Inhalt

VGH München, Beschluss v. 18.07.2023 – 7 CE 22.10033
Titel:

Erfolglose Zulassungsbeschwerde zum Studiengang Psychologie 

Normenkette:
HZV § 57 Abs. 1, § 46, § 47
Leitsätze:
1. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren auf Zulassung zum Studium ist nur dann substantiiert, wenn sich der Antrag ausführlich mit der ständigen Rechtsprechung und nachvollziehbar mit den angegriffenen Punkten der Kapazitätsberechnung auseinandersetzt. (Rn. 16 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für das iRd Kapazitätsberechnung zugrunde zu legende Lehrangebot ist der Dienstleistungsexport für andere Lehreinheiten zu berücksichtigen. Dieser wird nur dann anerkannt, wenn die betreffenden Lehrleistung nicht auch vom importierenden Studiengang selbst oder von einem sonstigen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang erbracht werden könnte (VGH München BeckRS 2020, 36174; BeckRS 2019, 34608). Ein generelles Verbot des Dienstleistungsexports gibt es nicht.  (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der gerügte Curricularwert beträgt 3,3520 und liegt in der erforderlichen Bandbreite des § 57 Anl. 10 HZV und führt zu einer transparent und nachvollziehbaren Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Psychologie, der unmittelbar Auswirkung auf die Höhe der Zulassung im Studiengang Psychologie hat. Verbindliche Vorgaben für die Anzahl der Dezimalstellen gibt es nicht. (Rn. 12 – 15) (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
LMU München, Psychologie (Bachelor), Wintersemester 2021/2022, Curricularwert, Curricularanteile, Anteilquoten, Dienstleistungsexport
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 10.08.2022 – M 3 E Y 21.10061
Fundstelle:
BeckRS 2023, 18960

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für die Beschwerde wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum zulassungsbeschränkten Studium der Psychologie (Bachelor) im ersten Fachsemester an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2021/2022. Sie macht geltend, dass mit der in der Satzung der LMU über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2021/2022 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung) vom 2. Juli 2021 festgesetzten Zahl von 135 Studienanfängerinnen und Studienanfängern die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft sei.
2
Das Verwaltungsgericht München hat den Antrag mit Beschluss vom 10. August 2022 abgelehnt. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass an der LMU über die kapazitätsdeckend vergebenen 140 Studienplätze hinaus – selbst bei Berücksichtigung bereits im Vorsemester eingeschriebener und beurlaubter drei Studierender – noch weitere Studienplätze im Studiengang Psychologie (Bachelor) zur Verfügung stünden. Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrundeliegende Kapazitätsberechnung sei nicht zu beanstanden und die Ausbildungskapazität der LMU damit ausgeschöpft.
3
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, die Kapazitätsberechnung sei zu beanstanden. Die Lehrnachfrageberechnung sei unvollständig, die dabei verwendeten Parameter in keiner Weise rechnerisch plausibilisiert. Insbesondere fehle für alle der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Fächer und für die Lehrexportfächer wiederum eine genaue aktuelle quantitative und anhand der gültigen Studienordnungen und der Lehrveranstaltungspläne gefertigte Aufstellung der Curricularwerte für jede Veranstaltung. Eine genaue Spezifizierung von Eigenanteil, Lehrnachfrage und Dienstleistungsexport fehle. Der in Ansatz gebrachte Betreuungsaufwand für Bachelorarbeiten mit 3,333 sei zu korrigieren. Der „Curricularwert für sämtliche Fächer der Lehreinheit Psychologie“ sei mit 8,3711 zu hoch. Nicht nachgewiesen und auch nicht angemessen sei die Höhe des die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Psychologie schmälernden Dienstleistungsexports für einzelne der Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge (Masterstudiengänge „Learning Sciences“ und „Neurocognitive Psychology“). Die Schwundquote sei (wiederum) manipulativ aufgespalten worden in Fachsemester 1-4 und 5-6. Der angesetzte Lehranteil für die Nachqualifikation werde nicht erläutert, zudem seien die sich hierfür ergebenden Studienplätze nicht mit in die Berechnung einbezogen worden. Bei Ansatz der richtigen Schwundquote für das ganze sechssemestrige Studium und bei maßvoller Erhöhung des angesetzten Lehranteils für die Semester 1-4 um ein Fünftel des für die Nachqualifikation angesetzten Lehranteils ergäben sich insgesamt 152 Studienplätze.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 22. September und 21. November 2022 sowie vom 11. Januar 2023 Bezug genommen.
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Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden. Er hat mit Schriftsätzen vom 17. Oktober und 1. Dezember 2022 umfangreich zum Vortrag der Antragstellerin ausgeführt.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen
II.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU insoweit ihre Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Studiengang der Psychologie (Bachelor) ausgeschöpft hat. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Kapazitätsberechnung der LMU greifen nicht durch.
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1. Ausgangspunkt für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität im Studienfach Psychologie (Bachelor) ist die personelle Ausstattung der Lehreinheit Psychologie (§ 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV) und deren Lehrdeputate (§ 44 Abs. 1 HZV). Der Vortrag der Antragstellerin, die Begründung der Festsetzung bzw. Lehrdeputatsreduzierung eines Professors auf Null Semesterwochenstunden (SWS) sei nicht überzeugend, ist nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung in Frage zu stellen. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin wohl die Stelle Nr. 80218581 – Wissenschaftliche Angestellte – meint, setzt sie sich schon nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern führt lediglich das Fehlen einer „gerechten Abwägung der beteiligten Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG“ an.
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2. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin enthalten die vom Antragsgegner erstinstanzlich vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen die Angaben zur Höhe des Dienstleistungsexports (vgl. § 46 HZV) in verschiedene nicht zugeordnete Studienfächer. Die Antragstellerin geht fehl, wenn sie meint, dieser sei aus dem Curricularwert der Lehreinheit Psychologie „rechnerisch zu destillieren“, vielmehr ist er bei der Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden zu berücksichtigen und nach Anlage 8 Nr. I 2. zur HZV (in der bis 1.5.2022 geltenden Fassung) zu berechnen. Im Schriftsatz des Antragsgegners vom 17. Oktober 2022 wird der Dienstleistungsexport in die Masterstudiengänge Psychologie, Learning Sciences, und Neurocognitive Psychology anhand der einzelnen Veranstaltungen zusätzlich zusammengestellt.
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Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Dienstleistungsexport für die Masterstudiengänge „Learning Sciences“ mit 6,0656 SWS und „Neurocognitive Psychology“ mit 11,4410 SWS sei verfassungswidrig und nicht in voller Höhe anzuerkennen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 18. Oktober 2016 – 7 CE 16.10268 – (juris Rn. 10) ausgeführt, dass der Dienstleistungsexport für einzelne der Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge wie „Learning Sciences MA“ und „Neurocognitive Psychology MA“ nicht zu beanstanden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gibt es kein generelles Verbot des Dienstleistungsexports (§ 46 HZV) aus „harten“ Numerus-Clausus-Lehreinheiten. Erforderlich ist in einer solchen Konstellation lediglich eine genaue Überprüfung, ob die betreffende Lehrleistung stattdessen auch von dem importierenden Studiengang selbst oder von einem sonstigen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang erbracht werden könnte (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2020 – 7 CE 19.10127 u.a. – BeckRS 2020, 36174 Rn. 15; B.v. 16.12.2019 – 7 CE 19.10012 – BeckRS 2019, 34608 Rn. 11). Dass andere Lehreinheiten die Lehrleistung nicht erbringen können, wurde von der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Der Dienstleistungsexport bedarf darüber hinaus weder einer ergänzenden rechtlichen Grundlage noch weitergehender Ermessenserwägungen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.8.2015 – 7 CE 15.10116 – n.v.; B.v. 26.7.2011 – 7 CE 11.10288 u.a. – juris Rn. 25). In Ergänzung zu der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Berechnung des Dienstleistungsexports (vgl. S. 3.a Berechnungsblatt) hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 die einzelnen Lehrveranstaltungen der importierenden Masterstudiengänge „Learning Sciences“ und „Neurocognitive Psychology“ anhand der einschlägigen Studienpläne mit dem jeweiligen Curricularanteil aufgeführt. Fehler in dieser Aufstellung werden durch die Antragstellerin nicht gerügt.
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3. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Berechnung einzelner Curricularanteile nicht zweifelhaft geblieben. Gemäß § 57 Abs. 1 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit Örtlichem Vergabeverfahren die Bestimmungen der §§ 36 bis 56 mit der Maßgabe, dass bei Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte zu verwenden sind. Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligter Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans berechnet und festgesetzt. Nach § 48 Abs. 4 HZV wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricular(norm) wert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Curricularanteile). Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 HZV dürfen bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelorstudiengänge die in der Anlage 10 festgelegten Bandbreiten für die Studienfelder weder über- noch unterschritten werden.
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a) Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren die wesentlichen Faktoren der Kapazitätsberechnung hinreichend nachvollziehbar dargelegt und sachlich begründet. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde die „Anlage CNW-Psycho“ vorgelegt, die eine detaillierte Berechnung der einzelnen Curricularanteile für den streitgegenständlichen Studiengang Psychologie (Bachelor) anhand der Prüfungs- und Studienordnung der LMU für den Bachelorstudiengang Psychologie vom 7. Januar 2021 beinhaltet. Sämtliche für die Berechnung der Curricularanteile erforderlichen Faktoren sind jeweils für jede Veranstaltung aufgeführt, wie das Stundenvolumen in SWS, der Anrechnungsfaktor („Bruchteil“) und die Betreuungsrelation („verwendete Gruppengröße“). Nicht nachvollziehbar ist deshalb die Rüge der Antragstellerin, „es fehlt für alle der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Fächer…wiederum eine genaue aktuelle quantitative und anhand der gültigen Studienordnungen und der Lehrveranstaltungspläne gefertigte Aufstellung einschließlich des Faches Psychologie BA 180 mit konkreter Aufstellung der Curricularwerte für jede Veranstaltung, die zum zwingenden Prüfungskanon gehören…“.
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b) Der vom Antragsgegner errechnete Curricularwert beträgt 3,3520 bzw. nach der Korrektur im Schriftsatz des Antragsgegners vom 1. Dezember 2022 3,4000 und liegt damit innerhalb der Bandbreite von 3,35 bis 4,5 (Anlage 10 zu § 57 HZV).
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c) Der Curriculareigenanteil bestimmt, welcher Anteil am Curricularwert von der Lehreinheit (hier Psychologie) selbst erbracht wird. Er hat unmittelbar Auswirkung auf die Höhe der Zulassungszahl. Der Curriculareigenanteil in Höhe von 2,9289 (L 1) lässt sich der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten „Anlage CNW-Psycho“ entnehmen, ebenso die Curricularanteile der Lehrimporte aus den Lehreinheiten L3 – Schulpsychologie, L5 – Pädagogik und Medizin in Höhe von insgesamt 0,4231 (bzw. korrigiert im Schriftsatz des Antragsgegners v. 22.9.2022 um zusätzlich rund 0,0480 aus den Lehreinheiten L3 und L5 – Fremdanteil). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Berechnungen nicht „scheinplausibel“, sondern transparent und nachvollziehbar.
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(1) Nicht durchdringen kann die Antragstellerin mit dem Einwand, ihr „leuchte(t)“ die Erklärung nicht „ein“, dass sich für eine Wahlpflichtveranstaltung, auch wenn sie intern in mehrere Teile aufgeteilt werde, ein Curricularwert in Höhe von 1,36 ergeben soll und „der 1,36 Wert“ sei „der wahre 100%-Wert dieser Veranstaltung“. Der Antragsgegner hat im Schriftsatz vom 22. September 2022 nachvollziehbar ausgeführt, die Behauptung, dass sich die Bruchteile stets zu Eins addieren müssten, treffe dann nicht zu, wenn etwa ein Wahlpflichtmodul aus einer Veranstaltung A bestehe, während bei dem anderen Wahlpflichtmodul zwei Veranstaltungen B und C besucht werden müssten. Dann addierten sich die zugehörigen Bruchteile bei einem Wahlverhalten von 64% für das erste Modul und von 36% für das zweite zu 0,64+0,36+0,36=1,36. Hiermit setzt sich die Antragstellerin nicht substantiiert auseinander.
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(2) Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag der Antragstellerin, die Bachelorarbeit werde mit einem errechneten Gesamt-Wert von 0,2+0,1+0,333=3,333 angesetzt. Abgesehen davon, dass es sich um einen Rechenfehler der Antragstellerin handelt, fehlt es an jeglicher Darlegung, aus welchen Gründen der Betreuungsaufwand für die Bachelorarbeit zuzüglich zwei Kolloquien zu hoch angesetzt sein soll.
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(3) Nicht substantiiert ist der Vortrag der Antragstellerin, der Wissenschaftliche Mitarbeiter Dr. P* … S* … gehöre den Lehreinheiten Psychologie (L1) und Pädagogik (L3) an und das von ihm gelehrte Fach Statistik könne deshalb allenfalls zur Hälfte im Rahmen des Eigenanteils des streitgegenständlichen Studienfachs Psychologie berücksichtigt werden. Der Antragsgegner ist diesem Vortrag unter Verweis auf die „Anlage StellenübersichtPsycho“ und der für Dr. S* … einschlägigen Stellennummer 80189004 mit einem Deputat von 9 Stunden entgegengetreten. Auch im Internetauftritt der LMU ist der Dozent dem Department Psychologie zugeordnet.
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(4) Soweit die Antragstellerin die Gruppengröße für Hauptseminare von 15 als „unerlaubte Niveaupflege“ ansieht, setzt sie sich schon nicht mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts, die auf der ständigen Rechtsprechung des Senats beruhen (vgl. UA S. 11), auseinander.
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(5) Das Argument der Antragstellerin, die Summe der Curriculareigenanteile aller der Lehreinheit „Psychologie“ zugeordneten Studiengänge betrage 8,3711, bei Einbeziehung der Studiengänge „Learning Sciences MA“ und „Neurocognitive Psychologie MA“ sogar 10,1664 und dieser Wert sei im Vergleich zum Curricularnormwert bei Humanmedizin zu hoch angesetzt, geht fehl. Der Senat teilt die Ansicht des Antragsgegners, wonach „die … willkürliche Addition sämtlicher Studiengänge der Lehreinheit ‚Psychologie‘ wenig zielführend“ erscheine. Die Addition aller in der Tabelle 3.a in Spalte „CAp“ aufgeführten Curriculareigenanteile der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge ist kein Wert, der sich zum Vergleich mit Curricular(norm) werten anderer Studiengänge eignet, da es sich hierbei um verschiedene Studiengänge handelt, die nicht gleichzeitig studiert werden. Erst recht gilt dies, soweit hierzu auch noch die Curricularanteile der importierenden Studiengänge hinzugerechnet werden.
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(6) Es wird weder erläutert noch ist es ersichtlich, woraus sich ein Anspruch der Antragstellerin, die Kapazitätsberechnung „in elektronischer Form“ bzw. „das Berechnungsprogramm mit allen Formelableitungen“ vorgelegt zu bekommen, ergeben soll.
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(7) Die Kritik der Antragstellerin unter Nr. 4 des Schriftsatzes vom 11. Januar 2023, die „ausgewiesenen Lehrveranstaltungsbruchteile des CW ergeben zum Teil nicht logisch zusammen 100%“, ist nicht verständlich. Ungeachtet dessen fehlt es aber an einer Darlegung der Antragstellerin, wie sich ihrer Ansicht nach „fehlende Lehranteile“ auf die errechnete Kapazität auswirken.
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4. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Ermittlung der Schwundquote (§ 51 HZV) anhand einer getrennten Berechnung für den Bachelorstudiengang Psychologie nach der PStO 2020 (Semester 1-4) und für den Bachelorstudiengang Psychologie nach der PStO 2018 (Semester 5-6) verfangen nicht. Diese Vorgehensweise ist nach dem Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 kapazitätsfreundlich, weil sich bei einer gemeinsamen Schwundberechnung und einem gemittelten CAp für die ersten sechs Fachsemester in beiden Studiengängen nach der PStO 2018 bzw. 2020 eine Zahl von nur 128 Studienplätzen (statt 135 Studienplätzen) ergeben würde. Dem setzt die Antragstellerin nichts Substantielles entgegen.
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5. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin sind die Anteilquoten insbesondere für den streitgegenständlichen Studiengang „Psychologie (Bachelor)“ und die sog. Nachqualifikation nicht zu beanstanden. Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (§ 47 HZV). Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Staatsministerium Vorgaben gemacht werden (§ 47 Abs. 2 HZV). Bei der Festsetzung der Anteilquoten, die unmittelbare Auswirkungen auf die jeweiligen Zulassungszahlen in den Studiengängen hat, verfügen die LMU und das Staatsministerium über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Allerdings muss die Festsetzung der Anteilquoten anhand sachlicher Kriterien erfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2015 – 7 CE 15.10192 – BeckRS 2015, 53574 Rn. 10). Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt (UA S. 12) – hinreichend dargelegt, dass die Festsetzung der Anteilquoten und damit die Aufteilung des der Lehreinheit Psychologie zur Verfügung stehenden Lehrangebots auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge sachgerecht und in Abwägung der hierbei zu beachtenden gegenläufigen Interessen erfolgt ist. Insbesondere im Hinblick auf die von der Antragstellerin als „manipuliert“ bezeichnete Anteilquote von 14,74% „ohne Berücksichtigung der Phantasie-Absolventenzahl mit 66,60 fiktiven Plätzen für die Nachqualifikation“ hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 ausgeführt, dass es sich bei der „Zusatzqualifizierung Psychologie“ um ein Zusatzstudium im Sinn von Art. 56 Abs. 6 Nr. 2 BayHG handle, in dem parallel zum Bachelorstudiengang Psychologie weitere Teilqualifikationen für die Ausbildung zum Berufsbild eines psychologischen Psychotherapeuten erworben werden könnten. Mit der Umstellung der Prüfungs- und Studienordnung der LMU für den Bachelorstudiengang Psychologie (2020) vom 7. Januar 2020 sei dieser so umgestaltet worden, dass dessen Absolventen auch unmittelbar die Anforderungen eines für die Psychotherapeutenausbildung spezialisierten Masterstudiums erfüllen könnten. Um den Studierenden eines Bachelorstudiums nach einer Fassung der Prüfungs- und Studienordnung vor dem 7. Januar 2020 ebenso die Qualifikation für den alsbald neu einzurichtenden „Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Psychotherapie“ zu ermöglichen, sei das Zusatzstudium eingerichtet worden. Beim Ansatz der Anteilquote sei mit knapp 70 Studierenden kalkuliert worden, tatsächlich hätten sich aber ca. 100 Studierende immatrikuliert, das heiße, die Lehreinheit Psychologie werde sogar stärker belastet als erwartet. Trotzdem sei bei der Einführung der Zusatzqualifizierung darauf geachtet worden, dass es nicht zu Kapazitätsverlusten im streitgegenständlichen „Bachelorstudiengang Psychologie“ gekommen sei. Die von der Antragstellerin gerügten abweichenden Anteilquoten sind darauf zurückzuführen, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 eine „AlternativberechnungPsycho“ vorgelegt hat, die nicht zwischen Psychologie nach PStO 18 und PStO 20 unterscheidet. Für die angegriffene Kapazitätsberechnung mit den darin festgelegten Anteilquoten ist die Alternativberechnung ohne Relevanz.
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6. Soweit die Antragstellerin geltend macht, seit Einführung des Kapazitätsrechts sei es Standard, dass nur mit vier Stellen hinter dem Komma gerechnet werde, weil „das Rechnen mit viel mehr Stellen mathematisch letztlich zur Verwirrung“ führe, wird darauf hingewiesen, dass weder die Hochschulzulassungsverordnung noch sonstiges Recht normativ verbindliche Vorgaben für die Anzahl der Dezimalstellen enthalten.
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7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.