Titel:
Benachteiligung durch mit Bundelandwechsel einhergehendem Systemwechsel (Lebensaltersstufen/Erfahrungsstufen)
Normenkette:
BayBesG Art. 30, Art. 31, Art. 106, Art. 106a
Leitsätze:
1. Das zwischenzeitlich abgelöste System des Besoldungsdienstalters, insbesondere die frühere Vorschrift des § 28 BBesG aF, gelangt iRd Art. 30 Abs. 4 BayBesG nicht zur Anwendung. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Tatsache, dass das BayBesG für die Stufenfestlegung bei einer bundeslandübergreifenden Versetzung aus einem System der Lebensaltersstufen an den Zeitpunkt des Diensteintritts und für den weiteren Aufstieg an Erfahrungsstufen anknüpft, diskriminiert den Anspruchsteller nicht in unzulässiger Weise wegen seines Alters iSv § 3 Abs. 1 AGG iVm § 1 AGG. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Gesetzgeber kann die Struktur der Besoldungsordnung, die Struktur des Beamtengehalts und die Zahlungsmodalitäten innerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, für die Zukunft ändern. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Stufenfestlegung, Korrektur der Anfangsstufe, Bundeslandübergreifende Versetzung, Altersdiskriminierung (abgelehnt), Benachteiligung, bundeslandübergreifende Versetzung, Systemwechsel, Lebensaltersstufen, Erfahrungsstufen
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 24.04.2023 – 3 ZB 23.484
Fundstelle:
BeckRS 2023, 2064
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der im Jahr 1971 geborene Kläger begehrt die Besoldung aus einer höheren Anfangsstufe zum Zeitpunkt seiner bundeslandübergreifenden Versetzung.
2
Der Kläger steht seit ... Mai 2015 als Rechtspflegeinspektor am Amtsgericht M. in Diensten des Beklagten. Er ist schwerbehinderten Arbeitnehmern gleichgestellt und hat einen Grad der Behinderung von 30.
3
Am … November 2011 wurde der Kläger in ein Beamtenverhältnis auf Probe, am 9. November 2014 in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Land Nordrhein-Westfalen berufen und zuletzt in der Besoldungsgruppe A 9 / Stufe 9 besoldet. Die Besoldung bemaß sich nach Lebensaltersstufen.
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Mit Wirkung zum … Mai 2015 ist der Kläger auf eigenen Antrag in den Dienst des Beklagten versetzt worden.
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Infolge klägerischen Antrags vom … Mai 2015 erkannte das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit bestandskräftigem Bescheid vom … Oktober 2015 verschiedene Beschäftigungszeiten als förderlich im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG an.
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Mit bestandskräftigem Bescheid vom … Oktober 2015 verlegte das Landesamt für Finanzen zum Zwecke der Stufenfestlegung zur Bemessung des Grundgehaltes den Dienstantritt des Klägers fiktiv auf den ... Februar 2009 vor. Unter Anwendung der durch das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern (GVBl. 2010, 410) geschaffenen Besoldungssystems, das für die Stufenfestsetzung nicht mehr auf das Besoldungsdienstalter, sondern auf den Zeitpunkt des Diensteintritts und die Erfahrung der Beamten abstellt, legte das Landesamt für Finanzen für die Bemessung des Grundgehalts ab dem … Mai 2015 die Besoldungsgruppe A 9 / Stufe 4 fest. Der Kläger erhielt im Mai 2015 Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 / Stufe 2 und ab Juni 2015 Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 / Stufe 4, da der Antrag auf Anerkennung förderlicher Beschäftigungszeiten erst am … Mai 2015 gestellt wurde.
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Mit Schreiben vom … Mai 2019 sowie vom … Juni 2019 beantragte der Kläger die Neufestsetzung seiner Bezüge basierend auf der Festlegung einer höheren Anfangsstufe. Die Stufenfestlegung sei richtigerweise nach dem alten Besoldungsdienstalter vorzunehmen. Der Wechsel von einem System, in dem für die Stufenfestlegung das Besoldungsdienstalter maßgeblich ist (so zum Wechselzeitpunkt in Nordrhein-Westfalen), in das neue bayerische Besoldungssystem (das für den Stufenaufstieg altersunabhängig auf Dienstzeiten und Erfahrung abstellt), stelle aufgrund des höheren Lebensalters zum Zeitpunkt der Versetzung (44 Jahre) eine besondere rechtswidrige Härte dar. Für den Kläger entstünden hierdurch finanzielle Einbußen von monatlich 300 Euro netto. Über diese Einbußen hätte der Dienstherr im Vorfeld der Versetzung aufklären müssen. Die vom Beklagten vorgenommene Stufenfestlegung führe dazu, dass Beamte bei einer Versetzung von einem Bundesland in ein anderes besoldungsrechtlich mit Neueingestellten gleichgestellt würden. Dies sei nicht sachgerecht.
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Mit Bescheid vom … Juli 2019 lehnte das Landesamt für Finanzen den Antrag des Klägers ab. Die Stufenfestlegung sei auch bei Versetzungen aus einem anderen Bundesland nach bayerischem Landesrecht vorzunehmen. Seit der Neuregelung des Besoldungsrechts diene nicht mehr das Alter, sondern die Erfahrung als Maßstab für die Bemessung des Grundgehalts. Der Beamte müsse bei einem Dienstherrenwechsel in ein anderes Bundesland mit einer möglichen finanziellen Schlechterstellung rechnen.
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Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Die Anwendung des Neuen Dienstrechts in Bayern führe im Falle des Klägers zu einer unzulässigen Altersdiskriminierung, da er die Erfahrungsstufe 10 erst im Alter von 64 Jahren und die Endstufe (Stufe 11) nie erreichen könne. Zudem werde er durch das ersatzlose Entfallen der Besoldungsstufe 1 zum … Januar 2020 gegenüber Dienstanfängern diskriminiert.
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Mit Widerspruchsbescheid vom … Oktober 2020 wies das Landesamt für Finanzen den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger werde so behandelt, als hätte er bereits am ... November 2011 seinen Dienst beim Beklagten angetreten. Zusätzlich sei sein Dienstantritt unter Anrechnung der anerkannten förderlichen Zeiten fiktiv auf den … Februar 2009 vorverlegt worden. Eine Besserstellung des Klägers gegenüber Beamten mit vergleichbarem Werdegang, die ihren Dienst unmittelbar beim Beklagten begonnen haben, sei gesetzlich ausgeschlossen. Es gebe keinen Anspruch darauf, ohne konsekutiven Werdegang im Beamtenverhältnis die Endstufe einer Besoldungsgruppe erlangen zu können. Die Übergangsregelung des Art. 106 des Bayerischen Besoldungsgesetzes/BayBesG finde keine Anwendung, da der Kläger erst nach dem … Dezember 2010 in den Dienst des Freistaats Bayern eingetreten sei. Auch die Überleitungsvorschrift anlässlich des Wegfalls der ersten Besoldungsstufe (Art. 106a BayBesG) sei nicht anwendbar.
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Gegen diesen Bescheid hat der Klägerbevollmächtigte am ... November 2020 Klage erhoben. Der Kläger müsse jedenfalls um eine Stufe vorrücken, da die Regelung des Art. 106a BayBesG auf den Kläger anzuwenden sei. Dies ergebe sich aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes beziehungsweise aus Fürsorgegesichtspunkten, jedenfalls jedoch vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes. Der Kläger habe im Jahr 2008 mit bestimmten Bezügen kalkuliert und sich nur im Vertrauen auf den Erhalt der Bezüge für ein Studium der Rechtspflege entschieden. Der Kläger habe aufgrund seines Alters und seiner Behinderung ohnehin höhere Ausgaben als andere Beamte (z.B. den Risikozuschlag bei der privaten Krankenversicherung). Da der Gesetzgeber Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten die Möglichkeit eingeräumt habe, bis zum 40. Lebensjahr in den Beamtendienst einzutreten, habe der Kläger auf seinen Besitzstand im Hinblick auf Besoldung und Versorgung vertrauen dürfen.
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Mit Schriftsatz vom 31. August 2022 wurde das Klagebegehren in der Weise konkretisiert, dass es unter Bescheidaufhebung dahingeht, so gestellt zu werden, dass für den Wechselzeitpunkt die Eingruppierung in Dienststufe 9 beim Beklagten vorzunehmen ist.
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Das Landesamt für Finanzen hat für den Beklagten beantragt,
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Zur Begründung wird im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ergänzend wird ausgeführt: Die Tatsache, dass der Kläger schwerbehinderten Arbeitnehmern gleichgestellt sei, habe auf die Stufenfestsetzung keinerlei Auswirkung. Die Schlechterstellung des Klägers gegenüber Beamten, die unmittelbar beim Beklagten eingestellt worden seien, sei ausschließlich darin begründet, dass der Kläger nicht unmittelbar nach Beendigung der Schullaufbahn, sondern erst nach mehrjähriger Verzögerung durch Tätigkeiten in der Privatwirtschaft in ein Beamtenverhältnis eingetreten sei. Der Wegfall der ersten Stufe zum … Januar 2020 stelle eine Personalgewinnungsmaßnahme für künftige Beamtinnen und Beamte dar, die im Einklang mit der Rechtsprechung stehe.
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Mit Schreiben vom 26. November 2020 verzichtete der Beklagte, mit Schreiben vom 18. Januar 2021 der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Über die Streitsache kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
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Nach dem dargelegten Rechtsschutzziel (§ 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass mit der Klage beantragt ist, den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom … Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Oktober 2020 aufzuheben und für den Wechselzeitpunkt eine Eingruppierung in die Stufe 9 der Besoldungsgruppe A 9 beim Beklagten vorzusehen (mit entsprechenden nachfolgenden weiteren Anpassungen in der Besoldungsgruppe und in den Stufen bis dahin, dass der Kläger aktuell der Besoldungsgruppe A 10 Stufe 10 zuzuordnen wäre).
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Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Anhebung der Anfangsstufe der Besoldungsgruppe A 9 zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Dienst des Freistaats Bayern zum … Mai 2015 von Gehaltsstufe 2 auf Gehaltsstufe 9 des Grundgehaltes. Vielmehr ist der Zweitbescheid des Beklagten vom … Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Oktober 2020 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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a. Für die Festlegung der Anfangsstufe sind die im Zeitpunkt der Versetzung des Klägers am 1. Mai 2015 geltenden Regelungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes/BayBesG in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung (vom 5. August 2010, GVBl S. 410) maßgeblich (vgl. Art. 30 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BayBesG). Der Geltungsbereich des Bayerischen Besoldungsgesetzes ist mit der Versetzung des Klägers zum Freistaat Bayern eröffnet (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayBesG). Bei bundeslandübergreifenden Versetzungen eines Beamten – wie des Klägers – aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Besoldungsgesetzes erfolgt die Stufenfestlegung nach den Absätzen 1 bis 3 des Art. 30 BayBesG (Art. 30 Abs. 4 Sätze 1 und 3 BayBesG). Ausgangspunkt für die Besoldung des Klägers ist unter Anwendung der für Beamte maßgeblichen Besoldungsordnung A der Diensteintritt beim früheren Dienstherrn (vgl. Art. 30 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayBesG). Mit dem Diensteintritt ist eine Einstufung in die Tabelle der Besoldungsordnung A zur Festlegung der Grundgehaltssätze vorzunehmen, die in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung 11 Stufen enthielt (vgl. Besoldungsordnung A in Anlage 3 zum BayBesG). Dabei erfolgt zunächst eine Einstufung in die erste Stufe mit dem Diensteintritt, von dem aus im 2-Jahres-Rhythmus (bis Stufe 4) bzw. 3-Jahres-Rhythmus (ab Stufe 5) das Grundgehalt bis zum Erreichen der letzten Stufe ansteigt (Art. 30 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und 2 i.Vm. Anlage 3 BayBesG). Darüber hinaus erfolgt eine weitere (fiktive) Vorverlegung des Zeitpunktes des Diensteintrittes um bestimmte berücksichtigungsfähige Zeiten gemäß Art. 30 Abs. 4 Satz 3 i.V.m Art. 31 Abs. 1 BayBesG und ggf. – da im Ermessen des Dienstherrn stehend – um sonstige förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten (Art. 30 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Art. 30 Abs. 4 Satz 3 BayBesG). Auch im Hinblick auf den im Einzelfall ermittelten, letztlich maßgeblichen Zeitpunkt eines fiktiven Diensteintrittes ist für die Ermittlung der einschlägigen Besoldungsstufe der 2-bzw. 3-Jahres-Rhythmus maßgeblich.
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b. Diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechend wurde der tatsächliche Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Beamten des Freistaats Bayern vom 1. Mai 2015 im Hinblick auf das vorangegangene Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen zunächst zum *. November 2011 fiktiv vorverlegt. Darüber hinaus wurden vom Kläger angegebene Tätigkeitszeiten als Industriekaufmann von insgesamt 9 Monaten und 2 Jahren als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt mit der Folge einer weiteren fiktiven Vorverlegung des Zeitpunkts des maßgeblichen Diensteintritts auf den … Februar 2009. Von diesem Zeitpunkt an berechnete das Landesamt für Finanzen unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Versetzung geltenden Regelungen des BayBesG (in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung vom 5. August 2010, GVBl S. 410) die Anfangsstufe und ordnete den Kläger in rechtlich ordnungsgemäßer Weise für den … Februar 2009 fiktiv in die erste Stufe der Grundgehaltstabelle der Besoldungsgruppe A 9 ein. Denn in der zum Zeitpunkt der Versetzung am … Mai 2015 maßgeblichen Fassung des Bayerischen Besoldungsgesetzes begann die Besoldungsgruppe A 9 mit der Stufe 1. Unter Anwendung des 2-Jahres-Rhythmuses für die Ermittlung der einschlägigen Besoldungsstufe vom Zeitpunkt des fiktiven Diensteintritts an befand sich der Kläger zum Zeitpunkt der Versetzung bereits 3 Monate in der Besoldungsgruppe A 9 / Stufe 4. Da der Kläger den Antrag auf Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten erst Mitte des Monats Mai 2015 gestellt hat, erfolgte die Einordnung in die Besoldungsgruppe A 9 / Stufe 4 nach Maßgabe von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG, wonach Beschäftigungszeiten ausdrücklich erst mit Wirkung vom Ersten des Antragsmonats zu berücksichtigen sind, in rechtlich ordnungsgemäßer Weise erst ab Juni 2015. Die Einordnung des Klägers in die Gehaltsstufe 9 der Besoldungsgruppe A 9 zum Zeitpunkt der Versetzung ist zurecht nicht erfolgt.
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c. Vor dem Hintergrund des dargestellten Regelungssystems der Art. 30 f. BayBesG, wonach für den Stufeneinstieg der Diensteintritt beim früheren Dienstherrn maßgeblich ist und dieser Diensteintritt fiktiv über die Anerkennung hauptberuflicher förderliche Beschäftigungszeiten vorverlegt wird, kann dem klägerischen Vortrag, er werde durch die bundeslandübergreifende Versetzung besoldungsrechtlich mit Neueingestellten gleichgestellt, nicht gefolgt werden. Durch die Anknüpfung an den Diensteintritt beim früheren Dienstherrn (Art. 30 Abs. 4 Satz 2 BayBesG) befindet sich der Beamte oder die Beamtin bei Begründung eines Beamtenverhältnisses bei einem bayerischen Dienstherrn nicht in der Anfangsstufe, sondern in der Gehaltsstufe, die er oder sie nach bayerischem Recht bei sofortiger Begründung eines Beamtenverhältnisses zu einem bayerischen Dienstherrn erreicht hätte (vgl. hierzu LT-Drs. Nr. 16/3200, S. 380). Der Kläger wird mithin so behandelt, wie wenn er zur Zeit des Eintritts in ein Beamtenverhältnis in Nordrhein-Westfalen am … November 2011 in den Dienst des Freistaats Bayern getreten wäre (vgl. Art. 30 Abs. 4 BayBesG, insb. Sätze 1 und 2).
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Soweit der Kläger die Anknüpfung an das Besoldungsdienstalter, das vor Inkrafttreten des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010 (GVBl. 2010, 410) maßgeblich für die Einstufung in die Besoldungsordnung A für das seinerzeitige Beamtenverhältnis gewesen ist, als maßgeblich für die Einstufung in die Besoldungsordnung A für das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten ansieht, ist dem entgegenzutreten. Der Stufenein- und -aufstieg bestimmt sich nach den ab dem 1. Januar 2011 in Bayern geltenden Recht, insbesondere den Art. 30 und Art. 31 BayBesG (Ziffer 30.4.3 der Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht/BayVwVBes vom 22.12.2010, FMBl 2011, 9, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21.12.2011, FMBl 2012, 3; vgl. hierzu BayVGH, B.v. 14.6.2013 – 3 ZB 13.102 – juris Rn. 10). Das zwischenzeitlich abgelöste System des Besoldungsdienstalters, insbesondere die frühere Vorschrift des § 28 des Bundesbesoldungsgesetzes/BBesG a.F., gelangt im Rahmen des Art. 30 Abs. 4 BayBesG nicht zur Anwendung (vgl. im Einzelnen: BayVGH, B.v. 14.6.2013 – 3 ZB 13.102 – juris Rn. 9 ff.; VG Augsburg, U.v. 6.12.2012 – Au 2 K 12.369 – juris Rn. 16).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Übergangs- und Schlussbestimmungen in Teil 7 des Bayerischen Besoldungsgesetzes, insbesondere nicht aus Art. 106 BayBesG (in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung), der Bezug nehmend auf den Stichtag 31. Dezember 2010 für vorhandene Besoldungsempfänger deren Überleitung in die mit Inkrafttreten des Bayerischen Besoldungsgesetzes am 1. Januar 2011 neuen Besoldungsordnungen regelt. In der Begründung zu Art. 106 BayBesG (LT-Drs. 16/3200, S. 440) ist ausdrücklich angegeben, dass durch Art. 106 Abs. 1 Satz 2 BayBesG eine betragsmäßige Überleitung der Beamtinnen und Beamten in die neue Besoldungstabelle A nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz erfolgt. Diese soll sicherstellen, dass sich niemand durch die neue Zuordnung verschlechtere. Diese Überleitungsvorschrift gilt jedoch nur für am … Januar 2011 bereits im Dienst der Beklagten stehende Beamte, mithin nicht für den Kläger, der erst mit Wirkung zum … Mai 2015 in den Dienst des Beklagten eingetreten ist.
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d. Die Tatsache, dass das Bayerische Besoldungsgesetz für die Stufenfestlegung bei einer bundeslandübergreifenden Versetzung aus einem System der Lebensaltersstufen an den Zeitpunkt des Diensteintritts und für den weiteren Aufstieg an Erfahrungsstufen anknüpft, diskriminiert den Kläger nicht in unzulässiger Weise wegen seines Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes/AGG.
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Das an Erfahrungsstufen ausgerichtete Besoldungssystem knüpft im Gegensatz zu den Regelungen in §§ 27, 28 BBesG a. F. nicht (unmittelbar) an das Lebensalter des Beamten an, sondern gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2, Art. 31 Abs. 2 Sätze 1 bis 2 BayBesG an Dienstzeiten und Erfahrung. Inwieweit das Abstellen auf die bereits absolvierte Dienstzeit im Rahmen des Stufenaufstiegs eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG darstellt, da ab einer gewissen Dauer Erfahrungszeiten nur von lebensälteren Beamten erreicht werden können und die Dienstzeiten mithin nicht völlig losgelöst vom Lebensalter des Beamten zu sehen sein könnte (so bspw. NdsOVG, U.v. 29.9.2022 – 5 LC 208/17 – juris Rn. 168, 178), kann letztlich dahinstehen. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist ein nach Erfahrungsstufen geregelter Aufstieg der Besoldung durch ein rechtmäßiges Ziel, die Honorierung von Berufserfahrung, sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Ziels in der Regel angemessen und erforderlich (vgl. EuGH, U.v. 3.10.2006 – C-17/05 – Cadman, juris Rn. 35; EuGH, U.v. 8.9.2011 – C-297/10 und C-298/10 – Hennigs und Mai, juris Rn. 74; EuGH, U.v. 19.6.2014 – C-501/12 – Specht, juris Rn. 50; BVerwG, U.v. 30.10.2014 -2 C 6.13 – BVerwGE 150, 234, juris Rn. 64 ff.; BVerwG, B.v. 27.6.2019 – 2 B 7.18 – juris Leitsatz 1 und Rn. 25, 35 f.). Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten. Denn das Dienstalter geht mit der Berufserfahrung einher (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2014 – 2 C 6.13 – BVerwGE 150, 234, juris Rn. 67 unter Verweis auf EuGH, U.v. 3.10.2006 – C-17/05 – Cadman, juris Rn. 35). Für das Bayerische Besoldungsgesetz gilt nichts Anderes. Das bayerische Erfahrungsstufensystem ist auch ein angemessenes und erforderliches Mittel zur Honorierung der Berufserfahrung von Beamten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass ein nach Erfahrungsstufen geregelter Aufstieg der Besoldung weder gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG noch gegen Verfassungs- oder Unionsrecht verstößt (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2014 – 2 C 6.13 – juris Rn. 64 ff.; B.v. 27.6.2019 – 2 B 7.18 – juris Leitsatz 1 und Rn. 25, 35 f.).
29
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Anwendung des bayerischen Besoldungssystems im Falle des Klägers zu unbilligen Härten führen würde. Zu dem Vortrag des Klägers, er habe mit zukünftigen Bezügen des Landes Nordrhein-Westfalen kalkuliert und sich nur im Vertrauen auf den Erhalt der Bezüge für ein Studium der Rechtspflege entschieden, ist festzustellen, dass der Kläger den länderübergreifenden Dienstherrenwechsel durch einen eigenen Willensentschluss herbeigeführt hat. In der Folge hat er willentlich in Kauf genommen, auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bereits einige Jahre existierenden Systems des Bayerischen Besoldungsgesetzes eingeordnet zu werden. In diesem Zusammenhang hätte der Kläger durchaus damit rechnen müssen, dass mit dem Systemwechsel von der Lebensaltersstufe zur Erfahrungsstufe Besoldungseinbußen ebenso verbunden sein können wie Besoldungssteigerungen (vgl. VG Augsburg, U.v. 6.12.2012 – Au 2 K 12.369 – juris Rn. 17). Denn der Beamte hat keinen Anspruch darauf, beim späteren Dienstherrn nach einem bundeslandübergreifenden Dienstherrnwechsel mindestens die Besoldung zu erlangen, die er beim früheren Dienstherrn erhalten hat (vgl. VG Augsburg, U.v. 6.12.2012 – Au 2 K 12.369 – juris Rn. 17). Es handelt sich bei den Bundesländern um unterschiedliche Träger öffentlicher Gewalt, die insbesondere den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nur innerhalb ihres eigenen Zuständigkeitsbereichs zu beachten haben (vgl. nur BVerfG, B.v. 21.12.1966 – 1 BvR 33/64 – BVerfGE 21, 54, juris Rn. 35). Unterschiedliche Regelungen zur Besoldung in den Ländern sind daher grundsätzlich möglich. Insofern besteht vor einer länderübergreifenden Versetzung auch keine Belehrungspflicht des Dienstherrn, da ihn keine allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über die für sie einschlägigen Vorschriften trifft (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.6.2006 – 2 C 14/05 – ZBR 2006, 347, juris Rn. 28; U.v. 30.1.1997 – 2 C 10/96 – BVerwGE 104, 55, juris Rn. 16; U.v. 29.10.1992 – 2 C 19/90 – ZBR 1993, 182, juris Rn. 20; U.v. 11.2.1977 – VI C 105.74 – BVerwGE 52, 70, juris Rn. 30; VG Augsburg, U.v. 6.12.2012 – Au 2 K 12.369 – juris Rn. 17). Soweit der Kläger vorträgt, er könne die Endstufe der Besoldungsgruppe schwerer oder gar nicht mehr erreichen, ist dies letztlich Folge dieses eigenen Willensentschlusses und seines späteren (erstmaligen) Eintritts in ein Beamtenverhältnis und nicht des (höheren) Lebensalters. Denn für die Stufenfestsetzung sind die Vordienstzeiten maßgeblich (vgl. Art. 30 Abs. 4 Sätze 1 und 2, Abs. 1 Satz 2 BayBesG). Etwaige aus einem länderübergreifenden Dienstherrenwechsel resultierende Härten in Form von Besoldungsminderungen werden durch eine erfahrungsgemäß in Bayern verglichen zur Besoldung Nordrhein-Westfalen höhere Besoldung jedenfalls abgefedert.
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Soweit der Kläger anführt, dass Schwerbehinderte bis zum Alter von 40 Jahren in ein Beamtenverhältnis eintreten könnten und hieraus zu schließen sei, dass diese Beamten auch die Endstufe der Besoldungsordnung erreichen können müssen, ist dem nicht zu folgen. Beamtinnen und Beamte können – unabhängig vom Vorliegen einer Schwerbehinderung – nicht zwingend darauf vertrauen, im Laufe ihrer Amtszeit stets die Höchststufe der jeweiligen Besoldungsordnung zu erreichen. Es besteht kein Anspruch auf das Erreichen der Endstufe der Besoldungstabelle. Vielmehr ist der Stufenaufstieg abhängig von dem Zeitpunkt des Diensteintritts und der Dienstzeit und damit letztlich von der Erfahrung und den Leistungen des Beamten (vgl. Art. 30 Abs. 1, Abs. 2 BayBesG). Etwas Anderes folgt auch nicht aus einer etwaigen Schwerbehinderteneigenschaft. Denn diese hat auf die Stufenfestlegung und den Stufenaufstieg keine Auswirkungen.
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e. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg das Vorrücken um eine Stufe infolge des ersatzlosen Entfallens der ersten Besoldungsstufe mit dem Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2019/2020/2021 vom 24. Juli 2019 (GVBl S. 347, §§ 3, 14 Satz 2 Nr. 4) mit Wirkung zum … Januar 2020 geltend machen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Besoldungsgesetzgeber die Besoldungsgruppe mit Wirkung für neu eingestellte Beamte nicht wie bisher in der Erfahrungsstufe 1, sondern in der Erfahrungsstufe 2 beginnen lässt, aber für nicht unmittelbar in Stufe 1 oder 2 befindliche Bestandsbeamte die Erfahrungsstufe nicht rückwirkend anhebt (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2018 – 2 B 55/17 – ZTR 2018, 431, juris Rn. 16).
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Die Regelung der Bezüge ist an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen. Unzulässig ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Differenzierungen sind damit nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Die Zulässigkeit einer Differenzierung hängt davon ab, ob nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 – NVwZ 2017, 1689 Rn. 81 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BVerwG, B.v. 8.3.2018 – 2 B 55/17 – ZTR 2018, 431, juris Rn. 13).
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Zwar ist eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem gegeben. Denn für Beamte, die wie der Kläger vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2019/2020/2021 in die Stufen des Besoldungsgesetzes eingeordnet wurden, war der Ausgangspunkt für den Stufenaufstieg, die sog. Anfangsstufe, die bis zum … Dezember 2019 noch existierende Stufe 1. Für ab dem … Januar 2020 neu eingestellte Beamte besteht diese erste Stufe nicht mehr, sodass der Stufenaufstieg ausgehend von der Stufe 2 bemessen wird. Damit erreicht der ab dem Jahre 2020 neu eingestellte Beamte oder die Beamtin schneller die Endstufe der Besoldungsgruppe, nämlich in höchstens 28 statt in bisher 30 Jahren.
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Diese Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG ist jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall ist der Gesetzeszweck, Fachkräfte zu gewinnen, ein legitimer Zweck, der eine Besserstellung neu eingestellter Beamte rechtfertigt (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2018 – 2 B 55/17 – ZTR 2018, 431, juris Rn. 16). Der Gesetzgeber zielt mit dem Wegfall der Stufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe darauf ab, die Eingangsbesoldung zu verbessern. Dies soll dazu dienen, Personal, insbesondere Nachwuchskräfte für die Verwaltung zu gewinnen (vgl. zu diesem Ziel LT-Drs. 18/2014, S. 61). Dieser sachliche Grund rechtfertigt es, neu einzustellende Beamte besser zu stellen als Bestandsbeamte (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2018 – 2 B 55/17 – ZTR 2018, 431, juris Rn. 16).
35
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 106a BayBesG berufen. Diese Vorschrift entfaltet erst mit dem Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2019/2020/2021 mit Wirkung zum … Januar 2020 (§§ 3, 14 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes vom … Juli 2019) Geltung. Die vom Kläger angegriffene Stufenfestsetzung erfolgte bereits im Jahre 2015 und wird durch diese Vorschrift nicht berührt. Denn ein Hochrücken in den Stufen ist in Art. 106a BayBesG nur für Beamtinnen und Beamte vorgesehen, die sich zum Zeitpunkt des … Dezember 2019 in der Stufe 1 bzw. 2 der jeweiligen Besoldungsgruppe befunden haben. Dies ist bei dem Kläger, der sich bereits 2015 in der Stufe 2 bzw. 4 befunden hat, nicht der Fall. Ein „Dominoeffekt“ dahingehend, dass auch höhere Besoldungsgruppen automatisch eine Stufe vorrücken, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht einhergehen (LT-Drs. 18/2014, S. 60 f.).
36
Der Gesetzgeber war zu einer Fortschreibung für Bestandsbeamte nicht verfassungsrechtlich verpflichtet. Insbesondere gebietet es der allgemeine Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, nicht, dass alle Bestandsbeamte rückwirkend eine Erfahrungsstufe vorrücken müssten (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2018 – 2 B 55/17 – ZTR 2018, 431, juris Rn. 16).
37
Soweit der Kläger sich darauf beruft, er müsse aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Fürsorgepflicht im als Dienst- und Treueverhältnis ausgestalteten Beamtenverhältnis ebenfalls – in (entsprechender) Anwendung des Art. 106a BayBesG – eine Besoldungsstufe hochrücken, ist dem nicht zu folgen. Insbesondere ist kein rechtlich schutzwürdiger Vertrauenstatbestand ersichtlich, auf den sich der Kläger berufen könnte. Auch ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des neuen Dienstherrn ist nicht erkennbar. Vielmehr kann der Gesetzgeber die Struktur der Besoldungsordnung, die Struktur des Beamtengehalts und die Zahlungsmodalitäten innerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1999 – 2 BvR 544/97 – NVwZ 1999, 1328, juris Rn. 3 m.w.N.). Hierfür steht dem Gesetzgeber im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung (BVerfG, B.v. 15.7.1999 – 2 BvR 544/97 – NVwZ 1999, 1328, juris Rn. 4 m.w.N). Dieser Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers besteht auch bei der Fassung von Übergangsregelungen und auch in den Fällen, in denen den Betroffenen durch eine Übergangsvorschrift eine rechtliche Besserstellung vorenthalten wurde (vgl. etwa BVerfG, B.v. 8.12.1976 – 1 BvR 810/70 – BVerfGE 44, 1, juris Rn. 73 ff.). Dass der Gesetzgeber diesen Gestaltungsspielraum in sachwidriger Weise ausgeübt haben soll, ist nicht erkennbar. Die Übergangsvorschrift des Art.106a BayBesG sollte sicherstellen, dass neues Personal gewonnen und Bestandspersonal nur nicht schlechter gestellt wird als neu eingestellte Beamtinnen und Beamte (LT-Drs. 18/2014, S. 61). Um dieses Ziel zu erreichen, waren lediglich Beamte, die zum Zeitpunkt der Neuregelung in Stufe 1 oder Stufe 2 eingeordnet waren, eine Stufe anzuheben, nicht jedoch das übrige Bestandspersonal.
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2. Der Beklagte ist im Übrigen nicht gem. Art. 51 BayVwVfG verpflichtet, im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens den ursprünglichen Bescheid zu ändern oder aufzuheben. Der Beklagte hat mit Bescheid vom … Oktober 2015 die für die Bemessung des Grundgehalts und der Stufenfestsetzung relevante Anfangsstufe in der maßgeblichen Besoldungsgruppe A 9 auf die (Erfahrungs-)Stufe 4 festgesetzt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Der Kläger hat weder im seit 2019 betriebenen Verwaltungsverfahren, noch im Gerichtsverfahren Wiederaufgreifensgründe im Sinne des Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG vorgetragen, die er nicht bereits in einem möglichen Widerspruchsverfahren gegen diesen Bescheid aus Oktober 2015 hätte anführen können (Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG).
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3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.