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OLG München, Beschluss v. 25.07.2023 – 30 U 1078/23 e
Titel:

Kein Ersatz des Differenzschadens in Dieselfall bei nachträglicher Installation eines Thermofensters durch Software-Update

Normenketten:
BGB § 823 Abs. 2, § 826
EG-FGV § 3, § 6, § 27 Abs. 1
Fahrzeugemissionen-VO Art. 3 Nr. 36, 5 Abs. 2
Leitsatz:
Bei der Übereinstimmungsbescheinigung handelt es sich um das vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug aus der Baureihe eines nach dieser Richtlinie genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht. Die Übereinstimmungsbescheinigung bezieht sich somit auf den Herstellungszeitpunkt. Da anlässlich des Updates keine neue Übereinstimmungsbescheinigung erteilt wird, kommt ein Verstoß des Fahrzeugherstellers gegen § 6, § 27 EG-FGV im Zusammenhang mit Maßnahmen anlässlich des Updates nicht in Betracht. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schadensersatz, Schutzgesetz, Kfz-Hersteller, Dieselskandal, unzulässige Abschalteinrichung, Differenzschaden, Typgenehmigung, Übereinstimmungsbescheinigung, Software-Update, Thermofenster
Vorinstanz:
LG Augsburg, Urteil vom 30.01.2023 – 035 O 991/22
Fundstelle:
BeckRS 2023, 19960

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30.01.2023, Az. 035 O 991/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 25.000,00 € festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1
Das angegriffene Urteil beruht nicht auf Rechtsfehlern i.S.d. § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Erstgericht hat die vorliegende Schadensersatzklage auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.03.2023, Az. C-100/21) und des BGH (Urteil vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21) zu Recht abgewiesen.
2
1. Das Erstgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass deliktische Ansprüche der Klagepartei wegen zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs vorhandener unzulässiger Abschalteinrichtungen, namentlich der Umschaltlogik (Prüfstanderkennung), verjährt und damit nicht durchsetzbar sind, § 214 BGB, und dass vorliegend auch kein Anspruch gemäß § 852 1 BGB besteht, weil der Erwerb des Gebrauchtwagens von einem Dritten zu keiner Vermögensmehrung auf Seiten der Beklagten geführt hat (BGH, Urteil vom 10.02.2022, Az. ZR 365/21). Dies wird mit der Berufung auch nicht angegriffen.
3
2. Die Berufung wendet sich vielmehr dagegen, dass das Erstgericht eine Haftung der Beklagten auch im Hinblick auf nach dem Fahrzeugerwerb im Zusammenhang mit dem Software-Update implementierte unzulässige Abschalteinrichtungen verneint hat. Auch insoweit erweisen sich die Berufungsangriffe jedoch als nicht zielführend. Ergänzend zu den Ausführungen des Erstgerichts sind hierzu folgende Anmerkungen veranlasst:
4
Der haftungsbegründende Schaden ist bei der Klagepartei bereits mit Abschluss des ungewollten Kaufvertrags eingetreten. Etwaige nachträglich durchgeführte Maßnahmen – noch dazu solche, die wie das Softwareupdate der Herstellung eines rechtmäßigen Zustands dienen sollen, – können für die Kaufentscheidung und eine durch die Kaufentscheidung entstandene Vermögenseinbuße nicht mehr ursächlich gewesen sein.
5
Ein Anspruch auf großen Schadensersatz käme zudem nur gemäß § 826 BGB bzw. § 823 BGB i.V.m. § 263 StGB in Betracht (BGH, Urteil vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21). Die Voraussetzungen für eine solche vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB bzw. eine Verwirklichung des Betrugstatbestands im Zusammenhang mit dem – vom KBA gebilligten – Update für den Motor EA 189 liegen nicht vor.
6
Hierfür genügt es insbesondere nicht, dass die Verantwortlichen der Beklagten objektiv (eine) unzulässige Abschalteinrichtung(en) im Sinne von Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Motorsteuerung implementiert haben (z.B. BGH, Beschluss vom 21.03.2022, Az. VIa ZR 334/21, juris, Rn. 19: „…Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz emissionsbeeinflussender Einrichtungen im Verhältnis zum Kläger als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die verantwortlich handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der emissionsbeeinflussenden Einrichtungen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu ver wenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt…“).
7
Die Beklagte haftet im Zusammenhang mit dem Software-Update auch nicht gemäß § 823 BGB i. V.m. §§ 6 27 EG-FGV für einen etwaigen Differenzschaden der Klagepartei.
8
Ein solcher deliktischer Anspruch, der auf Ersatz des Betrags gerichtet ist, um den der Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben wurde, kommt nach dem Urteil des BGH vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21, in Betracht, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist.
9
Abgesehen davon, dass das nachträgliche Update nicht dazu geführt hat, dass die Klagepartei das Fahrzeug zu teuer erworben hat (auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen), scheitert ein solcher Anspruch – unabhängig von der Frage des Verschuldens – auch aus einem anderen Grund: Der BGH knüpft die Haftung nämlich nicht allein an den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung, sondern sieht die Schutzgesetzverletzung in der Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung durch den Fahrzeughersteller. Bei der Übereinstimmungsbescheinigung handelt es sich gemäß § 3 EG-FGV i.V.m. Art. 3 Nr. 36 RL 2007/46/EG um das „vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug aus der Baureihe eines nach dieser Richtlinie genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung (Hervorhebung durch den Senat) allen Rechtsakten entspricht.“ Die Übereinstimmungsbescheinigung bezieht sich somit auf den Herstellungszeitpunkt. Da anlässlich des Updates keine neue Übereinstimmungsbescheinigung erteilt wird (s.a. Art. 18 EG-FGV), kommt ein Verstoß des Fahrzeugherstellers gegen §§ 6 27 EG-FGV im Zusammenhang mit Maßnahmen anlässlich des Updates nicht in Betracht.
10
3. Da die Berufung keinen Erfolg haben wird, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 KV GKG). gez.