Titel:
Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung
Normenketten:
BGB § 826
ZPO § 66 Abs. 1
Leitsätze:
1. Bringt ein Fahrzeughersteller ein Fahrzeug in Verkehr, obwohl dessen Motorsteuerung mit einer nicht offengelegten Umschaltlogik versehen ist, die dazu führt, dass im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens die Einhaltung der Emissionswerte der Euro-5-Norm und damit das Vorliegen der Voraussetzungen der Typgenehmigung lediglich vorgetäuscht werden, stellt dies eine als sittenwidrig zu beurteilende und den Käufer eines solchen Fahrzeuges schädigende Handlung dar. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der durch den Einbau der Umschaltlogik verursachte Schaden ist bereits im Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug zu sehen. Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses iSv § 66 Abs. 1 ZPO folgt, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Der Begriff des rechtlichen Interesses erfordert vielmehr, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
EA 189, Umschaltlogik, unzulässige Abschalteinrichtung, Vorteilsausgleichung, unzulässige Nebenintervention
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 25.111,06 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.01.2023, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Audi Q3 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ..., zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Audi Q3 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer seit 14.03.2023 in Annahmeverzug befindet.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Nebenintervention wird zurückgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 15 % und die Beklagte 85 % zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 28.689,19 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeuges.
2
Am 09.05.2014 erwarb der Kläger Audi Z. N. GmbH in N. das Fahrzeug Audi Q3 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu einem Gesamtbetrag von 37.950,00 € als Neuwagen mit einem Kilometerstand von 0 km. Der in dem Fahrzeug verbaute Dieselmotor vom Typ EA 189, welcher von der Beklagten entwickelt und hergestellt wurde, ist von einer Software betroffen, die Stickoxid-Werte (NOx) im Prüfstandlauf (NEFZ) optimiert (Umschaltlogik), und unterfällt der Euro-5-Norm. Der Kilometerstand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung betrug 84.578 km.
3
Am 25.07.2016 trat der Kläger seine Ansprüche gegenüber der Beklagten an die Nebenintervenientin zum Zwecke des Forderungseinzugs ab. Mit Anwaltsschriftssatz vom 06.11.2017 erhob diese vor dem Landgericht Braunschweig eine „Sammelklage“ gegen die Beklagten, wobei unter anderem aus den abgetretenen Ansprüchen des Klägers ein Zahlungsanspruch von 37.950,00 € gegen die Beklagte geltend gemacht wurde. Mit Schriftsatz an das Landgericht Braunschweig vom 25.01.2023 nahm die Nebenintervenientin ihre Klage hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Ansprüche zurück.
4
Im Termin vom 14.03.2023 erklärte die financialright GmbH die Rückabtretung der abgetretenen Forderung mit treuhänderischer Abtretung vom 25.07.2016 an den hiesigen Kläger und dieser nahm die Abtretung an.
5
Bereits mit Anwaltsschreiben vom 21.01.2022 (Anlage K3) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis 04.02.2022 auf, Schadensersatz in Höhe von insgesamt 28.689,19 € nebst Zinsen seit dem 29.11.2017 zu leisten, wobei behauptet wurde, dass die Ansprüche der Nebenintervenientin bereits rückabgetreten worden seien. Ferner begehrte der Kläger Freistellung von Kosten für die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten von 1.728,48 €. Mit der am 16.02.2023 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
6
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe das Fahrzeug mit einem Motor in den Verkehr gebracht, welcher mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war. Er hätte von dem Kauf Abstand genommen, hätte er hiervon gewusst.
7
Der Kläger ist der Ansicht, dass er gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Abzug einer Nutzungsentschädigung habe. Die Beklagte habe den Kläger getäuscht und vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Der Schaden liege in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit und sei durch das Update nicht beseitigt worden, zumal das Update mit schwerwiegenden Nebenwirkungen verbunden sei. Hinsichtlich der Berechnung der Nutzungsentschädigung geht der Kläger von einer Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von mindestens 300.000 km aus.
8
Der Anspruch sei auch nicht verjährt, weil die Verjährung durch die Klageerhebung der financialright GmbH gehemmt worden sei. Die Beklagte befinde sich im Verzug der Annahme.
9
Die Nebenintervenientin hat mit Schriftsatz vom 24.02.2023 ihren Beitritt zu dem Rechtsstreit erklärt.
10
Sie ist der Ansicht, sie habe ein rechtliches Interesse am Beitritt zu dem Rechtsstreit, da zu erwarten sei, dass die Beklagte die Zulässigkeit der Abtretung der Forderung durch den Kläger an sie mit Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz bestreiten werde. Für diesen Fall hätte sie dann Regressansprüche des Klägers zu befürchten.
11
Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 02.03.2023 teilweise für erledigt erklärt.
12
Weiter beantragt der Kläger:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 37.950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2022, abzüglich eines Nutzungsersatzes i.H.v. 10.609,93 €, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Audi Q3 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer, zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Audi Q3 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer seit spätestens 05.02.2022 in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.728,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2022 zu zahlen.
13
Die Nebenintervenientin beantragt ergänzend,
die Kosten der Nebenintervention der Beklagten aufzuerlegen.
14
Die Beklagte widerspricht der Erledigterklärung und beantragt,
1. die Nebenintervention zurückzuweisen und
15
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, da ein Nachweis, dass die Forderung durch die Nebenintervenientin an ihr zurück abgetreten worden sei, nicht erbracht sei.
16
Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger in Kenntnis der Umschaltlogik das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Ein Stilllegungsrisiko habe allein aufgrund des Vorhandenseins der Umschaltlogik nicht bestanden. Vielmehr habe die Klagepartei aufgrund der Ausstattung, des Komforts, des Designs oder der Leistung des Fahrzeugs vielfältige Anreize gehabt, das Fahrzeug auch bei Kenntnis von der streitgegenständlichen Umschaltlogik zu erwerben. Gerade diese Motive seien für Fahrzeugerwerber zum fraglichen Zeitpunkt typischerweise von sehr viel größerer Bedeutung als das Emissionsverhalten gewesen.
17
Die Beklagte ist zudem der Ansicht, ein Nutzungsersatz sei nicht linear, sondern degressiv zu be rechnen (“Ingolstädter Formel“). Jedenfalls aber sei der Berechnung des Nutzungsersatzes keine Gesamtlaufleistung von mehr als 250.000 km zugrunde zu legen.
18
Die Beklagte ist der Ansicht, die Nebenintervention sei unzulässig. Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum RDG sei ein Regressanspruch der Klagepartei gegen die Nebenintervenientin bereits im Zeitpunkt der Beitrittserklärung ausgeschlossen gewesen, so dass diese keinen Regress der Klagepartei zu befürchten gehabt hätte.
19
Wegen des weiteren Parteivortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des Termins vom 14.03.2023.
20
Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.
Entscheidungsgründe
21
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
22
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 18.546,69 € aus § 826 BGB.
23
Die Voraussetzungen der Norm liegen vor.
24
1. Ein objektiver Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB seitens der Beklagten liegt vor.
25
a) Die als sittenwidrig zu beurteilende und den Kläger schädigende Handlung der Beklagten liegt darin, dass die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug in Verkehr gebracht hat, obwohl dessen Motorsteuerung mit einer nicht offengelegten Umschaltlogik versehen war, die dazu führte, dass im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens die Einhaltung der Emissionswerte der Euro-5-Norm und damit das Vorliegen der Voraussetzungen der Typgenehmigung lediglich vorgetäuscht wurden. Die von der Beklagten bei dem streitgegenständlichen Motor installierte Steuersoftware stellte eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 dar, da durch die unterschiedlichen Betriebsmodi für den Prüfstandsbetrieb und den Betrieb im normalen Straßenverkehr Emissionen kontrolliert und gesteuert wurden und die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbe trieb vernünftigerweise zu erwarten waren, auf dem Prüfstand verringert wurde.
26
b) Durch dieses Verhalten ist bei dem Kläger kausal ein Schaden verursacht worden.
27
Der durch den Einbau der Umschaltlogik verursachte Schaden ist bereits im Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug zu sehen. Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können (BGH, Urteil v. 25.5.2020 – VI ZR 252/19). Der Kläger erwarb ein Fahrzeug, welches zwar formal über die EG-Typgenehmigung verfügte. Bei Abschluss des Kaufvertrages bestand jedoch die Gefahr, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV vornehmen würde, weil das Fahrzeug wegen der gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FZV) entsprach (BGH a.a.O.). Insoweit drohte eine Nutzungsbeschränkung. Das Fahrzeug war damit für die Zwecke des Klägers nicht uneingeschränkt brauchbar. Ein Fahrzeug wird in aller Regel erworben, um es im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Zulassung des Fahrzeugs durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung, Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007, erreicht worden ist (ebd., Rn. 49-51). Der diesen Erfahrungssatz widerlegende Gegenbeweis dahingehend, dass der Kläger das Fahrzeug auch in Kenntnis aller Umstände erworben hätte, ist der Beklagten nicht gelungen. Die Beweislast für die fehlende Kausalität ihres Verhaltens liegt bei der Beklagten. Dieser ist die Widerlegung des o.g. Erfahrungssatzes jedoch nicht gelungen, es fehlen insoweit bereits entsprechende Beweisangebote, etwa die Vernehmung des Klägers als Partei.
28
c) Das Verhalten der Beklagten war sittenwidrig i.S. von § 826 BGB.
29
Der Käufer eines Fahrzeugs – gleichgültig, ob er das Fahrzeug neu oder gebraucht erwirbt – setzt die Einhaltung der das Abgasverhalten betreffenden Vorgaben arglos als selbstverständlich voraus. Das betrifft sowohl Neu- als auch den Gebrauchtwagenkäufer. Die Beklagte machte sich im Rahmen der von ihr bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen durch arglistige Täuschung des KBA zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt zunutze. Dabei erfolgte das Inverkehrbringen der Fahrzeuge gerade mit dem Ziel, mög lichst viele der bemakelten Fahrzeuge abzusetzen. Ein solcher Fall steht einer bewussten arglistigen Täuschung derjenigen, die ein solches Fahrzeug erwerben, gleich. Die Beklagte trifft das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, daher gerade auch im Hinblick auf die Schädigung aller unwissenden Käufer der Fahrzeuge. Diese Schädigung stellt die zwangsläufige Folge des Inverkehrbringens der betroffenen Fahrzeuge dar und liegt unmittelbar in der Zielrichtung des sittenwidrigen Verhaltens (BGH, Urteil v. 25.5.2020 – VI ZR 252/19).
30
2. Auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB, insbesondere ein Schädigungsvorsatz und eine Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände, sind gegeben.
31
Die Beklagte kannte die Umstände, welche die Sittenwidrigkeit begründen. Sie hat sich insoweit entsprechend § 31 BGB das Wissen und Wollen ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter (sog. Repräsentanten) zurechnen zu lassen (Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl., Rn. 5f. Zu § 31 mit Verweis auf die Rspr. des BGH).
32
Mitarbeiter der Beklagten haben die Software in Kenntnis von deren Funktionsweise in die Motorsteuerung sämtlicher Motoren der neu entwickelten Generation EA 189 EU 5 integriert, die konzernweit millionenfach in Dieselfahrzeugen zum Einsatz kommen sollten. Die Funktionsweise widersprach für jeden erkennbar offensichtlich dem Verbot einer solchen Abschalteinrichtung im Sinne eines „defeat device“ gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG. Es handelt sich der Sache nach um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und auch massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen, dem bei den untergeordneten Konstrukteuren in Anbetracht der arbeits- und strafrechtlichen Risiken kein annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht. Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorsteuerungssoftware in einer solch hohen Anzahl von Motoren erscheint es mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte.
33
Vor diesem Hintergrund kommt der Beklagten gegenüber den insoweit ausreichenden Behauptungen des Klägers eine sekundäre Darlegungslast zu. Dieser hat die Beklagte indes nicht genügt und die Behauptung des Klägers bzgl. Kenntnis und Billigung des Handelns durch den Vorstand der Beklagten bzw. Repräsentanten nicht ausreichend bestritten. Sie hätte sich nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen dürfen, sondern hätte durch substantiierten Vortrag die Behauptung des Klägers erschüttern müssen. Ein Verweis auf fehlende Erkenntnisse aus internen Ermittlungen ist nicht ausreichend.
34
Nachdem die Beklagte das Vorbringen des Klägers nicht ausreichend bestritten hat bzw. ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist, gilt der Vortrag des Klägers, dass der Vorstand i.S. von § 31 BGB den Einsatz der Manipulationssoftware kannte und billigte, als zugestanden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO (hierzu ebenfalls BGH, Urteil v. 25.5.2020 – VI ZR 252/19).
35
3. Nachdem somit ein Anspruch aus § 826 BGB grundsätzlich bereits wegen des Einbaus der Umschaltlogik besteht, kommt es auf die Sittenwidrigkeit des sog. Thermofensters hier nicht an.
36
4. Der Kläger ist auch Inhaber der Forderung. Unstreitig wurde diese zwar ursprünglich an die Nebenintervenientin abgetreten, dass Gericht ist jedoch überzeugt davon, dass diese den Anspruch vom 09.02.2022 wieder an den Kläger zurück abgetreten hat. Dies folgt aus der Anzeige der Rückabtretung der Nebenintervenientin an die Beklagte vom 19.12.2022 (Anlage K1b). Der Kläger hat die Rückabtretung auch jedenfalls konkludent angenommen, jedenfalls muss die Geltendmachung von Ansprüchen in eigenem Namen insoweit ausgelegt werden. Nachdem die Abtretung von Forderungen keiner bestimmten Form bedarf, ist die Vorlage einer diesbezüglichen Urkunde auch nicht erforderlich, die Mitteilung der Nebenintervenientin genügt zur Überzeugungsbildung des Gerichts.
37
Zudem wurde hier die Rückabtretung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.03.2023 wirksam erklärt und angenommen.
38
5. Bei der Berechnung des Schadensersatzes ist auch der in der Fahrzeugrechnung ausgewiesene Betrag des Selbstabholer-Pakets in Höhe von netto 420,17 € zu berücksichtigen. Der Käufer lebt ortsnahe zu dem Abholungsort des Fahrzeugs (Entfernung Pfofeld nach Ingolstadt gerichtsbekannt ca. 70 km). Kosten für eine Übernachtung sind daher nicht angefallen, wie auch der Kläger im Termin glaubhaft angegeben hat. Die Selbstabholerkosten sind daher hier den sonst anfallenden Überführungskosten gleichzustellen und bei der Berechnung des Schadensersatzes mit in Ansatz zu bringen.
39
6. Der Kläger muss sich im Rahmen des Vorteilausgleichs Gebrauchsvorteile anrechnen lassen (hierzu ebenfalls BGH, Urteil v. 25.5.2020 – VI ZR 252/19).
40
a) Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Geschädigten neben seinem Ersatzanspruch nicht zusätzlich die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (BGH, Urteil v. 12.3.2009 – VII ZR 26/06; Grüneberg, a.a.O., Rn. 71 vor § 249). Soweit Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, muss der Schädiger Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten (BGH, Urteil v. 23.6.2015 – XI ZR 536/14).
41
b) Die Höhe des anzurechnenden Nutzungsersatzes ist im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln.
42
Dabei ist es sachgerecht, entsprechend der Rückabwicklung beim Fahrzeugkauf die vom Käufer tatsächlich gefahrenen Kilometer ins Verhältnis zum Kaufpreis und zu der bei Vertragsabschluss zu erwartenden Restlaufleistung zu setzen (ständige Rechtsprechung des Landgerichts Ansbach). Denn auszugleichen ist nicht der Wertverfall des Fahrzeugs, sondern der Nutzungsvorteil des Klägers; dieser bleibt jedoch über die Nutzungszeit gleich. Die lineare Berechnungsmethode wurde auch vom Bundesgerichtshof gebilligt (Urteil v. 30.7.2020 – VI ZR 354/19).
43
Die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs schätzt das Gericht auf 250.000 km, § 287 ZPO (vgl. auch OLG Schleswig, Urteil v. 15.3.2022 – 7 U 170/21; OLG München, Endurteil v. 15.7.2020 – 20 U 4658/19; OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss v. 5.3.2019 – 13 U 142/18; OLG Naumburg, Urteil v. 17.1.2020 – 8 U 41/19; OLG Karlsruhe, Urteil v. 6.11.2019 – 13 U 37/19; OLG Stuttgart, Urteil v. 27.11.2019 – 9 U 202/19).
44
c) Unstreitig wurden mit dem Fahrzeug zum Termin der letzten mündlichen Verhandlung 84.578 km gefahren. Hieraus errechnet sich ein Nutzungsersatz von 12.838,94 € (Bruttokaufpreis 37.950 € x zurückgelegte Fahrstrecke 84.578 km / zu erwartende Restfahrleistung bei Erwerb 250.000 km). Damit beläuft sich der Schadensersatzanspruch des Klägers auf 25.111,06 €.
45
7. Der Kläger hat Anspruch auf Prozesszinsen gem. § 291 BGB ab dem 17.01.2023. Der weitergehende Zinsanspruch ist unbegründet, weil die Beklagte jedenfalls nicht schuldhaft die Zahlung von Schadensersatz verweigerte, § 286 Abs. 4 BGB. Zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs war der Beklagten keine Mitteilung der Nebenintervenientin über die Rückabtretung des Anspruchs bekannt, hat der Kläger keine solche Vereinbarung vorgelegt und machte die Nebenintervenientin noch selbst in eigenem Namen den klägerischen Anspruch gerichtlich gegen die Beklagte geltend.
46
8. Die Klage ist unbegründet, soweit der Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt wird. Der Kläger trägt schon nicht vor, seine Prozessbevollmächtigten gesondert zur außergerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt zu haben.
47
Mangels Aktivlegitimation des Klägers im vorgenannten außergerichtlichen Schreiben vom 21.01.2022 trat auch kein Annahmeverzug ein. Ein solcher ist jedoch mit dem Klageabweisungsantrag der Beklagten im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingetreten. Auch eine auf Zug- und Zug-Leistung gerichtete Klageerhebung kann nämlich das Angebot der Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung beinhalten (BGH, NJW 1997, 581, Grüneberg in Palandt, 79. Aufl. 2020, § 298 Rn. 2). In der mündlichen Verhandlung hat die Klagepartei die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises unter Rückgabe des Fahrzeugs aufgefordert. Dies ist als wörtliches Angebot i.S.d. § 295 BGB zu werten. Die Beklagte hat durch Stellung des Klageabweisungsantrags die Annahme verweigert.
48
Die Nebenintervention ist mangels rechtlichem Interesse unzulässig.
49
1. Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist weit auszulegen. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Der Begriff des rechtlichen Interesses erfordert vielmehr, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. Der bloße Wunsch der Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zu Gunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihnen günstigen Entscheidung gelangen sollten, stellen lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen. Ein solches Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH NJW-RR 2011, 907 Rn. 10, beck-online).
50
2. Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall ein rechtliches Interesse der Nebenintervenienten zu verneinen.
51
a) Der bloße Wunsch der Nebenintervenienten, der vorliegende Rechtsstreit möge zu Gunsten des Klägers entschieden werden, begründet nur ein tatsächliches Interesse der Nebenintervenienten am Obsiegen der Klagepartei. Allein die Möglichkeit, dass ein Urteil im Hauptprozess für nachfolgende Prozesse eine faktische Präzedenzwirkung entfaltet und die befassten Gerichte sich an der Entscheidung im Hauptprozess orientieren, vermag ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO nicht zu begründen. In Fällen der Abtretung einer Forderung kann die vom Bundesgerichtshof geforderte rechtliche Präzedenzwirkung nur in der in § 407 Abs. 2 BGB geregelten Fallkonstellation eintreten, die hier jedoch nicht vorliegt.
52
b) Selbst wenn man eine faktische Präzedenzwirkung für die Zulässigkeit der Nebenintervention als ausreichend ansehen würde, fehlt es dennoch am rechtlichen Interesse bei sicherer Aussichtslosigkeit eines Regressanspruchs (OLG Frankfurt a. M. NJW 1970, 817). Solches ist jedoch hier der Fall, wenn eine eindeutige, aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer identischen Fallsituation vorliegt, wie es hier mit den Urteilen vom 13. Juni 2022, 10. Oktober 2022 und 24. Oktober 2022 des Bundesgerichtshofs der Fall ist. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass dennoch ein Instanzgericht weiter die Unwirksamkeit der Forderungsabtretung in der indentischen Konstellation annehmen könnte, macht einen Regressanspruch nicht schon deshalb aussichtslos, weil eine solche Entscheidung im Instanzenzug keinen Bestand hätte und mit dieser Begründung nie der Fall einer sicheren Aussichtslosigkeit eines Regressanspruchs begründet werden könnte.
53
Hier war demnach der von der Nebenintervenientin befürchtete Regress bereits im Beitrittszeitpunkt sicher ausgeschlossen. In den genannten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof auch explizit entschieden, dass die Sammelklage der Nebenintervenientin den Lauf der Verjährungsfrist hat hemmen können.
54
c) Das rechtliche Interesse wird auch nicht dadurch begründet, dass die Beklagte hier eine Rückabtretung der Forderung von der Nebenintervenientin an den Kläger bestreitet. Es handelt sich um einen tatsächlichen Gesichtspunkt, dessen Feststellung keine Präjudizwirkung gegenüber der Nebenintervenientin hat. Es liegt allein an der Klagepartei, ausreichend zu dem Punkt der Rückabtretung vorzutragen und ggf. hierzu Beweis anzubieten. Würde das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass eine Rückabtretung nicht nachgewiesen sei, aber eine solche tatsächlich erfolgt ist, müsste für einen Regressprozess zur Begründung einer schlüssigen Forderung die Klagepartei wahrheitswidrig vortragen und könnte die Nebenintervenientin natürlich die erfolgte Rückabtretung beweisen. Wenn keine tatsächlich keine Rückabtretung erfolgt ist, dürfte der Kläger die Beklagte nicht in Anspruch nehmen. In keinem Fall ist die Frage der erfolgten Rückabtretung für die Nebenintervenientin von einem rechtlichen Interesse.
55
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO sowie, was den Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention angeht, auf § 91 ZPO.
56
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.