Inhalt

VGH München, Beschluss v. 11.07.2023 – 22 ZB 21.121
Titel:

Prüfungsanordnung hinsichtlich der Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgrund des GwG

Normenketten:
GwG 2017 § 2 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 10, § 4, § 5, § 6, § 8, § 10, § 43, § 45, § 51 Abs. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3
Leitsatz:
Ein Rechtsanwalt wirkt auch dann i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG 2017 an einem der dort genannten Kataloggeschäfte mit, wenn er Angestellter der beauftragten Kanzlei ist, das Mandat nicht mit ihm persönlich abgeschlossen wurde und er bei dessen Bearbeitung nur Zuarbeit leistet, ohne nach außen aufzutreten. (Rn. 35 – 42)
Schlagworte:
Prüfungsanordnung nach dem Geldwäschegesetz, Eigenschaft eines Rechtsanwalts als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz, angestellter Rechtsanwalt, Beteiligung mehrerer Rechtsanwälte einer Kanzlei an einem Kataloggeschäft nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG 2017, Pflichten eines Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, Rechtsanwalt, angestellt, Prüfungsanordnung, Geldwäschegesetz, Mitwirkung, Kataloggeschäft, Mandat, Zuarbeit, Verpflichteter, Auswahlverfahren, Losverfahren, Beteiligung
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 24.09.2020 – Au 2 K 19.254
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2023, 341
DVBl 2023, 1427
BayVBl 2023, 752
BeckRS 2023, 18549
LSK 2023, 18549
DÖV 2023, 973
NJW 2024, 229
GewA 2023, 436

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. September 2020 – Au 2 K 19.254 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger wendet sich gegen eine aufgrund des Geldwäschegesetzes erlassene Prüfungsanordnung hinsichtlich seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt.
2
Der Kläger ist seit 1999 als angestellter Rechtsanwalt in einer in Augsburg ansässigen Kanzlei tätig und im Kammerbezirk der Beklagten zugelassen. Die Kanzlei ist in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert. Mit einem an den Kläger persönlich adressierten Schreiben vom 15. Juni 2018 teilte die Beklagte diesem mit, Rechtsanwälte seien in Abhängigkeit vom Inhalt eines Mandats Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz. Die Rechtsanwaltskammern übten die Aufsicht über die Verpflichteten aus und hätten die Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen zu überprüfen. Es müsse zunächst erhoben werden, wer Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz sei. Die Erhebung erfolge bei mindestens 10% der Mitglieder durch Zufallsziehung, in deren Rahmen der Kläger gezogen worden sei. Er werde daher um Auskunft ersucht, ob und an welchem Kataloggeschäft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG er im Jahr 2017 für einen Mandanten mitgewirkt habe und ob er im Jahr 2017 im Namen und auf Rechnung eines Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchgeführt habe. Für die Auskunftserteilung stehe ein Online-Erhebungsbogen bereit.
3
Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 übermittelte der Kläger der Beklagten den ausgefüllten Fragebogen, in dem er die Mitwirkung an vier von sieben der dort genannten Kataloggeschäfte im Jahr 2017 bejahte.
4
Mit Bescheid vom 16. November 2018 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger persönlich eine Prüfung zur Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen nach § 51 Abs. 3 GwG an. Die Prüfungsanordnung ergehe an den Kläger als Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG. Es würden 2% aller Verpflichteten geprüft, wobei die Auswahl per Zufallsziehung aus den im Wege der vorausgegangenen Erhebung festgestellten Verpflichteten erfolge. Die Prüfung erstrecke sich auf die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Risikomanagement (Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen, § 4, § 5, § 6 GwG); Sorgfaltspflichten (§§ 10 ff. GwG), Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG) sowie Meldepflichten und Pflichten in diesem Zusammenhang (§§ 43 ff. GwG). Es werde um Ausfüllung und Rückleitung eines Prüfbogens gebeten; unter Umständen werde um Vorlage weiterer Unterlagen ersucht sowie eine Vor-Ort-Prüfung angeordnet werden. Der Kläger sei zur Auskunftserteilung gesetzlich verpflichtet. Der beigefügte Prüfbogen enthielt Fragen zu persönlichen Angaben, zur Kanzlei, zu Kataloggeschäften und Transaktionen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a und b GwG, zum Risikomanagement, zu Sorgfaltspflichten, zu Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie zur Meldepflicht.
5
Mit an die Beklagte gerichtetem Schriftsatz vom 31. Januar 2019 führte der Kläger aus, dass nach nochmaliger Prüfung, insbesondere unter Beachtung des Anwendungsbeginns der Änderung des Geldwäschegesetzes zum 26. Juni 2017, seine Mitteilung zur Verpflichteteneigenschaft nach dem Schreiben vom 29. Juni 2018 gegenstandslos sei; stattdessen habe er nur in einem Fall im Prüfzeitraum an einem Kauf oder Verkauf von Immobilien mitgewirkt.
6
Der Kläger erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, die Prüfungsanordnung gemäß Bescheid vom 16. November 2018 (Prüfungsanordnung/Routineprüfung im Rahmen der Geldwäscheaufsicht durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München), Aktenzeichen P-21070, sei nichtig. Hilfsweise beantragte der Kläger, die Prüfungsanordnung gemäß Bescheid vom 16. November 2018 (Prüfungsanordnung/Routineprüfung im Rahmen der Geldwäscheaufsicht durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München), Aktenzeichen P-21070, aufzuheben.
7
Das Verwaltungsgericht München verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Januar 2019 an das Verwaltungsgericht Augsburg.
8
Das Verwaltungsgericht Augsburg wies die Klage mit Urteil vom 24. September 2020 ohne mündliche Verhandlung ab.
9
Die Klage sei sowohl im Hauptwie auch im Hilfsantrag unbegründet. Der Bescheid sei nicht nichtig im Sinne von Art. 44 BayVwVfG. Die Beklagte sei nach § 50 Nr. 3 GwG die zuständige Aufsichtsbehörde und daher befugt, die Prüfungsanordnung gegenüber dem Kläger zu erlassen. Der Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GwG in der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Transferverordnung und zur Neuordnung der Zentralstelle für Finanztraktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl I S. 1822). Das Geldwäschegesetz sei in dieser Fassung anwendbar, da der angefochtene Bescheid sich als einmalige Anordnung auf einen zurückliegenden abgeschlossenen Zeitraum beziehe. Der Bescheid sei nicht deshalb nichtig, weil die darin enthaltene Prüfungsanordnung auch den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 25. Juni 2017 erfasse. Zwar sei das Änderungsgesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie erst am 26. Juni 2017 in Kraft getreten. Die Beklagte habe aber eine Prüfung des kompletten Jahres 2017 anordnen dürfen. Die Prüfungsanordnung der Beklagten sei so ausgestaltet, dass die Pflichten, deren Einhaltung abgefragt werde, bereits vor Erlass des Umsetzungsgesetzes zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie gesetzlich geregelt gewesen seien. Der Kläger habe nicht erst seit Juni 2017, sondern im kompletten Jahr 2017 als Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG a.F. gegolten. Zudem handele es sich bei den dem Kläger nach dem Geldwäschegesetz auferlegten Pflichten um Dauerverpflichtungen, die er jeweils im kompletten Jahreszeitraum zu erfüllen habe. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts erfassten Rechtsänderungen im Zweifel grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Fälle, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimme. Rechtsänderungen seien jedoch im Zweifel auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestandskräftig abgeschlossene Rechtsverhältnisse nicht anwendbar. Daher richte sich die Beurteilung eines Sachverhalts grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten habe. Da im vorliegenden Fall innerhalb des Jahres 2017 kein abgeschlossener Sachverhalt gegeben gewesen sei, sondern der Kläger im Rahmen dieses Zeitraums die ihm auferlegten Pflichten wiederholt und dauerhaft zu erfüllen habe, sei es ausreichend, wenn die Rechtsgrundlage für den fraglichen Bescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses in Kraft getreten und anwendbar gewesen sei.
10
Der Bescheid erweise sich als rechtmäßig. Der Kläger unterfalle auch als angestellter Rechtsanwalt der Verpflichteteneigenschaft nach § 51 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG, da er nach eigenem Bekunden an einem Kataloggeschäft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa GwG mitgewirkt habe. Rechtsanwälte seien nur dann und insoweit geldwäscherechtlich Verpflichtete, als sie Tätigkeiten aus einem Kataloggeschäft gemäß § 2 Nr. 10 Buchst. a bis e GwG erbrächten. Historischer Ausgangspunkt der Verpflichtung von Rechtsanwälten im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG aufgeführten Tätigkeiten seien die Empfehlungen der sogenannten „Financial Action Task Force on Money Laundering“ (FATF) Mitte der neunziger Jahre gewesen. In diesen Empfehlungen werde unter Ziffer 11 darauf hingewiesen, dass Banken und Finanzinstitute die Identität der Kunden kennen sollten, selbst wenn sie von Anwälten vertreten würden oder ein Anwalt als Vermittler auftrete. In der Version der FATF-Empfehlungen 2003 seien Anwälte in Ziffer 12 Buchst. d als Verpflichtete aufgeführt worden. Auf europäischer Ebene seien Rechtsanwälte erstmals in Art. 1 Nr. 2 der RL 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.12.2001 zur Änderung der RL 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (2. EU-Geldwäscherichtlinie) in Erscheinung getreten. National seien sie erstmals durch das Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom 13. August 2008 erwähnt worden, das der Umsetzung der Dritten EU-Geldwäscherichtlinie gedient habe. Die heutige Fassung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG lehne sich an Ziffer 22 Buchst. d und Ziffer 23 Buchst. a der aktuellen FATF-Empfehlungen 2012 und die nahezu gleichlautende Vorschrift in Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie an. Hintergrund der Einbeziehung von Rechtsanwälten in den Kreis der Verpflichteten sei der Missbrauch von deren Tätigkeit für Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung.
11
Erforderlich sei die Mitwirkung der Verpflichteten an der Planung und Durchführung der im Katalog des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG beschriebenen Geschäfte. Eine Mitwirkung liege bei jeder begleitenden Rechtsberatung vor. Unerheblich hierbei sei, ob ein Mandatsverhältnis unmittelbar zu dem Berufsträger persönlich oder zu einer Kanzlei bestehe (Verweis auf BT-Drs. 19/13827, S. 71). Auch angestellte Rechtsanwälte gehörten zum Kreis der nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten. Ausnahmen ließen sich weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Einer zu weiten Auslegung werde durch das Merkmal der „Mitwirkung an der Planung oder Durchführung“ eines Kataloggeschäfts entgegengewirkt. Es könne daher auch keinen Unterschied machen, ob lediglich die Sozietät das Vertragsverhältnis zu dem Mandanten eingehe. Das Merkmal „für den Mandanten“ sei nicht dahingehend auszulegen, dass eine vertragliche Beziehung zwischen dem verpflichteten Rechtsanwalt und dem Mandanten bestehen müsse. Vielmehr reiche ein Vertragsverhältnis zwischen dem Mandanten und der Kanzlei, wenn der Rechtsanwalt an dem Kataloggeschäft für den Mandanten mitwirke. Der Kläger könne sich seiner Pflichten nicht dadurch entledigen, dass er lediglich als angestellter Rechtsanwalt auf Geheiß des federführenden Partners in das Mandat eingebunden worden sei. Denn selbst wenn er über keinen eigenständigen Entscheidungsrahmen verfügt haben sollte, sondern lediglich ausführend tätig geworden sei, habe er an dem Kataloggeschäft mitgewirkt. Dabei komme es nicht auf den Grad der Mitwirkung an, sondern darauf, ob von der Mitwirkung die dem Kataloggeschäft typischerweise innewohnenden Gefahren ausgehen könnten.
12
Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger nach seiner Auffassung die ihm durch das Geldwäschegesetz auferlegten Pflichten nur schwer erfüllen könne. Zwar könnten durch die gesetzliche Konzeption, nach der stets der einzelne Berufsträger selbst verpflichtet werde, erhebliche Verwerfungen für den jeweiligen Verpflichteten entstehen. Im Ergebnis führten die vom Kläger aufgeworfenen Umsetzungsprobleme aber nicht dazu, dass er von seinen gesetzlichen Pflichten befreit würde. Die Identifizierungspflicht nach § 11 GwG könne von ihm erfüllt werden. Zwar seien Rechtsanwälte grundsätzlich vor Annahme bestimmter Mandate zur Identifizierung und Überprüfung des Mandanten verpflichtet; diese Pflicht sei von dem einzelnen Verpflichteten selbst vorzunehmen. Im Fall eines angestellten Rechtsanwaltes dürfte es aber ausreichen, wenn dieser vor der Mitwirkung an einem Kataloggeschäft die seitens der Kanzlei bei Abschluss des Mandatsverhältnisses vorgenommene Identifizierung nachvollziehe. Nichts Anderes gelte hinsichtlich des Risikomanagements. Ein angestellter Rechtsanwalt könne sich auf die Risikoanalyse (§ 5 GwG) seines Arbeitgebers hinsichtlich des jeweiligen Mandats beziehen; dies sei keine bloße Förmelei, da der Angestellte die Risikoanalyse des Arbeitgebers überprüfen und ergänzen könne. In Bezug auf die internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) gelte das Gleiche. Allerdings könnten die in § 6 Abs. 2 GwG beispielhaft aufgeführten Sicherungsmaßnahmen nicht von einem angestellten Rechtsanwalt erfüllt werden; der Kläger sei insoweit nicht beschwert. § 6 Abs. 3 GwG stelle klar, dass die Verpflichtungen zu Sicherungsmaßnahmen bei Angestellten dem Unternehmen oblägen. Als Unternehmen seien insoweit nicht nur juristische Personen, sondern auch „Freiberufler-Kanzleien“ zu verstehen. Zwar spreche Art. 46 Abs. 1 Satz 3 der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie von der Tätigkeit bei einer „juristischen Person“. Es sei aber mit dem Sinn und Zweck der Richtlinie sowie des nationalen Umsetzungsgesetzes nicht vereinbar, darunter nur Rechtsanwälte zu fassen, die als Syndikusanwälte für Unternehmen oder für in der Rechtsform einer juristischen Person organisierte Kanzleien tätig seien. Nach Auffassung des Gerichts sei die Norm so auszulegen, dass in ihren Anwendungsbereich auch ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten gleich welcher Rechtsform falle. Selbst wenn der Kläger als angestellter Rechtsanwalt nicht unter die für ihn günstige Regelung des § 6 Abs. 3 GwG falle, könne daraus nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber angestellte Rechtsanwälte, die nicht bei einer juristischen Person angestellt seien, vollständig aus dem Kreis der Verpflichteten habe ausnehmen wollen.
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Es bestünden auch keine Bedenken gegen die Heranziehung des Klägers als Verpflichteter unter dem Aspekt der Auswahl durch eine von der Beklagten durchgeführte Zufallsziehung. Die Verwendung von Losverfahren sei anerkannt, wenn das Ergebnis im Übrigen nachvollziehbar, transparent und willkürfrei sei (Bezugnahme auf OVG NW 15.5.2017 – 4 A 1504.15 – juris zur Vergabe von Standplätzen). Die Anforderungen an Nachvollziehbarkeit, Transparenz und Willkürfreiheit seien vorliegend erfüllt. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in einer ersten Stufe eruiert habe, in welcher Anzahl die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Rechtsanwälte überhaupt Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sein könnten und hierzu im Rahmen einer Zufallsauswahl 10% der Rechtsanwälte (2162 Personen) angeschrieben und aufgefordert habe, einen Erhebungsbogen auszufüllen. Die Auswahl der 2162 Rechtsanwälte sei mithilfe eines Computerprogramms erfolgt. Dabei sei jedem einzelnen Mitglied der Beklagten zufällig eine Zahl zugewiesen worden; anschließend hätten die 10% der Mitglieder als ausgewählt gegolten, denen die kleinste Zufallszahl zugewiesen worden sei. Auch die Verfahrensweise, in einem zweiten Schritt die Mitglieder für die schriftliche Prüfung nach dem GwG zu ziehen, sei rechtskonform. Hierzu sei ausgewertet worden, wie viele der zunächst angeschriebenen Rechtsanwälte ihren eigenen Angaben entsprechend im Prüfzeitraum an Kataloggeschäften teilgenommen hätten, woraus der prozentuale Anteil (28,08%) und die Zahl der potentiell Verpflichteten (6071 Mitglieder) ermittelt worden seien. Aufgrund einer zuvor erfolgten bundesweiten Abstimmung unter den Rechtsanwaltskammern sei dann an 2% der ermittelten Zahl von Verpflichteten – mithin an 121 Rechtsanwälte – eine Prüfungsanordnung ergangen. Auch diese Ziehung sei nach dem beschriebenen computerprogrammgesteuerten Zufallsprinzip erfolgt. Die bundesweite Absprache, 2% der jeweiligen Mitglieder zu prüfen, begegne keinen durchgreifenden Bedenken, da die Anzahl groß genug erscheine, um der jeweiligen Rechtsanwaltskammer einen repräsentativen Überblick zu verschaffen, ob ihre Mitglieder, soweit verpflichtet, den Pflichten nach dem GwG nachkämen. Das Auswahlverfahren werde nicht dadurch willkürlich, dass die Auswahl der zu Prüfenden aus der Gruppe der Mitglieder erfolgt sei, die bereits in einem ersten Schritt ihre Teilnahme an einem Kataloggeschäft bejaht hätten. Es sei nachvollziehbar, dass die Beklagte eine Auswahl aus der Gruppe treffe, von der ihr bereits positiv bekannt sei, dass diese die Eigenschaft als Verpflichtete aufwiesen. Unter Aufsichtsgesichtspunkten wäre eine Auswahl aus der Gruppe der Gesamtmitglieder nicht zielführend gewesen, da hierbei zu erwarten gewesen wäre, dass ein signifikanter Anteil gar nicht der Verpflichteteneigenschaft unterliegen würde. Auch die Gruppe, aus der die konkrete Endauswahl erfolgt sei, sei noch groß genug, um ein willkürfreies Wahlprozedere zu gewährleisten. Konkrete Einwände gegen das Auswahlverfahren habe der Kläger nicht vorgebracht.
14
Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 3. Dezember 2020 zugestellt. Der Kläger beantragte am 22. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht Augsburg die Zulassung der Berufung und begründete den Antrag mit am 2. Februar 2021 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 1. Februar 2021.
15
Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
16
Mit gerichtlichem Schreiben vom 21. November 2022 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof beabsichtige, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen, weil er das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg im Ergebnis für richtig halte, jedoch teilweise aus anderen Gründen, als das Verwaltungsgericht angenommen habe, und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 7. Februar 2023 hierzu Stellung; die Beklagte äußerte sich nicht.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
18
Es kann offen bleiben, ob die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die vorliegende Streitigkeit gegeben ist. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs könnte nach der abdrängenden Sonderzuweisung in § 112a BRAO hier die Anwaltsgerichtsbarkeit zuständig sein, nachdem der Bundesgerichtshof – Senat für Notarsachen – die dem § 112a Abs. 1 BRAO inhaltlich entsprechende Parallelnorm des § 111 Abs. 1 BNotO in einem Beschluss vom 14. November 2022 – NotZ 1.22 – juris dahin ausgelegt hat, dass sie über die dort ausdrücklich genannten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der BNotO, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung der nach diesem Gesetz errichteten Notarkammern hinaus auch Streitigkeiten bezüglich des Umfangs der Mitwirkungspflichten eines Notars gegenüber der Aufsichtsbehörde nach dem Geldwäschegesetz umfasst (BGH, B.v. 14.11.2022 – NotZ 1.22 – juris Rn. 5 ff.). Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren kommt jedoch eine Prüfung dieser Frage ebenso wie eine Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs nach § 17a Abs. 5 GVG nicht in Betracht (BVerwG, U.v. 23.11.2005 – 6 C 2.05 – juris Rn. 14).
19
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung des Klägers (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.
20
1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die jedoch nicht vorliegen.
21
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.).
22
1.1 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, soweit das Verwaltungsgericht nicht die Nichtigkeit des streitgegenständlichen Bescheides angenommen hat, die sich nach dem klägerischen Vortrag mit Blick auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie u.a. vom 23. Juni 2017 (BGBl I S. 1822) am 26. Juni 2017 aus der Anordnung eines zu weit reichenden Prüfungszeitraums ergebe.
23
1.1.1 In dem Bescheid sei eine sog. Routineprüfung für das gesamte Jahr 2017 angeordnet worden, obwohl der Anwendungsbeginn des dafür einschlägigen Gesetzes auf den 26. Juni 2017 laute. Die Rechtslage sei mit dem Gesetz im Vergleich zur Vorgängerfassung verschärft worden. Mit der Anwendung des neuen Gesetzes auf einen Zeitraum vor seinem Anwendungsbeginn erfolge eine Rückbeziehung von Tatbestandsmerkmalen (echte Rückwirkung). Dies sei mit dem Rechtsstaatsgebot nicht vereinbar. Das Vorgehen sei objektiv willkürlich. Der Fehler sei besonders schwerwiegend und offenkundig, der Verwaltungsakt daher nichtig. Rechtsanwälte seien zudem nur insoweit geldwäscherechtlich Verpflichtete, als sie Tätigkeiten aus einem Kataloggeschäft gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG erbrächten. Deswegen könne, anders als das Verwaltungsgericht meine, nicht von einer Dauerverpflichtung während des gesamten Jahres gesprochen werden. Relevant seien damit Einzelsachverhalte, nicht Dauersachverhalte; das Gesetz ordne ein punktuelles Tätigwerden an. Selbst wenn im Gesetz eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG) angeordnet sei, habe dies im angemessenen zeitlichen Abstand, also periodisch zu erfolgen, nicht aber dauerhaft oder permanent.
24
1.1.2 Aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht nichtig ist.
25
Der streitgegenständliche Bescheid umfasst jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht das gesamte Jahr 2017. Vielmehr kann er bei sachgerechter Auslegung nur dahin verstanden werden, dass die darin enthaltene Prüfungsanordnung lediglich für den Zeitraum vom 26. Juni bis 31. Dezember 2017 Wirkung entfaltet, so dass der Bescheid sich keine Rückwirkung beimisst.
26
Entgegen der seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 7. Februar 2023 geäußerten Auffassung ist der Bescheid der Auslegung zugänglich. Dabei sind die allgemein geltenden Auslegungsgrundsätze (§ 133 BGB entsprechend) anzuwenden. Maßgebend ist danach der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 71). Als Indiz für die Auslegung kann auch herangezogen werden, inwieweit die Behörde befugt war, eine Entscheidung zu treffen; hieraus kann sich z.B. ergeben, auf welchen Zeitraum sich die Anordnung in einem Verwaltungsakt bezieht (U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 77a).
27
Vorliegend trifft der Bescheid keine eindeutige Anordnung. Zwar bezeichnet die Prüfungsanordnung als „Prüfungszeitraum“ den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017. Jedoch werden in dem Bescheid (S. 1 unten) sowie in dem beigefügten Prüfbogen lediglich Vorschriften des Geldwäschegesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 23. Juni 2017 (BGBl I S. 1822, im Folgenden: GwG 2017) zitiert, die erst am 26. Juni 2017 in Kraft traten. Aus der Inbezugnahme der jeweiligen Inhalte der Vorschriften (S. 1 des Bescheids sowie Abschnitte D bis G des beigefügten Prüfbogens) ergibt sich, dass nicht die Vorschriften mit der entsprechenden Nummerierung in der bis zum 25. Juni 2017 geltenden Fassung des Geldwäschegesetzes (Gesetz vom 13.8.2008, BGBl I S. 1690, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.6.2017, BGBl I S. 1693, aufgehoben durch Art. 24 des Gesetzes vom 23.6.2017, BGBl I S. 1822) gemeint sein können, weil bestimmte Vorschriften in dieser Fassung noch gar nicht existierten oder aber anders nummeriert waren. So bezogen sich die §§ 4, 5 und 6 GwG in der bis zum 25. Juni 2017 geltenden Fassung auf andere Gegenstände als in der ab dem 26. Juni 2017 geltenden Fassung. Gleiches gilt für § 10 GwG. § 8 GwG regelte zwar schon vor dem 26. Juni 2017 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Aus den in dem Prüfbogen in Abschnitt F zitierten Vorschriften ergibt sich aber, dass nur § 8 GwG 2017 gemeint sein konnte, weil die vorher geltende Fassung etwa eine Nr. 1 in Abs. 1 gar nicht enthielt. Die §§ 43 und 45 GwG waren in der bis zum 25. Juni 2017 geltenden Fassung des Geldwäschegesetzes gar nicht enthalten.
28
Nachdem die Prüfungsanordnung inhaltlich nur auf die Verpflichtungen nach dem GwG 2017 Bezug nimmt, zu dem vorher geltenden Recht und den daraus folgenden Anforderungen aber keine Aussage trifft, kann sie sich trotz der darüber hinausgehenden Angabe zum Prüfungszeitraum auf S. 1 des Bescheids nur auf den – innerhalb des angegebenen Prüfungszeitraums liegenden – Zeitraum erstrecken, in dem die genannten Vorschriften galten, mithin auf den Zeitraum zwischen dem 26. Juni und dem 31. Dezember 2017. Dies ergibt sich auch daraus, dass keinesfalls auf der Hand lag, dass die mit Wirkung vom 26. Juni 2017 eingeführten oder erweiterten Pflichten nach dem Geldwäschegesetz auch schon vor dem genannten Datum zu beachten waren und die Beklagte befugt gewesen wäre, diesbezüglich eine Prüfung anzuordnen. Eine Übergangsregelung hierzu existiert im GwG 2017 nicht. Insbesondere bei vor dem 26. Juni 2017 abgeschlossenen Mandaten bestünden an der Beachtlichkeit der Normen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. zur Zulässigkeit echter Rückwirkung belastender Rechtsnormen etwa BVerfG, B.v. 2.5.2012 – 2 BvL 5.10 – BVerfGE 131, 20/36 = juris Rn. 65 m.w.N.; Sachs in ders., GG, 9. Aufl. 2021, Art. 20 Rn. 133 ff.) ganz erhebliche Zweifel. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der streitgegenständliche Bescheid ordne für das ganze Jahr 2017 eine Prüfung anhand der erst am 26. Juni 2017 in Kraft getretenen Vorschriften an, trifft daher nicht zu, ebenso wenig wie die Annahme, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids (insgesamt) sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses maßgeblich, weil sich Inhalt und Reichweite der Prüfungsanordnung nach der Gesetzesfassung zum Zeitpunkt des Ergehens der Behördenentscheidung richteten.
29
Es kommt aus Sicht des Senats mit Blick auf die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bescheids auch nicht in Betracht, die Prüfungsanordnung dahin auszulegen, dass sie in Bezug auf den Zeitraum 1. Januar bis 25. Juni 2017 eine Prüfung der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten anhand der bis dahin geltenden Rechtslage vorsähe. Dies scheidet aus, weil die bis dahin geltenden Vorschriften weder in der Prüfungsanordnung noch in dem Prüfbogen Erwähnung finden und insoweit nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass sich die Prüfung auch darauf erstrecken sollte.
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1.2 Ebenso wenig bestehen ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, soweit dieses die Verpflichteteneigenschaft des Klägers nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG 2017 bejaht.
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1.2.1 Der Kläger trägt vor, in der maßgeblichen Gesetzesfassung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG 2017 heiße es „für ihren Mandanten“; die Wendung „für den Mandanten“ sei erst mit dem Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl I S. 2602) eingefügt worden. Das erstinstanzliche Gericht berücksichtige bei seiner Auslegung der Worte „für ihren Mandanten“ zu Unrecht weder den Gesetzeszweck (Vorliegen einer Gatekeeper-Funktion) noch dessen Erreichbarkeit (Machbarkeit, Verhältnismäßigkeit). Das Wort „soweit“ in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG intendiere, dass es darauf ankomme, ob die konkrete Konstellation überhaupt ein geringes oder hohes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aufweise. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/13827, S. 71) komme es darauf an, wer Erbringer der anwaltlichen Leistung im Außenverhältnis zum Mandanten sei. Die Verpflichteteneigenschaft eines Rechtsanwalts sei zwar nicht allein aufgrund der Stellung als angestellter Rechtsanwalt zu verneinen. Vorliegend sei der Kläger aber nicht Erbringer der Leistung, weil er als Angestellter keine eigenen Mandate bearbeite, sondern nur solche der Kanzlei. Im Rahmen des konkreten prüfgegenständlichen Kataloggeschäfts nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa GwG habe der Kläger als angestellter Rechtsanwalt nach Vorgaben des zuständigen Partners einen Entwurf für einen Grundstückskaufvertrag erstellt. Das Mandat habe bereits seit ca. Januar 2017 bestanden; der Kläger sei erst im August 2017 in dieses eingebunden worden. Die gesamte Außenkommunikation gegenüber dem Mandanten sei von dem Partner bzw. im Vertretungsfall von einem anderen Partner übernommen worden. Der Kläger habe keinerlei Einfluss auf den Verlauf der Vertragsverhandlungen und den finalen Vertragstext gehabt. Er sei in die Mandatsarbeit des kanzleiintern zuständigen Partners eingegliedert gewesen und habe keinerlei Gatekeeper-Funktion. Diese setze die Möglichkeit voraus, im Rahmen einer konkreten Sachverhaltsgestaltung im Hinblick auf die Gefahr, die mit dem GwG vermieden werden solle, relevant tätig sein zu können.
32
Auch bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „mitwirken“ anhand des Gesetzeszwecks sei maßgeblich, ob eine Gatekeeper-Funktion ausgeübt werde. Der Kläger habe aufgrund seiner Eingliederungssituation im Sinne des telos der Vorschrift an dem prüfgegenständlichen Kataloggeschäft nicht mitgewirkt.
33
Die Auslegung der Norm müsse darüber hinaus berücksichtigen, inwieweit die Pflichten aus einer Verpflichteteneigenschaft des Klägers durch diesen überhaupt höchstpersönlich erfüllt werden könnten. Dies sei hier nicht der Fall. Das Gesetz eröffne keinen Spielraum für die Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach es zur Erfüllung bestimmter Pflichten ausreichend sei, wenn der angestellte Rechtsanwalt die seitens der Kanzlei in Erfüllung der Pflichten vorgenommenen Schritte lediglich nachvollziehe und übernehme oder bei der Pflichtenerfüllung auf Dritte zurückgreife (§ 17 GwG 2017). Das Gesetz verlange eine höchstpersönliche Pflichtenerfüllung. Mit der Auslegung des Verwaltungsgerichts würde ein System im System geschaffen, der Kläger als Arbeitnehmer würde im Sinne einer Doppelprüfung ein eigenständiges (Geldwäsche-)Prüfungssystem innerhalb des Systems der Kanzlei schaffen. Auch deshalb könne der Kläger nicht als Verpflichteter nach dem GwG 2017 angesehen werden.
34
1.2.2 Der Vortrag des Klägers weckt keine ernstlichen Zweifel daran, dass er als Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG 2017 anzusehen ist (1.2.2.1). Auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Prüfung der Erfüllbarkeit der Pflichten, die sich aus der Verpflichtetenstellung ergeben, kommt es dabei nicht an (1.2.2.2).
35
1.2.2.1 Der Verpflichtetenstellung steht aus Sicht des Senats weder entgegen, dass der Kläger angestellter Rechtsanwalt ist, noch dass das betreffende Mandat nicht mit ihm persönlich abgeschlossen wurde und er in diesem Rahmen nur Zuarbeit im Hintergrund geleistet hat, ohne nach außen aufzutreten.
36
1.2.2.1.1 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a GwG 2017 sind Verpflichtete im Sinne des GwG 2017 u.a. Rechtsanwälte, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln und für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von im Einzelnen aufgeführten Geschäften mitwirken. Der Begriff des Mitwirkens ist schon von seiner Wortbedeutung her, aber auch mit Blick auf die Entstehungsgeschichte und den Schutzzweck des Geldwäschegesetzes weit auszulegen (vgl. auch VG Gelsenkirchen, B.v. 12.11.2020 – 18 L 1512.20 – juris Rn. 14; Figura in Herzog, GwG, 5. Aufl. 2023, § 2 Rn. 154; Pelz/Schorn, NJW 2018, 1351). Eine Mitwirkung an der Planung oder Durchführung liegt bei jeder begleitenden Rechtsberatung vor (vgl. Kaetzler in Zentes/Glaab, GwG, 3. Aufl. 2022, § 2 Rn. 187), ohne dass das Gesetz danach differenziert, ob der mitwirkende Rechtsanwalt P. oder Angestellter der jeweiligen Kanzlei ist. Dass der Kläger trotz seiner Angestelltenstellung Verpflichteter sein kann, ergibt sich im Übrigen ausdrücklich aus dem GwG 2017 selbst, das etwa in § 6 Abs. 3 eine Regelung enthält, wonach die Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 und 2 GwG 2017 bezüglich interner Sicherungsmaßnahmen bei Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG 2017, die Angestellte eines Unternehmens sind, dem Unternehmen obliegen.
37
An einer Mitwirkung des Klägers an dem Kataloggeschäft fehlt es auch nicht deshalb, weil er nicht Vertragspartner des Mandanten und, wie er formuliert, in die Kanzleiarbeit eingegliedert war. Auch insoweit ist dem Gesetz bei der Zuerkennung der Verpflichteteneigenschaft eine Differenzierung danach, wie das Mitwirken an dem jeweiligen Kataloggeschäft ausgestaltet ist, nicht zu entnehmen. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber für einen weiten Anwendungsbereich entschieden, wonach jeder an dem Kataloggeschäft mitwirkende Rechtsanwalt als Verpflichteter anzusehen ist. Der Verwendung des Wortes „soweit“ in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG 2017 ist ebenfalls keine Einschränkung nach der Lesart des Klägers zu entnehmen. Damit wird lediglich deutlich gemacht, dass Rechtsanwälte nicht per se Verpflichtete nach dem GwG 2017 sind, sondern nur im Fall der Mitwirkung an den bezeichneten Kataloggeschäften.
38
1.2.2.1.2 Soweit der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG 2017 durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl I S. 2602) dahin geändert wurde, dass die Mitwirkung an der Planung oder Durchführung des Kataloggeschäfts durch Rechtsanwälte nunmehr für den Mandanten anstatt für ihren Mandanten vorgenommen werden muss, handelt es sich nach der Gesetzesbegründung um eine bloße Klarstellung dahin, dass die Verpflichteteneigenschaft unabhängig davon besteht, ob das Vertragsverhältnis mit dem einzelnen Rechtsanwalt oder mit der Kanzlei besteht, für die der Rechtsanwalt tätig ist (vgl. BT-Drs. 19/13827, S. 71). Ein Wille des Gesetzgebers dahingehend, dass es nach dem GwG 2017 erforderlich gewesen sei, dass das Vertragsverhältnis mit dem einzelnen Rechtsanwalt bestand, lässt sich dem nicht entnehmen. Soweit die genannte Gesetzesbegründung auf die „Erbringung“ des Kataloggeschäfts abstellt, folgt auch daraus keine Einengung des Kreises der geldwäscherechtlich verpflichteten Rechtsanwälte. Der gesetzliche Begriff des „Mitwirkens“ kann dadurch nicht modifiziert werden; der Wortlaut des Gesetzes eröffnet keinen Raum für die aus Sicht des Klägers vorzunehmende Differenzierung. Zudem ist nicht ersichtlich, warum nicht auch Zuarbeit zu einem Mandat ohne Auftreten nach außen einen Teil der Erbringung eines Kataloggeschäfts darstellen sollte.
39
1.2.2.1.3 Auch der vom Kläger in Bezug genommene Zweck des Gesetzes spricht nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung, sondern gerade dafür. Dem Schutzzweck des Gesetzes entspricht es, Risiken der Geldwäsche, die sich aus der Durchführung der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG 2017 aufgeführten Kataloggeschäfte ergeben können, so weit wie möglich auszuschließen oder zu verringern (risikobasierter Ansatz der Dritten und Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, BT-Drs. 18/11555 S. 88). Dieser Zweck kann umso besser erfüllt werden, wenn – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – in Bezug auf ein Kataloggeschäft geldwäscherechtlich verpflichtet nicht nur der Rechtsanwalt ist, der das Mandat mit dem Mandanten abgeschlossen hat und diesem gegenüber für die Kanzlei auftritt, sondern auch der Rechtsanwalt, der ggf. im Hintergrund an der Rechtsberatung mitwirkt, dabei aber ggf. mehr Einblicke in Details des zu bearbeitenden Falles erhält als derjenige, der die Detailarbeit lediglich nachvollzieht und nach außen vertritt. Der Zweck des Gesetzes dürfte sich darüber hinaus nur bei einer klaren und leicht zu handhabenden Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG 2017 verwirklichen lassen. Die Verpflichtetenstellung kann vor diesem Hintergrund nicht von Feinheiten der Ausgestaltung der Mitwirkung eines angestellten Rechtsanwalts an einem Kataloggeschäft, von der Art und Weise der Zusammenarbeit mit einem Partner etc. abhängig gemacht werden.
40
1.2.2.2 Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts spielt es für die Bejahung der Verpflichteteneigenschaft nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG 2017 und damit für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids keine Rolle, in welchem Umfang und auf welche Weise der Kläger als Verpflichteter die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz in Bezug auf das hier inmitten stehende Kataloggeschäft zu erfüllen hatte oder erfüllen konnte.
41
Das Gesetz enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass das Wie der Erfüllung der Pflichten bei der Prüfung der Frage nach dem Ob der Verpflichtung von Relevanz wäre. Das Ob der Verpflichtung richtet sich allein nach § 2 GwG 2017, nicht aber nach §§ 4 ff., 8, 10 ff., 43 ff. GwG 2017. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit Blick auf die Vielzahl der aus der Verpflichtetenstellung folgenden Pflichten § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG 2017 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einschränkend dahin ausgelegt werden müsste, dass bestimmte Personen aus der Verpflichtetenstellung auszunehmen wären. Vielmehr ermöglicht das Gesetz bei der Anwendung der Regelungen zu den Pflichten teilweise eine Differenzierung danach, ob ein Rechtsanwalt Angestellter einer Kanzlei ist oder nicht (s. etwa § 6 Abs. 3 GwG 2017). Darüber hinaus enthält das Gesetz in Bezug auf die Pflichten Spielräume, die grundsätzlich eine Differenzierung nach den jeweiligen Umständen zulassen (vgl. zur Identifizierungspflicht etwa § 10 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, § 11 Abs. 3, § 17 GwG 2017), auch wenn sich insoweit schwierige Auslegungsfragen bei der Anwendung des Gesetzes auf den jeweiligen Einzelfall stellen können. Diese Fragen können Anlass für eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Auslegung der Regelungen zu den Pflichten sein, nicht aber die Verpflichtetenstellung als solche einschränken.
42
Angesichts dessen sind die Ausführungen des Klägers zur Erfüllbarkeit der Pflichten durch ihn im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Denn die verfahrensgegenständliche Prüfungsanordnung belastet den Kläger lediglich insoweit, als er – aufgrund seiner vorher getätigten Angaben – als Verpflichteter angesehen und zur Auskunftserteilung verpflichtet wird. Daraus folgt nur, dass er die in dem Prüfbogen enthaltenen Fragen – die im Übrigen differenzierte Antworten zulassen – beantworten muss. Die Prüfungsanordnung allein verlangt vom Kläger demgegenüber nicht, die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf den von ihm genannten Einzelfall in dem Zeitraum zwischen dem 26. Juni bis zum 31. Dezember 2017 auf eine bestimmte Art und Weise erfüllt zu haben. Ob der Kläger den für ihn geltenden Anforderungen des GwG 2017 in diesem Zeitraum hinreichend nachgekommen ist, könnte allenfalls Gegenstand weiterer, an die streitgegenständliche Prüfungsanordnung anschließender Prüfungsmaßnahmen durch die Aufsichtsbehörde sein, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
43
1.3 Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich weiter keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, soweit es keine Bedenken gegen die Zufallsziehung des Klägers im Rahmen der geldwäscherechtlichen Prüfung durch die Beklagte geäußert hat.
44
1.3.1 Der Kläger rügt insoweit, die erforderliche Rechtsgrundlage (bundesweite Abstimmung unter den Rechtsanwaltskammern) sei vom Gericht lediglich in Bezug genommen worden, ein Subsumtionsvorgang aber nicht erkennbar, insbesondere nicht, inwieweit es sich bei dem Losverfahren um ein „gesichertes, erklärbares, tatsächlich in nachvollziehbarer Weise erklärtes und in einem Protokoll dokumentiertes“ Verfahren handele. Es sei kein auf der genannten Rechtsgrundlage durchgeführter Stichprobenplan (Beschreibung des Auswahlverfahrens in der Stichprobenprüfung) und dessen Protokollierung ersichtlich.
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1.3.2 Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen es das von der Beklagten gewählte Auswahlverfahren für die Prüfungsanordnung für rechtmäßig hielt. Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen wenig entgegen; er wendet sich insbesondere nicht gegen die vom Verwaltungsgericht gebilligte Vorgehensweise der Beklagten, im Wege einer Zufallsziehung mithilfe eines Computerprogramms zunächst 10% der Rechtsanwälte des Bezirks anzuschreiben, um die Verpflichteteneigenschaft abzufragen, und anschließend – aufgrund einer bundesweiten Absprache – 2% derjenigen Anwälte, die die Mitwirkung an einem Kataloggeschäft im Prüfzeitraum bejaht hatten, wiederum anhand einer Zufallsziehung mithilfe eines Computerprogramms auszuwählen und der Prüfung zu unterziehen. Soweit der Kläger einen Subsumtionsvorgang in Bezug auf „die erforderliche Rechtsgrundlage“ vermisst, womit er die bundesweite Abstimmung unter den Rechtsanwaltskammern meint, ist dies schwer nachvollziehbar. Diese Abstimmung stellt keine Rechtsgrundlage dar, unter die ein Gericht subsumieren müsste, sondern lediglich eine informelle und für die Beklagte letztlich rechtlich unverbindliche Absprache darüber, wie das – hinsichtlich der Anzahl der zu prüfenden Rechtsanwälte vom Gesetz nicht geregelte – Prüfungsverfahren auszugestalten ist. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Beklagten ist vielmehr, ob sie die Durchführung der Prüfung an willkürfreien und dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien ausgerichtet hat (vgl. aus der Rechtsprechung zur Durchführung von Losverfahren bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen etwa SächsOVG, B.v. 29.9.2014 – 2 B 189.14 – juris Rn. 10; s. auch OVG NW, B.v. 28.4.2010 – 13 C 139.10 – juris Rn. 6). Der Kläger legt insoweit nicht dar, warum die vom Verwaltungsgericht beschriebene Zufallsziehung – also die Ermittlung der im ersten Prüfungsschritt zur Abfrage der Verpflichteteneigenschaft anzuschreibenden Rechtsanwälte und die weitere Auswahl der tatsächlich zu prüfenden Rechtsanwälte aus diesem Kreis – willkürlich, nicht sachgerecht oder nicht nachvollziehbar gewesen wäre. Nach den Ausführungen des Erstgerichts wurde jedem Mitglied der Beklagten zufällig eine Zahl zugewiesen; es galten dann die 10% der Mitglieder als ausgewählt, denen die kleinste Zufallszahl zugewiesen worden war. Ein entsprechendes Verfahren wurde zur Auswahl der zu prüfenden Rechtsanwälte angewandt. Die klägerische Rüge, es fehle an einem Stichprobenplan bzw. an einer Beschreibung des Auswahlverfahrens, ist insoweit schwer nachvollziehbar.
46
2. Der Kläger meint weiter, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; dies ist jedoch nicht der Fall.
47
2.1 Nach dem Vortrag des Klägers wirft die Rechtssache folgende Rechtsfrage auf:
48
„Ist ein bei einer Rechtsanwaltskanzlei angestellter Rechtsanwalt, der im Rahmen der konkreten Mandatsbearbeitung betreffend einen Vertrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa GwG („Kauf und Verkauf von Immobilien“) ausschließlich Zuarbeit für den kanzleiintern ausschließlich zuständigen und federführenden Partner der Rechtsanwaltskanzlei erbringt, und zwar ohne eigenen Auftritt des angestellten Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten der Kanzlei, ohne Einfluss des angestellten Rechtsanwalts auf die Vertragsverhandlungen sowie ohne Einfluss des angestellten Rechtsanwalts auf die Verwendung der durch ihn erfolgten Zuarbeit (insbesondere, ob der Vertrag überhaupt gemäß dem aufgrund interner Zuarbeit erstellten Vertragsentwurf abgeschlossen wird), als Verpflichteter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG zu qualifizieren; kann insoweit insbesondere davon ausgegangen werden, dass ein solcher angestellter Rechtsanwalt „insoweit“ „für seinen Mandanten“ tätig ist bzw. an der Planung oder Durchführung von Kataloggeschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa GwG „mitwirkt“?“
49
Die Rechtsfrage sei klärungsbedürftig, weil es an einer Entscheidung eines Obergerichts fehle; die Antwort ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Die Frage sei auch klärungsfähig, nämlich entscheidungserheblich. Der Rechtsfrage komme grundsätzliche Bedeutung zu, da sie das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre.
50
Der Rechtsstreit werfe zudem folgende Rechtsfrage auf:
51
„Hat ein angestellter Rechtsanwalt, der im Rahmen der konkreten Mandatsbearbeitung betreffend einen Vertrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa GwG („Kauf und Verkauf von Immobilien“) ausschließlich Zuarbeit für den kanzleiintern ausschließlich zuständigen und federführenden Partner der Rechtsanwaltskanzlei erbringt, und zwar ohne eigenen Auftritt des angestellten Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten der Kanzlei, ohne Einfluss des angestellten Rechtsanwalts auf die Vertragsverhandlungen sowie ohne Einfluss des angestellten Rechtsanwalts auf die Verwendung der durch ihn erfolgten Zuarbeit (insbesondere, ob der Vertrag überhaupt gemäß dem aufgrund interner Zuarbeit erstellten Vertragsentwurf abgeschlossen wird), die Pflichten nach § 10 GwG („Identifizierung“) sowie § 4 GwG („Risikomanagement“) i.V.m. § 5 GwG („Risikoanalyse“) und § 6 GwG („interne Sicherungsmaßnahmen“) selbst (d.h. „höchstpersönlich“) zu erfüllen oder reicht es aus, wenn (i) im Hinblick auf die Identifizierung (§ 10 GwG) im Fall eines solchermaßen vorgenannten angestellten Rechtsanwaltes dieser vor der Mitwirkung an einem Kataloggeschäft die seitens der Kanzlei bei Abschluss des Mandatsverhältnisses bereits (zwingend) vorgenommene Identifizierung nachvollzieht und sich dann lediglich vergewissert und nachvollzieht, dass eine Identifizierung ordnungsgemäß stattgefunden hat bzw. (ii) der solchermaßen vorgenannte angestellte Rechtsanwalt im Hinblick auf das Risikomanagement (§ 4 GwG), im Hinblick auf die Risikoanalyse (§ 5 GwG) sowie im Hinblick auf die internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) die diesbezüglichen Daten des Arbeitgebers übernimmt, sich auf diesbezügliche Maßnahmen betreffend Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen bezieht, diese übernimmt und sich dann zu eigen macht?“
52
2.2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich und damit klärungsfähig ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 37). Die Rechtsfrage muss darüber hinaus klärungsbedürftig sein. Dies ist der Fall, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung hat, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich ist und dieser Klärung auch bedarf (vgl. zum Revisionsverfahren BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (vgl. zum Revisionsverfahren BVerwG, B.v. 19.1.2022 – 1 B 83.21 – juris Rn. 5 m.w.N.; zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 38).
53
2.3 Der ersten vom Kläger erhobenen Frage, die sich auf die Auslegung mehrerer Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG 2017 bezieht, fehlt es an dem Erfordernis der Klärung in einem Berufungsverfahren und damit an der Klärungsbedürftigkeit, weil sich ihre Beantwortung bei sachgerechter Auslegung aus dem Gesetz ergibt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1.2.2.1 verwiesen.
54
Der zweiten vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, die sich auf die Art und Weise der Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten durch den Kläger in Bezug auf das Kataloggeschäft bezieht, an dem er beteiligt war, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Rechtsstreit und damit an der Klärungsfähigkeit. Zur Entscheidungserheblichkeit wird auf die Ausführungen unter 1.2.2.2 verwiesen.
55
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
56
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.
57
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).