Inhalt

OLG Nürnberg, Beschluss v. 19.01.2023 – 9 WF 18/23
Titel:

Keine Sachentscheidung ohne Beteiligung des Antragsgegners

Normenkette:
FamFG § 69 Abs. 1 S. 2
Leitsatz:
Wird in einem kontradiktorischen Verfahren der Antragsgegner in erster Instanz nicht am Verfahren beteiligt, liegt keine Sachentscheidung im Sinne von § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG vor. (Rn. 5)
Schlagworte:
vereinfachtes Unterhaltsverfahren, Sachentscheidung, Zurückverweisung
Vorinstanz:
AG Fürth, Beschluss vom 05.10.2022 – 259 FH 51/22
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1987
FamRZ 2023, 1043
FGPrax 2023, 96
BeckRS 2023, 1966
LSK 2023, 1966

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Fürth vom 05.10.2022 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Fürth zurückverwiesen.
2. Von der Auferlegung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert wird auf 6.120,-- € festgesetzt.

Gründe

1
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung vom Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren.
I.
2
Das Jobcenter der Stadt Fürth hat mit Schreiben vom 16.08.2022 die Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren für das betroffene Kind S… M…, geb. …2007, in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe beantragt. Der Antrag wurde dem Antragsgegner unter der Adresse K… in F… am 29.08.2022 zugestellt. Tatsächlich ist der Antragsgegner dort seit Mai 2020 nicht mehr wohnhaft, sondern wohnt seit Januar 2022 an der im Rubrum ersichtlichen Adresse. Er ist dort auch ordnungsgemäß gemeldet. Mangels Rückmeldung des Antragsgegners wurde mit Beschluss vom 05.10.2022 der Unterhalt wie beantragt festgesetzt. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 05.11.2022 nunmehr unter der Adresse B… in F… zugestellt. Diese Adresse war dem Erstgericht von der Deutschen Post mitgeteilt worden, nachdem die Zustellung im K… diesmal nicht möglich war. An der Adresse B… wohnt der Bruder des Antragsgegners, nicht jedoch der Antragsgegner selbst.
3
Mit formlosen Schreiben vom 16.11.2022, eingegangen beim Erstgericht am selben Tag, hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, dass er den Beschluss von seinem Bruder erhalten habe. Bis dahin habe er keine Kenntnis von diesem Verfahren gehabt. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin zusammen und habe zwei weitere minderjährige Kinder. Eine vom Beschwerdegericht durchgeführte Einwohnermeldeamtsanfrage hat die Meldedaten des Antragsgegners bestätigt.
II.
4
Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der Monatsfrist gemäß § 63 FamFG eingelegt. Die Beschwerde stützt sich auf die mangelnde Kenntnis und Beteiligung am Verfahren, sodass sie auch gemäß § 256 Satz 2 FamFG zulässig ist.
5
Die Beschwerde ist auch begründet. Die vorliegende Entscheidung des Erstgerichts stellt keine Sachentscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG dar, da der Antragsgegner am Verfahren nicht beteiligt wurde. Ohne die Beteiligung des Antragsgegners konnte das Erstgericht jedoch keine tatsächliche Entscheidung treffen, sondern lediglich den Antrag der Antragstellerin bestätigen. Der Antragsgegner wurde durch das Erstgericht auch insbesondere nicht gem. § 251 Abs. 1 S. 2 FamFG über die besonderen Verfahrensregelungen des vereinfachten Unterhaltsverfahrens hingewiesen. Eine Sachentscheidung in einem kontradiktorischen Verfahren setzt voraus, dass sich das Gericht mit den Stellungnahmen beider Parteien auseinandergesetzt hat und sodann eine Entscheidung trifft. Dies war hier nicht der Fall, da der Antragsgegner nicht beteiligt wurde und keine Kenntnis vom Verfahren hatte. Daher stellt die Entscheidung des Erstgerichts keine Sachentscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG dar. Unter diesen Umständen ist der Beschluss daher ausnahmsweise gem. § 69 Absatz 1 S. 2 FamFG aufzuheben und das Verfahren an das Erstgericht zurückzuverweisen, da dem Antragsgegner sonst die erste Instanz genommen würde.
III.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, § 20 FamGKG. Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts stellt eine unrichtige Sachbehandlung dar. Es entspricht daher der Billigkeit, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen und anzuordnen, dass im Übrigen eine Kostenerstattung nicht stattfindet. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 51 Abs. 1 FamGKG.
IV.
7
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen gemäß § 70 Abs. 1, 2 FamFG nicht vor. Die Entscheidung ist daher mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbar.