Titel:
Versagungsgegenklage, Neustarthilfe, Überbrückungshilfe IV, Phase 5, Geschäft mit Uhren und Schmuck, keine Klagebegründung, fehlende Antragsberechtigung, kein Nachweis über dauerhafte wirtschaftliche Tätigkeit am Markt, bestandskräftige erweiterte Gewerbeuntersagung vor Antragstellung, ständige Verwaltungspraxis, keine Ermessensfehler oder Willkür, Bezugnahme auf Bescheid und Verweis auf Vorbringen der Beklagten
Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
VwGO § 117 Abs. 5
BayHO Art. 53
GG Art. 3
Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 – Überbrückungshilfe IV
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft
Landesentwicklung und Energie vom 6. Mai 2022
Az. 33-3560-3/210/1
BayMBl. Nr. 278
Schlagworte:
Versagungsgegenklage, Neustarthilfe, Überbrückungshilfe IV, Phase 5, Geschäft mit Uhren und Schmuck, keine Klagebegründung, fehlende Antragsberechtigung, kein Nachweis über dauerhafte wirtschaftliche Tätigkeit am Markt, bestandskräftige erweiterte Gewerbeuntersagung vor Antragstellung, ständige Verwaltungspraxis, keine Ermessensfehler oder Willkür, Bezugnahme auf Bescheid und Verweis auf Vorbringen der Beklagten
Fundstelle:
BeckRS 2023, 19556
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1
I. Die Klägerin, die ein Geschäft mit Schmuck und Uhren betreibt, begehrt die Gewährung von Förderleistung auf Grundlage der Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2022 in Höhe von 4.500,00 EUR.
2
Die Stadt S. untersagte der Klägerin mit gewerberechtlichem Bescheid vom 9. Februar 2022 die Gewerbeausübung gemäß § 35 GewO für ihr angemeldetes Gewerbe sowie für jegliche sonstige Gewerbeausübung im Sinne der Gewerbeordnung auf Dauer (sogenannte erweiterte Gewerbeuntersagung). Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 teilte die Stadt S. auf gerichtliche Anfrage mit, der Gewerbeuntersagungsbescheid sei am 11. März 2022 bestandskräftig geworden, die erweiterte Gewerbeuntersagung sei noch wirksam und eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung sei bisher nicht beantragt.
3
Mit Antrag vom 14. Juni 2022 beantragte die Klägerin eine Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal in Höhe von 4.500,00 EUR. Sie gab in diesem Zusammenhang an, der Branche Einzelhandel mit Uhren und Schmuck zuzugehören und von Umsatzrückgängen, kaum Kundenfrequenz und Lieferschwierigkeiten der Hersteller betroffen zu sein. Von staatlichen Coronamaßnahmen sei sie im Förderzeitraum ab April 2022 nicht betroffen gewesen. Des Weiteren erklärte sie, die Bewilligungsstelle von einer dauerhaften Einstellung des Geschäftsbetriebs unverzüglich zu informieren. Mit vorläufigem Bescheid vom 21. Juni 2022 wurde der Klägerin die vorläufige Gewährung einer Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal) dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum bewilligt.
4
Auf Nachfrage der Beklagten zum coronabedingten Umsatzrückgang der Klägerin führte diese mit Schreiben vom 16. August 2022 aus, gemäß dem Statistischem Bundesamt habe es folgende Standardabweichung vor und in der Pandemie geben:
Zeitraum
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Einzelhandel
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Passanten
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Mai 2019 bis Januar 2020 (vor der Pandemie)
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2,48
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4,82
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Februar 2020 bis April 2022 (in der Pandemie)
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6,75
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118,45
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5
Diese würden in einer Kleinstadt mit sehr hoher Altersstruktur noch übertroffen. Aus der Pressemitteilung 323 des Statistischen Bundesamtes ergebe sich ein historisches Umsatzminus im Einzelhandel seit der Zeitberechnung des Instituts. Das Konsumklima sei nachhaltig durch die Angst vor Ansteckung, Preiserhöhungen und die damit einhergehende Zukunftsangst geprägt. Auch vereinbarte Einzelberatungstermine würden das Kaufverhalten nicht verbessern. Selbst in Auftrag gegebene Arbeiten würden, auch nach Mahnungen, nicht abgeholt und bezahlt. Die Materialien würden in Vorleistung bereits erbracht. Bestellungen könnten nicht erfüllt werden, weil die Zulieferung der Bauteile durch die Hersteller nicht klappe. Ersatzteile und selbst Kleinprodukte seien nicht lieferbar, da sie auf dem Transportweg im Schiff verharren würden. Die Unzufriedenheit über die Wartezeit ab Bestellung (Datum zur Schenkung sei verstrichen) veranlasse die Kunden vom Kauf zurückzutreten. 2020 sei noch Verständnis für Lieferengpässe vom Kunden gezeigt worden, 2022 sei die Geduld erschöpft. Der Anspruch der Endverbraucher an den Handel, zu funktionieren wie vor 2020, könne aufgrund der Defizite in der Warenbeschaffung und Infektionsangst auch nicht mit höchstmöglichem persönlichen Einsatz (isolierte Beratungstermine, Beratungen und Lieferungen zu Hause beim Kunden) ausgeglichen werden.
6
Mit Bescheid vom 13. September 2022 lehnte die Beklagte den Antrag vom 14. Juni 2022 auf Gewährung einer Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal auf Grundlage von Art. 53 BayHO, der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in der jeweils gelten den Fassung (in der Folge: Richtlinie Überbrückungshilfe IV) ab. Der Bescheid ersetze die Haupt- und Nebenbestimmungen des vorangegangenen Bescheids vom 21. Juni 2022, der allein zur beihilferechtlichen Fristwahrung ergangen sei, vollständig. Zur Begründung der Ablehnung ist im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß Ziffer 3.8 Buchst. a) der Richtlinie Überbrückungshilfe IV werde den Soloselbständigen eine Neustarthilfe als Billigkeitsleistung gewährt, wenn ansonsten keine betrieblichen Fixkosten gemäß Ziffer 3.1 geltend gemacht würden und ihr Umsatz während der dreimonatigen Laufzeit 1. April bis 30. Juni 2022 im Vergleich zu einem dreimonatigen Referenzumsatz 2019 um über 60% zurückgegangen sei. Da die Klägerin weder ausreichend dargelegt habe, dass ihr Umsatzeinbruch coronabedingt eingetreten sei, noch, dass sie einer betroffenen Branche angehöre und sie ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend coronabedingte Umsatzrückgänge erlitten habe, sei die Antragsberechtigung zu verneinen und seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal 2022 nicht erfüllt. Es entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag entsprechend abzulehnen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte Art. 7 BayHO zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich.
7
Am 13. Oktober 2022 erhob die Klägerin Klage und beantragte,
die Aufhebung des Verwaltungsaktes und die Verpflichtung der Behörde, die beantragte Amtshandlung vollumfänglich vorzunehmen.
8
Zur Klagebegründung trug die Klägerin im Wesentlichen vor, der Antrag auf Neustarthilfe sei am 14. Juni 2022 fristgerecht eingereicht worden und sie habe auf Rückfragen reagiert. Keine ihrer Anfragen sei beantwortet worden, die Beklagte habe sie auch nicht telefonisch kontaktiert. Ein Ansprechpartner sei nicht zur Verfügung gestellt worden, bei telefonischen Anfragen sei auf den Schriftweg verwiesen worden. Es sei ihr keine Möglichkeit gegeben worden, detailliert zu ihrem Antrag vorzutragen. Der Bescheid sei daher rechtswidrig. Die Voraussetzungen, „hier Darstellung der Anforderung durch die IHK, Erklärungen zum zeitlichen Rahmen“, seien nicht kommuniziert worden. Sie berufe sich auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 GG.
9
2. Zur Begründung der Klageerwiderung ließ die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17. November 2022 im Wesentlichen ausführen: Die Klägerin sei nicht vom Kreis der förderberechtigten Unternehmen erfasst. Es fehle an der nach Ziff. 3.8 lit. a) i.V.m. Ziff 3.1 Buchst. e) Richtlinie Überbrückungshilfe IV erforderlichen Antragsberechtigung der Klägerin. Gemäß Ziff. 3.8 Buchst. a) der Richtlinie Überbrückungshilfe IV werde Soloselbständigen eine Neustarthilfe als Billigkeitsleistung gewährt, wenn ansonsten keine betrieblichen Fixkosten gemäß Nr. 3.1 geltend gemacht würden und der Umsatz des Soloselbständigen während der dreimonatigen Laufzeit Januar bis März 2022 (1. Quartal 2022) bzw. April bis Juni 2022 (2. Quartal 2022) im Vergleich zum dreimonatigen Referenzumsatz coronabedingt um mindestens 60% zurückgegangen sei. Diesem Kreis unterfalle die Klägerin nicht. Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung stelle die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis diesbezüglich auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche ab. Beispielsweise würden Umsatzeinbrüche, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) zurückzuführen seien oder die sich erkennbar daraus ergäben, dass Umsätze beziehungsweise Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschoben hätten, nicht als coronabedingt gelten. Der Antragsteller habe entsprechend zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die die Neustarthilfe 2022 beantragt werde, coronabedingt seien, vgl. Ziff. 1.2 der FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“. Die Klägerin habe im Förderverfahren nicht hinreichend dargelegt, dass die ihr entstandenen Umsatzeinbußen in den Fördermonaten April bis Juni 2022 coronabedingt entstanden seien. Der Einzelhandel sei in diesem Zeitraum unstreitig nicht von staatlichen Schließungsverordnungen betroffen gewesen. Mit dem Bund-Länder-Beschluss vom 16. Februar 2022 seien zudem schrittweise bis zum 20. März 2022 noch bestehende weitreichende Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens zurückgenommen und durch Basisschutzmaßnahmen wie das Tragen medizinischer Masken ersetzt worden. Jedenfalls ab April 2022 sei damit auch das Geschäft der Klägerin nicht mehr von tiefgreifenden Infektionsschutzmaßnahmen beeinträchtigt gewesen. Gerade aufgrund des weitgehenden Wegfalls von Infektionsschutzmaßnahmen sei ab April 2022 ein strengerer Maßstab an die Coronabedingtheit eines Umsatzeinbruches angelegt worden als noch im Januar bis März 2022. Ein im April 2022 auftretender Umsatzeinbruch sei vielfach gerade nicht mehr auf die Corona-Pandemie, sondern auf andere wirtschaftliche Effekte, wie ein geändertes Kaufverhalten, zurückzuführen. Der Vortrag der Klägerin, das Konsumklima im Einzelhandel sei von der Angst vor Ansteckung, Preiserhöhungen und Zukunftsangst geprägt, werde diesem Maßstab nicht gerecht. Denn dass ihre Kunden ihre Leistungen weniger in Anspruch nähmen, sei ein unabhängig von der Pandemie bestehendes Geschäftsrisiko der Klägerin. Derartige generelle unternehmerische Risiken würden in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten nicht mit der Neustarthilfe 2022 ausgeglichen. Auch der Vortrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren, von Lieferengpässen betroffen gewesen zu sein, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Umsatzeinbrüche, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) zurückzuführen seien, würden ausdrücklich nicht als coronabedingt gelten. Insbesondere sei es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, die streitgegenständliche Förderung auf solche Betriebe zu beschränken, deren Umsatzeinbruch coronabedingt seien. Mit der Neustarthilfe 2022 hätten diejenigen Unternehmen gefördert werden sollen, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten. Diesem Zweck würde nicht entsprochen, würden auch Umsatzausfälle ausgeglichen, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurück zu führen seien. Das Förderverfahren sei zudem auf eine rasche und unkomplizierte Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel ausgelegt. Diese erfordere, wie vorliegend, die Schaffung klarer Abgrenzungskriterien, welche vorliegend gegeben seien und welche für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe darstellen würden.
10
Mit Schriftsatz vom 10. März 2023 ließ die Beklagte weitergehend vortragen, anlässlich der im Klageverfahren bekannt gewordenen Tatsachen, würden unter Berufung auf § 114 S. 2 VwGO die Ermessenserwägungen des Bescheids vom 13. September 2022 ergänzt. Die streitgegenständliche Ablehnung werde nunmehr auch darauf gestützt, dass es der Klägerin mangels einer Fortführung des Unternehmens an der nach Ziff. 3.8 Buchst. a) i.V.m. Ziff. 2.1 S. 1 Buchst. a) der Richtlinie Überbrückungshilfe IV erforderlichen Antragsberechtigung fehle. Sie unterfalle nicht dem Kreis der förderberechtigten Unternehmen. Als Unternehmen gelte gem. der Amtlichen Anmerkung Nr. 5 zu Ziff. 2.1 der Richtlinie Überbrückungshilfe jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 31. Dezember 2021 zumindest einen Beschäftigten hatte, vgl. Ziff. 1.2 FAQ Überbrückungshilfe IV. Es fehle daher bei der Klägerin an der für eine Förderung erforderlichen Fortführung eines Unternehmens. Nach dem Bescheid der Stadt S. vom 9. Februar 2022 habe die Klägerin am ersten Werktag nach dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen müssen und ab diesem Zeitpunkt die Ausübung des untersagten Gewerbes sowie jegliche Gewerbeausübung im Sinne des § 14 GewO unterlassen müssen. Eine für die Antragsberechtigung im Förderprogramm der Neustarthilfe 2022 erforderliche wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin habe damit nach der Verwaltungspraxis der Beklagten zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14. Juni 2022 nicht mehr vorgelegen.
11
3. In der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2023, in der die Klägerin nicht erschienen war, beantragte der Beklagtenbevollmächtigte,
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze samt Anlagen in der Gerichtsakte (einschließlich der Akten der Verfahren W 8 K 23.86 und W 8 K 23.241) sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
13
Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
14
Der Bescheid der beklagten IHK vom 13. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
15
Dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Neustarthilfe 2022 i. H. v. 4.500,00 EUR für das zweite Quartal nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 13. September 2022, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsätzen vom 17. November 2022 und 10. März 2023 (siehe Tatbestand unter II. 2) sowie in der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2023 vertiefend ausführlich in nachvollziehbarer Weise erläutert.
16
Die Beklagte hat mit Bezug auf Richtlinie Überbrückungshilfe IV und die einschlägigen FAQ ihre Verwaltungspraxis plausibel dargelegt, wonach sie die Fördervoraussetzung mangels Antragsberechtigung nicht als gegeben ansehe.
17
Soweit die Klägerin zur Klagebegründung einzig vorträgt, der Bescheid sei rechtswidrig, da ihr keine Möglichkeit gegeben worden sei, detailliert zu ihrem Antrag vorzutragen, steht dem bereits entgegen, dass ihr die Beklagte im Rahmen ihrer Rückfragen im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit zu weiterem Vortrag eingeräumt hatte, die Klägerin hiervon mit Schreiben vom 16. August 2022 Gebrauch gemacht hatte und die Beklagte die Ausführungen der Klägerin im Bescheid vom 13. September 2022 ausführlich gewürdigt hat.
18
Mangels weitergehender inhaltlicher Klagebegründung erübrigen sich weitergehende, vertiefte Ausführungen zu den Entscheidungsgründen.
Ergänzend ist lediglich anzumerken:
19
Die fehlende Antragsberechtigung der Klägerin ist offenkundig. Dafür spricht insbesondere auch die erweiterte Gewerbeuntersagung der Stadt S. mit Bescheid vom 9. Februar 2022.
20
Der Gewerbeuntersagungsbescheid der Stadt S. bezieht sich ausdrücklich auch auf die Tätigkeit „Schmuck und Uhren A… T…“, mit der sich die Klägerin im Gewerberegister angemeldet hatte. Die erweiterte Gewerbeuntersagung (Bescheid vom 9. Februar 2022) wurde am 11. März 2022 bestandskräftig und war damit schon bei Antragstellung am 14. Juni 2022 bestandskräftig und wirksam (vgl. Schreiben der Stadt S. vom 9. Juni 2023).
21
Gleichwohl bestätigte die Klägerin bei der Antragstellung noch ausdrücklich, ihre Geschäftstätigkeit nicht dauerhaft eingestellt zu haben. Auch der vorläufige Bescheid vom 21. Juni 2022 enthielt die ausdrückliche Verpflichtung eine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit anzuzeigen.
22
Die Gewährung einer Überbrückungshilfe – ebenso Neustarthilfe – setzt zudem ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen voraus (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 38). Daran fehlte es angesichts der Feststellungen im Gewerbeuntersagungsverfahren augenscheinlich schon längere Zeit vor der Antragstellung (Steuerschulden ca. 140.000,00 EUR, fehlende Einkommenssteuererklärungen ab 2016, elf Einträge im Schuldnerverzeichnis, Nichtabgabe der Vermögensauskunft, rechtskräftige Verurteilungen wegen verschiedener Vermögensdelikte usw.). Diese Umstände sprechen zudem dafür, dass sich das klägerische Unternehmen schon am 31. Dezember 2019 – unabhängig von den Auswirkungen der Pandemie – in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß Nr. 2.1 Buchst. d) i.V.m. Nr. 2.8 Satz 1 Richtlinie Überbrückungshilfe IV befunden haben könnte und auch aus diesem Grund gemäß der geübten Verwaltungspraxis nicht antragsberechtigt und damit ohne Verstoß gegen das Willkürverbot von der Förderung ausgeschlossen wäre (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 66 ff.; vgl. zur erforderlichen zweifelsfreien Zuverlässigkeit des Subventionsempfängers bzw. dessen Geschäftsführers auch SächsOVG, B.v. 27.2.2023 – 6 B 305/22 – juris Rn. 6 ff.).
23
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.