Titel:
Keine Entschädigung bei verspätetem zusätzlich angebotenen Flug
Normenkette:
Fluggastrechte-VO Art. 3 Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze:
1. Ein reduzierter Tarif iSd Art. 3 Abs. 3 Fluggastrechte-VO liegt vor, wenn der Preis für den Flug je Passagier nach Verhandlungen zwischen einem Reiseanbieter und einer Fluggesellschaft geringfügig herabgesetzt wird. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird zwischen einer Fluggesellschaft und einem Anbieter einer Pauschalreise ein Tarif für Rückflüge vereinbart, der allein für die Passagiere galt, die sich bereits auf einem Kreuzfahrtschiff befanden und bei dem die Kreuzfahrt kurzfristig abgesagt wurde, stand der Tarif der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Verlegung iSd Art. 3 Abs. 2 lit. b Fluggastrechte-VO liegt nicht vor, wenn der ursprünglich geplante Flug stattfand und von den Passagieren hätte angetreten werden können. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fluggastrechte, Kreuzfahrt, Corona, Absage, zusätzlicher Flug, Verspätung, reduzierter Tarif, Öffentlichkeit, VO (EG) 261/2004
Fundstelle:
BeckRS 2023, 19569
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung wegen Flugverspätung aus abgetretenem Recht.
2
Frau MK und Herr WF (im Folgenden: Zedenten) waren Passagiere auf einer Kreuzfahrt der A. Diese Kreuzfahrt bestand aus einer Silvesterausfahrt ex Lissabon und hieran anschließend – mit teils neuen Gästen – einer kurzen Kreuzfahrt am 03.01.2022 mit Beginn in Lissabon mit Ziel Kanaren an. Für den 08.1.2022 waren die Rückflüge nach Deutschland von den Kanaren geplant. Diese gebuchten Rückflüge wurden von der Beklagten durchgeführt. Die A. ankerte nach Silvester am 02.01.2022 vor Lissabon, die neuen Passagiere bezogen ihre Kabinen einen Tag vor der geplanten Weiterfahrt. Noch am selben Tag erhielten alle Reisenden an Bord vom Veranstalter einen „Kabinenbrief“ mit der Mitteilung, dass aufgrund des Umstands, dass sich so viele Besatzungsmitglieder wegen einer Corona-Infektion in Quarantäne begeben mussten und das Schiff nicht mehr betriebsbereit war, die Kreuzfahrt nicht durchgeführt werden könne. Der Kabinenbrief enthielt einen Zeitplan für die kurzfristige Rückreise aller Passagiere u.a. mit vier bei der Beklagten gecharterten Flügen nach München, Frankfurt und Hannover. Alle vier rescue flights waren Vollcharter der AX. Die Beklagte fliegt üblicherweise nicht von Lissabon aus, hat dort keine Slots. Am 02.01.2022 kontaktierte AX die Beklagte, um einige Flugzeuge für die Strecken Lissabon nach München, Frankfurt und zweimal Hannover zu chartern. Die Beklagte konnte vier Flugzeuge zur Verfügung stellen und unterbreitete der AX für die Flüge X3 8001, X3 8003, X3 8005 einen Preis von € 270,- je Passagier und für den Flug X3 8007 nach Hannover einen zusätzlichen Aufschlag von € 40,- für eine Zwischenlandung und nachträgliche Umpositionierung des Flugzeugs. AX verhandelte mit der Beklagten. Es blieb bei dem Aufschlag für X3 8007, ansonsten vereinbarten die Parteien Flugkosten von € 240,- p.P. Die Zedenten sollten mit einem dieser gecharterten Flüge, dem Flug mit der Flugnummer X38003 am 03.01.2022 von Lissabon nach München befördert werden. Der Flug sollte planmäßig am 03.01.2022 um 16:00 Uhr Ortszeit starten und am 03.01.2022 um 19:50 Uhr Ortszeit landen. Der Flug X38003 war jedoch außergewöhnlich verspätet und erreichte München erst am 04.01.2022 um 21:55 Uhr Ortszeit. Der Flug war damit um 26 Stunden und 5 Minuten verspätet. Die Distanz zwischen Abflug- und Ankunftsort beträgt 1.986 km.
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Die Fluggäste haben die ihnen gegen die Beklagte zustehenden Ausgleichsansprüche an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 11.01.2022 die Abtretung angezeigt und die Beklagte unter Vorlage der Abtretungserklärung und Fristsetzung zum 25.01.2022 erfolglos zur Zahlung der Ausgleichsansprüche aufgefordert.
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Daraufhin beauftragte die Klägerin die hiesigen Verfahrensbevollmächtigten mit der Prüfung der Sach- und Rechtslage. Diese forderten im Auftrag der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 17.08.2022 erfolglos auf, die der Klägerin aus abgetretenem Recht zustehenden Ausgleichszahlungen in Höhe von 800,00 € € sowie Verzugszinsen und die durch das außergerichtliche Schreiben entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen oder sich zum Vorliegen etwaiger dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehender Umstände zu äußern.
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Die Klägerin ist der Ansicht, die Fluggastrechteverordnung sei auf den streitgegenständlichen Flug anwendbar. Nach Art. 3 Abs. 2 b) Verordnung (EG) 261/2004 gelte diese unter der Bedingung, dass die Fluggäste von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür. Genau das sei hier der Fall gewesen, die Zedenten seien auf den streitgegenständlichen Flug verlegt worden.
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Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen,
an die Klägerin 800,00 € € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2022 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 30,80 € € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
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Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Fluggastrechteverordnung sei nicht anwendbar. Die Kunden der AX hätten allesamt ihre Reise bereits angetreten. Folglich habe AX nicht mehr von den Reiseverträgen zurücktreten können da dies nur vor Reisebeginn möglich sei. Wenn AX die gesamte Kreuzfahrt im Vorfeld abbreche und von einer eigentlich zunächst zu schaffenden echten Abhilfe abgesehen habe, dürfe dem wirtschaftlich denkenden Reiseveranstalter unterstellt werden, dass angesichts der kurzen Kreuzfahrt die Abhilfe entweder unmöglich oder unverhältnismäßig gewesen sei. Die Abhilfe sei zu Recht verweigert worden. Mit dem Kabinenbrief vom 02.01. habe die AX jedenfalls allen Gästen erklärt, dass es keine Abhilfe geben würde, die Reise faktisch beendet sei und einen Zeitplan für die Rückreisen vorgegeben. Diese Rückreise, der streitgegenständliche rescue flight, sei nicht geschuldeter Bestandteil des Pauschalreisevertrags gewesen. Die Fluggäste seien kostenlos gereist. Der Rückflug ex Lissabon sei keine Hauptleistung oder Abhilfe „bei einer Pauschalreise“ gewesen, sondern die gesetzliche Rückbeförderungspflicht des Veranstalters aus § 651 l Abs. 3 BGB analog. Die Reise sei faktisch beendet gewesen.
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Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf Art. 3 III 2. Alt. FluggastrechteVO. Es habe sich um eine einmalige Rückholaktion gehandelt. Die Flüge seien nie auf dem Markt angeboten worden, und hätten der Öffentlichkeit auch nicht zur Verfügung gestanden. Selbst wenn man einen tatsächlichen Flugpreis annehme, also keinen kostenlosen Flug, hätten die Reisenden Stand 02.01.2022 gebucht und bezahlt für eine Kreuzfahrt, einen Hinflug nach Lissabon sowie einen Rückflug von den Kanaren. Zu diesem Pauschalpaket sei am 03.01.2022 noch ein Flug ex Lissabon hinzugekommen, ohne dass es eine Zuzahlung gab. Schon rein rechnerisch habe es den hiesigen Flug nicht zu einem marktüblichen Preis gegeben, wenn AX den Flug nachträglich zum Pauschalpaket hinzugefügt habe.
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Nach Rechtsauffassung der Beklagten ist in der hiesigen Konstellation Art. 3 VI S. 2 VO erst Recht anwendbar. Dem Wortlaut nach käme diese Vorschrift zur Anwendung (und damit die Verordnung nicht), wenn der Kabinenbrief die Reisenden vor dem Check-In zum Hinflug in Deutschland erreicht hätte und der Flug nach Lissabon nicht angetreten worden wäre. AX wäre dann nach § 651 h IV Ziff. 2 BGB berechtigterweise zurückgetreten und zwar aus einem Grund, der nicht die Annullierung der Flüge gewesen sei. Für den Fall sehe Art. 3 VI S.2 VO vor, dass keinerlei Ansprüche aus der FluggastrechteVO entstehen, weder auf Ausgleichsleistung noch auf Betreuungsleistungen. Der vorliegende Sachverhalt betreffe nicht die vollständige Annullierung einer Pauschalreise, sondern den Abbruch einer gerade angetretenen Reise, also einem Minus gegenüber dem Rücktritt.
11
Die Klägerin hält dem entgegen, dass soweit die Beklagte auf den Rechtsgedanken des Art. 3 Abs. 4 S. 2 Verordnung (EG) 261/2004 verweise, könne aus diesem allenfalls abgeleitet werden, dass die Verordnung für den ursprünglich gebuchten Rückflug nicht gelte, da bezüglich auf diesen die Nichtbeförderung auf diesem Flug aus anderen Gründen erfolgt sei. Die Vorschrift bzw. der Rechtsgedanke erfasse jedoch nicht den streitgegenständlichen Flug, da die Verspätung des Fluges nicht auf der Annullierung der Pauschalreise durch den Reiseveranstalter beruhte. Soweit sich die Beklagte hilfsweise auf Art. 3 Abs. 3, 2. Alt Verordnung (EG) 261/2004 berufe, greife dies nicht durch, weil die Zedenten vom einem unstreitig nicht kostenfreien Fug auf den streitgegenständlichen Flug verlegt worden seien. Im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 b) VO, der auch Ersatzflüge umfasste, sei nicht auf den Flug abzustellen, auf den ein Fluggast verlegt wurde, sondern auf den ursprünglichen. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Fluges, auf den die Zedenten von dem Reiseveranstalter verlegt worden seien, habe AX die Flüge gechartert und die vier Charterflüge der Beklagte bezahlt. Demnach habe die Beklagte einen Flugpreis erhalten, sodass auch unter diesem Aspekt keine kostenlose Beförderung vorgelegen habe.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands und des Tatbestands wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2022.
Entscheidungsgründe
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I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
14
Der Anwendungsbereich der VO (EG) 261/2004 ist vorliegend nicht eröffnet.
15
Nach Art. 3 III VO (EG) 261/2004 gilt die Verordnung nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist.
16
Art. 3 III 1 VO (EG) 261/2004 schließt in sachlich-persönlicher Hinsicht bestimmte Fluggäste aus dem Anwendungsbereich der Verordnung aus.
17
Die Zedenten reisten im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts zu einem reduzierten Tarif. Wann ein Tarif „reduziert“ ist, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des Art. 3 III VO (EG) 261/2004. Der BGH (21.9.2021 – X ZR 79/20, BeckRS 2021, 30600 Rn. 14 = RRa 2021, 279 mzustAnm Sonnentag NJW 2021, 3663 f.) hat entschieden, dass es grundsätzlich ausreiche, wenn ein Entgelt vereinbart wurde, das geringer sei als das üblicherweise geforderte Entgelt (vgl. BeckOK Fluggastrechte-Verordnung, Schmid, 25. Edition, Art. 3 Rn. 72a). Die Beklagte verhandelte unstreitig mit der AX den Preis pro Passagier für den streitgegenständlichen Flug. Dabei wurden unstreitig statt der ursprünglich von der Beklagten kalkulierten 270 € pro Passagier 240 € pro Passagier vereinbart. Der Tarif war somit reduziert. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich auch keine Anforderung an die Höhe der Reduzierung. Auf die Höhe der Reduzierung kommt es demnach nicht an; auch eine nur geringfügige von 5% ist ausreichend (BGH (21.9.2021 – X ZR 79/20, BeckRS 2021, 30600 Rn. 20 = RRa 2021, 279). Nach Ansicht des Gerichts ist es unerheblich, ob die Beklagte den Flugpreis von den Passagieren oder vom Reiseunternehmen erhalten hat. Unabhängig davon, ob der „Rettungsflug“ noch als Teil der Pauschalreise angesehen werden kann, kommt es jedenfalls analog zu den zu Pauschalreisen entwickelten Grundsätzen darauf an, was im Verhältnis von Reiseunternehmen und Luftfahrtunternehmen für den Flug bezahlt wurde.
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Der reduzierte Tarif war nicht für die Öffentlichkeit verfügbar. Wann ein Tarif der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung steht wird in der FluggastrechteVO nicht definiert. Für die Öffentlichkeit verfügbar ist ein Tarif, wenn er sich an eine unbestimmte Zahl von Personen richtet, die nicht in einer besonderen, über ein (potenzielles) Kundenverhältnis hinausgehenden Beziehung zum Luftfahrtunternehmen stehen. Eine besondere Beziehung in diesem Sinne besteht nur, wenn die Vergünstigung nicht allein zum Zwecke der Absatzsteigerung, Werbung oder Kundenbindung gewährt worden ist, sondern mit Rücksicht auf ein Kooperations- oder sonstiges Näheverhältnis (BGH, Urteil vom 21.9.2021 – X ZR 79/20). Nach dem allgemeinen Verständnis bezeichnet der Begriff der Öffentlichkeit eine unbestimmte Zahl von Personen, die nicht in besonderer Weise miteinander verbunden sind (vgl. etwa für das Urheberrecht EuGH ECLI:ECLI:EU:C:2012:140 = EuZW 2012, 715 Rn. 84 ff. – SCF; EuGH ECLI:ECLI:EU:C:2020:966 = NJW 2020, 827 Rn. 44 – NUV). Nach diesen Kriterien ist ein Tarif auch dann für die Öffentlichkeit verfügbar, wenn nicht jeder potenzielle Kunde ihn wahrnehmen kann. Ausschlaggebend ist, ob die Zahl der infrage kommenden Personen hinreichend genau bestimmt werden kann und ob diese Personen in ausreichender Weise miteinander verbunden sind (BGH, Urteil vom 21.9.2021 – X ZR 79/20). Während im Rahmen einer Pauschalreise grundsätzlich von einer jedenfalls mittelbaren Verfügbarkeit des Flugtarifs für die Öffentlichkeit durch Buchung der entsprechenden Pauschalreise ausgegangen werden kann, war der streitgegenständliche Flug zu diesem Tarif nie auf dem Markt. Er wurde allein für die Passagiere verhandelt, die sich bereits auf der A. befanden, also für einen von vornherein abgeschlossenen Personenkreis. Zu diesem Zeitpunkt konnte auch keiner mehr diese Kreuzfahrt der A. buchen, um auf dem streitgegenständlichen Flug zu diesem Tarif zu reisen. Die Passagiere auf der A. bildeten eine Art „Schicksalsgemeinschaft“ und waren somit in besonderer Weise miteinander verbunden. Keiner außer den bereits an Bord befindlichen Passagieren hatte Zugang zu den speziell zwischen AX und der Beklagten verhandelten Tarifen. Der streitgegenständliche Flug stellte zudem keine Abhilfe im reisevertraglichen Sinn dar und war somit nicht Teil der gebuchten Pauschalreise.
19
Bei dem streitgegenständlichen Flug handelte es sich nicht um einen Flug auf den die Fluggäste von einem Reiseunternehmen von einem Flug für den sie eine Buchung besaßen verlegt wurden. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. V. 12.03.2020,C-832/18) ergibt sich aus Art. 3 II b VO (EG) 261/2004, dass die VO (EG) Nr. 261/2004 unter anderem auf den Fall anwendbar ist, dass ein Fluggast vom Luftfahrtunternehmen infolge der Annullierung seines gebuchten Fluges auf einen Alternativflug zu seinem Endziel verlegt wurde. Hier wurde weder der ursprünglich gebuchte Flug annulliert, noch kann bei dem streitgegenständlichen Flug noch von einem Alternativflug zum eigentlich vorgesehenen Rückflug ausgegangen werden. Der eigentliche Rückflug hätte von Las Palmas und nicht aus Lissabon erfolgen sollen und war erst einige Tage später vorgesehen. Der streitgegenständliche Flug ersetzte nicht den eigentlich vorgesehenen Rückflug, der unstreitig trotz hinzutreten des streitgegenständlichen Fluges noch hätte angetreten werden können.
20
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der o.g. Rechtsprechung des EuGH die Annullierung nicht der einzige Fall ist auf den Art. 3 II b VO (EG) 261/2004 Bezug nimmt. Den ursprünglich gebuchten Rückflug von den Kanaren nach München hätten die Zedenten unstreitig wahrnehmen können. Der Flug hat unstreitig stattgefunden. Wären die Zedenten auf den Kanaren gewesen und zum Abflug erschienen, wären sie auf dem ursprünglich gebuchten Flug befördert worden. Der streitgegenständliche Flug kam zu den bereits im Rahmen der Kreuzfahrt gebuchten Flügen zusätzlich hinzu. Bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung ergibt sich, dass bei einer Verlegung von einem Flug auf den anderen denknotwendigerweise der Flug „von“ dem verlegt wurde wegfällt, ob durch Annullierung oder z.B. Stornierung der Buchung durch die Fluggesellschaft wegen Überbuchung oder anderweitig. Bei einem Hinzutreten kann nicht von einer Verlegung ausgegangen werden.
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Es liegt auch kein Fall der Rückausnahme des Art. 3 III 2 VO (EG) Nr. 261/2004 vor. Die Fluggäste reisten nicht im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme.
22
Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Mangels Hauptforderung besteht kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.