Inhalt

VGH München, Beschluss v. 28.07.2023 – 12 CE 23.716
Titel:

Erbringung von Ausbildungsförderung für die Ausbildung zum Erzieher ohne Anrechnung von anteiligem Grundeigentum

Normenketten:
AFBG § 17 Abs. 1, § 17a
BAföG § 29
VwGO § 123
BGB § 719 Abs. 1
Leitsätze:
1. Es ist in der Rechtsprechung auch des Senats geklärt, dass es bei der Vermögensanrechnung im Ausbildungsförderungsrecht eine unbillige Härte darstellt, wenn dem Auszubildenden Vermögen angerechnet wird, das er tatsächlich nicht verwerten kann. Die aus der Vermögensanrechnung folgenden geminderten oder ausbleibenden Ausbildungsförderungsleistungen führen in der Regel zu einer Gefährdung der zielstrebig zu durchlaufenden Ausbildung. Dabei sind, ausgehend von der Subsidiarität staatlicher Ausbildungsförderungsleistungen, an die Verwertung vorhandenen Vermögens nicht zu geringe Anforderungen zu stellen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Was die Werthaltigkeit des Gesellschaftsanteils anbetrifft, sieht es die Rechtsprechung als offensichtlich an, dass für derartig gebundene Anteile am Gesamthandeigentum, die hier noch zusätzlich durch einen Nießbrauch belastet sind, regelmäßig bei lebensnaher Betrachtungsweise kein Markt und damit auch keine entsprechende Verwertungsmöglichkeit besteht. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Vorliegen einer unbilligen Härte indiziert die Anrechnungsfreistellung, sodass die zuständige Behörde nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände trotz des Vorliegens einer unbilligen Härte von der Anrechnungsfreistellung absehen kann. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aufstiegsfortbildungsförderung, Vermögensanrechnung, Unbillige Härte, Ermessen, Vorläufiger Rechtsschutz, unbillige Härte, vorläufiger Rechtsschutz, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Grundstück, Anteilseigner, Nießbrauch, Vermögen, Freibetrag, Anrechnungsfreistellung, Verwertungsmöglichkeit, gesamthänderische Bindung, Zustimmung, Mitgesellschafter, Kredit
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 28.03.2023 – W 3 E 23.28
Fundstelle:
BeckRS 2023, 20760

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. März 2023 (Az.: W 3 E 23.28) wird geändert.
II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung für den Zeitraum Januar 2023 bis Juli 2023 Ausbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe, höchstens jedoch in Höhe von monatlich 828,- €, zu leisten.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsteller fünf Zwölftel, die Antragsgegnerin sieben Zwölftel. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
1. Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. März 2023 die vorläufige Erbringung von Ausbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für seine Ausbildung zum Erzieher im Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 im Wege der einstweiligen Anordnung weiter.
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1.1 Er ist zusammen mit vier weiteren Personen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, die Eigentümerin eines in Potsdam gelegenen, mit einem Nießbrauch zugunsten seines Onkels und seiner Tante belasteten Wohn- und Gewerbegrundstücks ist. Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob der Anteil des Antragstellers an der vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihm als Vermögen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AFBG auf einen dem Grunde nach unstreitigen Anspruch auf Aufstiegsfortbildungsförderung anzurechnen ist oder ob es über den Freibetrag von 45.000,- € hinaus nach § 17a Abs. 2 AFBG zur Vermeidung unbilliger Härten einer Anrechnungsfreistellung bedarf. Mit Bescheid vom 24. Januar 2023 lehnte die Antragsgegnerin für den Bewilligungszeitraum August 2022 bis Juli 2023 die Leistung von Aufstiegsfortbildungsförderung ab. Zum Stichtag 12. August 2022, dem Zeitpunkt der Antragstellung, habe der Antragsteller Bankvermögen in Höhe von 1.075,23 € nachgewiesen. Der Gesellschaftsanteil an der Potsdamer Immobile besäße im Falle der Kündigung einen anzurechnenden Wert von 58.863,23 €. Der Ausnahmetatbestand einer unbilligen Härte nach § 17a Abs. 2 AFBG liege nicht vor.
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1.2 Bereits vor Erlass des Bescheids hatte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 9. Januar 2023 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Würzburg beantragt. Soweit er mit dieser zuletzt beansprucht hatte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller für die Zeit vom August 2022 bis Juli 2023 Leistungen nach dem AFBG in Höhe von monatlich 828,- € zu gewähren, hilfsweise unter dem Vorbehalt der Rückforderung aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag mit Beschluss vom 28. März 2023 (Az. W 3 E 23.28) ab. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller zu Recht Vermögen in Höhe von insgesamt 60.568,46 € zugerechnet, darunter auch den Wert des auf den Antragsteller entfallenden Anteils an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Hierin liege unter Berücksichtigung des Freibetrags nach §§ 17a Abs. 1 Nr. 1 AFBG auch keine unbillige Härte im Sinne von § 17a Abs. 2 AFBG. Dem Antragsteller sei zuzugestehen, dass es eine unbillige Härte darstellen würde, stellte man nur auf die Verwertungsmöglichkeit durch Kündigung des Gesellschaftsvertrags ab, da ihm der wirtschaftliche Erlös in diesem Fall erst nach Beendigung der Ausbildung zufließen würde. Demgegenüber habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er keine Möglichkeit besäße, seinen Gesellschaftsanteil als Sicherheit für ein Darlehen zu verwenden. Insoweit fehle es an der Glaubhaftmachung der fehlenden Kreditwürdigkeit. Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht habe er, dass ein Verkauf seines Gesellschaftsanteils wirtschaftlich nicht in Betracht komme. Selbst wenn man vom Vorliegen einer unbilligen Härte ausginge, könnte ein Anordnungsanspruch nicht bejaht werden. Denn § 17a Abs. 2 AFBG räume der zuständige Behörde bei der Anrechnungsfreistellung weiterer Vermögensteile Ermessen ein. Eine Ermessenreduzierung auf Null sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Ferner fehle es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds. Insoweit erwiesen sich die Erklärungen des Antragstellers zu seiner finanziellen Situation, die es ihm nicht erlaube, das Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten als „nicht zur Gänze nachvollziehbar“ und teilweise in sich widersprüchlich. Insbesondere habe er nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein „innerfamiliärer Kredit“, den er in der Vergangenheit erhalten habe, in Zukunft nicht mehr gewährt würde.
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1.3 Gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss wendet sich der Antragsteller nunmehr mit seiner Beschwerde, in deren Rahmen er zwei Bankbestätigungen (Sparkasse Mainfranken, IngDiBa) vorgelegt hat, wonach ihm in der Ausbildung kein Kredit gewährt würde. Demgegenüber verteidigt die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Beschluss. Über die gegen den Bescheid vom 24. Januar 2023 erhobene Hauptsacheklage (Az.: W 3 K 23.152) hat das Verwaltungsgericht bislang nicht entschieden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
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2. Die zulässige Beschwerde ist hinsichtlich der beanspruchten Ausbildungsförderung für den Zeitraum Januar 2023 bis Juli 2023 begründet. Insoweit hat der Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sowohl einen Anordnungsanspruch (2.1) als auch einen Anordnungsgrund (2.2) glaubhaft gemacht. Soweit er im Wege der einstweiligen Anordnung die rückwirkende Leistung von Ausbildungsförderung nach dem AFBG – für den Zeitraum August 2022 bis Dezember 2022 – beansprucht, fehlt ihm hingegen der Anordnungsgrund, sodass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war (2.3).
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2.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt dem Antragsteller für die beanspruchte Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe, begrenzt durch die Antragstellung auf monatlich maximal 828,- €, ein Anordnungsanspruch zu. Der insoweit streitgegenständliche Anteil des Antragstellers an der grundstücksverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Potsdam ist über den Freibetrag von 45.000,- € hinaus nach § 17a Abs. 2 AFBG zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei zu stellen (2.1.1). Es sind diesbezüglich auch keine Gesichtspunkte erkennbar, die im Rahmen der Ermessensentscheidung ein Absehen von der Anrechnungsfreistellung gebieten würden (2.1.2).
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2.1.1 Es ist in der Rechtsprechung auch des Senats geklärt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.1.2012 – 12 C 11.1343 – BeckRS 2012, 51843; B.v. 11.7.2018 – 12 ZB 17.1509 – BeckRS 2018, 16789), dass es bei der Vermögensanrechnung im Ausbildungsförderungsrecht eine unbillige Härte darstellt, wenn dem Auszubildenden Vermögen angerechnet wird, dass er tatsächlich nicht verwerten kann (vgl. hierzu etwa VGH Mannheim, U.v. 7.7.2011 – 12 S 2872/10 – BeckRS 2011, 53402; speziell zum AFBG VG Minden U.v. 9.3.2018 – 6 K 9238/17 – BeckRS 2018, 17784 Rn. 16). Die aus der Vermögensanrechnung folgenden geminderten oder ausbleibenden Ausbildungsförderungsleistungen führen in der Regel zu einer Gefährdung der zielstrebig zu durchlaufenden Ausbildung. Dabei sind, ausgehend von der Subsidiarität staatlicher Ausbildungsförderungsleistungen, an die Verwertung vorhandenen Vermögens nicht zu geringe Anforderungen zu stellen.
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Vorliegend hat der Antragsteller jedenfalls im Beschwerdeverfahren hinreichend glaubhaft gemacht, dass er keine Möglichkeit besitzt, seinen Anteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Potsdam zur Bestreitung seiner Ausbildung im maßgeblichen Bewilligungszeitraum zu verwerten. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend angenommen, dass durch eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Kündigung der Antragsteller aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen Finanzmittel erst zu einem Zeitpunkt erlangen könnte, zu dem die Ausbildung bereits beendet sei, was zur Annahme einer unbilligen Härte im Sinne von § 17a Abs. 2 AFBG führe.
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Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen über eine mögliche Übertragung/Verkauf des Gesellschaftsanteils an Dritte spekuliert, weist der Bevollmächtigte des Antragstellers zu Recht auf die gesetzliche Normierung der BGB-Gesellschaft in § 705 ff BGB hin, wonach gem. § 719 Abs. 1 BGB das Gesellschaftsvermögen der gesamthänderischen Bindung unterliegt und eine Übertragung des Gesellschaftsanteils der Zustimmung der Mitgesellschafter bedarf (vgl. Schöne in BeckOK BGB, Stand 1.5.2023, § 719 BGB Rn. 8). Diese Regelung ist zwar grundsätzlich abdingbar. Jedoch enthalten die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Gesellschaftsverträge neben der Kündigung keine Regelung zur rechtsgeschäftlichen Übertragung eines Gesellschaftsanteils. Anders als das Verwaltungsgericht meint, ist demnach der Gesellschaftsanteil bereits nicht frei auf Dritte übertragbar. Was die Werthaltigkeit des Gesellschaftsanteils anbetrifft, sieht es die Rechtsprechung als offensichtlich an, dass für derartig gebundene Anteile am Gesamthandeigentum, die hier noch zusätzlich durch einen Nießbrauch belastet sind, regelmäßig bei lebensnaher Betrachtungsweise kein Markt und damit auch keine entsprechende Verwertungsmöglichkeit besteht (so etwa VGH Mannheim, U.v. 7.7.2011 – 12 S 2872/10 – BeckRS 2011, 53402; VG Minden U.v. 9.3.2018 – 6 K 9238/17 – BeckRS 2018, 17784 Rn. 19). Mithin kann dem Antragsteller die Möglichkeit zur Verwertung seines Gesellschaftsanteils durch Übertragung an Dritte nicht entgegengehalten werden.
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Was schließlich die Verwendung des Gesellschaftsanteils als Sicherheit für ein Bankdarlehen anbetrifft, geht die Rechtsprechung von der ebenfalls bei lebensnaher Betrachtung offenkundigen Tatsache aus, dass ein Ausbildungsförderung beanspruchender Auszubildender regelmäßig nicht in der Lage ist, für ein entsprechendes Darlehen Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen (vgl. etwa VGH Mannheim, U.v. 7.7.2011 – 12 S 2872/10 – BeckRS 2011, 53402; VG Minden U.v. 9.3.2018 – 6 K 9238/17 – BeckRS 2018, 17784 Rn. 17). Soweit der Senat in einem anderen Verfahren hierfür auf vom Auszubildenden vorgelegte Bankbestätigungen über die fehlende Kreditwürdigkeit abgestellt hat, hat der Antragsteller nunmehr im Beschwerdeverfahren ebenfalls zwei entsprechende Bankauskünfte vorgelegt, sodass auch insoweit glaubhaft gemacht ist, dass er seinen GbR-Anteil nicht als Sicherheit für ein Bankdarlehen verwerten kann.
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Mangels entsprechender Verwertungsmöglichkeiten des GbR-Anteils stellt es folglich für den Antragsteller eine unbillige Härte dar, ihm dessen Wert als Vermögen auf seinen Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen anzurechnen.
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2.1.2 Vom Ansatz her zutreffend geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung weiter davon aus, dass die Anrechnungsfreistellung weiteren Vermögens zur Vermeidung einer unbilligen Härte grundsätzlich im Ermessen der Antragsgegnerin liegt. Insoweit hat der Senat jedoch bereits entschieden (BayVGH, B.v. 5.2.2015 – 12 B 12.2333 – BeckRS 2015, 42270 Rn. 28 f.), dass das Vorliegen einer unbilligen Härte (im Sinne eines intendierten Ermessens) die Anrechnungsfreistellung indiziert und die zuständige Behörde nur bei Vorliegen außergewöhnlichen Umstände trotz des Vorliegens einer unbilligen Härte von der Anrechnungsfreistellung absehen kann (so auch VG Minden U.v. 9.3.2018 – 6 K 9238/17 – BeckRS 2018, 17784 Rn. 21). Derartige außergewöhnliche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es ist daher nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zugunsten des Antragstellers auszugehen.
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2.2 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch von der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auszugehen. Eilbedürftig ist das Ergehen einer Regelungsanordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache immer dann, wenn dem Antragsteller andernfalls existentielle Nachteile drohen (vgl. hierzu Kuhla in BeckOK VwGO, Stand 1.7.2022, § 123 Rn. 135.1). Ein Auszubildender, der die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung erfüllt, ist für die Bestreitung seines Lebensunterhalts und die Absolvierung der Ausbildung regelmäßig auf die beanspruchten Ausbildungsförderungsleistungen angewiesen. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ist insoweit gesetzlich ausgeschlossen. Demzufolge ist im Falle der Versagung von Ausbildungsförderung regelmäßig auch vom Vorliegen eines Anordnungsgrunds für das Ergehen einer einstweiligen Anordnung auszugehen. Der Umstand, dass – wie häufig im Ausbildungsförderungsrecht – bei ausbleibenden Ausbildungsförderungsleistungen der Lebensunterhalt des Auszubildenden durch Verwandte (im Wege eines „innerfamiliären Kredits“) vorläufig gedeckt wird, beseitigt hingegen die Eilbedürftigkeit des Ergehens einer einstweiligen Anordnung nicht, da eine gesetzliche Pflicht hierzu nicht besteht. Soweit das Verwaltungsgericht angesichts der Erwähnung eines „Vorschusses“ für den Gesellschaftsanteil durch den Antragsteller bei diesem unklare Vermögensverhältnisse suggeriert, sind demgegenüber für den Senat keine Anhaltspunkte erkennbar, weshalb angesichts dessen kein Anordnungsgrund gegeben sein soll.
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2.3 Weiter ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine rückwirkende Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht kommt, da es insoweit am Vorliegen eines Anordnungsgrunds regelmäßig mangelt (vgl. hierzu VG Leipzig, B.v. 26.1.2016 – 5 L 1429/15 – BeckRS 2016, 43595; Kuhla in BeckOK VwGO, Stand 1.7.2022, § 123 Rn. 135.1 mit weiteren Nachweisen). Soweit der Antragsteller daher die Leistung von Ausbildungsförderung nicht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung im Januar 2023, sondern bereits ab August 2022 beantragt hat, war die Beschwerde insoweit als unbegründet zurückzuweisen.
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3. Da der Antragsteller mit seiner Beschwerde nur teilweise obsiegt hat, sind die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO anteilsmäßig zu verteilen. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Ausbildungsförderungsrechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.