Titel:
Vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „Entwicklungscampus Königinstraße“ in München - Denkmalschutz
Normenketten:
VwGO § 47 Abs. 6
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 5, Abs. 7
Leitsätze:
1. In die planerische Abwägung sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowohl zur Erhaltung der Denkmäler als auch zur angemessenen Gestaltung ihrer Umgebung einzubeziehen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wenn die Gemeinde als Plangeberin verkennt, dass Baulichkeiten, die zur Verwirklichung ihrer planerischen Absicht beseitigt werden müssen, tatsächlich als Einzeldenkmälern oder als Ensemble Denkmalschutz zukommt, hat sie das in die Abwägung einzustellende Material in dieser Hinsicht nicht ausreichend ermittelt, so dass sie die eigentlich zu berücksichtigenden Belange des Denkmalschutzes im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigen kann. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Den Expertisen von Fachbehörden kommt in der Regel größeres Gewicht zu als denjenigen von privaten Fachinstituten, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Durch schlichtes Bestreiten oder bloße Behauptungen können sie nicht erschüttert werden. Werden Aussagen jedoch nicht nur pauschal bestritten, sondern umfangreiche Sachverständigengutachten vorgelegt, können diese geeignet sein, die Sachverständigenaussagen einer Fachbehörde zu erschüttern. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nichtberücksichtigung von Denkmalschutz im Rahmen der Abwägung, Normenkontrolle, Bebauungsplan, vorläufige Außervollzugsetzung, Antragsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, Denkmaleigenschaft kraft Gesetzes, Landesamt für Denkmalpflege, Sachverständigengutachten, Folgenabwägung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 20797
Tenor
I. Der Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. …, Königinstraße östlich, Veterinärstraße (nördlich), Englischer Garten (westlich) – Entwicklungscampus Königinstraße – der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2020 wird bis zur Entscheidung des Gerichts über die Normenkontrollanträge der Antragsteller vom 7. und 8. März 2022 in den Verfahren 2 N 22.591 und 2 N 22.612 außer Vollzug gesetzt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 40.000, – € festgesetzt.
Gründe
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Die Antragsteller begehren die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „Entwicklungscampus Königinstraße“, der von der Antragsgegnerin am 2. Dezember 2020 als Satzung beschlossen und am 4. März 2021 bekannt gemacht worden ist.
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Die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) sind Eigentümer des Anwesens Königinstraße …, der Antragsteller zu 3) ist Eigentümer des Anwesens Königinstraße … Diese Grundstücke liegen außerhalb des Bebauungsplangebiet, westlich der an das Bebauungsplangebiet angrenzenden Königinstraße. Der Antragsteller zu 4) ist Eigentümer des Anwesens Königinstraße …, an dessen südlicher (Kommun-)Wand der im Bebauungsplan festgesetzte Baukörper D angebaut werden soll.
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Das Planungsgebiet befindet sich im Stadtbezirk 3 Maxvorstadt der Antragsgegnerin. Auf diesem Areal befindet sich seit ihrer Gründung um 1790 die tierärztliche Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU), gelegen an der Königin- und Veterinärstraße unmittelbar am Westrand des Gartendenkmals Englischen Garten. Aus den historischen Lageplänen ergibt sich, dass die Tierklinik zu Beginn des 20. Jahrhunderts entlang der Königinstraße eine geschlossene Bauweise aus verketteten Monumentalbauten aufwies; zum Englischen Garten und zur Veterinärstraße waren kleinere solitäre Institutsgebäude aus unterschiedlichen Jahrzehnten jeweils am Grundstücksrand platziert. Im Zweiten Weltkrieg wurde die Tierklinik stark beschädigt und anschließend ab dem Jahr 1945 in verschiedenen Bauphasen wiederaufgebaut. Heute setzt sich das Areal aus heterogenen Baustrukturen mit unterschiedlicher Höhenentwicklung zusammen. Bereits 1992 wurden Bereiche der tierärztlichen Fakultät nach Oberschleißheim verlagert. Mittelfristig ist geplant, alle veterinärmedizinischen Einrichtungen auf einem Campus für die tiermedizinische Fakultät in Oberschleißheim zu bündeln. Auf dem sukzessiven freiwerdenden Areal der jetzigen Tiermedizin soll der Universitätscampus für die Fakultät der Physik der LMU entstehen. Im Jahr 2012/2013 wurde ein Realisierungswettbewerb mit städtebaulichem und landschaftsplanerischem Ideenteil durchgeführt, der durch das Wissenschaftsministerium, die LMU und die staatliche Bauverwaltung sowie die Antragsgegnerin ausgelobt und koordiniert wurde. Im Januar 2013 wurde der erste Preis vergeben. Dieser sieht vor, auf dem insgesamt 39.433 m² großen Bereich sechs große, freistehende, kubische Baukörper anzuordnen, zuzüglich eines Gästehauses (Baukörper D) unmittelbar angrenzend an die nördliche Villenbebauung. Der Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung der Antragsgegnerin hat am 29. Januar 2014 der Umsetzung des städtebaulichen und landschaftsplanerischen Gesamtkonzepts zugestimmt. Am 25. Oktober 2017 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan, der für das Areal ein Sondergebiet (SO) Hochschule festsetzt. Das Bebauungsplanverfahren erfolgte im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Bereits vor dem Bebauungsplanverfahren wurde im fraglichen Bereich auf Grundlage des § 34 BauGB das Nano-Institut der Fakultät Physik der LMU genehmigt und realisiert. Die Realisierung des Entwicklungscampus Königinstraße soll in vier Bauabschnitten erfolgen.
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Der Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung des Stadtrats der Antragsgegnerin hat am 1. Juli 2020 den Entwurf des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplanes und die zugehörige Begründung gebilligt. Der Entwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit vom 24. August 2020 bis zum 24. September 2020 öffentlich aus. Die Antragsgegnerin hat diesen am 2. Dezember 2020 als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin MüABl. 08/2021, Seite 161, ist der Bebauungsplan am 19. März 2021 in Kraft getreten.
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Am 7. März 2022 erhoben die Antragsteller zu 1) bis 3) im Verfahren 2 N 22.591, am 8. März 2023 Kläger zu 4) im Verfahren 2 N 22.612 Normenkontrollklagen, über die noch nicht entschieden ist. Zur Begründung der Normenkontrollklagen führen sie aus, der angefochtene Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Unter anderem leide er an Abwägungsmängeln, da er die Belange des Denkmalschutzes sowie der erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze gem. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB im Hinblick auf die Gebäude der Tierklinik ausgeblendet habe. Die Denkmalfähigkeit der Gebäude der Tierklinik sei unter dem Gesichtspunkt ihrer geschichtlichen/wissenschaftlichen und volkskundlichen Bedeutung zu bejahen, ihnen sei künstlerische Qualitäten gemäß Art. 1 BayDSchG zuzusprechen; es komme diesen eine städtebauliche Bedeutung zu.
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Am 29. Juni 2023 beantragten die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO mit dem Inhalt,
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den streitgegenständlichen Bebauungsplan bis zur Entscheidung über die Normenkontrollanträge in der Hauptsache mit den Aktenzeichen 2 N 22.591 und 2 N 22.612 vorläufig außer Vollzug zu setzen.
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Es werde in den nächsten Wochen mit der bauaufsichtlichen Zustimmung der Regierung von Oberbayern gemäß Art. 73 BayBO gerechnet. Parallel dazu würden die auf dem Areal der ehemaligen Tierklinik befindlichen Baudenkmäler abgebrochen werden, sodass die Schaffung vollendeter Tatsachen drohe. Der südwestliche Pavillon und der zugehörige Verbindungsbau seien bereits geräumt und würden nicht mehr benutzt. Die Antragsteller rügen Mängel im Abwägungsvorgang der Antragsgegnerin, die sich offensichtlich auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hätten. Bei ihrer Abwägungsentscheidung habe die Antragsgegnerin insbesondere auch – neben weiteren Abwägungsdefiziten und Mängeln des Bebauungsplanes – die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gem. § 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 2 BauGB ausgeblendet und nicht in das Abwägungsmaterial eingestellt, da sie ihrer Abwägungsentscheidung fälschlicherweise die Annahme zugrunde gelegt habe, dass dem Gebäudebestand im Planumgriff keine Denkmalfähigkeit bzw. Denkmalwürdigkeit zukomme. Die Antragsgegnerin habe insbesondere keine eigene Prüfung der Denkmaleigenschaft der Gebäude der Tierklinik vorgenommen, sondern schlicht die Angaben des Vorhabenträgers übernommen. Es sei jedoch nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB die originäre Aufgabe der Antragsgegnerin, sich selbst mit den Belangen des Denkmalschutzes auseinanderzusetzen. Der Baubebauungsplan leide an Abwägungsfehlern, da die Denkmaleigenschaft der sich auf dem Areal befindlichen Gebäude verkannt worden sei.
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Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Darüber hinaus sei dieser unbegründet, da die Bestandsgebäude nicht dem Denkmalschutz unterlägen. Dies habe das Landesamt für Denkmalpflege mehrmals überprüft; zuletzt habe dies das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, wie dem Schreiben des Ministeriums vom 13. Juni 2017 zu entnehmen sei, bestätigt.
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Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren wie auch in den Normenkontrollklagen 2 N 22.591 und 2 N 22.612 Bezug genommen.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig und begründet.
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1. Die Antragsteller sind entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu werden.
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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2020 – 2 NE 20.620; BVerwG, U.v. 18.11.2002 – 9 CN 1.02 – juris Rn. 53 = BVerwGE 117, 209). Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, kann die Antragsbefugnis verneint werden (BayVGH, B.v. 30.6.2022 – 2 NE 22 .1132 – juris Rn. 12). Bei Planbetroffenen außerhalb des eigentlichen Plangebiets liegt eine die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens begründende Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur dann vor, wenn ein Antragsteller negativ, d. h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird oder in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlass oder den Inhalt dieser Rechtsvorschrift als privates Interesse des Antragstellers im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt werden musste (BVerwG, B.v. 17.7.2019 – 3 BN 2.18 – juris 12; BVerwG, B.v. 9.11.1979 – 4 N 1.78, 4 N 2.79, 4 N 3.79, 4 N 4.79 – BVerwGE 59,87).
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Danach ist hier von der Antragsbefugnis der Antragsteller auszugehen. Die Antragsteller berufen sich unter anderem auf zu erwartende erhöhte Lärmimmissionen durch den Anlieferverkehr der Hochschule (Antragsteller zu 4), auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen durch den im Bebauungsplan festgesetzten Baukörper A (Antragstellerinnen zu 1 und 2) und auf drohende Wasserschäden an ihren Gebäuden (Antragsteller zu 3), da die geplante Tiefgarage, die im Baukörper A realisiert werden soll, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Grundwasseraufstau und dadurch zu Überschwemmungsschäden führe. Diese Belange seien bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden. Zur Glaubhaftmachung dieser Beeinträchtigungen haben die Antragsteller verschiedene Gutachten zur Untermauerung ihres Vortrages beigebracht. Das Sachverständigengutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen G. S. vom 7. Juni 2023 zum Lärmimmissionsschutz kommt zu dem Ergebnis, dass für das Bebauungsplanaufstellungsverfahren keine geeignete schalltechnische Untersuchung vorgelegen habe, auf deren Basis Geräuschkonflikte mit der Nachbarschaft hätten erkannt, bearbeitet und abgewogen werden können, weshalb der Bebauungsplan hinsichtlich des Belangs des Lärmschutzes an einem eklatanten Abwägungsausfall leide. Aus der fachlichen Stellungnahme der Firma R* … …, Verkehrs-Umweltmanagement, vom Juni 2023 geht hervor, dass das von der Antragsgegnerin im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Bauleitverfahren verwendeten hydrogeologischen Gutachtens zur Grundwasseraufstauberechnung fachliche Defizite und Planungsfehler aufweise. In der vorgelegten Verschattungsstudie wird ausgeführt, in welchem Maße die Verschattung des Anwesens Königinstraße … durch die geplante Neubebauung im Rahmen der Realisierung des geplanten Entwicklungscampus zunehmen werde.
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Nachdem die Antragsteller somit vortragen, durch den verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan in subjektiven Rechten verletzt worden zu sein, diese Rechte Drittschutz vermitteln und diese Rechtsverletzung auch durch Vorlage entsprechender, nicht auf den ersten Blick nicht nachvollziehbarer oder sonst fehlerhafter Gutachten glaubhaft gemacht wurde, kann weder von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um in der Abwägung zu berücksichtigende Belange handelt, noch, dass diese verletzt wurden. Die Plausibilität und Richtigkeit des Vortrags ist damit keine Frage der Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung mehr, sondern eine Frage der Begründetheit. Auch die Antragsgegnerin tritt in ihren Schriftsätzen der Zulässigkeit der Anträge in der Hauptsache unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden subjektiven Betroffenheit nicht entgegen.
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Der Antrag ist auch entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben (vgl. BVerwG, B.v. 29.9.2015 – 4 BN 25.15 – juris Rn. 6). Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist schon genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – juris Rn. 17). Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG, B.v. 4.6.2008 – 4 BN 13.08 – juris Rn. 5 = BRS 73 Nr. 51 Rn. 5). Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (BVerwG, U.v. 23.4.2002 – 4 CN 3.01 – juris Rn. 9; U.v. 16.4.2015 – 4 CN 6.14 – juris Rn. 15). Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans wäre danach nur dann nicht gegeben, soweit ein Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht mehr verbessern kann, weil die Festsetzungen des Plans bereits durch die Erteilung von Baugenehmigungen (vollständig oder jedenfalls nahezu vollständig) umgesetzt worden sind (VGH BW, B.v. 13.5.2020 – 3 S 3137/19 – juris Rn. 22). Dies ist hier nicht der Fall. Im Übrigen sind die Antragsgegnerin und der Vertreter des öffentlichen Interesses der behaupteten Eilbedürftigkeit nicht entgegengetreten; Anhaltspunkte dafür, dass der angegriffene Bebauungsplan in näherer Zukunft nicht die Grundlage für das bevorstehende Zustimmungsverfahren sein könnte, sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
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2. Der Antrag ist auch begründet.
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Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (BVerwG, B.v. 30.4.2019 – 4 VR 3.19 – juris Rn. 4). Wegen der weitreichenden Folgen, welche die Aussetzung des Vollzugs von Rechtsvorschriften hat, ist dabei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 5.7.1995 – 1 BvR 2226/94 – BVerfGE 93, 181; BayVGH, B.v. 28.11.2019 – 1 NE 19.1502 – juris Rn. 14).
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2.1. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens ist offen, ob die Antragsgegnerin den in § 1 Abs. 6 Abs. 5 Alt. 2 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange des Denkmalschutzes im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ausreichend berücksichtigt hat.
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Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dabei muss, wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach ausgeführt hat (vgl. U.v. 5.7.1974 – IV C 50.72 – BVerwGE 45, 309; U.v. 29.9.1978 – IV C 30.76 – juris), zwischen einerseits dem Abwägungsvorgang und andererseits dem Abwägungsergebnis unterschieden werden. Hinsichtlich des Abwägungsvorgangs ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 – IV C 105.66 – BVerwGE 34, 301). Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402.01 – NVwZ 2003, 727). Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob der Plangeber die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob er die aufgezeigten Grenzen der ihm obliegenden Gewichtung eingehalten hat (Vgl. BayVGH, U.v. 13.1.2022 – 2 N 20.516 – juris Rn. 15).
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Es ist offen, ob hier deswegen ein Abwägungsdefizit vorliegt, da sich die Antragsgegnerin die Ausführungen der Fachbehörde, dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD), betreffend die Denkmaleigenschaft der abzubrechenden Gebäude zu eigen gemacht hat. Bei den Planungsgrundsätzen des § 1 Abs. 5 und 6 („Planungsleitsätze“, „Planungsleitlinien“) handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe (BVerwG, U.v. 12.12.1969 – IV C 105.66 – juris Rn. 28 = BVerwGE 34, 301 (308)). Die Ansicht der planenden Gemeinde zur Auslegung und Anwendung der einzelnen Leitsätze und den darin enthaltenen planerischen Bedürfnissen unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, U.v. 12.12.1969 a.a.O. Rn. 28; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022, BauGB § 1 Rn. 47-51).
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Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Mit der ausdrücklichen Erwähnung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind zwar keine im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Prioritäten eingeführt worden (BayVGH, U.v. 19.12.1983 – 8 B 81 A.2459 – juris = NVwZ 1984, 816); die Vorschrift stellt aber ausdrückliche Anforderungen an die bauleitplanerische Abwägung und stärkt die Beteiligung von Bürgern und von Denkmalbehörden als Träger öffentlicher Belange (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022, BauGB, § 1 Rn. 62). In die planerische Abwägung sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowohl zur Erhaltung der Denkmäler als auch zur angemessenen Gestaltung ihrer Umgebung einzubeziehen (z.B. BVerwG, U.v. 18.5.2001 – 4 CN 4.00 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 9.11.1981 – 14 B 1186.79 – juris = BayVBl. 1982, 497). § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB bestätigt die Aufgabenteilung zwischen den Regelungsbereichen des Städtebaus und des (landesrechtlichen) Denkmalschutzes und stellt sicher, dass die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in die Bauleitplanung einbezogen werden, ohne den Gemeinden eine denkmalschutzrechtliche Regelungskompetenz zu verleihen. Die Gemeinde ist nicht bloß berechtigt, sondern je nach der konkreten Planungssituation nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BauGB auch verpflichtet, sich mit diesen Belangen im Wege der Abwägung auseinander zu setzen und diese Belange in Verfolgung städtebaulicher Ziele mit dem Gewicht, das sie ihnen aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten beimessen darf, in die Abwägungsentscheidung einzustellen. Damit greift sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Fachbehörden über, denen die Aufgaben des Denkmalschutzes obliegen (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 – 4 CN 4.00 – juris Rn. 12). Wenn die Gemeinde als Plangeberin verkennt, dass Baulichkeiten, die zur Verwirklichung ihrer planerischen Absicht beseitigt werden müssen, tatsächlich als Einzeldenkmälern oder als Ensemble Denkmalschutz zukommt, hat sie das in die Abwägung einzustellende Material in dieser Hinsicht nicht ausreichend ermittelt, so dass sie die eigentlich zu berücksichtigenden Belange des Denkmalschutzes im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigen kann.
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Nach Art. 1 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz – BayDSchG) in der Fassung vom 23. Juni 2023 sind Baudenkmäler Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Eine „Bedeutung“ in diesem Sinne erfordert zwar nicht, dass das Gebäude hervorragend ist oder Einzigartiges repräsentiert, sie setzt jedoch voraus, dass das Gebäude in besonderer Weise geeignet ist, geschichtlich, künstlerisch, städtebaulich, wissenschaftlich oder volkskundlich Relevantes zu dokumentieren (BayVGH vom 16.07.2015 – 1 B 11.2137 – juris Rn. 17). Wenn die Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit belegt werden können, besteht in Bayern die Denkmaleigenschaft kraft Gesetzes, nicht kraft eines Eintrages in die Denkmalliste, da gem. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG die Baudenkmäler und die Bodendenkmäler nur nachrichtlich in ein Verzeichnis (Denkmalliste) aufgenommen werden sollen, die Eintragung in die Denkmalliste aber nicht mit konstitutiver Wirkung erfolgt (vgl. Davydov in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 5. Auflage 2022, Ziffer III, 1).
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Die Begründung des Bebauungsplanes, der am 1. Juli 2020 vom Stadtrat gebilligt wurde, nimmt in Nummer 2.3.3 zum Denkmalschutz wie folgt Stellung und entspricht insoweit vollumfänglich den Ausführungen im Aufstellungsbeschluss (vgl. Sitzungsvorlagen Nr. 14-20/V 09989 vom 25.10.2017):
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„Im Planungsgebiet selbst befand sich bisher nur ein in die Denkmalliste der Landeshauptstadt München eingetragenes Einzelbaudenkmal: Portal der Tierärztlichen Klinik (…). Das Portal befindet sich am südlichen Ende des Geländes der Tierärztlichen Fakultät befinde und wird nicht mehr als Durchfahrt genutzt. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BayLfD) hat die baulichen Anlagen auf dem Areal der Tierärztlichen Fakultät der Universität 2002 geprüft und festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt, außer dem o.g. Portal, keines der Bauwerke die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (DSchG) erfüllt. Auf dem Grundstück Königinstraße … befindet sich eine Brunnenanlage, die der Bildhauer Lothar Dietz 1958 geschaffen hat. Der sogenannte Schlangenbrunnen wurde inzwischen als Baudenkmal erkannt und in die Denkmalliste nachgetragen (…). Die Umgebung der tierärztlichen Fakultät in der Königinstraße ist in herausragender Weise von wichtigen Denkmälern der Landeshauptstadt München geprägt folgende Einzeldenkmäler und Ensembles sind in der Denkmalliste der Landeshauptstadt München eingetragen…“.
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2.2 Nach Ansicht des Senates liegen ausreichende Argumente vor, die entgegen der Annahme der Antragsgegnerin dafürsprechen, dass den abzubrechenden Baulichkeiten tatsächlich Denkmalschutz zukommt, so dass diese Frage im Hauptsacheverfahren weiterer Klärung bedarf.
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§ 1 Abs. 2 BayDSchG nennt fünf Kriterien, die ein Gebäude als denkmalwürdig erscheinen lassen können. Stets müssen alle fünf Kriterien des Art. 1 BayDSchG auf deren Erfüllung überprüft werden. Es handelt sich um die geschichtliche, die künstlerische, die städtebauliche, die wissenschaftliche und die volkskundliche Bedeutung eines Bauwerkes. Bereits die Erfüllung eines einzigen Kriteriums der genannten Kriterien wäre ausreichend, um eine Denkmaleigenschaft zu begründen. Das BLfD hat in seiner Stellungnahme vom 29. April 2016 die künstlerische Bedeutung der Gebäude der Tierklinik geprüft und diese verneint. Es stützt sein Ergebnis im Wesentlichen auf das Fehlen der baukünstlerischen Elemente der Entstehungszeit. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den verschiedenen Bedeutungsfeldern des Art. 1 BayDSchG fand hierbei jedoch nicht statt. Die geschichtliche Dimension und insbesondere auch die städtebauliche, wissenschaftliche und volkskundliche Bedeutung des Ensembles der Tierklinik wurde offenbar nicht explizit geprüft. Auch in dem von der Antragsgegnerin mehrfach erwähnten Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 13. Juni 2017 beruft sich dieses insbesondere darauf, dass die künstlerische Gestaltung der Bauwerke aufgrund des stark vereinfachten und in veränderter Form ausgeführten Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg verloren gegangen sei.
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Zwar kommt den Expertisen von Fachbehörden in der Regel größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Durch schlichtes Bestreiten oder bloße Behauptungen können sie nicht erschüttert werden (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2002 – 22 ZB 02.1206 – juris Rn. 9; B.v. 26.4.2001 – 22 ZB 01.863 – juris Rn. 10). Im hier zu entscheidenden Fall sind die Aussagen des Landesamtes jedoch nicht nur pauschal bestritten, sondern es sind umfangreiche Sachverständigengutachten vorgelegt worden, die die Meinung des BLfD substantiiert in Frage stellen. Diese Expertisen sind nach Ansicht des Senats geeignet, die Sachverständigenaussagen des Landesamtes für Denkmalpflege zu erschüttern. Ein ausführliches Gutachten des BLfD zu den Voraussetzungen des § 1 BayDSchG für die sich auf dem verfahrensgegenständlichen Areal befindlichen Bauwerke liegt jedenfalls zur Kenntnis des Senats nicht vor, während die vorgelegten Gutachten der privaten Sachverständigen sehr dezidiert und umfassend diese Voraussetzungen prüfen und ihr Vorliegen bejahen. Das Gutachten von Dr.-Ing. W* … E* … vom 15. Dezember 2022 (mit Ergänzung vom 12.6.2023) bzw. vom 31. Mai 2023 (mit Ergänzung vom 5.12.2022) kommt zu dem Ergebnis, dass die besondere wissenschaftsgeschichtliche und städtebauliche Bedeutung der über Jahrhunderte gewachsenen und im Zusammenhang überlieferten, mauerumschlossenen Anlage sowie die überaus qualitätsvollen, repräsentativen Ausstattungsdetails ausreichen würden, um die Denkmaleigenschaft der jeweiligen, in dem Gutachten angeführten Gebäude gemäß Art. 1 BayDSchG zu begründen. Durch das Gebäudeensemble der tierärztlichen Fakultät sei ein bedeutsamer wissenschafts- und sozialgeschichtlicher Prozess besonders anschaulich dokumentiert; die Gebäude erfüllten das Tatbestandsmerkmal „geschichtliche, wissenschaftlichen und volkskundliche Bedeutung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BayDSchG. Den Gebäuden der Tierklinik komme auch unter dem Tatbestandsmerkmal „städtebauliche Bedeutung“ Denkmaleigenschaft zu, da die Gebäude der tierärztlichen Fakultät nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG als städtebaulich bedeutsames Ensemble zu begreifen seien und den entlang der Königinstraße veränderten Fassaden der Altbauten gemeinsam mit den Neubauten der 1950/60 Jahre eine bewusste, zeittypische Planung zugrunde liege, die auf ein zusammenhängendes Konzept abzielte. Das Gutachten von Herrn Prof. F. Z* … vom 22. Februar 2016 (mit Ergänzung vom 20.7.2016) kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass keine Zweifel daran bestünden, dass fast alle noch bestehenden Bauten der tierärztlichen Fakultät Baudenkmäler im Sinne des Art. 1 Abs. 2 BayDSchG seien. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch das BLfD zuerst in dem Schreiben vom 27. Februar 1986, aber auch bei der Prüfung im Jahr 2002 ausführte, dass die Gebäude auf dem Areal der tierärztlichen Fakultät „in Teilbereichen beachtliche architektonische Gestaltqualität“ aufweisen würden, und auch darlegte, dass das zweigeläufige Treppenhaus im Mittelbau des Gebäudes Königinstraße * aus der Bauzeit des ausgehenden 19. Jahrhunderts erhalten sei und ein in Jugendstil-Formen gestaltetes Geländer besitze.
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Das staatliche Bauamt 2 sah im Jahr 2016 im Übrigen die ehemalige Kleintierklinik noch als denkmalwürdig an (vgl. Screenshot der Homepage des staatlichen Bauamts 2 aus dem Jahr 2016, Anlage K 10).
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Die nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließenden Mängel bei der Abwägung der vom Vorhaben berührten öffentlichen Belange des Denkmalschutzes wären hier auch erheblich, da sie offensichtlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wären (§ 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB).
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3. Nachdem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht auszuschließen ist, dass die Antragsgegnerin den städtebaulich gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 2 BauGB zu prüfenden Planungsgrundsatz des Denkmalschutzes fehlerhaft nicht in die Abwägung eingestellt hat, soweit die fraglichen Baulichkeiten nicht bereits in die Denkmalliste eingetragen sind, ist der Ausgang des anhängigen Normenkontrollverfahrens der Antragsteller zumindest offen. Denn ein Bauleitplan ist abwägungsfehlerhaft, wenn ihm kein angemessenes Abwägen zugrunde liegt, wenn also die Gemeinde bei ihrem Abwägen gewichtige Fehler gemacht hat (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.1978 – IV C 30.76 – juris Rn. 33). In den Fällen, in denen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen lassen, ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, B.v. 30.4.2019 – 4 VR 3.19 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 15.2.2021 – 1 NE 20.1813 – juris Rn. 18) über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, die die Aussetzung des Vollzugs von Rechtsvorschriften hat, ist dabei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 5.7.1995 – 1 BvR 2226/94 – BVerfGE 93, 181; BayVGH, B.v. 28.11.2019 – 1 NE 19.1502 – juris Rn. 18).
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Sollte die Normenkontrollklage der Antragsteller erfolglos bleiben, das Gericht also feststellen, dass Gründe für eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht gegeben sind, würde es im Fall der vorläufigen Unwirksamkeitserklärung zwar möglicherweise zu einer zeitlichen Verzögerung des Zustimmungsverfahrens und damit der Realisierung der Planung kommen. Sollte sich dagegen im Normenkontrollverfahren herausstellen, dass der Bebauungsplan wegen Abwägungsfehlerhaftigkeit tatsächlich unwirksam ist, der einstweiligen Anordnung aber unterbliebe, bestünde die Gefahr, dass die möglicherweise denkmalgeschützten Baulichkeiten der Tierklinik bereits zum Zweck der Realisierung des Bebauungsplanes beseitigt worden wären. Diese Folgen wären irreparabel, nachdem nicht auszuschließen ist, dass die Antragsgegnerin die Abwägung in Kenntnis tatsächlich bestehenden weitergehenden Denkmalschutzes anders hätte ausfallen lassen. Vorliegend überwiegen daher auch bei Anlegung des erforderlichen strengen Maßstabes die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen der Antragsgegnerin, möglichst zeitnah die Vorgaben des Bebauungsplans umzusetzen, deutlich. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung voraussichtlich zu einer nur geringfügigen zeitlichen Verzögerung führen wird und das Verfahren zu Überplanung des Areals der ehemaligen Tierklinik bereits über zehn Jahre andauert.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 8 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Entsprechend § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ist die Ziffer I. der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin in derselben Weise veröffentlicht werden wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).