Inhalt

VG München, Urteil v. 31.03.2023 – M 31 K 22.2994
Titel:

Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III Plus, Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen, Gegenstand der Schlussabrechnung

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III Plus, Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen, Gegenstand der Schlussabrechnung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 19447

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.  Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin, die nach ihren Angaben im Förder- und gerichtlichen Verfahren im Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musikalien tätig ist, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus).
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Mit am 29. Oktober 2021 bei der Beklagten eingegangenem Antrag (vom 26. Oktober 2021) beantragte die Klägerin die Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus. Auf Grundlage der Angaben im Online-Antragsportal belief sich der errechnete Gesamtbetrag aller allgemeinen Fixkosten inklusive Eigenkapitalzuschuss zunächst auf 155.081,60 EUR. Die Angaben der Umsatzzahlen in den Vergleichs- bzw. Fördermonaten führten indes in allen Fördermonaten (Juli 2021 bis Dezember 2021) zu einem Anteil fördernder Fixkosten von 0%. Auf dieser Grundlage ergab sich im Antragsportal ein Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe III Plus von 0,- EUR.
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Auf den Hinweis der Beklagten im Rahmen des behördlichen Verfahrens hin, wonach sich aufgrund der Angabe von 0,- EUR im Antrag bei der Höhe der ungedeckten Fixkosten keinerlei Förderung ergeben würde, wies der prüfende Dritte darauf hin, dass die Angabe an dieser Stelle sei überprüft worden sei; es sei hierbei nicht 0,- EUR, sondern 114.990,- EUR angegeben worden.
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Mit Bescheid vom 13. Mai 2022 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Neustarthilfe Plus ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass es nach der Zuwendungsrichtlinie Voraussetzung einer Fixkostenerstattung sei, dass mindestens ein Umsatzrückgang von 30% im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 gegeben sei. Nach den Angaben im Zuwendungsantrag liege ein derartiger Umsatzrückgang nicht vor.
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Mit Schreiben vom 3.6.2022, bei der Beklagten am 7. Juni 2022 eingegangen, teilte der Geschäftsführer der Klägerin unter Angabe aktualisierter Umsatzzahlen für den relevanten Zeitraum mit, dass der Umsatz im Oktober 2021 tatsächlich viel deutlicher als 30% zurückgegangen sei, nämlich um 48,25%. Eine Rückfrage bei dem Steuerberater nach den angegebenen Umsatzrückgängen sei seitens der Beklagten nicht erfolgt. Dieser sei wiederum davon ausgegangen, die Umsätze im Rahmen einer Schlussabrechnung korrigieren zu können. Daher werde um Berücksichtigung der geänderten Beträge gebeten.
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Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2022, bei Gericht am 9. Juni 2022 eingegangen, ließ die Klägerin Klage erheben.
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Sie beantragt zuletzt sinngemäß,
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I. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13. Mai 2022 wird aufgehoben.
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II. Dem Antrag vom 29. Oktober 2021 auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der durch den Kläger auf Blatt 37 f. der Behördenakte mitgeteilte Umsatz für den Monat Oktober 2021 noch berücksichtigt wird.
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III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Fördersumme von 9.954,08 EUR auszubezahlen.
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IV. Hilfsweise:
Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
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Zur Begründung ließ die Klägerin im Wesentlichen ausführen, dass die im Antrag angegebenen Umsätze naturgemäß prognostiziert werden mussten. Daher sei davon auszugehen gewesen, dass ein Bescheid über die Bewilligung oder Ablehnung der Überbrückungshilfe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schussbescheid folgen würde. Der angefochtene Bescheid sei insoweit voreilig, zumal eine Schlussabrechnung bis 30. Juni 2023 vorgelegt werden könne. Bei den Angaben im Zuwendungsantrag handle es sich nicht um feste Angaben, sondern vorläufige Schätzungen. Diese müssten – auch aus rechtsstaatlichen Gründen – einer späteren Anpassung zugänglich sein. Auf eine ständige Zuwendungspraxis der Beklagten könne es nicht ankommen; interne Bewilligungsrichtlinien oder dergleichen seien willkürlich.
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Die Beklagte beantragt
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Klageabweisung.
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Sie verteidigt den streitgegenständlichen Bescheid und verweist auf die auch aus der Zuwendungsrichtlinie ersichtliche Voraussetzung, wonach es für eine Antragsberechtigung erforderlich sei, dass der Umsatz im jeweiligen Fördermonat Coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen sei. Dies sei im konkreten Fall nach den eigenen Angaben der Klägerin im Zuwendungsantrag nicht der Fall. Nach der Zuwendungsrichtlinie sei ferner davon auszugehen, dass lediglich empfangene Leistungen einer Schlussabrechnung zugänglich seien. Daher sei es für eine solche Voraussetzung, dass ein Bewilligungs- bzw. Teilablehnungsbescheid für die beantragten Programme vorliege. Im Übrigen sei nach der ständigen Zuwendungspraxis auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen. Vor diesem Hintergrund seien etwaige Berichtigungen der Angaben im Förderantrag erst im Klageverfahren nach der Zuwendungspraxis der Beklagten nicht mehr zu berücksichtigen.
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Mit Beschluss vom 16. Februar 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung der Überbrückungshilfe III Plus aufgrund ihres Zuwendungsantrags vom 29. Oktober 2021 und weiterer Umsatzangaben nach Bescheiderlass, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der ablehnende Bescheid vom 13. Mai 2022 als rechtmäßig.
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1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus – BayMBl. 2021 Nr. 553 vom 4.8.2021, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 905) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
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2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung in Höhe von 9.954,08 EUR, da bis zum relevanten Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung eine diesen Betrag bzw. generell eine die Zuwendung begründende Antragsberechtigung nicht durch die Klägerin dargelegt wurde.
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2.1 Die Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III Plus ist in Nr. 2 der Zuwendungsrichtlinie festgehalten. Gemäß Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. e der Zuwendungsrichtlinie sind im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 (Förderzeitraum) unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen antragsberechtigt, deren Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 Coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist.
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Aus der Zuwendungsrichtlinie ergibt sich ferner – soweit hier relevant – hinsichtlich des Verfahrens, dass die Zuwendung auf Antrag gewährt wird und eine Antragstellung überwiegend durch einen sog. prüfenden Dritten erforderlich ist (Nr. 6, 7.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Im Rahmen der Antragstellung hat der Antragsteller u.a. den vorgenannten Umsatzrückgang sowie eine Prognose der voraussichtlichen Umsatzentwicklung für den jeweiligen Fördermonat glaubhaft zu machen (Nr. 7.1 Satz 4 Buchst. a und c der Zuwendungsrichtlinie). Sodann ist nach der Zuwendungsrichtlinie vorgesehen, dass der Antragsteller über den von ihm beauftragten prüfenden Dritten nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis – verlängert – 30. Juni 2023 eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vorlegt. In der Schlussabrechnung bestätigt der prüfende Dritte u.a. den tatsächlich entstandenen Umsatzrückgang im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 und den tatsächlich erzielten Umsatz im jeweiligen Fördermonat im Verhältnis zum Vergleichsmonat (Nr. 7.2 Satz 1 und 2 der Zuwendungsrichtlinie).
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2.1.1 Diese Regelung der Antragsberechtigung und des Antragsverfahrens in der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie und mit ihr die entsprechende, im konkreten Einzelfall auch umgesetzte Zuwendungspraxis der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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Es ist vor diesem Hintergrund ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte im Einklang mit der Zielsetzung der finanziellen Überbrückungshilfe für die Antragsberechtigung zum Erhalt einer Überbrückungshilfe III Plus auf das Bestehen bzw. zunächst die Glaubhaftmachung Coronabedingter Umsatzausfälle abstellt. Nach der Einleitung zur Zuwendungsrichtlinie sowie Nr. 1 Satz 7 der Zuwendungsrichtlinie wird die finanzielle Überbrückungshilfe für solche Unternehmen gewährt, die unmittelbar oder mittelbar durch Coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind. Es handelt sich danach um eine freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz, wenn Unternehmen Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Eine Vorgehensweise wie die ausgeführte, die eine Antragsberechtigung für eine entsprechende Wirtschaftshilfe vom Vorliegen eines Coronabedingten Umsatzrückgangs in bestimmtem Umfang abhängig macht, ist somit nicht zu beanstanden.
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Keinen Bedenken begegnet es ferner, wenn die Beklagte zur Wahrung der notwendigen besonderen Verfahrenseffizienz und -beschleunigung in den Massenverfahren der Corona-Wirtschaftshilfen (vgl. zu den Corona-Soforthilfen BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 ff.) für die Überprüfung der in einem Zuwendungsantrag getätigten Angaben im Allgemeinen maßgeblich auf die qualifiziert-objektive Gewährsfunktion eines prüfenden Dritten zurückgreift (VG München, U.v. 1.3.2023 – M 31 K 22.3666 – juris Rn. 26; B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 28; ebenso VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 136). Dies gilt umso mehr, als eine Überprüfung der Angaben des Antragstellers durch die Bewilligungsstelle häufig zunächst nicht erfolgt, bzw. diese auf die vom prüfenden Dritten im Antrag gemachten Angaben vertrauen darf (vgl. Nr. 9.1 Satz 2 der Zuwendungsrichtlinie).
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2.1.2 Die Klägerin hat über ihren prüfenden Dritten im konkreten Fall ausweislich der vorgelegten Behördenakte (Bl. 3) in den Fördermonaten Juli 2021 bis Dezember 2021 jeweils Umsatzrückgänge in einem Bereich von etwa 4-20% angegeben. Die Umsatzrückgänge liegen damit unter den für eine Antragsberechtigung (jeweils) vorauszusetzenden 30%. Auf Grundlage der eigenen Angaben der Klägerin im Zuwendungsantrag besteht mithin keine Antragsberechtigung und somit kein Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III Plus.
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2.2 Eine Antragsberechtigung der Klägerin ergibt sich auch nicht auf Grundlage der nach Bescheiderlass sowie im Klageverfahren erfolgten Angaben oder Präzisierungen seitens der Klagepartei.
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2.2.1 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist nach der geübten und dem Gericht aus zahlreichen weiteren Verfahren bekannten Verwaltungspraxis der Beklagten im Vollzug der Corona-Wirtschaftshilfen der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier – anders als durch den Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung betont – vor allem durch die Richtlinien und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 29; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19).
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Grundsätzlich liegt es ferner gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.).
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Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die nach Erlass des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids durch den Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilten korrigierten Umsatzzahlen (Bl. 37 ff. der Behördenakte) in ihrer Entscheidung nicht (mehr) berücksichtigt.
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Soweit der Klägerbevollmächtigte in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Zuwendungsrichtlinien oder einer ständigen Zuwendungspraxis generell in Abrede stellt und davon ausgeht, dass die – hier konkret – Umsatzangaben auch aus rechtsstaatlichen Gründen einer späteren Anpassung zugänglich sein müssten, führt dies nicht weiter. Mit den – durch den Klägerbevollmächtigten nicht näher ausgeführten – rechtsstaatlichen Gründen dürfte wohl der Aspekt eines Gesetzesvorbehalts angesprochen sein, zumal in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass es im Bereich des Zuwendungsrechts „kein freies Ermessen“ geben könne. Zu erinnern ist hierbei die im Bereich der Leistungsverwaltung regelmäßig reduzierten Anforderungen aus der Perspektive des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG), wonach insbesondere das Haushaltsgesetz als gesetzliche Grundlage für entsprechende Leistungen genügen kann (vgl. näher und weiterführend etwa Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG., 99. EL September 2022, Art. 20 Rn. 118; Kotzur, in: v. Münch/Kunig/, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 20 Rn. 155). Möglich ist daher die hier inmitten stehende Zuwendungsgewährung auf der Grundlage einer Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts. Diese richtet sich sodann – wie eingehend ausgeführt – maßgeblich danach, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Hieraus ergibt sich die – ebenso ausgeführte – maßgebliche Bedeutung der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten sowohl hinsichtlich der Eingrenzung des Zuwendungsgegenstands als auch der Gestaltung des Zuwendungsverfahrens.
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2.2.2 Die Vorgehensweise der Beklagten begegnet schließlich auch unter Berücksichtigung des Umstands keinen Bedenken, dass die Klägerin im behördlichen Verfahren auf die nicht weiterführenden Umsatzangaben im Zuwendungsantrag nicht oder jedenfalls nur unter anderen Gesichtspunkten hingewiesen wurde. Insoweit zu Recht führt der Klägerbevollmächtigte zuletzt – im Einklang mit der vorgelegten Behördenakte – an, dass eine Nachfrage bei dem prüfenden Dritten hinsichtlich des für eine Antragsberechtigung nicht ausreichenden Umsatzrückgangs nicht erfolgt ist. Nach Lage der Akten wurde der prüfende Dritte unter dem 8. November 2021 über das Antragsportal darauf hingewiesen, er habe im Zusammenhang der Wahl des Beihilferegimes im Antrag bei der Frage nach der Höhe der ungedeckten Fixkosten 0,- EUR angegeben. Damit errechne sich der verbleibende Höchstförderbetrag ebenfalls auf 0,- EUR. Zu weiteren Vorgehen bat die Beklagte, den Antrag zurückzuziehen und neu zu stellen, andernfalls werde sie einen Antrag mit 0,- EUR bewilligen und es könne anschließend ein materieller Änderungsantrag gestellt werden. Hierauf teilte der prüfende Dritte unter dem 11. November 2021 ebenfalls über das Antragsportal mit, er habe bei der Frage nach der Höhe der ungedeckten Fixkosten nicht 0,- EUR sondern 114.990,- EUR angegeben (Bl. 22 und nochmals auf Bl. 31 f. der Behördenakte), was nach den vorgelegten Behördenakte zutrifft (Bl. 6 der Behördenakte). Mithin wurde die Klägerin bzw. der prüfende Dritte zwar zutreffend auf einen ergebnislosen Antrag hingewiesen, jedoch offenbar aus unzutreffenden Gründen.
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Dies führt indes zu keiner anderen Beurteilung oder einer unrichtigen Entscheidung. Bereits grundsätzlich würde selbst eine – unterstellt – unrichtige oder irreführende behördliche Information im Zuge der Antragstellung sich jedenfalls auf die materiellen Voraussetzungen der Sachentscheidung auf der Primärebene der Zuwendungsgewährung nicht auswirken (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2022 – 11 CE 22.1606 – juris Rn. 16; im zuwendungsrechtlichen Kontext VG München, U.v. 7.2.2023 – 31 K 21.6668 – BeckRS 2023, 5316 Rn. 42; U.v. 28.11.2022 – M 31 K 21.5475, BeckRS 2022, 39511 Rn. 32; ebenso zu einer Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 21; HessVGH, B.v. 1.11.2010 – 11 A 686/10 – juris Rn. 30 ff.). Unabhängig davon ist vorliegend festzustellen, dass im Rahmen der Rückfragen durch die Beklagte im behördlichen Verfahren zwar – soweit aus der Behördenakte nachvollziehbar – offenbar der Grund für den ergebnislosen Zuwendungsantrag verkannt wurde und sich mithin die angebotene Lösungsmöglichkeit einer Veränderung der Angaben bei der Frage nach der Höhe der ungedeckten Fixkosten als nicht weiterführend erwies. Gleichwohl ist auch festzustellen, dass die Klägerin bzw. der prüfende Dritte durch die Rückfrage der Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass bei einem Fortgang des Antragsverfahrens mit den vorliegenden Angaben die Klägerin keinerlei Förderung erhalten würde. Dieser Hinweis ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Aus Sicht eines prüfenden Dritten erscheint es auf einen derartigen Hinweis der Behörde jedenfalls geboten, wenn nicht sogar sich aufdrängend, den Zuwendungsantrag einer erneuten Überprüfung zu unterziehen, gerade wenn sich die durch die Beklagte vorgeschlagene Lösungsmöglichkeit als unzutreffend erweist und der Zuwendungsantrag mithin unabhängig davon zu einem Ergebnis von 0,- EUR führt.
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Weiter unabhängig vom Vorstehenden ist jedenfalls maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich bei der hier fraglichen Zuwendungsvoraussetzung – ein Umsatzrückgang in gewissem Mindestumfang – letztlich um den Grund und die zentrale Voraussetzung für die Gewährung der finanziellen Überbrückungshilfe handelt. Die entsprechenden Anforderungen an eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III Plus lassen sich der Zuwendungsrichtlinie an prominenter Stelle entnehmen und leiten die einschlägigen, im Internet zugänglichen FAQs (Nr. 1.1) ein. Gegenstand und Ansatzpunkt der Mitwirkungspflicht der Klägerin als Zuwendungsantragstellerin war mithin für sie erkennbar, auch ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises oder einer Nachfrage durch die Beklagte im behördlichen Verfahren bedurfte.
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2.2.3 Soweit die Klägerin schließlich darauf abhebt, dass sie bzw. der prüfende Dritte entscheidend von einer Korrektur- bzw. Präzisierungsmöglichkeit in der Schlussabrechnung ausging und es sich naturgemäß bei den Angaben im Zuwendungsantrag lediglich um Prognosen gehandelt habe, führt dies ebenso nicht weiter. Die Beklagte verweist hierzu auf ihre richtliniengeleitete Zuwendungspraxis, nach der eine Schlussabrechnung nur über empfangene Leistungen (Nr. 7.2 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie) stattfindet. Dies schließt Fälle aus, in denen – wie hier – von vornherein gerade keine Leistungen gewährt wurden. Umgekehrt unterliegen der Schlussabrechnung damit nur solche Verfahren, in denen ein Bewilligungs- oder Teilablehnungsbescheid vorliegt (vgl. auch Nr. 1.2 der FAQs zur Schlussabrechnung). Diese Vorgehensweise der Beklagten begegnet keinen Bedenken. Angesichts des ausgeführten weiten Ermessens der Zuwendungsgeberin bei der Eingrenzung des Zuwendungsgegenstands und der Gestaltung des Zuwendungsverfahrens ist es erneut naheliegend, eine Schlussabrechnung nur in solchen Fällen durchzuführen, in denen zuvor auch eine entsprechende Wirtschaftshilfe (zumindest teilweise) gewährt wurde. Auch wenn die Antragstellung – worauf die Klagepartei an sich zutreffend hinweist – ausdrücklich auf Prognosen der Umsatzzahlen beruht (Nr. 7.1 Satz 4 Buchst. c der Zuwendungsrichtlinie) führt dies keineswegs zwingend dazu, dass diese Prognosen, bzw. die darauf beruhende Antragstellung als solche in jedem Fall einer Korrekturmöglichkeit unterliegen müssen. Die Vergabe der Überbrückungshilfe ist ersichtlich so konzipiert, dass auf Grundlage u.a. der Umsatzprognosen eine Entscheidung über das „Ob“ einer Überbrückungshilfe getroffen wird, und die gewährte Hilfe sodann in dem zweiten Schritt der Schlussabrechnung anhand der tatsächlichen Zahlen abgerechnet wird. Dies zeigt sich auch daran, dass die Prüfung der Schlussabrechnung nach der Zuwendungsrichtlinie (Nr. 9.2 Satz 1) ausdrücklich auf der Grundlage der Bestätigung des prüfenden Dritten nach Nr. 7.1, also bei Antragstellung erfolgt. Gegenstand der Schlussabrechnung ist damit gewissermaßen das Ergebnis der Antragstellung, das ggf. durch tatsächliche Zahlen aktualisiert wird, nicht aber eine veränderte oder neue Antragstellung. Es ist angesichts des Ziels einer zeitnahen Unterstützung der Wirtschaftsteilnehmer ohne weiteres möglich und von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte damit letztlich über die Gewährung einer Überbrückungshilfe aufgrund von (zum Teil) prognostischen Angaben der Antragsteller entscheidet und hierzu – also mit Blick auf das „Ob“ einer Zuwendung – in weiteren Verfahrensschritten keine Korrektur mehr zulässt. Dies erscheint hier im Übrigen auch der Sache angemessen: Wenn selbst nach der durch einen Antragsteller prognostizierten Umsatzentwicklung, für die ausdrücklich das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Situation im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden darf, die zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht (Nr. 7.1 Satz 12 der Zuwendungsrichtlinie), kein eine Antragsberechtigung begründender, Coronabedingter Umsatzeinbruch vorliegt, ist die Gewährung einer Überbrückungshilfe nicht naheliegend. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem durch den prüfenden Dritten Umsatzrückgänge unter den vorgenannten Bedingungen überwiegend im Bereich von 15%, für den Monat September 2021 sogar lediglich von 4,37% prognostiziert wurden (Bl. 3 der Behördenakte).
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2.3 Aufgrund der wie ausgeführt fehlenden Antragsberechtigung sind die Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe bereits tatbestandlich nicht gegeben. Auf Fragen der Ermessensausübung und insbesondere der Begründung des ablehnenden Bescheids, wie zuletzt schriftsätzlich ergänzend thematisiert, kommt es mithin nicht mehr an (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1981 – 8 B 14/81 – juris Rn. 6; U.v. 30.11.1966 – V C 215.65 – juris Rn. 19; VGH BW, U.v. 12.7.2011 – 6 S 2579/10 – juris Rn. 30; Lindner, in: BeckOK VwGO, 63. Ed. 1.10.2022, § 121 Rn. 42; vgl. auch VG München, U.v. 10.8.2022 – M 31 K 21.6490 – juris Rn. 33).
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3. Vor dem Hintergrund des wie ausgeführt mangels Antragsberechtigung bereits tatbestandlich fehlenden Anspruchs der Klägerin auf Gewährung und Auszahlung einer Dezemberhilfe führt schließlich auch der hilfsweise gestellte Antrag auf ermessensfehlerfreie Bescheidung nicht weiter.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.