Titel:
Voraussetzungen für einen Vergleichsmehrwert
Normenkette:
GKG § 42 Abs. 2
Leitsatz:
Ein Vergleichsmehrwert ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Vergleich über die deklaratorische Feststellung der Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen hinaus Vergleichsinhalte aufweist, die zumindest ein Titulierungsinteresse begründen könnten. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vergleichsmehrwert, Wertfestsetzung, Gegenstandswert, Streitwert, Vergütungsansprüche, Variable Vergütung
Rechtsmittelinstanz:
LArbG München, Beschluss vom 26.07.2023 – 3 Ta 123/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 20820
Tenor
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird für das Verfahren auf € 54.400,00 und für den Vergleich auf € 82.000,00 festgesetzt.
Gründe
1
1. Der Kündigungsschutzantrag wird mit einem Quartalsverdienst (3 x € 13.600,00) berücksichtigt, § 42 Abs. 2 GKG.
2
2. Der Antrag auf Erteilung eines Zwischen-, hilfsweise Endzeugnisses wird mit einem Bruttomonatsverdienst (€ 13.600,00) berücksichtigt.
3
3. Der Vergleichsmehrwert in Höhe von € 27.600,00 ergibt sich wie folgt:
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3.1. Die Einigung, dass der Kläger für das Jahr 2023 keinen Anspruch auf die variable Vergütung hat wird mit € 10.000,00 (4/12 von € 30.000,00) berücksichtigt.
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3.2. Die Vergleichsregelung über die Freistellung des Arbeitnehmers unter Anrechnung auf etwaigen Resturlaub wird mit 25% des Einkommens während des Freistellungszeitraums, maximal jedoch mit einem Bruttomonatseinkommen, berücksichtigt. Die Freistellung wird lediglich zukunftsbezogen ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bewertet, etwaige Zeiten einer Freistellung zuvor spielen keine Rolle. Vorliegend vereinbarten die Parteien eine Freistellung bis 30. April 2023, so dass ein Bruttomonatsgehalt (€ 13.600,00) anzusetzen ist.
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3.3. Die Einigung, dass der Kläger für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 30. April 2023 keinen Fahrtkostenzuschuss erhält, ist mit einem Betrag von € 4.000,00 (5 x € 800,00) zu berücksichtigen.
7
3.4. Ein weitergehender Vergleichsmehrwert ist nicht festzusetzen. Denn ein Vergleichsmehrwert ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Vergleich über die deklaratorische Feststellung der Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen hinaus Vergleichsinhalte aufweist, die zumindest ein Titulierungsinteresse begründen könnten. Dies ist weder hinsichtlich der variablen Vergütung für das Jahr 2022 noch den Fahrtkostenzuschuss – soweit nicht unter Ziffer 3.3 berücksichtigt – der Fall.