Titel:
Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung
Normenketten:
BGB § 826
ZPO § 66, § 71 Abs. 1
Leitsätze:
1. Ein Nebeninterventionsinteresse ist zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits mittelbar oder unmittelbar auf die privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich für das rechtliche Verhältnis des Nebenintervenienten zu einer Partei des Rechtsstreits ist, insbesondere wenn der Intervenient einen Regressanspruch befürchtet, wobei es genügt, wenn der Rückgriff nicht mit Sicherheit als aussichtslos bezeichnet werden kann. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Inverkehrbringen eines Motors mit einer Umschaltlogik, die so programmiert ist, dass die Abgasrückführung in zwei Modi gesteuert wird, wobei der Modus 1 mit höherer Abgasrückführungsrate ausschließlich im NEFZ aktiv ist, während im normalen Straßenverkehr durchgehend der Modus 0 aktiv ist, sodass die Steuerungssoftware dazu führt, dass der gesetzlich definierte Grenzwert ausschließlich im Prüfverfahren zur Typengenehmigung eingehalten wird, stellt ein sittenwidriges Verhalten des Fahrzeugherstellers dar. (Rn. 46 – 53) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
EA 189, Schadstoffemissionen, Nebenintervention, Umschaltlogik, Abgasrückführungsrate
Tenor
1. Der Beitritt der f... GmbH als Nebenintervenientin der Klagepartei wird zugelassen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 9.532,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2022 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2022 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits und des Zwischenstreits sowie die Kosten der Nebenintervention hat die Beklagte zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klagepartei nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die zu erhöhten Schadstoffemissionen führte, auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Klagepartei erwarb mit Verbindlicher Bestellung vom 23.09.2013 vom Audi Zentrum Regensburg das Gebrauchtfahrzeug Audi A6 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... zu einem Kaufpreis von 33.500,- € brutto. Bei Erwerb dieses Kraftfahrzeugs wies dieses einen Kilometerstand von 25.988 Kilometern auf.
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Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA189 Euro-Norm 5 ausgestattet. Die Steuerung des Motors erkannte, ob sich das Fahrzeug zur Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand befand, und bewirkte in dieser Situation einen geringeren Stickoxidausstoß als im „Echtbetrieb“ auf der Straße.
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Mit Bescheid vom 15.10.2015 verpflichtete das Kraftfahrtbundesamt die Beklagte, die auch im Fahrzeug der Klagepartei befindliche als unzulässige Abschalteinrichtung gewertete Software zu entfernen.
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Am 09.12.2018 veräußerte die Klagepartei das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 76.589 für einen marktgerechten Preis von 16.400,- € an einen Dritten.
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Die Klagepartei erklärte unter dem 05.08.2016 die Abtretung ihrer ihr vermeintlich gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche an die f... GmbH im Rahmen einer sogenannten fiduziarischen Abtretung. Mit Klageschrift vom 06.11.2017 reichte die f... GmbH eine sogenannte „Sammelklage“ vor dem Landgericht Braunschweig mit dem Aktenzeichen 3 O 2423/17 (184) gegen die Beklagte ein, in der sie unter anderem die von der Klagepartei an sie abgetretenen Ansprüche geltend machte. Mit Schriftsatz vom 15.12.2022 nahm die F. GmbH die Klage vor dem Landgericht Braunschweig hinsichtlich der vorliegend geltend gemachten Ansprüche zurück.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.02.2022 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 01.03.2022 erfolglos aufgefordert, Schadensersatz zu leisten. In diesem Schreiben wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei außerdem darauf hin, dass die geltend gemachten Ansprüche ursprünglich an die f... GmbH abgetreten worden sind und die Klagepartei nach erfolgter Rückabtretung wieder Forderungsinhaberin ist.
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Die Klagepartei behauptet, die f... GmbH habe ihr die abgetretenen Ansprüche am 24.01.2022 rückabgetreten.
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Die Klagepartei beruft sich auf betrügerische Täuschung und sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte. Deren verantwortlichen Personen sei bekannt gewesen, dass entgegen gesetzlichen Vorschriften das auf dem Prüfstand erhöhte Verringern von Abgasen beim Betrieb der Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abgeschaltet gewesen sei. Diese unzulässige Maßnahme habe einen Mangel am Fahrzeug bewirkt sowie dessen Wert gemindert. Die Beklagte und ihre Vorstände hätten positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der verwendeten Abschaltvorrichtung und damit Schädigungsabsicht gehabt. Ferner behauptet die Klagepartei, sie hätte bei entsprechender Aufklärung das Fahrzeug nicht gekauft. Der Schaden werde auch nicht durch das nachträgliche Software-Update beseitigt.
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Die Beklagte habe der Klagepartei daher den Kaufpreis abzüglich des erzielten Weiterverkaufspreises und des Nutzungsersatzes zu erstatten, wobei von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km auszugehen sei. Darüber hinaus seien der Klagepartei die Kosten für die Beauftragung der Klägervertreter zu ersetzen.
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Die Klageschrift vom 15.11.2022 wurde der Beklagten am 30.12.2022 zugestellt.
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Mit Schriftsatz vom 16.01.2023 hat die f... GmbH erklärt, der Klagepartei als Nebenintervenientin beizutreten.
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Die Beklagte hat dem Beitritt der Nebenintervenientin widersprochen.
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Die Klagepartei beantragt daher, wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 17.100,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.03.2022, abzüglich einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 7.567,15 € zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.212,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.03.2022 zu zahlen.
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Die Nebenintervenientin beantragt,
die Beklagte im von der Klagepartei beantragten Umfang vollumfänglich zu verurteilen.
der Beklagten die Kosten der Nebenintervention nach §§ 101, 91a ZPO analog aufzuerlegen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und die Nebenintervention der f... GmbH durch Zwischenurteil nach § 71 ZPO zurückzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klagepartei mangels Rückabtretung. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass die Abtretungsanzeige zum Beweis der Rückabtretung nicht ausreichend sei.
18
Die Beklagte behauptet, das Fahrzeug sei unabhängig von dem Vorhandensein der Umschaltlogik technisch sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt sei. Es verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen. Die für das Fahrzeug erteilte EG-Typgenehmigung sei unverändert gültig und nicht aufgehoben worden. Der Klagepartei sei kein Schaden entstanden. Der Wert des Fahrzeugs habe sich nicht gemindert. Die Beklagte bestreitet auch, dass Mitgliedern ihres Vorstandes der Einsatz einer den Ausstoß an Stickoxiden nur auf dem Prüfstand verringernden Software bekannt gewesen sei.
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Die Beklagte ist daher der Ansicht, dass der Klagepartei kein Schadensersatzanspruch, insbesondere auch kein solcher aus § 826 BGB, zustehe. Jedenfalls sei Rahmen der Nutzungsentschädigung die degressive Berechnungsmethode vorzugswürdig.
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Betreffend die Nebenintervention ist die Beklagte der Ansicht, dass der erklärte Beitritt als Nebenintervenientin unzulässig sei, da die f... GmbH das für eine zulässige Nebenintervention erforderliche rechtliche Interesse am Obsiegen der Klagepartei im Sinne des § 66 ZPO nicht glaubhaft gemacht habe. Der Normzweck des § 66 ZPO sei hier nicht betroffen. Eine Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit könne sich nicht negativ auf die Rechtsstellung der f... GmbH gegenüber der Klagepartei auswirken, denn ein Regressanspruch gegen den beitretenden Dritten sei vorliegend von vornherein aussichtslos.
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Die Nebenintervenientin erachtet ihren Beitritt für zulässig. Es bestehe ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 ZPO wegen einer möglichen Regresshaftung im Falle des Unterliegens der Klagepartei. Für die Beurteilung sei auf den Zeitpunkt der Beitrittserklärung abzustellen.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie der Nebenintervenientin nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 01.03.2023 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der Beitritt der Nebenintervenientin ist zulässig. Die Klage ist zulässig und in der Sache – abgesehen von den Nebenforderungen – erfolgreich.
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Der Beitritt der Streithelferin zu dem hiesigen Rechtsstreit ist gemäß § 71 Abs. 1 ZPO zuzulassen.
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I. Auf den Antrag der Beklagten, die Nebenintervention der f... GmbH durch Zwischenurteil zurückzuweisen, waren die Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen, § 71 Abs. 1 ZPO. Die daher erforderliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention per Zwischenurteil kann auch im Endurteil erfolgen (vgl. BGH, GRUR 2020, 1178, Rn. 5; LG Berlin, Urteil vom 27. Mai 2021 – 16 O 241/17 Kart –, Rn. 29, juris m.w.N.).
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II. Mit Schriftsatz vom 16.01.2023 hat die Streithelferin den Voraussetzungen des § 70 ZPO entsprechend ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf der Seite der Klagepartei erklärt.
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III. Darüber hinaus ist auch das gemäß § 66 Abs. 1 ZPO für einen wirksamen Beitritt als Nebenintervenient erforderliche rechtliche Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gegeben. Gemäß § 66 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
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1. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist weit auszulegen. Ein Nebeninterventionsinteresse ist zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits mittelbar oder unmittelbar auf die privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich für das rechtliche Verhältnis des Nebenintervenienten zu einer Partei des Rechtsstreits ist, insbesondere wenn der Intervenient einen Regressanspruch behauptet oder befürchtet (vgl. LG Berlin, Urteil vom 27. Mai 2021 – 16 O 241/17 Kart –, Rn. 33, juris; OLG München, Beschluss vom 28.04.2016 – 23 U 1774/15 –, Rn. 28 jew. m.w.N.). Bei einem behaupteten Regressanspruch fehlt ein rechtliches Interesse ausnahmsweise nur dann, wenn ein Regressanspruch mit Sicherheit aussichtslos ist. Dies ist jedoch nicht bereits dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage betroffen ist, die bereits höchstrichterlich entschieden wurde.
29
Nicht erforderlich ist es, schon im jeweiligen Hauptverfahren abschließend festzustellen, ob eine Rückgriffsforderung besteht oder nicht. Denn es genügt, wenn der Rückgriff zur Zeit nicht mit Sicherheit als aussichtslos bezeichnet werden kann (vgl. OLG Frankfurt NJW 1970, 817).
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2. Daran gemessen ergibt sich vorliegend das Interesse bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte die Rückabtretung vom 24.01.2022 bestreitet. Die Streithelferin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass im Falle eines Obsiegens der Beklagten ein Regressanspruch der Klagepartei im Raum steht und ein solcher jedenfalls nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Zwischen den Parteien ist nach wie vor die Frage der Rückabtretung und damit die Aktivlegitimation der Klagepartei streitig. Schon aus diesem Grund ist ein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin zu bejahen. Die Frage, ob die Forderung an die Klagepartei wirksam abgetreten wurde, ist für die rechtlichen Beziehungen der Nebenintervenientin zur Klagepartei vorgreiflich. Daher besteht auch ein rechtliches Interesse der Streithelferin, welche vormals Forderungsinhaberin war, an der Klärung, ob die Ansprüche wirksam an die Klagepartei abgetreten wurden (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 29.11.2016, 14 U 54/13). Wenn nämlich die Klagepartei den Beweis für die erfolgte wirksa me Rückabtretung nicht führen kann, könnte sie mangels Anspruchsinhaberschaft unterliegen. Dann wäre es aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen, dass die Klagepartei im Anschluss bei der Nebenintervenientin erfolgreich Regress nehmen könnte – etwa mit der Begründung, dass diese ihrer – wohl jedenfalls nebenvertraglich aus dem ursprünglichen Treuhandverhältnis erwachsenen – Pflicht zur Rückabtretung der Ansprüche nach Rücknahme der sogenannten Sammelklage nicht oder nicht beweissicher nachgekommen wäre (vgl. LG Frankfurt a.M., Zwischenurt. v. 6.2.2023, 2-13 O 233/22). Dabei ist es weder erforderlich, dass eine Pflichtverletzung der Nebenintervenientin bereits konkret benannt wird, noch ist es notwendig, abschließend festzustellen, ob eine Rückgriffsforderung besteht oder nicht. Vielmehr kann in Abtretungskonstellationen wie der vorliegenden der frühere Gläubiger dem neuen grundsätzlich zur Vermeidung eines Rückgriffs beitreten (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Zwischen- und Endurteil v. 11.1.2023 – 9 O 5226/22).
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Der Beitritt der f... GmbH als Nebenintervenientin der Klagepartei war daher zuzulassen, § 71 Abs. 1 ZPO.
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Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Landgericht Regensburg zur Entscheidung des Rechtsstreits sachlich und örtlich zuständig, §§ 1, 32 ZPO, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. C.
33
Die Klage ist in der Sache – abgesehen von den Nebenforderungen – begründet.
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I. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 249 ff. BGB i.V.m. § 31 BGB einen Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung abzüglich des erzielten Weiterverkaufserlöses und abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.532,85 €.
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1. Die Klagepartei ist aktivlegitimiert.
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a) Zwar war sie mit Forderungsabtretung an die F. GmbH zum Zwecke der klageweisen Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der oben bezeichneten Sammelklage nicht mehr Forderungsinhaberin. Diese Forderungsabtretung war auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 3 RDG gemäß § 134 BGB unwirksam. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH, der in seinem Urteil vom 13.07.2021 (BGH, BGHZ 230, 255) einen solchen Verstoß unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des RDG hinsichtlich einer gleichgelagerten Sammelkla ge eines Inkassounternehmens ausdrücklich verneint hat.
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b) Das Gericht hat aber keinen Zweifel daran, dass die Klagepartei durch Rückabtretung vom 24.01.2022 wieder Inhaberin der Forderung geworden ist.
38
Die Klagepartei hat die erfolgte Rückabtretung durch die zur Akte gereichte Abtretungsanzeige der Streifhelferin an die Beklagte vom 21.12.2022 (vgl. Anlage K 1b) belegt. Da zudem auch die zwischenzeitlich dem Rechtsstreit beigetretene Streifhelferin in ihrem Schriftsatz vom 16.01.2023 erklärt hat, dass sie den streitgegenständlichen Anspruch an die Klagepartei rückabgetreten hat, stellt sich das pauschale Bestreiten der Rückabtretung durch die Beklagte als unbeachtlich dar (vgl. LG Köln, Urt. v. 23.12.2022 – 37 O 206/22). Hinreichende, gegen die Abtretung sprechende Umstände hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die Klagepartei und die Nebenintervenientin führten dagegen übereinstimmend aus, dass die Rückabtretung der Ansprüche an die Klagepartei am 24.01.2022 erfolgt ist. Zudem liegt die Abtretungsanzeige der Nebenintervenientin gegenüber der Beklagten vor, aus der sich auch das Datum der Abtretung entnehmen lässt. Darüber hinaus wies der Klägervertreter bereits in dem Schreiben vom 15.02.2022 an die Beklagte darauf hin, dass die Klagepartei nach erfolgter Rückabtretung wieder Forderungsinhaberin ist. Der nahe zeitliche Zusammenhang zwischen der behaupteten Abtretung am 24.01.2022 und der Zahlungsaufforderung am 15.02.2022 spricht zudem für den Abtretungszeitpunkt. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Ansprüche an die Klagepartei rückabgetreten wurden. Eines Zeugenbeweises, wie von der Klagepartei angeboten, bedurfte es daher nicht mehr.
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2. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 249 ff. BGB i.V.m. § 31 BGB einen Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung abzüglich des erzielten Weiterverkaufserlöses und abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.532,85 €. Aufgrund der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch das Inverkehrbringen eines Motors, dessen gesetzliche Abgasgrenzwerte bewusst durch eine unzulässige Abschalteinrichtung lediglich auf dem Prüfstand eingehalten werden, ist die Beklagte zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19).
40
a) Das Inverkehrbringen eines Motors mit der streitgegenständlichen Umschaltlogik unter bewusstem Verschweigen der (gesetzwidrigen) Softwareprogrammierung stellt eine konkludente Täuschung dar, da der Hersteller mit dem Inverkehrbringen konkludent die Erklärung abgibt, der Einsatz des Fahrzeugs mit diesem Motor sei im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, juris m.w.N.).
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b) Das täuschende Vorgehen der Beklagten richtete sich einerseits gegen die Genehmigungsbehörde. Dieser wurde vorgespiegelt, das Fahrzeug werde auf dem Prüfstand unter den Motorbedingungen betrieben, die auch im normalen Fahrbetrieb zum Einsatz kommen. Deren Interessen vermag die Klagepartei aber nicht wahrzunehmen (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, juris m.w.N.).
42
Darüber hinaus resultiert aus den Täuschungen ein Eingriff in den freien Wettbewerb. Die Beklagte verschaffte sich dadurch, dass sie Motoren und Fahrzeuge anbot, die die Voraussetzung für den Erhalt der Typengenehmigung aufgrund des Vorhandenseins der Abschalteinrichtung nicht erfüllten, eine Stellung am Markt, die sie ohne das planmäßige Vorgehen nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand und nur zu anderen Preisen hätte erreichen können. Auch wenn die Klagepartei kein Wettbewerber ist, so ist aber doch zu sehen, dass die Beklagte damit nicht nur auf die Position von Wettbewerbern am Markt, die sich einem Konkurrenten gegenüber sahen, der sich ohne die Täuschung nicht oder nur zu anderen Konditionen hätte betätigen können, Einfluss genommen hat, sondern durch Einflussnahme auf den Wettbewerb, nämlich des Angebots eines Fahrzeugs bzw. eines Motors, das/der sonst nicht oder nur zu einem erheblich höheren Preis zur Verfügung gestanden hätte, auch auf die Kaufentscheidung des Endverbrauchers. Letztlich wurden also zwangsläufig auch die Kunden der Beklagten getäuscht, die keinerlei Möglichkeiten hatten, die Täuschung zu erkennen. Wer ein Fahrzeug erwirbt, um dieses im Straßenverkehr zu verwenden, vertraut darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, wovon die erteilte Typengenehmigung zeugt. Der Kunde weiß, dass der Konstrukteur bzw. Hersteller eines Fahrzeugs und eines Motors kraft seiner Fachkenntnis ihm gegenüber zwangsläufig über einen Wissensvorsprung verfügt. Da der Kunde einen Einblick in die technischen Vorgänge nicht haben kann, bringt er denjenigen, die für die Entwicklung und Zulassung der Fahrzeuge verantwortlich sind, ein besonderes Vertrauen entgegen, das sich auch in der Markenauswahl beim Erwerb eines Fahrzeugs niederschlägt. Dies hat die Beklagte zu ihrem wirtschaftlichen Vorteil ausgenutzt (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, juris).
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Unerheblich bleibt dabei, dass die Beklagte an dem Erwerb des hier streitgegenständlichen Fahrzeuges weder unmittelbar noch über einen Händler beteiligt war. Gleichwohl wurde die Klagepartei von der Beklagten getäuscht. Auch bei Gebrauchtwagenkäufen bilden die allgemeinen Herstellerangaben und die Typengenehmigung die Grundlage des Erwerbsgeschäftes. Insoweit täuscht die Beklagte auch in diesem Kontext die Beteiligten eines Gebrauchtwagenkaufs im vorgenannten Sinne. Das Inverkehrbringen des Fahrzeuges, des Motors und das Verschweigen der unzulässigen Abgasabschalteinrichtung hat eine Kausalkette in Gang gesetzt, die bis zur Stilllegung des Fahrzeuges fortwirkt. Die Täuschung wirkt damit auch innerhalb von Käuferketten außerhalb des Herrschaftsbereiches der Beklagten fort (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, juris m.w.N.).
44
c) Dieses Verhalten der Beklagten ist auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB.
45
aa) Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris m.w.N.). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris m.w.N.).
46
bb) Daran gemessen ist das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zur Klagepartei objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren.
47
(1) Unstreitig ist die Software so programmiert, dass die Abgasrückführung in zwei Modi gesteuert wird, wobei der Modus 1 mit höherer Abgasrückführungsrate ausschließlich im NEFZ aktiv ist, während im normalen Straßenverkehr durchgehend der Modus 0 aktiv ist. Die Steuerungssoftware führt mithin dazu, dass der gesetzlich definierte Grenzwert ausschließlich im Prüfverfahren zur Typengenehmigung eingehalten wird.
48
(2) Ausweislich des bestandskräftigen Bescheids des KBA liegt bei dem Motor des Typs EA 189 eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 3 Nr. 10 der VO 715/2007/EG vor. Schon dies genügt dem Gericht, um von einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen. Der dies negierende Vortrag der Beklagten bleibt damit unerheblich (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, juris).
49
(3) Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge bzw. Motoren in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn es sich – wie vorliegend – um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus einer Gesamtschau des festgestellten Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung und der eingetretenen Folgen (so auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris).
50
(4) Die Beklagte hat dem KBA bei der Erlangung der (jeweiligen) Typgenehmigungen durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorgespiegelt, das Fahrzeug werde auf dem Prüfstand unter den Motorbedingungen betrieben, die auch im normalen Fahrbetrieb zum Einsatz kommen, und hat dadurch über die Einhaltung der gesetzlichen Abgaswerte getäuscht, um die Typgenehmigung auf kostengünstigem Weg zu erhalten (so auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris).
51
(5) Nach dem Bekanntwerden der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung war von der Beklagten zwar eine technische Lösung entwickelt und vom KBA freigegeben worden. Bis dahin bestand jedoch die Gefahr, dass die erforderliche Entwicklung nicht gelingen würde und die von dem KBA angeordnete Nebenbestimmung zur Typgenehmigung nicht erfüllt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris). Abgesehen von den tatsächlichen Unwägbarkeiten bestanden ferner auch erhebliche rechtliche Risiken. Die unzulässige Abschalteinrichtung konnte grundsätzlich dazu führen, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV vornahm, weil das Fahrzeug wegen der gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FZV) entsprach (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris).
52
(6) Das Ziel der Beklagten bestand darin, Fahrzeuge und Motoren kostengünstiger als ihr sonst möglich zu produzieren und damit in einer Erhöhung ihres Gewinns. Ein solches Ziel ist (selbstverständlich) erlaubt und auch nicht (per se) verwerflich. Das an sich erlaubte Ziel der Erhöhung des Gewinns wird auch im Verhältnis zu dem Käufer eines der betroffenen Fahrzeuge aber dann verwerflich, wenn es auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde – des KBA (§ 2 Abs. 1 EG-FGV) – erreicht werden soll, und dies mit einer Gesinnung verbunden ist, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig zeigt. Ein solches Vorgehen verstößt derart gegen die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf dem hier betroffenen Markt für Kraftfahrzeuge, dass ein Ausgleich der bei den einzelnen Käufern verursachten Vermögensschäden geboten erscheint (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris). Gerade wenn die Käufer (und damit auch die Klagepartei) sich keine konkreten Vorstellungen über die Rechtsbeständigkeit der Typgenehmigung und die Erfüllung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte machten, war das Inverkehrbringen der Fahrzeuge und Motoren unter diesen Umständen sittenwidrig und stand wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Käufer gleich (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris).
53
Im Rahmen einer zusammenfassenden Würdigung verstößt das Inverkehrbringen der manipulierten Fahrzeugmotoren und das Verschweigen der Softwaremanipulation nach Auffassung des Gerichts gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
54
d) Die Verwendung der Software einschließlich der der Sittenwidrigkeit zugrundeliegendenTatsachen erfolgte auch vorsätzlich.
55
aa) In subjektiver Hinsicht setzt der Schädigungsvorsatz gemäß § 826 BGB keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus. Es genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen, wobei jener nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muss (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, juris m.w.N.). Für den Vorsatz genügen das Bewusstsein, dass die Schädigung im Bereich des Möglichen liegt, sowie die billigende Inkaufnahme des Schädigungsrisikos. Nicht erforderlich ist, dass der Handelnde die Schädigung eines anderen anstrebt oder als sichere Folge des eigenen Handelns akzeptiert (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, juris m.w.N.).
56
bb) Die Software wurde bewusst in die Motorsteuerung eingebaut, um die Abgasrückführung beeinflussen zu können und so die Typengenehmigung zu erhalten. Einen anderen Zweck hatte ihre Verwendung nicht. Dabei wurde bewusst in Kauf genommen, dass eine Entdeckung der verwendeten Software dazu führen würde, dass die Betriebserlaubnis der betroffenen Fahrzeuge würde erlöschen können. Die Beklagte hat dabei das Risiko der darin liegenden Schädigung der Kunden als möglich erkannt und dennoch billigend in Kauf genommen. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der feststellende Bescheid des KBA hingenommen wurde. Da die Beklagte wusste, dass sie die Typengenehmigung erhalten hatte, obwohl deren Voraussetzungen nicht erfüllt waren, musste sie ein Entdeckungsrisiko fürchten. Dabei erschließt sich nicht, warum die Beklagte die Vorgänge überhaupt geheim gehalten hat, wenn sie ihr Vorgehen als rechtmäßig eingeordnet haben will. Im Gegenteil begründet gerade dies eine Vermutung für ein vorsätzliches Vorgehen (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, juris).
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cc) Die Beklagte hat auch die Folgen ihres Handelns jedenfalls billigend in Kauf genommen. Da die Behörden bei der Erteilung der Typengenehmigung getäuscht worden waren, konnten die Kunden davon ausgehen, ein Fahrzeug zu erhalten, das den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dass im Falle der Entdeckung der Täuschung seitens des KBA Maßnahmen ergriffen werden mussten, musste der Beklagten klar sein und es war ihr auch klar. Anders ist ihr Verhalten nach der Entdeckung nicht zu verstehen. Das KBA als zuständige Behörde konnte ein gegen die gesetzlichen Regelungen verstoßendes Verhalten, das noch dazu einen Kernbereich seiner Aufgabe betrifft, nicht einfach hinnehmen. Die Beklagte musste davon ausgehen, dass das KBA in diesem Falle entweder die Typengenehmigung widerrufen oder aber Maßnahmen anordnen würde, um einen gesetzmäßigen Zustand der Fahrzeuge zu erreichen. Damit musste sie zwangsläufig davon ausgehen, dass dem Fahrzeug eine Betriebsuntersagung drohte, wenn dem nicht nachgekommen werden würde, so dass auch diese Schädigungsfolgen vom Vorsatz der Beklagten erfasst waren (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, juris).
58
e) Die Beklagte muss sich dabei das Handeln ihrer Mitarbeiter gemäß § 31 BGB analog zurechnen lassen. Die Repräsentantenhaftung erstreckt sich für die juristischen Personen über den Vorstand, die Vorstandsmitglieder und die verfassungsmäßig berufenen besonderen Vertreter hinaus auf alle sonstigen Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, juris m.w.N.). Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des „Vertreters” in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt. Hierzu gehört auch der Personenkreis der leitenden Angestellten (BGH NJW 1998, 1854, 1856).
59
Die Klagepartei brachte hierzu vor, dass maßgebliche Mitarbeiter der Beklagten bis in die Vorstandsebene Kenntnis von den haftungsbegründenden, tatsächlichen Umständen Kenntnis hatten. Dieser Vortrag ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, da er von Beklagtenseite nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris). Die Beklagtenseite trifft bezüglich der vorstehenden Behauptung eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris). Diese trifft die nicht primär darlegungs- und beweisbelastete Partei ausnahmsweise dann, wenn die eigentlich darlegungs- und beweisbelastete Partei für einen hinreichend substantiierten Vortrag Umstände darzutun hätte, die ihr unbekannt sind, die aber in den Wahrnehmungsbereich der Gegenpartei fallen und die Darlegung der entsprechenden Verhältnisse der Gegenpartei zumutbar ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Die Klägerseite ist zu einer weitergehenden Darlegung und einem sachgerechten Beweisantritt nicht in der Lage, da es ihr an entscheidender Kenntnis über die internen Betriebsabläufe der Beklagten mangelt. Diese Betriebsabläufe gehören jedoch zum unmittelbaren Wahrnehmungsbereich der Beklagtenseite, deren Offenbarung ist der Beklagten ohne Weiteres zumutbar. Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagtenseite nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend nachgekommen.
60
f) Die Klagepartei hat durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten auch einen Schaden erlitten, §§ 826, 249 Abs. 1 BGB, der in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug liegt.
61
aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Vielmehr ist auch dann, wenn die Differenzhypothese nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Differenzhypothese muss stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Erforderlich ist also eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris m.w.N.).
62
Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris m.w.N.).
63
Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris m.w.N.).
64
bb) Vorliegend ist die Klagepartei veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten eine ungewollte Verpflichtung eingegangen. Ein Schaden ist hier jedenfalls deshalb eingetreten, weil der Vertragsschluss nach den oben genannten Grundsätzen als unvernünftig anzusehen ist. Die Klagepartei hat durch den ungewollten Vertragsschluss eine Leistung erhalten, die für ihre Zwecke nicht voll brauchbar war (so auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris).
65
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klagepartei durch das Verhalten der Beklagten einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, den sie ansonsten nicht geschlossen hätte und sie aus diesem Vertrag zur Kaufpreiszahlung und Abnahme des Fahrzeugs verpflichtet wurde. Nach Auffassung des Gerichts würde nach der allgemeinen Lebenserfahrung kein verständiger Autokäufer ein Fahrzeug kaufen, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den entscheidenden gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und dessen Hersteller die von Seiten der Behörden erteilte EG-Typengenehmigung durch Täuschung erschlichen hat. Es besteht nämlich die Gefahr, dass das Kraftfahrtbundesamt diese EG-Typengenehmigung widerruft, was die Betriebsuntersagung zur Folge hat. Auf die Frage, welche Faktoren und Informationen im Einzelnen kaufentscheidend waren, kommt es demnach aus Sicht des Gerichts nicht in entscheidungserheblicher Weise an (so auch LG Heilbronn, Urt. v. 09.08.2018, Az. Sp 2 O 278/17).
66
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Leistung zu den Zwecken der Klagepartei auch nicht voll brauchbar. Aus Sicht der Klagepartei drohten theoretisch die Betriebsuntersagung und Außerbetriebsetzung sowie auch eine Einschränkung der Fungibilität. Bei Weiterverkauf und Offenlegung der Software müsste die Klagepartei im Vergleich zum Anschaffungswert Preisabschläge hinnehmen, wenn das Fahrzeug überhaupt veräußerbar wäre.
67
g) Die Beklagte hat der Klagepartei den Schaden auch vorsätzlich zugefügt. Sie hat es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass die Abschalteinrichtung im Falle ihres Entdeckens Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs haben würde und Erwartungen des Fahrzeugeigentümers enttäuscht werden. Dies folgt zwangsläufig aus der Verwendung der Software. Anderenfalls ist ihr heimliches Vorgehen nicht erklärlich. Damit war für sie vorhersehbar, dass es zu einer Stilllegung des Fahrzeugs kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, juris).
68
h) Der der Klagepartei entstandene Schaden ist auch nicht durch die Durchführung des Software-Updates entfallen. Unabhängig von der Frage, ob dieses im Hinblick auf seine höchst umstrittenen Folgen überhaupt geeignet ist, den Schaden zu beseitigen, kommt es auf dessen Wirkung nicht an. Maßgeblich für die Frage des Schadens ist der Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs. Der Schadenseintritt war zu diesem Zeitpunkt erfolgt. Dem Deliktsrecht ist eine Nacherfüllungsverpflichtung, wie sie das Kaufrecht vorsieht, fremd. Hinzu kommt, dass die Klagepartei das Software-Update nicht aus Gründen der Schadensbeseitigung hat durchführen lassen, sondern weil das Fahrzeug von der vom KBA angeordneten Rückrufaktion betroffen war und anderenfalls eine Betriebsuntersagung gedroht hätte. In der Durchführung des Updates kann daher kein Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gesehen werden (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, juris).
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i) Der Ersatzanspruch richtet sich bei § 826 BGB auf das negative Interesse. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses stünde. Ohne die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung – das Inverkehrbringen des manipulierten Motors und das Verschweigen des Einbaus der Abgasabschalteinrichtung – hätte die Klagepartei den Vertrag nicht geschlossen. In diesem Fall hätte die Klagepartei das Fahrzeug nicht erhalten und den Kaufpreis nicht gezahlt. Der vorliegend erfolgte Weiterverkauf des Fahrzeugs lässt den Schaden des Käufers nicht entfallen. Der durch den Weiterverkauf erzielte marktgerechte Verkaufserlös tritt im Rahmen der Vorteilsausgleichung an die Stelle des eigentlich herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs und ist auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen (BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 575/20 –, Rn. 23, juris).
70
Die Beklagte hat der Klagepartei daher den Kaufpreis in Höhe von 33.500,- € abzüglich des marktgerechten Verkaufserlöses in Höhe von 16.400,- € zu erstatten.
71
j) Weiterhin muss der gezogene Nutzungsvorteil berücksichtigt werden. Die Klagepartei muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (so auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris). Sie hat das Fahrzeug über einen mehrjährigen Zeitraum genutzt und auf diese Weise einen geldwerten Vorteil erlangt. Auch in Anbetracht einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ist dies nicht unbillig, da die Klagepartei das Fahrzeug tatsächlich genutzt hat und der Verweigerung des Vorteilsausgleiches keine kompensierende Wirkung zukommt (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, juris).
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Die erwartete Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs schätzt das Gericht gemäß § 287 BGB auf maximal 250.000 Kilometer. Damit errechnet sich unter Berücksichtigung der Laufleistung zum Kaufzeitpunkt von 25.988 km eine Restlaufleistung von 224.012 km. Hiervon hat die Klagepartei das Fahrzeug im Umfang von 50.601 km genutzt. Unter weiterer Berücksichtigung des Kaufpreises in Höhe von 33.500,- € errechnet sich die zu berücksichtigende Nutzungsentschädigung wie folgt: (33.500,- € x 50.601 km) : 224.012 km = 7.567,15 €.
73
Abgezogen vom Kaufpreis abzüglich des erzielten Verkaufserlöses verbleibt damit ein klägerischer Anspruch in Höhe von lediglich 9.532,85 €. Der Klage war daher insofern vollumfänglich stattzugeben.
74
3. Auf die Frage der Verjährung kommt es vorliegend nicht an, weil die Beklagte die Einrede der Verjährung nicht erhoben hat.
75
4. Der tenorierte Zinsausspruch beruht auf § 288 Abs. 1, § 291 BGB.
76
Soweit die Klagepartei einen darüber hinausgehenden Zinsanspruch geltend macht, war die Klage abzuweisen. Die Übersendung einer Zahlungsaufforderung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger ist nicht geeignet, den Verzug der Beklagten zu begründen (BGH Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 91/07).
77
5. Der Klagepartei steht auch ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten nach § 826 BGB zu, da sich ihr Schadensersatzanspruch als begründet erwiesen hat – allerdings nur im zugesprochenen Umfang.
78
Das Gericht vermag keine Gründe für ein Überschreiten der Schwellengebühr nach der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG zu sehen. Die Sache ist weder mit besonderen Schwierigkeiten versehen oder – trotz der umfangreichen Schriftsätze – besonders umfangreich. Wie dem Gericht aus einer Vielzahl von Parallelverfahren bekannt ist, vertritt der Bevollmächtigte der Klagepartei eine Vielzahl von Klägern. In allen Verfahren werden nahezu wortgleiche Ausführungen zur Haftung der Beklagten gemacht. Das Gericht sieht deshalb nur eine 1,3-Geschäftsgebühr als notwendig und damit erstattungsfähig an. Ausgehend von einer berechtigten Forderung von 9.532,85 € ergibt sich damit der ausgeurteilte Betrag von 973,66 €.
79
Der insofern tenorierte Zinsausspruch beruht auf § 288 Abs. 1, § 291 BGB.
80
Im Übrigen unterliegt die Klage auch insoweit der Abweisung. D.
81
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Bei Zulassung der Nebenintervention hat ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses die widersprechende Partei diese Kosten zu tragen (vgl. Althammer/Zöller, ZPO, 34. Auflage § 71 Rn. 6).
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.