Titel:
(Landes) Disziplinarrecht, Aberkennung des Ruhegehalts, Unentschuldigtes Fernbleiben von medizinischer Untersuchung, Weisungsverstoß in Bezug auf Therapiemaßnahme und entspr. Nachweise, Formelle Mängel im Disziplinarverfahren und deren Auswirkung
Normenketten:
BayDG Art. 13
BeamtStG § 47
BeamtStG § 29
BayBG Art. 65
BayBG Art. 77
Schlagworte:
(Landes) Disziplinarrecht, Aberkennung des Ruhegehalts, Unentschuldigtes Fernbleiben von medizinischer Untersuchung, Weisungsverstoß in Bezug auf Therapiemaßnahme und entspr. Nachweise, Formelle Mängel im Disziplinarverfahren und deren Auswirkung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 19446
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt im Disziplinarklagewege die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, da dieser Weisungen im Zusammenhang mit seiner Erkrankung, insbesondere zu Therapiemaßnahmen, nicht nachgekommen sei und damit seiner beamtenrechtlichen Pflicht zur Gesunderhaltung durch entsprechende Maßnahme zur Gesundwerdung zuwidergehandelt zu habe.
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1. Der am … … 1962 geborene Beklagte war von 1994 bis zu seiner Ruhestandsversetzung zum 1. Januar 2018 als Beamter auf Lebenszeit, zuletzt als Steuerinspektor (AZ) seit 30. Juli 2014, in der … des Freistaats Bayern tätig. Hinsichtlich seiner Schullaufbahn und des weiteren Werdegangs wird ebenso wie bezüglich des übrigen Persönlichkeitsbilds auf die Darstellung in der Disziplinarklage und die beigezogene Personalakte Bezug genommen. Ab dem 29. September 2015 war der Beklagte dauerhaft dienstunfähig erkrankt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 wurde er nach Aktenlage gemäß Art. 65 Abs. 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in den Ruhestand versetzt.
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Der Beklagte ist disziplinarisch mit einer Kürzung der Dienstbezüge von 12 Monaten um einen Kürzungsbruchteil von 1/10 durch Disziplinarverfügung vom 30. März 2017 wegen Nichtbearbeitung von Vorgängen in erheblichem Umfang und Verschleierung der Rückstände gegenüber seinem Dienstvorgesetzten vorbelastet. Die letzten Beurteilungen beliefen sich auf 12 Punkte im Jahre 2012 und 11 Punkte im Jahre 2015. Hinsichtlich der weiteren Beurteilungen und leistungsbezogene Prämien bzw. Zulagen wird auf die Darstellung in der Disziplinarklage und die Personalakte Bezug genommen.
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2. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 wurde gegen den Beklagten durch das Landesamt für Steuern als Disziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren im Hinblick auf den Vorwurf, seiner Mitwirkungspflicht bei der Prüfung seiner Dienstfähigkeit, insbesondere durch ein unentschuldigtes Fernbleiben von Untersuchungsterminen, nicht nachgekommen zu sein, eingeleitet. Am 19. Februar 2019 wurde das Verfahren ausgedehnt. Unter dem 25. November 2019 wurde der Beklagte abschließend angehört. Der Beklagte hat sich im Disziplinarverfahren nicht geäußert. Hinsichtlich der Einzelheiten des Verfahrens wird auf die beigezogene Disziplinarakte verwiesen.
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3. Am 7. Oktober 2020 hat der Kläger Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten erhoben.
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a) Dabei werden dem Beklagten folgende Sachverhalte zur Last gelegt:
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„Vernachlässigung der Gesunderhaltungspflicht und Weisungsverstöße bis 31.12.2017:
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Ab 29.09.2015 war der Beamte dauerhaft dienstunfähig erkrankt (PA BI. 127f., 133). Infolgedessen wurde mit Schreiben des … … vom 02.02.2016 (PA BI. 130) eine amtsärztliche Untersuchung des Beamten angeregt, welche am 16.02.2016 stattfand. Mit amtsärztlichem Gutachten vom 18.02.2016 wurde festgestellt, dass der Beamte an einer Erkrankung leidet, die mit gemindertem Antrieb und Freudlosigkeit einhergeht (PA BI. 138). Die festgestellte psychische Erkrankung vermindere die Konzentrationsfähigkeit des Beamten. Seine Fähigkeit Entscheidungen zu treffen, sich mit Arbeitskollegen oder Steuerpflichtigen auseinander zu setzen sei im damaligen Stadium der Behandlung deutlich vermindert gewesen. Einfache Tätigkeiten, wie die eingehende Post zu ordnen, wären ihm It. o.g. Gutachten stundenweise möglich, da diese wenigen leistungsstarken Stunden aber mit leistungsunfähigen Stunden wechseln, wäre dies im normalen Arbeitsalltag kaum sinnvoll zu integrieren.
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Der Beamte war in fachärztlicher Behandlung und nahm seit etwa November 2015 entsprechende Medikamente ein (PA BI. 138 f.). Auch wenn er nach damaliger amtsärztlicher Einschätzung noch dienstunfähig gewesen sei, hätte sich sein psychischer Zustand gebessert. Mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit des Beamten durfte seinerzeit bei weiterem erfreulichen Verlauf insb. mithilfe von Medikamentengabe, durch eine Psychotherapie oder einer drei- bis vierwöchigen stationären Rehabilitationsmaßnahme) in drei Monaten gerechnet werden (PA BI. 138 f.).
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Nachdem zunächst eine Rückmeldung des Beamten nicht erfolgt war, ob er eine Psychotherapie begonnen hatte (PA BI. 140), wurde er mit Verfügung der zuständigen Personalstelle des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 18.03.2016 (PA BI. 147 ff.) unter Hinweis auf seine beamtenrechtlichen Pflichten dienstlich gewiesen, sich einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einem Umfang von mindestens drei bis vier Wochen zu unterziehen oder zumindest eine ambulante Psychotherapie zu beginnen. Entsprechende Nachweise sollten bis spätestens 22.04.2016 dem Bayerischen Landesamt für Steuern – Dienststelle … – vorgelegt werden. Die Verfügung wurde dem Beamten über den Dienstweg durch das … … mit der Post und der Bitte, eine beiliegende Empfangsbestätigung zu unterzeichnen und an das Finanzamt zurückzusenden, zugesandt. Nachdem der Beamte darauf nicht reagierte, wurde die Weisung vom 18.03.2016 mit Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 28.04.2016 (PA BI. 150 ff) erneut erteilt und durch das … … mit Postzustellungsurkunde vom 07.05.2016 (PA BI.153R) dem Beamten zugestellt.
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Mit Schreiben vom 09.06.2016 (PA BI. 158 ff.) legte der Beamte zwar eine Bestätigung der …Klinik in … … … vor, wonach er sich seit 27.04.2016 in der …Klinik in … … … in Psychotherapie befände und ab 14.06.2016 eine Aufnahme in der Klinik erfolgen werde.
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Die …Klinik hat zudem mit Attest vom 06.06.2016 (PA BI. 159) bestätigt, dass sich der Beamte seit April 2016 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befände und aus ärztlicher Sicht eine tagklinische Aufnahme ratsam wäre. Weiter wurde mit Mitteilung derselben vom 30.09.2016 (PA BI. 163) bestätigt, dass der Beamte von 21.06.2016 bis 12.08.2016 dort in ambulanter Behandlung war.
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Danach hat der Beamte allerdings auf keine weitere Anfrage und dienstliche Weisung mehr reagiert. Er hat lediglich in regelmäßigen Abständen Krankschreibungen seines behandelnden Allgemeinarztes eingereicht (PA BI. 155, 157, 160, 161, 162, 164, 176 bis 181, 187, 189, 191,201,208, 213,221).
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Infolgedessen wurde mit Auftrag der Leiterin des … … vom 25.11.2016 (PA BI. 166 ff.) eine amtsärztliche Begutachtung des Beamten angeregt, um dessen Dienstfähigkeit mit Blick auf eine Versetzung in den Ruhestand beurteilen zu lassen.
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Im Nachgang hierzu geht aus einer Mitteilung der Leiterin des … … vom 03.02.2017 (PA BI. 175) hervor, dass dem Beamten mit Schreiben vom 01.12.2016, 22.12.2016 und 25.01.2017 durch die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern Fragebögen zur Vorbereitung der Überprüfung seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Überprüfung der Dienstfähigkeit zugesandt wurden. Der Beamte ließ diese jedoch unbeantwortet. Er wurde deshalb durch seine Dienstvorgesetzte ausdrücklich auf die Mitwirkung hierbei aufgrund seiner beamtenrechtlichen Verpflichtung und mögliche disziplinarrechtliche Folgen bei weiterer Verzögerung des Vorgangs hingewiesen (PA BI. 175). Einer am 11.05.2017 durch die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern vorgesehenen Untersuchung blieb der Beamte unentschuldigt fern (PA BI. 188). Mit Schreiben vom 24.05.2017 aktualisierte die Leiterin des … … den Untersuchungsauftrag (PA BI. 184 ff.).
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Auch den Nachholtermin am 06.07.2017 nahm der Beamte unentschuldigt nicht wahr (PA BI. 190), sodass der Auftrag letztlich unerledigt von der Medizinischen Untersuchungsstelle zurückgegeben werden musste (PA BI. 190, 193).
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Mit Verfügung der zuständigen Personalstelle des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 14.07.2017 (PA BI. 197 f.), dem Beamten zugestellt am 19.07.2017 (PA BI. 200R), wurde dieser unter Hinweis auf seine beamtenrechtlichen Pflichten und auf die möglichen Folgen gem. Art. 65 Abs. 2 BayBG durch seine dienstvorgesetzte Behörde dienstlich angewiesen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und alte erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom selben Tag, wurde zugleich durch die zuständige Personalstelle des Bayerischen Landesamtes für Steuern erneut ein Untersuchungsauftrag bei der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern erteilt (PA BI. 194 f.).
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Den daraufhin von der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern anberaumten Untersuchungstermin am 21.09.2017 (PA BI. 203) nahm der Beamte unentschuldigt nicht wahr (PA BI. 204 f.).
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Mit Schreiben vom 20.10.2017 (PA BI. 209 f.), dem Beamten zugestellt am 21.10.2017 (PA BI. 211 R), wurde dieser durch die Personalstelle des Bayerischen Landesamtes für Steuern dienstlich angewiesen, am 27.10.2017 zu einem Personalgespräch im Bayerischen Landesamt für Steuern, Dienststelle …, Zimmer 259/M persönlich zu erscheinen. Auch diesen Termin nahm der Beamte unentschuldigt nicht wahr (PA BI. 214).
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Mit Schreiben vom 02.11.2017 (PA BI. 214), dem Beamten zugestellt am 04.11.2017 (PA BI. 212R), wurde dem Beamten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör vor der geplanten Ruhestandsversetzung gem. Art. 65 Abs. 2 BayBG gegeben. Der Beamte brachte innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Einwendungen vor (PA BI. 217).
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Schließlich wurde er mit Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 19.12.2017, 90130697 St23N (PA BI. 224), zugestellt am 22.12.2017 (PA BI. 227 R) zum 01.01.2018 gem. § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG, Art. 65 Abs. 2 BayBG nach Aktenlage in den Ruhestand versetzt. In dieser Verfügung wurde der Beamte auch angewiesen, die mit Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern, Dienststelle … vom 28.04.2016 bereits angewiesene Psychotherapie (s.o.) fortzuführen und hierüber dem Bayerischen Landesamt für Steuern, Dienststelle …, vierteljährlich Nachweise (erstmals zum 01.04.2018) vorzulegen. Der Beamte wurde darauf hingewiesen, dass er der Gesunderhaltungspflicht unterliegt (§ 34 Satz 1 BeamtStG) und im Falle der Zuwiderhandlung disziplinarische Folgen drohen können.
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Unterlassene Wiederherstellung der Gesundheit und Weisungsverstöße nach 01.01.2018:
23
Mit Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern, Dienststelle …, vom 20.04.2018, zugestellt am 21.04.2018 (PA BI. 233R), wurde der Ruhestandsbeamte an die in der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 19.12.2017 erteilte Weisung (PA BI. 224), vierteljährlich Nachweise über seine Therapiefortschritte zu bringen, erinnert (PA BI. 231 ff.), nachdem er unaufgefordert noch keine Nachweise erbracht hatte. Er wurde erneut unter Hinweis auf seine Gesunderhaltungspflicht dienstlich gewiesen, entsprechende Nachweise vorzubringen. Eine Reaktion erfolgte nicht. Auch zum 01.07.2018 legte der Ruhestandsbeamte keine entsprechenden Nachweise vor (PA BI. 238).
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Mit Schreiben vom 04.12.2019 wurde zur erneuten Überprüfung der Dienstfähigkeit/Reaktivierung des Ruhestandsbeamten erneut ein Begutachtungsauftrag an die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern gesandt (PA BI. 246 f.). Mit Verfügung desselben Datums, zugestellt am 05.12.2019 (PA BI. 250R), wurde der Ruhestandsbeamte unter Hinweis auf seine beamtenrechtlichen Pflichten dienstlich angewiesen, den Untersuchungstermin wahrzunehmen und die im Vorfeld bei der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern abzugebenden Fragebögen auszufüllen und dort einzureichen (PA BI. 247 f.). Die Fragebögen hat der Ruhestandsbeamte grundlos und unentschuldigt nicht ausgefüllt (PA BI. 252). Zu dem von der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern auf den 04.03.2020 festgesetzten Untersuchungstermin (PA BI. 254) ist der Ruhestandsbeamte unentschuldigt nicht erschienen (PA BI. 257). Zum daraufhin auf den 25.05.2020 festgesetzten Nachholtermin (PA BI. 257) ist der Ruhestandsbeamte ebenfalls unentschuldigt und damit grundlos nicht erschienen (PA BI. 258).“
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(Auszug aus der Disziplinarklage vom 7.10.2020)
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b) Die Disziplinarklage wird damit begründet, der Beklagte habe durch die ihm zur Last gelegten Sachverhalte die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt. So habe er gegen die Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen und die daraus resultierende Pflicht zur Gesunderhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit gemäß § 34 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), gegen die Pflicht, dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), die Pflicht, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen (§ 29 Abs. 4 BeamtStG, Art. 77 Nr. 2 BayBG) und die Pflicht, sich nach Weisung der zuständigen Behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen (§ 29 Abs. 5 BeamtStG, Art. 77 Nr. 2 BayBG) verstoßen. Die Verfehlungen beträfen den Kernbereich seiner Pflichten und stellten ein schweres Dienstvergehen, das zu einem endgültigen Vertrauensverlust führe.
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Im Übrigen wird auf die Disziplinarklage und die Ausführungen der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2023 Bezug genommen.
dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.
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Der Beklagte beantragt,
ihm nicht das Ruhegehalt abzuerkennen.
30
Zur Disziplinarklage hat sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2020 geäußert. Die ihm zur Last gelegten Verfehlungen räume er ein, er bitte hierfür vielmals um Entschuldigung und versichere, dass er zukünftig sämtlich Weisungen und Termine wahrnehmen werde. Außerdem begebe er sich wieder in psychotherapeutische Behandlung. In der mündlichen Verhandlung erklärte er, sich seit der Entlassung aus der Klinik in … nicht mehr in Therapie zu befinden, aber seinen Arzt regelmäßig aufzusuchen, der auch sein Blut kontrolliere. Angesichts der eingeklagten Disziplinarmaßnahme bitte er um eine Bewährung, sich kurzfristig in Therapie zu begeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
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Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte mit der beigezogenen Disziplinarakte und der Personalakte mit der Disziplinarakte des vorausgegangenen Disziplinarverfahrens verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Auf die Disziplinarklage des Klägers hin wird auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten gemäß Art. 13 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) erkannt.
33
I. Zwar leidet die Disziplinarklage an einem wesentlichen, nicht mehr behebbaren Mangel i.S.v. Art. 53 Abs. 1 BayDG insofern, als gegenüber dem Beklagten ein Disziplinarvorwurf erhoben wird, der nicht Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens war (vgl. VG Magdeburg, U.v. 9.3.2023 – 15 A 5/23 MD – beck-online Rn. 23 ff., insb. Rn. 27). Daraus folgt jedoch nicht die Unzulässigkeit der Disziplinarklage im Ganzen. Vielmehr kann über die übrigen – verfahrensfehlerfrei – dem Beklagten zur Last gelegten Handlungen im Wege der Disziplinarklage entschieden werden.
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Mit der Disziplinarklage wird dem Beklagten erstmalig und ohne vorherige Ausdehnung des behördlichen Disziplinarverfahrens, auch nicht konkludent im Wege der abschließenden Anhörung vor Erhebung der Disziplinarklage, zur Last gelegt, medizinischen Untersuchungen zur Frage einer Reaktivierung des Beklagten am 4. März 2020 sowie 25. Mai 2020 nach entsprechender Aufforderung vom 5. Dezember 2019 unentschuldigt ferngeblieben zu sein.
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Dieser Mangel, der insoweit wesentlich ist, als dem Beklagten die Gelegenheit zur Stellungnahme im behördlichen Disziplinarverfahren genommen wurde, kann nicht mehr behoben werden. Die Einlassungsmöglichkeit im Disziplinarklageverfahren ist nicht geeignet, den Verfahrensfehler hinreichend zu heilen.
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II. Der Beklagte ist teilweise von den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen freizustellen bzw. sind diese i.S.v. Art. 54 BayDG zu beschränken.
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1. Im Hinblick auf den Vorwurf, der Weisung vom 18. März 2016, sich einer Therapie zu unterziehen, nicht nachgekommen zu sein, kann dem Beklagten letztlich allenfalls ein verspäteter Nachweis zur Last gelegt werden. Schließlich hat sich der Beklagte am 27. April 2016 in eine ambulante Therapie und vom 21. Juni 2016 bis 12. August 2016 in eine teilstationäre Therapie begeben. Damit kam er der Weisung nach.
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2. Soweit dem Beklagten vorgeworfen wird, auf die Schreiben der Medizinischen Untersuchungsstelle (MUS) vom 1. Dezember 2016, 22. Dezember 2016 und 25. Januar 2017 nicht reagiert und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen zu sein, kann dem Beklagten keine Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden. Der diesen Schreiben der MUS zugrundeliegende Begutachtungsauftrag des Dienstherrn vom 25. November 2016 ist nach Aktenlage nicht an den Beklagten übermittelt worden. Hierzu enthält die Akte ausdrücklich einen Hinweis, dass keine Zustellung an den Beamten erfolgt ist. Folglich handelte dieser dann auch nicht weisungswidrig, als er auch die Schreiben der MUS nicht reagierte.
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3. Hinsichtlich des Termins am 11. Mai 2017 wurde der Beklagte zwar zuvor mit Schreiben vom 3. Februar 2017 auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Allerdings erfüllte der Gutachterauftrag die rechtlichen Anforderungen hieran nicht, so dass dem Beklagten allenfalls ein (einfacher) Weisungsverstoß, der vorliegend i.S.v. Art. 54 BayDG nicht ins Gewicht fiele, zur Last gelegt werden kann, aber kein qualifizierter Verstoß bezüglich der Mitwirkungspflichten nach Art. 65 Abs. 2 BayDG (vgl. VG München, U.v. 15.6.2023 – M 13L DK 20.2458 – noch nicht veröffentlicht). So ist nicht hinreichend zu entnehmen, ob sich der Beamte einer allgemeinmedizinisch amtsärztlichen Untersuchung oder einer fachärztlich amtsärztlichen Untersuchung zu stellen hat. Dies darf der Dienstherr nicht offenlassen (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2022 – 3 CE 22.508 – beck-online Rn. 20 ff.; VG München, B.v. 14.2.2022 – M 5 E 21.6625 – beck-online Rn. 36). Nur wenn in der Aufforderung selbst oder dem beigefügten Gutachterauftrag Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen (BayVGH, a.a.O. Rn. 25). Diese Anforderung ist dabei auch bei einer Berufung auf die Vermutungsregel des Art. 65 Abs. 1 BayBG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu stellen (a.A. BVerwG, B.v. 14.3.2019 – 2 VR 5/18 – beck-online Rn. 46; vgl. auch Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 65 BayBG / Rn. 6d m.w.N.). Der Beamte mag in Fällen, in denen er bereits entsprechend lange krankgeschrieben ist, zwar vom Grundsatz her wissen, warum die Untersuchungsanordnung ergeht (so BVerwG, a.a.O.). Was ihn bei der Untersuchung erwartet, muss jedoch hinreichend klar bestimmt sein. Wird sich der Beamte bei der Untersuchung einer allgemeinmedizinischen Untersuchung oder einer psychiatrischen Fachbegutachtung ausgesetzt sehen oder drohen dem Beamten gar spezielle körperliche Untersuchungen? Dies darf nicht ins Belieben des Amtsarztes gestellt werden (vgl. BayVGH und VG München, je a.a.O.). Im Zusammenhang mit psychiatrischen Untersuchungen ist die Einhaltung der formellen und inhaltlichen Anforderungen in besonderem Maße von Bedeutung (Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 65 BayBG / Rn. 6c m.w.N.). Diesem Erfordernis genügt der vorliegend ergangene Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nicht, auch nicht der damit verbundene Gutachterauftrag.
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4. Unzutreffend erscheint dem Gericht auch, dem Beklagten disziplinarisch zur Last zu legen, während seiner ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem Personalgespräch erschienen zu sein. Allenfalls würde es sich insofern um eine geringgewichtige Pflichtverletzung handeln, da von einem krankgeschriebenen Beamten regelmäßig nicht erwartet werden kann, sich dennoch zum Dienst für ein Personalgespräch zu begeben. Für die Maßnahmebemessung fiele der Vorwurf zumindest nicht ins Gewicht, so dass es diesbezüglich keiner weiteren Ausführungen bedarf.
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III. Dem Beklagte liegt somit vorliegend noch Folgendes zur Last:
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1. Als noch aktiver, aber hausärztlich krankgeschriebener Beamter ist der Beklagte Aufforderungen seines Dienstherrn vom 24. Mai 2017 für einen Termin zur medizinischen Untersuchung seiner Dienstunfähigkeit am 6. Juli 2017 und vom 14. Juli 2017 für einen Termin am 21. September 2017 jeweils unentschuldigt nicht nachgekommen.
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2. Verbunden mit seiner Ruhestandsversetzung zum 1. Januar 2018 erhielt der Beklagte mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 die Weisung, die mit Schreiben vom 28. April 2016 angewiesene Psychotherapie fortzuführen und vierteljährig Nachweise hierüber vorzulegen. Er wurde darauf hingewiesen, dass er als Beamter der Gesunderhaltungspflicht unterliege und ein Verstoß, der die Schädigung der Gesundheit zur Folge habe, disziplinarrechtliche Mittel nach sich ziehen könne. An die Pflicht zu einer Psychotherapie und entsprechende Nachweise wurde er unter dem 20. April 2018 erinnert, nachdem er bislang keine Nachweise vorlegte.
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Seit seiner Entlassung aus dem teilstationären Aufenthalt in … … … am 12. August 2016 befindet sich der Beamte jedoch in keiner Psychotherapie mehr und hat eine solche auch nicht nach der Weisung vom 19. Dezember 2017 begonnen. Auf die Disziplinarklage hin entschuldigte sich der Beklagte mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 an das Gericht und erklärte, er werde sich wieder in psychotherapeutische Therapie begeben und zukünftig Weisungen und Terminen nachkommen. Dennoch hat er bis zur mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2023 keine psychotherapeutische Behandlung begonnen.
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IV. Der Beklagte hat durch den ihm vorstehend zur Last gelegten Sachverhalt ein einheitliches Dienstvergehen nach § 47 BeamtStG i.V.m. Art. 77 BayBG während seiner Zeit als nunmehriger Ruhestandsbeamter (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 b) BayDG), aber auch bereits als aktiver Beamter begangen, das auch noch disziplinarisch verwertet werden kann (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 a) BayDG).
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1. Indem er unentschuldigt den Untersuchungsterminen am 6. Juli 2017 und 21. September 2017 fernblieb, verstieß der Beklagte gegen seine Gehorsamspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und qualifizierend insbesondere seine Pflicht zur Mitwirkung nach Art. 65 Abs. 2 BayBG im Zusammenhang von Dienst(un) fähigkeitsprüfungen. Dabei begegnen die entsprechenden Aufforderungen zur medizinischen Untersuchung sowie die Gutachteraufträge keinen rechtlichen Bedenken, sondern sind insbesondere hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchung hinreichend (vgl. oben).
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2. Dadurch, dass der Beklagte sich seit seiner Ruhestandsversetzung nicht mehr in Therapie begab und dies entsprechend nachwies, handelte er der Weisung vom 19. Dezember 2017 fortgesetzt bis zur mündlichen Verhandlung zuwider und damit gemäß § 29 Abs. 4 BeamtStG dienstpflichtwidrig, Art. 77 Nr. 2 BayBG.
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Der Beklagte handelte jeweils schuldhaft. Insbesondere zeigt seine Einlassung im Schreiben vom 17. Dezember 2020 gegenüber dem Gericht, dass er seine Verpflichtung durchaus verstanden hatte. Dass dem Beklagten offensichtlich die Folgen seines dienstpflichtwidrigen Handelns nicht bewusst waren, wie sich deutlich in der mündlichen Verhandlung erkennen ließ, lässt die Pflichtwidrigkeit seines Handelns und das diesbezügliche Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit nicht entfallen.
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V. Das (einheitliche) Dienstvergehen nach Art. 47 Abs. 1, Abs. 2 BeamtStG i.V.m. Art. 77 Nr. 2 BayBG wiegt derart schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BayDG, dass ein endgültiger und vollständiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten eingetreten ist. Wäre der Beklagte noch im Dienst, wäre er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Folglich ist ihm als Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt i.S.v. Art. 13 BayDG abzuerkennen, Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG. Unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, seinem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten des Beklagten als Gesichtspunkte der Maßnahmebemessung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG wäre bei einem aktiven Beamten die Höchstmaßnahme auszusprechen.
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Der Maßnahmebemessung liegen dabei die in Art. 14 BayDG genannten und in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2021 – 16a D 19.989 – beck-online Rn. 83 f.) bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 BDG (U.v. 29.5.2008 – 2 C 59.07 – juris; U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 61; U.v. 18.1.2017 – 16a D 14.1992 – juris Rn. 34) entwickelten Kriterien zugrunde.
51
1. Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist die Schwere des Dienstvergehens, wobei von der schwersten Dienstpflichtverletzung auszugehen ist.
52
Das dienstpflichtwidrige Unterlassen der Mitwirkung an den Dienstfähigkeitsüberprüfungen i.S.v. Art. 65 Abs. 2 BayBG zu seiner Zeit als aktiver Beamter und der Verstoß gegen seine Pflicht als Ruhestandsbeamter i.S.v. § 29 Abs. 4 BeamtStG, sich einer Therapie zu unterziehen und so an der Gesundwerdung mitzuwirken, ist in seiner Gewichtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls allerdings vergleichbar schwerwiegend einzustufen. Dabei ist herauszustellen, dass der Beklagte der Weisung, sich einer Therapie zu unterziehen, als aktiver Beamter zunächst nachkam und ihm insoweit zu seiner aktiven Zeit mangels erneuter Weisung seines Dienstherrn keine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
53
Bei isolierter Betrachtung wäre das dienstpflichtwidrige Verhalten zur aktiven Zeit durch die Nichtteilnahme an zwei Untersuchungsterminen (noch) im Bereich einer Kürzung der Dienstbezüge zu verorten.
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Der seit Ende 2017 und damit bereits Jahre andauernde Weisungsverstoß als Ruhestandsbeamter hat jedoch ebenfalls (eigenständig) schwerwiegenden Charakter.
55
Bei Gesamtbetrachtung des Dienstvergehens trägt – unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände – eine Kürzung der Bezüge der Schwere des Dienstvergehens nicht mehr hinreichend Rechnung, sondern ist eine schwerwiegendere Maßnahme geboten.
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2. Zudem kommen vorliegend weitere erschwerende Gesichtspunkte hinzu, dass auch die – bei aktiven Beamten mögliche – Zurückstufung bis ins Eingangsamt nicht mehr ausreichend ist, dem Dienstvergehen disziplinarisch zu begegnen.
57
a) Soweit der Beklagte Reaktivierungsuntersuchungen am 4. März 2020 und 25. Mai 2020 unentschuldigt fernblieb – wg. formellen Mangels nicht mehr Gegenstand des zur Last gelegten Dienstvergehens (s.o.) – ist dieses pflichtwidrige Verhalten gemäß Art. 77 Nr. 2 BayBG i.V.m. § 29 Abs. 5 BeamtStG als deutlich erschwerendes Verhalten im Rahmen der Persönlichkeitsberücksichtigung zu berücksichtigen.
58
b) Ebenso wirkt erschwerend, dass der Beklagte sich trotz der Disziplinarklageerhebung und erst recht trotz seines Schreibens vom 17. Dezember 2020 fortgesetzt nicht in Therapie begab und damit weiterhin pflichtwidrig handelte.
59
c) Als weiterer erschwerender Gesichtspunkt ist die disziplinarische Vorbelastung mit der Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge vom 30. März 2017, deren Vollzug zum Zeitpunkt der Begehung des neuerlichen Dienstvergehens noch nicht beendet war, herauszustellen.
60
3. Mildernde Gesichtspunkte, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, liegen hingegen nicht vor.
61
a) Anhaltspunkte, dass die Dienstpflichtverletzungen im kausalen Kontext mit einer psychischen Erkrankung beim Beklagten stünden, liegen nicht vor. Insofern bestand auch für das Gericht keine Veranlassung zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich der psychischen Gesundheit des Beklagten.
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b) Das bisherige dienstliche Wirken des Beklagten vermag die Schwere des Dienstvergehens nicht erheblich zu mindern. Selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen wäre eine langjährig pflichtgemäße Dienstausübung für sich genommen regelmäßig aber nicht geeignet, derartige Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09. 3029 – juris Rn. 96).
63
c) Letztlich ist auch die Dauer des Disziplinarverfahrens nicht geeignet, sich durchgreifend mildernd auszuwirken. Der Verbleib im Beamtenverhältnis allein aufgrund einer zu langen Verfahrensdauer ist nicht mit dem Zweck des Disziplinarrechts vereinbaren, nämlich dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, wenn die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, gleichwohl weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat (BVerwG, B.v. 12.7.2018 – 2 B 1.18 – juris Rn. 9). Bei mittlerweile im Ruhestand befindlichen Beamten gilt dies entsprechend für die Aberkennung des Ruhegehalts. Eine Fortführung der Alimentierung ist nicht hinnehmbar, wenn ein Beamter einen vollständigen Vertrauensverlust wegen Dienstpflichtverletzungen zu einer aktiven Zeit erlitten hat. Ein solcher wird durch zeitliches Fortschreiten nicht wiederhergestellt.
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Unter Berücksichtigung der erschwerenden Umstände ist somit von einem vollständigen Vertrauensverlust in den Beklagten auszugehen, der sich nunmehr trotz erheblicher disziplinarischer Vorbelastung seit dem Jahre 2017 fortgesetzt dienstpflichtwidrig im Kontext seiner Dienstunfähigkeit verhält.
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VI. Die Aberkennung des Ruhegehalts als Höchstmaßnahme ist insoweit auch verhältnismäßig. Es ist der Allgemeinheit gegenüber nicht vertretbar, dass der Dienstherr dem Beklagten weiterhin Ruhegehalt zahlt, obwohl der Beklagte ihn über seine Dienstfähigkeit im Unklaren lässt und der Beklagte seit Jahren weisungswidrig keine therapeutischen Maßnahmen zur Gesundwerdung ergreift.
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Aufgrund des vollständigen Vertrauensverlusts der Allgemeinheit und des Dienstherrn in den Beklagten ist die Aberkennung des Ruhegehalts geeignet, erforderlich und auch angemessen, um auf das sehr schwere Dienstvergehen zu reagieren.
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VII. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.