Inhalt

VGH München, Beschluss v. 26.01.2023 – 19 CE 22.2159 , 19 CE 22.2057
Titel:

Unbegründete Anhörungsrüge  

Normenkette:
VwGO § 152a
Leitsatz:
Die Anhörungsrüge ist nicht der geeignete Rechtsbehelf, wenn der Antragsteller gegen eine Gerichtsentscheidung vorgehen will, weil das Gericht seinem Vorbringen, das es zur Kenntnis genommen hat, nicht folgt, insbesondere bei seinen Bewertungen zu anderen Ergebnissen kommt. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anhörungsrüge, rechtliches Gehör
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 19.09.2022 – W 9 E 22.1408 u.a.
Fundstelle:
BeckRS 2023, 1987

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahren.

Gründe

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Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2022, durch den der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig eine Duldung nach dem 20. September 2022 zu erteilen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, ist nicht fortzuführen, weil der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör durch den die Beschwerde zurückweisenden Senatsbeschluss vom 20. September 2022 nicht verletzt worden ist (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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Zur Begründung hat der Senat im Beschluss vom 20. September 2022 insbesondere ausgeführt, es ergebe sich aus Beschwerdevorbringen nicht, dass der Antragsgegner entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten wäre, die derzeit laufende Abschiebung des Antragstellers zu stoppen. Der Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 18. September 2022 zu einer Reiseunfähigkeit sei gänzlich unsubstantiiert und werde durch keine belastbaren Atteste konkretisiert. Soweit der Antragsteller auf die Lage im Herkunftsland abstelle (er sei nicht in der Lage, die benötigten Medikamente zu erhalten, da er dafür bezahlen müsste und er nicht über die finanziellen Mittel verfüge; er müsse sich mindestens zweimal am Tag Insulin spritzen; wegen seines Diabetes und seiner Schilddrüsenerkrankung müsse er weitere Tabletten nehmen und fortlaufend kontrolliert werden), mache er zielstaatsbezogene und keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse geltend (deshalb sei auch ein Asylfolgeantrag gestellt worden). Die Prüfung der Frage, ob aufgrund der ärztlichen Atteste ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vorliege (das Vorbringen im Schriftsatz vom 18.9.2022 deute darauf hin), obliege nicht dem Antragsgegner, da es sich insoweit um zielstaatsbezogene Erwägungen handle. Zu einer inhaltlichen Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG sei der Antragsgegner nicht berechtigt. Er bleibe gemäß § 42 Satz 1 AsylG an die negativen Feststellungen hierzu im Asylbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gebunden. Zudem teile der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine vorübergehende Trennungszeit des Antragstellers von seiner Familie von 15 Monaten sei unter den gegebenen Umständen nicht unzumutbar, insbesondere, weil die Atteste der Kinder nicht mehr aktuell seien. Soweit der Antragsteller ausführe, er habe mit Schriftsatz vom 12. September 2022 einen „Asylfolgeantrag“ durch seine Bevollmächtigten stellen lassen, lasse sich dieser Schriftsatz in der (dem Senat nach Aufforderung noch übermittelten) Behördenakte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge finden (laut telefonischer Auskunft sei dieser Schriftsatz am 14.9.2022 beim Bundesamt eingegangen). Darin werde u.a. um „Mitteilung [gebeten], wann und wo [der Antragsteller] zur persönlichen Antragstellung oder zur Abgabe der Fingerabdrücke vorsprechen soll“. Eine weitere Bearbeitung dieses Schriftsatzes sei aus der Behördenakte nicht ersichtlich. Dies könnte daraus resultieren, dass ein Folgeantrag grundsätzlich persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen sei, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet sei, in der der Ausländer während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet gewesen sei (§ 71 Abs. 2 Satz 1 AsylG), und Gründe für eine schriftliche Antragstellung im Schriftsatz vom 12. September 2022 nicht dargelegt worden seien. Folglich scheine das Bundesamt von einer wirksamen Antragstellung bislang nicht ausgegangen zu sein (zumal auch kein neues Aktenzeichen generiert worden sei). Soweit der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren einen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge adressierten Schriftsatz vom 16. September 2022 vorgelegt habe, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass sich der Antragsteller nunmehr in Abschiebehaft befinde (und die Gründe für ein vermeintliches Abschiebungsverbot ausgeführt worden seien <insoweit sei bereits fraglich, ob ein Asylfolgeantrag gestellt werden sollte oder lediglich ein isolierter Folgeschutzantrag, der – anders als der Asylfolgeantrag – nicht dazu führe, dass die Ausländerbehörde an einer Abschiebung des Ausländers gehindert sei>), führe dies nicht zu einer wirksamen Antragstellung, da der Nachweis eines Zugangs beim Bundesamt nicht er-bracht worden sei. Weder sei dieser Schriftsatz vom 16. September 2022 in der Bundesamtsakte enthalten noch habe der Antragsteller einen Nachweis (über den elektronischen Versand) vorgelegt, aus dem der Zugang beim Bundesamt ersichtlich würde. Mangels wirksamer Asylfolgeantragstellung sei folglich auch eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG nicht erforderlich.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn die angefochtene Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), oder wenn das erkennende Gericht (entscheidungserhebliches) tatsächliches oder rechtliches Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat. Das Gericht ist weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet dem Verfahrensbeteiligten aber das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Daher setzt eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Stellt das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt ab, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte, kann dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen. Daraus folgt aber, dass ein Verfahrensbeteiligter selbst bei umstrittener oder problematischer Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen muss (BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – juris Rn. 35 f. m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung in Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist. Auch die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (BVerfG, B.v. 15.2.2017 – 2 BvR 395/16 – juris Rn. 5 m.w.N.).
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu erkennen.
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Der Antragsteller rügt, die Beschwerdeentscheidung sei zeitlich nach der Abschiebung ergangen. Ihr seien nicht die tatsächlichen Grundlagen zugrunde gelegt worden. Sie stütze sich in einem maßgeblichen Punkt darauf, dass kein Asylfolgeantrag gestellt worden sei, wie es sein solle. Das basiere auf einer telefonischen Auskunft des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Diese Auskunft, wer auch immer sie gegeben haben möge, sei falsch. Es sei nicht richtig, dass der Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 12. September 2022 am 14. September 2022 dort eingegangen sei. Der beA-Nachweis für die Versendung des Schriftsatzes am 12. September 2022 werde beigefügt. Außerdem erwähne das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den weiteren Schriftsatz vom 16. September 2022 nicht, in dem auf die Möglichkeit der schriftlichen Antragstellung nach Festnahme hingewiesen worden sei. Mithin sei der ursprünglich gestellte Asylfolgeantrag wirksam eingereicht worden. Das führe dazu, dass vor Mitteilung des Bundesamtes über die Nichtdurchführung eines Asylverfahrens keine Abschiebung erfolgen dürfe. Eine solche Mitteilung sei nicht erfolgt. Mithin stelle sich die Abschiebung des Antragstellers schon unter diesem Gesichtspunkt als rechtswidrig dar. Ferner berücksichtige die Senatsentscheidung nicht, dass die Erkrankung und die medizinische Versorgung des Antragstellers in Nigeria ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis darstellten, sofern eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung am Ankunftsort eintreten könne. Dazu sei auf die Entscheidung des OVG NRW vom 29. November 2010 verwiesen worden. Die Differenzierung zwischen zielstaatsbezogenen und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen sei hier nicht korrekt vorgenommen worden. Der Antragsteller sei in Nigeria angekommen. Er habe eine Woche wegen der Gefahr der Coronainfektion in einem Hotel verbringen müssen. Er habe dann 50 $ erhalten und schlafe mittlerweile auf der Straße. Telefonischer Kontakt zum Antragsteller bestehe. Eine Unterkunft, eine Versorgung mit Lebensmitteln sei nicht gegeben. Insbesondere fehle es an der Gesundheitsversorgung. Die Insulinvorräte des Antragstellers reichten noch für ca. 3 Wochen. Im Wege des Beschwerdeverfahrens werde im Wege der einstweiligen Anordnung nunmehr die unverzügliche Wiederaufnahme des Antragstellers bis zum Eintritt der Rechtskraft über das Asylfolgeverfahren oder hilfsweise bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären oder familiären Gründen beantragt. Für den Antragsteller bestehe in Nigeria Lebensgefahr (Art. 2 GG). Außerdem sei Art. 6 GG nicht berücksichtigt worden. Warum eine Rückkehr innerhalb von 15 Monaten erfolgen solle, entziehe sich jeglichen Erwägungen. Es sei eine Behauptung „ins Blaue hinein“, dass eine Rückkehr binnen 15 Monaten erfolgen soll. Es sei schon nicht zu erkennen, aufgrund welcher Vorschrift ein Visum erteilt werden sollte. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Pass des Antragstellers von der Ausländerbehörde den nigerianischen Grenzbeamten übergeben und dieser von den Grenzbeamten einbehalten worden sei. Ohne Pass könne der Antragsteller aber nicht einmal ein Visum beantragen. Zudem betrage die Dauer für die Mitteilung eines Termins zur Beantragung eines Visums ca. 12 Monate für Nigeria. Es schließe sich noch die Dauer des Visumverfahrens an und zu guter Letzt sei mit der Ablehnung des Visumantrages zu rechnen, weil eine Vorschrift zur Erteilung des Visums nicht existiere. Es käme nur § 36 AufenthG in Betracht, der hier aber nicht einschlägig sei, weil sich bereits ein personensorgeberechtigter Elternteil in Deutschland befinde. Alle anderen Möglichkeiten, sofern es welche gebe, würden daran scheitern, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers durch die in Deutschland lebende Ehefrau nicht sichergestellt werden könne, weil sie sich um die drei Kinder kümmern müsse und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Ferner sei zu berücksichtigen, dass nach der europarechtlichen Rechtsprechung die Abschiebungsandrohung aus dem Asyl-Erstverfahren rechtswidrig sein dürfte. Auch dieses sei Gegenstand des Asylfolgeantrages. Diese Rechtssituation habe indirekten Einfluss auf das laufende Verfahren, weil auch die Klärung dieser Frage im Rahmen des Asylfolgeantrages erforderlich sei und dem Antragsteller zur Gewährung rechtlichen Gehörs über Art. 19 Abs. 4 GG der Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen sei, damit ein Eingriff in seine Rechtspositionen nicht erfolge – wie es jetzt leider schon geschehen sei – ohne dass er die Möglichkeit habe, diesen Anspruch durchzusetzen. Der wesentliche Gesichtspunkt sei bei allem aber die Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers und der Eingriff in die familiäre Lebensgemeinschaft (Art. 6 GG) des Antragstellers im Verhältnis zu seinen Kindern, die hier einen Aufenthaltsrecht hätten. Der Fall entspreche im Übrigen im Wesentlichen der Situation, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Dezember 2021 (Az: 2 BvR 1333/21) zugrunde gelegen habe. Auch dort sei die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben worden. Insbesondere werde auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes zur Frage, welches Visum erteilt werden könne, verwiesen. Hier führe die Abschiebung des Antragstellers letztendlich zu einer endgültigen Trennung von seinen Kindern.
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Die Rüge greift nicht durch.
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1. Soweit der Antragsteller rügt, die Entscheidung sei zeitlich nach der Abschiebung ergangen, ergibt sich daraus keine Gehörsverletzung. Die Behauptung ist vielmehr schon in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Die Senatsentscheidung erging unzweifelhaft noch vor der Übergabe des Antragstellers an die Behörden des Zielstaates. Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Erwiderung darauf hingewiesen, dass der Zugriff auf den Antragsteller wegen der Begleitung der Abschiebung durch die Bundespolizei bis zur Übergabe des Antragstellers an die Behörden des Zielstaats möglich war.
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2. Mit seinem übrigen Vortrag (vor der Mitteilung des Bundesamtes über die Nichtdurchführung eines Asylverfahrens hätte keine Abschiebung erfolgen dürfen, weil der ursprünglich gestellte Asylfolgeantrag wirksam eingereicht worden sei; die Erkrankung und die medizinische Versorgung des Antragstellers in Nigeria stelle ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar; für den Antragsteller bestehe in Nigeria Lebensgefahr; Art. 6 GG sei im Rahmen der Zumutbarkeit der Trennungszeit nicht berücksichtigt worden) hat der Antragsteller nicht aufgezeigt, dass der Senat bei der Zurückweisung der Beschwerde entscheidungserheblichen Vortrag in der Beschwerdebegründung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat (auf neuen Vortrag kommt es daher schon gar nicht an). Insbesondere ist dem Beschluss eine (umfassende) Bewertung des Vortrags des Antragstellers zu einer Reiseunfähigkeit, zur Trennungszeit von seiner Familie und zur Stellung eines Asylfolgeantrags zu entnehmen.
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Die Anhörungsrüge ist nicht der geeignete Rechtsbehelf, wenn der Antragsteller gegen eine Gerichtsentscheidung vorgehen will, weil das Gericht seinem Vorbringen, das es zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, nicht gefolgt ist, insbesondere bei seinen Bewertungen und Einschätzungen zu anderen Ergebnissen als der Antragsteller gekommen ist. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag und der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (z.B. BVerfG, B.v. 4.9.2008 – 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 – juris Rn. 13). Es gibt daher auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände des Antragstellers überdenkt und, wenn es – wie hier – daran festhält, durch eine ergänzende Begründung rechtfertigt (vgl. BVerfG, B.v. 10.11.2004 – 1 BvR 179/03 – juris).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz entbehrlich.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).