Titel:
Keine einstweilige Anordnung wegen Änderungen des Polizeiaufgabengesetzes durch die Gesetze zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 24. Juli 2017 sowie zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts vom 18. Mai 2018
Schlagworte:
Antragsteller, Unrichtigkeit, Schriftsatz, Umfang, berichtigt, Beschlussformel, Anregung, offenbarer Unrichtigkeit, ersichtlichen Umfang
Vorinstanzen:
VerfGH München, Entscheidung vom 14.06.2023 – Vf. 15-VII-18
VerfGH München, Entscheidung vom 07.03.2019 – Vf. 15-VII-18
Fundstelle:
BeckRS 2023, 20031
Tenor
Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Juni 2023 wird dahingehend berichtigt, dass es
1. im Rubrum in der Bezeichnung des Antragstellers zu 1 statt
„des B. f. G. M., vertreten durch den ersten Vorsitzenden M. W.
und die zweite Vorsitzende A. T., […]“
„des B. f. G. M., K. d. ö. R., vertreten durch den Ersten Co-Vorsitzenden Herrn M. W. und die Erste Co-Vorsitzende Frau A. T. […]“;
2. im Rubrum in der Bezeichnung des Antragstellers zu 4 statt
„des B. f. G., Landesverband Bayern, […]“
„des B. f. G., Landesverband Bayern, K. d. ö. R., […]“;
3. in den Gründen auf Seite 21 in dem Satz in Randnummer 4 am Ende statt
„[…], sowie deren erster Vorsitzender und deren zweite Vorsitzende“
„[…], sowie deren Erster (Co-)Vorsitzender und die Erste Co-Vorsitzende des Antragstellers zu 1“.
Entscheidungsgründe
1
Die Entscheidung wird hinsichtlich der geänderten Vertretungsverhältnisse beim Antragsteller zu 1 und der genauen Bezeichnung der Antragsteller zu 1 und 4 (insoweit klarstellend) auf die Anregung der Antragsteller im Schriftsatz vom 15. Juni 2023 hin gemäß Art. 25 Abs. 4 VfGHG wegen offenbarer Unrichtigkeit in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang berichtigt.