Titel:
Zuwendungsrecht, November- und Dezemberhilfe, Prozesskostenhilfe, Maßschneiderei
Normenketten:
VwGO § 166
ZPO §§ 114 ff.
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für November und Dezember 2020 (Novemberhilfe/Dezemberhilfe)
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, November- und Dezemberhilfe, Prozesskostenhilfe, Maßschneiderei
Fundstelle:
BeckRS 2023, 18753
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Klägerbevollmächtigten wird abgelehnt.
Gründe
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Der Kläger, der als selbständiger Maßschneidermeister tätig ist, wendet sich gegen zwei Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide der Beklagten, die diese im Vollzug der Richtlinien für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für November 2020 (Novemberhilfe) und Dezember 2020 (Dezemberhilfe) erlassen hat.
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Unter dem 12. März 2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Novemberhilfe und Dezemberhilfe und gab dabei an, in der Branche „Herstellung von gewebter Oberbekleidung für Damen und Mädchen“ tätig und indirekt von den staatlichen Schließungsanordnungen betroffen zu sein. Hierauf bewilligte die Beklagte mit Bescheiden vom 12. März 2021 eine Novemberhilfe i.H.v. 2.833,33 EUR und eine Dezemberhilfe i.H.v. 3.000,- EUR.
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Nach vorheriger Anhörung jeweils mit Schreiben der Beklagten vom 8. Oktober 2021, auf die der Kläger durch seine Prozessvertreterin Stellung nehmen ließ und jeweils eine Ratenzahlung in Höhe von 50,- EUR monatlich beantragte, nahm die Beklagte sodann mit Bescheiden vom 28. Oktober 2021 die Gewährung der November- und Dezemberhilfe zurück, lehnte die Zuwendungsanträge vom 12. März 2021 ab und setzte die zu erstattenden Beträge auf 2.833,33 EUR bzw. 3.000,- EUR fest.
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Mit Schriftsatz vom 24. November 2021 ließ der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Beantragt wurde hierbei – jeweils in Bezug auf die November- und Dezemberhilfe –, den Rücknahmeund Ablehnungsbescheid sowie den Leistungsbescheid mit Erstattungsaufforderung und Erhebung eines Zinses vom 28. Oktober 2021 aufzuheben, hilfsweise einen Leistungsbescheid jeweils mit der Gewährung einer zinslosen Stundung, weiter hilfsweise einer zinslosen Ratenzahlung in Höhe von 50 EUR monatlich zu gewähren. Mit gleichem Schriftsatz lässt er zudem beantragen,
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ihm unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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Zur Begründung führt die Klägerbevollmächtigte mit Schriftsätzen vom 24 November 2021 und 15. Mai 2023 im Wesentlichen aus, es bestehe ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, da die Beklagte im Zusammenhang der Rücknahme der November- bzw. Dezemberhilfe keine oder keine ausreichende Ermessensentscheidung getroffen habe. Die Voraussetzung der Antragsberechtigung für die jeweiligen Hilfen seien entgegen der Ansicht der Beklagten keineswegs für den Kläger ersichtlich gewesen. Verbindliche Informationen über eine Antragsberechtigung seien von der telefonisch häufig schwer erreichbaren Beklagten kaum zu erreichen gewesen. Von seiner fehlenden Antragsberechtigung habe der Kläger erst im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach Konsultation der Prozessbevollmächtigten Kenntnis genommen. Der Kläger habe hohe Einbußen aufgrund der mangelnden Nachfrage nach Maßanfertigung erlitten. Ferner sei der durch den Kläger bereits im Anhörungsverfahren gestellte Antrag auf Ratenzahlung mit Darlegung der finanziellen Situation weder beachtet noch in die Ermessensentscheidung mit einbezogen worden.
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Die Beklagte tritt den Klagen entgegen. Sie beantragt Klageabweisung und verteidigt die streitbefangenen Bescheide mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2021. Sie weist ferner mit Schriftsatz vom 25. April 2023 darauf hin, dass die Vereinbarung einer Ratenzahlung nach Abschluss des Klageverfahrens grundsätzlich möglich sei und derartige Vereinbarungen auf einen entsprechenden Antrag des Klägers von der Beklagten selbst abgeschlossen würden.
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Mit Beschluss vom 11. Januar 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
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Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleiben ohne Erfolg.
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1. Nach § 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht dürfen nicht überspannt werden und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, B.v. 22.8.2018 – 2 BvR 2647/17 – juris Rn. 14). Daher ist eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit ausreichend, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso gewiss ist wie ein Unterliegen, d.h. es genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs, nicht allerdings eine nur entfernte, theoretische Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Ganzen etwa BVerfG, B.v. 18.9.2017 – 2 BvR 451/17 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 21.9.2016 – 10 C 16.1164 – juris Rn. 12; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 26 m.w.N.).
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2. Diese Voraussetzungen sind hier, unabhängig von der Frage, ob der Kläger finanziell in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu übernehmen, nicht gegeben, da die Klage keine Erfolgsaussichten hat. Nach Lage der Akten wird diese voraussichtlich erfolglos bleiben, weil sie unbegründet ist. Der Kläger hat gegen die Beklagten die von ihm geltend gemachten Ansprüche, sinngemäß im Hauptantrag gerichtet auf Aufhebung der streitbefangenen Ablehnungs-, Rücknahme- und Rückforderungsbescheide, hilfsweise auf Gewährung von Stundung oder Ratenzahlung hinsichtlich der Erstattungsforderungen, voraussichtlich nicht inne (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Vielmehr dürften sich die streitbefangenen Bescheide mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen. Auch auf die Gewährung von Stundung oder Ratenzahlung besteht voraussichtlich kein Anspruch, der derzeit mit der vorliegenden Klage durchgesetzt werden kann.
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2.1 Die jeweils in Nr. 1 der streitbefangenen Bescheide der Beklagten verfügte Rücknahme der Gewährung der November- bzw. Dezemberhilfe ist voraussichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, weil die Zuwendungsbescheide vom 12. März 2021 rechtswidrig gewesen sein dürften.
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Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich – wie hier – um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist bei der Rücknahme die Vertrauensschutzregelung des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht und eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG vorliegen, insbesondere wenn der begünstigte Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde (Nr. 2) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG).
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2.2 Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und Art. 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München, U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für November und Dezember 2020 (vgl. zur Novemberhilfe BayMBl. 2020, Nr. 6. vom 26.11.2020, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021 in BayMBl. 2022 Nr. 2. vom 12.1.2022, sowie zur Dezemberhilfe BayMBl. 2020, Nr. 8. vom 30.12.2020, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021 in BayMBl. 2022 Nr. 2. vom 12.1.2022) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass diese Hilfen im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt werden.
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Der Kläger hat sonach voraussichtlich keinen Anspruch auf die beantragten Zuwendungen inne. Es dürfte nicht zu beanstanden sein, wenn die Beklagte in ihrer ständigen Vollzugspraxis auf der Grundlage der Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. b der Zuwendungsrichtlinien nur dann von einer Antragsberechtigung von Unternehmen ausgeht, wenn ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Lockdown betroffen ist. Lockdown in diesem Sinne ist dabei ausgehend von Fußnoten 9 der Zuwendungsrichtlinien der Zeitraum im November und Dezember 2020, für welchen branchenweite Coronabedingte Betriebsschließungen bzw. Betriebsbeschränkungen im Sinne der Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 (sowie den weiteren entsprechenden Regelungen in den späteren Beschlüssen vom 25. November 2020 und 2. Dezember 2020, im Folgenden: Bund-Länder-Beschlüsse) hoheitlich angeordnet werden. Im Einzelnen handelt es sich dabei nach den vorgenannten Beschlüssen um Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind wie beispielsweise Theater, Freizeitparks und der Freizeit- und Amateursportsbetrieb, ferner Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, Gastronomiebetriebe und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege.
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Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (vgl. auch VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung wie für die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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Diesen Maßstäben dürfte die sowohl durch den Richtliniengeber vorgegebene als auch durch die Zuwendungsbehörde in ihrer ständigen – dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten und zudem von der Beklagten schriftsätzlich erläuterten – Zuwendungspraxis umgesetzte Maßgabe genügen, nach der als direkt Betroffene nur solche Unternehmen antragsberechtigt sind, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Lockdown betroffen ist, weil sie aufgrund der auf Grundlage der Bund-Länder-Beschlüsse erlassenen Bestimmungen auf Landesebene den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (oder es sich bei ihnen um Beherbergungsbetriebe oder Veranstaltungsstädten handelt, vgl. Nr. 2.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinien, insbesondere Buchst. b Doppelbuchst. aa sowie Fußnote 9). In Betracht kommt ferner eine Antragsberechtigung für indirekt Betroffene, die dann vorliegt, wenn die jeweiligen Unternehmen nachweislich und regelmäßig mindestens 80% ihrer Umsätze mit direkt von den vorgenannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (vgl. Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb der Zuwendungsrichtlinie). Möglich ist schließlich eine Antragsberechtigung für indirekt über Dritte Betroffene, soweit ein Antragsteller regelmäßig mindestens 80% seiner Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen über Dritte erzielt und er im Dezember 2020 wegen der relevanten Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Bund-Länder-Beschlüsse einen Umsatzeinbruch von mehr als 80% gegenüber dem Vergleichsumsatz erleidet (vgl. Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc der Zuwendungsrichtlinie). Dies stellt im Sinne der ausgeführten Maßstäbe eine durch sachbezogene Gesichtspunkte gerechtfertigte und damit jedenfalls nicht willkürliche Ab- bzw. Eingrenzung der maßgeblichen Zuwendungsmaßstäbe dar.
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Ziel der November- und Dezemberhilfe ist es (vgl. Nr. 1 Satz 3 der Zuwendungsrichtlinien) durch einen Beitrag zur Kompensation des Umsatzausfalls die wirtschaftliche Existenz u.a. von Unternehmen und Soloselbstständigen zu sichern, die in der Folge der Bund-Länder-Beschlüsse von Coronabedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im November und Dezember 2020 betroffen sind, und deshalb erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Es handelt sich daher um ein Instrument, das spezifisch an eine Betroffenheit durch diese politische Beschlusslage anknüpft. Dies unterscheidet die November- und Dezemberhilfe von den anderen Instrumenten und Programmen der Corona-Wirtschaftshilfe, die ohne Bezug auf bestimmte einschränkende Maßnahmen oder konkrete politische Beschlüsse an Coronabedingte Einbußen anknüpfen. Beispielhaft sichtbar wird dies etwa in Nr. 1 Satz 4 der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III – BayMBl. 2021, Nr. 132 vom 19.2.2021), wo im Rahmen der Zweckbestimmung lediglich allgemein von Coronabedingten erheblichen Umsatzausfällen die Rede ist. Der abweichende Charakter der November- und Dezemberhilfe zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass hierbei abweichend von den übrigen Instrumenten der Corona-Wirtschaftshilfe ein (anteiliger) Ersatz von Umsätzen stattfindet, wohingegen ansonsten die Leistungen in aller Regel auf den (anteiligen) Ersatz bestimmter betrieblicher Fixkosten beschränkt sind. Dementsprechend versteht auch der Zuwendungsgeber die November-, bzw. Dezemberhilfe als ein „sehr spezifisches Instrument“ zur Unterstützung von Unternehmen, die auf Grundlage der vorgenannten Beschlüsse und der daraufhin erlassenen Schließungsverordnungen der Länder ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten, bzw. von denjenigen, die indirekt oder direkt über Dritte von diesen Schließungsanordnungen betroffen sind (vgl. Antwort des Staatssekretärs Dr. Nußbaum, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, auf eine Schriftliche Frage des Abgeordneten Meiser, BT-Drs. 19/24779, S. 33).
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Das Abstellen auf diesen besonderen Charakter der November- und Dezemberhilfe, die nicht generell und allgemein an Coronabedingte Einbußen von Wirtschaftsteilnehmern anknüpfen, sondern speziell an eine direkte oder zumindest qualifiziert indirekte, stets aber unmittelbare Betroffenheit von bestimmten Schließungsanordnungen in bestimmten Branchen, stellt eine sachliche und damit willkürfreie Erwägung dar, die es rechtfertigt, hinsichtlich des Umfangs der zu gewährenden außerordentlichen Wirtschaftshilfe unmittelbar an die Bund-Länder-Beschlüsse anzuknüpfen (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 24).
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In dieser Zuwendungspraxis ist voraussichtlich keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen zu erblicken, die, wie der Kläger, mittelbar durch Coronabedingte Maßgaben, Auflagen oder Schließungen betroffen waren und solchen, die von Schließungsanordnungen auf Grundlage der Bund-Länder-Beschlüsse unmittelbar betroffen waren. Vielmehr handelt es sich dabei um eine sachgerechte und willkürfreie Vorgehensweise, die sich durch den spezifischen Charakter der November- und Dezemberhilfe und ihren Bezug auf bestimmte Beschränkungsmaßnahmen rechtfertigt. Denn die Betroffenheit von bestimmten Schließungsanordnungen in formaler Hinsicht geht auch mit einer tatsächlich unterschiedlichen Belastung einher. Dies ist ein ausreichender, sachlicher Differenzierungsgrund. Das Gericht verkennt hierbei nicht und stellt keineswegs in Abrede, dass auch durch infektionsschutzrechtliche bzw. pandemiebedingte Maßnahmen jenseits vollständiger Betriebsschließungen erhebliche wirtschaftliche Belastungen für den Kläger entstanden sein dürften. Die Beklagte durfte jedoch willkürfrei in ihrer ständigen Verwaltungspraxis – entsprechend des engen Begriffsverständnisses nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. b und Fußnote 9 der Zuwendungsrichtlinie i.V.m. Nr. 1 und Nr. 5 bis 8 des Bund-Länder-Beschlusses vom 25. Oktober 2020 – allein auf die formale und damit unmittelbare Betroffenheit durch Coronabedingte Schließungsanordnungen und die dadurch typischerweise bedingte größere Intensität der Beeinträchtigung abstellen. Denn selbst unter Berücksichtigung aller durch die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zweifellos eingetreten Einschränkungen für die Wirtschaftsteilnehmer ist gleichwohl festzustellen, dass den mittelbar betroffenen Unternehmen, also solchen die – wie der Kläger – nicht durch branchenweite Schließungsanordnungen unmittelbar betroffen waren, sondern „nur“ durch die allgemeinen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen, Empfehlungen und Aufrufe, jedenfalls ein Spielraum für weitere unternehmerische Tätigkeit verblieb. Auch wenn dieser Spielraum sehr klein oder faktisch kaum vorhanden gewesen sein mag, ist dieser Unterschied nach Überzeugung des Gerichts dennoch ein ausreichender Anknüpfungspunkt für eine willkürfreie Differenzierung.
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Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin wohl keine Anhaltspunkte. Der Kläger wird nicht anders behandelt als andere Antragstellerinnen und Antragsteller, die ebenfalls mangels Betroffenheit durch die vorgenannten Schließungsanordnungen nicht gefördert wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen anders verfahren wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Erwägungen, die streitige Förderung auf Unternehmen zu beschränken, welche von den Schließungsanordnungen auf Grundlage der Bund-Länder-Beschlüsse unmittelbar betroffen waren und ihre Leistung nicht mehr anbieten durften, stellen einen vertretbaren sachlichen Grund für die Verneinung der Förderberechtigung des Klägers dar (vgl. z.B. BayVGH, aaO; VG München, U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris Rn. 28; VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.1000 – juris Rn. 44; VG Magdeburg, U.v. 30.11.2021 – 3 A 61/21 MD – juris Rn. 42).
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Zu beachten ist bei alledem des Weiteren, dass dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz auch ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen auch Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 98 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich einer Zuwendungsgewährung (vgl. etwa VG München, U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Förderungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind. Der Zuwendungsgeber darf im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungskonzepts die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen in seine Entscheidung einfließen lassen und muss nicht sämtliche wirtschaftlichen Aktivitäten – auch wenn diese durch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen ebenfalls betroffen sind – in gleicher Weise begünstigen (vgl. im Zusammenhang der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen OVG NRW, B.v. 26.3.2021 – 13 B 363/21.NE – juris Rn. 100).
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Ausgehend von der bereits dargelegten Zielbestimmung der November- und Dezemberhilfe, die Betroffenheit von bestimmten Schließungsanordnungen (teilweise) auszugleichen, kann zur Differenzierung der Antragsberechtigung willkürfrei auf die Coronabedingte angeordneten hoheitlichen Betriebsschließungen bzw. Betriebsbeschränkungen i.S.d. Nrn. 5 bis 8 des Bund-Länder-Beschlusses vom 28. Oktober 2020 und der weiteren Beschlüsse vom 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 und die damit einhergehende unmittelbare Betroffenheit abgestellt werden.
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Auch die Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze im Einzelfall des Klägers begegnet voraussichtlich keinen Bedenken. Er ist im Sinne der ständigen Zuwendungspraxis auf Grundlage der Zuwendungsrichtlinie (Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. b) durch die Schließungsanordnungen auf Grundlage der Bund-Länder-Beschlüsse weder direkt noch indirekt bzw. über Dritte betroffen und mithin im Rahmen der November- und Dezemberhilfe nicht antragsberechtigt.
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Es ist voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte davon ausgeht, dass die vom Kläger geltend gemachte indirekte Betroffenheit nicht vorliegt. Seine Tätigkeit war durch die Schließungsanordnungen i.S.d. Nr. 2.1 Satz 1 Buchst b. und Fußnote 9 der Zuwendungsrichtlinien nicht unmittelbar betroffen. Weder nach den Bund-Länder-Beschlüssen noch nach der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 und der Neunten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. November 2020, die – zunächst und hier allein maßgeblich – in Folge der Bund-Länder-Beschlüsse ergingen, bestand für den Kläger ein Verbot, seiner beruflichen Tätigkeit als Maßschneider nachzugehen und dazu auch sein Atelier bzw. seine Schneiderei offen zu halten. Nach deren § 12 Abs. 1 und 2 konnten Betriebe des Groß- und Einzelhandels sowie Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr bei Beachtung entsprechender Maßgaben (Abstandsgebot, Beschränkung der Kundenzahl, Hygienekonzept, Maskenpflicht) geöffnet bleiben. Zum anderen ist damit auch nicht dargelegt, dass der Kläger nachweislich und regelmäßig mindestens 80% seiner Umsätze gerade infolge einer daraus resultierenden direkten Betroffenheit seiner Kunden erzielt hat.
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Die vom Kläger maßgeblich angeführten faktischen Einbußen aufgrund der mangelnden Nachfrage nach Maßanfertigungen führen im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter. Denn diese ändern nichts daran, dass der der Betrieb des Klägers nicht infolge der Bund-Länder-Beschlüsse und der daran anknüpfenden landesrechtlichen Anordnungen in der Achten und Neunten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung untersagt war. Im Einklang mit der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten ist für die Antragsberechtigung im Rahmen der November- und Dezemberhilfe allein auf die formale Betroffenheit durch die entsprechenden Schließungsanordnungen abzustellen, nicht aber auf möglicherweise tatsächlich bestehende geschäftliche Einbußen. Damit ist umgekehrt nicht entscheidend, inwieweit der Kläger faktisch-mittelbar aufgrund seines Kundenkreises vom Lockdown betroffen war. Für solche nicht unmittelbar schließungsradizierten, sondern vielmehr mittelbaren – wenn im Einzelfall, wie hier, auch wirtschaftlich erheblichen – Beeinträchtigungen der gewerblichen Betätigung infolge des Lockdowns sieht die ständige Vollzugspraxis der Beklagten zur November- und Dezember Hilfe willkürfrei keine Antragsberechtigung vor (vgl. aktuell VG München, U.v. 7.2.2023 – M 31 K 21.5005 – juris Rn. 30).
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Schließlich vermag der Kläger voraussichtlich auch nicht damit durchzudringen, wenn er sich sinngemäß auf das Vorliegen eines Härte- bzw. Ausnahmefalls und dessen Nichtberücksichtigung durch die Beklagte beruft. Verbietet sich – wie ausgeführt – eine eigenständige gerichtliche Auslegung von Zuwendungsrichtlinien infolge ihrer Rechtsnatur und ist vielmehr ihre Handhabung in der ständigen zuwendungsbehördlichen Vollzugspraxis für die gerichtliche Beurteilung allein maßstäblich, verbleibt für die Notwendigkeit einer Betätigung eines „Auffangermessens“ für atypische Ausnahmefälle kein Raum, sofern und soweit sich nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV sowie aus sonstigem einschlägigen materiellen Recht im Einzelfall anderes ergibt. Solches ist, wie ausgeführt, hier nicht der Fall (vgl. VG München, U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 36 – BayVBl. 2022, 717, 720). Eine Berücksichtigung atypischer Fälle wäre zwar von Rechts wegen möglich, eine gerichtlich durchsetzbare Verpflichtung des Beklagten hierzu besteht allerdings nicht. Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV gebieten eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe, wie es der Kläger für geboten erachtet. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG München, U.v. 5.7.2021 aaO Rn. 30). Für solchermaßen sachfremde Erwägungen ist vorliegend allerdings nichts ersichtlich. Die Beklagte orientiert sich mit dieser Vorgehensweise ohne weiteres an den Zielen und Grenzen der Zuwendungsrichtlinien, wie sie dort in Nr. 1 (Zweck der November- und Dezemberhilfe) und insbesondere Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. b i.V.m. Fußnote 9 (Antragsberechtigung) auch ausdrücklich zum Ausdruck kommen. Der Richtliniengeber und die darauf fußende Verwaltungspraxis der Beklagten knüpfen allein an eine unmittelbare Betroffenheit der wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Lockdown aufgrund Coronabedingter Betriebsschließungen und Betriebsbeschränkungen i.S.d. Nr.1 i.V.m. Nr. 5 bis 8 des Bund-Länder-Beschlusses vom 28. Oktober 2020 an; eine Antragsberechtigung bei mittelbarer wirtschaftlicher Betroffenheit wird dabei, auch ausnahmsweise, nicht anerkannt. Mit einer solchen Betrachtungsweise geht kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV einher (vgl. aktuell VG München, U.v. 7.2.2023 – M 31 KI 21.5005 – juris Rn. 32).
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Die Zuwendungspraxis der Beklagten ist sonach vorliegend aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, der Kläger – wovon er im Übrigen nunmehr wohl selbst ausgeht – folglich für die von ihm begehrte November- und Dezemberhilfe nicht antragsberechtigt.
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2.3 Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht auch Vertrauensschutz voraussichtlich nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts (vgl. z.B. VG München, U.v. 21.9.2022 – M 31 K 22.423 – juris Rn. 38 ff.) braucht die Frage, ob die Voraussetzungen für das Entfallen des Vertrauensschutzes bereits nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG erfüllt sind, hier nicht abschließend entschieden zu werden, da voraussichtlich in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation jedenfalls ein ungeschriebener Ausschlusstatbestand vorliegt. Jedenfalls bei einer Gesamtschau der Umstände und Abläufe der Zuwendungsverfahren zur November- und Dezemberhilfe ist ein ausreichender Vertrauensschutz des Klägers voraussichtlich nicht anzunehmen. Für den Kläger war das Fehlen seiner Antragsberechtigung im Lichte der von ihm gemachten Angaben aufgrund der vorhandenen Informationen im Antragsformular, in der Zuwendungsrichtlinie selbst und gerade auch anhand der im Internet verfügbaren, umfangreichen FAQs voraussichtlich ohne weiteres erkennbar. Zudem musste ihm der Zeitablauf – Gewährung der Hilfen unmittelbar am Tag der Antragstellung – nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont des Bescheidsadressaten (§§ 133, 157 BGB analog) unbedingt nahelegen, dass die zuwendungsbehördliche Bearbeitung automatisiert und lediglich auf Grundlage der durch den Antragsteller gemachten Angaben erfolgt ist; dies ergibt sich im Übrigen auch direkt aus den Zuwendungsrichtlinien (vgl. Nr. 7.1 Satz 2 und 7.2 Satz 2). Dazu kommt insbesondere noch, dass sich dem umfangreichen Katalog an Inhalts- und Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheiden entnehmen lässt, dass die Gewährung, wenn vorliegend auch wohl nicht unter ausdrücklichem Vorläufigkeitsvorbehalt, gleichwohl zumindest unter dem Vorbehalt künftiger tatsächlicher Änderungen bzw. einer in weitem Umfang möglicher behördlicher Über-/Nachprüfungen stand. Folglich konnte ein Vertrauen darauf, dass die Gewährung der November- und Dezemberhilfe endgültig bestehen bleibt, für den Kläger voraussichtlich nicht ausreichend entstehen (vgl. zuletzt VG München, U.v. 16.3.2023 – M 31 K 21.6228 – juris Rn. 39 ff.).
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2.4 Die Ablehnungen der Anträge auf Gewährung von November- und Dezemberhilfe sind soweit ersichtlich als solche nicht angegriffen, wenngleich die maßgeblichen und ausgeführten Aspekte hierzu Teilaspekte der angegriffenen Rücknahmeentscheidung sind. Ausgehend von der oben festgestellten, voraussichtlich fehlenden Antragsberechtigung des Klägers dürften jedenfalls auch die Ablehnungen rechtmäßig erfolgt sein.
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2.5 Die Rückforderung der ausbezahlten Zuwendungen in der geltend gemachten Höhe ist auf Grundlage von Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ebenfalls voraussichtlich rechtmäßig. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG steht dabei voraussichtlich nicht entgegen.
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2.6 Schließlich bleiben auch die hilfsweise sinngemäß gestellten Anträge, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Rückzahlung der festgesetzten Beträge eine zinslose Stundung bzw. weiter hilfsweise eine monatliche zinslose Ratenzahlung i.H.v. 50.- EUR zu gewähren, jedenfalls derzeit voraussichtlich erfolglos.
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Statthaft zur Verfolgung dieses Begehrens ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Hs. 2 VwGO). Denn bei der von der Klägerin beantragten Stundung, ggf. mit Ratenzahlung – Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHO, Nr. 1.3 VV zu Art. 59 BayHO – handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG (vgl. in zuwendungsrechtlicher Konstellation VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 55 m.w.N.; ebenso VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 54). Ob die Klage hierbei ggf. als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 Var. 2 VwGO zulässig wäre, wovon die Klägerbevollmächtigte mit dem Verweis auf eine Nichtentscheidung der Beklagten hinsichtlich des Antrags auf Ratenzahlung wohl ausgeht, kann offen bleiben.
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Denn zum einen hat die Beklagte – anders als durch die Klägerbevollmächtigte und zwischenzeitlich wohl auch die Bevollmächtigten der Beklagten vorgetragen – über den im behördlichen Verfahren gestellten Antrag auf eine Stundung mit Ratenzahlung (Bl. 18 f. der Behördenakte zur Novemberhilfe, Bl. 20 f. der Behördenakte zur Dezemberhilfe) durchaus eine sachliche Entscheidung getroffen. Eine Sachentscheidung der zuständigen Behörde, die die Untätigkeitsklage ausschließt, setzt zum einen die sachliche Befassung der Behörde mit dem Antrag sowie eine abschließende Äußerung zur Sache voraus (vgl. Brenner, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 32). Ausweislich der E-Mail der Beklagten vom 25. Oktober 2021 (Bl. 25 der Behördenakte zur Novemberhilfe, Bl. 27 der Behördenakte zur Dezemberhilfe) hat sich die Beklagte mit dem Antrag auf Ratenzahlung befasst und mitgeteilt, dass dem aktuell nicht stattgegeben werden kann. Spätestens mit der schriftsätzlichen Äußerung der Bevollmächtigten der Beklagten vom 25. April 2023, mit der mitgeteilt wird, dass die Vereinbarung einer Ratenzahlung (erst) nach Abschluss des Klageverfahrens grundsätzlich möglich sei und auf ansprechenden Antrag des Klägers durch die Beklagte abgeschlossen würde, liegt ferner eine abschließende Äußerung der Beklagten zur Sache vor. Der Einwand von Klägerseite, wonach über den Antrag nicht im Bescheid entschieden worden sei, greift hierbei nicht durch. Im Hinblick auf die Sachentscheidung ist keine bestimmte Form erforderlich, da auch der Erlass eines Verwaltungsaktes nicht an bestimmte Formerfordernisse gebunden ist, dieser vielmehr grundsätzlich formfrei ergehen kann (vgl. Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG). Auch eine Bekanntgabe der Entscheidung mit E-Mail vom 25. Oktober 2021, die durch die Klägerbevollmächtigte mit E-Mail vom 26. Oktober 2021 (Bl. 25 der Behördenakte zur Novemberhilfe, Bl. 27 der Behördenakte zu Dezemberhilfe) ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde, sowie schriftsätzlich im gerichtlichen Verfahren, ist erfolgt (vgl. hierzu Brenner, aaO; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 6).
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Zum anderen läge hier, selbst wenn man abweichend vom Ausgeführten von einer fehlenden sachlichen und abschließenden Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Ratenzahlung ausginge, ein gemäß § 75 Satz 1 VwGO zureichender Grund hierfür vor und es bestünde ferner keine Konstellation, in der das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen wäre. Zwar hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Bürger in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiell-rechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrags. Gegenüber der untätig gebliebenen Behörde kann er daher unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO Klage auch auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes schlechthin, d.h. ohne Rücksicht auf dessen positiven oder negativen Inhalt, erheben. Dabei ist indessen zu berücksichtigen, dass das – formelle – Recht auf Bescheidung an sich nicht Selbstzweck ist, sondern immer nur der Durchsetzung materieller Ansprüche dient. Deshalb ist es dem Gericht nicht verwehrt, auch im Rahmen eines in dem dargelegten Sinne eingeschränkten Klagebegehrens aus dem Fehlen solcher materiellen Ansprüche rechtliche Folgerungen zu ziehen. Ergibt die Prüfung der Untätigkeitsklage von vornherein, dass das von der Verwaltungsbehörde nicht beschiedene Sachbegehren offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil der mit dem Antrag geltend gemachte materielle Anspruch tatsächlich nicht besteht, so kann die Untätigkeitsklage weder mit dem Ziel, die Behörde zur Nachholung der Entscheidung zu veranlassen, zu einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 75 Satz 3 VwGO, noch gar zur Verurteilung der Behörde auf Erteilung eines (in seinem ablehnenden Inhalt feststehenden) Bescheides führen. Die Untätigkeitsklage unterliegt in solchen Fällen vielmehr unmittelbar der Abweisung, weil sich bei der gerichtlichen Prüfung erweist, dass der Kläger durch die Unterlassung des von ihm materiell zu Unrecht begehrten Verwaltungsaktes nicht im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO in seinen Rechten verletzt ist (BVerwG, U.v. 28.3.1968 – VIII C 22.67 – BVerwGE 29, 239, zit. nach juris, Rn. 10; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Werkstand: 8. Aufl. 2021, § 75 Rn. 17).
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So liegt der Fall hier, da ein Anspruch des Klägers auf Stundung, ggf. unter Einräumung von Ratenzahlung voraussichtlich derzeit nicht besteht. Daraus folgt im konkreten Fall auf formeller Ebene im Übrigen auch, dass ein zureichender Grund für eine – angenommen – fehlende sachliche Entscheidung vorläge (zu einem vergleichbaren Fall eines materiellrechtlich determinierten zureichenden Grundes VG München, U.v. 8.2.2023 – M 31 K 21.5025 – BeckRS 2023, 2626, Rn. 23 ff.).
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Der Kläger begehrt ein Tätigwerden der Beklagten auf der Grundlage von Art. 59 BayHO im Wege der Stundung, welche gemäß Nr. 1.3 VV zu Art. 59 BayHO auch durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt werden kann. Diese Handlungsmöglichkeiten stellen eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass die dem Staat zustehenden Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben sind (Art. 34 Abs. 1 BayHO). Alle Maßnahmen zur Veränderung von Ansprüchen stehen im staatlichen Ermessen, das durch entsprechende Verwaltungsvorschriften gelenkt wird (vgl. etwa Nr. 2.3, 2.4 und 3.4 VV zu Art. 59 BayHO). Grundsätzlich hat der Schuldner des Staates aufgrund von Art. 59 BayHO bzw. der bundesrechtlichen Parallelnorm des § 59 BHO weder einen Anspruch auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber (vgl. Gröpl in Gröpl, BHO/LHO, 2. Aufl. 2019, § 59 Rn. 2, 7, 12; von Lewinski/Burbat, BHO, 2013, § 59 Rn. 4; jeweils m.w.N.), weil es sich insoweit um objektives Innenrecht der Verwaltung handelt (vgl. BVerwG, B.v. 22.8.1986 – 3 B 47.85 – NVwZ 1987, 55). Schon aus diesem Grund dürfte der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Stundung der Erstattungsforderung von vornherein nicht in Betracht kommen (BayVGH, B.v. 24.3.2017 – 5 C 17.155 – juris Rn. 9).
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Unabhängig von Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayHO können sich Ansprüche auf Stundung unter Umständen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV ergeben, soweit ein Ministerium oder eine andere zuständige Behörde in gleichgelagerten oder vergleichbaren Fällen ohne sachlich hinreichenden Grund von ihrer Verwaltungsübung abweicht oder eine andere nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vornimmt (Gröpl, aaO, § 59 Rn. 7, BayVGH aaO, juris Rn. 10). Nach schriftsätzlichem Vortrag der Beklagten ist eine Ratenzahlung nach Abschluss eines Klageverfahrens grundsätzlich möglich. Über derartige Vereinbarungen werde dann auf entsprechenden Antrag durch die Beklagte entschieden. Hierzu ist weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte ohne sachlichen Grund von dieser ständigen Verwaltungspraxis zur Frage einer Stundung bzw. Ratenzahlung abweichen würde oder eine sonstige nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vorläge.
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Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine generelle Fehlerhaftigkeit dieser Praxis der Beklagten, eine Stundung ggf. mit Ratenzahlung erst nach Abschluss eines Klageverfahrens zu gewähren. Im Gegenteil erscheint die Praxis, über die haushaltsrechtliche Veränderung von Ansprüchen im Wege einer Stundung erst dann zu entscheiden, wenn ein eventuelles Klageverfahren abgeschlossen ist und mithin die Ansprüche dem Grunde nach und in ihrer Höhe feststehen, ohne weiteres sinnvoll und im Übrigen rechtlich erforderlich. Art. 59 BayHO gilt für die Einziehung sämtlicher Ansprüche des Landes aus Gesetz, Vertrag, Verwaltungsakt oder sonstigen Rechtsgründen. Erfasst werden Zahlungsansprüche (Geldforderungen), die entstanden, nicht untergegangen und durchsetzbar, insb. fällig sind, unabhängig davon, gegen wen sie sich richten (Gröpl in Gröpl, BHO/LHO, 2. Aufl. 2019, § 59 Rn. 10). Aufgrund der mit der Klage gegen die Leistungsbescheide verbundenen aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sind die Ansprüche in diesem Sinne während des laufenden Klageverfahrens jedenfalls nicht durchsetzbar. Zwar bleibt mangels inhaltlicher Gestaltungswirkung des prozessualen Suspensiveffekts der materielle Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung von der aufschiebenden Wirkung unberührt (Puttler, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 51; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 80 Rn. 105). Indes darf die Verwaltung während der Dauer der aufschiebenden Wirkung keine tatsächlichen oder rechtlichen Folgerungen aus dem Verwaltungsakt ziehen, sodass der Betroffene zum Fälligkeitszeitpunkt keine Leistungen zu erbringen braucht (vgl. nur Puttler, aaO, m.w.N.). Mithin sind die Erstattungsansprüche aus den hier streitgegenständlichen Bescheiden während des laufenden Klageverfahrens nicht durchsetzbar, sodass es zweifelhaft erscheint, ob in diesem Zeitraum eine Veränderung der Ansprüche im Sinne des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayHO haushaltsrechtlich überhaupt möglich wäre. Vor diesem Hintergrund ist die Verwaltungspraxis der Beklagten, über entsprechende Anträge erst nach Abschluss etwaiger Klageverfahren zu entscheiden, nicht zu beanstanden.
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Ein Anspruch auf die begehrte Stundung, ggf. mit Ratenzahlung, besteht somit derzeit auf Grundlage der Verwaltungspraxis der Beklagten bereits tatbestandlich nicht. Auf die durch die Klägerbevollmächtigte geltend gemachten, im Rahmen einer Ermessensentscheidung über eine Stundung zu berücksichtigten Aspekte kommt es mithin nicht (mehr) an.
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Nach alledem waren die Anträge abzulehnen.