Inhalt

OLG Nürnberg, Beschluss v. 27.06.2023 – 8 U 3284/22
Titel:

Berufungszurückweisung nach vorherigem Hinweisbeschluss

Normenkette:
ZPO § 522 Abs. 2
Leitsatz:
Ergeben sich aus den Ausführungen in der Gegenerklärung des Berufungsklägers auf den Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO keine neuen Gesichtspunkte, die nicht schon Gegenstand der rechtlichen Prüfung gewesen sind, ist die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. (Rn. 3) (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufung, Zurückweisung, Aussicht auf Erfolg, Hinweisbeschluss, Gegenerklärung
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 05.06.2023 – 8 U 3284/22
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 28.10.2022 – 11 O 3715/22
Fundstelle:
BeckRS 2023, 19514

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.10.2022, Aktenzeichen 11 O 3715/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.475,97 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.10.2022, Aktenzeichen 11 O 3715/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 05.06.2023 Bezug genommen.
3
Die Ausführungen in der Gegenerklärung des Klägers vom 26.06.2023 wurden zur Kenntnis genommen und geprüft. Sie enthalten keine neuen Gesichtspunkte, die nicht schon Gegenstand der rechtlichen Prüfung gewesen sind und geben zu einer Änderung keinen Anlass. Insbesondere die dort angeführten früheren BGH-Entscheidungen aus den Jahren 2004 und 2018, die unter anderem das „Treuhänder-Verfahren“ betreffen, hatte der Senat im Rahmen seiner ausführlichen Darlegungen zur materiellen Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen im Senatshinweis vom 05.06.2023 (vgl. ebda., S. 8-16) bereits geprüft und – soweit entscheidungserheblich – auch berücksichtigt.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
5
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
6
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.