Titel:
übereinstimmende Erledigungserklärungen, Wirkungslosigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
Normenketten:
VwGO §§ 161 Abs. 2, 173 S. 1
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1
Schlagworte:
übereinstimmende Erledigungserklärungen, Wirkungslosigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 06.11.2019 – M 18 K 17.4337
Fundstelle:
BeckRS 2023, 19017
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2019 (M 18 K 17.4337) ist wirkungslos geworden.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit durch Schriftsätze vom 31. März 2023 und 17. Juli 2023 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den nach § 87a Abs. 3 und 1 Nrn. 3, 4 und 5 VwGO zuständigen Berichterstatter einzustellen und das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts München entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (deklaratorisch) für wirkungslos zu erklären.
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2. Über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2008 – 3 C 5/07 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 24.6.2016 – 20 B 16.1178 – juris Rn. 2). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung durch eigenen Willensentschluss veranlasst hat (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 18 m.w.N.).
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Gemessen daran entspricht es hier billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen, weil er durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids durch Bescheid vom 10. März 2023 das erledigende Ereignis herbeigeführt und die Aufhebung ausdrücklich darauf gestützt hat, dass die von der Klägerin angegriffene Untersagung derzeit nicht (mehr) ausreichend begründet werden könne.
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3. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziff. 25.1des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).