Inhalt

VGH München, Beschluss v. 26.01.2023 – 19 C 22.2470
Titel:

Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht: Klage gegen Fälligkeitsmitteilung eines Zwangsgeldes

Normenkette:
VwZVG Art. 31, Art. 38
Leitsätze:
1. Als selbstständige Rechtsverletzung iSd Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommen nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 S. 3 VwZVG in Betracht. Von Bedeutung ist namentlich die Frage, ob der Betroffene die ihm obliegende Pflicht rechtzeitig und vollständig oder genügend erfüllt hat. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Art. 38 Abs. 1 S. 3 VwZVG schränkt die Anfechtung (§ 42 VwGO) einer isolierten Zwangsgeldandrohung wesentlich ein. Diese kann nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind damit ausdrücklich ausgeschlossen. Möglich ist nur noch die Rüge von Rechtsverletzungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung (Art. 29, 31, 36 VwZVG) als solche betreffen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fälligkeitsmitteilung, Erneute Zwangsgeldandrohung, Zwangsgeld, Androhung, erneute Zwangsgeldandrohung, Rechtsbehelfe, selbstständige Rechtsverletzung, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussicht
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 09.11.2022 – RO 9 K 22.1669
Fundstelle:
BeckRS 2023, 1986

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage gegen die Fälligkeitsmitteilung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100 EUR im Schreiben des Bayerischen Landesamts für Asyl und Rückführungen vom 30. Mai 2022 wegen des Verstoßes (verspätete Meldung <10:50 Uhr> des am 25.5.2022 aus der Haft entlassenen und unter Führungsaufsicht stehenden Klägers bei der Polizeidirektion T. am 27.5.2022) gegen die in Nr. 5 des bestandskräftigen Bescheides der Regierung von Mittelfranken vom 14. Mai 2018 (vgl. insoweit den den Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Senatsbeschluss vom 28.2.2022 im Verfahren 19 ZB 21.2852) angeordnete Verpflichtung, sich täglich zwischen 8:00 Uhr und 10:00 Uhr sowie ein zweites Mal zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr bei der örtlichen Polizeiinspektion in T. zu melden, und auf Aufhebung einer erneuten Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100 EUR im Bescheid des Bayerischen Landesamts für Asyl- und Rückführungen vom 30. Mai 2022 zu Recht versagt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
3
Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei abzulehnen, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Kammer lege den klägerischen Antrag gem. § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Kläger begehre, festzustellen, dass das gegen ihn fällig gestellte Zwangsgeld nicht fällig geworden sei. Des Weiteren verfolge der Kläger mit seiner Klage das Ziel, die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 30. Mai 2022 aufzuheben. Die Verwarnung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) betrachte die Kammer nicht als verfahrensgegenständlich. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei nicht dadurch entfallen, dass dem Kläger mittlerweile Ratenzahlung für das ihm gegenüber fällig gestellte Zwangsgeld bewilligt worden sei und er die Raten zumindest teilweise auch schon bezahlt habe. Soweit sich die Klage gegen die Fälligstellung des Zwangsgeldes richte, sei Prüfungsgegenstand der Feststellungsklage nicht die Frage, ob die der Fälligstellung zugrundeliegende bestandskräftige Anordnung rechtmäßig gewesen sei. Geprüft werde lediglich, ob die Zwangsgeldandrohung bestimmt genug gewesen sei und ob die Grundanordnung vom Kläger eingehalten worden sei. Der Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 14. Mai 2018, der die dem fällig gestellten Zwangsgeld zugrundeliegende Grundanordnung und die Zwangsgeldandrohung enthalte, sei bereits gerichtlich überprüft worden. Die fragliche Zwangsgeldandrohung sei bereits als rechtmäßig angesehen worden, eine Aufhebung wegen fehlender Bestimmtheit sei nicht erfolgt. Bedenken gegen die Bestimmtheit bestünden daher nicht und seien vom Kläger im Übrigen auch nicht vorgetragen worden. Wie sich den eigenen Einlassungen des Klägers entnehmen lasse, sei er der ihm auferlegten Meldepflicht am 27. Mai 2022 nicht innerhalb des ihm gesetzten Zeitrahmens (8:00 bis 10:00 Uhr), sondern erst verspätet (10:50 Uhr) nachgekommen. Dahingestellt bleiben könne, auf welche Gründe dieses Versäumnis zurückzuführen sei, da es insoweit nicht auf einen Vorsatz des Klägers ankomme. Entscheidend sei allein, dass der Kläger der angeordneten Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Hinsichtlich der erneuten Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 30. Mai 2022 lägen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die erneute Zwangsgeldandrohung bei summarischer Prüfung vor. Bei der Anordnung unter Ziffer 5 des bestandskräftigen Bescheides der Regierung von Mittelfranken vom 14. Mai 2018 handle es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 18 VwZVG. Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Anordnung bestünden nicht. Die Anordnung sei auch bestandskräftig. Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen lägen ebenfalls vor. Hier habe der Kläger die ihm auferlegte Meldepflicht am 27. Mai 2022 nicht erfüllt. Das Zwangsgeld sei daraufhin aufgrund der im Bescheid vom 14. Mai 2018 erfolgten Androhung fällig gestellt worden. Um den Kläger auch künftig zur Einhaltung der ihm auferlegten Meldefrist anzuhalten, sei die erneute Androhung eines Zwangsgeldes geboten gewesen. Bedenken hinsichtlich der Zwangsgeldhöhe bestünden aus Sicht der Kammer nicht. Es wäre der Behörde vielmehr bei einer erneuten Zwangsgeldandrohung möglich gewesen, ein höheres Zwangsgeld anzudrohen, um den Kläger anzuhalten, der Anordnung nachzukommen und weitere Fälligstellungen von Zwangsgeldern zu vermeiden. Auch erscheine das Zwangsgeld entgegen der Ausführungen des Klägers nicht ungeeignet. Selbst wenn der Kläger derzeit nur über Sozialleistungen verfüge, sei es ihm möglich, gegen ihn fällig gestellte Zwangsgelder zumindest in Ratenzahlung zu begleichen. Der Mittellosigkeit des Klägers sei auch bereits bei der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes Rechnung getragen worden. Andere gleich wirksame und weniger in die Rechte des Klägers einschneidende Zwangsmittel seien nicht ersichtlich.
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Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der am ... 1988 geborene, am 8. April 2012 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereiste, seit dem 3. Mai 2012 eine Aufenthaltserlaubnis besitzende (zunächst nach § 16 Abs. 1 AufenthG, dann nach § 23 Abs. 1 AufenthG <für studienvorbereitende Maßnahmen> und zuletzt – mit einer Gültigkeit bis 28.10.2014 – nach § 25 Abs. 3 AufenthG), im Bundesgebiet wiederholt und erheblich strafrechtlich in Erscheinung getretene (letzte Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten wegen Werbens um Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in zwei Fällen und der versuchten Anstiftung zum Verbrechen des Totschlags sowie der vorsätzlichen Körperverletzung; Haftentlassung am 25.5.2022) und mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. Mai 2018 ausgewiesene (vgl. insoweit den den Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Senatsbeschluss vom 28.2.2022 in dem Verfahren 19 ZB 21.2851) Kläger, syrischer Staatsangehöriger, vor, Prozesskostenhilfe müsse bewilligt werden, da er eine mündliche Verhandlung gewollt habe. Dies sei ein Grundrecht nach Art. 101 Abs. 3 GG. Ebenso habe er das Recht auf ein faires Verfahren. Die Klage sei rechtmäßig. Der rechtswidrige Bescheid vom 30. Mai 2022 sei aufzuheben. Er habe nicht absichtlich gegen die Meldeauflage verstoßen. Weil er sich beim Sozialamt und der Ausländerbehörde aufgehalten habe, bestehe ein wichtiger Grund. Seit mehr als sechs Monaten habe er sich an die Meldepflicht gehalten. Die Zwangsgeldandrohung sei weder bestimmt noch halte sie sich an die Grundanordnung. Der bayerische Verwaltungsgerichtshof habe bezüglich der Meldepflicht im Bescheid vom 14. Mai 2018 klargestellt, dass die Anordnung von der Regel des Gesetzes abweiche. Daher müsse die Behörde lockern. Die Bestimmtheit des Bescheides sei bedenklich. Er habe nicht mit Absicht gehandelt. Die Vollstreckungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Diese seien weder durch Bundesrecht noch durch Landesrecht „bedeckt“. Die Zwangsgeldhöhe sei weder rechtmäßig noch ordnungsgemäß. Er habe schon einen ersten Antrag auf Lockerung der Meldepflicht gestellt. Er sei mittellos.
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Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten besitzt.
6
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg liegt stets dann vor, wenn eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung spricht. Bei der dabei vom Gericht anzustellenden vorläufigen Prüfung dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 166 Rn. 8 m.w.N.).
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Nach diesen Maßgaben ist zu keinem Zeitpunkt eine hinreichende oder auch nur offene Erfolgsaussicht zu erkennen.
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1. Entgegen der Auffassung des Klägers war ihm nicht deshalb Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil er eine mündliche Verhandlung gewollt habe. Vielmehr wird über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden (§ 166 iVm § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zu erwarten war, kam auch eine vorherige mündliche Erörterung nicht in Betracht (§ 166 iVm § 127 Abs. 1 S. 1 ZPO).
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2. Die verwaltungsgerichtliche Auffassung, die Klage gegen die Mitteilung der Fälligkeit des Zwangsgeldes habe keine Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden.
10
Art. 38 Abs. 3 VwZVG bestimmt, dass förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels insoweit zulässig sind, als geltend gemacht werden kann, dass die Maßnahmen eine selbstständige Rechtsverletzung darstellen. Die Fälligkeitsmitteilung gehört zur Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG).
11
Als selbstständige Rechtsverletzung im Sinn des Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommen nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht. Von Bedeutung ist namentlich die Frage, ob der Betroffene die ihm obliegende Pflicht rechtzeitig und vollständig oder genügend erfüllt hat. Einwendungen zur materiellen Rechtslage als Vorfrage der Fälligkeitsmitteilung sind demgegenüber wegen der Unanfechtbarkeit der Grundanordnung in Nr. 5 des Bescheids vom 14. Mai 2018 ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2011 – 2 ZB 10.2365 – juris Rn. 4).
12
Die Zwangsgeldforderung ist vorliegend fällig geworden, da der Kläger die Pflicht zur Meldung bei der Polizeiinspektion T. am 27. Mai 2022 im Zeitraum 8:00 bis 10:00 Uhr nicht erfüllt hat (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es dahinstehen kann, auf welche Gründe dieses Versäumnis zurückzuführen ist. Auf eine Absicht des Klägers kommt es insoweit nicht an (jedenfalls war aber mitursächlich, dass der Kläger seine Uhr falsch gestellt hat). Entscheidend ist allein, dass der Kläger der angeordneten Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
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Die verspätete Meldung des Klägers am 27. Mai 2022 um 10:50 Uhr führt nicht zur Einstellung der Zwangsmittelanwendung. Zwar ist die Anwendung der Zwangsmittel einzustellen, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt (Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG). Anders als bei den üblichen Handlungsverpflichtungen kann eine verspätete Meldung vorliegend aber nicht mehr zur Erfüllung der Verpflichtung des Klägers, sich am 27. Mai 2022 zwischen 8:00 und 10:00 Uhr bei der Polizeiinspektion T. zu melden, führen. Bei der angeordneten Meldeauflage kommt es gerade maßgeblich darauf an, dass der Kläger die Handlungsverpflichtung innerhalb der festgesetzten Zeiträume erfüllt.
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3. Soweit sich der Kläger gegen die isolierte, nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbundene Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von (wiederum) 100 EUR im Bescheid vom 30. Mai 2022 wendet, ist auch insoweit keine hinreichende oder auch nur offene Erfolgsaussicht zu erkennen.
15
Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG schränkt die Anfechtung (§ 42 VwGO) einer isolierten Zwangsgeldandrohung wesentlich ein. Diese kann nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Einwendungen gegen den – wie hier – unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind damit ausdrücklich ausgeschlossen. Möglich ist nur noch die Rüge von Rechtsverletzungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung (Art. 29, 31, 36 VwZVG) als solche betreffen (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI-05 – juris Rn. 53).
16
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben bestehen keine rechtlichen Bedenken an der erneuten Androhung eines Zwangsgeldes. Weder ist die Androhung zu unbestimmt noch ist die angedrohte Zwangsgeldhöhe auch in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Klägers zu beanstanden. Die erneute Zwangsgeldandrohung erscheint auch nicht als ungeeignet, da es dem Kläger trotz Sozialleistungsbezugs möglich ist, gegen ihn fällig gestellte Zwangsgelder zumindest in Ratenzahlung zu begleichen (der Kläger hat das fällig gestellte Zwangsgeld i.H.v. 100 EUR in Raten mittlerweile vollständig bezahlt). Ein milderes Zwangsmittel ist nicht ersichtlich.
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.
18
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).