Titel:
Erfolgloser Abänderungsantrag eines Tierheimbetreibers gegen Tötungsduldung
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 7
LStVG Art. 7 Abs. 2
Leitsätze:
Eine durch die allgemeine Sicherheitsbehörde gemäß Art. 7 Abs. 2 LStVG angeordnete präventive Sicherstellung löst − ebenso wie eine polizeiliche präventive Sicherstellung − ein Veräußerungsverbot im Sinne von § 136 BGB in Verbindung mit § 135 BGB aus. (Rn. 39)
1. Der Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist im Fall der Geltendmachung gegenüber der Ausgangsentscheidung veränderter tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte nur dann begründet, wenn diese bei summarischer Prüfung entscheidungserheblich sind und auch vorliegen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer Klage gegen eine auf Art. 7 Abs. 2 LStVG gestützte Anordnung zur Gefahrenabwehr, was auch bei Anordnungen im Zusammenhang mit Hunden gilt, ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das gilt auch in Dreieckskonstellationen, bei denen zur Beseitigung von Zwangsvollstreckungshindernissen zusätzlich zu der Grundverfügung der Erlass von Duldungsanordnungen gegenüber Dritten notwendig ist. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Änderungsantrag, Eilverfahren, Tierheim, Hunde, Sedierungsduldung, Duldung des Abtransports, Bestandskräftige Tötungsduldung, Behauptete Übereignung, Maßgeblicher Zeitpunkt im Klageverfahren, Bestandskräftige Sicherstellung, Verfügungsverbot, Sicherstellung, Veräußerungsverbot, Übereignung, maßgeblicher Zeitpunkt, Dreieckskonstellation, Duldungsanordnung, Tötungsduldung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 09.03.2023 – 10 AS 23.411
Fundstelle:
BeckRS 2023, 1977
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Änderungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Änderungsverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin, die ein Tierheim betreibt, in dem zwei von der Antragsgegnerin sichergestellte Hunde der Rasse Boerboel untergebracht sind, begehrt mit ihrem Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2022 in Gestalt des Beschlusses des Senats vom 27. Dezember 2022 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den − zum Zweck der Durchsetzung der gegenüber Herrn N. ergangenen bestandskräftigen Tötungsduldung erlassenen − Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2021 bezüglich der Nr. 3 (Sedierungsduldung) und der Nr. 4 (Duldung d. Abtransports) und der Nr. 9 (Geltung d. Nrn. 1 bis 8 für e. Ersatztermin) erneut wiederherzustellen und bezüglich der Nrn. 7 bis 8 (jeweils Androhung unmittelbaren Zwangs) erneut anzuordnen. Dazu beantragt sie den Erlass eines Hängebeschlusses.
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Die Antragstellerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ein Tierheim betreibt. Ihr einziger Gesellschafter ist der Tierschutzverein … e.V. (im Folgenden: Tierschutzverein). Zwischen dem Tierschutzverein und der Antragsgegnerin besteht seit dem 11. Oktober 2013 ein privatrechtlicher Vertrag (im Folgenden: Vertrag) zur Unterbringung unter anderem von Tieren, die aufgrund von Vorschriften des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) sichergestellt wurden (Verwahrtiere).
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Mit mündlichen Anordnungen vom 27. Dezember 2019 und 30. Dezember 2019 verfügte die Antragsgegnerin gegenüber … … dem Halter und Eigentümer der Hunde H. (geboren am 2.8.2018, 65 kg schwer u. 73 cm groß, im Folgenden: Hund) und F. (geboren am 17.4.2019, 50 kg schwer u. 63 cm groß: im Folgenden: Hündin), beide jeweils der Rasse Boerboel, − gestützt auf Art. 18 Abs. 2 LStVG − aufgrund von Beißvorfällen am 4. November 2019 (ohne Verletzungen) sowie am 22. Dezember 2019 (mit Verletzungen an Menschen) bezüglich zweier mit zwei Hunden entgegenkommender Teenager die Leinen- und Maulkorbpflicht, erklärte diese für sofort vollziehbar und traf Freilaufregelungen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. August 2020 bestätigte die Antragsgegnerin gegenüber dem Halter und Eigentümer die Leinenpflicht, widerrief jedoch mit Wirkung für die Zukunft die Maulkorbpflicht und traf abweichende Freilaufregelungen. Am 26. Januar 2021 kam es zu einem weiteren Beißvorfall (mit Verletzungen an Menschen) bezüglich eines Handwerkers in der Wohnung von Herrn N.
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Am 27. Juli 2021 attackierten die beiden Hunde unvermittelt einen Passanten und fügten ihm durch eine Vielzahl von Bissen schwere Verletzungen am ganzen Körper zu, die im Krankenhaus operiert werden mussten, darunter Wunden an den Extremitäten, bei denen das Fleisch teils großflächig offen lag, sowie Wunden am Bauch, der Achsel, am Kopf, an der Schläfe und am Hals. Die beiden Hunde wurden daraufhin aufgrund einer für sofort vollziehbar erklärten Anordnung der „Wegnahme und Unterbringung“ samt Kostentragungspflicht mit Bescheid vom selben Tag – gestützt auf Art. 7 Abs. 2 LStVG – gegenüber dem Halter und Eigentümer bei der Antragstellerin untergebracht.
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Mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. Oktober 2021 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber Herrn N. – unter anderem gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG − an, die Euthanasierung der Hunde zu dulden (im Folgenden: Tötungsduldung). Ebenfalls an diesem Tag teilten die Antragstellerin, und ihr einziger Gesellschafter, der Tierschutzverein, mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2021 der Antragsgegnerin mit, dass sie die Hunde zum Zweck der Tötung nicht herausgeben würden.
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Mit streitbefangenem Bescheid vom 29. November 2021 ordnete die Antragsgegnerin nach Anhörung darüber hinaus – gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG – gegenüber der Antragstellerin Folgendes an:
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3. Die Sedierung von „…“, … und „…“ … durch eine … beauftragte Person ist an dem Termin gemäß Ziffer 1. zu dulden.
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4. Der Abtransport von „…“ … und „…“ … durch die Polizei in Amtshilfe … ist an dem Termin gemäß Ziffer 1. zu dulden.
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7. Falls Sie gegen Ziffer 3. dieses Bescheids verstoßen, wird das Kreisverwaltungsreferat die Anordnung durch unmittelbaren Zwang vollziehen.
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8. Falls Sie gegen Ziffer 4. dieses Bescheids verstoßen, wird das Kreisverwaltungsreferat die Anordnung durch unmittelbaren Zwang vollziehen.
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9. Für den Fall, dass die Abholung der bezeichneten Verwahrtiere am 06.12.2021 nicht erfolgen kann, gelten die Ziffern 1 bis 8 bis zum Abschluss der Maßnahme an einem Ihnen mit 24 Stunden Vorlauf schriftlich mitgeteilten Ersatztermin entsprechend.
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10. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. bis 4. und 9. dieses Bescheides wird angeordnet.
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Hiergegen hat die Antragstellerin am 29. November 2021 Klage erhoben und am 3. Dezember 2021 Eilantrag auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
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Mit Urteil vom 12. Mai 2022 (M 22 K 21.6204) hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2021 aufgehoben. Zur Begründung führte es an, dass die in dem streitbefangenen Bescheid getroffenen Duldungsanordnungen und Zwangsmittel rechtswidrig seien, weil sie der Durchführung der bestandskräftigen Tötungsduldung dienten, die sich bei der notwendigen Inzidentprüfung wegen Verletzung des § 17 Nr. 1 TierSchG als rechtswidrig erweise, und außerdem gegen das Beschränkungsverbot des Art. 7 Abs. 4 LStVG bezüglich der Unverletzlichkeit der Wohnung verstießen. Mit Beschluss ebenfalls vom 12. Mai 2022 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2021 hinsichtlich der Nrn. 1. bis 4. und 9. des streitbefangenen Bescheides wiederhergestellt und bezüglich der Nrn. 5. bis 8. angeordnet (Nr. I.), der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. II.) und einen Streitwert in Höhe von 5.000,- Euro festgesetzt (Nr. III). Zur Begründung der Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat es auf seine Entscheidungsgründe in dem Urteil in dem Verfahren M 22 K 21.6204 verwiesen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde der Antragsgegnerin zusammen mit dem ebenfalls am 12. Mai 2022 ergangenen Urteil am 1. August 2022 zugestellt.
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Die Antragsgegnerin hat am 10. August 2022 gegen den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt und am 25. August 2022 zudem die Zulassung der Berufung gegen das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt (10 ZB 22.1910).
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Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin hat der Senat mit Beschluss vom 27. Dezember 2022 (10 CS 22.1799) unter anderem Nr. I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2022 dahingehend abgeändert, dass der Eilantrag der Antragstellerin in Bezug auf die Duldungsanordnungen in den Nrn. 3. und 4. sowie die entsprechenden Zwangsmittelandrohungen in den Nrn. 7. und 8. (jeweils i.V.m. Nr. 9.) des Bescheides der Antragsgegnerin vom 29. November 2021 abgelehnt, und im Übrigen die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen wird. Zur Begründung hat der Senat unter anderem angeführt, dass es für die Rechtmäßigkeit der gegenüber der Antragstellerin ergangenen Duldungsanordnungen mangels eines Rechts zum Besitz der Antragstellerin keiner inzidenten Prüfung der Rechtmäßigkeit der gegenüber Herrn N. ergangenen, bestandskräftigen Tötungsduldung bedarf und sich diese im Übrigen im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch als rechtmäßig erweist.
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Am 11. Januar 2023 hat die Antragstellerin hiergegen Anhörungsrüge erhoben (10 CS 23.65), wobei sie hierbei unter anderem vorgetragen hat, dass sie Eigentümerin der beiden Hunde geworden wäre.
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Mit ihrer am 16. Januar 2023 eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,
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den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2022 in Gestalt des abändernden Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Dezember 2022 dahingehend nach § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern, dass die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. November 2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2021 hinsichtlich der Nrn. 3 und 4 erneut wiederhergestellt und bezüglich der Nrn. 7 und 8 erneut angeordnet wird.
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Hierzu führt sie im Wesentlichen an, dass laut dem mit dem Änderungsantrag vorgelegten Vertrag vom 11. Januar 2023 zwischen Herrn N. und dem Tierschutzverein dieser Eigentümer der Hunde geworden sei. Dem Tierschutzverein gegenüber sei jedoch bislang keine Tötungsduldung ergangen. Der Tierschutzverein habe die beiden Hunde zur Unterbringung und Betreuung in die Obhut der Antragstellerin gegeben, diese würden von ihr gehalten, und sie habe daher nunmehr auch ein Recht zum Besitz. Da der Tierschutzverein Eigentümer der Hunde sei, handele es sich bei diesen nicht mehr ausschließlich um Verwahrtiere der Antragsgegnerin. Die Verpflichtung aus der Tötungsduldung sei nicht im Wege der Rechtsnachfolge auf den Tierschutzverein übergegangen. Die Antragsgegnerin habe die konkrete Gefahr im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG für die Tötungsduldung gegenüber Herrn N. maßgeblich mit der unzureichenden Haltung begründet habe („durch Ihre Hundehaltung“). Herr N. sei nicht mehr Halter und auch nicht mehr Eigentümer. Die Antragsgegnerin müsse erst einmal eine konkrete Gefahr durch die Haltung des Tierschutzvereins beziehungsweise der Antragstellerin darlegen und erneut eine begründete Anordnung erlassen. Zur Wahrung der Interessen der Antragstellerin bedürfe es zudem dringend eines Hängebeschlusses.
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Die Antragsgegnerin tritt dem Änderungsantrag entgegen und beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass der Eigentumsübergang nicht entscheidungserheblich sei. Eine Änderung im Besitzrecht der Antragstellerin ergebe sich daraus nicht, und bei den Hunden handele es sich weiterhin um Verwahrtiere. Die Pflichten, die aus der gegenüber Herrn N. erlassenen bestandskräftigen Wegnahme und Unterbringung im Tierheim samt Kostentragungspflicht vom 27. Juli 2021 folgten, seien im Wege der Rechtsnachfolge auf den Tierschutzverein übergangen. Die Antragsgegnerin habe mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 16. Januar 2023 eine entsprechende Feststellung getroffen. Grund für die Wegnahme und die Unterbringung sei die von den Hunden ausgehende Gefahr für Leib und Leben von Menschen gewesen. Die genannten Anordnungen hätten die daraus folgenden Pflichten konkretisiert. Nähme man keine Rechtsnachfolge an, ergäben sich im Sicherheitsrecht nicht hinnehmbare Folgen, weil die zur Gefahrenabwehr getroffenen Anordnungen durch wiederholte Eigentumsübertragungen dauerhaft unterlaufen werden könnten. Eine wiederholte Verbescheidung sei nicht erforderlich, weil die Wegnahme und die Unterbringung der Hunde ohne Ansehen der Person des Eigentümers oder Halters allein wegen deren Gefährlichkeit angeordnet worden sei. Im Übrigen habe die Antragstellerin jedenfalls kein dingliches Recht zum Besitz erlangt. Die Tötungsduldung sei weiterhin wirksam, weil die hieraus folgenden Pflichten ebenfalls auf den Tierschutzverein übergegangen wären. Zwar möge es sein, dass darin an einigen Stellen die Haltung erwähnt worden sei, aber der maßgebliche Grund sei die massive Gefährlichkeit der Hunde gewesen, sie wäre daher auch bei jeder anderen Person angeordnet worden. Außerdem hätten die Hunde sich bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am 27. Dezember 2022 nicht in der Obhut von Herrn N. befunden, sondern bei der Antragstellerin. Deren Haltung biete, wie der Senat festgestellt habe, nicht die hinreichende Gewähr für die dauerhafte Beseitigung der von den Hunden ausgehenden Gefahren. Außerdem ginge auch eine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.
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Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten dieses Verfahrens sowie in den Verfahren 10 CS 22.1799 und10 CS 23.65 verwiesen.
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1. Der Antrag der Antragstellerin auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2022, zugestellt am 1. August 2022, in der Gestalt des Beschlusses des erkennenden Senats vom 27. Dezember 2022 dahingehend, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. November 2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2021 hinsichtlich der Nrn. 3 und 4 erneut wiederherzustellen und bezüglich der Nrn. 7 und 8 erneut anzuordnen, hat keinen Erfolg.
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a) Der unmittelbar bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 16. Januar 2023 gestellte Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist zulässig.
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Der Senat ist insbesondere für die Entscheidung das nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO zuständige Gericht der Hauptsache, weil bei ihm das Verfahren über den Antrag der Antragsgegnerin auf Zulassung der Berufung (10 ZB 22.1910) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2022 (M 22 K 21.6204) bezüglich ihres Ausgangsbescheids vom 29. November 2021 anhängig ist (s.o., vgl. zum Gericht der Hauptsache: Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 190 i.V.m. Rn. 200 m.w.N.). Der Änderungsantrag der Antragstellerin ist zudem statthaft, da das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts modifizierenden Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2022 seinen Abschluss gefunden hat. Dem unmittelbar bei dem Verwaltungsgerichtshof am 16. Januar 2023 gestellten Änderungsantrag steht ferner zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr die anderweitige Rechtshängigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgrund des am 12. Januar 2023 bei dem Verwaltungsgericht eingereichten Änderungsantrags entgegen, weil die Antragstellerin jenen Antrag am 18. Januar 2023 zurückgenommen hat und das Verfahren demzufolge durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Januar 2023 eingestellt worden ist.
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b) Der Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist jedoch unbegründet.
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aa) Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Änderungsantrag ist im Falle der Geltendmachung gegenüber der Ausgangsentscheidung veränderter tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte – wie sonst auch − nur dann begründet, wenn diese bei summarischer Prüfung entscheidungserheblich sind und auch vorliegen. Der Entscheidungsmaßstab im Änderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO entspricht demjenigen im ursprünglichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Danach trifft das Gericht eine originäre Interessenabwägung, ob die Interessen überwiegen, die für die Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angegriffenen Verwaltungsakts sprechen. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren wesentlich zu berücksichtigen, soweit sie bereits überschaubar sind. Nach allgemeiner Meinung besteht an der Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer voraussichtlich aussichtslosen Klage kein überwiegendes Interesse. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen zu qualifizieren, so ist die Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung zu treffen (vgl. zum Einklang dieses Prüfungsmaßstabs mit Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfG, B.v. 20.9.2019 – 2 BvR 880/19 − juris Rn. 26 m.w.N.).
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bb) Gemessen daran führen die nunmehr geltend gemachten neuen Gesichtspunkte nicht dazu, dass bei der nach § 80 Abs. 7 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erneut vorzunehmenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache – in den Grenzen des Änderungsantrags − nunmehr dem Suspensivinteresse der Antragstellerin gegenüber dem Vollzugsinteresse der Vorzug zu geben wäre. Die Klage der Antragstellerin hat bei summarischer Prüfung insoweit weiterhin keinen Erfolg.
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(1) Zu berücksichtigen ist hierbei zunächst, dass es auch im Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache auf den hierfür maßgeblichen Zeitpunkt ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.1998 – 22 ZS 98.2255 – juris Rn. 6; B.v. 14.12.1994 – 11 AS 94.3847 – NZV 1995, 167 <168>; OVG LSA, B.v. 18.12.2001 – 2 M 108/01 – juris Rn. 6).
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer Klage gegen eine auf Art. 7 Abs. 2 LStVG gestützte Anordnung zur Gefahrenabwehr ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2022 – 11 ZB 22.881 – juris Rn. 16; B.v. 12.2.2008 – 7 CS 08.187 – juris Rn. 15). Dies gilt insbesondere auch für Anordnungen im Zusammenhang mit Hunden (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2001 – 24 ZS 01.1967 – juris Rn. 4: „Die durch Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gedeckten Anordnungen werden nicht etwa rückwirkend dadurch rechtswidrig, dass die Antragstellerin den Hund (angeblich) außerhalb des Gemeindegebietes verbringt und glaubt, dadurch die rechtmäßigen Anordnungen des Antragsgegners unterlaufen zu können.“). Es ist kein Grund ersichtlich, hiervon in Dreieckskonstellationen abzuweichen, bei denen zur Beseitigung von Zwangsvollstreckungshindernissen zusätzlich zu der Grundverfügung der Erlass von Duldungsanordnungen gegenüber Dritten notwendig ist, zumal in den Fällen, in denen die Gefahrenabwehrbehörde ihre Gefahrenprognose – wie hier die Antragsgegnerin in dem streitbefangenen Bescheid vom 29. November 2021 (vgl. Behördenakte, Bl. 1282 ff. u. Bl. 1287 ff.) – aktualisiert hat.
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Die hier streitbefangenen Duldungsanordnungen sind auch nicht als Dauerverwaltungsakte zu qualifizieren, die ein Abstellen auf einen anderen Zeitpunkt gebieten würden. Einen Dauerverwaltungsakt kennzeichnet, dass die mit ihm getroffene Regelung nicht mit einer einmaligen Befolgung erledigt ist, sondern innerhalb der Geltungsdauer oder bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsakts fortdauernd Geltung beansprucht und damit in ihrer Wirkung wesensgemäß auf Dauer angelegt ist (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2013 – 3 B 100.12 – juris Rn. 4; U.v. 28.2.1997 – 1 C 29.95 – juris Rn. 23 m.w.N.). Bei einer Duldungsanordnung zur Gefahrenabwehr ist maßgeblich, welches staatliche Verhalten zu dulden ist, mithin ob dieses seinerseits auf Dauer angelegt ist oder sich in einem einzigen Akt erschöpft (vgl. zu einer auf Art. 18 Abs. 2 LStVG gestützten Untersagungsanordnung: BayVGH, U.v. 26.11.2014 – 10 B 14.1235 – juris Rn. 21 ff.; vgl. zu einer auf Art. 19 Abs. 5 Satz 2 LStVG gestützten Untersagungsanordnung eines Einzelereignisses: B.v. 14.12.2020 – 10 ZB 20.2656 – juris Rn. 12). Die zu duldende Sedierung und der zu duldende Abtransport erschöpfen sich jeweils in einem einmaligen Akt. Die von der Antragstellerin geltend gemachten nachträglichen Änderungen, die nach den mit Bescheid vom 29. November 2021 erlassenen Duldungsanordnungen ergangen sein sollen, vermögen deshalb die Erfolgsaussichten der erhobenen Klage nicht zu verbessern.
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(2) Unabhängig davon hat die Antragstellerin die behaupteten veränderten Umstände, einen Übergang des Eigentums an den Hunden (und deren Haltung), bereits nicht hinreichend dargetan.
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Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 11. Januar 2023 in dem Verfahren über die Anhörungsrüge bezüglich des Beschlusses des Senats vom 27. Dezember 2022 dem Senat gegenüber ausdrücklich vorgetragen, dass Herr N. „nunmehr das Eigentum an den beiden Hunden auf die Antragstellerin übertragen hat“ (s.o.). Diese Aussage hat sie im Text hervorgehoben, indem sie diese in Fett gedruckt und unterstrichen hat (vgl. Senatsakte 10 CS 12.65, Bl. 7 Rückseite). Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 16. Januar 2023 hat die Antragstellerin dem Senat gegenüber im Änderungsverfahren sodann vorgetragen, dass der Tierschutzverein, mithin der einzige Gesellschafter der Antragstellerin, Eigentümer der Hunde geworden wäre, und hierzu einen „Übereignungsvertrag“ vom 11. Januar 2023 und eine E-Mail des Rechtsanwalts von Herrn N. ebenfalls vom 11. Januar 2023 (um 16.39 Uhr) vorgelegt (vgl. Senatsakte, Bl. 4 u. Rückseite). Diese beiden Aussagen stehen im Widerspruch zueinander. Diesen hat die Antragstellerin auch nicht aufgelöst, indem sie ohne Erläuterung mit Schriftsatz 14. Februar 2023 vom Tierschutzverein als neuen Eigentümer gesprochen hat (vgl. Senatsakte 10 CS 12.65, Bl. 29). Dazu hat der Rechtsanwalt von Herrn N. laut der vorgelegten E-Mail vom 11. Januar 2023 Vertretern des Tierschutzvereins mitgeteilt, dass er heute keine schriftliche Vollmacht von Herrn N. erlangen könne, ihnen aber schnellstmöglich entweder eine schriftliche Vollmacht oder die durch Herrn N. selbst unterzeichnete Vereinbarung zukommen lassen würde. Gleichwohl trägt der auf den 11. Januar 2023 datierte Vertrag gerade nicht die Unterschrift von Herrn N., sondern die des Rechtsanwalts mit Vertretervermerk. Eine schriftliche Vollmacht von Herrn N. hat die Antragstellerin ebenfalls nicht vorgelegt. Angesichts dieser Unstimmigkeiten kann der Senat daher im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass eine Eigentumsübertragung tatsächlich stattgefunden hat.
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(3) Selbst wenn man die von der Antragstellerin zuletzt vorgetragenen Umstände eines Eigentumsübergangs der Hunde von Herrn N. an den Tierschutzverein beziehungsweise die Antragstellerin zugrunde legte, würde dies keine Änderung der vorangehenden Eilentscheidung gebieten.
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(a) § 929 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 90a Satz 3 BGB setzt für die Übereignung eines Tieres neben einer entsprechenden Einigung auch eine Übergabe voraus. Diese kann zwar nach § 931 BGB grundsätzlich durch Abtretung der Herausgabeforderung ersetzt werden. Dies ist indes im vorliegenden Fall mit Wirkung gegenüber der Antragsgegnerin nicht möglich, weil die mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Juli 2021 angeordnete und vollzogene Sicherstellung der Hunde gestützt auf Art. 7 Abs. 2 LStVG zu deren Gunsten ein relatives Verfügungsverbot nach § 136 BGB in Verbindung mit § 135 BGB bewirkt hat, mit der Folge, dass eine Übereignung dieser gegenüber unwirksam ist.
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Nach § 136 BGB steht ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 BGB bezeichneten Art gleich. § 136 BGB und § 135 BGB sind nicht auf (obligatorische) Veräußerungsverbote beschränkt, sondern haben nach allgemeiner Meinung auch (dingliche) Verfügungsverbote zum Gegenstand. Behördliche Verbote im Sinne von § 136 BGB in Verbindung mit § 135 BGB erfassen dabei (dingliche) Verfügungen jeder Art (vgl. Muthorst in Hager (Hrsg.), Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann (GesamtHrsg.), Großkommentar, Stand: 1.1.2023, BGB § 136 Rn. 7 m.w.N.).
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(b) Ebenso wie mit einer strafprozessualen Beschlagnahme ein relatives Verfügungsverbot zugunsten des Staates entsteht (vgl. § 111d Abs. 1 Satz 1 StPO u. bereits zu § 111c Abs. 5 StPO a.F.: BVerfG, B.v. 13.8.2018 – 2 BvR 745/14 – juris Rn. 28), löst auch die polizeiliche präventive Sicherstellung gemäß Art. 25 ff. PAG ein relatives Verfügungsverbot aus. Dies beruht darauf, dass die Polizei sich nicht mit Streitigkeiten über das Recht an der Sache beschäftigen müssen soll (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2017 – 10 B 17.83 – juris Rn. 32; vgl. ebenfalls: Looschelders in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB AT/EGBGB, 4. Aufl. 2021, § 136 Rn. 14 m.w.N.; Muthorst in Hager (Hrsg.), Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann (GesamtHrsg.), Großkommentar, Stand: 1.1.2023, BGB § 136 Rn. 32 m.w.N.). Dafür, dass dies bei identischer Interessengrundlage nicht auch für die allgemeine Sicherheitsbehörde gilt, die gestützt auf Art. 7 Abs. 2 LStVG eine sofort vollziehbare präventive Sicherstellung anordnet und amtlichen Gewahrsam begründet, sieht der Senat keine überzeugenden Gründe. Eine solche präventive Sicherstellung der allgemeinen Sicherheitsbehörde löst vielmehr ebenfalls ein relatives Verfügungsverbot aus.
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(c) So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin ist bei Erlass des Bescheides vom 27. Juli 2021 als nach Art. 7 Abs. 2 LStVG zuständige allgemeine Sicherheitsbehörde tätig geworden (vgl. Behördenakte, Bl. 278 ff.). Die mit Bescheid vom 27. Juli 2021 getroffenen Anordnungen der „Wegnahme und Unterbringung“ (samt Kostentragungspflicht) sind als Sicherstellungsanordnung zu qualifizieren (vgl. bereits BayVGH, B.v. 27.12.2022 − 10 CS 22.1799 – juris Rn. 4). Mit der Sicherstellung einer Sache durch Verwaltungsakt begründet eine Gefahrenabwehrbehörde – unter Ausschluss des bisherigen Inhabers – die tatsächliche Sachherrschaft, mithin amtlichen Gewahrsam. Genau dies ist in Bezug auf die zwei Hunde geschehen. Eine derartige Anordnung wurde getroffen und auch unmittelbar umgesetzt (vgl. Behördenakte, Bl. 283: „Beide Hunde … in das Tierheim verbracht“). Die mit Bescheid vom 27. Juli 2021 verfügte Sicherstellung entfaltet daher zu Gunsten der Antragsgegnerin als Prozessgegnerin ein relatives Verfügungsverbot.
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(d) Die Verbotswidrigkeit der nachträglichen (dinglichen) Verfügung in Form des „Übereignungsvertrags“ oder einer anderen nicht näher konkretisierten Übereignung konnte der Tierschutzverein oder die Antragstellerin aufgrund der Kenntnis von den Umständen mangels Gutgläubigkeit entsprechend §§ 932 ff. BGB auch nicht überwinden (vgl. OLG München − 1 Ws 378/82 – NJW 1982, 2330 <2331>).
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(e) Die behaupteten Umstände können daher einen Eigentumsübergang und damit auch eine Unwirksamkeit der Tötungsduldung, auf die sich die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin beruft, nicht bewirken. Insofern fehlt es an einer entscheidungserheblichen Änderung, da sie die in dem Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2022 angestellten Erwägungen nicht in Zweifel ziehen.
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(f) Den mit Bescheid vom 29. November 2022 erlassenen Duldungsanordnungen der Antragsgegnerin kann die Antragstellerin insofern auch nicht eine Änderung in der Haltereigenschaft entgegensetzen. Insbesondere ist weder sie noch der Tierschutzverein durch den „Übereignungsvertrag“ (vgl. Senatsakte, Bl. 4 Rückseite: „Der Tierschutzverein … wird Halter der Tiere im Sinne von § 833 BGB“) Halter geworden. Das obligatorische und das dingliche Geschäft sind aufgrund von § 136 BGB in Verbindung mit § 135 BGB (relativ) unwirksam (s.o.).
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Überdies ist bereits zweifelhaft, ob, wie die Antragstellerin argumentiert, eine Änderung bei der Haltereigenschaft zu der Unwirksamkeit der Tötungsduldung führen könnte. Dagegen spricht zum einen der Umstand, dass das einschlägige Gesetz, das Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht, mit Art. 18 Abs. 2 LStVG eine eigene Rechtsgrundlage für an die Haltung anknüpfende Eingriffe bereit stellt („zur Haltung von Hunden“). Zum anderen dürfte die Anordnung einer Tötung beziehungsweise einer Tötungsduldung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur in Betracht kommen, wenn, wie im vorliegenden Fall, von dem Hund − unabhängig von der Art der Haltung, also auch der Person des Halters – eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht. Dies kommt im Übrigen in der bestandskräftigen Tötungsduldung bei summarischer Prüfung auch hinreichend zum Ausdruck (vgl. Behördenakte, Bl. 664: „Beißhemmung verloren“, „auch bei erfahrenen Verantwortlichen immer noch ein Restrisiko“, Bl. 666: „nicht durch einen Schulungskorridor umkehrbar“).
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Für die Antragstellerin als Adressatin der streitbefangenen Duldungsanordnungen hat sich im Übrigen nichts geändert, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat. Die Antragsgegnerin ist weiterhin im unmittelbaren Besitz der Hunde. Dieser Umstand wiederum beruht auf der bestandskräftigen präventiven Sicherstellung der Antragsgegnerin (s.o.). Solange diese Sicherstellung wirksam ist, besteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, und die Antragstellerin verwahrt die Hunde öffentlich-rechtlich für die Antragsgegnerin (vgl. Nr. 26.1 ff. VollzBek PAG, Bek. d. StMI ü. d. Vollzug d. PAG v. 28.8.1978, MABl. S. 629, i.d.F.d. Bek. v. 2.12.2002, AllMBl. 2003 S. 4). Das Vorbringen der Antragstellerin, dass es sich bei den beiden Hunden aktuell nicht mehr ausschließlich um Verwahrtiere der Antragsgegnerin handele, geht an der Sache vorbei. Dabei dürfte mit dem Erlass der Tötungsduldung gegenüber Herrn N. das Besitzmittlungsverhältnis der Antragsgegnerin diesem gegenüber beendet worden sein (vgl. zur Beschlagnahme zur Sicherung der Unbrauchbarmachung gem. § 111b StPO: Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 868 BGB Rn. 42 m.w.N.). Dies kann an dieser Stelle indes offenbleiben. Dass sich die Antragstellerin unter Verletzung auch der öffentlich-rechtlichen Pflichten zum unberechtigten (Eigen-)Besitzer aufgeschwungen hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2022 – 10 CS 22.1799 – juris Rn. 39), ändert nichts an den aus dem Bescheid vom 29. November 2022 folgenden Pflichten.
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(4) Nach alledem kann ebenfalls offenbleiben, ob die Berufung der Antragstellerin auf den geltend gemachten Erwerb an den Hunden und spiegelbildlich dazu auf den Rechtsverlust von Herrn N. im vorliegenden Fall wegen Verstoßes gegen den auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.
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(5) Schließlich geht auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen weiterhin zu Lasten der Antragstellerin aus. Dem überragend wichtigen Rechtsgut aus Art. 2 Abs. 2 GG ist ein höherer Wert zuzumessen als den von der Antragstellerin geltend gemachten Interessen, insbesondere dem Leben der beiden Hunde. An der Gefahrenprognose hat sich zu Gunsten der Antragstellerin nichts verändert, zumal aus dem vorgelegten „Übereignungsvertrag“ ersichtlich ist, dass beabsichtigt ist, einen der Hunde an einen anderen Ort zu überführen.
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2. Mit dem Erlass des vorliegenden Beschlusses erledigt sich auch der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung in Form eines Hängebeschlusses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 35.1 des Streitwertkatalogs.
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5. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.