Titel:
verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung (Feuerwerk nahe BAB) - einstweiliger Rechtsschutz
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3
VwGO § 43, § 123 Abs. 1
StVO § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2, § 46 Abs. 2a S. 1 Nr. 4, S. 5
Leitsätze:
1. Das Abbrennen eines Feuerwerks am Standort einer Handelsgesellschaft, die einen Onlineshop für Feuerwerkskörper betreibt, das als Veranstaltung dient, um den Kunden das aktuelle Sortiment zu präsentieren und in diesem Zuge auch Feuerwerk zu verkaufen, stellt Werbung iSd § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 StVO durch Licht dar, ohne dass es entscheidend wäre, ob das Feuerwerk auch eine bauliche Anlage iSd Bayerischen Bauordnung darstellt. (Rn. 27 und 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hinsichtlich der Frage, ob für eine Werbeanlage eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, reicht es aus, dass die Werbeanlage negative Auswirkungen auf den Verkehr haben kann; eine konkrete Beeinträchtigung ist nicht zu fordern. Dabei ist zwar nicht jede theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung ausreichend, sondern es muss eine ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr bestehen (VGH München BeckRS 2020, 16907 Rn. 8), also eine abstrakte Gefahr ohne Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle und damit die jedenfalls nicht entfernte Möglichkeit einer verkehrsgefährdenden Ablenkung und Beeinflussung der Verkehrsteilnehmer. (Rn. 29 und 43) (redaktioneller Leitsatz)
3. Von einer den Verkehr gefährdenden Ablenkung der Verkehrsteilnehmer ist etwa auszugehen, wenn ein Feuerwerk in einer exponierter Lage, lediglich ca. 575 m entfernt von einer BAB mit Anschlussstelle, Baustellenbereich und überdurchschnittlich hohem Verkehrsaufkommen zwei Stunden lang in der Nachtzeit mit einer Steighöhe bis zu 100 m durchgeführt wird. (Rn. 30 und 44) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
einstweilige Feststellung eines Rechtsverhältnisses, Vorwegnahme der Hauptsache, Werbung i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 StVO durch Feuerwerk, Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2a Satz 5 StVO, Werbung iSd StVO durch Feuerwerk, bauliche Anlage, Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung, Beeinträchtigungsgefahr, verkehrsgefährdende Ablenkung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 25.07.2023 – 11 CE 23.652
Fundstelle:
BeckRS 2023, 18934
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Feststellung, dass eine Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamts für das Abbrennen eines Feuerwerks am Standort … in … nicht erforderlich ist. Hilfsweise wird die dauerhafte Erteilung der vorgenannten Genehmigung begehrt.
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Die Antragstellerin betreibt seit dem Jahr 2000 einen Onlineshop für Feuerwerkskörper. Der Geschäftsführer, Herr R., ist Erlaubnisinhaber nach § 7 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG). Seit Jahren führt die Antragstellerin mehrmals jährlich ein ca. zweistündiges Produkttest-Feuerwerk am Standort … durch. Die Entfernung des Abbrennortes zur Autobahn beträgt ca. 575 m. Die Antragstellerin beabsichtigte, jenes Feuerwerk auch am 15. Oktober 2022 durchzuführen. Dies zeigte sie nach § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) mit Anzeige vom 4. Juli 2022 beim Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von … an. Mit E-Mail an die A1. GmbH, Niederlassung …, vom 6. Juli 2022 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, wobei diese E-Mail am 12. Juli 2022 an das Fernstraßen-Bundesamt weitergeleitet wurde.
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Mit Bescheid vom 13. Oktober 2022 versagte das Fernstraßen-Bundesamt die Erteilung einer straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen von Feuerwerk zu Werbezwecken für Kunden am genannten Standort der Antragstellerin. Die A1. GmbH des Bundes, Niederlassung …, habe das Fernstraßen-Bundesamt entsprechend informiert. Das Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorien F2 und F3 mit Steighöhen bis zu 100 m zu Werbezwecken als Testzünden werde an der genannten Örtlichkeit beabsichtigt. Das geplante Vorhaben sei gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) als Werbung in Bild und Ton zu beurteilen, welche sich außerhalb der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) der Bundesautobahn (BAB) A ... befinde. Es sei eine Ausnahmegenehmigung des Fernstraßen-Bundesamts nach § 46 Abs. 2a Satz 5 i.V.m. Satz 1 Nr. 4 StVO erforderlich. § 33 Abs. 1 StVO stelle nicht explizit auf den Begriff der Werbeanlage ab, sondern erfasse ausdrücklich jede Art von Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht und Ton. Werbung müsse mithin nicht zwingend eine bauliche Anlage darstellen. Maßgeblich für die verkehrsgefährdende Wirkung sei, ob die Werbung geeignet sei, den Durchschnittskraftfahrer abzulenken. Entscheidend für die Zulässigkeit sei nicht die Klassifizierung oder Höhe und Dauer des Feuerwerks, sondern die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 StVO). Feuerwerke würden immer auch die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich ziehen. Eine konkrete Gefährdung müsse nicht nachgewiesen werden. Der betroffene Bereich der BAB A ... sei der Baustellenbereich des sechsstreifigen Ausbaus und befinde sich in unmittelbarer Nähe der Anschlussstelle … Beides erfordere die volle Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer. Der Streckenbereich verfüge über eine überdurchschnittlich hohe DTV von 64.368 Kfz pro Tag. Aufgrund guter Sicht von der BAB A ... zum Abbrennort (Veranstaltungsort auf topographischer Erhöhung) sei eine extreme Ablenkung (Blenden, Blitzwirkung, Knall, Überraschungseffekt etc.) der Verkehrsteilnehmer durch das Feuerwerk nicht auszuschließen. Eine Verkehrsgefährdung liege vor. Die Möglichkeit der Beeinträchtigung durch die Nähebeziehung sei gegeben. Eine abstrakte Gefahr genüge. Der Ausschluss einer Gefahr für Leib und Leben durch eine abstrakte Gefährdungslage für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs überwiege hier die unternehmerischen Einzelinteressen, zumal unabhängig von der Lage des Unternehmenssitzes die Möglichkeit eines alternativen Standortes ohne Auswirkungen auf die BAB A ... gegeben sei.
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Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Antragstellerin mit Schreiben vom 14. November 2022 – der Vortrag entsprach im Wesentlichen demjenigen der Antragsbegründung – wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2023 zurück. Die Antragstellerin habe im Sommer 2022 erstmalig die geplante Testzündung zu Werbezwecken von Silvesterfeuerwerk der Kategorien F2 und F3 für ihre Kunden gegenüber der Regierung von … angezeigt. Eine Befreiung vom Werbeverbot sei nicht möglich, da die erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Eine Einschränkung des Werbebegriffes auf Werbeanlagen entspreche nicht der Richtlinie zur Werbung an (Bundes-)Autobahnen aus straßenverkehrs- und straßenrechtlicher Sicht, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 32/2001 (ARS 32/2001). Eine Gefährdung bzw. Erschwerung des Verkehrs durch Ablenkung oder Belästigung i.S.d. § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO liege vor. Dies bedürfe einer Prüfung im Einzelfall, bei der im Wesentlichen die örtlichen Gegebenheiten eine Rolle spielten. Erforderlich sei, dass das Abbrennen von Feuerwerk als Maßnahme zu Werbezwecken mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung oder Erschwerung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bewirken werde (unter Hinweis auf OVG Lüneburg, U.v. 12.9.1979 – IV A 45/78). Eine Ablenkung liege vor. Anders als Plakatwerbung am Fahrbahnrand ziehe Feuerwerk bereits aus einem größeren Abstand die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich. Im Gegensatz zu Gewitter erfolge ein als unnatürliche Bewegung wahrgenommener Bild-, Farb- und Tonwechsel. Eine beiläufige Wahrnehmung sei nicht möglich. Die Aufmerksamkeit werde auf ein weiter entferntes Objekt gerichtet, was es erheblich erschwere oder sogar unmöglich mache, das Verkehrsgeschehen gleichzeitig weiter zu kontrollieren (unter Hinweis auf OVG Frankfurt (Oder), U.v. 4.3.1996 – 4 B 3/96 zu Himmelsstrahlern). Die Gefährdung des Verkehrs resultiere aus der festgestellten Ablenkung. Auch bei verantwortungsbewussten Fahrern führten Feuerwerke zu nachlassender Aufmerksamkeit hinsichtlich des fließenden Verkehrs. Dies werde dadurch gesteigert, dass die Bevölkerung in der Regel nur an Silvester mit Feuerwerken rechne. Auch die Formulierung in § 33 StVO mache deutlich, dass bewusst eine abstrakte Gefahr als ausreichend erachtet werde. Die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung seien im Hinblick auf vorhandene Werbeanlagen anderer Unternehmen nicht erfüllt. Bereits vorhandene Werbeanlagen seien durch einen anderen Verwaltungsträger genehmigt worden. Die insoweit in der Vergangenheit ausgeübte Verwaltungspraxis entfalte für den Bund keinerlei Bindungswirkung. Daneben bestehe keine Gleichheit im Unrecht.
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Mit Bescheid vom 1. März 2023 erfolgte die Versagung der von der Antragstellerin beantragten weiteren straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen von Feuerwerk zu Testzwecken am 7. März 2023.
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Mit am 3. März 2023 beim Verwaltungsgericht … eingegangenem Schriftsatz ließ die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beantragen,
1. Es wird vorläufig festgestellt, dass eine Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamts zum Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorien F2 und F3 am Standort am … in … nicht erforderlich ist.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die beantragte Genehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorien F2 und F3 am Standort am … in … dauerhaft zu erteilen.
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Zur Begründung wurde vorgetragen, die Produkttest-Feuerwerke am Standort … stellten essenzielle Veranstaltungen für die Antragstellerin dar, um Feuerwerksartikel präsentieren und diese im Anschluss an die Kunden verkaufen zu können. Es habe zuvor nie Probleme bei der Anzeige des Abbrennens von Feuerwerk beim Gewerbeaufsichtsamt gegeben. Beim beabsichtigten und angezeigten Abbrennen jenes Feuerwerks am 15. Oktober 2022 sei das Gewerbeaufsichtsamt plötzlich der Meinung gewesen, die Antragstellerin müsse zusätzlich auch eine Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamts einholen, welches das Feuerwerk in der Nähe der Autobahn gestatten müsse. Statthaft sei eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO, wobei bei einem Feststellungsbegehren des Rechtsschutzsuchenden vorläufiger Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Ein feststellender Ausspruch des Gerichts scheitere nicht etwa am Vorwegnahmeverbot der Hauptsache, da das Gericht gerade nur eine vorläufige Feststellung treffen solle. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergebe sich aus einer möglichen Verletzung in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie in der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung sei insbesondere gegeben, da die Rechtslage hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamts zum Abbrennen von Feuerwerk am genannten Standort unklar sei und die Antragstellerin beabsichtige, auch künftig weitere solcher Vorführveranstaltungen durchzuführen. Die nächste jener Veranstaltungen sei bereits für April 2023 vorgesehen. Eine Ausnahmegenehmigung des Fernstraßen-Bundesamts sei schon nicht erforderlich. Es genüge die sprengstoffrechtliche Genehmigung bzw. die Anzeige beim zuständigen Gewerbeamt. Das Fernstraßen-Bundesamt sei in sämtlichen Bau- und Genehmigungsverfahren zu beteiligen, in denen die Belange des Anbaubereichs in einem Abstand innerhalb von 100 m ab dem Fahrbahnrand berührt würden. Es sei keine Norm des FStrG ersichtlich, wonach eine Genehmigung erforderlich wäre. Insbesondere sei der geplante Abbrennort deutlich weiter als 100 m von der Autobahn entfernt und das Feuerwerk sei keine bauliche Anlage, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FStrG. Die Antragstellerin lässt kürzliche Beispiele in der Umgebung des Standorts nennen, bei denen keine Genehmigungen des Fernstraßen-Bundesamts für das Abbrennen von Feuerwerken erforderlich gewesen sein sollen. Dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass eine entsprechende straßenrechtliche Genehmigung schon gar nicht erforderlich sei. Jedenfalls sei eine derartige Genehmigung zu erteilen. Eine Entscheidung in der Hauptsache könne nicht abgewartet werden, da die Antragstellerin aufgrund für sie essentieller Veranstaltungen einer dringenden Entscheidung bedürfe. Bereits im Frühjahr 2023 seien die nächsten Vorführveranstaltungen geplant. Beträchtliche wirtschaftliche Nachteile, insbesondere Umsatzeinbußen, seien zu vermeiden. Im Hilfsantrag sei in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage statthaft. Die beantragte Ausnahmegenehmigung des Fernstraßenbundesamts nach § 46 Abs. 2a Nr. 4 Satz 5 StVO für das Abbrennen von Feuerwerk zu Werbezwecken für Kunden sei zu erteilen. Das Verbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 StVO sei vorliegend nicht einschlägig, da es sich beim Abbrennen von Feuerwerk zu Werbezwecken nicht um „Werbung“ im Sinne der Vorschrift handle, weil das beabsichtigte Feuerwerk keine Werbeanlage als bauliche Anlage i.S.d. Art. 2 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) darstelle. Sofern man § 33 StVO für anwendbar halte, fehle es jedenfalls an einer abstrakten Verkehrsgefährdung i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO. Insoweit genüge nicht jede theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung, vielmehr müsse eine ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr bestehen (unter Hinweis auf VG Würzburg, U.v. 4.8.2011 – W 5 K 10.169). Dies gelte umso mehr mit Rücksicht auf die Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Straßenverkehr insbesondere durch Werbung aller Art ausgesetzt sei. Von Werbeanlagen gehe nur ausnahmsweise eine Ablenkung und damit eine verkehrsgefährdende Wirkung aus. Eine solche Ausnahme könne gegeben sein, wenn eine Werbeanlage in ihrer konkreten Gestaltung besonders auffällig sei oder vom Üblichen stark abweiche (unter Hinweis auf OVG Münster, U.v. 18.9.1992 – 11 A 149/91) oder in einem Bereich geplant sei, der eine besondere Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erfordere. Hierfür sei vorliegend nichts ersichtlich. Es sei Sache jedes Verkehrsteilnehmers, die nötige Aufmerksamkeit aufzubringen und sich nicht ablenken zu lassen. Das Feuerwerk sei für die vorbeifahrenden Fahrzeuge bereits akustisch kaum wahrnehmbar. Feuerwerksbedingte – im Gegensatz zu dauerhaft beleuchteten Werbeanlagen – kurzzeitig auftretende Lichtimmissionen seien deutlich weniger hell als das Abblendlicht entgegenkommender Fahrzeuge auf Augenhöhe. Wie bei einem plötzlich auftretenden Gewitter sei keine Verkehrsgefährdung anzunehmen. Für die Annahme einer abstrakten Verkehrsgefährdung sei nicht bereits ausreichend, dass sich eine Werbeanlage generell im Sichtbereich der BAB A ... befinde. Es bedürfe einer Beurteilung im konkreten Einzelfall, ob eine abstrakte Gefährdung vorliege (unter Hinweis auf VG München, U.v. 21.5.2014 – M 23 K 12.2924). Hier werde das Feuerwerk der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk) an einem Samstag gegen 19 Uhr und lediglich für zwei Stunden stattfinden. Zu dieser Zeit sei ein geringes Verkehrsaufkommen zu erwarten. Im betroffenen Bereich der BAB A ... von ca. 1 km Länge, von dem das Feuerwerk zu sehen sei, befinde sich aktuell keine Baustelle; es gebe kein Tempolimit. Selbst wenn ein Verbot nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 StVO einschlägig sei, sei jedenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4, Satz 5 StVO durch das Fernstraßen-Bundesamt zu erteilen. Die Versagung der Ausnahmegenehmigung verstoße gegen das Gebot einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung. Es seien Gründe erforderlich, die das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem dispensiert werden solle, überwiegen würden. Durch die Versagung finde ein erheblicher und existenzgefährdender Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin statt. Die Antragstellerin sei auf das Testzünden ihrer Feuerwerke im Rahmen von Veranstaltungen wie der hier angefragten dringend angewiesen. Die Veranstaltungen seien für die Antragstellerin essentiell, um die eingekauften Produkte zu prüfen und damit die erforderliche Qualitätssicherung vor dem Verkauf der Produkte vorzunehmen, hierüber im Online-Shop einsehbare Videos zu drehen, welche für die Kaufentscheidung der Kunden maßgeblich seien, und um potentielle Kunden anzuwerben. Zu dieser sowie vergleichbaren Feuerwerksvorführungen würden jeweils 1.500 bis 2.000 Gäste erwartet und die Veranstaltung werde live im Internet übertragen. Der Firmensitz der Antragstellerin sei an diesem Standort nahe der Autobahn inklusive Zündplatz genehmigt worden, womit das zum Betrieb gehörende Abhalten von Feuerwerken nicht im Nachhinein untersagt werden könne. Durch die Untersagung der Feuerwerkvorführveranstaltungen könne die Antragstellerin den Betrieb nicht mehr wirtschaftlich führen. Daneben liege ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vor, da die Erwerbsmöglichkeiten der Antragstellerin schwerwiegend beeinträchtigt seien. Wenn die Pyrotechniker kein Schaufeuerwerk veranstalten dürften, um die Qualität ihrer Feuerwerkskörper sicherzustellen, diese zu bewerben und zu verkaufen, so liege hierin eine existenzielle Bedrohung ihres Berufs. Eine Ausweichmöglichkeit auf anderes Gelände sei nicht gegeben.
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Mit Schreiben vom 6. März 2023 ließ die Antragsgegnerin beantragen,
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Im Rahmen der Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin über die bereits genannten Feuerwerke vom 15. Oktober 2022 und 7. März 2023 hinaus für den 24. September 2022 eine entsprechende Anfrage gestellt habe. Am 14. Oktober 2022 habe die Regierung von … die Antragsgegnerin informiert, dass jenes Feuerwerk bereits abgefeuert worden sei. Der Antrag der Antragstellerin sei unzulässig. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Genehmigung hätte bereits im Rahmen des Hauptsacheverfahrens oder im Eilrechtsschutzverfahren geltend gemacht werden müssen. Der erste ablehnende Bescheid sei bereits am 13. Oktober 2022 ergangen. Auch sei der Antrag mangels Anordnungsanspruch unbegründet. Aufgrund des Aufgabenübergangs von den Ländern auf den Bund hätten sich die Zuständigkeiten zum 1. Januar 2021 geändert. Die Antragsgegnerin habe mit der Antragsschrift erstmalig Kenntnis von der Genehmigung des Betriebsgebäudes samt Zündplatz erhalten. Dies könne jedoch voraussichtlich dahinstehen, da es aufgrund der Entfernung durchaus möglich scheine, bodennahe Feuerwerke zu zünden, ohne dass eine Verkehrsbeeinträchtigung i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 StVO entstünde. Eine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamt ergebe sich aufgrund der Entfernung der betroffenen Örtlichkeit von mehr als 100 m zum äußeren Rand der befestigen Fahrbahn nicht aus § 9 Abs. 6 FStrG, sondern aus § 46 Abs. 2a Satz 5 StVO. Die Auffangzuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamts komme zum Tragen, da nach den Ausführungen der Landesbehörde und seitens der Antragstellerin auf Landesebene nur ein Anzeige-, nicht aber Genehmigungsverfahren vorgesehen sei, so dass die Antragsgegnerin ein eigenes Genehmigungsverfahren durchführe. Die Verkehrsbeeinträchtigung durch Werbung und Propaganda gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO habe einzelfallbezogen unter Beachtung der Gegebenheiten des speziellen Standorts als auch des jeweils konkreten Vorhabens zu erfolgen. Besondere Gegebenheiten seien hier etwa das Bestehen der Anschlussstelle sowie die aktuelle Baustellensituation auf der BAB A... Beides erfordere eine erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer, wobei jegliche Ablenkung zwingend zu vermeiden sei. Es sei davon auszugehen, dass sich die Vorführungen jeweils unterscheiden und damit auch unterschiedliche Wirkungen auf die Autobahn und deren Verkehrsteilnehmer haben würden. Um ggf. Gefährdungen ausschließen zu können, seien entsprechende Planunterlagen, Informationen und Visualisierungen im Einzelfall erforderlich und notwendig, um eine sachgerechte Beurteilung zu gewährleisten. Aufgrund der erforderlichen Prüfungen im Einzelfall sei auch das Ziehen einer Parallele zu den angeführten Feuerwerken in unmittelbarer Nähe nicht zielführend. Mit Schreiben vom 10. März 2023 ergänzte das Fernstraßen-Bundesamt im Rahmen der Zuständigkeit der Antragsgegnerin gemäß § 46 Abs. 2a Satz 5 StVO, dass eine Entscheidung hier immer am konkreten Einzelfall bezogen auf ein konkretes Vorhaben erfolge und sich nicht auf künftige, noch nicht konkretisierte Vorhaben erstrecke.
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Mit Schreiben vom 10. März 2023 machte der Vertreter des öffentlichen Interesses (Regierung von …) von seiner Befugnis gemäß § 36 VwGO i.V.m. § 5 LABV Gebrauch und beantragte,
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Mit E-Mail vom 20. Februar 2023 sei das Abbrennen eines Feuerwerks am 7. März 2023 gemäß § 23 Abs. 3 der 1. SprengV beim Gewerbeaufsichtsamt … von der Antragstellerin angezeigt worden. Das Feuerwerk sei laut Anzeige als Produkttest vor Publikum als privat deklariert gewesen. Seitens der Antragstellerin sei an das Gewerbeaufsichtsamt ungeachtet des Versagungsbescheids des Fernstraßen-Bundesamts vom 1. März 2023 um einen „widerspruchsfähigen“ Bescheid ersucht worden. Mit Bescheid vom 3. März 2023 habe dieses die Untersagung jenes Feuerwerks und deren Sofortvollzug angeordnet (Behördenakte, 4. Beiakte, Bl. 17 ff.). Die Polizeiinspektion … habe der Regierung von … am 8. März 2023 mitgeteilt, dass nach deren Nachforschungen ein Feuerwerk durch die Antragstellerin am 7. März 2023 nicht abgebrannt worden sei. Mit Anzeige vom 9. März 2023 sei seitens der Antragstellerin beim Gewerbeaufsichtsamt für den 30. März 2023 erneut das Abbrennen eines Feuerwerks angezeigt worden, welche dem Fernstraßen-Bundesamt zur Prüfung vorgelegt worden sei. Der gestellte Hauptantrag sei bereits unzulässig, da er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei. Die Antragstellerin begehre eine gerichtliche Entscheidung zur Feststellung der materiellen Rechtslage, was einem Hauptverfahren vorbehalten sei – gerade nicht die Feststellung der Genehmigungsfreiheit für das Abbrennen eines Feuerwerks bzw. die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das angezeigte Feuerwerk am 7. März 2023 bzw. am 30. März 2023. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache stehe auch dem Hilfsantrag entgegen. Dieser sei auf eine dauerhafte Erweiterung der Rechtsposition der Antragstellerin mittels Erteilung einer dauerhaften Genehmigung ohne Bezug zu einem konkreten Termin gerichtet. Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch, da das materielle Recht keine dauerhafte Genehmigungserteilung des Fernstraßen-Bundesamts vorsehe. Das Abbrennen von Feuerwerken zu Werbezwecken an bestimmten Terminen stelle ein singuläres Ereignis dar. Angesichts der Unterschiede in den relevanten Umständen (Veranstaltungszweck, Abbrennzeitpunkt etc.) stelle sich die Frage nach der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit im Einzelfall jeweils neu. Dementsprechend beziehe sich der Versagungsbescheid des Bundesamts vom 1. März 2023 nur auf das für den 7. März 2023 angezeigte Feuerwerk. Dies ergebe sich jedenfalls zweifelsfrei aufgrund der Bezugnahme der Bescheidgründe auf die Anzeige vom 20. Februar 2023 und das angezeigte Abbrenndatum 7. März 2023. Darüber hinaus liege aus §§ 33, 46 StVO ein Genehmigungserfordernis vor. Das angezeigte Feuerwerk stelle „Werbung“ i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO dar. Eine abstrakte, wenn nicht konkrete Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs auf dem betroffenen Autobahnabschnitt und damit für Leib und Leben sowie Sachen von bedeutendem Wert liege vor.
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Der Behördenakte (2. Beiakte, Bl. 29) ist ein Schreiben der A1. GmbH des Bundes, Niederlassung …, vom 1. März 2023 zu entnehmen, wonach im betroffenen Autobahnbereich nach wie vor eine Baustelle vorhanden sei.
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Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts … vom 7. März 2023 (Az. W 6 E 23.292) wurde der Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht … verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag ohne Erfolg.
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1. Der zulässige Hauptantrag auf Feststellung, dass das Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorien F2 und F3 am Standort der Antragstellerin in … keiner Genehmigung durch das Fernstraßen-Bundesamt bedürfe, ist unbegründet.
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a. Der Antrag ist zulässig.
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Grundsätzlich kann im Verfahren nach § 123 VwGO in Ausübung des Ermessens nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 ZPO auch die einstweilige Feststellung eines Rechtsverhältnisses getroffen werden; für solche Feststellungen gilt § 43 VwGO analog (BVerfG, B.v. 5.5.1987 – 2 BvR 104/87 – juris Rn. 35; VG Augsburg, B.v. 5.2.2021 – Au 9 E 21.178 – juris Rn. 19). Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition der Antragstellerin in den genannten Bereichen zu verbessern (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 6.2.1986 – 5 C 40.84 – BVerwGE 74, 1 = juris Rn. 28 und vom 25.10.2017 – 6 C 46.16 – BVerwGE 160, 169 = juris Rn. 20). Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist in der Rechtsprechung u.a. anerkannt in der Fallgruppe der Wiederholungsgefahr (BayVGH, B.v. 4.2.2020 – 11 ZB 19.1150 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die Antragstellerin konnte ein Feststellungsinteresse in Gestalt der Wiederholungsgefahr geltend machen. So trägt sie vor, hinsichtlich bereits Ende März bzw. im April 2023 anstehender, weiterer Feuerwerke Rechtsklarheit zu der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit derartiger Feuerwerke am betroffenen Standort durch das Fernstraßen-Bundesamt zu benötigen. Die angestrebte gerichtliche Feststellung erscheint geeignet, die Rechtsposition der Antragstellerin insoweit zu verbessern. Jene Feststellung stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar.
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Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. März 2023 (S. 4) vorträgt, der Antrag hinsichtlich der Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit des Abbrennens des Feuerwerks am vorgesehenen Standort sowie der Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamts sei unzulässig, da sich die Antragstellerin bereits gegen den insoweit ergangenen ablehnenden Bescheid vom 13. Oktober 2022 hätte wehren müssen, ist anzuführen, dass die Thematik der Zuständigkeit auch künftig aus jedem neuen diesbezüglichen Bescheid erwachsen wird. Insoweit kann aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 13. Oktober 2022 keine generelle Bestandskraft der Feststellung der Zuständigkeit angenommen werden.
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Ein Anordnungsanspruch und -grund wurden geltend gemacht. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
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b. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl den (aus dem streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteten) Anspruch, bezüglich dessen die vorläufige Regelung getroffen werden soll (Anordnungsanspruch), wie auch die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
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Da die von der Antragstellerin im Hauptantrag begehrte Feststellung der Genehmigungsfreiheit des Abbrennens eines Feuerwerks der Kategorien F2 und F3 am Standort der Antragstellerin in … zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aber nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses dient, sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht und der Antragstellerin durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B.v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – juris; vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris; Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 123 Rn. 14). Der Ausgang eines eventuellen Hauptsacheverfahrens muss demnach offensichtlich erfolgreich erscheinen (VG Augsburg, B.v. 5.2.2021 – Au 9 E 21.187 – juris Rn. 23).
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Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag abzulehnen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben. Die Antragstellerin kann im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Damit bliebe auch ein eventuelles Hauptsacheverfahren der Antragstellerin voraussichtlich ohne Erfolg.
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Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Feststellung, dass an dem von der Antragstellerin beabsichtigten Standort des Feuerwerks aufgrund der Nähe zur BAB A ... keine Genehmigungspflicht durch das Fernstraßen-Bundesamt besteht.
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Zwar ergibt sich die Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens durch das Fernstraßen-Bundesamt nicht aus § 9 Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), da der Standort der Antragstellerin in 575 m – und damit mehr als 100 m – Entfernung von der BAB A ... entfernt liegt. Allerdings ergibt sich die Genehmigungsbedürftigkeit durch das Fernstraßen-Bundesamt aus § 46 Abs. 2a Satz 5 i.V.m. Satz 1 Nr. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO). Das Vorhaben der Antragstellerin fällt unter die Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 StVO. Hiernach ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.
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aa. Das beabsichtigte Abbrennen eines Feuerwerks am Standort der Antragstellerin stellt jedenfalls Werbung i.S.d. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 StVO durch Licht dar. Werbung meint als Oberbegriff Außenwerbung und damit Ankündigung, Anpreisung oder einen Hinweis durch Bild, Schrift, Licht und Ton. Werbung i.S.v. § 33 StVO betrifft die wirtschaftliche Außenwerbung, d.h. die Ankündigung, die Anpreisung oder den Hinweis auf Gewerbe oder Beruf. Bei der Beurteilung, ob ein abstraktes Zeichen eine Werbeanlage darstellt, kommt es darauf an, ob dieses so in der Bevölkerung insgesamt oder der näheren Umgebung bekannt ist, dass es mit einer Firma verbunden wird, oder ob die äußeren Umstände darauf hinweisen, dass auf eine – der allgemeinen Bevölkerung unbekannte – Firma verwiesen wird (Sauthoff, in MüKo StVR, 1. Auflage 2016, StVO, § 33 Rn. 13). Vorliegend trägt die Antragstellerin selbst vor, dass das abzubrennende Feuerwerk jeweils als Veranstaltung dient, um den Kunden das aktuelle Sortiment zu präsentieren und in diesem Zuge auch Feuerwerk zu verkaufen. Bei der antragstellenden „… Handelsgesellschaft mbH“, die an ihrem Standort ein Feuerwerk abbrennen möchte, ist jedenfalls hinsichtlich der näheren Umgebung davon auszugehen, dass ein Feuerwerk mit jener Firma verbunden wird. Der Informationsgehalt des Feuerwerks ist zwar nicht den Lichtstrahlen des Feuerwerks für sich betrachtet zu entnehmen, erschließt sich jedoch – entsprechend dem vom Betreiber verfolgten Zweck – aus dem Ort, von dem sie ausgehen – hier aus dem Standort der Antragstellerin (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.1995 – 14 CS 95.3588 – juris Rn. 11 zu (Werbe-)Anlagen zur Erzeugung von Lichtstrahlen am Nachthimmel, die auf den Standort einer Diskothek hinweisen). Zudem spricht für die Annahme von Werbung in diesem Sinne durch das Feuerwerk, dass die Antragstellerin jeweils zwischen 1.500 bis 2.000 Gäste zu den Vorführungen erwartet.
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Das vorgesehene Feuerwerk stellt Werbung i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 StVO dar, ohne dass es entscheidend wäre, ob das Feuerwerk auch eine bauliche Anlage i.S.d. Bayerischen Bauordnung (BayBO) darstellt. Hinsichtlich der Einordnung einer Werbeanlage als bauliche Anlage ist darauf hinzuweisen, dass in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 StVO durch Bundesrecht das Verbot von Werbeanlagen außerhalb geschlossener Ortschaften und von innerörtlichen Werbeanlagen, sofern sie auf den Verkehr auf freier Strecke einwirken, abschließend geregelt ist. Dem Landesgesetzgeber kommt insoweit keine Regelungskompetenz mehr zu (BayVGH, B.v. 18.12.1995 – 14 CS 95.3588 – juris Rn. 13). Auch im Rahmen der Bayerischen Bauordnung ist nicht entscheidend, ob eine Werbeanlage auch eine bauliche Anlage darstellt. Denn die Bayerische Bauordnung unterwirft Werbeanlagen unabhängig von dieser Eigenschaft aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und der einwandfreien Gestaltung insoweit gleichen materiellen und formellen Anforderungen (BayVGH, a.a.O., juris Rn. 11; Dirnberger, in Busse/Kraus, BayBO, Stand Juli 2014, Art. 2 Rn. 62). Eine Werbeanlage nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO ist eine ortsfeste Anlage der Wirtschaftswerbung. Ein sog. Skybeamer (Himmelsstrahler) ist eine Werbeanlage im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO, bestehend aus den Lichtstrahlen und dem sie erzeugenden Gerät (Sauthoff, MüKo, StVR, 1. Auflage 2016, StVO, § 33 Rn. 13 unter Hinweis auf OVG RhPf, U.v. 22.1.2003 – 8 A 11286/02 – juris LS zur Einordnung nach der Landesbauordnung). Anlagen zur Erzeugung von Lichtstrahlen am Nachthimmel, die auf den Standort einer Diskothek hinweisen, sind Werbeanlagen im Sinne der BayBO, auf die § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO anzuwenden ist; mithin handelt es sich um Werbung i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 StVO (vgl. Koehl, in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Auflage 2021, StVO, § 33 Rn. 11; BayVGH, B.v. 18.12.1995 – 14 CS 95.3588 – juris LS). Zu einem Feuerwerk können insoweit jedenfalls Parallelen gezogen werden. Hier wird ein am Erdboden stehender Körper gezündet, woraufhin sich ebenfalls Lichtstrahlen in den Himmel entfalten, welche einen Ankündigungs- oder Hinweischarakter auf den Standort der Antragstellerin als feuerwerkvertreibendes Unternehmen beinhalten. Ohne die Zündung des Körpers am Erdboden kann ein Feuerwerk seine Wirkung nicht entstehen lassen. Auf die Dauer der Verbindung der Werbeanlage mit dem Erdboden kommt es im Rahmen der Ortsfestigkeit grundsätzlich nicht an (Dirnberger, in Busse/Kraus, BayBO, Stand Dezember 2018, Art. 2 Rn. 96).
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bb. Durch die beabsichtigte Werbung der Antragstellerin besteht die Möglichkeit, dass Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt werden können. Hinsichtlich der Frage, ob für eine Werbeanlage eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, reicht es aus, dass die Werbeanlage negative Auswirkungen auf den Verkehr haben kann (BayVGH, B.v. 17.7.2020 – 15 ZB 20.144 – juris Rn. 10); eine konkrete Beeinträchtigung ist nicht zu fordern. Dabei ist zwar nicht jede theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung ausreichend, sondern es muss eine ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr bestehen. Ob aber tatsächlich Auswirkungen vorliegen, die der Erteilung einer Ausnahme nach § 46 StVO entgegenstehen, muss von der Straßenverkehrsbehörde geprüft werden (vgl. Lohmeyer, in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 1.12.2021, StVO, § 33 Rn. 38).
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Eine ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr ist vorliegend anzunehmen. Der Abbrennort am Standort der Antragstellerin befindet sich lediglich ca. 575 m vom äußeren befestigten Fahrbahnrand der BAB A ... entfernt. Sowohl das Feuerwerk am 15. Oktober 2022 als auch dasjenige am 7. März 2023 waren für die Nachtzeit, d.h. nach Einbruch der Dunkelheit, vorgesehen, mithin kämen Lichteffekte am Nachthimmel besonders gut zur Geltung. Hinsichtlich des Feuerwerks am 15. Oktober 2022 waren nach der Anzeige nach § 23 Abs. 2 der 1. SprengV vom 4. Juli 2022 Steighöhen bis 100 m vorgesehen. Wie die A1. GmbH des Bundes, Niederlassung …, mit Schreiben vom 1. März 2023 (Behördenakte, 2. Beiakte, Bl. 29) bestätigte, liegt im betroffenen Autobahnabschnitt, in dem das Feuerwerk jeweils sichtbar wäre, nach wie vor eine Baustelle vor. Zusätzlich befindet sich in diesem Bereich eine Anschlussstelle (…) und es herrscht eine überdurchschnittlich hohe DTV von 64.368 Kfz pro Tag vor (vgl. E-Mail der A1. GmbH des Bundes, Niederlassung …, vom 8.8.2022, Behördenakte, 4. Beiakte, Bl. 29). Jene Aspekte erfordern bereits die erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer, welcher jegliche Ablenkung abträglich ist. Zusätzlich befindet sich der Standort der Antragstellerin, auf dem das Feuerwerk jeweils vorgesehen ist, in exponierter Lage von der BAB A ... gesehen, womit die Sichtbarkeit des Feuerwerks von dort noch erhöht wird. Die Möglichkeit der Ablenkung der Verkehrsteilnehmer wäre mithin durch das Feuerwerk am vorgesehenen Standort gegeben. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass sich eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer auch in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise auswirken würde.
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cc. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Standort der Antragstellerin innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften befindet, da § 33 Abs. 1 Satz 2 StVO auch innerörtliche Werbung erfasst. Werbung, die für den außerörtlichen Verkehr eine der genannten Folgen haben kann, ist sowohl außerhalb wie innerhalb geschlossener Ortschaften verboten (Hühnermann, in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Auflage 2022, StVO, § 33 Rn. 5). Aufgrund seiner großflächigen Wirkung und Wahrnehmbarkeit würde das beabsichtigte Feuerwerk am geplanten Standort gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 StVO auch als innerörtliche Werbung dem Verbotstatbestand des § 33 StVO unterfallen.
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dd. Nach § 46 Abs. 2a Sätze 5, 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 4 StVO entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt über die Zulässigkeit der Errichtung oder Änderung von Anlagen nach Satz 1 Nr. 4 im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§§ 46 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 StVO), mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 (Anlage 3 zur StVO) gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes, sofern ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren hierfür vorsieht. Es ist nicht ersichtlich, dass vom Freistaat Bayern insoweit ein eigenes Genehmigungsverfahren vorgesehen ist, womit § 46 Abs. 2a Satz 5 StVO zum Tragen kommt.
33
Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. f bzw. lit. g der Verkehrswesen-Zuständigkeitsverordnung (ZustVVerk) ergibt sich eine sachliche Zuständigkeit der Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädte als untere Straßenverkehrsbehörde, soweit nicht die Bundesverwaltung zuständig ist; mithin wird gerade eine subsidiäre Zuständigkeit des Landes festgelegt. Vorliegend wurde der Vortrag der Antragsgegnerin, wonach Bayern insoweit kein eigenes Genehmigungsverfahren vorsehe, seitens der Antragstellerin nicht bestritten. Hierzu führte die A1. GmbH des Bundes, Niederlassung … mit Schreiben vom 12. Juli 2022 (Behördenakte, 4. Beiakte, Bl. 1) aus, dass für Genehmigung zu Feuerwerken das Fernstraßen-Bundesamt zuständig sei. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 der 1. SprengV hat der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Zusätzliche Regelungen des Landesgesetzgebers zu jener Anzeigepflicht sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.
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ee. Das Vorbringen der Antragstellerin zu in unmittelbarer Umgebung des Standorts der Antragstellerin in … ansässigen Unternehmen, welche kürzlich Feuerwerke – nach Auffassung der Antragstellerin ohne entsprechende Ausnahmegenehmigungen durch das Fernstraßen-Bundesamt – abgebrannt haben sollen, ist insoweit unbeachtlich. Hierfür wurden keine Nachweise vorgelegt, sondern dies schlicht behauptet. Außerdem handelt es sich beim Abbrennen eines Feuerwerks in Dimension und Gegebenheiten des Standorts um Einzelfälle, welche keiner derart generalisierenden Betrachtung zugänglich sind.
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Es versteht sich darüber hinaus angesichts der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) von selbst, dass die Verwaltungspraxis nur dann als Richtschnur für die Gewährung betreffender Leistungen herangezogen werden kann, wenn sie ihrerseits der Rechtsordnung voll und ganz entspricht. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht (vgl. OVG NW, B.v. 16.7.2020 – 8 A 1331/18 – juris Rn. 11).
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2. Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg.
37
Soweit die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorien F2 und F3 am Standort der Antragstellerin in … dauerhaft zu erteilen, kann die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anordnungsanspruch ebenfalls nicht geltend machen.
38
Die von der Antragstellerin im Hilfsantrag begehrte Verpflichtung zur Erteilung einer dauerhaften Genehmigung würde ebenfalls zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen, womit auch hier an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch die unter 1.b. genannten qualifizierten Anforderungen zu stellen sind. Hieran gemessen ist auch der Hilfsantrag abzulehnen.
39
a. Eine – wie von der Antragstellerin beantragt – dauerhafte Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch das Fernstraßen-Bundesamt zum Abbrennen von Feuerwerk am vorgesehenen Standort in unmittelbarer Nähe der BAB A ... ist bereits ohne Rücksichtnahme auf die bestehende Problematik der Vorwegnahme der Hauptsache nicht möglich.
40
Zwar sieht § 46 Abs. 2a Satz 1 StVO vor, dass „(…) für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen (kann)“. Aus der Natur der Sache heraus ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Begleitumstände eines Feuerwerks bei jedem vorgesehenen Abbrennen unterscheiden. So divergiert einerseits der vorgesehene Umfang des Feuerwerks in Steighöhe, Farbwechsel, Art der gezündeten Feuerwerkskörper etc., andererseits sind in jedem Einzelfall die Verkehrssituation, Wetterverhältnisse bzw. weitere örtliche Gegebenheiten zu betrachten. So dürfte bei einer baustellenbedingten Vollsperrung jedenfalls die Gefahr der Verkehrsbeeinträchtigung gebannt sein, im Zusammenhang mit einem Brückentag dürfte hingegen mit hohem, potentiell beeinträchtigten Verkehrsaufkommen zu rechnen sein. Mithin ist für jedes vorgesehene Feuerwerk, insbesondere an einem Standort in derart unmittelbarer Nähe zu einer BAB, eine Einzelfallprüfung unter Vorlage individueller Unterlagen erforderlich. Für einen solchen Fall kann mithin keine generelle Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Vielmehr ist insoweit § 46 Abs. 2a Satz 1 Alt. 1 StVO einschlägig, wonach nur für bestimmte Einzelfälle eine Ausnahme erteilt werden kann. Dementsprechend erging seitens der Antragsgegnerin für jedes durch die Antragstellerin angezeigte Feuerwerk – vorliegend für den 15. Oktober 2022 mit Bescheid vom 13. Oktober 2022 und für die Anzeige für das Feuerwerk am 7. März 2023 mit Bescheid vom 1. März 2023 – ein separater Ablehnungsbescheid. Dies war jeweils bereits aus dem Betreff unter Bezugnahme auf den jeweiligen Antrag bzw. die jeweilige Nachricht der Regierung von … ersichtlich.
41
b. Jedenfalls kann die erforderliche Ausnahmegenehmigung vorliegend nicht erteilt werden. Wie bereits unter 1.b. ausgeführt, fällt das Vorhaben der Antragstellerin in die Anwendbarkeit der §§ 46 Abs. 2a Sätze 5, 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 StVO; mithin ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2a Satz 5 StVO erforderlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer derartigen Ausnahmegenehmigung sind hier nicht gegeben.
42
aa. Die Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 StVO sind erfüllt.
43
Im Hinblick auf den hohen Rang der Schutzgüter Leib und Leben reicht eine abstrakte Gefahr ohne Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle und damit die jedenfalls nicht entfernte Möglichkeit einer verkehrsgefährdenden Ablenkung und Beeinflussung der Verkehrsteilnehmer aus, so dass es nicht darauf ankommt, ob konkrete Verkehrsbeeinträchtigungen bereits eingetreten sind. Ausreichend ist vielmehr, dass die Werbung geeignet ist, Verkehrsteilnehmer in einer Weise abzulenken, dass ein Verkehrsunfall oder eine Verkehrsbehinderung eintreten kann (Lohmeyer, in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 1.12.2021, StVO, § 33 Rn. 35; Sauthoff, in MüKo, StVR, 1. Auflage 2016, StVO, § 33 Rn. 2). Werbung im Außenbereich stellt etwas Ungewohntes dar; der Kraftfahrer kommt in eine Verkehrssituation, die vom üblichen Erscheinungsbild abweicht. Zusammen mit den höheren Geschwindigkeiten kann dies zu einem erhöhten Unfallrisiko führen. Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften ist daher bei Bundes-, Landes-/Staatsstraßen und sonstigen vielbefahrenen Straßen in der Regel geeignet, die genannte Gefahrenlage zu begründen (Lohmeyer, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.; vgl. BVerfG, B.v. 9.2.1972 – 1 BvR 111/68, BVerfGE 32, 319 = juris Rn. 37). Es bedarf der Beurteilung im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des Straßenverlaufs, der Positionierung und der Gestaltung der Werbeanlage, ob die Werbeanlage das Verkehrsgeschehen in nachhaltiger Weise beeinträchtigen kann. Hierbei sind die Anforderungen an die Beurteilung umso geringer zu stellen, je auffälliger und damit ablenkender die Werbeanlage gestaltet ist (BayVGH, U.v. 21.5.2014 – M 23 K 12.2924 – juris Rn. 20).
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Durch das vorgesehene Feuerwerk am Standort der Antragstellerin in … ist jedenfalls von einer den Verkehr gefährdenden Ablenkung der Verkehrsteilnehmer auszugehen. Angesichts der dargestellten Maßstäbe kann nicht, wie die Antragstellerin vortragen lässt, pauschal auf die Eigenverantwortlichkeit der Verkehrsteilnehmer hinsichtlich ihrer Aufmerksamkeit im Straßenverkehr abgestellt werden. Der Vergleich mit der Sicherheit im Verkehr dienenden Abblendlichtern entgegenkommender Fahrzeuge kann bereits deshalb nicht überzeugen, da diese nicht den Überraschungseffekt eines Feuerwerks am Nachthimmel während des Jahres teilen, zumal Abblendlichter dauerhaft leuchten und sich nicht – wie die Lichteffekte eines Feuerwerks – farblich und in ihrem Umfang verändern. Soweit die Antragstellerin einen Vergleich mit einer dauerhaft leuchtenden Werbeanlage ziehen lässt, ist ebenfalls auf den Überraschungseffekt eines bis zu 100 m Steighöhe reichenden Feuerwerks zu verweisen. Auch kann ein Feuerwerk am Nachthimmel in seiner Wirkung nicht einem nicht beeinflussbaren Naturereignis wie einem Gewitter gleichgesetzt werden. Ein Feuerwerk ist – wie die Antragsgegnerin zu Recht im Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2023 ausführte – bereits grundsätzlich durch seine in der Natur nicht vorkommenden Farb- und Geräuschkombinationen darauf ausgelegt, die volle Aufmerksamkeit der Betrachter auf sich zu ziehen. Wie bereits unter 1.b. ausgeführt, führen die örtlichen Gegebenheiten am Abbrennplatz am Standort der Antragstellerin in … (topographische Lage, überdurchschnittlich hohe DTV, Anschlussstelle und Baustellenbereich) aufgrund der erforderlichen besonderen Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer dazu, dass sich eine potentielle Ablenkung durch ein Feuerwerk umso verkehrsgefährdender niederschlagen dürfte. Damit legt auch eine Einzelfallprüfung vorliegend die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht nahe. Die regelmäßig vorgesehene Dauer des Feuerwerks von zwei Stunden ist dabei nach Auffassung des Gerichts entgegen des Vortrags der Antragstellerin als erhebliche Störungsdauer und nicht als kurzfristige Störung anzusehen.
45
bb. Ebensowenig führt eine Gegenüberstellung der Belange des von dem Ge- oder Verbot Betroffenen mit dem von dem Verbot verfolgten öffentlichen Interesse dazu, dass vorliegend eine Ausnahmegenehmigung i.S.d. § 46 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 StVO zu erteilen wäre (vgl. Sauthoff, in MüKo, StVR, 1. Auflage 2016, StVO, § 46 Rn. 21).
46
Die Belange der Antragstellerin können vorliegend nicht den Erhalt des Schutzguts der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegen (Koehl, in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Auflage 2021, StVO, § 33 Rn. 1). Eine drohende Existenzgefährdung des Betriebs der Antragstellerin kann darüber hinaus nicht gesehen werden.
47
Soweit die Antragstellerin sich auf eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beruft, ist anzuführen, dass ein Gewerbetreibender in der Regel nicht geltend machen kann, die Versagung der Ausnahme treffe ihn wegen der Ausrichtung seines Betriebes überdurchschnittlich hart. Jeder Gewerbetreibende hat sein Unternehmenskonzept an den von der Rechtsordnung vorgegebenen Rahmenbedingungen auszurichten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Gesetze in einer Weise vollzogen werden, die ihm eine andernfalls nicht bestehende Gewinnerzielungsmöglichkeit eröffnet (BayVGH, B.v. 25.9.2007 – 11 ZB 06.279 – juris Rn. 19). Das Abhalten von Feuerwerken ist nicht die einzige Möglichkeit für die Antragstellerin, wenn auch eine bedeutsame, für die von ihr vertriebenen Produkte zu werben. Es wurden offenbar bereits mehrfach derartige Feuerwerke abgebrannt, wobei dies aufgezeichnet wurde. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit des Abbrennens der Feuerwerke an Alternativstandorten mit anderen örtlichen Gegebenheiten. Der Vortrag der Antragstellerin, eine Ausweichmöglichkeit auf ein anderes Gelände sei nicht gegeben, erfolgt zu unsubstantiiert und kann daher zu keiner anderen Bewertung führen. Am Alternativstandort könnten dann ggf. auch die angeführten Produkttestungen durchgeführt werden. Insoweit kann auch kein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nachvollzogen werden.
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Es ergeben sich auch darüber hinaus keine Anhaltspunkte, die die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 StVO nahelegen würden.
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cc. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass ihr Firmensitz an diesem Standort inklusive Zündplatz genehmigt worden sei und mithin nicht im Nachhinein das zum Betrieb gehörende Abhalten von Feuerwerk untersagt werden könne, erfolgte kein substantiierter Vortrag zum konkreten Umfang der ggf. erteilten Genehmigungen baurechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Natur. Auf diese Weise kann jener Vortrag an dieser Stelle nicht nachvollzogen werden. Eine vollumfängliche Konzentration straßenverkehrsrechtlicher Ausnahmegenehmigungen durch bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungen erscheint jedenfalls fernliegend.
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3. Der Antrag ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.