Titel:
Erfolgloser Antrag auf Herausgabe des Tierkörpers einer auf Veranlassung des Landratsamts getöteten Stute
Normenketten:
TierNebG Art. 1 Nr. 1, Art. 9, 13 VO (EG) 1069/2009, Art. 1 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1
TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr.2
VwGO § 123 ,
VO (EG) 1069/2009 Art. 1 Nr. 1, Art. 9
Leitsätze:
1. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Folgenbeseitigung durch eine möglicherweise rechtswidrige Tötungsanordnung auch noch die Herausgabe des gesamten Tierkadavers umfassen kann. Die Herstellung des Zustands, der vor dem Eingriff bestanden hat, ist jedenfalls offensichtlich nicht mehr möglich, da die Tötung des Tieres nicht rückgängig gemacht werden kann. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Jedenfalls aber kann ein Folgenbeseitigungsanspruch nicht auf die Herstellung eines rechtswidrigen Zustandes gerichtet sein. Bei den noch vorhandenen Überresten des Pferdes handelt es sich um ein "tierisches Nebenprodukt" iSv Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 der Kategorie 2 und es besteht somit eine Beseitigungspflicht nach Art. 13 VO (EG) 1069/2009. Nach den §§ 7 Abs. 4, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TierNebG hat der Besitzer derartiger Produkte diese der zuständigen Behörde zu überlassen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Die Antragstellerin fordert die Herausgabe der Überreste eines auf Veranlassung der Kreisverwaltungsbehörde getöteten Pferdes, um eigene Untersuchungen zur diagnostizierten Erkrankung des Tieres anstellen zu können. Das, Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes wurde verneint, weil im Rahmen einer Sektion des Tieres, Proben gezogen und asserviert wurden, die zu einer weiteren Untersuchung ausreichend waren., Eilrechtsschutz, Entsorgungspflicht, Folgenbeseitigungsanspruch, pathologische Untersuchung, Tierkörperherausgabe, Tötungsanordnung, Zweitbegutachtung, Euthanasie einer Stute
Fundstelle:
BeckRS 2023, 20976
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt die Herausgabe des Tierkörpers einer auf Veranlassung des Landratsamts Schwandorf (im Folgenden: Landratsamt) getöteten Stute.
2
Die Antragstellerin hält bzw. hielt auf einem Anwesen in … mehrere Pferde, darunter auch die Stute „…“. Ob daneben auch Herr …, der bei tierschutzrechtlichen Kontrollen auf dem Anwesen neben der Antragstellerin gegenüber dem Landratsamt auftrat, Halter der Stute war, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Antragstellerin stellt dies in Abrede und sieht sich alleine als Tierhalterin.
3
Da die Stute in einem schlechten gesundheitlichen Zustand war, ordnete das Landratsamt am 15.5.2023 die Wegnahme des Tieres an, woraufhin die Stute in einer Tierklinik untergebracht wurde.
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Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 28.7.2023, der der Antragstellerin und Herrn … am selben Tag übermittelt worden war, ordnete das Landratsamt die Euthanasie des Pferdes „…“ auf Kosten der Halter (Antragstellerin sowie Herr …*) an. Die Anordnung stütze sich auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Sowohl die Tierklinik, in der das Pferd untergebracht sei, als auch die Klinik für Pferde der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) in München hätten festgestellt, dass das Tier an „Equine Motor Neuron Disease“ (EMND) erkrankt sei. Die Erkrankung sei nicht mehr heilbar und führe dazu, dass das Pferd unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen leide. Eine andere Entscheidung als die zur Tier-Euthanasie sei nicht erkennbar. Die Amtstierärzte des Landratsamts hätten diese Einschätzung bestätigt.
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Mit Beschluss vom 1.8.2023 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg einen von der Antragstellerin und Herrn … gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid vom 28.7.2023 ab (RO 4 S 23.1358). Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
6
Am 2.8.2023 vollzog das Veterinäramt die Anordnung vom 28.7.2023 und ließ das Tier töten.
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Ebenfalls am 2.8.2023 suchte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Regensburg um vorläufigen Rechtsschutz nach. Das Tier sei bereits kurz nach Ergehen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 1.8.2023 getötet worden. Der Antragstellerin seien so alle Möglichkeiten genommen worden, Beschwerde zu erheben und ein Zweitgutachten zu erlangen. Sie zweifle die Diagnose bezüglich der Erkrankung der Stute „…“ an. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass der Antragsgegner den Tierkadaver beseitigen lassen werde, um so die Fehldiagnose zu vertuschen und eine Aufklärung des wahren Sachverhalts zu verhindern.
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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
dem Antragsgegner aufzugeben, zu veranlassen, dass alle vorhandenen Überreste der Stute „…“ an die Antragstellerin herausgegeben werden.
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Der Antragsgegner beantragt,
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Nach der Tötung der Stute sei der Kadaver noch am 2.8.2023 zur pathologischen Untersuchung an die LMU München verbracht worden. Nach den Untersuchungen sei der Tierkörper mit weiteren Tierkörpern in einen Behälter gegeben worden, wo er für die Beseitigung entsprechend dem geltenden Recht über tierische Nebenprodukte bereitgehalten werde. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Herausgabe des Tierkörpers sei nicht gegeben. Auf die gesetzlichen Beschränkungen nach dem Recht über tierische Nebenprodukte werde hingewiesen.
11
Im Rahmen einer telefonischen Rücksprache teilte der Leiter des Instituts für Tierpathologie der LMU München (Prof. Dr. …*) dem Gericht am 4.8.2023 mit, dass die vom Landratsamt beauftragte Sektion des Tieres vollzogen worden sei. Das Pferd sei geöffnet und zerlegt worden. Es seien umfangreiche Fotos angefertigt, Befunde gestellt und Gewebeproben entnommen worden. Alle entnommenen Proben (u.a. Teile des Hirns, des Rückenmarks, der Augen und der Muskeln) seien aufgehoben und zur Erstellung eines Gutachtens asserviert worden. Ferner sei eine umfangreiche Beprobung im Hinblick auf Mikrobiologie, Histologie, Toxikologie, Parasiten, Bakteriologie etc. vorgenommen worden. Auch diese Proben seien aufgehoben worden. Die verbleibenden Überreste des Tieres würden derzeit in einer Tonne gekühlt. Ein Einfrieren sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich. Die Tonne sei bereits anderweitig verwendet worden, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Überreste inzwischen infektiös bzw. kontaminiert seien. Eine Herausgabe an Privatpersonen sei grundsätzlich nicht möglich. Für eine weitere Begutachtung seien die in der Tonne aufbewahrten Überreste nicht erforderlich. Hierfür seien die entnommenen und asservierten Proben völlig ausreichend. Die Proben würden selbstverständlich für eine von der Antragstellerin veranlasste Zweitbegutachtung herausgegeben werden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Behördenakten Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht die Gerichtsakte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich des Euthanasie-Bescheids vom 28.7.2023 (RO 4 S 23.1358) zum Verfahren beigezogen.
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1. Die Antragstellerin hat in ihrem Antragsschriftsatz keinen konkreten Antrag formuliert. Allerdings ist im Betreff ausgeführt: „Herausgabe der Stute …, die heute in … eingeschläfert wurde und der kompletten Untersuchungsergebnisse und Fotos und Laborbefunde, Behandlungsverläufe etc.“ Obwohl nach diesem Betreff auch die Herausgabe bereits vorhandener Untersuchungsergebnisse etc. verlangt wird, geht das Gericht davon aus, dass der Eilrechtschutzantrag ausschließlich auf die Herausgabe der noch vorhandenen sterblichen Überreste der Stute „…“ gerichtet ist. Der Antragstellerin geht es nämlich ausschließlich darum, durch eine von ihr veranlasste Untersuchung des Tierkadavers zu verifizieren, ob die Untersuchungsbefunde, auf die das Landratsamt die Euthanasie-Anordnung gestützt hat, haltbar sind. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang ihrer Antragsschrift. Hinzu kommt, dass bezüglich der bereits vorhandenen Untersuchungsergebnisse, Fotos und Laborbefunde keine Eilbedürftigkeit gegeben ist. Bezüglich dieser Unterlagen droht – im Gegensatz zum Tierkadaver – nicht deren Vernichtung. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass das Landratsamt nicht bereit wäre, die vorhandenen Gutachten etc. der Antragstellerin zur Kenntnis zu bringen. Zum Teil dürften sie der Antragstellerin sogar bereits im Wesentlichen bekannt sein (z.B. das Untersuchungsergebnis der Tierklinik, in der „…“ zuletzt untergebracht war). Nach dem erkennbaren Rechtschutzziel der Antragstellerin ist der Antrag deshalb ausschließlich auf die Herausgabe der noch vorhandenen Überreste der Stute gerichtet.
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2. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).
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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch nach den Vorschriften des materiellen Rechts als auch ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht sind (vgl. auch Eyermann/Happ, 16. Aufl. 2022, VwGO § 123 Rn. 45 und 48).
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a) Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen schon erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs.
18
Denkbar wäre insoweit gegebenenfalls das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs. Dieser setzt die Beeinträchtigung eines absoluten Rechts durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff voraus. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist der Folgenbeseitigungsanspruchs auf die Wiederherstellung des bisherigen Zustands gerichtet (vgl. dazu: Eyermann/Schübel-Pfister, 16. Aufl. 2022, VwGO § 113 Rn. 32). Er zielt damit nur auf die Beseitigung der unmittelbar durch die rechtswidrige Beeinträchtigung bewirkten Folgen hin. Deshalb erscheint es schon zweifelhaft, ob die Folgenbeseitigung durch eine möglicherweise rechtswidrige Tötungsanordnung auch noch die Herausgabe des gesamten Tierkadavers umfassen kann. Die Herstellung des Zustands, der vor dem Eingriff bestanden hat, ist jedenfalls offensichtlich nicht mehr möglich, da die Tötung des Tieres nicht rückgängig gemacht werden kann.
19
Selbst wenn man jedoch einen Herausgabeanspruch bezüglich des Tierkadavers grundsätzlich bejahen wollte, so scheitert dieser jedenfalls daran, dass ein Folgenbeseitigungsanspruch nicht auf die Herstellung eines rechtswidrigen Zustandes gerichtet sein kann (Eyermann/Schübel-Pfister, 16. Aufl. 2022, VwGO § 113 Rn. 37).
20
Bei den noch vorhandenen Überresten des Pferdes handelt es sich um ein „tierisches Nebenprodukt“ im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1774/2002 – Verordnung über tierische Nebenprodukte (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1). Danach sind tierische Nebenprodukte ganze Tierkörper oder Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs bzw. andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen. Da die streitgegenständlichen Teile des Tierkörpers weder in Art. 8 noch in Art. 10 VO (EG) 1069/2009 genannt sind, sind sie als Material der Kategorie 2 nach Art. 9 Buchst. f) i) VO (EG) 1069/2009 einzustufen. Danach gehören Teile von Tieren in die Kategorie 2, wenn das Tier auf anderem Wege zu Tode kam als durch Schlachtung oder Tötung zum menschlichen Verzehr. Diese Einstufung führt dazu, dass die Tierkörperteile der Beseitigungspflicht nach Art. 13 VO (EG) 1069/2009 unterliegen. Nach den §§ 7 Abs. 4, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) hat der Besitzer derartiger Produkte diese der zuständigen Behörde zu überlassen. Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (BayAGTierNebG) sind in Bayern die Landkreise und kreisfreien Gemeinden die beseitigungspflichtigen Körperschaften. Gemäß § 9 Abs. 1 TierNebG besteht insoweit für den Besitzer tierischer Nebenprodukte eine Ablieferungspflicht an die beseitigungspflichtigen Körperschaft, die unverzüglich zu erfüllen ist.
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Hieraus folgt im Gegenschluss, dass eine Herausgabe von beseitigungspflichtigen tierischen Nebenprodukten an Privatpersonen rechtswidrig ist und somit nicht erfolgen darf.
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Allerdings ist zu bedenken, dass das Gericht im Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht an den von einem Antragsteller gestellten Antrag gebunden ist. Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Nach dem Vortrag der Antragstellerin bezweckt diese die Ermöglichung einer weiteren Untersuchung der Überreste des Pferdes, um verifizieren zu können, ob die diagnostizierte Erkrankung der Stute, die zur Tötungsanordnung geführt hat, tatsächlich vorgelegen hat. Dementsprechend wäre grundsätzlich auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung denkbar, wonach die Überreste des Pferdes im Rahmen des geltenden Rechts über tierische Nebenprodukte asserviert und nicht vernichtet werden, um der Antragstellerin die Durchführung einer weiteren Untersuchung zu ermöglichen. Wie sich allerdings aus den Ausführungen des Leiters des Instituts für Tierpathologie der LMU München ergibt, bedarf es hierzu der Aufbewahrung der Überreste des Pferdes nicht. Die erforderlichen Untersuchungen könnten nämlich ohne Weiteres anhand der im Rahmen der Sektion gezogenen und aufbewahrten Proben durchgeführt werden (vgl. dazu die folgenden Ausführungen unter 2. b)).
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b) Selbst wenn man jedoch einen Herausgabeanspruch hinsichtlich aller noch vorhandenen Teile des getöteten Pferdes bejahen wollte, ist jedenfalls ein diesbezüglicher Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
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Zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führt die Antragstellerin sinngemäß aus, sie befürchte, der Antragsgegner werde den Kadaver des Pferdes beseitigen lassen, um so zu vertuschen, dass die Tötungsanordnung vom 27.7.2023 auf einer Fehldiagnose beruhe. Dementsprechend ist das Herausgabeverlangen mit der Überlegung verbunden, eine nochmalige Überprüfung der medizinischen Einschätzung, die der angeordneten Tötung zu Grunde lag, durch die Antragstellerin zu ermöglichen. Insoweit ist nach der erforderlichen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sachlage jedoch festzustellen, dass für eine nochmalige Überprüfung des Gesundheitszustandes des Pferdes zum Zeitpunkt seiner Tötung die sich in einer Tonne befindlichen Teile des Pferdes, die gegebenenfalls sogar durch andere Tierabfälle kontaminiert sein können, nicht erforderlich sind. Der Leiter des Instituts für Tierpathologie der LMU hat dazu mitgeteilt, die asservierten und im Rahmen der Sektion der Stute entnommenen Proben seien seiner Ansicht nach ausreichend, um eine weitere Begutachtung durchzuführen. Auch Prof. Dr. … werde das von ihm zu erstellende Gutachten anhand dieser Proben erstellen. Die im Rahmen der Sektion gezogenen Proben sowie die gefertigten Fotos würden von Seiten der LMU selbstverständlich für eine Zweitbegutachtung herausgegeben werden. Demnach werden die seitens der Antragstellerin herausverlangten Tierteile nicht benötigt, um gegebenenfalls ein weiteres Gutachten auf Veranlassung der Antragstellerin anfertigen zu können. Auch wenn daher die Weitergabe der noch vorhandenen Tierteile im Rahmen der ordnungsgemäßen Entsorgung nach dem Recht über tierische Nebenprodukte ansteht, ist dadurch eine Erschwerung der Wahrnehmung der Rechte der Antragstellerin nicht zu besorgen. Es bleibt ihr auch nach einer fachgerechten Entsorgung der sich in einer Tonne befindlichen Teile des getöteten Pferdes unbenommen, eine Untersuchung des asservierten Materials auf ihre Kosten zu veranlassen.
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Nach alledem war der Eilrechtschutzantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. dort Nr. 1.5).