Titel:
Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen (Überbrückungshilfe III)
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BayVerf. Art. 118 Abs. 1
BayHO Art. 23, Art. 44
Leitsätze:
1. Die Zuwendung in Form einer Überbrückungshilfe erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO), wobei ein Rechtsanspruch danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BayVerf.) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis besteht. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BayVerf.), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Förderrichtlinie darf nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Zuwendungs- und Richtliniengeber sowie ein mit der Funktion der Zuwendungsbehörde Beliehener sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
5. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Hotel, Umfang der förderfähigen Kosten, Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Einbau eines Aufzugs, Zuwendung, förderfähige Kosten, Darlegungslast, Renovierungsmaßnahmen, Umbaumaßnahmen, Aufzugsanlage, Ermessen, Gleichbehandlung, Selbstbindung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426
Fundstelle:
BeckRS 2023, 19457
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin, die nach ihren Angaben im Förder- und gerichtlichen Verfahren ein Hotel betreibt, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer erhöhten Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III).
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Mit am 22. März 2021 bei der Beklagten eingegangenem Antrag (vom 18.3.2021) beantragte die Klägerin eine Gewährung der Überbrückungshilfe III, wobei das automatisierte Online-Antragsverfahren einen Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe Phase 3 von 130.313,56 EUR errechnete.
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Mit Bescheid vom 22. März 2021 gewährte die Beklagte eine Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe in Höhe von 65.156,78 EUR. Die Bewilligung der Höhe der Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe und die Auszahlung des Abschlags der Überbrückungshilfe erging dabei unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid.
4
Nach einer Reihe von Rückfragen über das Antragsportal u.a. hinsichtlich hoher Kosten für bauliche Maßnahmen, die von Seiten der prüfenden Dritten u.a. unter Verweis auf den Einbau eines Aufzugs beantwortet wurde, gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Mai 2021 antragsgemäß die Überbrückungshilfe.
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Am 11. September 2021 ging bei der Beklagten ein Änderungsantrag (vom 6.9.2021) ein. Als Grund der Änderung war „Änderung der Förderhöhe mit Eigenkapitalzuschuss und Kostenerstattung 100%“ angegeben. Nach diesem Änderungsantrag belief sich der berechnete Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe III auf 181.577,95 EUR. Nach einer Rückfrage zur Änderung der Vergleichsumsätze, die unter Verweis auf die nunmehr vorhandenen tatsächlichen Werte beantwortet wurde, gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2022 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 165.887,95 EUR. In Höhe von 15.690,- EUR wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung der Teilablehnung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass es sich bei dem Einbau einer neuen Aufzugsanlage um nicht förderfähige allgemeine Sanierungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen handle.
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Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23. März 2022, bei Gericht am 26. März 2022 eingegangen, ließ die Klägerin Klage erheben.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 5 des Bescheids vom 28. Februar 2022 verpflichten, der Klägerin weitere 15.690,- EUR Überbrückungshilfe gemäß dem Zuwendungsantrag der Klägerin in der Fassung des Änderungsantrags vom 6. September 2021 zu gewähren.
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Zur Begründung wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Installation der Aufzugsanlage mit dem ursprünglichen, vor dem Änderungsantrag ergangenen Bescheid vom 11. Mai 2021 – gerade auch nach einer entsprechenden Nachfrage von Beklagtenseite – gefördert wurde. Weiter wird hervorgehoben, dass Kosten für die Aufzugsanlage in den Förderermonaten März, Mai und Juni geltend gemacht worden seien. Eine Streichung (in Höhe der angegriffenen Teilablehnung) sei im angegriffenen Bescheid vom 28. Februar 2022 indes nur bezüglich des Betrags im März 2021 erfolgt. In der Sache handle es sich bei dem Aufzug um eine förderfähige Umbaumaßnahme; zu diesem Ergebnis sei die Beklagte in ihrem ursprünglichen Bescheid vom 11. Mai 2021 nach ausdrückliche Rückfrage zur Aufzugsanlage auch bereits gekommen. Für eine Änderung dieser Entscheidung im angegriffenen Bescheid vom 28. Februar 2022 sei kein Grund ersichtlich. Nach der Zuwendungsrichtlinie dürfe die Bewilligungsstelle auf die von prüfenden Dritten im Antrag gemachten Angaben vertrauen, sodass die Beklagte hier keinen Spielraum besitze, die Aufzugsanlage nicht anzuerkennen. In der Sache und im konkreten Fall diene der Aufzug dazu, eine Begegnung von Gästen im einzigen Treppenhaus des Hotels zu vermeiden. Durch den Aufzug bestehe die Möglichkeit, „Einbahnwege“ zu schaffen, um Kontakte und Ansteckungsgefahr zu minimieren, zumal aufgrund der Konstruktion der Treppe im konkreten Gebäude („um die Ecke“) die Einhaltung des Abstandsgebots nur mit der Treppe nicht möglich gewesen sei. Zudem verfüge der Aufzug über eine spezielle Luftfilteranlage, die der Entfernung von Bakterien und Viren diene.
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Die Beklagte beantragt
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Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid und verweist hierbei im Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen einer Fixkostenerstattung hinsichtlich der streitbefangenen Kostenposition nicht erfüllt seien. Insbesondere fehle es hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen an einer primär existenzsichernden Zielsetzung. Es handle sich bei dem Einbau der Aufzugsanlage um eine dauerhafte Investition in den klägerischen Betrieb auch für Zeiten nach der Pandemie. Die Kosten stünden nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel der Überbrückungshilfe III, einen Beitrag zur Existenzsicherung von Unternehmen in der Pandemie zu leisten. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass sich durch den Einbau des Aufzugs eine nennenswerte Verbesserung der Situation nicht ergeben habe, da – nach den im relevanten Zeitpunkt geltenden Regelungen – nicht zu einem Haushalt gehörende Personen nicht gleichzeitig in diesem Aufzug hätten befördert werden können. Somit hätten die Personen, die den Aufzug nutzten, in ähnlicher Weise Wartezeiten in Kauf nehmen müssen, wie es ebenso etwa im Fall einer Treppennutzung mit wechselnder Richtung der Fall gewesen wäre. Die weiteren, im Rahmen der streitgegenständlichen Teilablehnung nicht gestrichenen Kosten für die Aufzugsanlage würden im Rahmen der Schlussabrechnung geprüft und gegebenenfalls zurückgefordert. Insoweit würde es sich um Kosten handeln, die unrichtig als förderfähig anerkannt worden seien.
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Mit Beschluss vom 6. Februar 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe aufgrund ihres Zuwendungsantrags vom 18. März 2021, in der Fassung des Änderungsantrags von 6. September 2021 nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der teilweise ablehnende Bescheid vom 28. Februar 2022 als rechtmäßig.
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1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III – BayMBl. 2021, Nr. 132 vom 19.2.2021, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 25; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
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2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuwendung im beantragten Umfang unter Berücksichtigung zusätzlicher Fixkosten in Höhe von insgesamt 15.690,- EUR, da diese sich auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren und der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten als nicht förderfähig darstellen. Die ständige Zuwendungspraxis der Beklagten zur Feststellung der Höhe der Fixkostenerstattung bzw. hier der Feststellung der Förderfähigkeit ist nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren keine weitere bzw. erhöhte Überbrückungshilfe III.
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2.1 Die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten beruht nach ihrem insoweit unbestrittenen Vortrag auf der Zuwendungsrichtlinie unter ergänzender Heranziehung der im Internet abrufbaren FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie kann der Antragsteller Überbrückungshilfe III für bestimmte fortlaufende, im Förderzentrum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten beantragen. Hierzu gehören beispielsweise Mieten und Pachten für Gebäude, Zinsaufwendungen, Grundsteuern, Versicherungen oder bestimmte bauliche Modernisierungskosten.
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Insbesondere können – hier relevant – nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n der Zuwendungsrichtlinie bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 EUR pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden. Förderfähig als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen sind – von der Beklagten zulässiger Weise typisierend betrachtet – solche Maßnahmen, die Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzepts sind und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Die unter Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 14 und Anhang 4 beispielhafte Nennung von Maßnahmen – etwa Abtrennungen, Trennwände und Plexiglas, Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich – begründet nach der vorgetragenen Zuwendungspraxis dabei keine Förderfähigkeit im Einzelfall, vielmehr ist jeweils eine Begründung und Einzelfallprüfung erforderlich.
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Die vorgenannten, auch in der Zuwendungspraxis umgesetzten Eingrenzungen des Zuwendungsgegenstands führen im Fall der Klägerin dazu, dass die Beklagte die Installation einer Aufzugsanlage als nicht unter den vorgenannten Gesichtspunkten förderfähig angesehen und eine Zuwendung insoweit nicht gewährt hat.
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2.2 Die skizzierte, auf der Zuwendungsrichtlinie beruhende und in den FAQs abgebildete, einschränkende Zuwendungspraxis der Beklagten, die die Förderfähigkeit bestimmter Kosten im Einzelfall nach oben Dargelegtem maßgeblich von einem objektiv-typisierenden Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie abhängig macht, ist zunächst schon im Allgemeinen nicht zu beanstanden.
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2.2.1 Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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2.2.2 Es ist ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis neben einer Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger auch eine Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes vornimmt und dabei insbesondere die förderfähigen Kosten nach Nr. 3.1 der Zuwendungsrichtlinie gegenständlich beschränkt. Dies steht insbesondere im Einklang mit der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, wie sie ausdrücklich durch den Richtliniengeber festgelegt ist. Die Überbrückungshilfe III ist nach ihrer Zweckbestimmung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Nr. 1 Satz 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie). Ausdrücklich ist in der Einleitung (Satz 2) der Zuwendungsrichtlinie ferner klargestellt, dass die Überbrückungshilfe III durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (Förderzeitraum) erfolgt.
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Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie (Einleitung Satz 2 und Nr. 1 Satz 5) mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher Coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert (vgl. insbesondere Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n und p der Zuwendungsrichtlinie), folgt nichts anderes. Bereits aus dem Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie -und noch deutlicher aus den einschlägigen FAQs (Nr. 2.4, Nrn. 14, 16 und Anhang 4) – ergibt sich, dass auch diese über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichenden Fördergegenstände (bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Investitionen in Digitalisierung oder Hygienemaßnahmen) sich letztlich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung beschränken (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 82 f.; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 29).
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2.2.3 Eine darüber hinausreichende Verpflichtung des Richtlinien- und/oder Zuwendungsgebers, pandemiebedingte wirtschaftliche Einbußen auszugleichen und etwaige unternehmerische Anpassungsstrategien an die Bedingungen der Corona-Pandemie zu fördern, besteht nicht. Es handelt sich, wie bereits ausgeführt, bei der Überbrückungshilfe um eine freiwillige Leistung, deren Gegenstands- und Umfangsbestimmung in den Grenzen des Willkürverbots allein dem Zuwendungsgeber obliegt. Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass es sich bei dem Zuwendungsprogramm ausdrücklich um eine finanzielle Überbrückungshilfe für solche Wirtschaftsteilnehmer handelt, die unmittelbar oder mittelbar durch Coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind (Einleitung Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Aus dem Vorhandensein, der Schwere oder dem Umfang von Maßnahmen im Vollzug des Infektionsschutzrechts, wie insbesondere Betriebsschließungen oder Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit, folgt keine maßstabsbildende Bedeutung für die Bemessung einer Billigkeitsleistung im Vollzug des Zuwendungsrechts, so dass sich daraus generell kein Anspruch auf Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe in Form einer Billigkeitsleistung in bestimmtem Umfang folgern lässt. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Ausgleichsleistung oder einer Entschädigung besteht kein Anspruch auf Schaffung oder Erweiterung einer freiwilligen Leistung (vgl. zuletzt VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 40; eingehend U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 38 f.; vgl. ebenso VG Berlin, U.v. 3.6.2022 – 26 K 129/21 – juris Rn. 31 sowie VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 61).
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Vor diesem Hintergrund greift der klägerseits jedenfalls der Sache nach verfolgte Ansatz zur Begründung der Förderfähigkeit verschiedener Maßnahmen bzw. Kosten zu kurz. Ausgehend von den – im Allgemeinen unzweifelhaft bestehenden – wirtschaftlichen Einbußen der Klagepartei und den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang der Corona-Pandemie können nicht gewissermaßen auf Grundlage einer betriebsbezogenen Erforderlichkeits- oder Sinnhaftigkeitsprüfung Anpassungsmaßnahmen des Unternehmens an die Bedingungen der Corona-Pandemie als zu ersetzende Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend gemacht werden. Dies entspricht zum einen bereits nicht dem o.g. zuwendungsrechtlichen Rahmen, wonach es gerade nicht auf eine Auslegung oder ein antragstellerseitiges Verständnis der Zielsetzung und des Inhalts der Zuwendungsrichtlinie oder auch der FAQs als Abbild der ständigen Zuwendungspraxis ankommt. Entscheidend ist – letztlich umgekehrt – welchen Umfang bzw. welche sachliche Reichweite das einschlägige Zuwendungsprogramm – hier die Überbrückungshilfe III – auf Grundlage der ständigen Zuwendungspraxis der Zuwendungsgeberin aufweist und inwieweit die geltend gemachten Kosten durch den Zuwendungsgeber in willkürfreier Ausgestaltung hierunter gefasst werden. Zum anderen entspräche es auch nicht der – ebenso bereits erläuterten – Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirschaftlicher Einbußen oder jeglicher Anpassungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind. Die Zielrichtung ist vielmehr gesamtwirtschaftlicher Natur und damit auf den Erhalt und die Existenzsicherung von Unternehmen im Allgemeinen bezogen (vgl. Nr. 1 Sätze 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie).
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2.2.4 Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsbehörde in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis bei der Eingrenzung und Festlegung des Zuwendungsgegenstandes eine typisierende Betrachtung anstellt. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen auch Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 98 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich einer Zuwendungsgewährung (vgl. etwa VG München, U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Zuwendungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33).
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2.3 Ausgehend hiervon ist auch die Anwendung und Umsetzung der Zuwendungspraxis der Beklagten im konkreten Einzelfall von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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2.3.1 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist hierbei nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Zuwendungsrichtlinie und deren – hier maßgeblich auch schriftsätzlich vorgetragener – Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 30; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19).
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Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 32 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.).
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2.3.2 Die Beklagte hat den Einbau eines Aufzugs als nicht förderfähig angesehen, den die Klägerin dem Bereich der baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie) zugeordnet hatte. Nach der vorgetragenen ständigen Zuwendungspraxis förderfähig sind hierbei – von der Beklagten zulässiger Weise typisierend betrachtet – Maßnahmen, die Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sind und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie, bzw. der Umsetzung explizit pandemiebedingter Vorschriften dienen. Nicht davon umfasst sind insbesondere nach der in den FAQs (Nr. 2.4, dort Fixkostenposition Nr. 14) abgebildeten Zuwendungspraxis bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind und solche Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Die in den FAQs, dort insbesondere auch Anhang 4 enthaltene Liste benennt nur beispielhaft Fördergegenstände – etwa Abtrennungen, Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder – und trifft ausdrücklich keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich. Weiterhin müssen nach den Ausführungen in den FAQs, dort Anhang 4, die Kosten der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen, wobei sich diese Maßgabe nach dem Vortrag der Beklagten auf das allgemeine Ziel der Überbrückungshilfe III bezieht, einen Beitrag zur Existenzsicherung von Unternehmen in der Pandemie zu leisten.
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Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte den Einbau des Aufzugs im konkreten Fall nicht als förderfähig ansieht. Erforderlich wäre nach dem Ausgeführten für eine Förderfähigkeit ein objektiv-typisierender Zusammenhang der Maßnahmen mit Vorschriften zur Eindämmung der Pandemie, der hier nicht gegeben ist. Die Maßnahme weist bereits dem Grunde nach keine ausreichende Nähe zu den Maßnahmen auf, die im Rahmen der Überbrückungshilfe bei typisierender Betrachtung durch die Beklagte als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden. Insbesondere aus den in den FAQs enthaltenen Beispielen – Abtrennungen, Absperrungen, Umstrukturierungen – wird deutlich, dass die möglichen Fördergegenstände im Wesentlichen der temporären Überbrückung mit dem Ziel der Existenzsicherung dienen, nicht aber – wie vorliegend der Einbau eines Aufzugs – substantielle, dauerhafte Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen darstellen, die insbesondere und vorwiegend einen von der Pandemie unabhängigen Zweck erfüllen.
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Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Einbau der Aufzugsanlage, wie durch die Klagepartei vorgetragen, in einem weiten Sinne und zumindest auch der Anpassung des Betriebs der Klägerin an die Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie dienen mag. Auf Rückfrage der Beklagten im behördlichen Verfahren (Bl. 40 f. der Behördenakte zum Erstantrag) führte die Klägerin bzw. die prüfende Dritte aus, bei den angefragten hohen Kosten für bauliche Maßnahmen handle es sich um den Einbau eines Aufzugs im Rahmen eines Hygienekonzepts. In dem vorgelegten Hygienekonzept (Bl. 43 der Behördenakte zum Erstantrag) wird wiederum auf ein bereits bestehendes Hygienekonzept Bezug genommen. Danach habe man sich entschieden, da bisher kein Aufzug vorhanden sei, einen Aufzug vom ersten Untergeschoss bis in das zweite Obergeschoss einbauen zu lassen. Nach dem Hygienekonzept sei der Aufzug dafür vorgesehen, die Gäste nach oben zu bringen. Damit werde eine Anhäufung von größeren Personenzahlen im Treppenhaus vermieden und der Schutz der Gäste und Mitarbeiter deutlich verbessert. In Richtung nach unten gelangten die Gäste weiterhin über das Treppenhaus. Ferner sei der Aufzug mit einem speziellen Luftfilter ausgestattet, der mit zertifizierter Wirksamkeit von über 99% der Reduzierung von Bakterien und Viren in einem Aufzug diene.
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Dieser dargelegte Zusammenhang mit den rechtlichen wie tatsächlichen Umständen der Corona-Pandemie begründet indes – entgegen der Ansicht der Klagepartei – noch keine Förderfähigkeit. Nach der insoweit entscheidenden Zuwendungspraxis der Beklagten ist es wie ausgeführt erforderlich, dass die Maßnahmen primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie bzw. der Umsetzung explizit pandemiebedingter Vorschriften dienen. Dies trifft auf den Einbau eines Aufzugs im konkreten Fall nicht zu. Gerade wenn – wie im vorgelegten Hygienekonzept (Bl. 43 der Behördenakte zum Erstantrag) ausgeführt, bislang im Hotel kein Aufzug existierte, stellt sich die Maßnahme schon ihrer Art nach vorwiegend als allgemeinen Modernisierung des Hotelbetriebs dar. Soweit nach dem von Klägerseite im behördlichen Verfahren vorgelegten Hygienekonzept auf die Vermeidung einer „Anhäufung von größeren Personenzahlen“ durch den Einbau des Aufzugs und mithin auf die Einhaltung des geltenden Abstandsgebots abgestellt wird, führt dies nicht weiter. Die Beklagte weist berechtigterweise darauf hin, dass der Einbau eines Aufzugs insbesondere bei der möglichen und gebotenen typisierenden Betrachtung keineswegs zwingend erforderlich ist, um insbesondere ein unter Pandemiegesichtspunkten geltendes Abstandsgebot einzuhalten. Im Gegenteil stellt sich der Personentransport in einer Aufzugkabine – worauf die Bevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hinwies – trotz Filtertechnologie unter den Bedingungen der Corona-Pandemie wohl als vergleichsweise wenig nutzbringend dar, da je nach geltenden Vorgaben in aller Regel nur eine Person oder gegebenenfalls ein Haushaltsverband gemeinsam transportiert werden konnte. Auch unter Berücksichtigung des durch die Nutzung des Aufzugs angestrebten „Einbahnsystems“ für den Stockwerkswechsel im Hotel dürften sich somit nach wie vor Ansammlungen von wartenden Personen – gegebenenfalls nunmehr vor dem Aufzug – nicht vermeiden lassen. Insbesondere durch Beschilderung, Information der Gäste und Einhaltung einer Maskenpflicht bestehen im Übrigen alternative Möglichkeiten, ein geltendes, bzw. nach dem Hygienekonzept vorgesehenes Abstandsgebot einzuhalten.
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Damit im Zusammenhang steht schließlich auch die durch die Beklagte als ständige Zuwendungspraxis dargelegte und in den FAQs abgebildete Voraussetzung, wonach die Kosten einer zu fördernden Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel der Überbrückungshilfe III stehen müssen, einen Beitrag zu Existenzsicherung von Unternehmen in der Pandemie zu leisten. Die Beklagte kann von Rechts wegen ohne weiteres davon ausgehen, dass beim Einbau eines Aufzugs zum Zwecke der Einhaltung eines bestehenden Abstandsgebots jedenfalls eine dementsprechende Angemessenheit nicht mehr gegeben ist. Dies gilt bereits für den hier geltend gemachten Anteil von 15.690,- EUR, umso mehr aber für die gesamten Kosten des Aufzugs, die durch die Klägerbevollmächtigte schriftsätzlich mit 51.380,- EUR beziffert werden.
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Zu keiner anderen Bewertung führen die im Rahmen des Klageverfahrens vorgetragenen konkreten örtlichen Umstände, insbesondere etwa einer Treppe „um die Ecke“, die also offenbar keinen Sichtkontakt zwischen unten und oben an der Treppe befindlichen Personen ermöglicht. Zunächst begründet – wie bereits allgemein ausgeführt – alleine eine wirtschaftliche Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit bestimmter Maßnahmen eine Förderfähigkeit im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht. Weiterhin ergibt sich hier aus dem im behördlichen Verfahren vorgelegten Hygienekonzept (Bl. 43 der Behördenakte zum Erstantrag) keineswegs, dass der Einbau des Aufzugs zur Einhaltung aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen zwingend gewesen wäre. Die Rede ist ausschließlich davon, dass, wie ausgeführt, eine „Anhäufung von größeren Personenzahlen im Treppenhaus vermieden und der Schutz unserer Gäste und Mitarbeiter deutlich verbessert“ werde. Wie bereits ausgeführt, dient die Überbrückungshilfe nach der auch aus der Zuwendungsrichtlinie ersichtlichen Zielsetzungen und der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten nicht dazu, vollständig wirtschaftliche Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer auszugleichen, sondern beschränkt sich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung. Vor diesem Hintergrund führt die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Erforderlichkeit des Aufzugs, um den (konkreten) Betrieb aufrechtzuerhalten, nicht weiter. Abgesehen von dem Umstand, dass diese Darlegung zum – wie ausgeführt – für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen erheblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung in dieser Form nicht vorlag, ist es zumal in einem Massenverfahren wie dem zur Vergabe der Corona-Wirtschaftshilfen sachgerecht und nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsvergabe auf Grundlage einer typisierenden Betrachtung und Einordnung der Angaben des jeweiligen Antragstellers erfolgt. Vor dem Hintergrund der bereits dargelegten besonderen Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere in Form von einer Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben sowie den Erfordernissen der besonderen Verfahrenseffizienz und -beschleunigung in den „Massenverfahren“ der Corona-Wirtschaftshilfen (vgl. hierzu VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 39; U.v. 1.3.2023 – M 31 K 22.3666 – juris Rn. 26; B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 28; ebenso VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 142; vgl. zu den Corona-Soforthilfen BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 ff.) ist die Zuwendungsbehörde damit umgekehrt weder verfahrensrechtlich noch hinsichtlich der materiellen Kriterien der Zuwendungsvergabe gehalten, im Einzelnen etwa tatsächliche Betriebsabläufe, die bauliche Situation vor Ort, Beweggründe für einzelne Maßnahmen oder betriebswirtschaftliche Einzelheiten bei den jeweiligen Antragstellern zu ermitteln.
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2.3.3 Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass, worauf die Klagepartei zu Recht hinweist, die Kosten für den Einbau der Aufzugsanlage im Zusammenhang des Erstantrags zunächst als förderfähig bewilligt wurden, sowie noch auf Grundlage des Änderungsantrags der überwiegende Teil der geltend gemachten Kosten bewilligt wurde. Nach den Ausführungen der Beklagten in und schriftsätzlich vor der mündlichen Verhandlung wurde die Zuwendungsgewährung für den Einbau des Aufzugs auf Grundlage des Erstantrags sowie zum Teil noch auf Grundlage des Änderungsantrags als Bearbeitungsfehler identifiziert. Angesichts der Handhabung im Zusammenhang des Änderungsantrags erscheint dies auch ohne weiteres plausibel, es handelt sich um einen offensichtlichen Fehler, bei dem ersichtlich mehrere im Zusammenhang der Aufzugsanlage beantragte Einzelposten schlicht übersehen wurden.
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Aus dieser teilweisen Falschbehandlung zugunsten der Antragstellerin folgt indes kein Anspruch auf die begehrte (ergänzende) Zuwendungsgewährung. Ob aus einer dergestalt inkonsequenten Sachbehandlung gegenüber einer Person unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes grundsätzlich eine relevante Selbstbindung der Verwaltung folgen könnte, kann offen bleiben. Denn die Beklagte kündigt an, insbesondere im Rahmen der Schlussabrechnung die aus ihrer Sicht unrichtige Förderentscheidung zu korrigieren. Eine Gleichbehandlung „im Unrecht“ – oder hier die Fortsetzung einer unrichtigen Sachbehandlung – kann die Klägerin nicht beanspruchen. Mit einer in Einzelfällen – hier: im Einzelfall teilweise – von ihrer Zuwendungspraxis abweichenden und damit inhaltlich unrichtigen Sachbehandlung hat die Beklagte keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Für die Annahme einer kraft behördlicher Selbstbindung beachtlichen neuen Verwaltungspraxis bedarf es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung des Beklagten gerade nicht ergibt. Eine lediglich irrtümliche Abweichung in Einzelfällen begründet, wie ausgeführt, hingegen gerade keine Änderung der Verwaltungspraxis (NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn 29 f.; VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.2093 – juris Rn. 43; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 37; U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4082 – juris Rn. 42) und damit auch keinen Anspruch der Klägerin; dies gilt umso mehr mit Blick auf den Charakter der Überbrückungshilfen als Massenverfahren. Die Beklagte hat die Möglichkeit, in solchen Fällen von den Aufhebungsvorschriften der Art. 48 ff. BayVwVfG, namentlich der Rücknahmebefugnis des Art. 48 BayVwVfG, Gebrauch zu machen, damit rechtswidrige Bewilligungen rückgängig zu machen und entsprechende Auszahlungen zurückzufordern (Art. 49a BayVwVfG). In diesem Zusammenhang wäre sodann gegebenenfalls auch der Gedanke eines Vertrauensschutzes vor dem Hintergrund der unrichtigen Sachbehandlung zu verorten. Im Übrigen wird die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe, wie auch in diesem Fall geschehen (Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids), nach Kenntnis des Gerichts aus zahlreichen vergleichbaren Verfahren regelmäßig ohnehin unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen Festsetzung gewährt, so dass auch vor diesem Hintergrund gegebenenfalls entsprechende Änderungen ohne weiteres möglich sind.
43
2.3.4 Die Vorgehensweise der Beklagten zur Umsetzung ihrer Zuwendungspraxis ist mithin auch in konkreten Fall nicht zu beanstanden. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 36; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 33; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28). Dies ist, wie vorstehend dargelegt, hier nicht der Fall. Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Ein Anspruch der Klagepartei auf Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe besteht mithin insgesamt nicht.
44
3. Aufgrund der fehlenden Voraussetzungen ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe III bereits tatbestandlich nicht gegeben. Auf Fragen der Ermessensausübung und insbesondere der Begründung des ablehnenden Bescheids kommt es mithin nicht mehr an (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1981 – 8 B 14/81 – juris Rn. 6; U.v. 30.11.1966 – V C 215.65 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 21.1.2022 – 22 ZB 21.2116 – juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 12.7.2011 – 6 S 2579/10 – juris Rn. 30; Lindner, in: BeckOK VwGO, 63. Ed. 1.10.2022, § 121 Rn. 42; Wolff, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 422; vgl. auch VG München, U.v. 10.8.2022 – M 31 K 21.6490 – juris Rn. 33).
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.