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AG Erding, Endurteil v. 23.02.2023 – 104 C 2985/22 , 104 C 2986/22
Titel:

Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung

Normenkette:
Fluggastrechte-VO Art. 3, Art. 5 ff.
Leitsätze:
1. Die Art. 5–7 Fluggastrechte-VO sind dahin auszulegen, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch nach dieser Verordnung zusteht, wenn sie aufgrund dieser Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, dh wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ungünstige Wetterbedingungen begründen in der Zusammenschau von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO und Erwgr. 14 Fluggastrechte-VO außergewöhnliche Umstände, wenn sie in besonders stark ausgeprägter, extremer Form (etwa: Starkregen oder monsunartige Regenfälle) auftreten und so drastisch sind, dass die Flugdurchführung und dabei insbesondere der Start oder die Landung nicht möglich erscheinen, weil sie in dieser Gestalt aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen und geeignet sind, die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen zum Erliegen zu bringen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine wetterbedingte Annullierung führt nicht per se zur Entlastung des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Eine Entlastung setzt vielmehr immer auch zusätzlich voraus, dass das Vorkommnis außerhalb des Risiko- und Verantwortungsbereichs des ausführenden Luftfahrtunternehmens anzusiedeln ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fluggastrecht, Annulierung, Auslegung, Ausgleichszahlung, Beweisaufnahme, Flughafen, Flugverspätung, Fluggastrechteverordnugn, Gemeinschaftsgebiet, außergewöhnliche Umstände, topographische Besonderheiten, Wetter, VO (EG) 261/2004
Fundstelle:
BeckRS 2023, 19571

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht der Passagiere Dr. JB, LB und CS, N und JL sowie ULL (im Folgenden: Zedenten) eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004).
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Die Zedenten buchten einen Flug mit der Beklagten für den 10.06.2022 von Skiathos nach München, Flugnummer ..., mit einer Flugdistanz von 1.385 km und erhielten eine entsprechende Buchungsbestätigung. Der Flug hätte um 22:00 Uhr (lokal) starten und um 23:20 Uhr (lokal) in München landen sollen. Die Zedenten wurden von der Beklagten nicht planmäßig befördert. Sie wurden zunächst am 11.06.2022 per Fähre nach Volos gebracht. Von dort wurden sie dann nach München geflogen, wo sie mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden gegenüber ihrer Buchung um 22:00 Uhr (lokal) landeten.
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Die Klägerin behauptet, die Zedenten hätten ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung jeweils an die Klägerin abgetreten.
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Das Gericht hat die beiden Verfahren 104 C 2985/22 und 104 C 2986/22 mit Beschluss vom 24.01.2023 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
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Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 750,00 € seit 01.07.2022 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 1.000,00 € seit 02.07.2022 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte wendet ein, die Verspätung beruhe auf außergewöhnlichen Umständen. Das für den streitgegenständlichen Flug vorgesehene Flugzeug vom Typ A320, amtliche Kennung ..., welches mit dem unmittelbaren Vorflug ... am 10.06.2022 zwischen 15:50 Uhr und 18:10 Uhr von München nach Skiathos hätte gebracht werden sollen, habe aufgrund Gewitter mit Regenfällen auf Skiathos nicht landen können, weil die dortige Landebahn von nur 1.570 m bzw. 1.628 m Länge eine sichere Landung bei Nässe nicht erlaube, weil bei nasser Landebahn die Gefahr bestehe, dass der Bremsweg nicht ausreiche. Bereits leichter Regen führe am Flughafen Skiathos bei nasser Landebahn dazu, das dort nicht gelandet werden darf. Der Vorflug sei dann nach Athen ausgewichen, weil am näher gelegenen Flughafen in Volos für die Fluggäste mangels Hotelkapazitäten – anders als in Athen – keine Übernachtungsmöglichkeit hätte organisiert werden können. Der Vorflug sei um 19:15 Uhr in Athen gelandet. Die an Bord befindlichen Fluggäste seien nach dortiger Übernachtung am nächsten Tag per Bus nach Volos befördert worden, um von dort mit der Fähre nach Skiathos gelangen zu können. Eine Landung mit dem Flugzeug auf Skiathos sei auch am 11.06.2022 aufgrund fortdauernden Regens nicht möglich gewesen. Das Flugzeug mit der Kennung ... sei deshalb ohne Passagiere von der Crew unter Berücksichtigung der von dieser einzuhaltenden Ruhezeiten am 11.06.2022 um 15:39 Uhr (UTC) von Athen nach Volos überführt worden. Dort seien die Passagiere für den streitgegenständlichen Flug aufgenommen worden, nachdem diese am 11.06.2022 per Fähre von Skiathos nach Volos befördert worden waren. Nach dem dortigen Abflug um 17:54 Uhr (UTC) sei man am 11.06.2022 um 20:00 Uhr (UTC) in München gelandet. Eine frühere Beförderung sei nicht möglich gewesen. Die Beklagte halte auf Skiathos keine Ersatzfluggeräte vor. Freie Kapazitäten auf anderen Flügen seien nicht vorhanden gewesen.
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Die Klägerin entgegnet, dass sich aus den vorgelegten METAR-Daten für den 10.06.2022 lediglich zeitweise leichter Regen ergebe, der zu keiner Entlastung führen könne.
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Das Gericht hat zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der betroffenen Fluggäste. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Antworten des Zeugen CS vom 30.11.2022, des Zeugen BS vom 01.12.2022, des Zeugen LS vom 04.12.2022, des Zeugen Dr. JB vom 23.12.2022, der Zeugin ULL vom 10.11.2022, der Zeugin JL vom 10.11.2022 und des Zeugen NL vom 12.11.2022 Bezug genommen.
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Für die weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 08.08.2022, 04.11.2022, 29.12.2022 sowie der Beklagten vom 12.10.2022, 08.12.2022, 11.01.2023 und 17.01.2023, jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
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I. Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 € pro Zedent, mithin in Höhe von insgesamt 1.750,00 € aus Art. 5 Abs. 1 lit.c, 7 Abs. 1 lit. a) der VO (EG) 261/2004 i.V.m. § 398 BGB verlangen.
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1. Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Das Gericht ist aufgrund der schriftlichen Antworten der vernommenen Fluggäste davon überzeugt, dass diese ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung jeweils unter Nutzung der von der Klägerin in Kopie vorgelegten Abtretungsformulare willentlich und wissentlich an die Klägerin abgetreten haben. Wirksamkeitshindernisse sind nicht ersichtlich.
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2. Der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordung ist gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit.a VO (EG) 261/2004 eröffnet. Die Zedenten traten den Flug im Gemeinschaftsgebiet an und verfügen über eine Buchungsbestätigung.
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3. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob mit der Verlegung des Startflughafens von Skiathos nach Volos und mit der Verlegung der Abflugzeit auf den Abend des Folgetages in rechtlicher Hinsicht eine Annullierung zu sehen ist, weil die ursprüngliche Flugplanung durch diese erheblichen Änderungen endgültig aufgegeben wurde. Denn die Zedenten kamen mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden gegenüber ihrer Buchung am Zielflughafen in München an. Eine solche Verspätung von mehr als 3 Stunden ist nach der Rechtsprechung des EuGH einer Flugannullierung gleichzustellen. Die Art.5 bis 7 VO (EG) 261/2004 sind dahin auszulegen, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch nach dieser Verordnung zusteht, wenn sie auf Grund dieser Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, vgl. EuGH (Große Kammer), Urt. v. 23.10. 2012 – C-581/10, C-629/10 (Emeka Nelson u.a./D. L. AG und The Queen/Civil Aviation Authority), NJW 2013, 671.
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4. Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich aufgrund außergewöhnlicher Umstände i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 entlasten.
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a) Nach den Erwägungsgründen (14) und (15) sowie Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 in der Auslegung durch den EuGH ist das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gem. Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (vgl. EuGH, Urt. vom 04.04.2019 – C-501/17 – Germanwings, RRa 2019, 109, Rz. 19 und EuGH, Urt. vom 11.06.2020, C-74/19 – TAP, RRa 2020, 187 Rz.36). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH können dabei als „außergewöhnliche Umstände“ i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen, vgl. EuGH, Urt. v. 12.3.2020 – C-832/18 – Finnair, RRa 2020, 72, Rz. 38. Als außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne werden von der Rechtsprechung paradigmatisch Naturkatastrophen, versteckte Fabrikationsfehler oder terroristische Sabotageakte angeführt, vgl. EuGH (4. Kammer), Urteil vom 22. 12. 2008 – C-549/07 Wallentin-Herman/Alitalia – Linee Aeree Italiana SpA, NJW 2009, 347 und BGH, Urteil vom 12.11.2009 -Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070. In den Erwägungsgründen (14) und (15) der VO (EG) 261/2004 sind als außergewöhnliche Umstände beispielsweise politische Instabilität, schlechte Wetterbedingungen, unerwartete Sicherheitsrisiken und Flugsicherheitsmängel, beeinträchtigender Streik und Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements genannt, wobei auch diese Aufzählung nicht abschließend ist.
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b) Vorliegend führt die Beklagte schlechte Wetterbedingungen in Form von Gewitter und Regen an. Solche Wetterbedingungen kommen grundsätzlich gem. Erwägungsgrund (14) zur VO (EG) 261/2004 als außergewöhnliche Umstände in Betracht, wenn sie mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbaren sind. Ungünstige Wetterbedingungen begründen damit in der Zusammenschau von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 und Erwägungsgrund (14) zur VO (EG) 261/2004 außergewöhnliche Umstände, wenn sie in besonders stark ausgeprägter, extremer Form (etwa: Starkregen oder monsunartige Regenfälle) auftreten und so drastisch sind, dass die Flugdurchführung und dabei insbesondere der Start oder die Landung nicht möglich erscheinen (vgl. BeckOGK/Steinrötter, 1.2.2023, Fluggastrechte-VO Art. 5 Rn. 67), weil sie in dieser Gestalt aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen und geeignet sind, die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen zum Erliegen zu bringen (vgl. Führich/Staudinger, Reiserecht, 8.Auflage 2019, § 40, Kap. 11, Rn. 51, 57 und BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, 25. Ed. 1.1.2023, Fluggastrechte-VO Art. 5 Rn. 88, jeweils m.w.N).
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c) Zum Zeitpunkt der planmäßigen Landung des Vorfluges auf Skiathos um 18:10 Uhr herrschten allerdings keine besonders ungünstigen Wetterbedingungen. Konkrete Angaben zur genauen Dauer und Ausprägung des Regens, insbesondere zur Niederschlagsmenge pro Stunde werden von der Beklagten nicht vorgetragen. Aus den von der Beklagte zur Akte gereichten METAR-Daten ergibt sich für das Gericht für diesen Zeitpunkt lediglich leichter Regen, der grundsätzlich einer Flugdurchführung nicht im Wege steht. Auch eine Landung wäre bei solchen Regenverhältnissen bei einem Flughafen durchschnittlicher Größe grundsätzlich problemlos möglich gewesen.
20
d) Dass vorliegend aufgrund der topographischen Besonderheiten am Flughafen Skiathos und der dort besonders kurzen Landebahnen bereits leichter Regen ausreicht, um bei nasser Landebahn eine sichere Landung zu verhindern, kann die Beklagte nicht entlasten. Eine wetterbedingte Annullierung führt nicht per se zur Entlastung des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Eine Entlastung setzt vielmehr immer auch zusätzlich voraus, dass das Vorkommnis außerhalb des Risiko- und Verantwortungsbereichs des ausführenden Luftfahrtunternehmens anzusiedeln ist, vgl. Urs Marti, Universität St.Gallen, CFCA-Schriften zur Luftfahrt, Band 11, Fluggastrechte gem. VO (EG) 261/2004, Kap. 2, III.1.4 lit.b) (aa). Weiterhin ist Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 als Ausnahmevorschrift und unter Berücksichtigung des die Verordnung tragenden Erwägungsgrundes (1) der VO (EG) 261/2004, ein hohes Schutzniveau für Verbraucher sicherzustellen, restriktiv auszulegen. Ungünstige Witterungsbedingungen, die der Durchführung eines Fluges entgegenstehen, können deshalb nicht zur Entlastung nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 herangezogen werden, wenn diese und deren Auswirkungen einem Betriebsrisiko zuzuordnen sind, das für das ausführende Luftfahrtunternehmen bereits im Rahmen der Flugplanung erkennbar war und im Rahmen freier unternehmerischer Entscheidung in Kauf genommen wurde. So liegt es hier. Für die Beklagte war bereits bei der Flugplanung erkennbar, dass aufgrund der besonders kurzen Landebahnen am Flughafen Skiathos das Risiko besteht, dass bereits leichter Regen zur Verhinderung der Landung führt. Skiathos weist im Jahresdurchschnitt monatlich ca. 7 Regentage auf, im Juni werden durchschnittlich 2 Regentage verzeichnet (vgl. https://www.klimatabelle.info/europa/griechenland/skiathos). Für die Beklagte ist vor diesem Hintergrund bereits bei der Flugplanung erkennbar, dass die Aufnahme des Flughafens Skiathos im Flugprogramm das hohe Risiko birgt, dass bereits leichter Regen zu Flugunregelmäßigkeiten oder Flugausfällen führt. Vor diesem Hintergrund hat sich vorliegend kein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004, sondern ein von der Beklagten in Kauf genommenes unternehmerisches Risiko verwirklicht, das in dieser Ausprägung noch innerhalb der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens anzusiedeln ist.
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5. Die Anspruchshöhe ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 S.1 lit.a) VO (EG) 261/2004 und beträgt jeweils 250,00 € pro Zedent.
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II. Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen gründet sich unter Verzugsgesichtspunkten auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.