenzeitlich verlegt (vgl. Lorenz in BeckOK BGB, 66. Edition Stand 1. Mai 2023, § 269 Rn. 44) oder aufgegeben hat.
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d) Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Kissingen ändert an dessen Zuständigkeit nichts, denn er ist unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen und zudem als objektiv willkürlich anzusehen.
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aa) Der Gesetzgeber hat zwar in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Auch ein sachlich zu Unrecht oder verfahrensfehlerhaft ergangener Verweisungsbeschluss entzieht sich danach grundsätzlich der Nachprüfung. Dies ist im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten (BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 15. Dezember 2022, 102 AR 84/22, juris Rn. 26; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 38). Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist daher grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist.
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Die Bindungswirkung entfällt allerdings dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; vgl. BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 16 f.; jeweils m. w. N.).
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Als willkürlich zu werten ist es insbesondere, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, etwa weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder nicht zur Kenntnis nimmt (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011, X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 6. Februar 2023, 101 AR 141/22, juris Rn. 16; Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 18; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 17).
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bb) Ein solcher Fall liegt hier zum einen deshalb vor, weil die Verweisung unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen ist.
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Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. In einem rechtsstaatlichen Verfahren muss jeder Verfahrensbeteiligte die Möglichkeit haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen. Dies setzt voraus, dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlichrechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit prüft (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, X ZR 15/05, BGHZ 173, 40 Rn. 7). Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992, 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133 [145 f., juris Rn. 39]; Beschluss vom 8. Oktober 1985, 1 BvR 33/83, BVerfGE 70, 288 [293, juris Rn. 16]; Beschluss vom 22. November 1983, 2 BvR 399/81, BVerfGE 65, 293 [295, juris Rn. 11]). Ein Schweigen zu den wesentlichen Tatsachen- oder Rechtsausführungen, die den Kern des Parteivorbringens darstellen und eindeutig von entscheidender Bedeutung sind, lässt den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet worden ist (st.
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Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2022, 2 BvR 1982/20, juris Rn. 41; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021, VIII ZR 91/20, NJW-RR 2022, 86 Rn. 15; Beschluss vom 11. Mai 2021, VI ZR 1206/20, juris Rn. 13). Damit gleichzusetzen ist es, wenn die Begründung der Entscheidung den Schluss zulässt, dass sie auf einer nur den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht (BGH, Beschluss vom 13. April 2021, VI ZR 493/19, NJW 2021, 1886 Rn. 8; Beschluss vom 21. Januar 2020, VI ZR 165/19, NJW 2020, 934 Rn. 7 m. w. N.).
35
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der Verweisungsbeschluss nicht gerecht. Das Amtsgericht Bad Kissingen hat allein darauf abgestellt, dass bei der Post wiederholt Zustellungen nicht unter der Adresse „… XX, Bad B3.“ vorgenommen worden sind, wie vom Gericht verfügt, sondern Schreiben infolge eines Nachsendeantrags an die Adresse „… XX, ... Berlin“ weitergeleitet und dort in den Briefkasten eingelegt worden sind. Die für das Amtsgericht entscheidende letzte Zustellungsurkunde vom 24. März 2023 ist den Parteien weder bekannt gegeben noch ist Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden. Darüber hinaus hat sich das Amtsgericht mit dem unstreitigen Vortrag der Klägerin vom 16. März 2023, wonach der Beklagte nach eigenem Bekunden in Bad B3. wohne, nicht auseinandergesetzt.
36
Auch zu der E-Mail vom 10. März 2023, in der er oder sein Generalbevollmächtigter unter Hinweis auf die amtsgerichtliche Klage erklärt haben, der Beklagte habe seinen Wohnsitz in Bad B3. und nicht in Berlin, dort wohne ein „F. S.“, enthält der Verweisungsbeschluss keinerlei Ausführungen. Weshalb das Amtsgericht gleichwohl meinte, es könne bei dieser Sachlage allein aus der Tatsache einer Weiterleitung der Post an eine Berliner Adresse aufgrund eines Nachsendeantrags den Rückschluss auf einen dort bestehenden Wohnsitz des Beklagten ziehen, erschließt sich nicht. Dies lässt angesichts der eindeutigen Entscheidungsrelevanz der Prozesserklärung und des Umstands, dass diese Erklärung angesichts der anstehenden Entscheidung über eine Verweisung des Rechtsstreits den Kern des Parteivorbringens darstellt, nur den Schluss zu, dass das Gericht den Sinn des Vorbringens verkannt und das unstreitige Vorbringen der Parteien zum Wohnsitz des Beklagten unbeachtet gelassen hat.
37
Die Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Gebots stellt einen so schwerwiegenden Mangel des Verweisungsbeschlusses dar, dass ihm die Bindungswirkung im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO abzuerkennen ist (BGH, Beschluss vom 15. März 1978, IV ARZ 17/78, BGHZ 71, 69 [72 f., juris Rn. 4]; BayObLG, Beschluss vom 17. Oktober 2022, 101 AR 80/22, NJW-RR 2023, 68 [juris Rn. 18]).
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cc) Zum anderen fehlt dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Kissingen auch deshalb die Bindungswirkung, weil es sich in nicht mehr verständlicher Weise über seine auf der Hand liegende eigene Zuständigkeit hinweggesetzt hat.
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Es hat sich mit seiner eigenen Zuständigkeit nur insoweit befasst, als es einen Wohnsitz und damit einen allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten an einem Ort außerhalb des eigenen Bezirks angenommen hat. Auch wenn die Klägerin hierauf nicht ausdrücklich hingewiesen hat, hat sich daneben angesichts des einfachen und kurzen Sachverhalts die Prüfung des besonderen Gerichtsstands des § 29 ZPO für die streitgegenständliche Kaufpreisklage aufgedrängt, der Warenlieferungen an einen ortsansässigen Gewerbebetrieb zugrunde lagen. Noch in der Verfügung vom 9. Februar 2023 hat das Amtsgericht den Geschäftssitz des Beklagten im eigenen Bezirk als möglichen Anknüpfungspunkt für die eigene Zuständigkeit in den Blick genommen, mag es ihn auch bereits zu diesem Zeitpunkt zu Unrecht verneint haben. Im Verweisungsbeschluss vom 26. April 2023 wird dieser Aspekt gar nicht mehr erwähnt. Nur die Nichtbefassung mit § 29 ZPO, einer offensichtlich einschlägigen Zuständigkeitsnorm, ermöglichte dem Amtsgericht die Leugnung der eigenen Zuständigkeit und Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht. Auch deshalb erscheint der Verweisungsbeschluss schlechterdings willkürlich und damit nicht bindend.
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dd) Dass der Verweisungsbeschluss auf einem (letztlich hilfsweise gestellten) Antrag der Klägerin beruht und der Beklagte der Verweisung nicht widersprochen hat, vermag schon deshalb keine andere Würdigung zu rechtfertigen, weil das Amtsgericht den Antrag durch seinen Hinweis auf seine örtliche Unzuständigkeit, der einer tragfähigen Tatsachengrundlage entbehrt, veranlasst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 17]; BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 101/20, juris Rn. 30; OLG Celle, Beschluss vom 8. November 2004, 4 AR 90/04, juris Rn. 9).