Titel:
Klage auf Zulassung zu Integrationskursen ohne Zusatzqualifizierung als Lehrkraft
Normenketten:
IntV § 15
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
Leitsatz:
Die Anforderungen zur Zulassung zur Lehrtätigkeit nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 IntV werden durch Bestimmungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Form einer zusammenfassenden Matrix mit ergänzenden Listen konkretisiert. Die Matrix sieht verschiedene Qualifikationen und Kombinationen von Qualifikation und Sprachlehrerfahrung vor. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. (Rn. 35 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen gem. § 15 IntV anhand eines vom BAMF aufgestellten Regelwerkes (Matrix), (keine) Direktzulassung aufgrund eines Bachelor-Abschlusses in Germanistik an der TU Chemnitz im Einzelfall, Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen gem. § 15 IntV anhand eines vom BAMF aufgestellten Regelwerkes, Matrix, Wesentlichkeitsgrundsatz, Bestimmtheitsgrundsatz
Fundstelle:
BeckRS 2023, 1869
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Streitgegenständlich ist das Begehren der Klägerin, von der Beklagten ohne Zusatzqualifizierung als Lehrkraft in Integrationskursen zugelassen zu werden.
2
Mit Formblattantrag vom 5. Juli 2019 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ihre Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen gemäß § 15 Integrationskursverordnung (IntV). Dazu legte die Klägerin neben ihrem Lebenslauf (für dessen Einzelheiten auf Blatt 2 der beigezogenen Behördenakte verwiesen wird) ein Zeugnis der TU Chemnitz über ihr Studium im dortigen Bachelor-Studiengang Germanistik mit dem erreichten Abschluss Bachelor of Arts vor.
3
Gemäß der einschlägigen Studienordnung sah der dortige Studiengang Germanistik im Studienablaufplan u.a. vor:
- die verpflichtende Absolvierung des Basismoduls „Grundlagen des Deutschen als Fremd- und Zweitsprache“ (240 Arbeitsstunden, 8 Leistungspunkte):
1. Semester: Grundlagen des Deutschen als Fremd- und Zweitsprache (180 Arbeitsstunden, Prüfungsleistung Hausarbeit),
2. Semester: Einführung in DaFZ (60 Arbeitsstunden, Prüfungsleistung mündliche Prüfung),
- die verpflichtende Absolvierung des Vertiefungsmoduls „Didaktik der Landeskunde,
Literatur, Fachsprachen/Bilingualität“ (360 Arbeitsstunden, 12 Leistungspunkte):
3. Semester: Didaktik Deutsch als Fremd- und Zweitsprache (DaFZ)
(60 Arbeitsstunden, Prüfungsleistung Klausur)
4. Semester: Didaktik DaFZ (120 Arbeitsstunden)
5. Semester: Bilingualität (180 Arbeitsstunden, Prüfungsleistung Hausarbeit)
- die wahlweise Absolvierung des Vertiefungsmoduls „Profilierung Deutsch als Fremd- und Zweitsprache (mit Praktikum)“ (660 Arbeitsstunden, 22 Leistungspunkte).
4
Laut der Leistungsnachweisbescheinigung der TU Chemnitz erbrachte die Klägerin die erforderlichen Leistungsnachweise in „Grundlagen des Deutschen als Fremd- und Zweitsprache“ und in „Didaktik der Landeskunde, Literatur, Fremdsprachen/Bilingualität“. Nicht aufgeführt ist dort eine Leistungsnachweiserbringung im (wahlweisen) Vertiefungsmodul „Profilierung Deutsch als Fremd- und Zweitsprache (mit Praktikum)“, sondern im (wahlweisen) Vertiefungsmodul „Profilierung Germanistische Sprachwissenschaft (mit Praktikum)“.
5
Mit Bescheid vom 24. Juli 2019 lehnte das BAMF sinngemäß die (unmittelbare) Zulassung der Klägerin als Lehrkraft nach § 15 IntV ab; ihr könne eine Zulassung nach § 15 Abs. 2 IntV nur dann erteilt werden, wenn sie an einer verkürzten Zusatzqualifizierung teilgenommen habe.
6
Alternativ zur Zusatzqualifizierung könne sie auch einen Lehrgang zum Erwerb eines einschlägig anerkannten DaF/DaZ-(Hochschul-)Zertifikates absolvieren.
7
Eine Rechtsbehelfsbelehrungwar dem Bescheid nicht beigefügt.
8
Mit Schreiben vom 6. August 2019 teilte das BAMF der Klägerin ergänzend mit, dass sie mit dem Bescheid auf eine verkürzte Zusatzqualifizierung verwiesen worden sei, weil sie mit ihrem Antrag ihre Bachelor-Urkunde in Germanistik vorgelegt habe. Für eine Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen müsste sie zusätzlich 500 Unterrichtseinheiten Sprachlehrerfahrung in der Erwachsenenbildung oder ein „anderes DaF-Zertifikat“ vorweisen. Die in der von ihr beigefügten Studienordnung ausgewiesenen Leistungspunkte im Bereich „Deutsch als Fremd- und Zweitsprache“ könnten nach Rücksprache mit ihrem Fachreferat nicht anerkannt werden, weil es sich hier nicht um ein Ergänzungs- bzw. Zusatzstudium handele. Dies müsse auf der Urkunde explizit ausgewiesen sein bzw. als Zertifikat ausgestellt sein. Der Bescheid vom 25. Juli 2019 habe somit weiterhin Bestand.
9
Die Klägerin wandte sich daraufhin per Mail vom 15. August 2019 an das BAMF. Sie erhalte „ihren Widerspruch“ aufrecht und verweise auf „§ 1 Grundgesetz“. Viele Studierende ihrer Universität arbeiteten als Dozenten im DaF-Bereich. Keiner habe die hier geforderte Zusatzqualifikation. Sie frage nach einer Alternative, die auch den anderen Studierenden der TU Chemnitz angeboten worden sei. Laut ihrem Wissen hätten die sich die Module des DaF/DaZ-Studiums vom Prüfungsamt oder der Professur bestätigen lassen. Sie befinde sich aktuell im Masterstudiengang und studiere immer noch DaF/DaZ-Module (mit Prüfungsleistungen). Sie verstehe nicht, was ihr die geforderte Zusatzqualifikation persönlich bringen solle. Ihre Ausbildung sei besser organisiert als von Studierenden im Nebenfach, das in ihrer Studienordnung als Ergänzungsmodul bezeichnet werde. Auf Nachfrage bei der Professur der TU Chemnitz Anfang des Jahres habe sie den Rat bekommen, ihre Prüfungsordnung dem Antrag beizufügen. Bei anderen Studierenden sei das ausreichend gewesen. Aufgrund dessen verstehe sie den Ablehnungsbescheid nicht.
10
Im Rahmen einer internen Überprüfung im BAMF wurde in einer Mail vom 22. Oktober 2019 festgehalten, dass es bei der Entscheidung auf der Grundlage der aktuellen Matrix bleibe; ansonsten müsste ab sofort ein Verfahren für die Überprüfung aller „Germanistik“-Abschlüsse eingeleitet werden. Ein Abschluss in Germanistik könne nur in Verbindung mit einer verkürzten Zusatzqualifikation DaZ (70 Unterrichtseinheiten) für die Zulassung anerkannt werden.
11
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2019 wies das BAMF sodann den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Für eine direkte Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen benötige sie einen Abschluss in DaF/DaZ. Mit einem Abschluss in Germanistik benötige sie entweder 500 Unterrichtseinheiten Sprachlehrerfahrung in der Erwachsenenbildung oder ein „anderes DaF-Zertifikat“. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht gegeben. Somit sei sie gemäß den vorgegebenen Zulassungskriterien auf eine verkürzte Zusatzqualifizierung zu verweisen. Nach Sinn und Zweck der Regelungen des § 15 IntV sollten nach dem Willen der Bundesregierung als Verordnungsgeber nur Lehrkräfte in Integrationskursen unterrichten dürfen, die über eine hohe fachliche Qualifikation verfügen. Vor diesem Hintergrund habe 2005 das Expertengremium mit Vertretern aus Wissenschaft und Praxis im Bundesamt getagt, um unter Auslegung des § 15 IntV die Zugangsvoraussetzungen für eine Zusatzqualifizierung von Lehrkräften festzulegen. Das Ergebnis sei unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern in der Matrix „Zulassungskriterien für die Zusatzqualifizierung von Lehrkräften in Integrationskursen“ umgesetzt worden und in dieser sei festgelegt worden, dass ohne einen Hochschulabschluss eine Zulassung zu einer Zusatzqualifizierung außer den oben genannten Ausnahmen nicht in Betracht komme. Auf dieser Grundlage werde im Bundesamt über alle Anträge auf Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen gemäß § 15 IntV entschieden, um die Gleichbehandlung aller Antragsteller sicherstellen zu können. Die Zulassungskriterien begründeten durch ständige Anwendung eine gleichmäßige Verwaltungspraxis, durch die sich das Bundesamt selbst binde.
12
Ein Abweichen von dieser ständigen Verwaltungspraxis ohne rechtfertigenden sachlichen Grund verstoße gegen den Gleichheitssatz. Damit erlangten die Zulassungskriterien mittelbare rechtliche Außenwirkung.
13
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2019, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ die Klägerin dagegen Klage erheben.
14
Auf gerichtliche Nachfrage teilte die Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 mit, dass die Klage aufrechterhalten bleibe, und beantragte,
den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen gemäß § 15 IntV zu erteilen.
15
Die Klägerin verfüge über einen Studienabschluss in Germanistik, wobei Inhalt des Studienganges unter anderem die Studienfächer „Grundlagen des Deutschen als Fremd- und Zweitsprache“ sowie „Didaktik der Landeskunde, Literatur, Fremdsprachen/Bilingualität“ gewesen seien. In diesen Fächern habe die Klägerin mindestens 100 Unterrichtseinheiten absolvieren müssen. Sie verfüge daher über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet „Deutsch als Fremdsprache bzw. Deutsch als Zweitsprache“ und habe im Rahmen ihrer Bachelor-Prüfung in diesen Modulbereichen auch eine Prüfung ablegen müssen.
16
Darüber hinaus habe die Klägerin auch außerhalb ihres Studiums umfangreiche Erfahrungen in der Erwachsenenbildung sammeln können. So sei sie vom 1. Juni 2018 bis 15. August 2019 bei der Firma … als Dozentin tätig gewesen. Die genannte Firma sei auf dem Gebiet des Fremdsprachentrainings für Deutsch als Zweitsprache sowie Workshops für interkulturelle Kommunikation spezialisiert. Demgemäß sei die Klägerin in vielfältigen Kursen in diesem Bereich tätig gewesen und verfüge über umfangreiche Qualifikationen. Des Weiteren sei die Klägerin in der Zeit vom 16. August bis 16. Dezember 2019 bei dem Berufsbildungswerk … beschäftigt gewesen. Auch hier habe sie umfangreiche Erfahrungen in der Erwachsenenbildung sammeln können. Sie sei in mindestens 500 Unterrichtseinheiten als Lehrkraft in der Erwachsenenbildung tätig gewesen. Auf Grundlage der der Klägerin noch vorliegenden Arbeitszeitnachweise (für deren Einzelheiten wird auf das entsprechende Anlagenkonvolut in der Gerichtsakte verwiesen) habe diese allein in der Zeit von Juli 2018 bis Mai 2019 1.106 Unterrichtseinheiten absolviert.
17
Beigefügt waren dazu noch ein Arbeitszeugnis der … vom 4. Dezember 2019 und ein Zeugnis der … vom 16. Dezember 2019.
18
Im Arbeitszeugnis vom 4. Dezember 2019 wird der Klägerin bescheinigt, bei der … als Dozentin für Kurse mit Arbeitsmarktorientierung angestellt gewesen zu sein. Die Haupttätigkeit des Unternehmens konzentriere sich seit 2014 auf die Bereiche der Fachsprachtrainings für Deutsch als Zweitsprache sowie Workshops für interkulturelle Kommunikation. Zu ihren Kunden und Partnern zählten kleine und mittelständische Unternehmen sowie Bildungsträger der Region Sachsen. Zu den Aufgaben der Klägerin hätten im Wesentlichen folgende Tätigkeiten gezählt: Bewerbungstraining im Gruppencoaching zu den Themen Bewerbung allgemein, Arbeitsvertrag, Kommunikation verbal und nonverbal, Kompetenzen, Einstellungstests, Stärken der Gruppendynamik und Mobbing; individuelles Bewerbungscoaching inklusive dem Erstellen von Bewerbungsunterlagen am PC und dem Vorbereiten der Teilnehmer auf Vorstellungsgespräche bzw. den Berufseinstieg; Durchführen von Teilnehmerdokumentationen; Zuarbeit beim Erstellen von Abschlussberichten.
19
Im Zeugnis vom 16. Dezember 2019 bescheinigt die … der Klägerin, dass sie in der ESF-geförderten Maßnahme „Lernwerkstatt – Praxisorientiertes Training sozialer und beruflicher Basiskompetenzen“ in der JVA … eingesetzt gewesen sei. Zu ihrem Aufgabenbereich hätten insbesondere folgende Tätigkeiten gehört: Umsetzung des Maßnahmekonzeptes; kreative und innovative Gestaltung des Unterrichtes sowie dessen konzeptionelle Weiterentwicklung; Durchführung von Verhaltens- und Motivationsgesprächen mit Teilnehmern; Einzelgespräche mit Teilnehmern zur Klärung von persönlichen und beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten, der eigenen Ressourcen und der Motivation im Ausbildungsprozess; Durchführung von Kompetenztrainings; Erarbeitung individueller Handlungsoptionen und Gewährung von Hilfestellungen zur persönlichen Weiterentwicklung der Teilnehmer; Zuarbeiten zu Stellungnahmen und Teilnehmerbeurteilungen für die Vollzugs- und Eingliederungsplanungen; Verwaltungsarbeiten – Einkäufe, Rechnungsprüfungen.
20
Für die Beklagte beantragte das BAMF unter Bezugnahme auf die Bescheide Klageabweisung und führte dazu mit Schreiben vom 17. November 2021 ergänzend noch aus:
21
Die Klägerin sei aufgrund ihrer Qualifikation (Hochschulabschluss in Germanistik) zum Zeitpunkt des Erlasses beider Bescheide und der Gültigkeit der damaligen Zulassungsvoraussetzungen, niedergelegt in der Matrix mit Stand April 2018, zu Recht auf die Erforderlichkeit einer verkürzten Zusatzqualifizierung verwiesen worden. Das vorgelegte Zeugnis der TU Chemnitz belege den Hochschulabschluss im Studiengang Germanistik, jedoch nicht den für eine Direktzulassung erforderlichen Abschluss des Studiengangs DaF/DaZ. Für eine direkte Zulassung hätte sie entsprechend der damals gültigen Matrix deshalb zusätzlich 500 Unterrichtseinheiten Sprachlehrerfahrung in der Erwachsenenbildung oder ein sogenanntes „anderes DaF/DaZ-Zertifikat“ vorweisen müssen. Wenn die Klägerin nunmehr auf ihre umfangreichen Erfahrungen in der Erwachsenenbildung hinweise, so sei festzustellen, dass diese Unterrichtseinheiten sämtlich zwar in Bereichen der Erwachsenenbildung, aber völlig ohne Bezug zur Sprachlehrerfahrung absolviert worden seien.
22
Nach den seit 1. Oktober 2020 gültigen Zulassungsvoraussetzungen, veröffentlicht auf der Homepage der Beklagten und zusammengefasst in der ab diesem Zeitpunkt gültigen Matrix, unterfalle die Klägerin mit ihrem Hochschulabschluss in Germanistik nunmehr der rechten Spalte „B“ mit dem Verweis auf die neue einheitliche Zusatzqualifizierung. Die von der Klägerin vorgebrachten umfangreichen Unterrichtseinheiten in der Erwachsenenbildung seien (weiterhin) nicht hilfreich, weil sie sämtlich ohne Bezug zu einer Sprachlehrerfahrung absolviert worden seien.
23
Beide erwähnte Matrices waren der Klageerwiderung beigefügt; für deren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
24
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31. Januar 2022 ließ die Klägerin nochmals vorbringen, dass sie nach ihrer Auffassung die Zulassungsvoraussetzungen ohne Erforderlichkeit einer Zusatzqualifizierung erfülle. Bereits im Studium habe sie im Modul „Deutsch als Fremd- und Zweitsprache“ 20 Leistungspunkte erbringen müssen, was insgesamt 600 Arbeitsstunden entspreche. Im Weiteren sei die Klägerin auch zusätzlich in der Erwachsenenbildung mit Sprachlehrererfahrung tätig gewesen. Insbesondere im Rahmen der Beschäftigung für die Firma … seien durch die Klägerin 300 Unterrichtseinheiten im Kurs „Fit mit Kind“ geleistet worden. In diesem Kurs sei durch die Klägerin Sprachunterricht an Menschen mit Migrationshintergrund erteilt worden.
25
Beigefügt waren zwei Bescheinigungen:
- Bescheinigung der TU Chemnitz vom 8. Dezember 2021, dass die Klägerin gemäß der für sie gültigen Studien- und Prüfungsordnung im Rahmen ihres Studiums 180 Leistungspunkte habe erbringen müssen. Anteilig hieran hätten 20 Leistungspunkte im Rahmen der Pflichtmodule an der Professur „Deutsch als Fremd- und Zweitsprache“ erbracht werden müssen. Darüber hinaus habe die Möglichkeit bestanden, im Rahmen von Wahlpflichtmodulen weitere Leistungen an der Professur „Deutsch als Fremd- und Zweitsprache“ abzulegen. Dies habe die Klägerin nicht getan.
- Bescheinigung „Geleistete Unterrichtseinheiten in Integrationskursen 2018/2019“ der … vom 14. Dezember 2021 für die Klägerin über gehaltene 300 Unterrichtseinheiten im Kurs „Fit mit Kind“ (Coaching und Durchführen von Sprachunterricht) vom 1. September 2018 bis 30. April 2019.
26
Hierzu erwiderte das BAMF mit Schreiben vom 17. Januar 2023, dass auch unter Berücksichtigung der Angaben mit Schreiben vom 31. Januar 2022 eine direkte Zulassung der Klägerin als Lehrkraft in Integrationskursen nach § 15 ImtV nicht möglich sei.
27
Grundsätzlich überprüfe das BAMF im Rahmen der Lehrkräftezulassung nach § 15 IntV die Qualifikation anhand von formellen Kriterien und dem Vorhandensein entsprechender Studienabschlüsse. Es erfolge keine inhaltliche Überprüfung der Studiengänge. Dies liege darin begründet, dass die Akkreditierung der Studiengänge und entsprechenden Abschlüsse (hier DaF/DaZ) in Deutschland speziell zugelassenen Agenturen obliege, die in aufwändigen Akkreditierungsverfahren den Studiengang und den Studienabschluss nach inhaltlichen qualitativen Kriterien begutachteten. Nur so werde sichergestellt, dass die Vorgaben des Bologna-Prozesses im Sinne von internationaler Vergleichbarkeit und Transparenz sichergestellt werden können. Dass der Studiengang der Klägerin, der zum Hochschulabschluss in Germanistik geführt habe, auch Fächer aus dem Bereich „Deutsch als Fremd- und Zweitsprache“ beinhalte und die Klägerin hier 20 Leistungspunkte erbracht habe, sei daher für eine direkte Zulassung nach § 15 IntV nicht maßgeblich. Eine Überprüfung und Anerkennung von in anderen Studiengängen erbrachten Einzelleistungen (zum Beispiel absolvierte Module, Seminarscheine, Prüfungen) sei schon aus Gründen der Vergleichbarkeit nicht möglich. Gerade beim Studiengang Germanistik würden von einigen Hochschulen seit einigen Jahren verstärkt auch Pflicht- und Wahlmodule DaF/DaZ eingeführt, die jedoch in Inhalt, Prüfungen und Leistungen differierten und daher keine standardisierten Rückschlüsse auf die Inhalte zuließen. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass – selbst wenn man die Studieninhalte in diesem Einzelfall hier berücksichtigen würde – der Umfang an DaF/DaZ-Anteilen im vorliegenden Fall bei 20 Leistungspunkte liege. Gemäß der Matrix des Bundesamtes zu den Zulassungskriterien für Lehrkräfte in Integrationskursen müsse auch bei einem Hochschulabschluss DaF/DaZ der Anteil von DaF/DaZ-Modulen mindestens 60 Leistungspunkte betragen (entspreche mindestens der Einordnung als „Nebenfach“). Ein Anteil von 20 Leistungspunkten sei daher insgesamt ein zu geringer Anteil, um als gleichwertig anerkannt werden zu können.
28
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides sei es nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Matrix noch möglich gewesen, eine direkte Zulassung zu erhalten, wenn zusätzlich zu einem Hochschulabschluss Germanistik eine Sprachlehrerfahrung im Umfang von 500 Unterrichtseinheiten in der Erwachsenenbildung vorgelegen habe. Im ursprünglich dazu vorgelegten Arbeitszeugnis der Firma … sei die Maßnahme „Fit mit Kind“ nicht erwähnt worden. Im nunmehr weiter vorgelegten Nachweis der Firma … werde der Klägerin der Einsatz in einer Maßnahme „Fit mit Kind“ im Zeitraum 1. September 2018 bis 30. April 2019 bescheinigt, wobei die Maßnahme als „Coaching und Durchführen von Sprachunterricht“ beschrieben werde. Die Aufgabenbeschreibung im Arbeitszeugnis enthalte aber keinen Hinweis auf eine Sprachlehrtätigkeit in der Erwachsenenbildung, sondern beziehe sich ausschließlich auf Bewerbungstraining bzw. -coaching. Darüber hinaus belege das Produktblatt des TÜV Rheinland zu dieser Maßnahme (für die entsprechende Anlage wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen), dass es sich dabei um eine Coachingmaßnahme zur Jobsuche und Vereinbarkeit von Familie und Beruf handle, die keinen Bezug zur Vermittlung einer Fremdsprache aufweise. Diese Maßnahme könne daher nicht als Sprachlehrerfahrung in der Erwachsenenbildung anerkannt werden.
29
Unabhängig davon wäre eine Sprachlehrerfahrung in Höhe von 300 Unterrichtseinheiten im Umfang unter den geforderten 500 und würde daher ohnehin nicht für eine direkte Zulassung ausreichen. Ergänzend werde außerdem darauf hingewiesen, dass seit dem 1. Oktober 2020 die Matrix neu gefasst worden sei. Nach geltender Rechtslage würde auch ein Hochschulabschluss Germanistik zzgl. 500 Unterrichtseinheiten Sprachlehrerfahrung in der Erwachsenenbildung nicht mehr ausreichen, um eine direkte Zulassung nach § 15 IntV erhalten zu können. Vielmehr wäre aktuell zusätzlich mindestens ein sogenanntes „anderes DaF/DaZ-Zertifikat“ erforderlich.
30
Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2023 und die dort von den Beteiligten noch gemachten Ausführungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
31
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Beklagtenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
32
Die vorliegende Klage, mit der die Klägerin – nebst Aufhebung der ablehnenden Verbescheidung – die Verpflichtung der Beklagten, sie unmittelbar als Lehrkraft in Integrationskursen zuzulassen, begehrt, ist zwar zulässig, jedoch unbegründet gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2019 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2019 –, der sinngemäß (auch) die Ablehnung einer direkten Zulassung der Klägerin als Lehrkraft in Integrationskursen enthält, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
33
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Zulassung allein aufgrund ihres Hochschulabschlusses in Germanistik oder/und ihrer bisherigen Lehrererfahrung.
34
1. Gemäß § 15 Integrationskursverordnung (IntV), der in dieser Fassung seit 1. März 2012 gilt, müssen Lehrkräfte, die im Integrationskurs Deutsch als Zweitsprache unterrichten, ein erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache vorweisen (Abs. 1). Soweit diese fachlichen Qualifikationen nicht vorliegen, ist eine Zulassung zur Lehrtätigkeit nach § 15 Abs. 2 IntV nur möglich, wenn die Lehrkraft an einer vom Bundesamt vorgegebenen Qualifizierung teilgenommen hat (Abs. 2).
35
Diese Regelungen der IntV werden durch Bestimmungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Form einer zusammenfassenden Matrix mit ergänzenden Listen konkretisiert, wobei zum Zeitpunkt der Antragstellung (und dem der Verwaltungsentscheidungen) die Matrix „Zulassungskriterien für Lehrkräfte in Integrationskursen (§ 15 Abs. 1 und 2 IntV)“ aus dem April 2018 (forthin: Matrix 2018) galt und diese zwischenzeitlich ab 1. Oktober 2020 durch die Matrix „Zulassungskriterien für Lehrkräfte in Integrationskursen auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 und 2 IntV“ aus dem Juli 2020 (forthin: Matrix 2020) ersetzt worden ist. Diese Matrices wurden und werden ergänzt durch eine „Liste der einschlägig anerkannten DaF/DaZ-Zertifikate“ und durch eine Liste „Andere DaF/DaZ-Zertifikate“. Alle genannten Regelungen waren bzw. sind öffentlich auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einsehbar. Die Matrix sieht verschiedene Qualifikationen und Kombinationen von Qualifikation und Sprachlehrerfahrung vor, an die jeweils entweder eine direkte Zulassung als Lehrkraft oder die Möglichkeit der Zulassung nach erfolgreicher Absolvierung einer Zusatzqualifizierung (in der Matrix 2018 nochmals unterteilt in eine verkürzte Zusatzqualifizierung und eine unverkürzte Zusatzqualifizierung) anknüpfen.
36
In der Matrix 2018 war noch unter anderem vorgesehen, dass bei einem Hochschulabschluss Germanistik (oder andere Neuphilologien/Übersetzer) eine unmittelbare Zulassung erfolgt entweder bei dem zusätzlichen Vorliegen anderer DaF/DaZ-Zertifikate von mindestens 100 Unterrichtseinheiten gemäß ergänzender Liste oder auch in Kombination des Hochschulabschlusses Germanistik mit mindestens 500 Unterrichtseinheiten Sprachlehrerfahrung in der Erwachsenenbildung; ein bloßer Hochschulabschluss Germanistik ohne mindestens 500 Unterrichtseinheiten Sprachlehrerfahrung eröffnete (lediglich) die Möglichkeit der Zulassung über eine verkürzte Zusatzqualifizierung im Umfang von 70 Unterrichtseinheiten.
37
Die Matrix 2020 verlangt für eine direkte Zulassung bei einem Hochschulabschluss in Germanistik (oder anderen Neuphilologien) demgegenüber jetzt ein anderes DaF/DaZ-Zertifikat gemäß ergänzender Liste und eine Sprachlehrerfahrung in der Erwachsenenbildung von mindestens 500 Unterrichtseinheiten; wird dies nicht erreicht, eröffnet ein Hochschulabschluss Germanistik (oder anderer Neu- und Altphilologien) auch lediglich die Möglichkeit der Zulassung über eine Zusatzqualifizierung von 140 Unterrichtseinheiten.
38
2. Ausgehend von dieser Rechtslage konnte die Kammer im vorliegenden Fall hier zum einen dahinstehen lassen, ob in Anbetracht des Wortlautes von § 15 Abs. 1 und Abs. 2 IntV nicht von Gesetzes wegen überhaupt nur ein erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache zur unmittelbaren Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen ohne Zusatzqualifizierung, wie von der Klägerin begehrt, führen darf. Soweit man die gerade angesprochene Frage ausklammert, bestehen allerdings dann jedenfalls gegen die Rechtmäßigkeit der in der Matrix festgesetzten Regelungen zur Qualifizierung der Lehrkräfte auch weiterhin keine durchgreifenden grundsätzlichen Bedenken. Die Matrix des Bundesamtes begründet als allgemeine Regelung eine ständige Verwaltungspraxis. Hatte die Kammer in ihrem Urteil vom 9. November 2017 noch Zweifel an der Vereinbarkeit der Matrix mit der verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitslehre geäußert (vgl. VG Ansbach, U. v. 9.11.17 – AN 6 K 16.1464 – Beck RS 2017, 134195), so sind diese mittlerweile ausgeräumt. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 IntV als auch deren Ausgestaltung durch die Matrix des Bundesamtes als verfassungsgemäß im Hinblick auf Wesentlichkeitslehre, Bestimmtheitsgrundsatz, Art. 12 Abs. 1 GG und grundsätzlich auch Art. 3 Abs. 1 GG anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.18 – 19 ZB 18.356 – BeckRS 2018, 26776). Dass die Bestimmungen der Matrix des Bundesamtes grundsätzlich sachgerecht sind, ist in der Rechtsprechung der Kammer bereits ausdrücklich anerkannt worden. Sie sind geeignet und erforderlich, um den Erfolg von Integrationskursen, ein Ziel von überragender Bedeutung für das Gemeinwohl, zu gewährleisten (vgl. VG Ansbach, U. v. 9.11.17 – AN 6 K 16.2472 – BeckRS 2017, 152512; vgl. VG Ansbach, U. v. 9.11.17, AN 6 K 16.1464 – BeckRS 2017, 134195).
39
Zum anderen konnte hier die Kammer dahinstehen lassen, ob im vorliegenden Fall die Matrix 2018 oder die Matrix 2020 zur Anwendung gelangen.
40
Denn selbst bei Heranziehung der in ihren Bestimmungen für die Klägerin günstigeren Matrix 2018 vermittelt ihr diese keinen Anspruch auf eine Direktzulassung, sei es auch im Wege eines Anspruches über Art. 3 GG, das Gebot der Gleichbehandlung.
41
3. Gemäß der Matrix 2018 käme beim vorhandenen Hochschulabschluss Germanistik der Klägerin zum einen eine Zulassung über eine zusätzliche Sprachlehrerfahrung in der Erwachsenenbildung von mindestens 500 Unterrichtseinheiten infrage. Doch selbst wenn man die 300 Unterrichtseinheiten bei der … als solche Sprachlehrerfahrung anerkennen würde (was hier nicht entschieden zu werden braucht), wären diese von ihrer Anzahl her nicht ausreichend, und sonstige Sprachlehrerfahrung in der Erwachsenenbildung kommt bei der Klägerin gemäß den vorliegenden Angaben nicht in Betracht.
42
Zum anderen würde der vorhandene Hochschulabschluss Germanistik der Klägerin nach der Matrix 2018 bei der Kombination mit einem „anderen DaF/DaZ-Zertifikat (mindestens 100 Unterrichtseinheiten)“ die Direktzulassung eröffnen. Jedoch verfügt die Klägerin nicht über ein solches anderes DaF/DaZ-Zertifikat gemäß der ergänzenden Liste. Zugleich dringt sie aber auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, dass über den Gleichheitsgrundsatz allein ihr konkreter Hochschulabschluss im Bachelor-Studiengang Germanistik an der TU Chemnitz dafür ausreichen muss. Denn insoweit hat die Beklagte überzeugend dargelegt, warum eine derartige Gleichbehandlung nicht erfolgen kann. Es stellt sich schon als ohne weiteres sachgerecht dar, dass das Bundesamt auf den Erwerb bestimmter, unter Beteiligung von Sachverständigen entsprechend qualifizierter Zertifikate abstellt und nicht in jedem Einzelfall abprüft, ob gerade beim konkreten Studienverlauf des/r einzelnen Bewerberin an der jeweiligen Hochschule Lehrveranstaltungen (erfolgreich) absolviert worden sind, die ausreichende Kenntnisse im Bereich von Deutsch als Fremdsprache bzw. Deutsch als Zweitsprache für die Lehrtätigkeit in Integrationskursen vermitteln. Darüber hinaus ist im Fall der Klägerin der Umfang der hier überhaupt infrage stehenden Lehrveranstaltungen während ihres Studiums, mit denen 20 Leistungspunkte zu erwerben waren, allzu gering, um auch nur annähernd an eine Gleichstellung denken zu können; sie hat über die von ihr benannten beiden Pflichtmodule, die auch ihre Leistungsbescheinigung ausweist, nicht etwa auch das wahlweise Vertiefungsmodul „Profilierung Deutsch als Fremd- und Zweitsprache (mit Praktikum)“ absolviert, das eine zusätzliche Wertigkeit von 22 Leistungspunkten eingebracht hätte. Von daher steht es auch für das Gericht außer Frage, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung zu Gunsten der Klägerin nicht besteht, und zwar angesichts der Bedeutung der theoretischen Ausbildungsanforderungen auch nicht bei Heranziehung von 300 Unterrichtseinheiten zwischenzeitlicher Sprachlehrerfahrung in der Erwachsenenbildung durch die Tätigkeit bei der … (soweit man die Tätigkeit dort überhaupt als solche bewerten könnte, vgl. oben).
43
4. Da die Klägerin auch keine hinreichend konkreten Darlegungen zu machen vermochte, dass während der Geltung der Matrix 2018 oder der Matrix 2020 andere Bewerber/innen mit identisch „geringen“ Zulassungsvoraussetzungen wie sie dennoch eine direkte Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen vom Bundesamt erhalten hätten und so das Bundesamt durch Schaffung einer anderslautenden Praxis die Bestimmungen seiner Matrix selbst außer Vollzug gesetzt hätte, bedurfte es auch keiner weiteren Sachaufklärung in diese Richtung und sodann gegebenenfalls weiter der Klärung der oben bereits angesprochenen Problematik, ob sogar auch eine solche abweichende Praxis mit § 15 IntV noch in Einklang stehen würde und nicht rechtswidrig und daher nicht geeignet für die Beanspruchung einer Gleichbehandlung wäre.
44
Mithin ist im vorliegenden Verfahren Klageabweisung mit der Kostenfolge gemäß § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO geboten. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
45
Gründe, die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, bestehen nicht.