Titel:
Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Urteilstenors
Normenkette:
VwGO § 118 Abs. 1
Leitsatz:
Eine fehlende Klageabweisung im Übrigen ist als offenbare Unrichtigkeit nach § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Herstellungsbeitrag, Entwässerungsanlage, Tiefgarage hier als unselbstständiger Gebäudeteil zum Herstellungsbeitrag heranzuziehen, Geschossfläche früherer Stallung und früheren Kellers als Altbestand zu berücksichtigen, Berichtigung, Tenor
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 07.09.2022 – AN 1 K 20.292
Fundstelle:
BeckRS 2023, 19289
Tenor
I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. September 2022 (AN 1 K 20.00292) wird berichtigt.
II. Der Tenor in Ziffer 2 des Urteils wird wie folgt gefasst:
„Die Bescheide der Beklagten vom 4. Februar 2019 (Az.: …*) in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 21. Januar 2020 werden aufgehoben, soweit mit ihnen insgesamt mehr als 10.144,62 EUR gefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
Entscheidungsgründe
1
Gemäß § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Über die Berichtigung kann ohne vorherige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Nicht erforderlich ist, dass bei dem Berichtigungsbeschluss dieselben Richter mitwirken, die auch das zu berichtigende Urteil beschlossen haben (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 118 Rn. 8).
2
Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn die Unrichtigkeit sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündigung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist. Berichtigt werden können danach insbesondere auch versehentliche Auslassungen im Tenor (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 118 Rn. 6).
3
Vor diesem Hintergrund war der Tenor – nach Anhörung der Beteiligten – zu berichtigen.
4
Im Urteil vom 7. September 2022 hat das Gericht die Klage weit überwiegend abgewiesen, sodass dem Kläger gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO auch die vollen Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Die fehlende Klageabweisung im Übrigen war als offenbare Unrichtigkeit daher nach § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen.