Titel:
Unzuverlässigkeitsbeurteilung einer Wachperson eines Bewachungsgewerbetreibenden
Normenketten:
VwGO § 123, § 146
GewO § 11b, § 34a Abs. 1a
BewachV § 16
Leitsatz:
Es ist im Grundsatz davon auszugehen, dass einer Wachperson iSd § 34a Abs. 1 a GewO, deren Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die zuständige Gewerbebehörde – sei es in Folge einer Anmeldung durch den Bewachungsgewerbetreibenden nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 BewachV, sei es in Folge einer Regelüberprüfung nach § 34a Abs. 1 a S. 7 iVm Abs. 1 S.10 GewO – negativ ausgefallen ist, die also von der Gewerbebehörde für unzuverlässig gehalten wird, in Bezug auf diese Unzuverlässigkeitsbeurteilung angesichts von deren faktisch bzw. mittelbar (wegen einer zu erwartenden Kündigung bzw. Ablehnung des Abschlusses eines Arbeitsvertrags) auch rechtlich negativen Folgen grundsätzlich ein – gerichtlich durchsetzbarer – Rechtsanspruch zur Seite stehen muss. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung, Wachperson, Unzuverlässigkeitsurteil der Gewerbebehörde, kein Anordnungsanspruch, jedenfalls kein Anordnungsgrund, Klagebefugnis, Zuverlässigkeitsüberprüfung, Bewachungsgewerbetreibender, Bewacherregister, Kündigung
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 18.10.2022 – M 16 E 22.2465
Fundstellen:
LSK 2023, 1990
GewA 2023, 338
BeckRS 2023, 1990
Tenor
I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2022 wird geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen eine von der Antragstellerin im Hinblick darauf erwirkte einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO, dass die Antragsgegnerin sie bei der Überprüfung als Wachperson für unzuverlässig gehalten hatte.
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Am 3. September 2021 schloss die Antragstellerin einen bis zum 6. September 2022 befristeten Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen des Bewachungsgewerbes. Auf die am 7. September 2021 durch ihren Arbeitgeber erfolgte Anmeldung zum Bewacherregister stufte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit „Prognoseentscheidung“ vom 29. September 2021 als unzuverlässig ein. Die Antragstellerin erfülle als aktive Rechtsextremistin das Regelbeispiel des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 (i.V.m. Abs. 1a Satz 7) GewO. Ebenfalls am 29. September 2021 trug die Antragsgegnerin die Einstufung der Antragstellerin als unzuverlässig und deren Status „nicht zugelassen“ (Freitext: „Aktivistin der rechtsextremistisch eingestuften Partei NPD bekannt“) in das Bewacherregister ein. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Antragsgegnerin dem Arbeitgeber der Antragstellerin mit, dass die Antragstellerin unzuverlässig sei. Darauf kündigte der Arbeitgeber der Antragstellerin Anfang Oktober 2021.
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Am 4. Mai 2022 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München (zu Protokoll der Urkundsbeamtin),
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sie als zuverlässig im Hinblick auf Bewachungsaufgaben einzustufen;
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hilfsweise, ihre Weiterbeschäftigung als Sicherheitsmitarbeiterin durch Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber einstweilen zu dulden.
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Mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 untersagte es das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, bei erneuter Anmeldung der Antragstellerin über das Bewacherregister allein auf Grundlage der dieser Entscheidung zugrundeliegenden (vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten) Erkenntnisse von einer Unzuverlässigkeit der Antragstellerin auszugehen. Der Antragsgegnerin wurde aufgegeben, die zur Umsetzung dieser Anordnung erforderlichen Schritte im Hinblick auf das Bewacherregister unverzüglich zu veranlassen. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.
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Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht insbesondere aus: Sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag der Antragstellerin seien im Ergebnis darauf gerichtet, einstweilen als Wachperson im Sinne von § 34a Abs. 1a Satz 1 GewO tätig sein zu dürfen. Die Antragstellerin begehre damit zulässigerweise nicht nur die „Aufhebung“ des negativen Ergebnisses der Zuverlässigkeitsüberprüfung, sondern vielmehr die positive „Feststellung“ ihrer Zuverlässigkeit als Wachperson-Bewerberin und gegebenenfalls die entsprechende Erklärung an den/die Adressaten der Mitteilung nach § 34a Abs. 3 GewO, § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 BewachV. Das Rechtsschutzbegehren habe sich auch nicht erledigt. Selbst wenn der Arbeitgeber der Antragstellerin an der Kündigung des Arbeitsverhältnisses festhalten würde, bliebe der Antragstellerin die Aufnahme einer Tätigkeit als Wachperson aufgrund der im Bewacherregister erfolgten Eintragung als „unzuverlässig“ vorerst zumindest faktisch versperrt. Es könne auch nicht damit gerechnet werden, dass die Antragsgegnerin von dem negativen Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung von sich aus abrücke. Die Antragstellerin müsse folglich bis auf Weiteres damit rechnen, dass ein (auch etwaiger neuer) Arbeitgeber von der Antragsgegnerin nach Anmeldung der Antragstellerin über das Bewacherregister eine negative Mitteilung über deren Zuverlässigkeit erhalte. Das Klage- bzw. Antragsrecht sei nicht im Hinblick auf den längeren Zeitraum zwischen der Kenntnis der Antragstellerin von der Unzuverlässigkeitsbeurteilung und der Stellung des Antrags nach § 123 VwGO verwirkt worden.
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Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestünden weder hinreichende Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nach der Regelvermutung des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1a Satz 7 GewO noch nach der Generalklausel des § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO. Zwar lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit (bis zu einem nicht entscheidungserheblichen Zeitpunkt) Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG unterstützt habe. Dass dies auch gegenwärtig noch der Fall sei oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Fall gewesen wäre, sei aber nach Aktenlage nicht ersichtlich. Die vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigten im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch nicht die Annahme der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin durch Rückgriff auf die Generalklausel des § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO. Auch ein Anordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sei gegeben; die getroffenen Anordnungen seien nötig, um wesentliche Nachteile im Interesse der Antragstellerin zu verhindern. Auf Seiten der Antragstellerin sei zu berücksichtigen, dass sie derzeit Arbeitslosengeld II beziehe und ihr aufgrund ihrer Beurteilung als unzuverlässig eine Beschäftigung/Bewerbung als Wachperson vorerst faktisch versperrt werde. Angesichts des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs werde der Anordnungsgrund im konkreten Einzelfall indiziert, weil ein gewichtiges Rechtsgut der Antragstellerin in Rede stehe, dessen Gewährleistung diese weder (erfolgreich) im behördlichen Verfahren noch durch einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung geltend machen könne. Bei Anwendung des dem Gericht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO eröffneten Ermessens sei die im Beschlusstenor enthaltene einstweilige Regelung zu treffen gewesen. Derzeit sei noch nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden, in welchem konkreten Zeitpunkt mit einer (Wieder-) Einstellung der Antragstellerin als Wachperson zu rechnen sei; auch seien zwischen der Mitteilung nach § 34a Abs. 3 GewO und der Stellung des Eilantrags (ohne Angabe von Gründen) mehrere Monate vergangen. Daher habe den Anträgen nur im tenorierten Umfang stattgegeben werden können. Damit werde dem Anliegen der Antragstellerin aber zum ganz überwiegenden Teil entsprochen, da auch das Ergebnis der aktuellsten behördlichen Zuverlässigkeitseinschätzung (Schriftsatz vom 18. August 2022) der Antragstellerin vorläufig nicht entgegengehalten werden könne und somit auch einer Bewerbung als Wachperson vorläufig nicht entgegenstehe.
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Gegen den ihr am 26. Oktober 2022 zugestellten Beschluss legte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. November 2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht am gleichen Tag, Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 22. November 2022, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 25. November 2022, wurde die Beschwerde begründet.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2022 insgesamt abzulehnen.
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Sie macht im Wesentlichen geltend: Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei bezüglich der Beurteilung der Zuverlässigkeit auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung (Eintragung ins Bewacherregister) und nicht auf denjenigen der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Ausweislich des Beschlusstenors habe das Verwaltungsgericht selbst erkannt, dass erst eine erneute Anmeldung der Antragstellerin zu einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung und damit zu einem neuen Verwaltungsverfahren führen könne. Hätte das Verwaltungsgericht auf den zutreffenden Zeitpunkt abgestellt, wäre es, wie sich auch der angefochtenen Entscheidung entnehmen lasse, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegnerin zu Recht von der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ausgegangen sei. Auch ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Die Sache sei nicht eilbedürftig. Im Zeitpunkt der Antragstellung habe die Antragstellerin schon mehr als sechs Monate ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, dass den etwaigen zeitlichen Versäumnissen der Wachperson gegebenenfalls bei der Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes Rechnung getragen werden könne, sei aber bei der Begründung des Vorliegens des Anordnungsgrundes nicht mehr auf die späte Stellung des Eilantrags durch die Antragstellerin eingegangen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sei der Anordnungsgrund für die Regelungsanordnung nur gegeben, wenn diese nötig sei, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Wesentliche Nachteile ergäben sich aber nicht allein aus einem möglichen finanziellen Schaden. Von einer Existenzgefährdung der Antragstellerin sei nicht auszugehen, weil sie Arbeitslosengeld II beziehe. Letztendlich bestehe auch noch die Möglichkeit, dass die Antragstellerin ein neues Überprüfungsverfahren nach § 34a GewO veranlasse. Zudem habe das Verwaltungsgericht mit dem Entscheidungstenor die Hauptsache vorweggenommen, obwohl nach seinen eigenen Ausführungen die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten.
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Die Antragstellerin – weiterhin nicht anwaltlich vertreten – hat mit Schreiben vom 4. Dezember 2022 ausgeführt, dass sie die erstinstanzliche Entscheidung für richtig halte. Sie habe den Antrag nach § 123 VwGO deshalb so spät gestellt habe, weil die Kündigung auf Grund der Unzuverlässigkeitsmitteilung für sie wie ein Schock gewesen sei. Ihr Arbeitgeber habe ihr auch zugesichert, dass er sie sofort wieder einstellen werde, wenn das Problem gelöst sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten verwiesen.
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Die Beschwerde hat Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3, Satz 6 VwGO), dass die Voraussetzungen für die vom Verwaltungsgericht gem. § 123 VwGO erlassene einstweilige Anordnung nicht vorliegen. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch (dazu 1.), jedenfalls aber keinen Anordnungsgrund (dazu 2.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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1. Der Anordnungsanspruch des Eilverfahrens nach § 123 VwGO bezieht sich auf den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Dies ist der im Hauptsacheverfahren geltend zu machende materiell-rechtliche Anspruch (vgl. Schoch, in ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 123 VwGO Rn. 69; Kuhla in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand Juli 2022, § 123 Rn. 73). Ein Anordnungsanspruch liegt also dann vor, wenn nach den Vorschriften des materiellen Rechts der zu sichernde bzw. zu regelnde Anspruch des Antragstellers glaubhaft gemacht ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 45; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 77).
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1.1 Den Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht wie folgt ausgelegt (BA Rn. 19): Es stehe ein Leistungs- bzw. Verpflichtungsbegehren inmitten. Sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag seien im Ergebnis darauf gerichtet, dass die Antragstellerin einstweilen als Wachperson im Sinne von § 34a Abs. 1a Satz 1 GewO tätig sein dürfe. Die Antragstellerin begehre nicht nur die „Aufhebung“ des negativen Ergebnisses der Zuverlässigkeitsüberprüfung, sondern vielmehr die positive „Feststellung“ als Wachperson-Bewerberin und gegebenenfalls eine entsprechende Erklärung an den/die Adressaten der Mitteilung nach § 34a Abs. 3 GewO, § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 BewachV. Gegen diese Auslegung des Antragsbegehrens haben sich weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerin gewendet.
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1.2 Das Verwaltungsgericht hat sich im Rahmen seiner Ausführungen zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ausführlich mit den Voraussetzungen der Zuverlässigkeit einer Wachperson nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO befasst, insbesondere unter Erörterung des Unzuverlässigkeits-Regelbeispiels nach § 34a Abs. 1a Satz 7 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 GewO (BA Rn. 36 ff.). Eine der Antragstellerin für den von ihr – entsprechend der obigen Auslegung ihrer Anträge – verfolgten Anspruch zur Seite stehende materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage hat es indes nicht konkret benannt.
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1.3 Allerdings ist im Grundsatz davon auszugehen, dass einer Wachperson i.S.d. § 34a Abs. 1a GewO, deren Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die zuständige Gewerbebehörde (vgl. § 34a Abs. 1a Satz 3 GewO, § 1 Abs. 2 BewachV) – sei es in Folge einer Anmeldung durch den Bewachungsgewerbetreibenden nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 BewachV, sei es in Folge einer Regelüberprüfung nach § 34a Abs. 1a Satz 7 i.V.m. Abs. 1 Satz 10 GewO – negativ ausgefallen ist, die also von der Gewerbebehörde für unzuverlässig gehalten wird, in Bezug auf diese Unzuverlässigkeitsbeurteilung angesichts von deren faktisch bzw. mittelbar (wegen einer zu erwartenden Kündigung bzw. Ablehnung des Abschlusses eines Arbeitsvertrags) auch rechtlich negativen Folgen grundsätzlich ein – gerichtlich durchsetzbarer – Rechtsanspruch zur Seite stehen muss (vgl. zu einer Regelüberprüfung BayVGH, B.v. 30.9.2022 – 22 CE 22.1770 u.a. – juris). Die Wachperson auf die Anfechtung einer eventuell gegenüber dem Bewachungsgewerbetreibenden erfolgenden Untersagung der Beschäftigung der betroffenen Person gem. § 34a Abs. 4 GewO zu verweisen (vgl. zur Klagebefugnis auch der Wachperson hinsichtlich einer solchen Untersagung OVG NW, B.v. 25.5.2020 – 4 A 3600/19 – juris Rn. 4; VG Köln, B.v. 16.11.2015 – 1 L 2719/15 – juris Rn. 4), ließe außer Acht, dass ein solcher Gewerbetreibender regelmäßig – wie der vorliegende Fall zeigt – bereits dann von der Beschäftigung der Wachperson absehen (bzw. ihr ggfs. kündigen) wird, wenn er von der Gewerbebehörde gem. § 16 Abs. 2 Satz 3 BewachV eine negative Zuverlässigkeitsbeurteilung über die Wachperson erhält, so dass es zu einer (Weiter-) Beschäftigung i.S.d. § 34a Abs. 4 GewO nicht kommt.
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Umfassende Erwägungen zu den Voraussetzungen und zur gerichtlichen Durchsetzung eines solchen Anspruchs sind im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nicht angezeigt. Unter anderem ist vorliegend nicht zu entscheiden, ob die an das Bewacherregister zu übermittelnde (vgl. § 11b Abs. 2 Nr. 8 GewO, §§ 2, 4 Abs. 1 Satz 4 BewachRV) sowie dem Bewachungsgewerbetreibenden gem. § 16 Abs. 2 Satz 3 BewachV mitzuteilende Zuverlässigkeitsbeurteilung der Gewerbebehörde eine andere Behörden bindende und bestandskraftfähige – und damit möglicherweise als Verwaltungsakt einzustufende – Entscheidung über die Zuverlässigkeit darstellt (vgl. § 11b Abs. 2 Nr. 8 Buchst. c, Abs. 5 Satz 4, Abs. 8 Nr. 4 GewO; BT-Drs. 19/3829 S. 16, S. 25). Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen für den im vorliegenden Fall von der Antragstellerin (gemäß der Auslegung ihres Begehrens durch das Verwaltungsgericht) geltend gemachten Anspruch auf Erlangung einer positiven Zuverlässigkeitsbeurteilung hier nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt sowohl für den – wie die Antragsgegnerin meint – Zeitpunkt der behördlichen Zuverlässigkeitsbeurteilung (dazu 1.3.1), als auch für den – wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung (hier also der Beschwerdeentscheidung, vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2022 – 22 CE 21.546 – juris Rn. 57 m.w.N.; dazu 1.3.2).
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1.3.1 Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren zu Recht geltend gemacht, dass sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dahin verstehen lassen (vgl. insbesondere BA Rn. 63; vgl. auch BA Rn. 42 und Rn. 44), dass die Voraussetzungen des in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1a Satz 7 GewO genannten Unzuverlässigkeits-Regelbeispiels im Zeitpunkt der Zuverlässigkeitsbeurteilung durch die Antragsgegnerin vorlagen (vgl. ausführlich BA Rn. 43 – 60) und dass auch keine Ausnahme von dieser Regelvermutung gegeben war (BA Rn. 61). Auf diesen Zeitpunkt bezogen kann daher unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren kein Anspruch der Antragstellerin auf eine positive Zuverlässigkeitsbeurteilung bestehen.
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1.3.2 Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren auch dargelegt – wenngleich unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt –, dass die Antragstellerin auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde von ihr keine positive Zuverlässigkeitsbeurteilung verlangen kann.
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Bei der Prüfung der Frage, ob der Antragstellerin der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch zusteht, kann nicht allein auf die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 (ggfs. i.V.m. Satz 7, Abs. 1 Satz 4) GewO abgestellt werden; vielmehr muss auch berücksichtigt werden, unter welchen Voraussetzungen es überhaupt zu einer erneuten Zuverlässigkeitsbeurteilung anhand dieser Normen kommen könnte. Insoweit ist vorliegend entscheidend, dass eine erneute Beschäftigung als Wachperson und eine erneute (dann positive) Zuverlässigkeitsbeurteilung durch die Antragsgegnerin – wovon bereits ausweislich des Beschlusstenors auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – wiederum eine Anmeldung der Antragstellerin durch den Bewachungsgewerbetreibenden gem. § 16 Abs. 1, Abs. 2 BewachV voraussetzen würde. Vorliegend war die Antragstellerin in Folge der bereits Anfang Oktober 2021 ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 11b Abs. 6 Satz 5 GewO (vgl. auch § 16 Abs. 6 BewachV) innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von ihrem früheren Arbeitgeber (als Bewachungsgewerbetreibendem) über das Bewacherregister bei der für den Vollzug des § 34a GewO zuständigen Behörde abzumelden; auch hiervon ist schon das Verwaltungsgericht ausgegangen (vgl. BA Rn. 78). Dass der frühere Arbeitgeber der Antragstellerin an der Kündigung nicht festgehalten und die Abmeldung, obwohl gesetzlich vorgeschrieben, nicht veranlasst hätte, ist nicht vorgetragen und schon gar nicht glaubhaft gemacht worden. Zudem war der von der Antragstellerin vorgelegte Arbeitsvertrag gemäß dessen Nr. 5 Abs. 2 bis zum 6. September 2022 befristet. Selbst ohne die Kündigung wäre das Arbeitsverhältnis damit bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung beendet gewesen, die sechswöchige Abmeldefrist des § 11b Abs. 6 Satz 5 GewO wäre jedenfalls im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung abgelaufen. Erst im Rahmen der nach der Abmeldung für eine Neubeschäftigung erforderlichen Neuanmeldung wäre damit die Zuverlässigkeit der Antragstellerin neu zu überprüfen.
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Im Ergebnis nichts anderes ergäbe sich, wenn im Falle einer erneuten Beschäftigung der Antragstellerin als Wachperson – weil sie offenbar über eine Bewacherregister-Identifikationsnummer verfügte (vgl. Angabe in der Mitteilung der Antragsgegnerin gem. § 16 Abs. 2 Satz 3 BewachV vom 29.9.2021) – die Regelung des § 16 Abs. 3 BewachV zur Anwendung käme. Denn auch dann wäre für eine Beschäftigung der Antragstellerin zunächst eine erneute Anmeldung durch ihren Arbeitgeber erforderlich (vgl. § 16 Abs. 1 BewachV). Zudem wäre in diesem Fall anders als bei Anwendung des § 16 Abs. 2 BewachV, weil dem Bewachungsgewerbetreibenden gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 BewachV (unmittelbar) vom Bewacherregister elektronisch die zulässigen Einsatzmöglichkeiten mitgeteilt würden, keine (neue) Zuverlässigkeitsbeurteilung durch die Antragsgegnerin durchzuführen (auch BR-Drs. 90/19 S. 7), wie sie aber nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts von der Antragstellerin begehrt und von dem Tenor der angegriffenen Entscheidung vorausgesetzt wird.
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Darüber hinaus ist – wenngleich es hierauf vorliegend nicht entscheidend ankommt – zu berücksichtigen, dass die im Bewacherregister gespeicherten Daten gem. § 11b Abs. 8 Nr. 5 i.V.m. Abs. 7 Nr. 4 GewO auf Veranlassung der zuständigen Behörde ein Jahr nach Abmeldung aus dem Bewacherregister zu löschen sind. Auch diese Frist wäre jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung selbst bei – mit Blick auf die Anfang Oktober 2021 erfolgte Kündigung – gem. § 11b Abs. 6 Satz 5 GewO spätest zulässiger Abmeldung der Antragstellerin mittlerweile abgelaufen.
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Dass der Verweis auf ein erneutes Anmeldeverfahren für die Antragstellerin insofern nachteilig sein kann, als sie hierfür ihren bisherigen Arbeitgeber (ggfs. unter Verweis auf die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung) dazu bewegen müsste, sie erneut zu beschäftigen und hierfür über das Bewacherregister anzumelden, ohne dass Gewissheit bestünde, dass die behördliche Zuverlässigkeitsbeurteilung diesmal positiv ausfallen würde, ist zwar nicht zu verkennen. Dieser Nachteil ist jedoch Folge der Regelungen in § 34a GewO, § 16 BewachV, die ein unmittelbar von der Wachperson selbst veranlasstes Anmelde- oder Überprüfungsverfahren ebenso wenig vorsehen wie eine behördliche Prüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen vor Anmeldung durch einen Bewachungsgewerbetreibenden. Nachdem der Gesetzgeber in anderen Fällen, in denen die Prüfung der Zuverlässigkeit eines Beschäftigten inmitten steht, ein Antragsrecht des Beschäftigten ausdrücklich normiert hat (vgl. die auch vom Verwaltungsgericht [BA Rn. 26] angeführte Norm des § 7 Abs. 2 Satz 1 LuftSiG), ist auch nicht ersichtlich, weshalb abweichend vom Wortlaut von § 34a Abs. 1a GewO, § 16 BewachV ein antrags- bzw. anmeldeunabhängiger Anspruch auf eine (zumal positive) Zuverlässigkeitsbeurteilung anzunehmen sein sollte. Im Übrigen ist insoweit lediglich das Verhältnis zum bisherigen Arbeitgeber der Antragstellerin betroffen, nicht dasjenige zu anderen Betrieben des Bewachungsgewerbes, weil diesen die negative Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht bekannt ist.
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Da sich Betriebe des Bewachungsgewerbes auch nicht über die Zuverlässigkeit jedenfalls nur zur Beschäftigung beabsichtigter Wachpersonen über das Bewacherregister informieren können (vgl. zum begrenzten Datenabrufrecht Gewerbetreibender § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 5 BewachRV), ist zudem nicht ersichtlich, dass der bisherige negative Zuverlässigkeits-Eintrag im Bewacherregister als solcher einer Beschäftigung der Antragstellerin bei einem anderen Arbeitgeber entgegenstehen würde. Zudem müssen – bei Einhaltung der sich aus § 11b Abs. 8 Nr. 5, Abs. 6 Satz 5 GewO ergebenden Verpflichtungen des früheren Arbeitgebers der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, wovon aber mangels gegenteiligen Vortrags auszugehen ist – die im Bewacherregister über die Antragstellerin gespeicherten Daten mittlerweile gelöscht worden sein (vgl. oben).
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Ob es Fallgestaltungen geben mag, in denen die Gewerbebehörde unabhängig von bzw. bereits vor der Anmeldung einer Wachperson zur Abgabe einer positiven Zuverlässigkeitsbeurteilung verpflichtet ist, kann vorliegend offen bleiben. Insbesondere ergibt sich eine Notwendigkeit, die Antragsgegnerin schon jetzt zur Abgabe einer positiven Zuverlässigkeitsbeurteilung zu veranlassen oder ihr – wie es das Verwaltungsgericht getan hat – Maßstäbe für eine künftige Zuverlässigkeitsprüfung aufzuerlegen, nicht daraus, dass die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben hätte, dass sie die Antragstellerin im Falle ihrer erneuten Anmeldung ohnehin aus den gleichen Gründen, wie sie der „Prognoseentscheidung“ vom 29. September 2021 zugrunde lagen, als unzuverlässig einstufen würde, so dass es, selbst wenn die Antragstellerin vom gleichen oder einem anderen Gewerbetreibenden als Wachperson angemeldet würde, zwangsläufig erneut zu der Situation kommen würde, welche Anlass für den vorliegenden Antrag nach § 123 VwGO war. Denn aus den Ausführungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ergibt sich, dass sie bei einer erneuten Anmeldung der Antragstellerin als Wachperson deren Zuverlässigkeit ergebnisoffen prüfen wird, d.h. ohne auf das Ergebnis der „Prognoseentscheidung“ vom 29. September 2021 (vor-) festgelegt zu sein (vgl. Beschwerdebegründung vom 22.11.2022 S. 3 dritter Vollabsatz). Dazu ist die Antragsgegnerin auch rechtlich verpflichtet.
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2. Selbst wenn man nicht aus den vorgenannten Gründen bereits einen Anordnungsanspruch verneinen würde, hätte die Antragsgegnerin jedenfalls dargelegt, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.
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2.1 Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn es dem Antragstellenden unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2020 – 9 CE 20.1968 – juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 13.4.2015 – 16 B 270/15 – juris Rn. 4 m.w.N.; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 123 Rn. 26; Wollenschläger in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 123 Rn. 110). Erforderlich ist also eine besondere Dringlichkeit (BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 10 CE 14.1523 – juris Rn. 18; B.v. 19.11.2013 – 2 CE 13.2253 – juris Rn. 4). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Anordnungsgrundes ist in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere also auch noch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BayVGH, B.v. 31.8.2022 – 1 CE 22.1576 – juris Rn. 8; Happ in Eyermann, VwGO, § 123 Rn. 54; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, § 123 Rn. 86).
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2.2 Eine solche besondere Dringlichkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit des Abwartens der Hauptsacheentscheidung hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
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2.2.1 Dies ergibt sich auch insoweit daraus, dass eine Zuverlässigkeitsbeurteilung der Antragstellerin erst bei ihrer erneuten Anmeldung gem. § 16 Abs. 2 BewachV gefordert ist. Dass eine solche absehbar ansteht, ist – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (BA Rn. 79) – nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, ebenso wenig, in welchem konkreten Zeitpunkt mit einer (Wieder-) Einstellung der Antragstellerin als Wachperson zu rechnen ist. An dieser Beurteilung hat sich im Beschwerdeverfahren nichts geändert; eine Glaubhaftmachung ergibt sich insbesondere nicht aus dem allgemeinen Hinweis der Antragstellerin darauf, ihr früherer Arbeitgeber habe ihr – ohnedies bereits vor einigen Monaten – zugesichert, sie werde sofort wieder eingestellt, wenn „das Problem gelöst“ sei.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Notwendigkeit, der Antragstellerin vor einer Anmeldung gleichsam vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren, weil das Ergebnis einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Antragsgegnerin bereits feststünde. Denn die Antragsgegnerin hat sich – wie ausgeführt – im Beschwerdeverfahren dahin eingelassen, dass sie die Zuverlässigkeit der Antragstellerin dann (wie auch rechtlich geboten) ergebnisoffen unter Berücksichtigung der weiteren Sachverhaltsentwicklung prüfen werde.
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2.2.2 Das Vorliegen eines Anordnungsgrunds lässt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht damit begründen, dass dieser hier angesichts des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs indiziert werde, weil ein gewichtiges Rechtsgut der Antragstellerin in Rede stehe, dessen Gewährleistung diese weder (erfolgreich) im behördlichen Verfahren noch durch einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung geltend machen könne (BA Rn. 73 mit Verweis auf Kuhla in BeckOK VwGO, § 123 Rn. 126 ff. [gemeint wohl Rn. 131a mit Verweis auf BVerfG, B.v. 28.9.2009 – 1 BvR 1702/09]). Im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird vorliegend kein Anordnungsanspruch fortschreitend endgültig vereitelt, weil die Antragstellerin eine Zuverlässigkeitsbeurteilung, um die es hier entsprechend der Auslegung ihres Begehrens geht, derzeit nicht verlangen kann und auch nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Antragstellerin derzeit tatsächlich als Wachperson arbeiten würde (vgl. oben).
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2.2.3 Ob bereits der Umstand, dass ab Kenntnis der Antragstellerin von der negativen Zuverlässigkeitsbeurteilung bis zur Stellung des Antrags nach § 123 VwGO etwa sieben Monate vergangen waren, maßgeblich gegen die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds spricht (vgl. zur Relevanz einer verzögerten Antragstellung Kuhla in BeckOK VwGO, § 123 Rn. 128; Wollenschläger in Gärditz, VwGO, § 123 Rn. 110; Dombert in Finkelnburg/ders./Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 132), kann daher offen bleiben.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).