Titel:
Verpflichtung zur Vorlage von Heimreisedokumenten
Normenkette:
AufenthG 46 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, § 49 Abs. 2
Leitsatz:
Einem vollziehbar ausreisepflichtigen iranischen Staatsangehörigen ist es zuzumuten, der Aufforderung der Ausländerbehörde nachzukommen, ein zur Einreise in den Iran berechtigendes Dokument zu beantragen und eine entsprechende Bestätigung der Antragstellung vorzulegen. Soweit im Rahmen dieser Beantragung die Abgabe einer „Freiwilligkeitserklärung” (Ehrenerklärung) gegenüber den iranischen Behörden Voraussetzung ist, ist ihm die Abgabe einer solchen Erklärung zumutbar; dies gilt auch für die Abgabe einer „Reueerklärung“, da nicht ersichtlich ist, dass an die Abgabe einer solchen Reueerklärung irgendwelche gravierenden Folgen geknüpft werden. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verpflichtung zur Vorlage von Heimreisedokumenten, Iranische Freiwilligkeitserklärung, Iranische Reueerklärung, Iran, Passbeantragung, Freiwilligkeitserklärung, Reueerklärung
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 08.05.2020 – B 6 K 18.683
Fundstelle:
BeckRS 2023, 1985
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage auf Aufhebung des am 15. Juni 2018 zugestellten Bescheids des Beklagten vom 13. Juni 2018 zu Recht versagt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Mit diesem Bescheid verpflichtete der Beklagte den am .. 1991 geborenen, sich in den Jahren 2011 bis zum 1. August 2016 in Österreich zum Zwecke des Studiums und im Anschluss im Iran aufhaltenden, am 8. Oktober 2016 ohne Visum in das Bundesgebiet eingereisten, im Asylverfahren erfolglosen und zuletzt einen bis zum 5. Juli 2020 gültigen Reisepass besitzenden Kläger, iranischer Staatsangehöriger, ein zur Einreise in den Iran berechtigendes Dokument (z.B. Heimreiseschein, Reisepass) beim Beklagten vorzulegen (Nr. 1 des Bescheids), drohte ihm für den Fall der Nichterfüllung der unter Nr. 1 des Bescheids festgelegten Verpflichtung bis zum 26. Juli 2018 ein Zwangsgeld in Höhe von 100 EUR an (Nr. 2 des Bescheids) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids an (Nr. 3 des Bescheids).
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Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss insbesondere aus, die Rechtsverfolgung verspreche keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 2018 begehre, sei die diesbezügliche Anfechtungsklage aller Voraussicht nach im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zwar zulässig, aber unbegründet, weil der Bescheid nach überschlägiger Prüfung rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Der Bescheid vom 13. Juni 2018 sei allen Anhaltspunkten nach formell rechtmäßig. Insbesondere greife der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht durch, der Bescheid sei formell rechtswidrig, weil ihm vor Erlass des Bescheids nicht ordnungsgemäß Akteneinsicht gewährt worden sei. Die dem Kläger auferlegte Verpflichtung ein zur Einreise in den Iran berechtigendes Dokument vorzulegen, erweise sich nach überschlägiger Prüfung auch materiell als rechtmäßig. Rechtsgrundlagen der Verfügung seien § 46 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen lägen vor. Der Kläger sei vollziehbar ausreisepflichtig. Darüber hinaus habe der Beklagte auch dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechend gehandelt und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Die Anordnung sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig i.e.S.. Soweit der Kläger geltend mache, er wolle keine falsche Erklärung abgeben, erhalte aber von der iranischen Auslandsvertretung ohne die von ihm verweigerte Freiwilligkeitserklärung kein Einreisedokument, sodass er die auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen könne, greife dieser Einwand nicht durch. Dabei könne dahinstehen, ob die aktuelle konsularische Praxis, wonach für einen iranischen Reisepass anders als für einen Heimreiseschein keine Freiwilligkeitserklärung erforderlich sei, schon im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife absehbar gewesen sei. Die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung sei dem Kläger nämlich zuzumuten. Die Abgabe der Freiwilligkeitserklärung sei vereinbar mit der Menschenwürdegarantie gemäß Art. 1 Abs. 1 GG. Die Verpflichtung, eine Freiwilligkeitserklärung abzugeben, um ein Heimreisedokument zu erhalten, verletze auch nicht sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Zudem beinhalte die Freiwilligkeitserklärung keine Loyalitätsbekundung gegenüber dem iranischen Staat. Soweit der Kläger pauschal behaupte, er könne die bei der Auslandsvertretung anfallenden Gebühren für die Ausstellung eines Heimreisedokuments nicht begleichen, verspreche dieser Aspekt keinen Erfolg. Im Übrigen spreche alles dafür, dass die Behauptung des Klägers, sein bis 5. Juli 2020 gültiger iranischer Reisepass sei ihm in einem Obdachlosenasyl in Graz gestohlen worden, eine Schutzbehauptung sei. Auch die Zwangsmittelandrohung im angefochtenen Bescheid sei nach summarischer Prüfung in rechtmäßiger Weise ergangen und verletze den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Soweit der Kläger ferner die Verpflichtung der Beklagten begehre, seinem Bevollmächtigten Akteneinsicht zu gewähren, sei diese Klage nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Bewilligungs- bzw. Entscheidungsreife wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
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Zur Begründung seiner Beschwerde lässt der Kläger vortragen, dass nach § 48 Abs. 2 AufenthG nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger in zumutbarer Weise einen Pass erlangen könne. Vom iranischen Generalkonsulat in M. werde nunmehr nämlich gefordert, dass im Rahmen der Beantragung eines Passes nicht nur eine Freiwilligkeitserklärung abgegeben werde, sondern vielmehr der Antragsteller auch noch seine Reue dahingehend erkläre, dass er einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt habe. Es sei unzumutbar für den Kläger diese Reueerklärung abzugeben, da er das herrschende Regime im Iran ablehne, da er dort mit Verfolgungsmaßnahmen rechne. Des Weiteren befürchte der Kläger bei einer Rückkehr eine Verhaftung, da dem Regime nunmehr auch bekannt wäre, dass er in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt habe. Sollte weiterhin vom Kläger verlangt werden, dass er falsche Erklärungen gegenüber seiner Auslandsvertretung abgebe, so könne dies nicht mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Grundgesetzes in Einklang gebracht werden, da er nicht nur eine falsche Erklärung abgeben müsste, sondern sich auch gegenüber dem Staat Iran offenbaren müsste, dass er in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Damit könnte der Kläger jederzeit bei einer Rückreise identifiziert und von staatlichen Stellen in Empfang genommen werden.
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Nach diesen Maßgaben ist zu keinem Zeitpunkt eine hinreichende oder auch nur offene Erfolgsaussicht zu erkennen.
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1. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung sind nicht zu beanstanden. Der Senat hat zur iranischen Freiwilligkeitserklärung bereits im Beschluss vom 6. Mai 2019 – 19 CS 19.165 ausgeführt:
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„Entgegen der Auffassung des Antragstellers war und ist es ihm als vollziehbar Ausreisepflichtigem zuzumuten, der (wiederholten) Aufforderung des Antragsgegners nachzukommen, ein zur Einreise in den Iran berechtigendes Dokument zu beantragen und eine entsprechende Bestätigung der Antragstellung vorzulegen. Soweit im Rahmen dieser Beantragung die Abgabe einer „Freiwilligkeitserklärung” (Ehrenerklärung) gegenüber den iranischen Behörden Voraussetzung ist, ist ihm die Abgabe einer solchen Erklärung zumutbar. Einem ausreisepflichtigen Ausländer obliegt es, alles in seiner Kraft stehende und ihm unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls Zumutbare dazu beizutragen, damit etwaige Ausreisehindernisse überwunden werden (BVerwG, B.v. 3.2.2016 – 1 B 79/15 – juris Rn. 6). Die gesetzliche Pflicht zur Ausreise bedeutet, dass der Ausländer freiwillig ausreisen oder sich zwangsweise abschieben lassen muss, wobei das Aufenthaltsrecht dem Ausländer primär auflegt, seiner Ausreisepflicht freiwillig – und unverzüglich – nachzukommen (§ 50 Abs. 2 AufenthG). Eine zwangsweise Abschiebung kommt erst in Betracht, wenn der Ausländer seine Ausreisepflicht nicht freiwillig erfüllt bzw. die Überwachung der Ausreise erforderlich ist (§ 58 Abs. 3 AufenthG). Die gesetzliche Ausreisepflicht schließt die Obliegenheit für den Ausländer ein, sich auf seine Ausreise einzustellen, zur Ausreise bereit zu sein und einen dahingehenden Willen zu bilden. In diesem Rahmen ist es für einen ausreisepflichtigen Ausländer rechtlich grundsätzlich nicht unzumutbar, zur Ausreise nicht nur willens und bereit zu sein, sondern diese Bereitschaft auch zu bekunden und eine „Freiwilligkeitserklärung” abzugeben. Ein entgegenstehender innerer Wille des Ausländers, der die Erklärung mangels Bildung eines entsprechenden Willens als unwahr empfindet, ist aufenthaltsrechtlich regelmäßig unbeachtlich (BVerwG, U.v. 10. 11. 2009 – 1 C 19/08 – juris Rn. 14). Der unantastbare Kernbereich der Persönlichkeit wird durch die gesetzlich auferlegte Verpflichtung, einer bestehenden Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen und hierzu erforderliche Erklärungen auch gegenüber der Botschaft seines Heimatstaats abzugeben, jedenfalls so lange nicht betroffen, wie ihm nicht über die Pflicht, sich rechtstreu zu verhalten, hinaus die Bildung eines entsprechenden inneren Willens im Sinne eines Heimreisewunsches abverlangt wird (OVG Berlin-Bbg, U.v. 15.2.2017 – OVG 3 B 9.16 – juris Rn. 30; das Urteil des BSG vom 30.10.2013 – B 7 AY 7/12 R – juris Rn. 26 ff. zu § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. < nunmehr § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG > ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, denn es weist ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung des BVerwG vom 10.11.2009 – a.a.O. – zu einem anderen < aufenthaltsrechtlichen > Kontext ergangen ist).“
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An diesen Ausführungen hält der Senat auch im vorliegenden Fall des vollziehbar ausreisepflichtigen und wiederholt zur Vorlage eines zur Einreise in den Iran berechtigenden Dokuments aufgeforderten Kläger fest, zumal das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Abgabe einer (iranischen) „Freiwilligkeitserklärung“ aktuell bekräftigt hat (BVerwG, U.v. 11.10.2022 – 1 C 9.21 – juris Rn. 27).
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2. Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, dass der jeweilige Antragsteller über die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung hinaus im Rahmen der „Ausstellung eines Passes“ nunmehr auch noch seine Reue dahingehend erklären müsse, dass er einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt habe, und dem Kläger dies unzumutbar sei, weil er das Regime im Iran wegen drohenden Verfolgungsmaßnahmen ablehne, führt dieser Vortrag nicht zu einer hinreichenden oder auch nur offenen Erfolgsaussicht der Klage.
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Zwar hat der Kläger ein Formblatt des iranischen Generalkonsulats in M. vorgelegt, wonach der jeweilige Antragsteller durch Unterschrift erklärt, dass er aufgrund seines Interesses, einen iranischen Reisepass zu erhalten, seine Reue zum Ausdruck bringe, Asyl erhalten zu haben, und um die Ausstellung eines Reisepasses bitte. Der Beklagte hat aber insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass ein konkreter Bezug zum Kläger (in dem Sinne, dass von ihm die Abgabe einer solchen Erklärung konkret gefordert worden ist) nicht substantiiert vorgetragen worden ist. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Beklagte (vom Kläger unbestritten) erklärt hat, dass eine Freiwilligkeitserklärung bei der Beantragung eines Heimreisescheins (ein solcher wäre zur Erfüllung der im angegriffenen Bescheid angeordneten Verpflichtung ausreichend), nicht jedoch eines Reisepasses gefordert werde. Ob die Abgabe einer Reueerklärung auch bei der Beantragung eines Heimreisescheins gefordert wird, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus dem vorgelegten Formblatt ergeben sich hierzu ebenso keine Hinweise wie aus dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran des Auswärtigen Amtes vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), wonach Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren können (vgl. S. 26 des Lageberichts).
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Zudem sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass an die Abgabe einer solchen Reueerklärung irgendwelche gravierenden Folgen geknüpft werden. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass man sich durch die Abgabe dieser Erklärung einer Straftat bezichtigen und eine eventuell dafür verhängte Strafe akzeptieren würde (vgl. zur eritreischen Reueerklärung BVerwG, U.v. 11.10.2022 – 1 C 9.21 – juris Rn. 17 ff.). Der Beklagte hat im mit Schriftsatz vom 30. Juni 2020 vorgelegten Schreiben der Regierung v. O. vom 22. Juni 2020 – vom Kläger nicht bestritten – insbesondere ausgeführt, dass nach Angaben der iranischen Botschaft in B. die auf dem Formular befindlichen Informationen von den jeweiligen Botschaften und Konsulaten an die iranischen Behörden übermittelt würden und dort statistischen Zwecken dienten. Dass in Bezug auf den Kläger hieraus gravierende Folgen entstehen würden ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der bereits während seines Studiums in Österreich häufig in den Iran gereiste Kläger als gravierende Folge ansieht, er sei nach der Abgabe der Reueerklärung bei den iranischen Behörden als Asylantragsteller in Deutschland identifiziert, weshalb er bei einer Rückkehr mit einer Verhaftung rechne, bestehen diese Ansicht bestätigende Anhaltspunkte nicht. Laut dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran des Auswärtigen Amtes vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022) löst allein der (vom Kläger ausschließlich vorgetragene) Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. Ausgenommen davon seien Personen, die seitens iranischer Sicherheitsbehörden als Regimegegner identifiziert worden seien und an denen ein Verfolgungsinteresse bestehe (vgl. S. 25 des Lageberichts). Davon ist aufgrund des erfolglosen Asylverfahrens des Klägers vorliegend aber gerade nicht auszugehen.
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Daher gelten die obigen Ausführungen zur Freiwilligkeitserklärung vorliegend ebenso für die (möglicherweise geforderte) Abgabe einer Reueerklärung.
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3. Die übrigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts greift die Beschwerde nicht an. Nachdem der verwaltungsgerichtliche Beschluss auch diesbezüglich nachvollziehbar begründet ist, fehlt es insoweit an jeglichem Ansatzpunkt für eine nähere Überprüfung des angefochtenen Bescheides.
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).