Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 03.08.2023 – 102 AR 132/23 e
Titel:

Auswahlkriterien bei der Gerichtsbestimmung nach § 36 ZPO

Normenketten:
StVO § 45
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 59, § 60
EGZPO § 9
Leitsätze:
1. Auch bei Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs, für den nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet ist, kann das übergeordnete Gericht im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unter den verschiedenen als zuständig in Betracht kommenden Gerichten (Amts- oder Landgericht) eine Auswahl treffen (Anschluss BGH BeckRS 1984, 03261). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen hat; hierbei kann die Existenz von Spezialkammern bei einem Gericht den Ausschlag geben.  (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gerichtsstand, Amtshaftung, Streitgenossen
Vorinstanz:
AG Landshut vom -- – 5 C 20/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 19765

Tenor

Als sachlich zuständiges Gericht wird das Landgericht Landshut bestimmt.

Gründe

I.
1
Der Kläger macht mit seiner zum Amtsgericht Landshut erhobenen Klage gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis geltend, bei dem der von ihm geleaste PKW BMW X 1, amtliches Kennzeichen … beschädigt worden sein soll. Er fordert die Zahlung von 4.082,39 € nebst Zinsen an die Leasinggeberin sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
2
Der Kläger trägt vor, er sei am 31. Mai 2022 gegen 11.35 Uhr mit dem BMW X 1 in Landshut unterwegs gewesen. Auf der Höhe der … sei der Beklagte zu 1) aus nicht bekannter Ursache gegen ein Verkehrsschild gestoßen, das abgeknickt und auf das Fahrzeug gefallen sei. Dadurch sei an dem Wagen ein Schaden in Höhe von 4.057,39 € netto entstanden, den der Kläger zuzüglich einer Kostenpauschale von 25,00 € mit Ermächtigung der Leasinggeberin in eigenem Namen geltend mache. Verantwortlich für den Schaden seien der Beklagte zu 1) als Unfallverursacher gemäß § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB und die Beklagte zu 2), die als Trägerin der Straßenbaulast für den Zustand des Verkehrsschildes verantwortlich sei und wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht hafte.
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Mit Beschluss vom 23. Januar 2023 hat das Amtsgericht den in den Vereinigten Staaten von Amerika wohnhaften Beklagten zu 1) aufgefordert, binnen eines Monats einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, falls kein Prozessbevollmächtigter bestellt werde. Komme er der Aufforderung nicht nach, bestehe die Möglichkeit, zuzustellende Schriftstücke unter seiner Anschrift zur Post zu geben. Diese gälten dann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Der Beklagte zu 1), dem der Beschluss Anfang März 2023 zugestellt worden ist, hat mit Schreiben vom 10. März 2023 mitgeteilt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle. Ihm sei weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Auf die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten verzichte er, da die Postlaufzeiten ausreichend seien und er außerdem E-Mails und Faxschreiben auf einer deutschen Nummer empfangen könne.
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Die Beklagte zu 2) hat in der Klageerwiderung vom 27. Februar 2023 die sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts gerügt. Die Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Straßenschilder sei in Bayern durch das Straßen- und Wegegesetz hoheitlich geregelt. Der Kläger werfe der Beklagten zu 2) somit eine Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB vor. Damit sei gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben. Abgesehen davon sei die Klage auch unbegründet, da der Zustand des Verkehrsschilds mittels einer Sicht- und Rüttelprüfung regelmäßig und zuletzt am 10. Januar 2022 kontrolliert worden sei, ohne dass sich Auffälligkeiten ergeben hätten. Auch werde die Aktivlegitimation und der Schaden bestritten.
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Mit Verfügung vom 20. April 2023 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass es nur für die Klage gegen den Beklagten zu 1) zuständig sei, nicht jedoch für die Klage gegen die Beklagte zu 2), weswegen diesbezüglich eine Abtrennung und Verweisung an das Landgericht erfolgen müsse. Der in der Verfügung enthaltenen Anregung folgend hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. April 2023 einen Antrag auf Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht gestellt und angeregt, das Landgericht Landshut zu bestimmen.
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Nach Zuleitung der Akten durch das Amtsgericht ist den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Bestimmungsantrag gegeben worden. Der Beklagte zu 1) hat sich nicht geäußert, die Beklagte zu 2) hat dem Gericht die Prüfung und Entscheidung überlassen.
II.
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Auf den zulässigen Antrag hin bestimmt der Senat das Landgericht Landshut als das für die Klage gegen beide Beklagte sachlich zuständige Gericht.
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1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor.
9
a) Der Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unterliegt – zumindest in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift – auch die sachliche Zuständigkeit (BGH, Beschluss vom 16. Februar 1984, I ARZ 395/83, BGHZ 90, 155 [juris Rn. 4 ff.]; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Mai 2019, 32 SA 26/19, juris Rn. 8; Toussaint in BeckOK ZPO, 49. Ed. Stand: 1. Juli 2023, § 36 Rn. 17.1; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 44. Aufl. 2023, § 36 Rn. 14). Der Bestimmung des zuständigen Gerichts steht nicht entgegen, dass für die Beklagte zu 2), gegen die der Kläger einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V. m. Art. 34 Satz 1 GG) geltend macht, nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet ist. Auch in diesem Fall kann das übergeordnete Gericht im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unter den verschiedenen als zuständig in Betracht kommenden Gerichten (Amts- oder Landgericht) eine Auswahl treffen (BGHZ 90, 155 [juris Rn. 9]).
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b) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 9 EGZPO das für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht.
11
Zuständig für die Bestimmung ist das für die in Betracht kommenden Gerichte gemeinsame im Rechtszug zunächst höhere Gericht (§ 36 Abs. 1 ZPO); maßgeblich ist nicht der allgemeine Gerichtsaufbau, sondern die Rechtsmittelzuständigkeit in der jeweiligen Verfahrensart (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1988, I ARZ 388/88, BGHZ 104, 363 [juris Rn. 4]; BayObLG, Beschluss vom 24. September 2019, 1 AR 83/19, juris Rn. 6; Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 36 Rn. 7; Toussaint in BeckOK ZPO, § 36 Rn. 45; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, § 36 Rn. 5). In einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit mit einem Streitwert bis zu 5.000,00 €, wie im Fall der beim Amtsgericht Landshut rechtshängigen Klage, ist nach § 72 Abs. 1 Satz 1 GVG das Landgericht Rechtsmittelgericht gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts, weiteres Rechtsmittelgericht ist gemäß § 133 GVG der Bundesgerichtshof. Zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts sind das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG) und der Bundesgerichtshof berufen. Obwohl das Amtsgericht Landshut und das – bezüglich der sachlichen Zuständigkeit hier in Betracht kommende – Landgericht Landshut im Bezirk des Oberlandesgerichts München liegen, ist damit nicht dieses, sondern der Bundesgerichtshof das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht, an dessen Stelle nach § 36 Abs. 2 ZPO im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung das Oberlandesgericht bzw. in Bayern das Bayerische Oberste Landesgericht tritt.
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c) Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
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aa) Die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann über den Wortlaut der Norm hinaus nicht nur im Vorfeld einer Klage, sondern grundsätzlich auch noch dann erfolgen, wenn gegen die Beklagten bereits eine Klage vor demselben Gericht erhoben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, NJW-RR 2020, 1070 Rn. 10; BayObLG, Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 17 jeweils m. w. N.).
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bb) Auch der Verfahrensstand steht einer Zuständigkeitsbestimmung nicht entgegen. Das Amtsgericht Landshut hat bislang weder eine mündliche Verhandlung noch eine Beweisaufnahme durchgeführt. Es ist damit keine Prozesslage erreicht, bei der dem bestimmenden Gericht eine echte Auswahl unter den grundsätzlich bestimmbaren Gerichten aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht mehr möglich wäre (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 18 m. w. N.).
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cc) Nach dem insoweit allein maßgeblichen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 19; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 28) Vorbringen des Klägers werden die Beklagten als Streitgenossen im Sinne von §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen.
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Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich aus dem Vortrag des Klägers in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar ableiten lässt, dass die behaupteten Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt; Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der gegen die Streitgenossen erhobenen Ansprüche ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, MDR 2018, 951 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 19. Mai 2020, 1 AR 35/20, juris Rn. 19; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 28). Darauf, ob das tatsächliche Vorbringen zutrifft, kommt es im Verfahren auf Zuständigkeitsbestimmung ebenso wenig an (vgl. BayObLG, Beschluss vom 26. April 2002, 1Z AR 30/02, juris Rn. 9; Beschl. v. 28. Oktober 1997, 1Z AR 74/97, NJW-RR 1998, 1291 [juris Rn. 4]) wie auf die Schlüssigkeit der Klage im Übrigen (BayObLG, Beschluss vom 29. März 2021, 101 AR 16/21, juris Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2019, 1 AR 67/19, juris Rn. 24; NJW-RR 1998, 1291 [juris Rn. 4]).
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Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die gegen beide Beklagte geltend gemachten Ansprüche werden aus einem im Wesentlichen gleichartigen Lebenssachverhalt, nämlich dem Sturz eines Verkehrszeichens auf den vom Kläger geleasten PKW hergeleitet, für den beide Beklagte verantwortlich sein sollen. Dass für die Haftung der Beklagten unterschiedliche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, so dass einzelne Sachverhaltselemente nur im Verhältnis zum jeweiligen Beklagten von rechtlicher Bedeutung sein mögen, ist unschädlich, denn § 60 ZPO verlangt nicht, dass die anspruchsrelevanten Sachverhalte vollständig deckungsgleich sind.
18
dd) Die für eine Zuständigkeitsbestimmung erforderliche (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1990, XII ARZ 28/90, FamRZ 1990, 1224 [juris Rn. 5]; BayObLG, Beschluss vom 1. August 2019, 1 AR 12/19, juris Rn. 30; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 21; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 36 Rn. 25) internationale Zuständigkeit ist auch hinsichtlich des Beklagten zu 1) gegeben, § 32 ZPO (vgl. BayObLG, Beschl. v. 23. Januar 2023, 101 AR 64/22, juris Rn. 41, 44).
19
ee) Es besteht für die gegen beide Beklagte gerichtete Klage kein gemeinsam sachlich zuständiges Gericht.
20
Während für die Klage gegen den Beklagten zu 1) das Amtsgericht sachlich zuständig ist, da der Streitwert unter 5.000,00 € liegt, greift für die Klage gegen die Beklagte zu 2) § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG, wonach über Amtshaftungsansprüche streitwertunabhängig erstinstanzlich die Landgerichte entscheiden.
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Die Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen (§ 45 StVO) ist eine hoheitliche Aufgabe. Es handelt sich – jedenfalls bei verkehrsbeschränkenden Verkehrsregelungen und -zeichen (hier: Geschwindigkeitsbeschränkung, Zeichen 274) – um Maßnahmen der Eingriffsverwaltung, da die durch sie angeordneten Ge- und Verbote Verhaltensbefehle sind, die für die Verkehrsteilnehmer bindend sind (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juni 2019, III ZR 124/18, juris Rn. 13). Die entsprechende Anordnung obliegt den Straßenverkehrsbehörden (§ 45 Abs. 3 Satz 1 StVO). Die tatsächliche Umsetzung der Verkehrsregelung durch die Anbringung der Verkehrszeichen stellt ebenfalls eine hoheitliche Aufgabe dar (BGH, a.a.O. juris Rn. 14). Zu ihrer Wahrnehmung ist gemäß § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO der Baulastträger verpflichtet, der danach auch für die Unterhaltung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zuständig ist. Die Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand in Bezug auf Verkehrszeichen zählt gleichfalls zu den Amtspflichten, denn sie ist mit der Verkehrsregelung, die sie unmittelbar umsetzt, untrennbar verbunden mit der Folge, dass sie der hoheitlichen Sphäre der Verwaltung in nicht geringerem Maße zuzurechnen ist als die Verkehrsregelung selbst (vgl. BGH, a.a.O. juris Rn. 15 f.).
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Als kreisfreie Stadt trifft die Beklagte zu 2) sowohl als Straßenverkehrsbehörde (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen [ZustGVerk]) als auch als Trägerin der Straßenbaulast (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG) die haftungsrechtliche Verantwortung für die Verkehrsschilder an den gemeindlichen Straßen. Unabhängig davon, ob man den vom Kläger erhobenen Vorwurf, die Beklagte zu 2) habe nicht hinreichend für die Standsicherheit des Verkehrsschildes Sorge getragen, dem Bereich der Umsetzung der Verkehrsregelung oder der Unterhaltung des Verkehrszeichens zurechnet, macht er damit die Verletzung einer Amtspflicht seitens der Beklagten zu 2) geltend.
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2. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen hat (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018, X ARZ 252/18, juris Rn. 29; Beschluss vom 20. Mai 2008, X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20).
24
Der Senat wählt das Landgericht Landshut als das zuständige Gericht, das von der Möglichkeit der Bildung spezialisierter Kammern gemäß § 72a Abs. 3 GVG Gebrauch gemacht und Streitigkeiten aus Amtspflichtverletzung bei einer Kammer konzentriert hat. Es ist dort eine besondere Fachkompetenz in Bezug auf die sich stellenden Rechtsfragen zu erwarten, was für den Senat den Ausschlag für die Bestimmung gibt. Zwar hat dies für den Beklagten zu 1) wegen des beim Landgericht bestehenden Anwaltszwangs (§ 78 Abs. 1 ZPO) den Nachteil, dass er sich dort nicht selbst vertreten kann, allerdings hat er gegen die Bestimmung des Landgerichts als zuständiges Gericht auch keine Einwände erhoben.
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Mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts geht die Rechtshängigkeit ohne weiteres auf dieses Gericht über (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, juris Rn. 65; Schultzky in Zöller, ZPO, § 37 Rn. 7; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 36 Rn. 16 a.E.).