Inhalt

VG München, Beschluss v. 25.05.2023 – M 9 S 22.4788
Titel:

Erfolgloser Eilantrage gegen eine im Rahmen einer Abgrabungsgenehmigung (mit-)erteilte Rodungserlaubnis

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3
UmwRG § 2
BayAbgrG Art. 9
BayWaldG Art. 9 Abs. 6 S. 2, Art. 11
Leitsätze:
1. Durch die Bannwaldbeseitigung zur Kiesgewinnung ist der Tatbestand einer Rodung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG erfüllt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die für die Erteilung der Rodungserlaubnis zuständige Behörde hat zwar einen Ermessensspielraum, gleichwohl kann nicht von einem ungebundenen Ermessen die Rede sein, weil „das Ermessen“ an die Voraussetzungen der Sicherstellung von Ersatzwald geknüpft ist. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abgrabungsgenehmigung, Verbandsantrag, Bannwald, Ermessen/Ermessensergänzung, Kiesabbau, Rodungserlaubnis, Ermessen, Ersatzwald, Ermessenskonkretisierung, Ermessensergänzung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 31.07.2023 – 2 CS 23.1138
Fundstelle:
BeckRS 2023, 20783

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,--Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller, ein anerkannter Umweltverband, wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Abgrabungsgenehmigung für eine ca. 2,1 ha große Waldfläche, das sog. „...“ (FlNr. ... T, Gem. ….) im Gemeindegebiet von P. …
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Im November 1993 beantragte die Beigeladene, welche seit 1961 Kiesabbau und Kiesverarbeitung in den Gemeinden G. … und P. … betreibt, den Kiesabbau mit anschließender Verfüllung auf FlNr. ... T, ..., ..., Gemarkung … Das geplante Abbaugebiet liegt ca. 400 m südlich bzw. östlich der P. … Wohnbebauung und grenzt östlich an die dortige Kompostieranlage, welche ebenfalls durch die Beigeladene betrieben wird, an. Bei dem gegenständlichen Vorhaben handelt es sich im Kern um eine Trockenauskiesung auf einer Fläche von ca. 2,1 ha mit einer Tiefe von bis zu 21,00 m und einer Abbaumenge von verwertbarem Kies von ca. 395.000 m3 an einem Waldstandort (sog. ...), welcher bei einem großflächigen Abbau in den Siebziger-Jahren ausgespart worden war (zur Eingriffsbeschreibung Bl. 249 ff. der vorgelegten Behördenakte – BA). Die in Folge des streitgegenständlichen Vorhabens entstehende Kiesgrube soll nach dem Kiesabbau mit Bodenaushub und Bauschutt bis zum ursprünglichen Geländeniveau verfüllt, rekultiviert und danach wieder aufgeforstet werden. Zeitgleich mit Abbaubeginn soll auf einer unmittelbar nördlich angrenzenden Fläche (ebenfalls auf FlNr. ..., ... Gem. P. ….) eine Erstaufforstung auf einer Fläche von 2,1 ha umgesetzt werden. Das sog. „...“ wurde am 5. März bzw. 5. April 1993 per Verordnung zu Bannwald erklärt (Verordnung des Landratsamtes M2. über die Erklärung des …r Parkes und des Staatsforstes U. … mit den umgebenden Wäldern in den Landkreisen M2. und St. sowie der Landeshauptstadt M2. zu Bannwald, Bl. 46 ff. BA). Das Waldstück (Fl.Nr. ..., Gem. P. ….) befindet sich unmittelbar östlich der Kompostieranlage, die an dem östlichen Ende der …-Straße in P. … liegt. Ende 1993 war das Waldstück ohne Erlaubnis gerodet worden. Im Frühjahr 1995 wurde das „...“ als Bannwald wieder aufgeforstet.
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Die Gemeinde P. … verweigerte zunächst ihr Einvernehmen zu dem im November 1993 eingereichten Bauantrag. Auch die untere Naturschutzbehörde gab in diesem Zusammenhang zunächst eine negative Stellungnahme ab. In der Folge wurde am 19. April 1996 der Antrag auf Auskiesung durch den Antragsgegner abgelehnt (Bl. 23 ff. BA). Hiergegen legte die Beigeladene Widerspruch ein, welchem zunächst nicht abgeholfen wurde. Nach Vorlage an die Regierung von ... als Widerspruchsbehörde am 2. September 1997 wurde das Verfahren auf entsprechenden Antrag ruhend gestellt. Im Jahr 2017 wurde das Verfahren wieder aufgenommen, da Art. 6a BayNatSchG zwischenzeitlich außer Kraft getreten war. Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 wurde der Vorgang an das Landratsamt M2. zur Prüfung einer möglichen Abhilfe zurückgegeben. Die seitens der Beigeladenen bei der Widerspruchsbehörde ergänzend vorgelegten Unterlagen wurden dem Antragsgegner ebenfalls übersandt.
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Die Gemeinde P … erteilte sodann das gemeindliche Einvernehmen mit Beschluss vom 27. Juli 2017 (Bl. 76 f. BA). Die Fachstellen wurden ordnungsgemäß beteiligt. Diese stimmten dem Vorhaben unter Auflagen zu.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21. März 2022 wurde der (ablehnende) Bescheid vom 19. April 1996 aufgehoben und der Beigeladenen eine Genehmigung zur Ausführung einer selbständigen Abgrabung (Kiesabbau) auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung P. …, Gemeinde P. …, erteilt. Die Genehmigung wurde auf fünf Jahre nach Abbaubeginn befristet. Die Verfüllung der Kiesgrube muss innerhalb von vier Jahren nach Abbaubeginn abgeschlossen sein. Die Rekultivierung und Wiederaufforstung der Kiesgrube hat innerhalb von fünf Jahren nach Abbaubeginn zu erfolgen. Die Kompensationsfläche ist auf Dauer zu erhalten und gemäß Nr. 6.7.1.10 für die Dauer von achtzig Jahren ab ihrer Herstellung entsprechend den Vorschriften des Waldrechts zu pflegen und zu bewirtschaften. Der Bescheid ist im Übrigen mit Bedingungen bzw. Auflagen versehen (Nr. 5-6). Auf den Bescheid vom 21. März 2022 wird im Übrigen Bezug genommen.
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Der Antragsteller, dem der streitgegenständliche Bescheid nicht zugestellt worden war, hat am 28. Juli 2022 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen die Abgrabungsgenehmigung vom 21. März 2022 erhoben (M 9 K 22.3708) mit dem Antrag, die erteilte Abgrabungsgenehmigung aufzuheben. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28. September 2022, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, beantragt der Antragsteller im vorliegenden Verfahren,
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1. die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 28.07.2022 (Az. M 9 K 22.3708) gegen die von dem Antragsgegner der Beizuladenden erteilte Abgrabungsgenehmigung vom 21.03.2022 (Az. ….) anzuordnen und
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2. im Wege der Zwischenentscheidung („Hängebeschluss“) die aufschiebende Wirkung der unter 1. genannten Klage bis zu einer Entscheidung über den Antrag unter 1. anzuordnen.
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Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass mit Bescheid des Landratsamtes vom 13. Juni 1973 eine bestehende Kiesabbauerlaubnis eingeschränkt und das 2,1 ha große Flurstück Nr. ... aus der bestehenden Genehmigung ausgenommen worden sei. Der Grund hierfür sei der Wunsch gewesen, den bestehenden Wald zu erhalten und dem gewachsenen Erholungs- und Freizeitbedürfnis der Bevölkerung gerecht zu werden. Die Herausnahme sei im Einvernehmen mit dem Unternehmer erfolgt, welches im Ausgleich dafür eine Ersatzfläche von 2,2 ha zum Kiesabbau erhalten und diese Fläche auch ausgekiest habe. Die Fachstellen hätten sich im Übrigen zu dem 1993 eingereichten Bauantrag negativ geäußert. Folgerichtig sei der Bauantrag auch mit Bescheid vom 19. April 1996 durch das Landratsamt abgelehnt worden. In diesem sei zur Begründung ausgeführt worden, dass mit Blick auf § 6a BayNatSchG a.F. durch die Veränderung der Gestalt sowie der Nutzung der Grundfläche die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie das Landschaftsbild erheblich und nachhaltig beeinträchtigt würden. Der großflächige, seit Jahrzehnten betriebene Kiesabbau im Gemeindegebiet stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar und sei in der Vergangenheit durch keine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert worden. Das Waldstück habe im Kiesabbau eine Oase gebildet, welche den Eingriff zum einen visuell gemindert habe und zum anderen Rückzugs- und Fluchtgebiet für Tier- und Pflanzenarten gewesen sei. Das Waldstück habe eine überragende Bedeutung, weil dieses als einzig noch verbleibender intakter Waldbereich inmitten der von Kiesabbau und seinen naturschädlichen Auswirkungen geprägten Landschaft verbleibe.
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Der Wald habe im Übrigen auch Stand heute eine hohe Bedeutung für das lokale und regionale Klima. Waldflächen hätten eine großräumige klimatische Ausgleichsfunktion als Kaltluftentstehungsgebiet. Um die klimatisch bedingte Aufheizung der Städte zu lindern, sehe die deutsche Anpassungsstrategie an den Klimawandel u.a. vor, dass in Ballungszentren die Frischluftzufuhr über Frischluftkorridore bzw. Kaltluftleitbahnen erfolgen solle (Bundesregierung, Deutsche Anpassungsstrategie an den Klimawandel, 2008, S. 19; UBA, Monitoringbericht 2019 zur Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel, 2019, S. 160 f.). Das betroffene Waldstück sei Teil einer Kaltluftleitbahn, die insbesondere im Nachtzeitraum kühle Luft in Richtung der zum Teil lediglich 400 m entfernten P. … Wohnbebauung leite. Im Übrigen werde auf die Schutzgutkarte Klima/Luft Bayern verwiesen. In diesem Zusammenhang sei die klimawandelbedingte Hitzebelastung des Menschen für ganz Bayern untersucht worden. Die Karte zeige auch, wo sich Ausgleichsräume und Kaltluftabflüsse befänden, die für eine Reduzierung der Belastung von Bedeutung seien. Zentrales Produkt sei die Planungshinweiskarte. Diese biete eine klimaökologische Bewertung von Flächen im Hinblick auf die menschliche Gesundheit. Nach dieser Karte habe die Fläche des Bannwaldes eine hohe Bedeutung als klimatischer Ausgleichsraum in der Nachtsituation für die Wohnbebauung in Pl. Die klimatische Bedeutung beschränke sich nicht nur auf die Gemeinde P. … Der Bannwald, einschließlich des hier betroffenen Waldgebiets, sei mit Blick auf die südwestlich M2.s entlang der Hauptwindrichtung Süd-West gelegenen Täler wie das Würmtal auch regionaler Klimaschutzwald nach Waldfunktionsplanung. Das betroffene Waldstück liege im Grenzbereich des Regionalen Grünzugs … … sowie flankierender Waldkomplexe. Die Festlegung der Regionalen Grünzüge solle nach der Begründung des Plans ausdrücklich dazu dienen, die dort vorhandenen positiven klimatischen Wirkungen auf angrenzende Siedlungsgebiete in Form von Kaltluftentstehungsgebieten und Frischlufttransportbahnen zu erhalten. Die Bedeutung der Grünflächen und Kaltluftleitbahnen erschöpfe sich nicht nur allein darin, für möglichst angenehmes Klima zu sorgen, sondern beeinflusse auch die Entstehung von Hitzewellen, welche wiederum für die menschliche Gesundheit und insbesondere für vulnerable Personen und die in diesem Zusammenhang bestehenden lebensgefährlichen Auswirkungen von Bedeutung seien. Auf aktuelle Untersuchungen, welche die Zunahme von Sommertagen und heißen Tagen sowie entstehende Hitzewellen bestätigten, werde Bezug genommen. Der Schutz von Grün und anderen Freiflächen in Ballungsgebieten diene damit unmittelbar dem Gesundheitsschutz und der Anpassung an die (heute unvermeidbaren) Folgen des Klimawandels. Am Erhalt bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Der Kiesabbau im Vorranggebiet setze eine Rodung voraus. Auch wenn nach Ende des Abbaus eine Aufforstung erfolge, würde der Wald seine schützende Funktion für einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten verlieren. Der ersatzweise Wald würde ebenfalls erst in einigen Jahrzehnten eine vergleichbare Schutzwirkung entfalten. Die Rodung im anschließenden Kiesabbau sei geeignet, die Kaltluftleitbahn zu beeinträchtigen. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich auf Tagebauflächen höhere Temperaturen ergeben, die Auswirkungen auf die Thermik hätten. Der hierdurch in Bodennähe entstehende Unterdruck bedinge, dass aus den umliegenden Gebieten Luft in Richtung Tagebau nachströme, wodurch eine Beeinträchtigung der Kaltluftleitbahnen nicht ausgeschlossen werden könne, was wiederum zusätzlich Gesundheitsgefahren nach sich ziehen könne. Die Abgrabungsgenehmigung sei u.a. voraussichtlich deshalb rechtswidrig, weil diese auch die Waldrodung gestatte und die Voraussetzungen für eine Rodung der als Bannwald besonders geschützten Waldfläche nach dem Bayerischen Waldgesetz nicht vorlägen. Der Antragsgegner habe im Übrigen das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt, Art. 9 Abs. 5 Satz 2 BayWaldG. Zwar habe der Antragsgegner ausweislich der Bescheidsbegründung erkannt, dass die Rodungserlaubnis im Ermessen erteilt werden könne, jedoch seien nur die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gestattung der Rodung geprüft worden. Ein schlichter Verweis auf das seitens des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) E. … erteilte Einvernehmen ersetze nicht die eigene Ermessenausübung des Landratsamtes. Auch aus dem Schreiben des ... sei über die Prüfung der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG hinaus keine eigene Ermessenausübung erkennbar. Vielmehr führe der Antragsgegner in seiner Begründung aus, dass die Genehmigung zu erteilen sei, was zeige, dass der Antragsgegner offenbar aufgrund von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG davon ausgegangen sei, zur Genehmigungserteilung verpflichtet zu sein. Dies ergebe sich auch aus dem Beschlussauszug zur Gemeinderatssitzung, in deren Rahmen ausgeführt sei, dass das Vorhaben als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB genehmigungsfähig und das Einvernehmen daher zu erteilen sei. Es würden sich auch sonst keine Hinweise aus der Verwaltungsakte ergeben, dass Ermessen ausgeübt worden sei. Im Übrigen sei die Abgrabungsgenehmigung rechtswidrig, da dieser öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stünden. Die Erhaltung des Waldes und seiner Funktionen sei tragendes Leitprinzip des Gesetzgebers bei Erlass des Bayerischen Waldgesetzes gewesen. Das streitgegenständliche Waldstück sei nach der Verordnung vom 5. April 1993 als Bannwald ausgewiesen, Art. 11 BayWaldG. In Art. 9 Abs. 4 Nr. 1 BayWaldG treffe der Gesetzgeber aufgrund des hohen Schutzstatus des Bannwaldes konsequenterweise die Grundentscheidung, dass Rodungen von Bannwäldern nicht zulässig und nur in Ausnahmefällen denkbar seien, Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG. Das Ermessen sei reduziert, weshalb es allein rechtmäßig sei, die Rodungserlaubnis zu versagen. Eine Ausnahmeentscheidung bedürfe hier einer besonderen Rechtfertigung, die jedoch nicht gegeben sei. Die Rodung scheide hier aus, weil sie geeignet sei, zu Gesundheitsgefahren für die in den umliegenden Gebieten wohnenden Menschen zu führen. Die Kaltluftleitbahn müsse zum Schutz der Bevölkerung erhalten bleiben. Die zu pflanzende Ersatzfläche werde eine vergleichbare Kühlungswirkung erst in Jahrzehnten entfalten. Eine Beeinträchtigung der Kaltluftleitbahn widerspreche auch der Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel der Bundesregierung sowie den Zielen des Klimaschutzes. Der Schutz von Wäldern als CO₂-Senke sei ausdrücklich in § 3a KSG verankert. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18) betont, dass die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht auch die Verpflichtung umfasse, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Auch Art. 20a GG verpflichte den Staat zum Klimaschutz. Auch Ziffer 1.3.1. des Landesentwicklungsprogramms stelle den Grundsatz auf, dass den Anforderungen des Klimaschutzes insbesondere durch den Erhalt und die Schaffung natürlicher Speichermöglichkeiten für Kohlendioxid und andere Treibhausgase Rechnung getragen werden soll. Die Rodung würde zudem das Landschaftsbild beeinträchtigen und die besondere Erholungsfunktion des Waldes zerstören. Die neu zu pflanzende Fläche könne den Wald in den nächsten Jahren nicht ersetzen. Die Rodung stehe zudem in Widerspruch zu den Zielen des Regionalplans M2. (Teil B II Z.4.6.1 und Ziel 4.4). Die Rodung sei auch nicht nötig, um den Bedarf an Kies zu decken, denn dieser könne durch die ausgewiesenen Vorranggebiete in der Größenordnung von insgesamt ca. 3.800 ha gedeckt werden. Selbst wenn das Eilverfahren als offen zu bewerten sein würde, überwiege das Aussetzungsinteresse, da im Falle einer Rodung irreparable Schäden drohen würden. Im Übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen im Schriftsatz vom 28. September 2022 Bezug genommen.
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Am 7. Oktober 2022 hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgericht München telefonisch zugesagt, dass Rodungsmaßnahmen nicht vor der Entscheidung des Gerichts über den Antrag im Verfahren M 9 S 22.4788 durchgeführt würden.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 28.07.2022 (M 9 K 22.3708) gegen die von dem Antragsgegner der Beizuladenden erteilte Abgrabungsgenehmigung vom 21.03.2022 abzulehnen.
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Er führt im Wesentlichen an, dass die Ausführungen des Antragstellers mit Blick auf die hohe Bedeutung des Bannwaldes als klimatischer Ausgleichsraum in der Nachtsituation für die Gemeinde P. … zumindest widersprüchlich seien. P. … liege westlich des „...s“. Bei einer vorherrschenden Windrichtung Süd-West könne aus geografischer Sicht das Waldstück keine klimatischen Auswirkungen für die Gemeinde Pl. haben. Auf die Stellungnahme der Guts- und Forstverwaltung des Grundstückseigentümers vom 5. Dezember 2022 zum aktuellen Zustand des Waldes habe das ... E. mit Schreiben vom 24. November 2022 sowie vom 21. Dezember 2022 ebenfalls Stellung genommen. Entgegen der Darstellung des Antragstellers handle es sich bei der Vorhabensfläche von ca. 2,1 ha nicht um einen eigenständigen kompletten Bannwald, welcher eine eigenständige Systemfunktion für die Gemeinde Pl. und den Einzugsbereich der Landeshauptstadt M2. entfalte. Die Vorhabensfläche sei lediglich ein kleiner Teil eines Bannwaldes, nämlich des … Parks und des Staatsforstes U. … mit den umgebenden Wäldern. Die Fläche dieses Bannwaldes betrage 7848,78 ha. Der Anteil der Vorhabensfläche liege somit im Promillebereich. Die Vorhabensfläche sei somit auch nicht identisch mit der Landschaft des Würmtals, die ggf. als solche über die beschriebene Funktion als Kaltluftschneise und Wärmepuffer verfüge. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die Rodung vorliegend nicht geeignet, eine etwaige dort verlaufende Kaltluftleitbahn und vergleichbare Funktionen zu beeinträchtigen. Der Umgriff des Vorhabens sei zu gering, um derartige Auswirkungen begründen zu können. Hier gehe es um ein auszukiesendes Gebiet von lediglich ca. 2,1 ha und einer Gesamtkiesausbeute von ca. 395.000 m3. Entsprechend sei das Vorhaben auch nicht als raumwirksam bewertet worden und es sei in seinen Wirkungen mit dem Tagebau H. …, welchen der Antragsteller als Vergleich heranziehe (Betriebsfläche dort Ende 2021: 45,7 km2 und Kohleförderung pro Jahr 23 Mio. t), nicht ansatzweise vergleichbar. Der Antrag sei abzulehnen, da die erteilte Abgrabungsgenehmigung rechtmäßig erteilt worden sei. Insbesondere bestehe auch kein Ermessensfehler. Im Rahmen des Kiesabbaugenehmigungsverfahrens seien gemäß Art. 9 Abs. 8 Satz 2 BayWaldG die Regelungen des Art. 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG sinngemäß beachtet worden. Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens habe im Einvernehmen mit dem ... E.-Er. die Abgrabungsgenehmigung erteilt und die Erlaubnis zur Rodung des streitgegenständlichen Bannwaldes unter Auflagen ersetzt werden können. Die Voraussetzungen für eine Rodung nach Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG seien vorliegend erfüllt. Im vorliegenden Fall sei eine Ausgleichsfläche im Sinne von Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG zur Aufforstung des Bannwaldes auf der FlNr. ..., Gem. Pl., vom Beigeladenen ausgewiesen und entsprechend durch den Antragsgegner festgesetzt worden. Das Ermessen sei beim Erlass der Abgrabungsgenehmigung rechtsfehlerfrei ausgeübt worden. Der Antragsteller stelle mit seinen Ausführungen zur Systematik des Art. 9 Abs. 4 und 8 BayWaldG (vgl. S. 14 des Schriftsatzes) die Struktur der Normen unzutreffend dar. Das richtige systematische Verständnis des Art. 9 BayWaldG beinhalte die Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass Rodungen im Wald zulässig seien und hierauf ein Anspruch bestehe. Insoweit ergebe sich für Bannwald eine Einschränkung dahingehend, dass unter den dort gegebenen Voraussetzungen einer Ersatzaufforstung – nur insoweit sei das Ermessen eingeschränkt – volles Ermessen bezüglich der Erteilung einer Rodungserlaubnis bestehe. Der Gesetzgeber habe zwar zutreffend die Grundentscheidung getroffen, dass Rodungen im Bannwald grundsätzlich unzulässig seien. Gelichermaßen habe er jedoch die Entscheidung in Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG getroffen, dass Rodungserlaubnisse in freiem Ermessen erteilt werden könnten, wenn die Waldfunktion insgesamt gewahrt werde. Einer einschränkenden Auslegung dahingehend, dass die Ausübung des Ermessen reduziert sei, sei aufgrund dieses Regelungssystems der Boden entzogen (vlg. VGH München, B.v. 18.7.2019 – 19 ZB 15.2409, Rn. 9). Dies bestätige auch die Existenz des Art. 9 Abs. 7 BayWaldG, welcher eine Erlaubnis unter den dort genannten Voraussetzungen ermögliche. Der Verweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gehe fehl, da es dort nicht um Bannwald, sondern um Schutzwald gegangen sei, welche sich mit Blick auf Funktion und Struktur erheblich unterscheiden würden. Unzutreffend sei zudem, dass mit Blick auf Art. 9 Abs. 1 BayAbgrG von einer Verpflichtung zur Genehmigungserteilung ausgegangen worden sei und damit kein Ermessen ausgeübt worden sei. Hier würden zwei unterschiedliche Themenkomplexe und Rechtsgrundlagen vermischt und im Sinne einer unterbliebenen Ermessensausübung interpretiert. Im Übrigen habe der Antragsgegner im Rahmen der Genehmigungserteilung ausweislich der Bescheidsbegründung in seine Überlegungen die Baumartenzusammensetzung, den teilweise geschwächten Bestand und die Funktion des Bannwaldes als regionaler Klimaschutzwald unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Forstbehörde, des Kreisheimatpflegers sowie der Höheren Landesplanungsbehörde miteinbezogen und sei aufgrund dieser Erwägungen sodann zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen habe erteilt werden können (S. 23, vorletzter Absatz der Abgrabungsgenehmigung).
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Hilfsweise werde zu der vorgenommenen Ermessensentscheidung ergänzend vorgetragen (§ 114 Satz 2 VwGO). Die Interessen der Öffentlichkeit an dem Erhalt des „...s“ seien insbesondere mit Blick auf Immissionsschutz, Landesplanung und lokale Bedeutung zur Erholung berücksichtigt worden. Die Interessen an dem Bestehenbleiben des ...s, worauf das ... in seinen Stellungnahmen hingewiesen hatte, seien mit den Interessen des Beigeladenen abgewogen worden. Forstfachlich sei das Interesse an dem Bestehenbleiben des ...s bereits in der Vergangenheit und auch heute von geringem Maße. Dies sei durch die forstwirtschaftlichen Stellungnahmen der „Guts- und Forstverwaltung … … …“ ausgeführt worden. Der aktuelle Zustand bzw. die Perspektive des ....s seien schlecht. Demgegenüber stehe das vorzugswürdige Interesse, die Waldfunktion mittelfristig in einer auch klimatisch wirksamen Art und Weise zukunftsfähig wiederherzustellen. Eine möglicherweise klimagünstige Wirkung des ...s werde nur bedingt bestehen, da der aktuelle Zustand und Bestand schlecht seien. Um den zeitlichen Versatz so gering wie möglich zu halten, seien entsprechenden Auflagen verfügt und der Beginn der Ersatzaufforstung gleichzeitig mit der Rodung angeordnet worden. Auch die auszukiesende Fläche werde nach Beendigung des Abbaus wieder aufgeforstet, sodass sich die Bannwaldfläche nach Auskiesung verdoppeln werde. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass mit der als Waldausgleich vorgesehenen Ersatzaufforstung die Klimafunktion des Waldes in materieller Hinsicht bereits in die Entscheidung eingeflossen sei. Auch stünden die Ziele des Klimaschutzes einer Rodung nicht entgegen. Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) sei auf Entscheidungen wie im konkreten Fall nicht anwendbar, ebenso wenig das Bayerische Klimaschutzgesetz (BayKlimaG). Unabhängig davon sei das KSG ein Rahmengesetz, welches sich in erster Linie an den Gesetzgeber richte. Bisher existierten keinerlei Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften o.ä., weshalb es zunächst einer weiteren Umsetzung der Bestimmungen bedürfe. Das BayKlimaG enthalte weder ein Berücksichtigungsgebot für Planungen und Entscheidungen noch klagbare Rechtspositionen. Auch aus Art. 20a GG ergebe sich kein unbedingter Vorrang der Belange des Klimaschutzes im Sinne eines planungsrechtlichen Optimierungsgebots (BayVGH, B.v. 19.9.2022 – 8 CS 22.1552 Rn. 72 f.). Vergleichbares gelte für die Bayerische Klima-Anpassungsstrategie (VG München, B.v. 14.6.2022 – M 2 S 22.288 Rn. 95). Im Übrigen seien die potenziellen Auswirkungen auf das lokale Klima mit Blick auf die verhältnismäßig geringe Fläche von ca. 2,1 ha im Verhältnis zu einer Gesamtfläche des Bannwaldes von 7848,78 ha als eher sehr gering einzustufen (vgl. dazu auch OVG Münster, B.v. 29.12.2021 – 20 B 1690/21, Rn. 38; B.v. 29.12.2021 – 20 B 1690/21, Rn. 38). Dies gelte erst recht mit Blick auf das globale Klima. Unabhängig davon könne durch den genehmigten Kiesabbau auch der regionale Absatzmarkt bedient werden und es müssten keine langen und klimaschädlichen Anfahrten des schweren Baumaterials betrieben werden. Im Übrigen sei der Umfang der Inanspruchnahme des Waldes im Rahmen des Waldausgleichs berücksichtigt worden, weshalb sich kein klimarelevantes Defizit ergebe. Eine vertiefte Ermittlung und Bewertung klimarelevanter Auswirkungen sei auch aufgrund fehlender fachlicher Vorgaben nicht erforderlich. Etwaige diesbezügliche Mängel in der Abwägung hätten sich jedenfalls nicht entscheidungserheblich ausgewirkt (BVerwG, U.v. 4.5.2022 – 9 A 7.21, Rn. 102). Dem ... komme abschließend auch keine besondere Bedeutung mit Blick auf das Landschaftsbild und seine Erholungsfunktion zu, da es sich zum einen zwischen einer Kompostieranlage und einem weiteren Kiesabbaugebiet befinde und zum anderen nach der forstwirtschaftlichen Stellungnahme über einen eher schlechten Bestand verfüge. Die typischerweise frequentierten Freizeiträume befänden sich zudem in anderen Bereichen des Bannwaldes. Das wirtschaftliche Interesse an der Auskiesung des verhältnismäßig kleinen und stark geschädigten „...s“ und der Versorgung des Großraum M2.s mit lokalem Kies wiege schwerer als die Interessen der Bevölkerung des südlichen Großraum M2.s sowie des Landkreises M2., das „...“ als Bannwald, als Klimaschutzwald und als Wald zur Naherholung für einen relativ kurzen Zeitraum zu nutzen. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 Bezug genommen.
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Die Beigeladene beantragt
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Antragsablehnung.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsteller in seinen Darstellungen unterschlage, dass die Genehmigung auf einen Zeitraum von fünf Jahren nach Baubeginn befristet erteilt sei und nach Durchführung der Maßnahme eine gegenüber dem aktuellen Zustand doppelt so große Waldfläche verbleiben werde. Aufgrund des Zustandes des von Eschentriebsterben und Krustenpilz betroffenen streitgegenständlichen Waldes wäre ein Einschlag des auf dem Grundstück vorhandenen Baumbestandes ohnehin in absehbarer Zeit erforderlich geworden. Zu den seitens des Antragstellers vorgelegten Fotos sei darauf hinzuweisen, dass diese überwiegend den Waldsaum zeigten, der gemäß Abbauplanung u.a. aus Gründen des Landschaftsbildes erhalten bleibe. Der schlechte Zustand des Waldes sei auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Fotos und der Fotos, angefertigt durch den zuständigen Guts- und Forstverwalter, deutlich erkennbar. Als Ausgleich für den betroffenen Teil des Bannwaldes werde eine Ersatzaufforstung auf einer Fläche von ca. 2,1 ha umgesetzt und derzeit intensiv genutztes Ackerland in eine hochwertige Buchenwaldfläche umgenutzt. Auf der Abbaufläche entstehe im Rahmen der Rekultivierung ein Waldmantelkomplex frischer bis mäßig trockener Standorte mit eutrophen Stillgewässern, welche für die bayernweit vom Aussterben bedrohte Wechselkröte und den stark gefährdeten Laubfrosch einen Lebensraum schafften. Auf das umfassende Pflege- und Entwicklungskonzept werde Bezug genommen. Die neu entstehende Waldfläche erhalte gegenüber dem aktuellen Zustand (derzeit nur zwischen 30 und 50 cm Waldboden, Bl. 52 BA und 55/58 BA) eine deutlich mächtigere durchwurzelbare Schicht (2m), die eine gesündere und robustere Waldentwicklung möglich mache. Entgegen der Angaben des Antragstellers liege die Fläche nicht „im Grenzbereich“ des Regionalen Grünzuges, sondern außerhalb. Auch liege die Abbaufläche nicht innerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Mit Blick auf die Erholungsfunktion des betroffenen Waldstücks seien die Angaben des Antragstellers unzutreffend, vielmehr werde auf die Angaben des Kreisheimatpflegers Bezug genommen (Bl. 115 BA). Mit Blick auf den Artenschutz würden die Vorgaben eingehalten. Auf das artenschutzrechtliche Konzept sowie die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde werde Bezug genommen. Einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorgaben rüge der Antragsteller auch nicht. Klarzustellen seien zudem die Angaben des Antragstellers mit Blick auf den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Juni 1973. In diesem Bescheid sei die Fläche von einer bereits bestehenden Auskiesungsgenehmigung ausgenommen worden, da zum damaligen Zeitpunkt in erheblich größerem Umfang um das Vorhabengrundstück herum offenliegende Kiesgrubenflächen vorhanden waren (vgl. auch Bl. 45 BA). Die Ausführungen zu Temperaturdifferenzen, Aufheizungstendenzen und Gesundheitsgefahren seien im Übrigen vollkommen unsubstantiiert und abwegig. Auf den landschaftspflegerischen Begleitplan, S.9, werde ihm Übrigen verwiesen (Bl. 263 BA). Die Genehmigung sei rechtmäßig erteilt worden. Das Aussetzungsinteresse überwiege nicht das Vollzugsinteresse. Selbst wenn das Gericht von Ermessensmängeln ausgehen sollte, so seien diese jedenfalls heilbar, § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG. Auch in diesem Fall würde das Vollzugsinteresse überwiegen. Im Übrigen gehe der Vortrag des Antragstellers bereits deshalb ins Leere, da entgegen der Auffassung der Genehmigungsbehörde, schon keine Rodung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG vorliege. Mit Blick auf den Begriff der „Rodung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG sei die dauerhafte Änderung der Bodennutzungsart maßgeblich. Dies müsse die Zielsetzung sein. Insofern werde auf die umfangreichen Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, U.v. 7.7.2015 – 2 A 177/15, Rn. 36 ff. Bezug genommen. Eine Rodungserlaubnis sei demnach überhaupt nicht erforderlich gewesen, weshalb der Vortrag des Antragstellers vollständig ins Leere gehe. Selbst wenn man von einem Erfordernis der Rodungserlaubnis ausgehen wolle, so sei diese rechtmäßig erteilt worden. Insbesondere sei das Ermessen erkannt und auch zutreffend ausgeübt worden. Bei Bereitstellung der Ersatzwaldfläche bestehe zwar kein Anspruch auf Genehmigung, gleichwohl könne unter Verweis auf die einschlägige Kommentarliteratur nicht von einem ungebundenen Ermessen gesprochen werden. Eine Erlaubnis komme danach auch eher in Betracht, soweit eine Jungwuchsfläche gerodet werden solle und nicht vollfunktionsfähiger Altbestand. Gleiches müsse für schadhafte Waldflächen gelten. Im Übrigen habe der Antragsgegner deutlich gemacht, dass er eine eigene Ermessensbetätigung anstelle, nachdem er nicht bloß auf die Stellungnahme des ... verwiesen, sondern herausgestellt habe, dass er, der Antragsgegner, im Einvernehmen mit dem ... entscheide. Auch habe sich der Antragsgegner mit dem Für und Wider der Rodung auseinandergesetzt. Die Behörde habe zwar die tragenden Ermessenserwägungen darzulegen, jedoch müssten nicht sämtliche denkbaren Erwägungen und Aspekte der Entscheidung Niederschlag in der Begründung finden. Im Übrigen habe der Antragsgegner seine Ermessenerwägungen im Erwiderungsschriftsatz zulässigerweise ergänzt. Der Genehmigung stünden auch keine weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG normiere keine Genehmigung nur im Ausnahmefall. Für eine irgendwie geartete Ermessensreduzierung sei kein Raum. Anhaltspunkte für eine behauptete Gesundheitsgefahr bestünden nicht im Ansatz. Die in Bezug genommene Planungshinweiskarte sei vermutlich schon nicht von Relevanz. Sollte man eine solche jedoch annehmen, würden deren Ziele mit dem streitgegenständlichen Vorhaben verfolgt. Dies allein schon mit Blick auf die Verdoppelung der Waldfläche. Mit Blick auf das KSG sowie das BayKlimaG schließe sich die Beigeladene den zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners an. Auf BVerwG, U.v. 4.5.2022 – 9 A7.21 werde im Übrigen verwiesen. Im Hinblick auf die Gesamtauswirkungen des Vorhabens sei insbesondere in den Blick zu nehmen, was die Alternative des Verzichts auf das Vorhaben wäre. Bei Verzicht auf den Abbau würde der infrastrukturell erforderliche Kies von anderen Gewinnungsstätten – das Kieswerk in … ca. 15 km längere Fahrtstrecke oder realistischer aus weit entfernten anderen Kieswerken – herangefahren werden müssen. Insgesamt wären dies 1.888,92 t CO₂, die durch den ortsnahen Abbau mindestens vermieden werden könnten. Unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen der Wiederaufforstung sowie der Ersatzaufforstung könne das Vorhaben mit Blick auf die Gesamtklimaauswirkungen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der Antragsteller beschränke sich ohnehin nur auf keine konkreten vorhabensbezogenen Ausführungen. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liege nicht vor. Auf BVerwG, U. v. 18.3.1983 – 4 C 17.81 Rn. 19 werde Bezug genommen. Dem Vorhaben stehe auch nicht der Belang eines im Regionalplan festgelegten Regionalen Grünzugs entgegen, denn das Vorhaben komme schon nicht in diesem zu liegen. Im Übrigen wäre dies schon nicht zu berücksichtigen, da es sich vorliegend nicht um ein raumbedeutsames Vorhaben handle. Unabhängig davon läge aber auch angesichts der Größe, der begrenzten Dauer und der geringen erholungstechnischen Wertigkeit der Fläche keine Unvereinbarkeit des Vorhabens mit dem Regionalen Grünzug vor. Auf BVerwG, U.v. 18.3.1983 – 4 C 17.81 Rn. 19 werde Bezug genommen. Die gleichen Erwägungen müssten bei der Freihaltung von Regionalen Grünzügen für Gründe der naturnahen Erholung berücksichtigt werden. Auch sonst stehe ein Regionaler Grünzug nicht per se einem derartigen Vorhaben entgegen (OVG Nordrhein-Westfalen U.v. 8.5.2012 – 20 A 3779/06 Rn. 79). Nicht relevant sei im Übrigen, dass die Fläche nicht in einem Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet sei. Insbesondere seien Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hiermit nicht verbunden. Der Antrag sei aufgrund der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nach alledem abzulehnen. Selbst wenn das Gericht von Ermessensmängeln ausgehen sollte, so seien diese heilbar (§ 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG). In der Hauptsache würde das Verfahren ausgesetzt, der Eilantrag hätte gleichwohl keinen Erfolg (vgl. VG München, B.v. 23.3.2018 – 19 SN 17.4631 Rn. 125). Auf den Schriftsatz vom 22. Dezember 2022 wird im Übrigen Bezug genommen.
19
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und dem dazugehörigen Klageverfahren (M 9 K 22.3708) und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
20
Der Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 9 K 22.3708) hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
21
1. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayAbgrG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
22
Der Antragsteller ist eine nach § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 UmwRG durch das Umweltbundesamt bzw. das Landesamt für Umwelt anerkannte Umweltvereinigung (vgl. die Auflistungen unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/3521/dokumente/anerkannte-umwelt-und-naturschutzvereinigungen_2023-05-15.pdf bzw. https:// www.lfu.bayern.de/wir/anerkennung/index.htm). Auch macht er i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG geltend, in seinem qualifizierten satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein. Dabei darf das Kriterium des geltend zu machenden Satzungsbezuges nicht zu eng gefasst werden, um den Zweck des umweltrechtlichen Verbandsrechtsschutzes nicht zu konterkarieren (BVerwG, U.v. 11.10.2017 – 9 A 14.16 – juris Rn. 10). Deshalb genügt es hier für eine Geltendmachung des Satzungsbezuges, dass der Antragsteller ausweislich § 2 seiner Satzung u.a. die Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege bezweckt und eine Betroffenheit dieser durch den gegenständlichen Bescheid jedenfalls nicht ausgeschlossen ist.
23
Auch die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG sind gegeben. Indem der Antragsteller Bedenken und Einwendungen gegen die Abgrabungsgenehmigung in naturschutz- und waldrechtlicher Hinsicht erhebt und Verstöße insbesondere gegen Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG rügt, macht er geltend, dass die erteilte Genehmigung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Dabei macht der Antragsteller nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften im Sinne von § 1 Abs. 4 UmwRG geltend.
24
2. Der Antrag ist unbegründet, da die streitgegenständliche Abgrabungsgenehmigung voraussichtlich rechtmäßig ist und keine Rechte des Antragstellers im Sinne von § 2 Abs. 4 UmwRG verletzt, auf die dieser sich als Umweltverband berufen kann. Die Klage des Antragstellers gegen die Abgrabungsgenehmigung hat in der Hauptsache aller Voraussicht nach keinen Erfolg, sodass die Interessenabwägung zu seinen Lasten ausgeht.
25
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf den Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Dabei nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Dem Charakter des Eilverfahrens nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessenabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung treffen. Ergibt hiernach die Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid als voraussichtlich rechtswidrig, ist dem Antrag stattzugeben, weil an dessen Ausnutzung kein öffentliches Interesse besteht. Kann wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage keine solche Abschätzung der Erfolgsaussichten der Hauptsache getroffen werden, sind die einander gegenüberstehenden Interessen zu gewichten (st.Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 22.3.2010 – 7 VR 1.10 – juris Rn. 13).
26
Den Maßstab für die Erfolgsaussichten der Hauptsache formuliert § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG, der als Spezialvorschrift § 113 VwGO verdrängt. Hiernach setzt der Erfolg eines (zulässig erhobenen) Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 1 UmwRG voraus, dass die angegriffene Entscheidung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist insoweit grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Zu Gunsten des beigeladenen Genehmigungsinhabers sind nachträgliche Änderungen zur Vermeidung erneuter Genehmigungsverfahren auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1998 – 4 B 40.98 – juris Rn. 3 m.w.N.).
27
Bereits an dieser Stelle weist das Gericht unter Berücksichtigung des soeben Dargestellten darauf hin, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abgrabungsgenehmigung der Zeitpunkt des Bescheiderlasses, also der 21. März 2022 ist. Unerheblich ist damit die Lage zum Zeitpunkt des ursprünglich ablehnenden Bescheides vom 19. April 1996 ungeachtet des Umstandes, dass sich seither sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Verhältnisse jedenfalls in bedeutenden Teilen verändert haben dürften.
28
An den oben dargestellten Maßstäben gemessen ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass die streitgegenständliche Abgrabungsgenehmigung rechtmäßig ist, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Art. 1 BayAbgrG. Gegen die im Rahmen der Abgrabungsgenehmigung (mit) „erteilte“ Rodungserlaubnis für den durch das Vorhaben betroffenen ca. 2,1 ha großen Teil des Bannwaldes (Art. 9 Abs. 8 BayWaldG, Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG) bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers nach summarischer Prüfung keine rechtlichen Bedenken. Im Einzelnen:
29
Die Abgrabungsgenehmigung ist gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG zu erteilen, wenn ihr öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im Verfahren zu prüfen sind, nicht entgegenstehen. Mit Bescheid vom 21. März 2022 genehmigt wurde eine von der Beigeladenen beantragte Trockenauskiesung, die sich auf ein ca. 2,1 ha großes Grundstück bezieht, welches – zwischen den Beteiligten unstreitig – durch Verordnung des Landratsames M2. über die Erklärung des … Parkes und des Staatsforstes U. … mit den umgebenden Wäldern in den Landkreisen M2. und St. sowie der Landeshauptstadt M2. vom 5. April 1993 auf FlNr. ..., Gemarkung …, als Bannwald ausgewiesen ist.
30
a. Die in diesem Zusammenhang zu prüfenden Rodungsvoraussetzungen nach Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG waren nach summarischer Prüfung erfüllt. Das ausweislich des Wortlauts des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG bestehende Ermessen wurde in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
31
aa. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Eilantrag nicht schon deshalb erfolglos ist, weil – wie der Beigeladenenbevollmächtigte meint – in der beantragten (vorübergehenden) Beseitigung des Bannwaldteils zur Kiesgewinnung schon keine Rodung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG zu sehen sei und damit die Prüfung und Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG im vorliegenden Fall nicht von rechtlicher Relevanz seien. Denn das Gericht geht davon aus, dass durch die Bannwaldbeseitigung zur Kiesgewinnung der Tatbestand einer Rodung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG erfüllt ist. Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWald bedarf die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart (Rodung) der Erlaubnis. Die Rodung hat die Beseitigung des Waldes, also die Beendigung der Waldbewirtschaftung zum Ziel. Damit verbunden ist der Zweck, den Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart zu beseitigen, eine bestimmte Waldfläche einer anderen Bodennutzungsart zuzuführen, worin ein durchaus subjektives Element liegt (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, Forstrecht in Bayern, Kommentar, Stand: November 2021, Erl. Art. 9 BayWaldG, Rn. 6). Dass vorliegend eine Beseitigung des Waldes zugunsten einer anderen Bodennutzungsart, hier Kiesgewinnung, erfolgen soll, kann nicht bezweifelt werden. Anders als der Beigeladenenbevollmächtigte meint, ändert die angeführte Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2015 – 2 A 177/15 Rn. 35 ff. an der Auffassung des Gerichts, dass die streitgegenständliche Bannwaldbeseitigung einer Erlaubnispflicht im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG unterliegt, nichts. Denn zum einen unterliegt es bereits durchgreifenden Zweifeln, ob die angeführte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall bzw. die bayerische Rechtslage betreffend die Erlaubniserteilung von Waldbeseitigungen im Bannwald übertragbar ist. Das Hessische Waldgesetz (HWaldG) sieht andere Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung innerhalb eines Bannwaldes vor, als die bayerische Rechtslage. So erfordert das Hessische Gesetz in § 13 Abs. 5 Satz 1 HWaldG im Falle der „Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart bei Schutz- oder Bannwald…“ die vorherige Aufhebung der Schutz- oder Bannwalderklärung nach den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 HWaldG. Genau in diesem Zusammenhang, speziell mit Blick auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verordnung aufgehoben werden muss, sind die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen der genannten Entscheidung erfolgt. Vor diesem Hintergrund wurden auch die Begrifflichkeiten „Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart“ im Sinne von § 13 Abs. 5 Satz 1 HWaldG beleuchtet. Eine vergleichbare Rechtslage, wonach die Aufhebung der Verordnung erforderlich wäre, existiert hinsichtlich Art. 9 BayWaldG nicht. Hinzu kommt, dass das Hessische Recht mit Blick auf die Rodung in § 12 HWaldG zwischen dauerhaften Nutzungsänderungen und vorübergehenden Nutzungsänderungen differenziert (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 HWaldG), und daran wiederum Voraussetzungen knüpft (vgl. etwa § 12 Abs. 4 Satz 3 HWaldG), welche – wie die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zeigt – gleichwohl greifen, auch wenn eine Verordnungsaufhebung nicht erforderlich ist. Dass es sich bei dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof beurteilten Fall um eine Rodung handelte, wurde nicht bezweifelt (vgl. dazu auch die des Ausführungen VGH Hessen, a.a.O. Rn. 57 ff.). In Frage stand lediglich, welche Art der Rodung – zum Zwecke der dauerhaften oder vorübergehenden Nutzungsänderung – die Vorschrift des § 13 Abs. 5 Satz 1 HWaldG betrifft. Auch wenn eine Aufhebung der Bannwalderklärung nicht als erforderlich angesehen wurde, stand das Erfordernis einer Genehmigung für die vorübergehende Nutzungsänderung außer Frage (VGH Hessen, a.a.O., Rn. 53 ff.). Der seitens des Beigeladenenbevollmächtigten gezogene Schluss, eine Erlaubnis für die in Rede stehende Maßnahme sei überhaupt nicht erforderlich gewesen, würde erheblich weitergehen als das, was der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes zugrundelag. Die Annahme, eine Rodung im Sinne von Art. 9 BayWaldG liege nicht vor, hätte zur Konsequenz, dass die Waldbeseitigung zum Zwecke der Kiesgewinnung keinerlei waldrechtlicher Prüfung unterliegen würde. Dies wäre insbesondere auch vor dem Hintergrund der Fall, dass die Vorschrift des Art. 9 Abs. 4, Abs. 6 Satz 2 BayWald ausweislich der Kommentarliteratur Spezialvorschrift im Falle des Vorliegens von Bannwald ist, was zur Folge hat, dass die Vorschrift des Art. 9 Abs. 5 BayWaldG nur Anwendung findet für Wald, der nicht Schutz-, Bann- oder Erholungswald ist (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, Forstrecht in Bayern, Kommentar, Stand: November 2021, Erl. Art. 9 BayWaldG, Rn. 30). Die Annahme, dass vorliegend – wie der Beigeladenenbevollmächtigte meint – eine nur vorübergehende Nutzungsänderung vorliegt und deshalb eine Erlaubnis nicht erforderlich sei, widerspricht Sinn und Zweck des Art. 9 BayWaldG. Denn aus seiner konkreten Systematik, speziell der Umkehr des grundsätzlich bestehenden Rechtsanspruchs in Absatz 3 in den Grundsatz, dass die Erlaubnis im Bannwald zu versagen ist, ergibt sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers, dieser Art Wald den höchstmöglichen Schutz angedeihen zu lassen. Die Vorschriften über die Rodung von Schutz-, Bann- und Erholungswald sind eng auszulegen (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, Forstrecht in Bayern, Kommentar, Stand: November 2021, Erl. Art. 9 BayWaldG, Rn.16). Die Annahme des Beigeladenenbevollmächtigten als zutreffend zugrunde gelegt würde dazu führen, dass ein Bannwald durch scheibchenweise Inanspruchnahme kleiner Teilflächen, welche dann wieder bzw. wie vorliegend teilweise wiederaufgeforstet werden, keinem Kontroll- bzw. Prüfungsverfahren unterliegen und so sukzessive der gesamte Bannwald möglicherweise seiner speziellen Funktion beraubt würde. Dies ist mit dem Gesetzeszweck, dem Bannwald einen besonderen Schutz angedeihen zu lassen, nicht vereinbar. Unabhängig davon ist das Gericht der Auffassung, dass vorliegend schon nicht von einer nur vorübergehenden Nutzungsänderung, wie sie der Entscheidung des VGH Hessen zugrunde lag, ausgegangen werden kann und deren Sachverhalt auch insofern mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar ist. Denn soweit dies aus der Entscheidung des VGH Hessen sowie aus der Ausgangsentscheidung des VG Darmstadt ersichtlich ist (VG Darmstadt, U.v.29. April 2014 – / K 726/11. DA), sollte bzw. konnte dort die betroffene Bannwaldfläche, neben dem Umstand, dass die Gewährleistung einer flächengleichen Ersatzaufforstung zwischen den Beteiligten unstreitig war, im Rahmen der Rekultivierung wieder vollständig aufgeforstet werden. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall. Zwar soll ausweislich des Rekultivierungs- und Ausleichskonzeptes die betroffene Bannwaldfläche wieder aufgeforstet werden. Jedoch wird sich dort ausweislich der vorgelegten Pläne nicht nur überwiegend Wald – wie zuvor – befinden, sondern eine Fläche, welche ausweislich des genehmigten Rekultivierungsplans 1:1000, Stand Juli 2016, neben der Neupflanzung von Gehölzen mit Eignung für die Haselmaus (Sträucher: Weissdorn, Hasel, Brombeere, usw., Bäume: Buche, Eiche, Tanne, Vogelkirsche), auch die Neuschaffung von Amphibienlaichgewässern sowie lückig bewachsene, trocken-warme Kies-/Sandflächen vorsieht. Die entsprechend dem Rekultivierungsplan vorgesehene Nutzung des Flurstücks 195T ist nicht mit der ursprünglichen Nutzung identisch, sodass hierin eine (teilweise) andere Bodennutzung gesehen werden kann. Einer Rodungserlaubnis hat es somit in jedem Fall bedurft.
32
bb. Die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG war im Übrigen sichergestellt. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung ist erfolgt. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und dieses nach summarischer Prüfung und jedenfalls unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 vorgenommenen Ermessenskonkretisierung in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
33
(1) Nach Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG kann im Bannwald die Erlaubnis erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass angrenzend an den vorhandenen Bannwald ein Wald neu begründet wird, der, hinsichtlich seiner Ausdehnung und seiner Funktionen, dem zu rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann. Die Vorschrift stellt ausweislich ihres eindeutigen Wortlautes die Erlaubniserteilung im Bannwald in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde. Die Vorschrift des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG besagt einerseits, dass Bannwald – abgesehen vom Fall des Absatz 7 – nur gerodet werden darf, wenn angrenzend an den vorhandenen Bannwald ein Wald neu begründet wird, der hinsichtlich seiner Ausdehnung und seiner Funktionen dem zu rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann; andererseits muss die Erlaubnis zur Rodung auch dann nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller die Begründung eines Ersatzwaldes mit den vorgenannten Eigenschaften anbietet. Ein Rechtsanspruch auf die Rodung von Bannwald besteht nicht. Im Unterschied zu den übrigen Rodungsvorschriften hat die für die Erteilung der Rodungserlaubnis zuständige Behörde insofern zwar einen Ermessensspielraum, gleichwohl kann nicht von einem ungebundenen Ermessen die Rede sein, weil „das Ermessen“ an die Voraussetzungen der Sicherstellung von Ersatzwald geknüpft ist (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, Forstrecht in Bayern, Kommentar, Stand: November 2021, Erl. Art. 9 BayWaldG, Rn. 23 f). Insofern sind die Ausführungen der Antragstellerseite mit Blick auf die Systematik des Art. 9 BayWaldG betreffend den Bannwaldschutz unzutreffend, soweit es dort heißt, dass der Gesetzgeber in Art. 9 Abs. 4 Nr. 1 BayWaldG die Entscheidung getroffen habe, dass Rodungen im Bannwald nicht zulässig sein sollen und deshalb das Ermessen insofern auch allein dahingehend reduziert sei, dass allein rechtmäßig sei, die Rodungserlaubnis zu versagen. Wäre dieser Schluss zutreffend, hätte es kein Bedürfnis gegeben, die Regelung des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG zu erlassen. Auch der Satzteil „unbeschadet Abs. 6“ in Abs. 4 Nr. 1 weist darauf hin, dass dieser Schluss unzutreffend ist (vgl. in diesen Zusammenhang auch die Ausführungen in Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, Forstrecht in Bayern, Kommentar, Stand: November 2021, Erl. Art. 9 BayWaldG, Rn. 15f.).
34
Der Wald, der als Ersatz für einen zu rodenden Bannwald nach Abs. 6 Satz 2 BayWaldG neu begründet wird, muss im Zeitpunkt seiner Begründung zwar seiner Ausdehnung (Fläche) nach, (noch) nicht aber hinsichtlich seiner Funktionen dem zu rodenden Wald gleichwertig sein. Er muss aber so angelegt sein, dass er diese Funktionen zu einem späteren Zeitpunkt, das ist spätestens dann, wenn er so alt ist wie der Wald, der aufgrund der Rodungserlaubnis beseitigt wird, erfüllen kann (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, Forstrecht in Bayern, Kommentar, Stand: November 2021, Erl. Art. 9 BayWaldG, Rn.23 f.).
35
Gemessen hieran lagen die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung betreffend die Rodung des Bannwaldteils nach summarischer Prüfung vor. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen und Pläne (vgl. insbesondere Rekultivierungsplan 1:1000 Stand 2016), welche ausweislich der Genehmigungsvermerke und Bezugnahme im streitgegenständlichen Bescheid Teil der Genehmigung sind, erfolgt für die Beseitigung des Bannwaldteils auf FlNr. ..., Gemarkung …, eine an den Bannwald angrenzende, flächengleiche Ersatzaufforstung (2,1 ha) nördlich der bestehenden Kompostieranlage auf FlNr. ..., ..., Gemarkung …, zusätzlich beauflagt auch in zeitlicher Hinsicht in Nr. 6.8 des streitgegenständlichen Bescheides. Dass die vorliegend geplante flächengleiche Ersatzaufforstung in Form einer laut Plänen hochwertigen Buchenwaldfläche basenreicher Standorte die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG im Sinne eines „hinsichtlich seiner Ausdehnung und seiner Funktion dem zu rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann“ erfüllt, wurde auch durch die zuständige Fachbehörde bereits im Verfahren mit Stellungnahme vom 6. Juli 2017 (Bl. 123 ff. BA) bestätigt: „Die als Waldausgleich vorgesehene Ersatzaufforstung auf Flurstück Nr. ... Gemeinde, Gemarkung … nördlich der bestehenden Kompostieranlage umfasst 2,1 ha. Die Ersatzaufforstung steht im funktionellen Zusammenhang mit der Rodungsfläche, entspricht im Flächenumfang den Anforderungen und kann bereits mit Beginn des Einschlags des Waldbestands auf der Kiesabbaufläche bepflanzt werden. Mit dem Entwicklungsziel Biotop- und Nutzungstyp L242 besteht forstfachlich Einverständnis. Die Voraussetzungen für Bannwaldausgleich sind damit grundsätzlich gegeben.“ Eine aktualisierte Stellungnahme mit insofern gleichem bzw. bestätigenden Inhalt wurde am 24. November 2022 abgegeben (Bl. 157 f. GA). Die fachlich zuständige Forstbehörde hat ihr Einvernehmen zu den beabsichtigten Maßnahmen und dem vorgesehenen Konzept erteilt (Art. 39 Abs. 2 Satz 2 BayWaldG) und dabei ausweislich der Stellungnahme die Funktion (Bannwald) und Größe des betroffenen Waldteils dargelegt, bewertet und in die Entscheidung miteinbezogen. Einvernehmen bedeutet, dass die Kreisverwaltungsbehörde und die Forstbehörde die Entscheidung vollinhaltlich miteinander tragen (vgl. zum umgekehrten Fall der Entscheidung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, Forstrecht in Bayern, Kommentar, Stand: November 2021, Erl. Art. 39 Rn. 3). Die forstfachliche Kompetenz liegt bei der Forstbehörde und damit auch die Kompetenz durch entsprechende Prüfung und Stellungnahme zu gewährleisten, dass eine zutreffende fachliche Anwendung der Vorschriften des Art. 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG sichergestellt ist. Dass die vorliegende Planung grundsätzlich die Voraussetzungen, die an einen Ersatzwald in Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG gestellt werden, erfüllt, scheint auch der Antragsteller im Ergebnis nicht zu bestreiten. Davon unabhängig ist der Umstand, dass es im Ergebnis – wie die Antragstellerseite zutreffend ausführt – die entscheidende Behörde (hier das Landratsamt) ist, die das in Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG angesprochene Ermessen im Rahmen der Erteilung der Abgrabungsgenehmigung und der damit zu prüfenden Voraussetzungen der Rodungserlaubnis letztendlich auszuüben hat (siehe dazu sogleich unten).
36
(2) Das, gewissermaßen als Rechtsfolge des Vorliegens eines Ersatzwaldes im Sinne von Abs. 6 Satz 2 BayWladG bestehende Ermessen ist nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der vorgelegten Akten, Unterlagen und (ergänzenden) Ausführungen im Übrigen in rechtmäßiger Weise ausgeübt worden. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die Annahme der Antragstellerseite, die Genehmigungsbehörde habe keinerlei Ermessen ausgeübt, nicht nachvollzogen werden kann. Bereits aus der Begründung des Bescheides auf Seite 23 unter 2.5, 2. Absatz ist ersichtlich, dass der Behörde bewusst war, dass ihr mit Blick auf die Rodungserlaubnis ein Ermessen zusteht: „Die Erlaubnis kann im Ermessen erteilt werden, wenn…“. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, wie die Antragstellerseite meint, dass auf Seite 22 des Bescheides ausgeführt ist, dass die Genehmigung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG zu erteilen ist, da die Abgrabung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht. Denn unabhängig von dem im Rahmen der Rodungserlaubnis auszuübenden Ermessens besteht eben ein Anspruch auf Erteilung der Abgrabungserlaubnis, wenn öffentlich-rechtlich Vorschriften, also etwa auch eine ermessengerecht erteilte Rodungserlaubnis, nicht entgegenstehen. Zwar ist der Antragstellerseite insofern zuzustimmen, als dass die Endentscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG das Landratsamt als für die Abgrabungsgenehmigung zuständige Behörde zu treffen hatte, mithin auch dort das noch verbleibende Ermessen mit Blick auf Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWald auszuüben war. Zutreffend ist jedoch auch, dass, wie oben erwähnt, durch das Einvernehmenserfordernis eine Entscheidung zustandekommt, welche von beiden Behörden inhaltlich zu verantworten ist. Das zuständige ... hat bereits in seiner Stellungnahme eine fachliche Bewertung mit Blick auf Ausdehnung und Funktion der zu rodenden Fläche vorgenommen und in diesem Zusammenhang die der Bannwaldeigenschaft zugrundeliegenden Funktionen und der Einordung als regionaler Klimaschutzwald sowie die Festlegungen im Regionalplan sowie im LEP ... mit in seine Erwägungen einbezogen. Trotz ausdrücklicher Nennung dieser Funktionen sowie dem grundsätzlichen Interesse in landesplanerischer wie regionaler Hinsicht an dem Walderhalt, ist das ... in der Folge zu dem Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung nach Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG vorliegen. Zudem hat die Fachbehörde ihr Einvernehmen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Abbaufläche (wie letztendlich im Rahmen des Rekultivierungsplans sodann geschehen, dieser wurde mit der Forstbehörde auch abgestimmt, vgl. in diesem Zusammenhang zusätzlich Bl. 151 BA) im Rahmen der Rekultivierung wieder aufgeforstet werden soll. Das ... hat also ersichtlich seiner Entscheidung betreffend die Grundfrage, ob die Voraussetzungen für eine Ersatzaufforstung betreffend Größe und Funktion vorliegen, bereits eine umfassende Abwägungsentscheidung zugrunde gelegt, in deren Rahmen Klimaschutzerwägungen, Landesplanung und die lokale Bedeutung des Waldes für Erholung berücksichtigt wurden (vgl. auch die ergänzenden Ausführungen in der Stellungnahme des ... E.-Er. vom 24. November 2022, Bl. 157 GA). Dies ist auch sachgerecht, denn für die Beantwortung der Frage, ob ein annähernd gleichwertiger Funktionsausgleich mit Blick auf die Bannwaldfunktion im Sinne von Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWald gewährleistet ist, muss beurteilt werden, welche konkrete Funktion dem betroffenen Wald zuzuschreiben ist (hier ausweislich Waldfunktionsplanung regionaler Klimaschutzwald), inwiefern diese Funktion durch das in Rede stehende Vorhaben beeinträchtigt wird und wie ein annähernd gleichwertiger Ausgleich erfolgen kann (vgl. hierzu auch Rn. 24 zu Erl. Art. 9 BayWaldG in Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, Forstrecht in Bayern, Kommentar, Stand: November 2021: „die durch die Rodung entfallenen Waldfunktionen müssen vollständig ersetzt werden“). Für die zwingend forstfachliche Beurteilung – denn nur dort liegt die Sachkompetenz –, ob die Grundvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG vorliegen, ist also bereits eine ausdifferenzierte Abwägungs- bzw. jedenfalls Bewertungsentscheidung erforderlich, die Aspekte wie Klimaschutz, Waldfunktion, Zusammensetzung der Baumarten etc. miteinbezieht. Diese Entscheidung und die ihr zugrundeliegenden Erwägungen hat sich die die Abgrabungsgenehmigung erteilende Behörde ausweislich der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid vom 21. März 2022, S. 23 vorliegend zu eigen gemacht, wogegen keine Bedenken bestehen. Förmlich ist zwar ein darüber hinaus bestehendes Ermessen gegeben und auch auszuüben. Tatsächlich wird aber aufgrund der bereits durch den Gesetzgeber sehr ausdifferenzierten Regelung des Art. 9 BayWaldG und speziell des Abs. 6 Satz 2 wenig Raum für eine im Übrigen umfassende Ermessensausübung durch die genehmigungserteilende Behörde verbleiben. Denn bei den Regelungen des Art. 9 BayWaldG handelt es sich um sehr differenzierte Vorschriften, die das Bemühen des Gesetzgebers um einen bestmöglichen Schutz des Waldes erkennen lassen. Die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung und den (öffentlichen oder privaten) Interessen des die Erlaubnis Beantragenden hat der Gesetzgeber durch die nach Waldkategorien abgestuften und differenzierten Vorschriften den Behörden größtenteils entzogen, auch wenn anders als bei den übrigen Kategorien im Falle von Bannwald die Erlaubnis erteilt werden „kann“ (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, Forstrecht in Bayern, Kommentar, Stand: November 2021, Erl. Art. 9 Rn. 15; vgl. in diesem Zusammenhang auch BayVGH, B.v. 18.7.2019 – 19 ZB 15.2409 – juris Rn. 9). Im Rahmen des insofern verbleibenden Ermessens sind überdies häufig wiederum Erwägungen wie etwa die Zeit von Relevanz, welche vergeht, bis der Wald die Funktionen des zu rodenden Waldes erfüllen kann. Unter diesem Gesichtspunkt kann die Rodung einer Jungwuchsfläche innerhalb eines Bannwaldes eher in Betracht kommen als die eines vollfunktionsfähigen älteren Bestand (Erl. Art. 9 BayWaldG in Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, Forstrecht in Bayern, Kommentar, Stand: November 2021, Rn. 24). Auch für eine im Rahmen des Ermessens durchaus mögliche Interessenabwägung zwischen den Belangen des die Erlaubnis Beantragenden und dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung kann die künftige Nutzung der Rodungsfläche ebenso von Bedeutung sein wie die Lage und Qualität des Ersatzwaldes im Vergleich zu dem Wald, der durch die Rodung beseitigt werden soll (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, Forstrecht in Bayern, Kommentar, Stand: November 2021, EinfBayWaldG 1.1 S. 17). Vor diesem Hintergrund hat die zuständige Forstbehörde auch das Einvernehmen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Abbaufläche nach Rekultivierung wieder aufgeforstet werden soll. Hierin ist eine erforderliche Ermessenserwägung zu sehen, ebenso wie die Forderung, dass die Ersatzaufforstung bereits mit Rodung des Bannwaldteils beginnen soll, um den zeitlichen Versatz zwischen Rodung und Wirkentfaltung der Ersatzaufforstung so gering wie möglich zu halten (vgl. Stellungnahme des AELF Ebersberg-Eding. vom 24.11.2022). Dass diese Erwägung durch die Fachbehörde und nicht unmittelbar durch die die Genehmigung erteilende Behörde in das Verfahren eingeführt wurde, widerspricht dem Grundsatz, dass die die Genehmigungen erteilende Behörde eine eigene Ermessensentscheidung treffen muss, nicht. Denn im Rahmen von Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG sachgerechte Ermessenerwägungen können letztlich nur unter fachlicher Führung und Bewertung erfolgen. Dass die die Genehmigung erteilende Behörde diese fachlichen Ermessenserwägungen in die Genehmigung durch entsprechenden Auflagen umgesetzt hat (Nr. 6.13.3 sowie Nr. 6.8), reicht für die Annahme einer eigenen Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde, welche die nachvollziehbare fachliche Einschätzung unmittelbar in die eigene Entscheidung umgesetzt hat, aus. Denn für weitere (Ermessens-)Erwägungen, insbesondere, wie die Antragstellerseite meint, zusätzliche allgemeine Erwägungen des Klimaschutzes sowie des Gesundheitsschutzes, bleibt, abgesehen von dem Fehlen konkreter vorhabenbezogener Betrachtungen im vorliegend Fall (die Ausführungen mit Blick auf Klimaauswirkungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen sind angesichts der Größe der Fläche und des begrenzten Zeitraums nicht ansatzweise ausreichend substantiiert), schlicht kein Raum. Dies insbesondere vor dem Hintergrund des vorliegenden Einzelfalles, dass es sich bei dem zu rodenden Bannwaldteil (sog. ... mit ca. 2,1 ha) um einen im Verhältnis zu dem Gesamtbannwald (. … Park und Staatsforsten U. … mit den umgebenden Wäldern mit einer Fläche von 7848,78 ha) kleinen Randteil handelt, welcher unter Berücksichtigung seiner Größe und des konkreten Standortes neben einer westlich bereits bestehenden Kompostieranlage und einem weiter östlich bereits bestehenden Kiesabbaugebiet mit Blick auf Belange wie Klimafunktion, Frischluftentstehungsgebiet sowie Auswirkungen auf eine etwaige dort verlaufende Kaltluftleitbahn etc. keine überproportional bedeutende Rolle spielen kann bzw. wird. Dies umso mehr, als dass im Falle eines Bannwaldes (hier nach Waldfunktionsplan Klimaschutzwald) die Besonderheit besteht, dass insofern und auch mit Blick auf seine Funktionen in aller Regel auf die von dem gesamten Wald ausgehenden (großräumigen) Wirkungen, also hier auf die Gesamtbannwaldfläche von über 7000 ha, abzustellen ist. Damit ist nicht gemeint, dass im Falle eines kleinen Teilstücks, dieses allein schon aufgrund seiner Größe von untergeordneter Bedeutung und deshalb nicht schützenswert ist (vgl. oben die Ausführungen im Zusammenhang mit der erforderlichen Erlaubnispflicht). Die Größe des Teilstücks kann jedoch mit Blick darauf von Bedeutung sein, dass der besondere Schutz, welchen der Gesetzgeber dem Bannwald angedeihen lassen wollte, im Ganzen gewährleistet ist und die engen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG eingehalten sind. Dass dem Bannwaldteil trotz seiner für Bannwaldverhältnisse geringen Größe eine besondere, unabhängig von dem übrigen Gesamtbannwald bestehende eigenständige, i.S.v. Art. 11 Abs. 1 BayWaldG außergewöhnliche Klimafunktion zukommt, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Die Genehmigungsbehörde hat überdies andere Fachstellen wie etwa den Kreisheimatpfleger sowie die höhere Landesplanungsbehörde beteiligt, was für eine Ermessenbetätigung spricht. Dass die von diesen erfolgenden Ausführungen nicht ausdrücklich im Bescheid erwähnt wurden, steht der grundsätzlichen Annahme einer Ermessensbetätigung nicht entgegen.
37
(3) Unabhängig davon kommt das Gericht nach summarischer Prüfung zu dem Schluss, dass der Antragsgegner durch Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 in jedem Fall eine zulässige Ermessenskonkretisierung und -ergänzung der bereits angestellten Ermessenserwägungen vorgenommen hat und unter Berücksichtigung dieser in jedem Fall eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung vorliegt (§ 114 Satz 2 VwGO).
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Die von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang entwickelten Grundsätze gelten für Verwaltungsakte, deren Rechtmäßigkeit, wie hier, sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung beurteilt. Hiernach ist ein Nachschieben von Ermessenserwägungen mit heilender (Rück-) Wirkung zulässig, wenn (1) die nachgeschobene Erwägung Umstände berücksichtigt, die bereits bei Bescheiderlass vorlagen, wenn (2) durch die nachgeschobenen Erwägungen der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert wird und wenn (3) durch die Berücksichtigung im Prozess die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt wird (BVerwG, U.v. 26.11.1992 – 2 C 42.91; U.v. 5.5.1998 – 1 C 17.97; U.v. 20.6.2013 – 8 C 46.12; Eyermann/Schübel-Pfister, 16. Aufl. 2022, VwGO § 114 Rn. 89 m.w.N).
39
Gemessen daran hat der Antragsgegner vorliegend seine ursprünglich dem Bescheid zugrundeliegenden Erwägungen zulässigerweise konkretisiert und ergänzt. Dies war vorliegend auch möglich, da er das ihm zustehende Ermessen nicht erstmals ausgeübt hat (s.o.) und auch die bisherigen Erwägungen nicht im Kern ausgetauscht wurden. Soweit der Antragsgegner erstmals in dieser Deutlichkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und aufgrund der nach Bescheiderlass erfolgten forstfachlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. J. … von der Guts- und Forstverwaltung des Grundstückseigentümers … … … vom 5. Dezember 2022 (Bl. 210 f. GA) auf den sehr schlechten waldbaulichen Zustand des „...s“ verweist, so wird lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass ein derartiger Umstand grundsätzlich geeignet ist, die erforderlichen Ermessenserwägungen zu ergänzen bzw. zu konkretisieren. Gleichwohl hält das Gericht die Beantwortung der Frage betreffend den konkreten Zustand des „...s“ unter Berücksichtigung der Aktenlage und der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung für nicht abschließend möglich. Zwar erfolgte eine detaillierte Bestandsaufnahme über den Zustand des „...s“ durch Dipl.-Ing. J. … am 5. Dezember 2022 inkl. übermittelter Fotos. Die hierauf angehörte und zur Stellungnahme aufgeforderte Fachbehörde im ... E.-Er. führte jedoch weder zu dem konkreten Zustand des ...s in der gleichen Detailtiefe ausdrücklich aus, noch bestätigte das Amt den beschriebenen Zustand ausdrücklich (vgl. Stellungnahme AELF Ebersberg-Erding vom 21.12.2022, Bl. 242 GA). Dieser, ggf. in einem Hauptsacheverfahren noch aufzuklärende Umstand ist jedoch nach Auffassung des Gerichts für die Annahme einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung ohne rechtliche Bedeutung. Denn selbst bei Annahme eines, zwar vom Eschentriebsterben gezeichneten, aber in der Gesamtheit relativ guten Bestandes (vgl. Stellungnahme des AELF vom 6. Juli 2017 Bl. 123 BA), wovon auch bei Bescheiderlass ausgegangen wurde (vgl. Begründung im Bescheid S. 23 unter 2.5, Absatz 1), waren die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG erfüllt und wurde das der Behörde zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (s.o.).
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Unschädlich ist auch, dass der Antragsgegner erstmals in seinem Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 ausdrücklich eine Abwägung der Interessen der Beigeladenen mit dem Interesse an der Erhaltung des Bannwaldes erwähnt hat und auch im Übrigen keine detailliertere Abwägung erfolgt ist. Denn wie bereits oben angeführt, handelt es sich bei Art. 9 BayWaldG im Allgemeinen und Abs. 6 Satz 2 BayWaldG im Besonderen um eine bereits stark ausdifferenzierte Regelung, welche die Abwägung zwischen privaten Belangen und den Belangen der Walderhaltung in beschränktem Maße vorweg nimmt. Insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine relativ kleine Fläche des im Übrigen über 7000 ha großen Bannwaldes handelt und eine Wiederaufforstung sowie eine zusätzliche Ersatzaufforstung erfolgen werden (mithin eine doppelt so große Waldfläche wie vor der Rodung entstehen wird), ist für eine umfangreiche Abwägungs- und Ermessensentscheidung in diesem Punkt kein verbleibender Raum und eine darüber hinaus gehende Befassung nicht zwingend angezeigt.
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(4) Soweit die Antragstellerseite ausdrücklich die Berücksichtigung der Planungshinweiskarte Bayern, des Bundesklimaschutzgesetzes sowie des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und des Regional- und Landesentwicklungsplanes betont, wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen:
42
Unabhängig davon, dass nach Auffassung des Gerichts aufgrund des hohen Schutzniveaus und der engen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWald sowie dem Erfordernis des Funktionsausgleichs im Rahmen der Ersatzaufforstung unter Berücksichtigung der Funktion eines Bannwaldes (vgl. Art. 11 BayWaldG) Belangen des Klimaschutzes, der Waldfunktionspläne und der Regional- und Landesentwicklungspläne keine über das Schutzniveau des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG gesondert zu prüfende Bedeutung zukommen dürfte (s.o.), spricht nach summarischer Prüfung im Übrigen vieles dafür, dass die Umstände, welche Gegenstand der Planungshinweiskarte sind, angesichts der Größe der von dem Vorhaben betroffenen Fläche zum einen, und der Ersatzaufforstung sowie der Rekultivierung und Wiederaufforstung der Abbaufläche zum anderen, sowie schließlich der zeitlichen Komponenten, ausreichend Berücksichtigung gefunden haben.
43
Ergänzend wird zudem bemerkt, dass der Hinweis des Antragstellers auf das Bayerische Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) und eine sich daraus ergebende Berücksichtigungspflicht nicht von Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Entscheidung sind. Weder liegt hier ein Vorhaben einer Behörde oder Einrichtung der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern vor, noch sind staatliche Grundstücke betroffen (Art. 3 Abs. 1 BayKlimaG). Zudem enthält Art. 3 BayKlimaG kein Berücksichtigungsgebot für Planungen und Entscheidungen der Träger öffentlicher Aufgaben. Auch aus Art. 20a GG ergibt sich kein unbedingter Vorrang der Belange des Klimaschutzes im Sinne eines planungsrechtlichen Optimierungsgebots (BayVGH, B.v. 19.9.2022 – 8 CS 22.1552 – juris Rn. 72 f.). Außerdem begründet das Gesetz nach Art. 12 Satz 1 BayKlimaG keine klagbaren Rechtspositionen. Vergleichbares gilt für die (Bayerische) Klima-Anpassungsstrategie. Insofern handelt es sich nicht um zwingende, im abgrabungs- bzw. waldrechtlichen Verfahren zu beachtende Vorschriften (VG München, B.v. 14.6.2022 – M 2 S 22.288 – juris Rn. 95).
44
Auch das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) findet vorliegend keine Anwendung, weil vorliegend schon nicht Bundesrecht vollzogen wird (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, U.v. 4.5.2022 – 9 A 7.21 – juris Rn. 62). Im Übrigen werden auch durch das KSG subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen nicht begründet, § 4 Satz 10 KSG.
45
Nur der Klarstellung halber wird abschließend darauf hingewiesen, dass nach dem zur Verfügung stehenden Kartenmaterial das betroffene Bannwaldstück weder in einem nach Regionalplan festgesetzten Grünzug noch in einem Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiet für Kiesabbau liegt.
46
b. Ein Verstoß gegen naturschutzrechtliche und -fachliche Regelungen wie etwa Regelungen zum speziellen Artenschutz sowie gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 13 ff. BNatSchG) ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst für das Gericht im Rahmen der summarischen Prüfung erkennbar. Betreffend die Ausführungen zu Belangen des Landschaftsbildes sowie der Erholungsfunktion mit Blick auf den streitgegenständlichen Bannwaldteil wird auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners insbesondere im Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 (Bl. 154 GA) insoweit Bezug genommen, als dass sich das betroffene Bannwaldstück in einer ohnehin vorbelasteten Lage befindet (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Kreisheimatpflegers vom 24. Juli 2017, Bl. 115 BA sowie den Landschaftspflegerischen Begleitplan S. 9, Bl. 263 f. BA) und der Eingriff insbesondere unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass der Waldsaum u.a. aus Gründen des Landschaftsbildes gemäß Abbauplan erhalten bleibt, nur vorübergehender Natur ist.
47
Nach alledem wird der Antrag abgelehnt, da die Abgrabungsgenehmigung und speziell die durch diese ersetzte Rodungserlaubnis nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtmäßig ist und das Vollzugsinteresse wegen des voraussichtlich fehlenden Erfolgs der Verbandsanfechtung in der Hauptsache das Aussetzungsinteresse überwiegt.
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3. Betreffend die beantragte Zwischenverfügung gilt folgendes: Unabhängig davon, dass für diese nach der heutigen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz kein Bedürfnis besteht, war dieses bereits nach zunächst telefonischer und im späteren Verlauf schriftlicher Zusicherung durch den Beigeladenenbevollmächtigen, keine Maßnahmen bis zur Entscheidung über den Eilantrag zu treffen, entfallen.
49
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen nach § 162 Abs. 3 VwGO, dem unterliegenden Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch Stellung eines schriftsätzlich begründeten Sachantrags dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO ausgesetzt hat.
50
5. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nummern 1.2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.