Inhalt

VGH München, Beschluss v. 31.07.2023 – 24 ZB 22.2439
Titel:

Anforderungen an eine Aufklärungsrüge

Normenketten:
VwGO § 86 Abs. 1, § 124 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4
BayBhV § 28
Leitsatz:
Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht scheidet aus, wenn ein Kläger sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt und danach schriftsätzlich keinen Beweisantrag mehr stellt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beihilferecht, geschlechtsumwandelnde Operation, Fallpauschale, Aufklärungsrüge, Anforderungen an die Darlegung, Beihilfe, Geschlechtsumwandlung, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Beweisantrag
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 25.08.2022 – M 17 K 19.4887
Fundstelle:
BeckRS 2023, 20794

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 20.361,25 EUR festgesetzt.

Gründe

1
Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen anlässlich einer stationären Krankenhausbehandlung in einer Privatklinik.
2
Mit Schreiben vom 14. März 2019 wandte sich der Kläger an den Beklagten hinsichtlich der Kostenübernahme für eine geschlechtsangleichende Operation (Frau zu Mann) in der M … … Privatklinik in B …, die nur dort als sog. „All-in-one-Operation“ durchgeführt werde (Kostenvoranschlag: 55.000,00 EUR). Mit Schreiben vom 22. März 2019 teilte das Landesamt für Finanzen dem Kläger mit, dass bei Behandlungen in nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV die Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen höchstens bis zum Produkt der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG mit der Bewertungsrelation bei Versorgung durch Hauptabteilungen gemäß Teil a) des DRG(Diagnosis Related Group)-Fallpauschalen-Katalogs unter Ansatz der jeweiligen mittleren Verweildauer für die jeweilige Behandlung beihilfefähig seien. Der maßgebende DRG-Schlüssel U01Z (Geschlechtsumwandelnde Operation) sei gemäß Anlage 3a zum Fallpauschalen-Katalog 2019 keine mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete vollstationäre Leistung, sodass hierfür nur das nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Vergleichsklinik als beihilfefähig anerkannt würde. Für den Kostenvergleich werde das Universitätsklinikum … H … herangezogen, für das sich als krankenhausindividuelles Entgelt ein maximaler Betrag für den DRG-Schlüssel U01Z von 13.530,65 EUR ergebe. Die Differenz zwischen diesem Betrag und dem von der M … … Privatklinik in B … berechneten Betrag sei nicht berücksichtigungsfähig.
3
Mit Beihilfeantrag vom 15. Juli 2019 machte der Kläger Aufwendungen i.H.v. 55.000,00 EUR für eine stationäre Behandlung (25.6.2019 bis 10.7.2019) in der M … … Privatklinik in B … gemäß Rechnung vom 10. Juli 2019 geltend.
4
Mit Bescheid vom 17. Juli 2019 erkannte der Beklagte hiervon Aufwendungen i.H.v. 13.530,65 EUR als beihilfefähig an und gewährte eine Beihilfe gemäß Bemessungssatz von 50% i.H.v. 6.765,33 EUR.
5
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2019 zurück.
6
Daraufhin erhob der Kläger am 26. September 2019 Klage und begehrte die Gewährung von weiteren Beihilfeleistungen i.H.v. 20.734,68 EUR. Es sei die Höhe der tatsächlich vereinbarten Entgelte zugrunde zu legen. Bei der „All-in-one-Operation“ würden Gesundheitsrisiken und Komplikationen vermieden, doch diese Operation würde bundesweit nur in einer Privatklinik durchgeführt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Universitätsklinikum H … als Vergleichsklinik herangezogen worden sei, nachdem dort erst seit Kurzem geschlechtsangleichende Operationen durchgeführt würden, zudem keine Frau-zu-Mann-Operationen. Im Übrigen stelle sich die Vergleichsberechnung angesichts der in anderen Kliniken notwendigen Mehrfachoperationen anders dar, sodass die Kosten der einzelnen Teiloperationen zu ermitteln und gegenüberzustellen seien.
7
Mit Urteil vom 25. August 2022 wies das Verwaltungsgericht München im schriftlichen Verfahren die Klage ab. Die M … sei kein nach § 108 SGB V zugelassenes und damit ein anderes Krankenhaus im Sinne von § 28 Abs. 2 BayBhV. Für – wie hier – nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete vollstationäre Leistungen nach Anlage 3a des DRG-Fallpauschalen-Katalogs seien krankenhausindividuelle Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG zu vereinbaren. Der Beklagte habe zu Recht die Vergleichsberechnung bezüglich der allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vorgenommen und auf die zutreffende Diagnose U01Z „geschlechtsumwandelnde Operation“ bei „Transsexualismus (F64.0)“ im Rahmen einer Vergleichsberechnung abgestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers seien hierbei nicht die tatsächlich vereinbarten Entgelte zugrunde zu legen, denn § 6 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG stehe bei der Ermittlung des Beihilfeanspruchs im Kontext des § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV, der auf eine Behandlung in einem Krankenhaus nach § 28 Abs. 1 BayBhV abstelle. Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der Kosten für die Behandlung in einem privaten Krankenhaus sei allein die Frage, in welcher Höhe bei einer Unterbringung des Beihilfeberechtigten in einem zugelassenen Krankenhaus für die gleiche bzw. vergleichbare Behandlung Aufwendungen entstanden wären. § 6 Abs. 2a KHEntgG sei ebenfalls nicht einschlägig, da die Leistung der geschlechtsumwandelnden Operation im DRG-Fallpauschalen-Katalog 2019 gerade nicht einer Fallpauschale zugeordnet sei. Zu Recht habe der Beklagte das im Universitätsklinikum H … krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt zugrunde gelegt, da dieses zum Zeitpunkt der Vornahme der streitgegenständlichen Operation in Deutschland als einziges nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhaus der Maximalversorgung die Leistung U01Z „geschlechtsumwandelnde Operation“ durchgeführt habe. Der Begriff der Angemessenheit in Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV begrenze die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Wege der Beihilfe auf die preisgünstigste von mehreren medizinisch gleichermaßen geeigneten Behandlungen. Die vom Kläger vorgelegten anonymisierten Honorarabrechnungen einzelner Ärzte führten nicht zu einem anderen Ergebnis, da es sich bei diesen jeweils nicht um ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus der Maximalversorgung handele. Im Übrigen handele es sich bei den vorgelegten Abrechnungen auch nicht um preisgünstigere Behandlungen, auf die die Erstattungsfähigkeit beschränkt sei. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der dem Kläger entstandenen Krankenhauskosten auf die Höhe der Aufwendungen für entsprechende Leistungen eines Krankenhauses im Sinne von § 28 Abs. 1 BayBhV setze voraus, dass dort eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung gewährleistet gewesen wäre, wovon vorliegend auszugehen sei. Ausweislich der vom Gericht eingeholten Auskunft habe das Universitätsklinikum H … im Jahr 2019 geschlechtsumwandelnde Operationen bei Frau-zu-Mann-Transsexualität durchgeführt. Es sei unerheblich, dass die dort vorgesehenen Behandlungsschritte nicht exakt den von der M … vorgenommenen Behandlungsschritten entsprechen würden. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die geschlechtsumwandelnde Operation des Universitätsklinikums nicht gleichwertig sei. Die pauschale und nicht patientenbezogene Behauptung, dass eine „All-in-one-Operation“ ein geringeres Komplikationsrisiko und kürzere Dienstausfallzeiten mit sich bringe, sei in ihrer Abstraktheit nicht geeignet, die mangelnde Gleichwertigkeit zu belegen. Auch habe der Beklagte zu Recht nicht auf § 28 Abs. 2 Satz 3 BayBhV abgestellt, dessen Anwendung im Übrigen nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen würde. Ein Anspruch des Klägers folge überdies auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht nach Art. 33 Abs. 5 GG. Diese verlange nicht, dass Aufwendungen in Krankheitsfällen durch ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt würden, insbesondere sei der Dienstherr nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass die Wahl des Krankenhauses durch den Beamten für diesen immer wirtschaftlich neutral ausfalle. § 28 BayBhV sichere den Beihilfeberechtigten jedenfalls insoweit eine angemessene Kostenerstattung, als diese sich in Krankenhäusern i.S.v. § 108 SGB V behandeln lassen könnten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine medizinisch gleichwertige Behandlung des Klägers ausschließlich in einer Privatklinik, nicht dagegen in einem Krankenhaus i.S.v. § 108 SGB V i.V.m. § 28 Abs. 1 BayBhV verfügbar gewesen sein sollte.
8
Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und es liege ein Verfahrensmangel vor, da das Verwaltungsgericht seiner Pflicht zur Amtsermittlung nicht hinreichend nachgekommen sei. Der Kläger bestreite, dass das Universitätsklinikum H … das einzige Krankenhaus der Maximalversorgung gewesen sei, welches die hier durchgeführte Operation angeboten habe. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht nicht ermittelt, welche Kliniken die Operation als nächstgelegenes Krankenhaus der Maximalversorgung angeboten hätten, obwohl § 28 BayBhV auf das nächstgelegene Krankenhaus abstelle. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Anfrage an das Universitätsklinikum nicht nach den konkreten Abrechnungsbeträgen unter Berücksichtigung der konkret erfolgten Operationsschritte nachgefragt. Dabei habe der Kläger zahlreiche Abrechnungen anderer Kliniken vorgelegt, die Anlass dazu gegeben hätten, die konkrete Abrechnung des Beklagten zu bezweifeln. Zudem setze sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend mit dem Vorteil der durchgeführten „All-in-one-Operation“ hinsichtlich der viel schnelleren Herstellung der Dienstfähigkeit auseinander. Auf diesen Aspekt im Lichte der Fürsorgepflicht werde nicht eingegangen.
9
Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten und verteidigt das angefochtene Urteil. Mit Schriftsatz vom 20. April 2023 teilte der Beklagte mit, das ursprünglich angesetzte krankenhausindividuelle Entgelt i.H.v. 13.530,65 EUR sei zu niedrig angesetzt gewesen. Nach Auskunft der Universitätsklinik H … sei für das Jahr 2019 ein fallbezogenes krankenhausindividuelles Entgelt von 14.277,50 EUR vereinbart gewesen. Eine Nachzahlung des Differenzbetrages auf Basis des individuellen Beihilfebemessungssatzes werde erfolgen.
10
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Akten des Beklagten Bezug genommen.
II.
11
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (Happ in Eyermann, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 54), ergibt sich weder der geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
12
1. Verfahrensfehler, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO tragen, hat der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung weder durchgreifend dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.
13
a) Die erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Gemäß des in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Untersuchungsgrundsatzes erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, wobei die Beteiligten heranzuziehen sind. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten ein Aufklärungsmangel nur dann angenommen werden kann, wenn das Gericht einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist oder dargelegt wird, dass sich dem Gericht die bezeichnete Beweiserhebung geradezu hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2020 – 2 B 6.20 – juris Rn. 8 m.w.N.). Die Rüge einer Verletzung dieser gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.2016 – 2 B 57.15 – juris Rn. 13; B.v. 10.12.2020 – 2 B 6.20 – juris Rn. 8 m.w.N; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 75).
14
Vorliegend hat es der Kläger bereits versäumt, durch Stellung eines förmlichen Beweisantrags auf die entsprechende Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht hinzuwirken. Das Verwaltungsgericht hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO) und der Kläger hat nach seiner Einverständniserklärung schriftsätzlich keinen Beweisantrag mehr gestellt (vgl. dazu BVerwG, U.v. 30.5.1989 – 1 C 57.87 – BVerwGE 82, 117 = juris Rn. 12). Die Rüge eines Verfahrensmangels ist kein Mittel, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten im vorangegangenen Instanzenzug zu kompensieren (BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6).
15
Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat, weil sich ihm von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus eine weitere Ermittlung hätte aufdrängen müssen (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191). Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe es trotz seiner schriftlichen Hinweise unterlassen, zu ermitteln, welche Krankenhäuser der Maximalversorgung bundesweit zum Zeitpunkt der Operation eine solche vergleichbare Operation tatsächlich angeboten haben und welche konkreten Operationsschritte dem durch den Beklagten herangezogenen Betrag des Universitätsklinikums H … zugrunde lagen, ist hierdurch kein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht dargelegt.
16
aa) Das Verwaltungsgericht ging zusammen mit dem Beklagten erkennbar davon aus, dass zum Zeitpunkt der Vornahme der Operation des Klägers im Jahr 2019 das bundesweit einzige Krankenhaus der Maximalversorgung, das nach § 108 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) i.d.F.d. Bek. vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. September 2006 (BGBl I S.2098), zugelassen war und diese Art der Operation durchführte, das Universitätsklinikum H … gewesen ist. Soweit der Kläger diesen Umstand nunmehr im Zulassungsverfahren lediglich bestreitet, ist bereits nicht aufgezeigt, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen, insbesondere welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären.
17
bb) Ferner bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, die der Vergleichsberechnung des Universitätsklinikums H … zugrundeliegenden Operationsschritte aufzuklären. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass maßgeblich für den Kostenvergleich das konkret zu behandelnde Krankheitsbild in Form der Hauptdiagnose im Zeitpunkt der Schlussdiagnose des behandelnden Klinikums ist, welche in der Rechnung der Meoclinic mit „geschlechtsumwandelnde Operation (U01Z)“ bei „Transsexualismus (F64.0)“ angegeben ist. Nach seiner Rechtsauffassung ist bei der Beurteilung der beihilfefähigen Leistungen gemäß § 28 Abs. 2 der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung – BayBhV) i.d.F.d. Bek. vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15), zum hier maßgeblichen Zeitpunkt 2019 zuletzt geändert mit Verordnung vom 12. Oktober 2018 (GVBl S. 794), unerheblich, dass die Behandlungsschritte im Rahmen der Durchführung der geschlechtsumwandelnden Operation nicht exakt den von der Meoclinic vorgenommenen Behandlungsschritten entsprechen. Anhaltspunkte, dass die geschlechtsumwandelnde Operation des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf nicht gleichwertig wäre, seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich (UA S. 12). Es komme nur darauf an, dass in dem Krankenhaus nach § 28 Abs. 1 BayBhV eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung gewährleistet gewesen wäre (UA S. 11). Folglich kam es für die Vergleichbarkeit der Behandlung und damit der anzusetzenden Kosten nicht darauf an, dass die der Vergleichsberechnung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf zugrundeliegende Behandlung, insbesondere hinsichtlich der durchgeführten Operationsschritte, vollständig einer „All-in-one-Operation“ entspricht
18
cc) Ungeachtet dessen ist zu beachten, dass die vom Kläger monierte unterlassene Aufklärung nicht zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Denn der Beklagte hat im Zulassungsverfahren ausgeführt, dass das Universitätsklinikum H … im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Operation zwar nicht das einzige nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhaus war, das 2019 die mit dem DRG-Schlüssel U01Z abgerechneten Operationen durchführte. Jedoch war es das nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhaus mit dem im streitgegenständlichen Zeitraum höchsten krankenhausindividuell vereinbarten fallbezogenen Entgelt für die unter diesem DRG-Schlüssel erfassten Operationen und Prozeduren. Damit stellt die Heranziehung des Universitätsklinikums H … die für den Kläger günstigste Vergleichsberechnung dar.
19
b) Darüber hinaus sind mit dem Zulassungsvorbringen keine weiteren Verfahrensfehler dargelegt.
20
2. Der klägerische Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
21
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.). Der Rechtsmittelführer muss mit schlüssigen Gegenargumenten darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist; hierzu muss er sich substanziell mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen, wobei sachlicher Umfang und Dichte der Darlegung wesentlich von dem Gewicht der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts abhängen (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 62 ff.). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn.15 m.w.N.). Eine pauschale Behauptung, die angegriffene Entscheidung sei unrichtig, ist genauso wenig ausreichend wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens (Kuhlmann in Wysk, VwGO, § 124a Rn. 46).
22
Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht.
23
Werden die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem Verfahrensfehler (hier: Verletzung der Aufklärungspflicht) des Verwaltungsgerichts hergeleitet, so wird der Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird (VGH BW, B.v. 17.2.2009 – 10 S 3156/08 – juris Rn. 5). Wie bereits ausgeführt (oben 1.) genügt das Vorbringen des Klägers hinsichtlich eines Verstoßes des Verwaltungsgerichts gegen dessen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge. Folglich kann er daraus auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem Verfahrensfehler ableiten.
24
Wenn der Kläger darüber hinaus moniert, das Verwaltungsgericht habe bei der Vergleichsbetrachtung nicht auf das nach § 108 SGB V zugelassene nächstgelegene Krankenhaus abgestellt, wendet er wohl die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 3 BayBhV an. Diese ist jedoch nicht einschlägig, da sie sich ausweislich des Wortlauts nur auf eine stationäre Notfallbehandlung bezieht. Die vorgetragene Nichtanwendung dieser Vorschrift durch das Verwaltungsgericht kann damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen. Gleiches gilt für die Bewertung der von der Klagepartei erstinstanzlich vorgelegten Abrechnungen. Das Verwaltungsgericht hat sie gewürdigt und in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als unerheblich angesehen, da es sich bei den ausstellenden Kliniken bzw. Ärzten nicht um Stellen i.S.v. § 108 SGB V handelte (UA S. 11).
25
Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils damit begründen möchte, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Kostenübernahme zu Unrecht nicht der Fürsorgepflicht entnommen hat, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Er hat weder die Möglichkeit eines solchen ungeschrieben Anspruchs noch seine etwaigen Voraussetzungen dargelegt. Davon abgesehen hat sich das Verwaltungsgericht mit einem etwaigen Anspruch unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht befasst und dies unter anderem mit dem Argument verneint, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine medizinisch gleichwertige Behandlung des Klägers ausschließlich in einer Privatklinik, nicht dagegen in einem Krankenhaus i.S.v. § 108 SGB V i.V.m. § 28 Abs. 1 BayBhV verfügbar gewesen sein sollte. Die pauschale und nicht konkret auf den Kläger bezogene Behauptung, dass eine „All-in-one-Operation“ ein geringeres Komplikationsrisiko habe und kürzere Dienstausfallzeiten mit sich bringe, sei nicht geeignet, die mangelnde Gleichwertigkeit zu belegen. Diesen Feststellungen ist der Kläger nicht entgegengetreten.
26
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27
4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 und § 52 Abs. 3 GKG und entspricht dem Interesse des Klägers an der Höhe der begehrten (weiteren) Beihilfezahlung. Nachdem der Beklagte im Zulassungsverfahren die Höhe des maßgeblichen krankenhausindividuellen Entgelts für das Jahr 2019 korrigiert und eine Nachzahlung des Differenzbetrages angekündigt hat, war dies bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.
28
5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).