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OLG München, Beschluss v. 11.07.2023 – 21 U 5235/22
Titel:

Unterlassungsanspruch gegen Leitfaden für gendersensible Sprache bei Audi ("Gender-Gap")

Normenketten:
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004 Abs. 1
AGG § 1 Abs. 1, § 19, § 21 Abs. 1
Leitsatz:
Dem Mitarbeiter der Konzernmutter eines Automobilherstellers steht kein Unterlassungsanspruch wegen der Verpflichtung dessen Mitarbeiter zur Anwendung gendersensibler Sprache in der an ihn gerichteten Kommunikation sowie in seiner an den Automobilhersteller bzw. dessen Mitarbeiter gerichteten Kommunikation zu. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verpflichtung zur Anwendung gendersensibler Sprache, Unterlassungsanspruch, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Gleichbehandlungsgesetz
Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 07.06.2023 – 21 U 5235/22
LG Ingolstadt, Endurteil vom 29.07.2022 – 83 O 1394/21
Fundstelle:
BeckRS 2023, 19355

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 29.07.2022, Aktenzeichen 83 O 1394/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger, der Angestellter der … ist, macht mit seiner Klage gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche wegen deren Leitfadens „Vorsprung beginnt im Kopf – Leitfaden für gendersensible Sprache bei …“ geltend, um zu erreichen, dass die an ihn gerichtete Kommunikation, aber auch die von seiner Seite an die Beklagte und deren Mitarbeiter gerichtete Kommunikation nicht von den im Leitfaden enthaltenen Vorgaben erfasst wird.
2
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 29.07.2022 (Bl. 137/140 d.A.), die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sachverhaltsdarstellung im Hinweisbeschluss des Senats vom 07.06.2022 (Bl. 28 ff. d.A. OLG) Bezug genommen.
3
Das Landgericht Ingolstadt hat die Klage mit Urteil vom 29.07.2022 als unbegründet abgewiesen. Zu den Entscheidungsgründen wird auf Bl. 141/153 d.A. verwiesen.
4
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 02.11.2022 (Bl. 10 ff. d.A. OLG) wird Bezug genommen.
5
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ingolstadt vom 29.07.2022 (Az.: 83 O 1394/21) zu verurteilen, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, dem Kläger im geschäftlichen Verkehr sowohl in der an ihn gerichteten als auch in der seitens des Klägers an die Beklagte gerichteten Kommunikation, bestehend aus E-Mails, E-Mail-Anhängen, persönlichen Gesprächen und Anweisungen sowie Präsentationen in Anwesenheit die Anwendung des Gender-Gaps entsprechend dem Leitfaden der Beklagten für gendersensible Sprache bei …, gültig ab dem 01.03.2021, vorzugeben.
2. dass die Beklagte die Kosten, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsanwaltskanzlei G. Law, K.allee 96, … D. entstanden sind, nach Maßgabe einer 1,3-Gebühr gemäß § 23 RVG zzgl. Auslagen aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € zu zahlen hat.
6
Die Beklagte hat auf die Berufung noch nicht erwidert.
7
Der Senat hat mit Beschluss vom 07.06.2022 (Bl. 28 ff. d.A. OLG) darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen. Eine Stellungnahme des Klägers ist binnen der gesetzten Frist nicht eingegangen. Die Beklagte hat gegen das beabsichtigte Vorgehen keine Bedenken erhoben.
II.
8
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 29.07.2022, Aktenzeichen 83 O 1394/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
9
Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich als zutreffend. Der Senat nimmt hinsichtlich der Begründung vollumfänglich auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 07.06.2023, den sich der Senat auch in der jetzigen Besetzung zu eigen macht, Bezug.
III.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
11
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
12
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.