Titel:
Erlöschen der Niederlassungserlaubnis, Vertretenmüssen der verspäteten Wiedereinreise, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Normenkette:
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 7
Schlagworte:
Erlöschen der Niederlassungserlaubnis, Vertretenmüssen der verspäteten Wiedereinreise, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 12.05.2022 – W 7 S 22.56
Fundstelle:
BeckRS 2023, 19000
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller weiter die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Dezember 2021 verfolgt, ist unbegründet.
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Der am 4. November 2006 erstmals mit einem 90-Tages-Visum sowie einem gültigen Reisepass zum Zweck der Eheschließung (die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen erfolgte am ... 2006 in W.) in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller, ein am ... 1982 geborener tunesischer Staatsangehöriger, der am ... 2006 eine bis ... 2009 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erhalten hat, dem am 22. Dezember 2009 eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde (die am 17. August 2011 in den dem Antragsteller in Tunesien am 22. Juni 2011 ausgestellten und bis 21. Juni 2016 gültigen Nationalpass übertragen wurde), der am 13. Juni 2016 einen elektronischen Aufenthaltstitel mit der Anmerkung „28 Abs. 2“ erhalten hatte und dessen Ehe am 5. Juli 2018 geschieden wurde, reiste am 4. Juni 2019 aus dem Bundesgebiet aus. Am 7. Juni 2019 meldete der Antragsteller den Verlust seiner Niederlassungserlaubnis bei den tunesischen Behörden. Am 11. Juni 2019 beantragte er ein Visum für die Wiedereinreise mit seiner neuen Ehefrau, einer tunesischen Staatsangehörigen. Am 29. Oktober 2019 meldete der Antragsteller bei der deutschen Polizeiinspektion W.-Land den Verlust seines Aufenthaltstitels am 14. Juni 2019 am Flughafen in Djerba, Tunesien. Am 30. Oktober 2019 meldete er außerdem den Verlust seines Nationalpasses. Daraufhin wurde dem Antragsteller am 31. Oktober 2019 ein neuer elektronischer Aufenthaltstitel mit der Anmerkung „28 Abs. 2“ ausgestellt. Am 25. November 2019 reiste der Antragsteller erneut nach Tunesien aus. Nachdem im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung festgestellt wurde, dass der Antragsteller seinen neuen elektronischen Aufenthaltstitel noch nicht abgeholt hatte, wurde er mit Schreiben vom 25. Januar 2021 aufgefordert, diesen abzuholen. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte hierauf nicht. Mit Schreiben vom 20. Mai und 16. Juni 2021 wurde der Antragsteller aufgefordert, sich einen neue Nationalpass zu beschaffen. Daraufhin teilte der Antragsteller am 22. Juni 2021 der Sachbearbeiterin telefonisch mit, am 1. Juli 2021 einen Termin zur Erneuerung seines Nationalpasses in Tunesien zu haben. Seine Wiedereinreise sei im August 2021 geplant. Mit Schreiben vom 16. September 2021 wurde der Antragsteller erneut aufgefordert, einen gültigen Nationalpass vorzulegen. Am 25. September 2021 reiste der Antragsteller wieder in das Bundesgebiet ein. Mit E-Mail-Nachricht vom 29. September 2021 erklärte der Antragsteller, ihm sei die Sechsmonatsfrist nicht bekannt gewesen. Ein bis 1. Juni 2026 gültiger Nationalpass wurde vorgelegt. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass seine Niederlassungserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei und er wurde zur Ausreise bis 26. Oktober 2021 aufgefordert. Hierzu nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers unter dem 25. Oktober 2021 Stellung. Es liege ein Ausnahmetatbestand vor, da der Antragsteller in Tunesien seinen erkrankten Vater gepflegt habe. Außerdem sei wegen des Ausbruchs der Pandemie kein Rückflug von Tunesien nach Deutschland möglich gewesen. Im Übrigen habe sich der Antragsteller ausweislich des vorgelegten Screenshots telefonisch bei der Ausländerbehörde gemeldet. Mit Schreiben vom 23. November 2021 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antragsteller sei erstmals am 15. November 2021 anwaltlich beraten worden. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2021 wurde der Antrag auf Wiedererteilung der Niederlassungserlaubnis sowie auf Erteilung einer Duldung abgelehnt und der Antragsteller zur Ausreise bis spätestens 15. Januar 2022 aufgefordert und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Tunesien oder in einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthaltstitel des Antragstellers gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei, da der Antragsteller am 25. November 2019 ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingereist sei. Eine längere Frist zur Wiedereinreise sei vor dem Erlöschen des Aufenthaltstitels weder beantragt noch bestimmt worden. Die in § 51 Abs. 2 AufenthG aufgeführten Gründe, nach denen eine Niederlassungserlaubnis trotz längeren Auslandsaufenthaltes nicht erlösche, treffe beim Antragsteller nicht zu. Seine Niederlassungserlaubnis sei somit am 25. Mai 2020 kraft Gesetzes erloschen. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, da die Vorschriften über die Wiedereinsetzung auf § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht anwendbar seien. Am 14. Januar 2022 ließ der Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage erheben und zugleich beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 12. Mai 2022 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ablehnung des Antrags auf Wiedererteilung der Niederlassungserlaubnis rechtmäßig sei. Der Antragsteller bedürfe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eines Aufenthaltstitels, weil sein bisheriger Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei. Denn der Antragsteller sei am 25. November 2019 nach Tunesien ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist. Der Grund für den Auslandsaufenthalt und den Entschluss des Ausländers, für einen längeren Zeitraum im Ausland zu verbleiben, wie auch ein etwaiges Vertretenmüssen der verspäteten Wiedereinreise seien für die Frage des Erlöschens grundsätzlich nicht von Belang. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 2 AufenthG sei vorliegend nicht rechtzeitig gestellt worden. Der Antrag wäre vor dem Ablauf der Frist zu stellen gewesen, weil die Verlängerung einer abgelaufenen Frist denklogisch ausscheide. Es wäre dem Antragsteller auch offensichtlich möglich und zumutbar gewesen, rechtzeitig telefonisch einen Verlängerungsantrag zu stellen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 BayVwVfG sei bei der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht möglich, weil es sich um eine materielle Ausschlussfrist handele. Die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestandes des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor, da sich der Antragsteller nicht mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Einem Anspruch des Antragstellers auf Neuerteilung der Niederlassungserlaubnis stehe das Fehlen allgemeiner und besonderer Erteilungsvoraussetzungen gemäß §§ 5 und 9 AufenthG entgegen. Auch die Ausreiseaufforderung mit Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise sowie die Abschiebungsandrohung seien rechtmäßig. Ebenso sei der Antrag auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung ebenfalls nicht begründet, da dem Antragsteller voraussichtlich kein Anspruch auf Duldung zustehe.
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Die in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
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Der Antragsteller lässt zur Begründung seiner Beschwerde vorbringen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen und auch zum Gegenstand des jetzigen Verfahrens gemacht werde, schon danach sei der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Denn das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt zum erheblichen Teil verkannt. Zunächst sei vom Sachverhalt klarzustellen, dass dem Antragsteller überhaupt nicht erinnerlich sei, dass er ein Visum zur Einreise für seine neue Ehefrau beantragt habe. Einen solchen Antrag gebe es nicht, insoweit werde gebeten, ggf. die Behördenakten nochmals zur Verfügung zu stellen. Auf die Vorwürfe im Hinblick auf die Wiederverheiratung vor Eintritt der Rechtskraft sei richtigzustellen, dass der Antragsteller dies sicher nicht bewusst getan habe. Er sei auf Bitten seiner Ex-Frau nach Deutschland gereist, um bei der Scheidung anwesend zu sein. Er sei hierüber nicht weiter informiert worden, er sei auch davon ausgegangen, dass mit dieser Verhandlung beim Amtsgericht – Familiengericht W. die Scheidung rechtskräftig sei. Dies liege zum einen natürlich an der mangelnden Erfahrung des Antragstellers mit dem deutschen Recht, zum anderen auch durchaus an seiner Ehefrau, die dieses Verfahren geführt und ihn eben gebeten habe, kurzfristig hier dem Scheidungsantrag zuzustimmen, indem er persönlich bei Gericht „entscheidet“. Dem Antragsteller habe die Konsequenz aus dem deutschen Recht einfach nicht klar sein können, wobei mehr als auch durchaus üblich sei, die Scheidung „sofort rechtskräftig zu machen“, indem zum Beispiel ein Anwalt für den Antragsteller auftrete. Zumindest sei dem Antragsteller nicht vorzuwerfen, dass er hier vorsätzlich etwas Ungesetzliches begangen habe, dies sei einfach dem Umstand geschuldet, dass er im deutschen Recht sich nicht auskenne. Auf die Rechtmäßigkeit seiner tunesischen Ehe habe dies ohnehin keinen Einfluss, da die dortige Regelung ja auch völlig anders sei. Auch die rückwirkende Abmeldung seines Wohnsitzes durch seine Ex-Frau sei offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass auf diese Druck ausgeübt worden sei, offensichtlich von der (vormaligen) Antragsgegnerin. Der Antragsteller bleibe auch bei seiner Darstellung im Hinblick auf seinen Aufenthaltstitel. Nach seiner Erinnerung sei dies nicht durch die (vormalige) Antragsgegnerin möglich gewesen, hier sei nach seiner Erinnerung sogar ein anderer Sachbearbeiter eingeschaltet worden, weil aus internen Gründen die Erteilung einer solchen nicht möglich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht stelle zutreffend darauf ab, dass die Hauptsache noch überprüft werden müsse. Hierbei werde mit Sicherheit der Antragsteller aber obsiegen, und zwar aus mehreren Gründen. Aus diesem Grunde ergebe sich auch die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzes. Denn das Erstgericht bewerte einen erheblichen Teil der Voraussetzungen unzutreffend. Insbesondere sei die Situation des Antragstellers in seiner Heimat falsch beurteilt worden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass der Vater des Antragstellers schwer erkrankt und aufgrund der Corona-Epidemie eine Ausreise unmöglich gewesen sei. Ebenso sei auf die äußerst eingeschränkten Möglichkeiten der Kontaktaufnahme des Antragstellers verwiesen worden. Dies reiche aber bereits für eine Glaubhaftmachung. Denn es sei ein Attest des behandelnden Arztes vorgelegt worden, die Auswirkungen der Corona-Pandemie sollten amtsbekannt sein. Der Antragsteller habe auch nachhaltig dargestellt, dass es für ihn überhaupt nicht möglich gewesen sei, einen Flug zu erhalten. Zu den Verhältnissen in Tunesien, insbesondere in Djerba, sei darauf hinzuweisen, dass es dort nach wie vor keine ausreichenden technischen Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme, zum Beispiel durch Fax, E-Mail oder Ähnliches gebe, insbesondere nicht für den Antragsteller. Derartiges technisches Equipment sei allenfalls in Hotels vorhanden, zu denen der Antragsteller keinen Zugang habe. Insoweit könne der Unterzeichner, der einen Verwandten des Antragstellers kenne und auch mehrfach dort getroffen habe, durchaus bestätigen, dass die Möglichkeiten der normalen Bevölkerung in Tunesien zur Kontaktaufnahme mittels Fax und Internet äußerst beschränkt seien. Der Antragsteller habe daher keine Möglichkeit gehabt, die Frist zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis einzuhalten, sodass auch aus diesem Grunde der Antrag, insbesondere auch die Wiedereinsetzung, begründet sei. Das Erstgericht habe auch verkannt, dass die Situation im Jahre 2020 eben aufgrund der Corona-Pandemie völlig anders gewesen sei als beim Telefonat des Antragstellers im Juni 2021. Ganz abgesehen davon, dass die zeitliche Differenz immerhin ein Jahr sei, habe das Erstgericht die Auswirkungen der Corona-Krise einfach unbeachtet gelassen. Tunesien sei im Jahre 2020 völlig abgeschnitten gewesen, es habe dort keinen Urlaub gegeben, insoweit müsse nicht einmal glaubhaft gemacht werden, wie sich die Situation im Jahr 2020 dargestellt habe. Dies sei nämlich amtsbekannt. In Erinnerung sei allenfalls gerufen, dass der Flugverkehr praktisch völlig eingestellt gewesen sei, die Länder hatten Einreiseverbote, nicht umsonst erinnere man sich ungern an diese Zeit, als nämlich Kurzarbeit an der Tagesordnung gewesen sei, Kontaktverbote geherrscht hätten und Ausgangssperren verhängt worden seien. In Tunesien sei dies noch viel schlimmer gewesen, man habe dort allenfalls kurz etwas einkaufen können, eine Kontaktaufnahme, wie sie dem Erstgericht vorschwebe, sei damals einfach nicht möglich gewesen. Insoweit habe es sich im Jahre 2021 um eine Ausnahmekonstellation gehandelt, die ohnehin eine Beantragung einer Fristverlängerung unmöglich gemacht habe. Dem Erstgericht sei vorzuwerfen, dass ihm einfach diese Situation offensichtlich nicht mehr erinnerlich sei und dass es vergesse, dass Tunesien nach wie vor ein Land sei, in dem technische Möglichkeiten äußerst eingeschränkt bestünden. Der Antragsteller gehe davon aus, dass dies dem jetzt entscheidenden Gericht amtsbekannt sei, andernfalls würde er Nachweise, auch im hiesigen Verfahren, nochmals vorlegen, insoweit werde um einen richterlichen Hinweis gebeten. Auch im Hinblick auf die Abwesenheit des Antragstellers aus dem Unionsgebiet für mehr als 12 Monate gehe das Erstgericht von falschen Voraussetzungen aus. Denn gerade im Herbst 2020 sei ja erneut die Corona-Pandemie verstärkt aufgetreten und habe eben – erneut – das öffentliche Leben sehr eingeschränkt, in Tunesien, insbesondere in Djerba, das auf Touristen angewiesen sei, lahmgelegt. Insoweit sei festzuhalten, dass die Rechte des Antragstellers tatsächlich vereitelt, zumindest aber wesentlich erschwert würden, weil der Antragsteller mit einer geringen zeitlichen Differenz die 15 Jahre Aufenthalt noch nicht erreicht habe und dies ausschließlich dem Umstand geschuldet sei, dass eine unvorhergesehene Erkrankung seines Vaters und insbesondere die Corona-Pandemie die Möglichkeiten des Antragstellers nicht nur im Hinblick auf eine Fristverlängerung unmöglich gemacht hätten. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass gerade aufgrund der Ausführungen der Bundesinnenministerin zu der Duldung von Nichtbleibeberechtigten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geradezu konterkariere. Jetzt solle Personen ermöglicht werden, ohne Aufenthaltstitel zu bleiben. Der Antragsteller habe aber bereits jahrelang hier gelebt und gearbeitet. Insoweit wäre eine Ungleichbehandlung gegeben, da diese dann einen Aufenthalt erhielten, zu dem ebenfalls kein Anspruch bestanden habe. Mit weiterem Schriftsatz vom 20. Juni 2023 lässt der Antragsteller zum Sachstand noch auf folgendes hinweisen: Inzwischen hätten sich in der Bundesrepublik erhebliche Änderungen ergeben: Zum einen werde ein neues Einwanderungsgesetz vorbereitet. Dieses werde in Kürze verabschiedet, vgl. u.a. Artikel in der Main Post vom 20.06.2023, „Ampel auf Grün für ausländische Fachkräfte“. Wie dort ebenfalls ausgeführt werde, seien viele offene Stellen unbesetzt, weil Arbeitskräfte fehlten. Gerade der Antragsteller habe über Jahre hinweg gearbeitet, niemals Sozialleistungen in Anspruch genommen. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland sei sogar die Einbürgerung möglich, spätestens nach Inkrafttreten dieser weiteren geplanten Reform. Auch dies sollte bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden. Gerade vom Antragsteller würden die inzwischen diskutierten Änderungen der Einbürgerung/Aufnahme von Arbeitskräften komplett erfüllt. Dieser sei seit weit mehr als 10 Jahren in Deutschland tätig, habe immer gearbeitet und auch einen Beruf und könne sofort eine Anstellung annehmen. Da inzwischen 2 Millionen Stellen nicht besetzt werden könnten in Deutschland, schließe gerade der Antragsteller eine Lücke, stehe uneingeschränkt mit seiner Arbeitskraft zur Verfügung, wie er das bereits über Jahre hinweg getan habe und aktuell auch tue. Eine Arbeitsstelle sei vorhanden. Der Antragsteller sei dort bereits mehrere Monate beschäftigt, zahle Steuern und habe einen neuen Wohnsitz. Nach der aktuellen Rechtslage bestünde im Hinblick auf den Antragsteller sogar der Anspruch auf einen zumindest mehrjährigen Aufenthalt: Aktuell werde im Bundestag das Gesetz verabschiedet, das Ausländer bei erheblich geringeren Ansprüchen als früher den Aufenthalt gestatten würde. So seien zum Beispiel Deutschkenntnisse für den Antragsteller überhaupt kein Problem, er habe hier bereits mehrere Jahre gelebt. Sein Auskommen sei gesichert, da er regelmäßig hier gearbeitet habe. Auch aktuell sei dies gesichert, werde also keine Sozialleistungen o. ä. beziehen müssen. Zudem sei die Innenministerin derzeit in Tunesien, der Heimat des Antragstellers, und wolle neue Einreiseerleichterungen für Arbeitskräfte vereinbaren. Der Antragsteller habe bereits eine Arbeit, wobei die Ablehnung des Antrags also kontraproduktiv wäre, denn auf der einen Seite würden Arbeitskräfte gesucht, eine bereits etablierte und bewährte Arbeitskraft solle wieder nachhause geschickt werden. Gerade der Verbleib des Antragstellers erfülle doch erst die angestrebte Regelung mit Leben, nämlich Schaffung der dort mit der Regierung vorbereiteten Erleichterungen für Arbeitskräfte. Denn der Mangel an diesen sei evident, es würden 2 Millionen fehlen! Wegen der aktuell völlig neuen Voraussetzungen werde das Gesetz Ausländern ermöglichen, viel einfacher in Deutschland eine Arbeitsstelle anzunehmen. Verwiesen werde nochmals auf die Main Post vom 20.06.2023. Danach würden künftig bei der Aufnahme von Ausländern die Berufserfahrung, Sprachkenntnisse und das Alter wichtige Punkte darstellen. Beim Antragsteller seien sämtliche Voraussetzungen positiv zu beurteilen. Er habe seit weit mehr als zehn Jahren in Deutschland gearbeitet, beherrsche die Sprache und sei auch noch sehr jung, im besten arbeitsfähigen Alter. Damit würden auf ihn sämtliche Voraussetzungen zutreffen, um hier zu leben und zu arbeiten. Es wäre eine reine Förmelei, wolle man den Antragsteller nach Tunesien zurückschicken, wenn er praktisch im gleichen Zug einen Anspruch darauf habe, wieder hier einzureisen und zu arbeiten. Ergänzend sollte auch berücksichtigt werden, dass der Antragsteller niemals Sozialleistungen in Anspruch genommen habe, vielmehr auch aktuell arbeite, seine Steuern bezahle, er habe eine neue Wohnung bezogen. Nicht unerwähnt sollte bleiben, dass es Unruhen in Djerba gebe, weshalb Probleme mit einem neuen Visum absehbar seien.
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Diese Rügen greifen nicht durch.
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Dahinstehen kann, ob die Beschwerdebegründung dem Darlegungsgebot gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt.
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Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen, ohne auf die die angefochtene Entscheidung tragenden Erwägungen einzugehen, reicht grundsätzlich ebenso wenig aus wie pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2009 – 19 CS 09.2242 – juris Rn. 1). Die Gründe der angefochtenen Entscheidung geben damit den Beschwerdegründen den Inhalt vor. Die Dichte der geforderten Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung orientiert sich an deren inhaltlicher Dichte (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 146 Rn. 22a m.w.N.).
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Gemessen an diesen Darlegungsanforderungen hätte sich der Antragsteller mit den zentralen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (zum einen, dass der Grund für den Auslandsaufenthalt und den Entschluss des Ausländers, für einen längeren Zeitraum im Ausland zu verbleiben, wie auch ein etwaiges Vertretenmüssen der verspäteten Wiedereinreise für die Frage des Erlöschens grundsätzlich nicht von Belang seien und zum anderen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht möglich sei, weil es sich um eine materielle Ausschlussfrist handele) auseinandersetzen müssen.
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Soweit man dennoch die Beschwerdebegründung im Hinblick auf das Darlegungserfordernis für ausreichend hielte, ist jedenfalls die verwaltungsgerichtliche Auffassung, dass nach summarischer Prüfung die Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Duldung sowie die Ausreiseaufforderung mit Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise und die Abschiebungsandrohung nach Tunesien im streitgegenständlichen Bescheid nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig sind und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen, nicht zu beanstanden.
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Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Die im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird wohl nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrags auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Kann – wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen – keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen zu gewichten (BVerwG, B.v. 22.3.2010 – 7 VR 1/10, 7 VR 1/10 (7 C 21/09) – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 12.7.2010 – 14 CS 10.327 – juris Rn. 21 m.w.N.).
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1. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eines Aufenthaltstitels bedürfe, weil sein bisheriger Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
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Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Grund für den Auslandsaufenthalt und den Entschluss des Ausländers, für einen längeren Zeitraum im Ausland zu verbleiben, wie auch ein etwaiges Vertretenmüssen der verspäteten Wiedereinreise für die Frage des Erlöschens grundsätzlich nicht von Belang sei. Es sei unstrittig, dass ein Verlängerungsantrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Allerdings wäre es – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – auch trotz der geschilderten bedauerlichen Umstände des Aufenthaltes des Antragstellers in Tunesien bzw. der politischen Lage in seinem Heimatland offensichtlich möglich und zumutbar gewesen, rechtzeitig – mithin bis zum Ablauf des 25. Mai 2020 – telefonisch einen Verlängerungsantrag bei der Ausländerbehörde zu stellen. Eine Ausnahme von der Rechtsfolge des Fristablaufs nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG wegen eines außergewöhnlichen Hindernisses infolge höherer Gewalt hat der Antragsteller – wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – auch mit seiner weiteren Beschwerdebegründung nicht schlüssig dargelegt.
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Soweit der Antragsteller diesbezüglich in der Beschwerdebegründung ausführen lässt, dass das Erstgericht einen erheblichen Teil der Voraussetzungen unzutreffend bewerten würde, insbesondere sei die Situation des Antragstellers in seiner Heimat falsch beurteilt worden, enthalten die nachfolgend dazu gemachten Ausführungen in der Beschwerdebegründung keine zusätzlichen für die Entscheidung relevanten Angaben; insbesondere setzt sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht mit der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts auseinander. So hat das Verwaltungsgericht explizit darauf hingewiesen, dass der Grund für den Auslandsaufenthalt und den Entschluss des Ausländers, für einen längeren Zeitraum im Ausland zu verbleiben, wie auch ein etwaiges Vertretenmüssen der verspäteten Wiedereinreise für die Frage des Erlöschens grundsätzlich nicht von Belang seien. Aus diesem Grund sind die Ausführungen des Antragstellers zu den Gründen für den Auslandsaufenthalt und die verspätete Wiedereinreise unbehelflich und können keine besondere Ausnahmesituation begründen. Insbesondere ist auch nach wie vor nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Antragsteller innerhalb der 6-Monats-Frist nach seiner Ausreise am 25. November 2019 nicht möglich gewesen sein soll, mit der Ausländerbehörde telefonisch Kontakt aufzunehmen, um eine Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu erreichen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang Ausführungen dazu macht, dass wegen der Corona-Pandemie der Flugverkehr praktisch völlig eingestellt und es für ihn überhaupt nicht möglich gewesen sei, einen Flug zu erhalten, ist dies ebenso unbehelflich, da für die grundsätzliche Verlängerungsmöglichkeit innerhalb der 6-Monats-Frist weder eine Rückreise noch eine persönliche Vorsprache des Antragstellers bei der Ausländerbehörde für eine Verlängerung des Aufenthaltstitels erforderlich ist.
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2. Weiterhin ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 BayVwVfG bei der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (bei der im Beschluss des Verwaltungsgerichts genannten Vorschrift „§ 11 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG“ handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen) nicht möglich sei, weil es sich um eine materielle Ausschlussfrist handeln würde, nicht zu beanstanden.
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Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung dazu ausführt, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, die Frist zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis einzuhalten, sodass aus diesem Grund insbesondere auch die Wiedereinsetzung begründet sei, hat das Verwaltungsgericht bereits darauf hingewiesen, dass eine gesetzliche Verpflichtung der Ausländerbehörde, den Ausländer bei erstmaliger Erteilung oder Verlängerung eines Titels vorsorglich in allgemeiner Weise auf die Rechtswirkungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6, 7 AufenthG von Amts wegen hinzuweisen, nach dem materiellen Ausländerrecht nicht bestünde, insbesondere begründe § 82 Abs. 3 AufenthG keine entsprechende Belehrungspflicht.
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Auch im Hinblick auf die Ausführungen des Antragstellers zur Nichterfüllung der 15-Jahre-Frist des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bzw. der 12-Monats-Frist des Art. 9 Abs. 1 c) der RL 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen dieser Privilegierungstatbestände nicht vorliegen.
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Soweit der Antragsteller ausführen lässt, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt zum erheblichen Teil verkannt habe und darauf hingewiesen werde, dass dem Antragsteller überhaupt nicht erinnerlich sei, dass er ein Visum zur Einreise für seine neue Ehefrau beantragt habe sowie dass der Antragsteller – im Hinblick auf die Wiederverheiratung vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung – dies sicher nicht bewusst getan habe, ist dies für das Erlöschen seines Aufenthaltstitels bzw. die Neuerteilung eines Aufenthaltstitels ohne Belang; für das Verwaltungsgericht spielten diese Umstände bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Niederlassungserlaubnis bzw. eines Anspruchs auf Neuerteilung der Niederlassungserlaubnis ersichtlich keine Rolle.
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Auch die Ausführungen bezüglich einer Ungleichbehandlung des Antragstellers mit Personen, denen ermöglicht werden solle, ohne Aufenthaltstitel zu bleiben (womit wohl die Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG gemeint ist), nehmen keinen Bezug auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts und dessen Begründung und lassen nicht erkennen, inwieweit sich diese Ausführungen auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auswirken könnten.
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Der Auffassung des Antragstellers, er habe einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel auf Grund des sich zum Entscheidungszeitpunkt im Gesetzgebungsverfahren befindlichen (und am 23. Juni 2023 im Bundestag beschlossenen, aber aktuell noch nicht in Kraft getretenen) Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, was das Gericht bei der rechtlichen Beurteilung der Angelegenheit berücksichtigen müsse, vermag der Senat nicht zu folgen. Es kann dahinstehen, ob Vorwirkungen vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift im vorliegenden Fall dem Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben hätten. Es ist jedenfalls nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass der Antragsteller einen entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Vorschrift bei dem Antragsgegner gestellt hätte; Streitgegenstand in diesem Verfahren ist die (Ablehnung der) Wiedererteilung seiner Niederlassungserlaubnis.
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Da somit nach summarischer Prüfung kein Anspruch auf (Wieder-)Erteilung einer Niederlassungserlaubnis besteht, ist auch die verwaltungsgerichtliche Auffassung, das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Antragstellers überwiege sein Aussetzungsinteresse, nicht zu beanstanden. In den Fällen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (hier gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) bedarf es – hier nicht vorliegender – besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.
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Ebenso ist eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf die Ablehnung des Antrags auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers nicht veranlasst. Zu dieser Antragsablehnung erfolgte keinerlei Beschwerdebegründung. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe, ist nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).