Titel:
Prozesskostenhilfe für Klage gegen Ablehnung des Erlasses von Unterkunftsgebühren
Normenketten:
BayDVAsyl § 22, § 23
BayKG Art. 16, Art. 21
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1
SGB XII § 103 Abs. 1
SGB II § 34 Abs. 1
SGB I § 53 Abs. 2 Nr. 1
BayVwVfG Art. 25
Leitsätze:
1. Fehlen einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozial-staatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für dieses menschenwürdige Dasein zur Verfügung stehen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Werden anerkannten mittellosen Flüchtlingen Unterkunftsgebühren oder -kosten auferlegt, so muss im Lichte des Sozialstaatsgebots und der Garantie der Sicherung des Existenzminimums gewährleistet sein, dass sie als zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II Berechtigte Befreiung über das Sozialleistungssystem im Umfang ihrer Leistungsunfähigkeit erhalten. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das deutsche Sozialleistungsrecht sieht eine (Rück-) Erstattung rechtmäßig gewährter Hilfen nur in Fällen "sozialwidrigen Verhaltens" vor. Ein solches liegt in den Fällen der Inanspruchnahme einer das Existenzminimum sichernden Unterbringung durch anerkannte mittellose Flüchtlinge von vornherein fern. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
4. Anerkannte mittellose Flüchtlinge dürfen nicht schlechter stehen, als sie stünden, wenn sie die Unterkunft unmittelbar im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses von der Behörde angemietet und vom zuständigen Sozialleistungsträger die Übernahme dieser existenzsichernden Kosten durch unmittelbare Auszahlung des Mietzinses an die Behörde begehrt hätte. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anerkannter, mittelloser Flüchtling, Unterkunftsgebühren, Erlass, Abtretung an Erfüllungs statt, Prozesskostenhilfe, Bewilligungsreife, anerkannter mittelloser Flüchtling
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 06.05.2022 – W 7 K 20.1881
Fundstelle:
BeckRS 2023, 18945
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Mai 2022 (Az.: W 7 K 20.1881) wird aufgehoben.
II. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K. beigeordnet.
Gründe
1
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für seine zum Verwaltungsgericht Würzburg erhobene Klage weiter, mit der er sich gegen die Ablehnung des Erlasses von Unterkunftsgebühren nach der Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes (Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl) wendet.
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1. Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger, reiste am 15. Januar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. Februar 2015 einen Asylantrag. Ihm wurde, bestandkräftig seit 30.Oktober 2015, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Vom 27. Februar 2015 bis zu seinem Auszug am 1. Juli 2016 lebte der Kläger in der Asylbewerberunterkunft „Kolonie X.“ in H.. Von dort verzog er anschließend nach D..
3
Mit Schreiben vom 22. März 2018 beantragte die Zentrale Gebührenabrechnungsstelle Bayern der Regierung von Unterfranken „in Vertretung“ des Klägers beim Jobcenter D. für ihn und gegebenenfalls mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Angehörige alle möglichen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ebenfalls in Vertretung des Klägers wurde um direkte Zahlung der angefallenen Unterkunftsgebühren auf ein näher bezeichnetes Konto der Staatsoberkasse Bayern gebeten. Mit Schreiben vom 3. April 2018, dem insgesamt acht Leistungsbescheide vom 21. März 2018 für den Zeitraum November 2015 bis Juni 2016 beigefügt waren, forderte die Zentrale Gebührenabrechnungsstelle Bayern den Kläger auf, für die Inanspruchnahme der staatlichen Asylbewerberunterkunft angefallene, bereits fällige und noch offene Gebühren in Höhe von insgesamt 1.514,36 € an die Staatsoberkasse Bayern zu überweisen. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass, sollten Ansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bestehen, sich der Kläger mit dem zuständigen Jobcenter in Verbindung setzen könne, um gegebenenfalls eine Übernahme der Gebühren zu erwirken. Weiter könne, je nach Lage der Einkommensverhältnisse, Ratenzahlung bewilligt werden. Gegen die Bescheide hat der Kläger keine Rechtsmittel eingelegt, sodass sie in Bestandskraft erwachsen sind.
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Die Erstattung der Gebührenforderung für die Monate November 2015 bis einschließlich Juni 2016 lehnte das Jobcenter D. mit Email vom 9. Mai 2018 gegenüber der Zentralen Gebührenabrechnungsstelle ab, da gemäß § 36 Abs. 1 SGB II die örtliche Zuständigkeit in Bayern gelegen habe und gemäß § 37 Abs. 2 SGB II Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht würden. Da der Kläger in D. erst am 5. Juli 2016 einen Antrag auf SGB IILeistungen gestellt habe, seien ihm diese ab dem 1. Juli 2016 bewilligt worden, nicht hingegen für die Zeit davor.
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Nachdem die Zentrale Gebührenabrechnungsstelle angesichts der Senatsentscheidung vom 16. Mai 2018 (12 N 18.9 – BeckRS 2018, 11762) die Beitreibung der Gebührenforderung zwischenzeitlich eingestellt und erst mit der Neufassung der §§ 22,23 DVAsyl wieder aufgenommen hatte, zeigte der Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 an, dass er Mahnungen des Beklagten hinsichtlich der Unterbringungskosten im Flüchtlingsheim erhalten habe. Er sei im Zeitraum November 2015 bis Juni 2016 arbeitssuchend gemeldet gewesen. Die Bescheide habe er dem für ihn damals zuständigen Jobcenter in L. … … übermittelt, damit dieses die Unterkunftskosten für ihn begleichen könne. Er bat ferner darum, ihm Bescheid zu geben, sobald das Jobcenter die Forderungen beglichen habe. Das Jobcenter L. … … leitete die Leistungsbescheide in der Folge zuständigkeitshalber wiederum an das Jobcenter D. weiter. Dieses lehnte mit Schreiben vom 22. Januar 2020 die Übernahme der Unterkunftskosten für den Kläger erneut ab.
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Nunmehr beantragte der Bevollmächtigte des Klägers bei der Regierung von Unterfranken den Erlass der streitgegenständlichen Gebührenforderung unter Hinweis auf die Bemühungen des Klägers, eine Erstattung bei den verschiedenen Jobcentern zu erwirken. Durch die „verspätete Geltendmachung“ der Unterkunftsgebühren hätte es die Zentrale Gebührenabrechnungsstelle dem Kläger jedoch unmöglich gemacht, staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Den Erlassantrag lehnte die Regierung von Unterfranken mit Bescheid vom 6. November 2020 ab. Grundsätzlich sei der Erlass von Forderungen nur unter engen Voraussetzungen denkbar. Aus haushaltsrechtlichen Gründen könne ein solcher nur dann erfolgen, wenn eine Stundung nach Art. 21 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Kostengesetz (KG) oder Ratenzahlung nicht in Betracht komme. Im Übrigen könne nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG die Behörde einen Kostenanspruch erlassen, wenn die Einziehung der Beträge nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, da weder sachliche noch persönliche Unbilligkeitsgründe vorlägen. Von einer die persönliche Erlassbedürftigkeit begründenden Existenzgefährdung des Klägers sei vorliegend nicht auszugehen, da aus dem Erlassantrag nicht eindeutig hervorgehe, ob der Kläger sich aktuell noch im SGB II-Leistungsbezug befinde. Dieser allein bilde jedoch noch keinen Grund für die Annahme einer persönlichen Unbilligkeit, da davon auszugehen sei, dass der Kläger zukünftig einmal eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde. Außerdem sei festzustellen, dass Zinsen und Säumniszuschläge nicht anfielen und zudem die Möglichkeit der Ratenzahlung bestünde. Mangels Erlassbedürftigkeit bedürfe es keines Eingehens auf die Erlasswürdigkeit. Was die Frage der Kostentragung der Unterkunftsgebühren durch die Jobcenter betreffe, sei derzeit beim Bundessozialgericht ein Revisionsverfahren zur Klärung der damit verbundenen Rechtsfragen anhängig.
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Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 1. Dezember 2020 Klage erheben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten beantragen. Mit weiterem Schreiben vom 21. Dezember 2020 übermittelte er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Beklagte stellte mit Schriftsatz vom 17.Dezember 2020 Antrag auf Klageabweisung, da weder die persönlichen noch die sachlichen Erlassvoraussetzungen vorliegen würden. Im Zuge des Klageverfahrens, während dem sich der Bevollmächtigte des Klägers weiterhin um die Erstattung der Unterkunftsgebühren bei den Jobcentern D. und L. … … bemühte, übermittelte die Regierung von Unterfranken erstmals mit Schreiben vom 25. März 2021 eine Abtretungserklärung. Nachdem die festgesetzten Unterkunftsgebühren für die Inanspruchnahme einer bayerischen Asylunterkunft vom nunmehr zuständigen außerbayerischen Jobcenter D. wegen ungeklärter Zuständigkeitsfragen nicht übernommen würden und auch das vormals zuständige Jobcenter L. … … mit Bescheid vom 30. Dezember 2020 die Übernahme abgelehnt habe, werde dem Kläger angeboten, den Anspruch auf Erstattung der Unterkunftskosten aus § 22 SGB II gegenüber dem zuständigen Jobcenter nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) an Erfüllungs statt an den Freistaat Bayern abzutreten. Durch die Abtretung der Forderung werde der Kläger von seiner Verpflichtung zur Begleichung der Unterkunftsgebühren befreit. Nach der Abtretung werde die Regierung von Unterfranken die sozialgerichtlichen Verfahren fortführen. Das Abtretungsangebot nahm der Kläger zunächst wegen rechtlicher Bedenken seines Bevollmächtigten nicht an. Schließlich teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 6. April 2022 mit, dass das Jobcenter D. nunmehr die Gebühren in Höhe von 1.541,36 € erstattet habe, sodass sich die Klage erledigt haben könnte. Er bitte um Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag.
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Daraufhin lehnte das Verwaltungsgericht mit streitgegenständlichem Beschluss vom 6. Mai 2022 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt der Bewilligungsreife am 21. Dezember 2020 ab. Die Voraussetzungen für den Erlass der Kostenforderung nach Art: 16 Abs. 2 Satz 1 KG hätten nicht vorgelegen. Die Einziehung der Forderung sei zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung weder persönlich noch sachlich unbillig gewesen. Aus haushaltsrechtlichen Gründen könne der Erlass einer Kostenforderung nur dann erfolgen, wenn eine Stundung nach Art. 21 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 KG oder Ratenzahlung nicht in Betracht komme. Da dies in der Praxis so gut wie ausgeschlossen sei, scheide auch im vorliegenden Fall ein Anspruch des Klägers auf Erlass bzw. auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber aus. Darüber hinaus habe es der Kläger versäumt, Rechtsmittel gegen die Gebührenbescheide einzulegen. Auch die Argumentation seines Bevollmächtigten, der Beklagte habe die Forderung zu spät geltend gemacht, sodass eine Übernahme durch die Jobcenter ausgeschlossen sei, führe nicht zur Unbilligkeit. Zwar sei dem Kläger zuzugestehen, dass die Rechtslage im Zeitpunkt der Bewilligungsreife unübersichtlich gewesen sei, was auch der Zuständigkeitsstreit der Jobcenter zeige. Allerdings habe zu diesem Zeitpunkt keineswegs festgestanden, dass eine Übernahme durch eines der Jobcenter tatsächlich scheitern würde. Vorrangig hätte der Kläger daher eines der Verfahren zur Kostenübernahme zum Abschluss bringen müssen, bevor er vom Beklagten den Erlass der Gebührenforderung beanspruche. Ein Erlass wäre von vornherein erst und allenfalls für den Fall in Betracht gekommen, dass endgültig – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme gerichtlichen Rechtsschutzes – festgestanden hätte, dass eine Übernahme der Benutzungsgebühren durch das Jobcenter ausscheide.
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Gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, mit der er geltend macht, die Voraussetzungen der Unbilligkeit der Kostenerhebung seien im vorliegenden Fall gegeben. Das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht, dass der Beklagte in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig Erstattungsansprüche beim zuständigen Jobcenter geltend zu machen. Für die Refinanzierung zu sorgen, sei nicht Aufgabe des rechtlich unerfahrenen Klägers. Demgegenüber verteidigt der Beklagte die angefochtene Entscheidung.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
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2. Die zulässige Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihm Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu Unrecht versagt.
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2.1 Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 166 Rn. 8 m.w.N.). Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten (vgl. hierzu aus jüngerer Zeit BVerfG, B.v.12.5.2020 – 2 BvR 2151/17 – BeckRS 2020, 11557 Rn. 17) dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden; vor allem ist es unzulässig, schwierige Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu erschweren (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 19). Gleiches gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offensteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 26). Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar Beweiserhebung in Betracht kommt (BayVGH, B.v. 2.11.2020 – 12 C 20.32011 – BeckRS 2020, 31462).
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2.2 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage im Prozesskostenhilfeverfahren ist derjenige der Bewilligungsreife, den das Verwaltungsgericht zutreffend auf den Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Kläger am 17. Dezember 2020 festgelegt hat. Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, sind grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.2020 – 2 BvR 2151/17 – BeckRS 2020, 11557). Damit scheidet im vorliegenden Fall das Abtretungsangebot des Beklagten vom 25. März 2021 ebenso wie die schlussendlich erfolgte Zahlung der geforderten Unterkunftsgebühren durch das Jobcenter D. als Gesichtspunkte für die Bewertung der Erfolgsaussichten der auf den Erlass der Gebührenforderung gerichteten Klage aus.
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2.3 Gemessen an dem vorstehend aufgezeigten Maßstab besaß die auf den Erlass der Gebührenforderung des Beklagten gerichtete Klage im Zeitpunkt der Bewilligungsreife entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichende Erfolgsaussichten. Die im Falle der nachträglichen Erhebung von Gebühren für die Benutzung staatlicher Asylbewerberunterkünfte nach Bestandkraft einer Flüchtlingsanerkennung geltenden Rechtsgrundsätze hat der Senat u.a. mit Beschluss vom 2.11.2020 (12 C 20.32011 – BeckRS 2020, 31462) entwickelt und unlängst erneut bestätigt (B.v. 20.4.2023 – 12 C 23.563 – BeckRS 2023, 8713; B.v. 10.7.2023 – 12 C 23.30311 – noch unveröffentlicht). Danach stand dem Kläger als anerkanntem mittellosem Flüchtling – unter Außerachtlassung des erst im Laufe des Klageverfahrens vom Beklagten unterbreiteten Abtretungsangebots – ein Erlassanspruch gegenüber dem Beklagten zu.
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2.3.1 Die Fürsorge für Hilfsbedürftige gehört zu den selbstverständlichen Verpflichtungen des Sozialstaats (vgl. BVerfGE 5, 85 [198]; 35, 202 [236]; 40, 121 [133]; 43, 13 [19]; 45, 376 [387]; 100, 271 [284]). Dem korrespondiert, abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 113, 88 [108 f.]; 125, 175 [222]; 132, 134 [159] Rn. 62; 152, 68 Rn. 118). Fehlen einem Menschen – wie dem Kläger im vorliegenden Fall – die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozial-staatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für dieses menschenwürdige Dasein zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 40, 121 [133 f.]; 125, 175 [222]; 152, 68 Rn. 120).
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Dazu rechnete im vorliegenden Fall auch, dass der mittellose Kläger nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit dem Ziel der Vermeidung von Obdachlosigkeit weiterhin kostenfrei in der zugewiesenen Unterkunft verbleiben durfte. Der Beklagte ist insoweit zum Zwecke der Abwendung von Obdachlosigkeit mit einer Fürsorgeleistung in Vorlage getreten. Werden anerkannten mittellosen Flüchtlingen – wie hier – gleichwohl (nachträglich) Unterkunftsgebühren oder -kosten auferlegt, so muss im Lichte des Sozialstaatsgebots und der Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) gewährleistet sein, dass sie als zum Bezug von Leistungen nach dem SGB-II Berechtigte Befreiung über das Sozialleistungssystem im Umfang ihrer Leistungsunfähigkeit erhalten (vgl. bereits BayVGH, B.v. 2.11.2020 – 12 C 20.32011 – BeckRS 2020, 31462, Rn. 17 f.; B.v. 20.4.2023 – 12 C 23.563 – BeckRS 2023, 8713, Rn. 5).
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Der Senat hat in diesem Kontext bereits wiederholt entschieden, dass der Beklagte diesem Gesichtspunkt nicht allein dadurch Rechnung tragen kann, dass er – wie auch im vorliegenden Fall – für die Betroffenen im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag Anträge auf Kostenübernahme bei den Jobcentern (§§ 6d, 44b SGB II) stellt mit dem Ziel, dass „seine“ Unterkunftsgebühren als Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen des SGB-II Bezuges (§ 22 SGB II) von dort getragen werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 – 12 N 18.9 – BeckRS 2018, 11762 Rn. 104). Auch Stundung und zeitweilige Niederschlagung der Gebühren- oder Kostenforderungen erweisen sich nicht als taugliche Instrumente einer Verwirklichung der Anforderungen des Sozialstaatsgebots, denn beide lassen das Fortbestehen des Anspruchs unberührt (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 – 12 N 18.9 – BeckRS 2018, 11762, Rn. 105; B.v. 2.11.2020 – 12 C 20.32011 – BeckRS 2020, 31462 Rn. 19; B.v. 20.4.2023 – 12 C 23.563 – BeckRS 2023, 8713 Rn. 6).
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Die mittellosen Betroffenen befänden sich dadurch im Umfang ihrer Leistungsunfähigkeit weiterhin in einer fortwährenden „Schuldknechtschaft“ des Staates (vgl. hierzu bereits BayVGH, B.v. 16.5.2018 – 12 N 18.9 – BeckRS 2018, 11762 Rn. 105), obwohl das deutsche Sozialleistungsrecht eine (Rück-) Erstattung rechtmäßig gewährter Hilfen nur in Fällen „sozialwidrigen Verhaltens“ – §§ 34 Abs. 1 SGB II, § 103 Abs. 1 SGB XII – vorsieht. Ein solches indes liegt in den Fällen der Inanspruchnahme einer das Existenzminimum sichernden Unterbringung durch anerkannte mittellose Flüchtlinge von vornherein fern. Die Annahme eines aus der Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligenden Verhaltens (vgl. hierzu näher Klerks, in: Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 3. Aufl. 2019, Kapitel 41, Rn. 3 ff.; Silbermann, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 34 Rn. 27; Bieback, in: Grube/Warendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 103 Rn. 9) würde jeder Grundlage entbehren.
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Umso weniger kann es im Lichte des Sozialstaatsgebots und der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) in Betracht kommen, anerkannte mittellose Flüchtlinge – noch dazu nachträglich – mit einer Gebühren- oder Kostenforderung für eine existenzsichernde Leistung zu überziehen, ohne dass zugleich sichergestellt wäre, dass die festgesetzten Gebühren bzw. Kosten auch tatsächlich (und nicht nur lediglich theoretisch) vom zuständigen Sozialleistungsträger im Umfang ihrer Leistungsunfähigkeit übernommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 – 12 C 20.32011 – BeckRS 2020, 31462 Rn. 21). Der betroffene Personenkreis anerkannter mittelloser Flüchtlinge darf aufgrund der von Bund und Ländern gewählten Konstruktion der Finanzierung der Kosten der Unterbringung über staatliche (oder kommunale) Gebühren- bzw. Kostenfestsetzungen einerseits und eine nachfolgende Übernahme der Kosten durch die Sozialleistungsträger andererseits nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn er die Unterkunft unmittelbar vom Beklagten im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses angemietet und vom zuständigen Sozialleistungsträger die Übernahme dieser existenzsichernden Kosten durch unmittelbare Auszahlung des Mietzinses an den Beklagten (vgl. § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II) begehrt hätte (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 – 12 C 20.32011 – BeckRS 2020, 31462, Rn. 21; B.v. 20.4.2023 – 12 C 23.563 – BeckRS 2023, 8713 Rn. 8).
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In diesem Fall wäre mangels Sozialwidrigkeit der zu Recht in Anspruch genommenen Leistungen eine Rückforderung nach §§ 34 SGB II, 103 SGB XII auch im Falle späterer Überwindung der Bedürftigkeit ausgeschlossen (vgl. statt aller Bieback, in: Grube/Warendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 103 Rn. 9); ebenso wenig kann sie in dem von Bund und Ländern stattdessen gewählten Modell der Gebühren- bzw. Kostenerhebung mit nachfolgender Übernahme durch die jeweiligen Sozialleistungsträger in Betracht kommen. Andernfalls würden beide Sachverhalte und Personengruppen ohne sachlich-rechtfertigenden Grund unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ungleich behandelt. Anerkannte mittellose Flüchtlinge können daher durch eine (nachträgliche) Festsetzung von Unterbringungsgebühren oder -kosten im Umfang ihrer Leistungsunfähigkeit nicht in einer Art fortwährenden (persönlichen) „Nachhaftung“ für rechtmäßig in Anspruch genommene existenzsichernde Fürsorgeleistungen gehalten werden.
21
Der seitens der von der Gebührenforderung Betroffenen regelmäßig zu Recht erhobene Einwand der Existenzgefährdung ist daher bereits als (potentiell) rechtsvernichtende Einwendung von Amts wegen im Rahmen der Kostenfestsetzung und -fälligstellung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 – 12 C 20.32011 – BeckRS 2020, 31462 Rn. 23; B.v. 20.4.2023 – 12 C 23.563 – BeckRS 2023, 8713 Rn. 11). Dem hat der Beklagte dergestalt Rechnung zu tragen, dass er dem Gebührenfestsetzungsbescheid beispielsweise ein Anschreiben beifügt und dem Kostenschuldner durch Übersendung eines Formulars die Möglichkeit einräumt, anstelle der geschuldeten Leistung – der Gebühren- bzw. Kostenforderung – eine andere Leistung – die Abtretung seiner Ansprüche gegenüber dem Sozialleistungsträger auf Übernahme der Kosten der Unterkunft – an Erfüllungs statt (vgl. zur Ersetzungsbefugnis und zur Leistung an Erfüllungs statt allgemein Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 262 Rn. 6 f. u. § 364 Rn. 1) zu erbringen (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 – 12 C 20.32011 – BeckRS 2020, 31462 Rn. 28; B.v. 20.4.2023 – 12 C 23.563 – BeckRS 2023, 8713 Rn. 15).
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Das Schuldverhältnis zwischen dem anerkannten mittellosen Flüchtling als Schuldner der Kostenforderung und dem Beklagten als Gläubiger der Unterkunftskosten erlischt damit bereits unmittelbar mit der Abtretung an Erfüllungs statt (vgl. Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 364 Rn. 1; Buck-Heeb, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 364 Rn. 5), nachdem zuvor der Rechtsboden für das Entstehen der Forderung gegenüber dem Sozialleistungsträger durch entsprechende Antragstellung bestellt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 – 12 C 20.32011 – BeckRS 2020, 331462 Rn. 29; B.v. 20.4.2023 – 12 C 23.563 – BeckRS 2023, 8713 Rn. 16). Dadurch wird sichergestellt, dass der anerkannte mittellose Flüchtling nicht unter Verletzung des Sozialstaatsprinzips und des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) nachträglich mit Kosten jenseits seiner Leistungsfähigkeit belastet wird (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 – 12 C 20.32011 – BeckRS 2020, 31462 Rn. 29; B.v. 20.4.2023 – 12 C 23.563 – BeckRS 2023, 8713 Rn. 16).
23
Die Erfüllungswirkung der Abtretung an Erfüllungs statt ist als rechtsvernichtende Einwendung (vgl. hierzu allgemein Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, Vorb. 253 Rn. 43) bereits anlässlich der Geltendmachung der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 – 12 C 20.32011 – BeckRS 2020, 31462 Rn. 29; B.v. 20.4.2023 – 12 C 23.563 – BeckRS 2023, 8713 Rn. 17). Der Beklagte machte sich eines rechtswidrigen Verhaltens schuldig, wenn er dem anerkannten mittellosen Flüchtling nicht die Möglichkeit eröffnete, die aus der nachträglichen Kostenfestsetzung resultierende Forderung durch Abtretung der ihm gegen den Sozialleistungsträger zustehenden Ansprüche auf Übernahme der Kosten der Unterkunft zu befriedigen (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 – 12 C 20.32011 – BeckRS 2020, 31462 Rn. 29; B.v. 20.4.2023 – 12 C 23.563 – BeckRS 2023, 8713 Rn. 17).
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Die Zentrale Gebührenabrechnungsstelle Bayern hat daher die regelmäßig rechtsunkundigen Betroffenen sachverständig zu beraten und zu unterstützen (vgl. Art. 25 Abs. 1 und 2 BayVwVfG) und ihnen gegebenenfalls ein Abtretungsformular zu übersenden, nach dessen Unterzeichnung die Gebührenforderung im Umfang der gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Sozialleistungsträger (Jobcenter) auf der Grundlage der Entscheidung des Bundessozialgerichts (U.v. 19.5.2021 – B 14 AS 19/20 R – juris) festzustellenden Bedürftigkeit erlischt.
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Eine solche Abtretung von Sozialansprüchen ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I ausdrücklich zulässig. Nach dieser Vorschrift können Ansprüche auf Geldleistungen (Kosten der Unterkunft gegenüber dem Sozialleistungsträger) zur Erfüllung von Ansprüchen auf Erstattung von Aufwendungen (Kostenforderung des Beklagten für die bereits erfolgte Unterbringung) übertragen werden, sofern diese – wie hier – im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung (Vermeidung von Obdachlosigkeit) gewährt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 – 12 C 20.32011 – BeckRS 2020, 31462 Rn. 30). Das Ausfallrisiko geht damit entsprechend den Vorgaben des Sozialstaatsprinzips und der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) im Umfang der Leistungsunfähigkeit der Betroffenen unmittelbar mit der Abtretung auf den Beklagten über, so wie es den Intentionen des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 21. November 2017 entspricht: „Eine finanzielle Überforderung der Gebührenschuldner, vor allem durch die sukzessive erfolgende Gebührenerhebung für vergangene Zeiträume (und damit hoher Gebührenschulden), ist unbedingt zu vermeiden.“
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Hätte bei rechtzeitiger sachverständiger Beratung durch die Gebührenabrechnungsstelle ein Eintreten des Sozialleistungsträgers bewirkt werden können, ist dieses jedoch mangels zutreffender Sachbehandlung durch die Gebührenabrechnungsstelle (Übersendung eines Abtretungsangebots mit Geltendmachung der Forderung) nicht erfolgt, wird regelmäßig von der Erlassregelung des § 23 Abs. 2 DVAsyl Gebrauch zu machen sein. Diese Regelung sieht ausdrücklich vor, dass Gebühren und Auslagen (Kosten) nicht erhoben werden, soweit deren Erhebung unbillig wäre (vgl. im Übrigen auch bereits BayVGH, B.v. 2.11.2020 – 12 C 20.32011 – BeckRS 2020, 31462 Rn. 32; B.v. 20.04.2023 – 12 C 23.563 – BeckRS 2023, 8713 Rn. 18).
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2.3.2 Gemessen an den vorstehend dargelegten Grundsätzen konnten dem Kläger zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife seines Prozesskostenhilfegesuchs Erfolgsaussichten seines Klagebegehrens nicht abgesprochen werden. Den Versuch, den Kläger von den Unterkunftsgebühren durch Übermittlung einer Abtretungserklärung freizustellen, hat der Beklagte erst im weiteren Verlauf des Klageverfahrens übernommen. Dem Erlassbegehren wäre daher jedenfalls zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife voraussichtlich stattzugeben gewesen, sodass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorlagen. Der Kläger konnte weiterhin die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht aufbringen; ihm war daher unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1, 121 Abs. 2 ZPO).
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3. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.03.2022 – 12 C 22.170 – BeckRS 2022, 45614 Rn. 10) und Kosten im Beschwerdeverfahren nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.
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4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).