Inhalt

LG München I, Beschluss v. 11.04.2023 – 20 O 4454/23
Titel:

Arrestgrund bei Eigentumsvorbehalt

Normenketten:
ZPO § 916 Abs. 1, § 917 Abs. 2
BGB § 449 Abs. 2
Leitsätze:
1. Schwierigkeiten bei der Vollstreckung einer Forderung gegen eine Partei, die ihren Sitz außerhalb der EU und außerhalb des EWR hat, begründen ohne das Hinzutreten weiterer gewichtiger Gesichtspunkte keinen Arrestgrund. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Arrestgrund ist fraglich, wenn das einzige Vermögen des Antragsgegners in der EU und dem EWR unter Eigentumsvorbehalt des Antragstellers geliefert wurde. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Arrestgrund, Zwangsvollstreckung, Vermögen, Eigentumsvorbehalt
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 10.05.2023 – 18 W 517-23 e
Fundstelle:
BeckRS 2023, 19234

Tenor

1. Der Antrag vom auf Erlass eines dinglichen Arrestes wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 605.716,80 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin, eine Firma aus der, schloss mit der Antragsgegnerin, einer Firma aus den, einen Kaufvertrag über Produktionsanlagen mit Zubehör Trotz vertragsgemäßer Erfüllung der Antragsstellerin habe die Antragsgegnerin den im Kaufvertrag vom vereinbarten Kaufpreis nur teilweise bezahlt.
2
Der offene Kaufpreis beträgt nach Vortrag der Antragstellerin 510.000 Euro. Hinzu kommen eine Forderung bezüglich der Logistikkosten in Höhe von 85.000 Euro und weitere Kaufpreisforderungen über Komponenten in Höhe von 6.414,34 Euro bzw. 4.302,46 Euro.
3
Die Antragstellerin habe die streitgegenständlichen Gegenstände vertragsgemäß auf der Grundlage des in genannten Kaufvertrages unter Eigentumsvorbehalt nach geliefert.
4
Mit Schriftsatz vom, eingegangen am, den, beantragte die Antragstellerin wegen eines Zahlungsanspruchs der Antragstellerin in Höhe von EUR 605.716,80 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozent seit dem auf einen Betrag in Höhe von EUR 510.000,00 und Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem auf einen Betrag von EUR 6.414,34 sowie Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem auf einen Betrag von EUR 4.302,46, gegen die Antragsgegnerin dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin anzuordnen.
5
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich nach dem Vortrag der des Kaufvertrags. Darin haben die Parteien als vereinbart.
6
Als Arrestgrund gibt die Antragsstellerin an, dass die Vollstreckung des Urteils aus dem Verfahren vor dem Landgericht München I unter dem am Sitz der Antragsgegnerin langwierig erscheint und mit erheblichen Nachteilen für die Antragstellerin verbunden und letztlich nur schwer zu realisieren sein dürfte.
7
Es existiert bereits ein Hauptverfahren, das unter dem geführt: Mit Schriftsatz vom hat die Klagepartei eine Klageschrift gegen die Beklagte eingereicht gerichtet auf die im Arrestverfahren streitgegenständliche Zahlung von 605.716,80 Euro. Bislang wurden die angeforderten Gerichtskosten gemäß Streitwertbeschluss vom noch nicht einbezahlt.
II.
8
Mangels Arrestgrundes war der Antrag auf dinglichen Arrest vom zurückzuweisen.
9
Schwierigkeiten bei der Vollstreckung einer Forderung gegen eine Partei, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, begründen ohne das Hinzutreten weiterer gewichtiger Gesichtspunkte keinen Arrestgrund, sondern sind der Sache immanent.
10
Ein dinglicher Arrest findet gemäß nur statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich verschlechtert werden würde.
11
Es geht somit um die Gefahr der drohenden Veränderung der Vermögensverhältnisse. Der Arrest dient aber nicht dazu, die Lage des Gläubigers gegenüber dem Vermögen des Schuldners zu verbessern. Letzteres wäre streitgegenständlich der Fall.
12
Unabhängig hiervon ist bereits fraglich, ob die Beklagte überhaupt Vermögenswerte in hat, wenn „die Antragsgegnerin mit Ausnahme der in aufgeführten Gegenstände über kein Vermögen in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraumverfügt“, so der Vortrag, und die Antragstellerin diese Gegenstände auf der Grundlage des in genannten Vertrages unter Eigentumsvorbehalt nach geliefert haben soll.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf . Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus ...