Titel:
Vorläufiger Rechtsschutz gegen unselbständige Kostenentscheidung
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1
BayKG Art. 6, Art. 10
Leitsätze:
1. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO kann nicht nur selbstständige, sondern auch solche Kostenforderungen erfassen, die lediglich neben oder im Zusammenhang mit der Sachentscheidung zur Hauptsache geltend gemacht werden. (Rn. 17 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Festsetzung einer mit einer Sachentscheidung verbundenen Kostenentscheidung begehrt, prüft das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht inzident auch die Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung, sondern beschränkt sich auf rein gebührenrechtliche Fragen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Ermittlung einer konkreten Gebühr steht der Behörde ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum zu. Die Ermessensentscheidung kann nur dann verwaltungsgerichtlich beanstandet werden, wenn ein offensichtlicher, gröblicher Verstoß gegen die Bemessungsgrundsätze festzustellen ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine unselbstständige Kostenentscheidung, unselbständige Kostenentscheidung, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Rahmengebühr, Ermessens- und Gestaltungsspielraum
Fundstelle:
BeckRS 2023, 20140
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Kostenentscheidung in Ziffer VI. des Bescheides vom 26. August 2022 wird hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 895,90 EUR angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 8.683,70 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes, dass sie bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache die in Ziffer VI. des Bescheides vom 26. August 2022) des Landratsamts P.(LRA) festgesetzten Kosten nicht zahlen muss, soweit sie deren Festsetzung mit der Anfechtungsklage angegriffen hat.
2
Die Antragstellerin betrieb auf der Grundlage der Plangenehmigung des LRA vom 23. Oktober 2007 (Az.: …*) auf den Grundstücken Fl.Nrn. …1, …2, …3 der Gemarkung … eine Bauschuttdeponie.
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Am 16. September 2021 beantragte die Antragstellerin die Erweiterung der Deponie auf eine Fläche von ca. 206.000 m3, die das LRA mit Bescheid vom 26. August 2022 unter Ersetzung der bisherigen Plangenehmigung erteilte (vgl. Ziffer I. des Bescheides); in Ziffer I. wurde ein Nettoverfüllvolumen von gerundet 206.000 m3 genehmigt. Unter Ziffer II. wurden „Bedingungen und Auflagen“ für den Betrieb der Deponie geregelt. Zudem wurde eine Plangenehmigung für den Gewässerausbau zur Umlegung eines namenlosen Grabens (Ableitungsgraben) im Bereich des Deponiegeländes erteilt (Ziffer III. des Bescheides) sowie eine beschränkte Erlaubnis zur Gewässerbenutzung (Ziffer IV. des Bescheides). Unter Ziffer V. wurden Zwangsmittel angedroht. Die Kostenentscheidung in Ziffer VI. des Bescheides ist wie folgt formuliert: „Die Bauabfall-Recycling-Gesellschaft … trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) werden in einer Gesamthöhe von 22.517,40 EUR festgesetzt. Die darin enthaltenen Gebühren betragen 11.795,90 EUR. Die Auslagen belaufen sich auf 10.721,50 EUR.“ Zur Begründung der Ziffer VI. (vgl. S. 71 des Bescheides) wurde ausgeführt, die Kostenentscheidung für die abfallrechtliche Plangenehmigung stütze sich auf Art. 1, 2, 5, 6, 7 und 10 des Bayerischen Kostengesetzes (KG) und auf das Kostenverzeichnis (KvZ). Die Gebührenhöhe ergebe sich aus Art. 6 Abs. 1 KG i. V. m. Tarif-Nr. 8.I.0/13.1.1, Tarif-Nr. 8.I.0/13.3 des Kostenverzeichnisses. Sie bewege sich innerhalb des gesetzlichen Kostenrahmens und orientiere sich am Sachbearbeitungsaufwand. Ersetze die Planfeststellung andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach Bau-, Immissionsschutz-, Wasser- oder Naturschutzrecht erhöhe sich die Gebühr um den Betrag, der für diese Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach dem Kostenverzeichnis, einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würde. Die Gebühren für die wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung des Gewässers bemesse sich gemäß Tarif-Nr. 8.IV.0/1.2.3. In dem Bescheid wird folgende Berechnung aufgelistet.
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Die Antragstellerin hat am 30. August 2022 Klage u.a. gegen einzelne Bestimmungen der Genehmigung vom 26. August 2022 erhoben (Az.: RN 8 K 22.2140) und mit Schriftsatz vom 29. September 2022 dahingehend konkretisiert, dass eine Vielzahl von Ziffern des Bescheides aufzuheben seien und die Beklagte verpflichtet werden solle, unter Abänderung von Ziffer A.II.5.4.5 der Plangenehmigung des LRA vom 26. August 2022, der Antragstellerin die beantragte Plangenehmigung für alle in Ziffer 6 des Erläuterungsberichts genannten Abfälle zu erteilen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung in Ziffer VI. des Bescheides wurde beantragt, diese aufzuheben, soweit ein Betrag von über 5.150,00 EUR festgesetzt wurde. Hilfsweise wurde beantragt, dass die Beklagte verpflichtet werden solle, unter Abänderung der Plangenehmigung die mit Antrag der Klägerin vom 16. September 2021 beantragte Plangenehmigung des LRA ohne – im einzelnen aufgelistete Regelungen, die zuvor in der Anfechtungsklage genannt wurden – zu ergreifen (vgl. S. 81-82 der Gerichtsakte im Verfahren RN 8 K 22.2140).
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Am 9. September 2022 wurde der Bescheid hinsichtlich einer Vielzahl von Ziffern für sofortvollziehbar erklärt (vgl. S. 2271 der Behördenakte). Am 20. September 2022 ließ die Antragstellerin einstweiligen Rechtschutz beantragen. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 21. November 2022 zurückgenommen und das Verfahren wurde mit Beschluss vom 29. November 2022 eingestellt (RN 8 S 22.2311). Mit Schriftsatz vom 28. September 2022 wurde eine weitere Klage gegen eine mit Bescheid vom 16. September 2022 u.a. angeordnete Betriebsuntersagung eingelegt (RN 8 K 22.2366).
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Das LRA forderte die Antragstellerin mit Mahnung vom 30. November 2022 auf, die in Ziffer VI. des Bescheides vom 26. August 2022 festgesetzten Kosten i. H. v. 22.517,40 EUR sowie eine Mahngebühr i. H. v. 150,00 EUR zu zahlen.
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Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 und 9. Dezember 2022, die Beitreibung der Kosten bis zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg im Verfahren RN 8 K 22.2140 auszusetzen. Die Klage vom 30. August 2022 habe aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die aufschiebende Wirkung der Klage entfalle nicht gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, denn der Begriff der Kosten erfasse nicht die mit einem Verwaltungsakt verbundenen Kosten.
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Dies wurde mit Schreiben des LRA vom 7. Dezember 2022 und vom 12. Dezember 2022 abgelehnt. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass für die in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, dass § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht solche Kostenentscheidungen betreffe, die im Zusammenhang mit einer Sachentscheidung ergangen und zusammen mit dieser angegriffen werden, würde sich weder im Wortlaut von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO eine Stütze finden, noch würden zwingende Gründe für eine teleologische Reduktion sprechen.
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Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 hat der Bevollmächtigte einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Regensburg beantragt. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, es dürfte entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur eine Gebühr von 5.150,00 EUR festgesetzt werden. Alles was über diesen Betrag hinausgehe sei rechtswidrig. Für die Errichtung der Deponie der Klasse 0 werde eine Gebühr von 0,05 EUR je Kubikmeter fällig. Nachvollziehbare Gründe für eine Gebührenfestsetzung über dem Mindestgebührenrahmen von 0,025 EUR würden nicht genannt. Die Gebührenfestsetzung berücksichtige nicht, dass der Antragstellerin für einen Großteil der Deponiefläche bereits die Plangenehmigung vom 23. Oktober 2007 erteilt worden war. Gerechtfertigt sei deshalb eine Gebühr von (nur) (206.000 m3 x 0,025EUR/Kubikmeter) = 5.150,00 EUR. Für die Mitwirkung anderer Fachstellen gemäß Personalvollkosten würden bei der Gebührenfestsetzung Zeitaufwände von 10 Stunden und 5 Stunden für „Umweltingenieur LRA P.“ und „Naturschutzreferent LRA P.“ angesetzt. Eine Rechtsgrundlage für diese Gebührenfestsetzung nach dem Kostenverzeichnis liege nicht vor. Außerdem werde die Höhe der Zeitaufwände in der Tabelle der Gebührenfestsetzung und in der Begründung der streitgegenständlichen Plangenehmigung nicht begründet. Die jeweilige Höhe dieses Zeitaufwandes sei nicht belegt. Es sei auch nicht nachgewiesen, welche Tätigkeiten die Behördenmitarbeiter erbracht haben sollen und wann diese Tätigkeiten erbracht worden seien. Auch die Gebühren für das WWA D.W.1., 4.1 und A.4 werde hinsichtlich der Höhe nicht begründet. Gegenstand der Kostenfestsetzung in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides seien auch Kosten i. H. v. 5.236,00 EUR für ein Lärmgutachten der … vom 8. April 2022. Dieses Gutachten sei vom LRA in Auftrag gegeben worden. Das LRA habe dadurch gegen den Grundsatz der kostensparenden Sachbehandlung verstoßen. Das LRA hätte das Gutachten der … Sachverständige PartG vom 15. Juni 2021 selbst auf Plausibilität prüfen können. Die Kosten seien „nur“ vom LRA veranlasst worden. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen
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Die Antragstellerin beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 30. August 2022 gegen Ziffer VI. der Plangenehmigung des LRA P.vom 26. August 2022 (Az.: …*) wird angeordnet.
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Das LRA beantragt für den Antragsgegner,
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Zur Begründung wird auf die Schriftsätze vom 13. Oktober 2022 (RN 8 S 22.2311; S. 53 ff. der Gerichtsakte) sowie vom 7. November 2022 (RN 8 K 22.2140; S. 286 der Gerichtsakte) verwiesen. Dort wird u.a. ausgeführt, dass die Kostenentscheidung nachvollziehbar begründet wurde. Daher werde zunächst vollumfänglich auf die Plangenehmigung vom 26. August 2022 verwiesen. Auf die dargestellte Tabelle werde Bezug genommen. Wie aus der Berechnung hervorgehe, sei mitnichten jeweils der gesetzliche Maximalbetrag angesetzt worden. Ganz im Gegenteil sei bei dem Gebührenrahmen der Tarifnummer 8.I.0/13.1.1 der Mittelwert von 0,05 EUR/m3 angesetzt und bei der wasserrechtlichen Erlaubnis ein Wert im dreistelligen Eurobereich gewählt worden. Es sei der Mittelwert von 0,05 EUR/m3 gewählt worden, da das Plangenehmigungsverfahren mit erheblichem Mehraufwand in der Bearbeitung und wegen Zeitdrucks seitens der Antragstellerin und der Gemeinde T.erfolgt sei. Der Wert von 0,05 EUR/m3 ergebe sich aufgrund des hohen Arbeitsaufwands. Die Gebühren für den Personalaufwand des Umweltschutzingenieurs und des Naturschutzreferenten außerhalb des Deponierechts am Landratsamt P.seien nach dem tatsächlichen Zeitaufwand und den aktuellen Personalvollkosten des Bayerischen Ministeriums für Finanzen und Heimatpflege bemessen worden. Die Auslagen seien in tatsächlicher Höhe angefallen. Auch das Lärmgutachten des … vom 08. April 2022 sei eine Auslage im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG, der anderen Personen, hier dem …, für deren Tätigkeit zustehe. Die Überprüfung der Antragsunterlagen auf Plausibilität durch amtlich beauftragte Dritte sei regelmäßig dann indiziert, wenn es zur technischen Nachvollziehbarkeit der Antragsunterlagen erforderlich sei. Im vorliegenden Fall besitze das LRA nicht die benötigte Software-Lizenz, um die komplexen Berechnungen nachvollziehen zu können, weshalb die Auslagen für das Gutachten des … in berechtigter Weise und auch in tatsächlicher Höhe angefallen seien. In der Klageerwiderung wird hierzu folgende Tabelle dargestellt:
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Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
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Der zulässige Antrag hat nur teilweise Erfolg.
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1. Der Eilantrag wird entsprechend §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin begehrt, dass entweder festgestellt werden soll, dass die Klage hinsichtlich der Kostenentscheidung in Ziffer VI. des Bescheides vom 26. August 2022 aufschiebende Wirkung hat, soweit der Betrag von 5.150,00 EUR überschritten wird. Hinsichtlich der Höhe bis zu 5.150,00 EUR wurde die Kostenentscheidung nicht mit der Klage angegriffen und ist damit bestandskräftig. Falls die Klage keine aufschiebende Wirkung haben sollte, wird der Antrag so auslegt, dass in diesem Fall die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet werden solle, soweit ein Betrag von 5.150,00 EUR überschritten wird.
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2. Der Antrag hat in der Sache teilweise Erfolg. In diesem konkreten Fall geht die Kammer davon aus, dass die Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung, obwohl es sich nicht um eine isolierte Anfechtung einer selbständigen Kostenentscheidung handelt, keine aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat, da der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Kostenentscheidung entfallen lässt (a.). Da die Kostenentscheidung nach summarischer Prüfung in einer Höhe von 21.621,50 EUR rechtmäßig ist, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Höhe von 895,90 EUR begründet.
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a. In diesem konkreten Einzelfall ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO anwendbar und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Kostenentscheidung entfällt kraft Gesetzes.
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In jüngerer Zeit wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung vermehrt der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO Alt. 2 VwGO angewendet und dies auch auf solche Kostenforderungen, die lediglich neben oder im Zusammenhang mit der Sachentscheidung zur Hauptsache geltend gemacht wurden.
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Das OVG Magdeburg führt hierzu mit Beschluss vom 12.10.2016 (Az.: 2 M 48/16 – NVwZ-RR 2017, 347 Rn. 10, 11) wie folgt aus:
„In der Rechtsprechung und Literatur ist allerdings streitig, ob § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht nur selbstständige, sondern auch solche Kostenforderungen erfasst, die lediglich neben oder im Zusammenhang mit der Sachentscheidung zur Hauptsache geltend gemacht werden (vgl. die Nachweise im Beschl. d. OVG Lüneburg v. 13.8.2013 – 7 ME 1/12, BeckRS 2013, 54405). Nach der Auffassung des Senats ist dies zu bejahen. Der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bestimmte Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage findet seine Rechtfertigung in einer im öffentlichen Interesse sicherzustellenden stetig fortlaufenden Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs; er gewährleistet, dass die Durchführung öffentlicher Aufgaben nicht durch die Einlegung (unbegründeter) Rechtsmittel gefährdet wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22.3.2016 – 13 B 53/16, BeckRS 2016, 44183 Rn. 4; OVG Magdeburg, NJW 2008, 3307, mwN). Eine Finanzierungsfunktion in diesem Sinne kommt auch den Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) zu, die dem Ausgleich spezieller, ua durch Dienstleistungen verursachter Kosten dienen (OVG Weimar, NVwZ-RR 2004, 393; OVG Münster, Beschluss vom 22.3.2016 – 13 B 53/16, BeckRS 2016, 44183 Rn. 6). Die besondere Zweckbestimmung der Gebühr besteht darin, Einnahmen zu erzielen, um speziell die Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken (BVerfGE 50, 217 = NJW 1979, 1345). Die Verwaltungsgebühr ist eine Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme bzw. Leistung der Verwaltung durch Veranlassung einer Amtshandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.10.2009 – 7 B 24/09, BeckRS 2009, 39932 Rn. 7, mwN) (…). Die in den Kostengesetzen aufgeführten Auslagen dienen nach ihrer Funktion ebenfalls der Deckung des einer Behörde durch ihre Verwaltungstätigkeit entstandenen Aufwands und ergänzen damit die Verwaltungsgebühren (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 3.11.2005 – 3 Bs 566/04, BeckRS 2007, 28110). Nach materiellem Recht kann eine Behörde auch mit ihrem Eingang rechnen und sie bei der Aufgabenerfüllung einplanen (OVG Münster, Beschluss vom 22.3.2016 -13 B 53/16, BeckRS 2016, 44183). Für die aufgezeigte Finanzierungsfunktion der Verwaltungskosten ist es aber unerheblich, ob sie in einer selbstständigen Entscheidung oder einer Nebenentscheidung zu einer (noch nicht bestandskräftigen) Hauptsacheentscheidung gegenüber dem Kostenschuldner geltend gemacht werden.
Damit ist es nicht erforderlich, in diesem Fall von dem Grundsatz des § 80 II 1 Nr. 1 VwGO abzuweichen. Ebenso wie in allen anderen Anwendungsfällen dieser Vorschrift ist der Kostenschuldner unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfes zunächst gehalten, die angeforderten Kosten vorläufig zu bezahlen. Falls er mit seinem Rechtsbehelf gegen die Kostenerhebung obsiegt, werden zu Unrecht gezahlte Beträge zurückerstattet. Für die Dauer des Verfahrens steht der Behörde der eingeforderte Betrag zur Verfügung. Damit werden insbesondere Rechtsbehelfe erschwert, die den ausschließlichen Zweck der Erreichung eines Zahlungsaufschubes zulasten der Behörde verfolgen. Die Belange des Kostenschuldners, die möglicherweise für eine vorläufige Verschonung von der Zahlungspflicht sprechen, werden über § 80 IV 3 und V VwGO in ausreichendem Maße geschützt.“
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In der Literatur wird teilweise weiterhin an der Auffassung festgehalten, dass § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwGO bei einer unselbstständigen Kostenentscheidung nicht anwendbar ist und damit, wenn der Sachentscheidung in der Hauptsache aufschiebende Wirkung zukommt, sich diese auch auf die Kostenentscheidung erstreckt. Hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO führt z. B. Schoch (Schoch/Schneider/Schoch, 43. EL August 2022, VwGO § 80 Rn. 142) wie folgt aus:
„Der Wortlaut des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ist offen für beide Interpretationen; der bloße Hinweis darauf blendet die anderen Interpretationsmethoden aus. Die Gesetzessystematik spricht deutlich für ein restriktives Verständnis; die Gegenüberstellung von „Abgaben“ und „Kosten“ legt den Schluss nahe, dass nur Konstellationen erfasst werden, in denen ausschließlich um (Abgaben oder) Kosten gestritten wird, der Kostenstreit also die Hauptsache ist. Zudem setzt § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 die „Anforderung“ von öffentlichen Kosten voraus; diese Voraussetzung wird durch eine Kostenlastentscheidung nicht erfüllt, sondern – abgesehen von einem spezifischen Leistungsbescheid (→ Rn. 145) – erst durch die Kostenfestsetzung. Deshalb ist z. B. die Entscheidung nach § 73 Abs. 3 S. 2 VwGO kein Anwendungsfall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1. Die Restriktion dieser Bestimmung basiert neben der systematischen Gesetzesauslegung sodann auf der Akzessorietät zwischen der Kostentragungspflicht und dem Ausgang des Rechtsstreits um die Sachentscheidung. Da die Rechtmäßigkeit der Kostenanforderung von der Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung abhängt, wäre es ungerechtfertigt, wenn die Kostenanforderung gleichwohl vor der Sachentscheidung anfechtbar wäre. Hiergegen verfängt auch der Einwand nicht, die Verwaltungskostenentscheidung setze nicht unbedingt eine rechtmäßige, sondern lediglich eine wirksame Sachentscheidung voraus; denn die angefochtene Sachentscheidung unterliegt auf Grund des Schutzes gemäß § 80 Abs. 1 einer vorläufigen Wirksamkeitshemmung (→ Rn. 102 ff.). Rechtlich nicht valide ist der Hinweis der Gegenauffassung auf den Finanzbedarf des Staates (→ Rn. 141); dieses Faktum ist ohne normativen Gehalt, da § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 eben nicht die unspezifische Anforderung von „Geldleistungen“ umfasst (→ Rn. 131).“
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Die Kammer vertritt jedenfalls in der konkreten Fallkonstellation, dass die aufschiebende Wirkung der Kostenentscheidung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwGO entfällt. Selbst wenn man es grundsätzlich für vorzugswürdig halten würde, Kosten, die mit einer Sachentscheidung verbunden sind, nicht unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu subsumieren und davon ausgeht, dass die Kostenentscheidung das Schicksal der Hauptsachentscheidung teilt (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, § 80 VwGO Rn. 62), weist der zu entscheidende Fall insoweit Besonderheiten auf, die zur Anwendbarkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO führen. Die Sachentscheidung selbst ist nämlich Gegenstand mehrerer Klagen, die hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung unterschiedlich zu beurteilen sind. Damit ist aber keine vergleichbare Akzessorietät zwischen der Kostentragungspflicht und dem Ausgang des Rechtsstreits – wie bei der klassischen Fallkonstellation einer Anfechtungsklage gegen die Sachentscheidung und gleichzeitig gegen die Kostenentscheidung – vorhanden. Vom OVG Magdeburg wurde bezüglich der unterschiedlichen Klagearten ausgeführt, dass gegen eine Erstreckung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auf die Verwaltungskostenentscheidung sprechen würde, dass sie nur im Rahmen von Anfechtungsklagen in Betracht käme und damit im Vergleich zu Konstellationen, in denen ein Verpflichtungsbegehren streitig ist, zu einer Vergünstigung einer Gruppe von Kostenschuldnern führen würde, die im Gefüge des § 80 VwGO nicht angelegt sei (OVG Magdeburg, B. v. 12.10.2016 – 2 M 48/16 – BeckRS 2016, 53876 Rn. 13). Nicht anders verhält es sich aber, wenn mehrere Genehmigungen, die in einem Bescheid zusammengefasst worden sind, bzgl. Nebenbestimmungen isoliert angegriffen werden und zudem eine Verpflichtungsklage erhoben wird.
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Vorliegend wurde in dem Bescheid eine einheitliche Kostenentscheidung getroffen. Die Genehmigungen, welche im Bescheid erteilt wurden, wurden von der Antragstellerin mittels Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angegriffen. Der Bescheid wurde teilweise für sofort vollziehbar erklärt. Der erste Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde zurückgenommen, sodass der Anfechtungsklage – soweit das Entfallen der aufschiebenden Wirkung vom LRA angeordnet worden ist – keine aufschiebende Wirkung zukommt; dies betrifft konkret die Ziffern A.I.1; A.II.1.3; A.II.2.1; A.II.2.1.1-2.1.4; A.II.2.4; A.II.2.5; A.II.2.6; A.II.2.7; A.II.5.5.6; A.II.5.9.1; A.II.5.9.2; A.II.5.10; A.II.7.14; A.III.2.3.5; A.IV.1.4; A.IV.3.1.2 des Bescheides vom 26. August 2022. Hinsichtlich der restlichen Ziffern im Bescheid, die von der Antragstellerin angegriffen worden sind, ist davon auszugehen, dass die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO); teilweise – was jedoch der Hauptsacheentscheidung vorbehalten ist – stellt sich die Frage, ob es sich insoweit bei sämtlichen Ziffern um Nebenbestimmungen handelt oder nicht teilweise um sog. Inhaltsbestimmungen, für die die Verpflichtungsklage statthaft wäre. Bei dem überwiegenden Teil der angegriffenen Regelungen handelt es sich jedoch nach summarischer Prüfung um Nebenbestimmungen. Damit kommt der Sachentscheidung in der Hauptsache teilweise aufschiebende Wirkung zu und teilweise nicht. Der zugleich erhobenen Verpflichtungsklage kommt von vornherein keine aufschiebende Wirkung zu, denn § 80 Abs. 1 VwGO findet in der Verpflichtungssituation keine Anwendung.
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Zudem begehrt die Antragstellerin selbst nicht, dass die komplette Genehmigung aufgehoben wird und sie derzeit von der Genehmigung keinen Gebrauch machen darf, sondern sie möchte vielmehr bereits jetzt die für sie als positiv erachteten Vorteile nutzen (dies sowohl aus dem früheren Bescheid aus dem Jahr 2007 sowie aus dem Bescheid vom 26. August 2022). Damit wird aber gerade auch nicht begehrt, dass bzgl. des begünstigenden Verwaltungsakts vom 26. August 2022 die aufschiebende Wirkung insgesamt angeordnet wird; dies spricht ebenfalls gegen eine Akzessorietät. Daneben spricht für die Anwendbarkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwGO auch, dass bei einem solchen Verständnis der Regelung die Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs sichergestellt wird. Dies wird insbesondere auch bei Verfahren – wie dem vorliegenden – bei denen der Behörde immense Auslagen und Gebühren für die Tätigkeit entstanden sind, nachvollziehbar.
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b. Der Antrag ist teilweise begründet.
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Eine summarische Prüfung der Kostenentscheidung in Ziffer VI. des Bescheides vom 26. September 2022, wie sie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf in einer Höhe von 895,90 EUR begründet ist, die Antragstellerin im Übrigen aber nicht in ihren Rechten verletzt.
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Wird die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Festsetzung einer mit einer Sachentscheidung verbundenen Kostenentscheidung begehrt, prüft das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls nicht inzident auch die Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung, sondern beschränkt sich auf rein gebührenrechtliche Fragen (vgl. VG München, B. v. 26.9.2019 – M 16 S 19.3457 – BeckRS 2019, 25530 Rn. 14 m.w.N.).
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Rechtgrundlagen für die Kostenentscheidung in Ziffer VI. des Bescheides ist Art. 1, 2, 5, 6 und 10 des Kostengesetzes (KG) i.V.m. der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz). Die Behörden des Staates erheben für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften dieses Abschnitts (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG). Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erlässt im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien, der Staatskanzlei und den Mitgliedern der Staatsregierung, denen Sonderaufgaben nach Art. 50 der Verfassung übertragen worden sind, das Kostenverzeichnis als Rechtsverordnung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KG). Die Höhe der Gebühren bemisst sich gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG nach dem Kostenverzeichnis.
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aa. Die Kostenentscheidung ist teilweise in einer Höhe von 895,90 EUR nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG sind bei der Ermittlung der Gebühr „innerhalb eines Rahmens“ der gesamte mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen sowie die Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen. Damit wäre es notwendig gewesen im Rahmen der Tarif-Nr. 8.I.0/13.1.1 sowie 8.IV.0/1.2.3 die Kosten des Personalaufwandes (Umweltschutzingenieur des LRA und Naturschutzreferent) in die Ermessensentscheidung mit einzustellen, was durchaus dazu hätte führen können, dass wegen dieser Kosten innerhalb des Gebührenrahmens ein höherer Wert festgelegt hätte werden können. Dies ist jedoch nicht geschehen, sondern die Kosten wurden zusätzlich aufgelistet und nicht „innerhalb“ sondern außerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt. Anhand der Schriftsätze wird eindeutig erkennbar, dass das LRA davon ausging, dass die Kosten, die anderen Abteilungen beim LRA entstehen, einzeln neben der Rahmengebühr bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden können. Dies steht im Widerspruch zur Regelung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG und auch zur Systematik des KG (vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG). Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG ist nicht anwendbar, da es sich um dieselbe Behörde handelt. Insoweit erweist sich die Kostenfestsetzung in einer Höhe von 895,90 EUR voraussichtlich als rechtswidrig.
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bb. Obwohl die Kosten nach dem Wortlaut („sind“) einzustellen gewesen wären, erweist sich die ohnehin nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare Kostenentscheidung (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) im Übrigen als rechtmäßig, denn für die Antragstellerin wirkt sich dieser Fehler (s.o.) nur positiv aus, denn aufgrund der Begründung wird klar erkennbar, dass die Behörde auf jeden Fall Kosten i. H. v. 0,05 EUR pro m3 für die Errichtung der Deponie der Klasse 0 angesetzt hätte und zudem 600,00 EUR für die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis.
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Das Kostenverzeichnis sieht in der Anlage zum Kostenverzeichnis für die das Abfallrecht als Tarifnummer für die Errichtung und zum Betrieb einer Deponie der Klasse I oder 0 (8.1.0/13.1.1) einen Gebührenrahmen von 0,025 bis 0,10 EUR je m3 nutzbares Volumen, mindestens jedoch von 1.500,00 EUR vor. Bei der Ermittlung der konkreten Gebühren steht dem Antragsgegner ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum zu. Die Ermessensentscheidung kann nur dann verwaltungsgerichtlich beanstandet werden, wenn ein offensichtlicher, gröblicher Verstoß gegen die Bemessungsgrundsätze festzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2005 – 14 ZB 05.862 – juris Rn. 11; VG Augsburg, U. v. 30.5.2017 – Au 5 K 16.1826 – BeckRS 2017, 117339 Rn. 26, 27).
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Die Gebührenfestsetzung von 0,05 EUR für 206.000 m3 und damit für den Betrag von 10.300,00 EUR ist aus gerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Dass der Zeitdruck, der von Seiten der Antragstellerin während des Verfahrens geltend gemacht wurde, Berücksichtigung fand, ist insoweit nachvollziehbar, ebenso wie die Tatsache, dass es sich bei dem Verfahren, um ein umfangreiches und zeitintensives Verwaltungsverfahren handelte; dies zeigt schon die umfangreiche Behördenakte. Das LRA hat sich zudem auch nicht am oberen Gebührenrahmen orientiert.
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Auch die Festsetzung für die Gebühr der beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis gem. Tarif-Nr. 8.IV.0/1.2.3 KvZ ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die vollständige Rechtsgrundlage ist Tarif-Nr. 8 IV.0/1.2.3 i. V. m. Tarifstelle 1.1.4.5 Anlage zum KvZ; dass diese zunächst nicht vollständig genannt wurde, ist unschädlich. Auch hier liegt der Gebührenrahmen zwischen 100,00 EUR und 2.000,00 EUR. Die vom LRA angesetzte Gebühr i. H. v. 600,00 EUR liegt innerhalb dieses Gebührenrahmes und ist nicht zu beanstanden.
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cc. Gem. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 KG erfolgte der Kostenansatz für die Tätigkeiten des WWA D.Es sind im Rahmen des Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG die rechtmäßig zustehenden Beträge und nicht nur die gezahlten Beträge anzusetzen (vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht, Art. 10 KG Ziff. 9). Anhaltspunkte dafür, dass der Zeitaufwand nicht richtig angegeben ist, sind nicht ersichtlich und sind auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weiter aufklärbar; ohne Zweifel steht jedoch fest, dass umfangreiche Stellungnahmen und Gutachten vom WWA erstellt worden sind, die für die Plausibilität des geltend gemachten Umfangs sprechen (vgl. die Zusammenstellung des LRA S. 554 der Behördenakte; vgl. S. 1373 WWA-Gutachten vom 25.02.2022; vgl. S. 1486 WWA-Gutachten vom 15. März 2022 der Behördenakte).
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dd. Die Kosten für das Gutachten des … konnten gem. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG als Auslagen berücksichtigt werden. Auch Anhaltspunkte dafür, dass es des schalltechnischen Gutachtens des … nicht bedurft hätte und es sich somit um eine „nur“ durch die Behörde veranlasste Amtshandlung gehandelt hat, liegen nicht vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass das LRA das Gutachten selbst auf Plausibilität hätte prüfen können. Das LRA machte insoweit geltend, dass es nicht über die erforderliche Software verfügte. Der Umweltingenieur des LRA führte hierzu selbst in seiner Stellungnahme vom 29. September 2021 aus, dass der Grund für die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens insbesondere deshalb bestehe, weil die vorgelegte schalltechnische Untersuchung bedingt durch die komplexe Situation mit verschiedenen Betriebszuständen und besonders auch dynamischen Geländemodellen bzw. -formen durch den Unterzeichner nicht in ausreichendem Maße auf Plausibilität geprüft werden könne (vgl. S. 1611 der Behördenakte).
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Die Kostenentscheidung erfolgt gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsgegner unterliegt nur mit einem geringen Teil, sodass die Kosten der Antragstellerin insgesamt auferlegt werden konnten.
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Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz (GKG). Da die Kostenentscheidung i. H. v. 5.150,00 EUR bestandskräftig wurde, wurde bei dem Streitwert der Betrag von 17.367,40 EUR zugrunde gelegt, welcher sich im einstweiligen Rechtsschutz auf die Hälfte reduziert.