Titel:
(Landes) Disziplinarrecht, Zurückstufung, Umfangreiche Nutzung des dienstlichen Internetzugangs, auch für pornographische Inhalte, Fehlerhafte Zeiterfassung durch private Abwesenheit als Dienstgänge, Milderung wg. Verfahrensdauer
Normenketten:
BeamtStG § 47
BeamtStG § 34 f.
BayDG Art. 10
Schlagworte:
(Landes) Disziplinarrecht, Zurückstufung, Umfangreiche Nutzung des dienstlichen Internetzugangs, auch für pornographische Inhalte, Fehlerhafte Zeiterfassung durch private Abwesenheit als Dienstgänge, Milderung wg. Verfahrensdauer
Fundstelle:
BeckRS 2023, 20297
Tenor
I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung um eine Stufe in das Amt als Steueramtmann (A11) erkannt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt im Wege der Disziplinarklage die Zurückstufung des Beklagten um zwei Stufen wegen umfangreicher Nutzung des dienstlichen Internetzugangs, auch bezüglich pornographischer Inhalte, und fehlerhafter Zeiterfassung von privat veranlassten Abwesenheiten als Dienstgänge und damit einhergehender unberechtigter Zeitgutschriften.
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1. Der am … … 1959 geborene Beklagte ist seit 1980 in der Finanzverwaltung des Freistaats Bayern tätig und seit 6. Oktober 1986 Beamter auf Lebenszeit der dritten Qualifikationseben (gehobener Dienst), zuletzt als Steueramtsrat. Derzeit befindet er sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit und tritt ab Oktober 2023 in Ruhestand. Hinsichtlich seines Werdegangs, seiner beruflichen Laufbahn und der persönlichen Verhältnisse wird auf die umfangreichen Ausführungen in der Disziplinarklage gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Bezug genommen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Beurteilungen des Beklagten mit unter anderem zuletzt 12 Punkten im Jahre 2016, 11 Punkten im Jahre 2013 und 13 Punkten im Jahre 2009 sowie der Gewährung mehrerer Leistungsprämien, zuletzt in den Jahren 2016 und 2010. Der verheiratete Beklagte ist Vater zweier volljähriger Kinder und disziplinarisch sowie strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Auf das eingeholte Persönlichkeitsbild vom 2. Dezember 2019 wird ebenso Bezug genommen.
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2. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 wurde gegen den Beklagten durch das Landesamt für Steuern als Disziplinarbehörde gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das mit Verfügungen vom 6. März 2019 und 16. Januar 2020 jeweils gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG ausgedehnt wurde. Der Beklagte, der jeweils Gelegenheit zur Äußerung erhielt, nahm am 15. April 2019 erst- und letztmalig Stellung, indem er auf wahrgenommene Arzttermine als Grund für seine Zeiterfassungen verwies. Daraufhin wurde unter dem 20. Februar 2020 das Ergebnis der Ermittlungen dargestellt und der Beklagte i.S.v. § 32 BayDG abschließend angehört.
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3. Am 2. September 2020 erhob der Kläger durch die Disziplinarbehörde des Finanzressorts des Klägers Disziplinarklage mit dem Ziel der Zurückstufung des Beklagten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Disziplinarbehörde insbesondere die Auswertung und Bewertung der Internetnutzung dargestellt sowie ergänzend zur Maßnahmebemessung ausgeführt. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird insoweit verwiesen.
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Der Kläger hat beantragt,
den Beamten um zwei Stufen nach A10 in das Amt eines Steueroberinspektors zurückzustufen.
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Der Beklagte hat sich im Disziplinarklageverfahren nicht geäußert und somit auch keinen Antrag gestellt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Disziplinarakte des Landesamtes für Steuern mit zwei Beweismitteordnern sowie die beigezogene Personalakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Auf die Disziplinarklage vom 2. September 2020 hin wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung gemäß Art. 10 BayDG um eine Stufe in das Amt als Steueramtmann der Besoldungsgruppe A11 erkannt. Insbesondere vor dem Hintergrund der langen Verfahrensdauer im Kontext des Persönlichkeitsbildes und beanstandungsfreien Nachtatverhaltens wäre eine Zurückstufung um zwei Stufen im Ergebnis nicht mehr angemessen, ist eine Zurückstufung aufgrund der Schwere des Dienstvergehens jedoch erforderlich.
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Trotz Ausbleiben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung konnte über die Disziplinarklage entschieden werden, da dieser ordnungsgemäß gemäß Postzustellungsurkunde am 24. März 2023 geladen und auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen wurde, Art. 3 BayDG i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO.
10
I. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens sind weder i.S.v. Art. 53 Abs. 1 BayDG geltend gemacht noch bei einer Prüfung von Amts wegen ersichtlich. Insbesondere ist dem Beklagten jeweils Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt worden.
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II. Dem Beklagten liegt aus der Disziplinarklage folgender Sachverhalt zur Last:
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„1. Unzulässige Privatnutzung des dienstlichen Internetzugangs:
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Nach der Dienstvereinbarung zwischen dem Bayerischen Landesamt für Steuern und dem Bezirkspersonalrat Süd im Bayerischen Landesamt für Steuern über die Nutzung der UNIFAInternetdienste in den südbayerischen Finanzämtern vom 26.09.2007 ist eine private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz durch die Beschäftigten in geringfügigem Umfang unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zulässig.
14
Unzulässig ist jede absichtliche oder wissentliche Nutzung des Internets, die geeignet ist, den Interessen oder dem Ansehen der Dienststelle oder des Freistaates Bayern in der Öffentlichkeit zu schaden, die Sicherheit des Behördennetzes zu beeinträchtigen oder gegen die geltenden Rechtsvorschriften verstößt.
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Dies gilt vor allem für:
16
- das Abrufen, Speichern oder Verbreiten von Inhalten, die gegen persönlichkeitsrechtliche, datenschutzrechtliche, lizenz- und urheberrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen,
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- das Abrufen, Speichern oder Verbreiten von beleidigenden, verleumderischen, verfassungsfeindlichen, rassistischen, sexistischen, gewaltverherrlichenden oder pornographischen Äußerungen oder Abbildungen,
18
- Aktivitäten, die sich gegen die Sicherheit von IT-Systemen richten (z.B. Angriffe auf externe Webserver).
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Mit Einwilligungserklärung zur geringfügigen Privatnutzung des dienstlichen Internets vom 22.03.2007 teilte der Beamte dem Bayerischen Landesamt für Steuern mit, dass er von dem Angebot seiner Dienststelle Gebrauch machen wolle, das dienstliche Internet in geringfügigem Umfang auch für private Zwecke zu nutzen (PA BI, 143, DA BI. 18). Er erklärte, dass ihm bekannt ist, dass jede Nutzung unzulässig ist, durch die gewerbliche oder geschäftsmäßige Interessen verfolgt werden oder die den Interessen der Dienststelle oder deren Ansehen in der Öffentlichkeit schaden oder die Sicherheit des Behördennetzes beeinträchtigen kann. Zu den Inhalten, deren Abruf und Verbreitung als unzulässig gilt, enthält die Einwilligungserklärung eine beispielhafte Aufzählung, die der o.g. Aufzählung in der Dienstvereinbarung vom 26.09.2007 entspricht.
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Gegen die Bestimmungen zur privaten Nutzung des dienstlichen Internets hat der Beamte wie folgt verstoßen:
21
a) Überschreitung des geringfügigen Umfangs
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Die Auswertung der Internetprotokolle für die Monate September 2018 bis Dezember 2018 ergab, dass die Dauer seiner privaten Nutzung des dienstlichen Internetzugangs im Zeitraum von September 2018 bis Dezember 2018 (insgesamt 59 Arbeitstage) an folgenden 47 Arbeitstagen den zulässigen geringfügigen Umfang zum Teil erheblich (insgesamt 86 Stunden und 14 Minuten) überschritten hat:
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Datum Dauer der privaten Nutzung September 2018
28.09.2018 39 Minuten Oktober 2018
26.10.2018 59 Minuten November 2018
27.11.2018 44 Minuten Dezember 2018
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Insgesamt 86 Stunden und 11 Minuten
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Nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 2 der Dienstvereinbarung zwischen dem Bayerischen Landesamt für Steuern und dem Bezirkspersonalrat über die Nutzung der UNIFAlnternetdienste in den bayerischen Finanzämtern ist die private Nutzung des dienstlichen Internetzugangs im Rahmen der erlaubten Nutzung in geringfügigem Umfang zulässig, wenn der Beschäftigte in die Protokollierung und Kontrolle der privaten Internetzugänge einwilligt. Die Einwilligungserklärung hat der Beamte am 22.03.2007 unterzeichnet (PA BI. 143, DA BI. 18). Der Begriff „private Nutzung in geringfügigem Umfang“ ist für die disziplinarrechtliche Würdigung eines Sachverhalts in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 2. Senat, Urteil vom 07.07.2005, Az. 2 AZR 581704) so auszulegen, dass die Nutzung, welche die tägliche Pausendauer nach der Arbeitszeitverordnung von 30 Minuten überschreitet, nicht mehr als „geringfügig“ anzusehen ist. Auch wenn sich der Beamte diesbezüglich nicht geäußert hat, wird zu Gunsten des Beamten nur die private Nutzung des dienstlichen Internetzugangs aufgegriffen, die 30 Minuten täglich überschreitet.
26
Zur Ermittlung der tatsächlichen Internetnutzungsdauer ist zu berücksichtigen, dass aufgrund ständig wechselnder URLs/Weblinks im Hintergrund einer aufgerufenen Internetseite eine große Anzahl an Einzelaufrufen innerhalb einer Minute protokolliert wird. Protokolliert wird jedoch lediglich der Zeitpunkt des Aufrufs, nicht aber die Dauer der tatsächlichen Nutzung der betreffenden Internetseite.
27
Es ist deshalb zur Bewertung des Gewichts der Verfehlung des Beamten nicht ausschließlich auf die Anzahl der zeitlich übermäßigen Aufrufe abzustellen, sondern zugunsten des Beamten auch eine realistische zeitliche Komponente zugrunde zu legen. Als realistische und verhältnismäßige Berechnungsgrundlage wird für die Ermittlung der Gesamtdauer der privaten Internetnutzung von einer Mindestverweildauer auf einer Internetseite von drei Minuten pro Aufruf („Öffnen, Betrachten, Schließen“) ausgegangen, es sei denn, die tatsächliche Nutzungsdauer liegt nachweislich unter dieser Mindestdauer (vgl. Beweismittelakte).
28
Nach Berücksichtigung vorstehender Darstellung verbleiben insgesamt 86 Stunden und 14 Minuten, in denen der Beamte die Grenze der Geringfügigkeit der Internetnutzung zu privaten Zwecken überschritten hat.
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b) Aufrufe unzulässiger Internetseiten
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Die Auswertung der Protokolle hinsichtlich der getätigten unzulässigen Internet-Aufrufe in den Monaten September 2018 bis Dezember 2018 hat zudem folgendes Ergebnis erbracht:
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Der Beamte hat über den dienstlichen Internetzugang im Monat September in 2442 Fällen (6 Stunden 30 Minuten) im Monat Oktober in 2913 Fällen (6 Stunden 37 Minuten), im Monat November in 3415 Fällen (8 Stunden 29 Minuten) und im Monat Dezember in 1445 Fällen (3 Stunden 46 Minuten) auf unzulässige, d.h. sexuell anstößige und pornographische Inhalte zugegriffen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass aufgrund ständig wechselnder URLs/Weblinks im Hintergrund einer aufgerufenen Internetseite eine große Anzahl an Einzelaufrufen innerhalb einer Minute protokolliert wird, wobei lediglich der Zeitpunkt des Aufrufs, nicht aber die Dauer der tatsächlichen Nutzung der betreffenden Internetseite protokolliert wird. Zur Bewertung des Gewichts der Verfehlung des Beamten wird deshalb nicht ausschließlich auf die Anzahl der generell unzulässig aufgerufenen pornographischen Webseiten abgestellt, sondern zugunsten des Beamten auch eine realistische zeitliche Komponente zugrunde gelegt. Hierbei wird für die Ermittlung der Gesamtdauer der privaten Internetnutzung als realistische und verhältnismäßige Berechnungsgrundlage von einer Mindestverweildauer auf einer Internetseite von drei Minuten pro Aufruf („Öffnen, Betrachten, Schließen“) ausgegangen, es sei denn, die tatsächliche Nutzungsdauer liegt nachweislich unter dieser Mindestdauer (vgl. Beweismittelakte).
32
Der ermittelte Umfang des Aufrufs pornographischer Internetseiten ist im Ergebnis so erheblich, dass ein zufälliges oder versehentliches „Anklicken“ dieser Seiten ausgeschlossen ist
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2. Ungerechtfertigte Buchung von „Dienstgängen“ am Zeiterfassungsgerät
34
Weiter wurden laut Bericht des Leiters des Finanzamts … mit Außenstelle … in den Monatsjournalen des Beamten von Februar 2017 bis Februar 2019 (Stand:06.02.2019) Auffälligkeiten festgestellt. Der Beamte buchte sich am Zeiterfassungsgerät mehrfach mit „Dienstgang“ aus, ohne, dass hierfür ein dienstlicher Grund ersichtlich gewesen ist.
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Es handelt sich um folgende Buchungen:
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Jahr Datum Gehen-Buchung Kommen-Buchung Dauer der Abwesenheit in Minuten
2017 01. Februar 7:49 Uhr 8:20 Uhr 31
06. Februar 9:00 Uhr 9:12 Uhr 12
10. Februar 9:26 Uhr 9:38 Uhr 12
13. Februar 7:52 Uhr 8:50 Uhr 58
17. Februar 7:50 Uhr 8:36 Uhr 46
20. Februar 8:28 Uhr 10:08 Uhr 100
21. Februar 7:52 Uhr 8:22 Uhr 30
06. März 9:42 Uhr 10:28 Uhr 46
08. März 8:05 Uhr 9:01 Uhr 56
29. März 8:57 Uhr 9:11 Uhr 14
11. Mai 7:50 Uhr 8:45 Uhr 55
26. Juni 7:49 Uhr 8:25 Uhr 36 (04. Juli 9:53 Uhr 10:00 Uhr 7)
20. Juli 7:50 Uhr 8:32 Uhr 42
26. Juli 7 11 Uhr 7:38 Uhr 27 (04. September 8:10 Uhr 8/20 Uhr 10)
06. September 7:21 Uhr 8:35 Uhr 74
15. September 7:20 Uhr 7:55 Uhr 35
22. September 9:10 Uhr 9:21 Uhr 11 (05. Oktober 10:01 Uhr 10:08 Uhr 7)
(06. November 9:04 Uhr 9:13 Uhr 9)
(24. November 9:38 Uhr 9:43 Uhr 5) 2018 18.Januar 10:07 Uhr 10:27 Uhr 20
26. Januar 8:50 Uhr 9:47 Uhr 57
29. Januar 9:43 Uhr 10:02 Uhr 19
30. Januar 14:22 Uhr 15:30 Uhr 68
06. Februar 13:52 Uhr 14:59 Uhr 67
07. Februar 8:20 Uhr 9:22 Uhr 62
19. Februar 8:43 Uhr 9:44 Uhr 61
21. Februar 9:55 Uhr 10:55 Uhr 60
23. Februar 7:39 Uhr 8:34 Uhr 55
01. März 10:18 Uhr 11:23 Uhr 65
05. März 13:29 Uhr 14:28 Uhr 59
12. März 13:27 Uhr 14:32 Uhr 65
22. März 7:53 Uhr 8:58 Uhr 65
23. März 10:00 Uhr 10:30 Uhr 30
26. März 7:27 Uhr 8:28 Uhr 61
28. März 7:29 Uhr 8:29 Uhr 60
09. April 7:25 Uhr 8:29 Uhr 64
10. April 7:19 Uhr 8:19 Uhr 60
18. April 8:59 Uhr 9:10 Uhr 11
26. April 8:26 Uhr 8:58 Uhr 32
16. Mai 8:59 Uhr 9:19 Uhr 20
29. Mai 9:10 Uhr 9:21 Uhr 11 (04. Juni 8:57 Uhr 9:03 Uhr 6)
20. Juni 9:01 Uhr 9:30 Uhr 29 (25. Juni 8:46 Uhr 8:52 Uhr 6)
03. Juli 8:28 Uhr 9:24 Uhr 56
17. Juli 7:28 Uhr 8:30 Uhr 62
24. Juli 7:29 Uhr 8:42 Uhr 73
31. Juli 7:30 Uhr 8:31 Uhr 61
02. August 7:31 Uhr 8:26 Uhr 55
18. September 10:14 Uhr 10:43 Uhr 29
20. September 9:51 Uhr 11:00 Uhr 69 (27. September 9:05 Uhr 9:13 Uhr 8)
28. September 8:22 Uhr 9:24 Uhr 62
08. Oktober 7:29 Uhr 8:28 Uhr 59
10. Oktober 7:28 Uhr 8:28 Uhr 60
15. Oktober 7:28 Uhr 8:33 Uhr 65 (25. Oktober 9:16 Uhr 9:26 Uhr 10)
26. Oktober 7:43 Uhr 9:10 Uhr 87
13. November 7:42 Uhr 9:00 Uhr 78
20. November 7:43 Uhr 8:53 Uhr 70
22. November 7:28 Uhr 8:28 Uhr 60
26. November 9:33 Uhr 9:55 Uhr 22
27. November 7:43 Uhr 8:50 Uhr 67
03. Dezember 7:29 Uhr 8:24 Uhr 55
04. Dezember 7:44 Uhr 8:46 Uhr 62
07. Dezember 7:30 Uhr 8:21 Uhr 51
10. Dezember 7:30 Uhr 8:26 Uhr 56
12. Dezember 7:30 Uhr 8:30 Uhr 60
17. Dezember 7:29 Uhr 8:35 Uhr 66
2019 23.Januar 7:54 Uhr 8:58 Uhr 64
25. Januar 7:27 Uhr 8:33 Uhr 66
30. Januar 7:30 Uhr 8:31 Uhr 61
01. Februar 7:28 Uhr 8:32 Uhr 64
04. Februar 7:29 Uhr 8:36 Uhr 67
37
Gesamtergebnis: 59 Stunden 21 Min.
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Ergebnis Dienstgänge ÜBER 10 Minuten: 58 Stunden 13 Min.
39
In der Amtsverfügung Nr. 13/2015 des Finanzamts … mit Außenstelle … vom 26.02.2015 ist geregelt, dass zum Brotzeitholen während der Dienstzeit auf „Dienstgang“ gebucht werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass dieser „Dienstgang“ nur von kurzer Dauer ist. Auch wenn sich der Beamte diesbezüglich nicht geäußert hat, wird – auch aufgrund der vormittäglichen Uhrzeit – zu Gunsten des Beamten unterstellt, dass es sich bei den aufgelisteten „Dienstgängen“ von 10 Minuten und darunter, um solche zum Brotzeitholen handelte (04.07.17, 04.09.17, 05.10.17, 06.11.17, 24.11.17, 04.06.18, 25.06.18, 27.09.18 und 25.10.18).
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Der Beamte hat somit in den Monaten von Februar 2017 bis Februar 2019 in insgesamt 67 Fällen die Zeiterfassungsanlage nicht vorschriftsmäßig bedient und somit gegen die Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung beim Finanzamt … mit Außenstelle … verstoßen. Durch die Vornahme der Buchung „Dienstgang“ hat der Beamte zu Unrecht einen Zeitvorteil von 58 Stunden und 13 Minuten erlangt.“
41
(Auszug aus der Disziplinarklage)
42
III. Der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt steht nach der Aktenlage fest, wie die Disziplinarbehörde in der Disziplinarklage mit ihrer umfangreichen Darstellung zur Beweisführung zu den jeweiligen Sachverhaltskomplexen belegt hat, auf die Bezug genommen wird.
43
Die Vertreterin der Disziplinarbehörde hat zudem die Ermittlungsarbeit und den Ermittlungsaufwand bezüglich der Internetnutzung des Beklagten im vorliegend gegenständlichen Zeitraum in der mündlichen Verhandlung dargelegt.
44
Der Beklagte hat sich zu den Vorwürfen die Nutzung des dienstlichen Internetzugangs betreffend nicht geäußert.
45
Vielmehr hat das Gericht – wie in der Gerichtsakte am 26. Juni 2023 vermerkt und in der mündlichen Verhandlung dargestellt – umfangreich stichprobenartig die tabellenmäßig als Internetaufruf mit pornographischen Inhalt gekennzeichneten Seiten überprüft bzw. aufzurufen versucht. Wenngleich sich in einer Vielzahl (heute) nicht mehr funktionierende/aufrufbare Internetseiten auftaten, so fanden sich bei den stichprobenartigen Untersuchungen auch vielfach und immerhin täglich an den zur Last gelegten Tagen Seiten mit pornographischen Inhalten.
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Es steht somit für das Gericht zweifelsfrei fest, dass der Beklagte bei der Nutzung des dienstlichen Internetzugangs auch in deutlichem Umfang pornographische Inhalte aufgerufen hat. In dem belegten Umfang kann nicht mehr angenommen werden, dass es sich um sog. pop-ups oder sich im Hintergrund öffnende Seiten handelte, die der Beklagte gar nicht wahrnahm.
47
Im Hinblick auf die Zeiterfassung hat der Beklagte in seiner Stellungnahme gegenüber der Disziplinarbehörde vom 15. April 2029 auf (zahn)ärztliche Behandlungstermine, therapeutische Termine oder Untersuchungstermine (z.B. CT-Aufnahme) verwiesen, die er nicht immer nach Dienstschluss oder im Urlaub oder in der Mittagspause habe vornehmen können, so dass die Abwesenheitszeiten notwendig gewesen seien; aufgrund dessen seien im in Rede stehenden Zeitraum nur zwei Krankheitstage zu verzeichnen. Diese Einlassung vermag nicht zu ändern, dass der Beklage in diesem Zeitraum jeweils „Dienstgang“ stempelte, obwohl kein Dienstgang vorlag. Schließlich wird dem Beklagten kein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst zur Last gelegt, sondern eine Zeiterfassung als Dienstgang, obwohl kein Dienstgang vorgelegen hat.
48
IV. Der Beklagte hat durch das ihm zur Last gelegte Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen.
49
1. Durch die Nutzung des dienstlichen Internetzugangs über einen geringfügigen Umfang hinaus, sondern vielmehr im Zeitraum September 2018 bis Dezember 2018 vom über 85 Stunden, verstieß der Beklagte gegen seine Pflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen.
50
So ist nach § 3 Abs. 2 der Dienstvereinbarung zwischen dem Bayerischen Landesamt für Steuern und dem Bezirkspersonalrat Süd im Bayerischen Landesamt für Steuern über die Nutzung der UNIFA-Internetdienste in den südbayerischen Finanzämtern vom 26. September 2007 eine private Nutzung des Internet am Arbeitsplatz durch die Beschäftigten grundsätzlich zwar nicht, jedoch in geringfügigem Umfang unter gewissen weiteren Voraussetzungen zulässig. Eine Nutzung über ein geringfügiges Maß hinaus ist jedenfalls unzulässig.
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Dies war dem Beklagten bekannt. Zum einen hat der Beklagte die Einwilligungserklärung für die geringfügige Privatnutzung des Internet am 29. März 2007 unterzeichnet. Zudem ist die Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern zum Internetzugang am UNIFA-Arbeitsplatz vom 26. September 2007 allen Beschäftigten der bayerischen Steuerverwaltung im behördeneigenen Intranet „AIS“ bekanntgegeben und verfügbar sowie Bestandteil der allen Beamten der Steuerverwaltung regelmäßig bekanntzugebenden Verwaltungsanweisungen, deren Kenntnisnahme der Beklagte jährlich mit seiner Unterschrift bestätigte, zuletzt am 14. März 2017 und 16. April 2018.
52
Damit handelte der Beklagte durch die zeitintensive Nutzung des dienstlichen Internetzugangs während des Dienstes seiner Pflicht nach § 34 Satz 1 BeamtStG a.F. zur vollen Hingabe an den Beruf sowie zu einem ansehens- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. zuwider. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs steht in solchen Fällen der Verstoß gegen § 34 Satz 1 BeamtStG sogar im Vordergrund (BayVGH, U.v. 25.10.2017 – 16a D 15.1110 – beck-online Rn. 38)
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2. Einen Verstoß gegen die o.g. Dienstvereinbarung und damit gegen die beamtenrechtliche Pflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stellt auch das durchaus zeitlich umfangreiche Aufrufen pornographischer Seiten dar. Die o.g. Dienstvereinbarung stellt in § 4 Abs. 1 als Verhaltensgrundsätze ausdrücklich das Abrufen pornographischer Äußerungen und Abbildungen als unzulässig heraus. In der vom Beklagten am 22. März 2007 unterschriebenen Einwilligungserklärung zur geringfügigen Privatnutzung des dienstlichen Internets ist ebenfalls ausdrücklich das Abrufen pornographischer Inhalte als unzulässig enthalten. Der Beklagte verstieß somit gegen die Bestimmung zur privaten Nutzung des dienstlichen Internets, indem er Inhalte abrief, die ausdrücklich als unzulässig ausgeschlossen waren.
54
Zudem ist der Konsum pornographischer Schriften in erheblichem Umfang während des Dienstes als ansehens- und vertrauensschädigend i.S.v. § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. einzustufen (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2017 – 16a D 15.1110 – beck-online Rn. 37 m.w.N.; VG Ansbach, U.v. 21.2.2022 – AN 13b D 20.2663 – beck-online Rn. 59). Allerdings darf der vom OVG Berlin-Brandenburg beschriebene „gesellschaftliche Anschauungswandel“ „vor dem Hintergrund der sexuellen Liberalisierung der letzten Jahrzehnte und der Alltäglichkeit erotischer Darstellungen in öffentlich zugänglichen Medien“ nicht außer Acht bleiben (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 12.2.2015 – OVG 80 D 2.12. – beck-online Rn. 36 m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass das vorliegend erkennende Gericht dem ansehens- und vertrauensschädigenden Charakter des Konsums pornographischer Inhalte während der Arbeitszeit keinen deutlich ins Gewicht fallenden Charakter zumisst. Im Fokus steht vielmehr – losgelöst von der schon dienstpflichtwidrigen Internetnutzung an sich (siehe unter 1.) – der Verstoß gegen die diesbezüglichen innerdienstlichen Anordnungen und das insoweit dienstpflichtwidrige Verhalten. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung steht jedoch das unter Nr. 1. dargestellte dienstpflichtwidrige Verhalten durch die übermäßige private Internetnutzung klar im Vordergrund (vgl. a. BayVGH, U.v. 25.10.2017 – 16a D 15.1110 – beck-online Rn. 38).
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3. Im Zeitraum Februar 2017 bis Februar 2019 verstieß der Beklagte gegen Vorgaben der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung beim Finanzamt … mit Außenstelle … vom 23. Dezember 2014, ergänzt vom 17. Dezember 2018, indem er privat veranlasste Abwesenheitszeiten als Dienstgang stempelte.
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Nr. 7.4.1 der Dienstvereinbarung regelt insoweit klar, dass Abwesenheitszeiten, u.a. für private Erledigungen, mit Ausnahme abschließend aufgeführter sog. anerkannt wichtiger Gründe nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Bei Vorliegen eines anerkannt wichtigen Grundes, wie eines unumgänglichen Arztbesuchs, der zu diesem Zeitpunkt aus medizinischen Gründen unbedingt notwendig war, ist die Anrechnung der Arbeitszeit über das Onlineverfahren bei der Amtsleitung zu beantragen.
57
Damit handelte der Beklagte seiner Pflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zuwider und verhielt sich ansehens- und vertrauensschädigend, § 34 Satz 3 BeamtStG a.F.. Zudem ist sein Verhalten nicht mit der Pflicht nach § 34 Satz 1 BeamtStG a.F. in Übereinstimmung zu bringen, sich mit vollem Einsatz dem Beruf zu widmen. Dem Beklagten wird gerade nicht vorgeworfen, unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben zu sein. Vielmehr ließ die Arbeitszeitregelung dem Beklagten gerade den Raum, den Dienst für private Angelegenheiten zwischenzeitlich zu verlassen. Es mag auch durchaus unterstellt werden, dass dem Beklagten für einzelne, dringende und wichtige Arzttermine einzelfallbezogen und mit entsprechendem Antrag über das Zeiterfassungssystem möglich gewesen wäre, eine Anrechnung gemäß den Vorgaben der Dienstvereinbarung zu erlangen. Durch das ihm zur Last gelegte Verhalten erhielt der Beklagte jedoch Zeitgutschriften, ohne dass diesem eine dienstliche Tätigkeit gegenüberstand.
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Der Beklagte handelte jeweils schuldhaft. In Nr. 9.2 der o.g. Dienstvereinbarung wird ausdrücklich auf disziplinarische Folgen bei Missbrauchs bzw. Manipulation der Zeiterfassung hingewiesen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.
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V. Unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens mit Würdigung der Umstände des Einzelfalls, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten des Beklagten als Gesichtspunkte der Maßnahmebemessung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG stellt die Zurückstufung um eine Stufe i.S.v. Art. 10 BayDG die angemessene, aber auch erforderliche Disziplinarmaßnahme dar.
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1. Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist die Schwere des Dienstvergehens und im Rahmen dessen die schwerste Dienstpflichtverletzung, wobei vorliegend keine deutlich unterschiedliche Gewichtung vorzunehmen ist.
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Die massive private Internetnutzung des dienstlichen Zugangs und dabei erschwerend auch noch in nicht unerheblichem Umfang pornographischer Inhalte bewegt sich dabei vorliegend unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände im oberen Kürzungsbereich. Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen der Vertreterin der Disziplinarbehörde in der mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht Ansbach bestätigte in seinem Urteil vom 21. Februar 2022 – AN 13b D 20.2663 – eine Kürzung im mittleren Bereich bei einer Internetnutzung inkl. pornographischer Seitenaufrufe in einem gegenüber der vorliegenden Zeit reduzierten Umfang.
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Das dienstpflichtwidrige Verhalten durch die fehlerhafte Zeiterfassung, die insgesamt immerhin 58 Stunden umfasst, ist noch im Bereich der Kürzung im oberen Bereich zu verorten. Auch insoweit folgt das Gericht (weitgehend) der Disziplinarbehörde, die hierfür den Grenzbereich einer Zurückstufung um eine Stufe benannte.
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Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung zöge die Schwere des Dienstvergehens unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände zur Überzeugung des Gerichts eine Zurückstufung durchaus um zwei Stufen, wie von der Disziplinarbehörde argumentiert und beantragt, nach sich.
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2. Dem stehen jedoch mildernd zu berücksichtigende Aspekte im Rahmen der weiteren Maßnahmebemessung gegenüber, die eine Zurückstufung um eine Stufe ausreichend, aber auch erforderlich werden lassen.
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Positiv, wenngleich nicht mit erheblich mildernder Auswirkung ist neben dem positiven Persönlichkeitsbild des Beklagten und seiner bisherigen Arbeitsleistung insbesondere sein Nachtatverhalten herauszustellen. Seit Einleitung des Dienstvergehens hat er keinen Anlass zu Kritik hinsichtlich seiner Arbeitserfüllung, der Internetnutzung oder der Zeiterfassung mehr gegeben.
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Zwar ist selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen eine langjährig pflichtgemäße Dienstausübung für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derartige Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09. 3029 – juris Rn. 96).
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Vorliegend kam jedoch der übermäßig langen Verfahrensdauer insoweit jedenfalls ein (insoweit auch erfolgreicher) pflichtenmahnender Charakter zu. Nachdem das Disziplinarverfahren bereits Ende 2018 eingeleitet wurde, ist nicht nur die gerichtliche Verfahrensdauer sehr lang, sondern bereits die Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dabei darf jedoch der erhebliche Ermittlungsaufwand der Disziplinarbehörde bei der Auswertung der aufgerufenen Internetseiten und ihre Überprüfung auf pornographische Inhalte nicht verkannt werden.
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So ist es vorliegend angezeigt, durch die lange Verfahrensdauer eine Milderung vorzunehmen, die von einer Zurückstufung um zwei Stufen zur einer Zurückstufung um (nur) eine Stufe führt. Für eine Kürzung der Dienstbezüge ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens jedoch vorliegend zur Überzeugung des Gerichts kein Raum mehr.
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VI. Die Zurückstufung ist auch im Übrigen verhältnismäßig, nämlich angesichts des schweren Dienstvergehens geeignet, aber auch erforderlich und angemessen, der Ansehensschädigung und dem Vertrauensverlust gegenüber dem Beamtentum, insbesondere der Finanzverwaltung zu begegnen. Dass der Beklagte kurz vor dem Ruhestand steht und die Maßnahme damit nicht (mehr) zur konkreten Pflichtenmahnung, den Beklagten an die Einhaltung der Vorschriften im Dienst zur Internetnutzung und Zeiterfassung zu ermahnen, dienen kann, lässt die Disziplinarmaßnahme nicht unverhältnismäßig werden. Vielmehr ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) BayDG ausdrücklich, dass auch Ruhestandsbeamte noch für Dienstvergehen während der aktiven Zeit disziplinarisch belangt werden können. Unter Berücksichtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums ist die Zurückstufung um eine Stufe die angemessene Disziplinarmaßnahme.
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VII. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.