Titel:
Streitwertbeschwerde
Normenkette:
GKG § 52 Abs. 2, § 68
Leitsätze:
1. Die Festsetzung des Auffangwerts erlaubt für den Regelfall eine praktikable Handhabung der Streitwertfestsetzung, vermeidet bei einer Nebenentscheidung nicht angemessenes, umständliches Differenzieren und macht das Prozessrisiko für die Beteiligten überschaubar. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zur Höhe des Streitwerts für die Klage gegen die Beseitigungsanordnung einer Terrassenüberdachung. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, Beseitigung Terrassenüberdachung, Auffangstreitwert
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 20.04.2023 – RN 2 K 21.1037
Fundstelle:
BeckRS 2023, 18966
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die von den Bevollmächtigten der Kläger in eigenem Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG), mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts für die Klage gegen die Beseitigungsanordnung einer Terrassenüberdachung des Landratsamts P. vom 18. Mai 2021 begehren, ist zulässig aber unbegründet. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat, weil der angegriffene verwaltungsgerichtliche Beschluss von der Kammer als Spruchkörper, nicht aber vom Einzelrichter oder Berichterstatter erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG).
2
Das Begehren, den Streitwert von 5.000 Euro auf 25.000 Euro heraufzusetzen, hat keinen Erfolg.
3
Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt das Gericht den Streitwert der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (sog. Auffangwert). Ein solcher Pauschalwert erlaubt für den Regelfall eine praktikable Handhabung der Streitwertfestsetzung, vermeidet bei einer Nebenentscheidung nicht angemessenes, umständliches Differenzieren und macht das Prozessrisiko für die Beteiligten überschaubar (BayVGH, B.v. 26.11.2020 – 9 C 20.2739 – juris Rn. 5).
4
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gab es hier keine hinreichenden Anhaltspunkte für die konkrete Höhe der Beseitigungskosten. Angaben zum Wert der Bausubstanz (vgl. Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs) wurden von den Bevollmächtigten der Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegt, wobei nicht ersichtlich ist und nicht berücksichtigt wurde, welchen Bauzustand die Terrassenüberdachung im Zeitpunkt der Baueinstellung vom 15. Juli 2020 hatte, da die Rechnungen teilweise deutlich später datieren; die Angaben zu den Abrisskosten wurden lediglich geschätzt und nicht weiter substantiiert. Unabhängig davon war mangels entsprechender Angaben ein hinreichender Rückschluss auf den wirtschaftlichen Wert des Klageziels im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 40 GKG) nicht möglich. Soweit der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwesende Prozessbevollmächtigte dort einen Streitwert i.H.v. 7.500 Euro für angemessen hielt, während der Vertreter des Landratsamts von „wohl schon 5.000“ Euro als Wert für eine Terrassenüberdachung ausging, ergeben sich auch hieraus gerade keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dementsprechend den Auffangwert gem. § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, ist somit nicht zu beanstanden.
5
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der (erst) im Beschwerdeverfahren vorgelegten Handwerkerrechnungen. Denn nach Abschluss des Verfahrens ist für ein Nachschieben streitwertrelevanter Erklärungen kein Raum mehr (vgl. OVG LSA, B.v. 23.5.2022 – 2 O 29/22 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 21.10.2013 – 9 C 11.1244 – juris Rn. 9; B.v. 11.11.2013 – 10 C 11.1183 – juris Rn. 5).
6
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gebührenfrei ist und (außergerichtliche) Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
7
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).