Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 14.07.2023 – AN 14 S 23.50027
Titel:

Erfolgloser Eilantrag gegen Dublin-Bescheid bezüglich Slowenien

Normenketten:
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 34a Abs. 1 S. 1
AufentG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsätze:
1. Aufgrund der aktuellen Erkenntnislage des Gerichts bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Mängel im slowenischen Asylsystem. (Rn. 27 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Einem Flüchtling droht bei einer Rückkehr nach Slowenien auch im Fall der Anerkennung eines internationalen Schutzstatus nicht die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. (Rn. 41 – 54) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erfolgloser Eilantrag gegen Dublin-Bescheid bezüglich Slowenien, internationaler Schutzstatus, systemischer Mangel, Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, Slowenien, Eilantrag gegen Dublin-Bescheid, Dublin-Rückkehrer, Anspruch auf Sozialleistungen, freier Zugang zum Arbeitsmarkt, Ausübung des Selbsteintrittsrechts, VO (EU) 604/2013
Fundstelle:
BeckRS 2023, 18440

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen eine Abschiebungsanordnung nach Slowenien.
2
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Kubas mit unbekannter Volkszugehörigkeit und konfessionslos. Er reiste nach eigenen Angaben über Russland, Belarus, Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien, Italien und die Schweiz am 12. September 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem die Antragsgegnerin durch behördliche Mitteilung am 16. November 2022 schriftlich Kenntnis erlangte. Am 27. Dezember 2022 stellte er einen förmlichen Asylantrag.
3
Das Bundesamt stellte für den Antragsteller am 16. November 2022 einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 (* …*) in Bezug auf Slowenien fest (Antragstellung am 20. September 2022). Auf ein hierauf gestütztes Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2023, erklärten die slowenischen Behörden mit Schreiben vom 12. Januar 2023 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst.b Dublin III-VO.
4
Beim persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit des gestellten Asylantrags am 5. Januar 2023 gab der Antragsteller an, dass ihm in Slowenien Fingerabdrücke abgenommen worden seien, er aber keinen Asylantrag gestellt habe. Er sei in Slowenien zu einem Camp gebracht worden und habe ein erstes Interview wie hier in Deutschland bekommen. Er habe nie nach Slowenien, sondern immer nach Deutschland gehen wollen. In Deutschland fühle er sich ruhig und sicher. Er habe kein Interesse, nach Slowenien zurückzukehren. Auf Nachfrage gab der Antragsteller an, dass er keine gesundheitlichen Einschränkungen habe.
5
Mit Bescheid vom 12. Januar 2023, den der Antragsteller laut Empfangsbestätigung am 20. Januar 2023 erhalten hat, hat das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), und die Abschiebung des Antragstellers nach Slowenien angeordnet (Ziffer 3). In Ziffer 4 des Bescheides wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 13 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
6
Hiergegen hat der Antragsteller vor der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach am 23. Januar 2023 Klage erhoben (AN 14 K 23.50028) und den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Eine Begründung wurde angekündigt, erfolgte aber bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht.
7
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
8
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
9
Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf Ihre Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid.
10
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Bundesamt Akte Bezug genommen.
II.
11
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
12
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides statthaft nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG, da die in der Hauptsache statthafte Anfechtungsklage nach § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG fristgerecht gestellte Antrag ist auch im Übrigen zulässig.
13
Der Antrag ist jedoch unbegründet, sodass die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet werden kann.
14
Nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung, in deren Rahmen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegen das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin abgewogen wird. Grundlage ist dabei die anhand einer summarischen Prüfung erfolgende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (vgl. BVerwG, B.v. 7.7.2020 – 7 VR 2/10 u.a. – juris Rn. 20; B.v. 23.1.2015 – 7 VR 6/14 – juris Rn. 8).
15
Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom 12. Januar 2023 erweist sich bei summarischer Prüfung auch unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16
Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Mitgliedstaat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
17
1. Vorliegend ist Slowenien zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet. Ausweislich des vom Bundesamt festgestellten EURODAC-Treffers der Kategorie 1 hat der Antragsteller zuerst in Slowenien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den noch nicht entschieden wurde. Dass der Antragsteller in Slowenien einen Asylantrag gestellt hat, steht zur Überzeugung der Einzelrichterin aufgrund des Eurodac-Treffers der Kategorie 1 fest (vgl. Art. 24 Abs. 4, Art. 9 Abs. 1 VO (EU) Nr. 603/2013 – sog. Eurodac-Verordnung), auch wenn dieser dies gegenüber dem Bundesamt verneint hat. Dass der Antragsteller in einem von ihm als „Camp“ bezeichnetes Aufnahmezentrum für Flüchtlinge gebracht wurde und dort ein erstes Interview erhielt, lässt sich nur damit erklären, dass er einen Asylantrag in Slowenien gestellt hat.
18
Das Bundesamt hat am 5. Januar 2023 ein Wiederaufnahmegesuch an die slowenischen Behörden gestellt und damit die sich aus Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO ergebende zweimonatige Frist seit der Feststellung des Eurodac-Treffers am 16. November 2022, auf den das Wiederaufnahmegesuch gestützt wurde, gewahrt. Die slowenischen Behörden haben mit Schreiben vom 12. Januar 2023 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO erklärt. Dies zieht gemäß Art. 20 Abs. 5 in Verbindung mit 25 Abs. 2 Dublin III-VO die Verpflichtung Sloweniens nach sich, den Antragsteller wiederaufzunehmen und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Auf die Zuständigkeit Sloweniens gemäß den Kriterien von Kapitel III der Dublin III-VO kommt es daher grundsätzlich nicht an (vgl. EuGH, U.v. 2.4.19 – C-582/17 und C-583/17 – juris).
19
Die Antragsgegnerin ist schließlich nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig geworden, denn diese wurde durch den vorliegenden, fristgerecht gestellten Antrag unterbrochen und läuft erst mit der Ablehnung des Antrags erneut an (vgl. Art. 29 Abs. 1 Uabs. 1 Dublin III-VO a.E.).
20
2. Der Zuständigkeit Sloweniens steht weder Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO (hierzu a.) noch eine dem Antragsteller im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes durch Slowenien dort drohende, gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung (hierzu b.) entgegen.
21
a. Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Zuständigkeit Sloweniens in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin III-VO entfallen ließen und zum Übergang der Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO führen würden.
22
aa. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C 4 11/10 und C 493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylsuchenden in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) entspricht.
23
Diese Vermutung kann widerlegt werden, weshalb den nationalen Gerichten die Prüfung ob-liegt, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende gibt, welche zu einer ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zu-ständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O.). An diese Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen. Einzelne Grundrechtsverletzungen oder Verstöße der zuständigen Mitgliedstaaten gegen Art. 3 EMRK genügen nicht. Von systemischen Mängeln ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende derart defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris; B.v. 6.6.2014 – 10 B 25/14 – juris).
24
Mit Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – hat der Europäische Gerichtshof – wegen des allgemeinen und absoluten Charakters von Art. 4 GRCh gleichermaßen für Asylsuchende und Anerkannte – die Maßstäbe für Rückführungen im Dublin-Raum präzisiert. Aufgrund des fundamental bedeutsamen EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens darf ein Asylsuchender hier-nach grundsätzlich immer in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden, der nach der Dublin III-VO für die Bearbeitung seines Antrages zuständig ist bzw. ihm bereits Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände für längere Zeit dem „real risk“ einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. des insoweit inhaltlich gleichen Art. 3 EMRK verstößt, das heißt seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. dazu VGH BW, U.v. 29.7.2019 – A 4 S 749/19 – juris Rn. 38).
25
Die vom Europäischen Gerichtshof geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre etwa dann anzunehmen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019, a.a.O. Rn. 92 unter Verweis auf EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – M.S.S./Belgien und Griechenland; vgl. auch BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris).
26
Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019, a.a.O. Rn. 93.). Es lässt sich allerdings nicht völlig ausschließen, dass ein Asylsuchender oder Schutzberechtigter nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Fall der Überstellung bedeuten würden, dass er sich aufgrund besonderer Verletzlichkeit unabhängig von seinem Willen und persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019, a.a.O).
27
Ausgehend von vorstehenden Grundsätzen bestehen aufgrund der aktuellen Erkenntnislage des Gerichts im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger systemischer Mängel im slowenischen Asylsystem, zumal der Antragsteller nichts Dahingehendes substantiiert vorgebracht hat.
28
bb. Das Asylverfahren Sloweniens weist keine derartigen systemischen Mängel auf.
29
In Slowenien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Das Verfahren erfolgt grundsätzlich in zwei Phasen. Sobald eine Person die Absicht äußert, internationalen Schutz zu beantragen, führt die Polizei das „Vorverfahren“ durch, in dem sie die Identität und die Reiseroute der Person feststellt und das Registrierungsformular ausfüllt. Die Person wird dann an das Asylheim in Ljubljana oder dessen Zweigstelle Logatec überstellt, wo sie die zweite Phase des Verfahrens einleitet, indem sie den Antrag auf internationalen Schutz stellt (AIDA, Country Report: Slovenia, 2022 Update, S. 19).
30
Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Asylfolgeantrag zu stellen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Slowenien vom 9.12.2021, S. 3; AIDA, Country Report: Slovenia, 2022 Update, S. 47).
31
Für die Unterbringung und Aufnahme von Asylbewerbern ist das sogenannte Government Office for Support and Integration of Migrants (Urad vlade za oskrbo in integracijo migrantov, UOIM) zuständig. Laut dem Gesetz wird allen Asylbewerbern unabhängig vom Verfahren das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringung im sogenannten Asylheim oder in einer seiner Außenstellen während des gesamten Verfahrens, gewährt. Antragsteller erhalten einen Ausweis, der ihren Status als Antragsteller auf internationalen Schutz bestätigt. Verfügen Antragsteller über eigene Finanzmittel, müssen sie die gesamten oder anteiligen Kosten ihrer materiellen Versorgung tragen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Slowenien vom 9.12.2021, S. 7).
32
Asylbewerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylbewerber oder in einer der Außenstellen, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Sie erhalten drei Mahlzeiten pro Tag. Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr haben Anspruch auf zwei zusätzliche Zwischenmahlzeiten. In einem Zentrum untergebrachte Asylbewerber erhalten außerdem ein Handgeld von 18 Euro im Monat (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Slowenien vom 9.12.2021, S. 7; Homepage WELCOMM, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/, zuletzt abgerufen am 11.7.23).
33
Weiterhin haben sie Anspruch auf medizinische Notfallversorgung (und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern) sowie Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Slowenien vom 9.12.2021, S. 7). Das Asylheim beschäftigt Sozialarbeiter, einen Arzt und eine Krankenschwester, die täglich in der Einrichtung anwesend sind. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht den Antragstellern aus Zweigstellen nach Vereinbarung ebenfalls zur Verfügung. Auch Sozialarbeiter stehen in den Zweigstellen zur Verfügung. Die medizinische Hilfe wird meist durch Termine in regulären Kliniken und Krankenhäusern organisiert. Die Rechtsberatung wird vom Legal Center for the Protection of Human Rights and the Environment (PIC) und verschiedene andere Hilfen und Aktivitäten von anderen NGOs angeboten (AIDA, Country Report: Slovenia, 2022 Update, S. 77).
34
Asylbewerber haben nach neun Monaten ab Antragsstellung freien Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Berufsausbildung, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist. In der Praxis helfen auch NGOs bei der Arbeitssuche (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Slowenien vom 9.12.2021, S. 7). In der Praxis sehen sich Asylbewerber jedoch bei der Arbeits- und Beschäftigungssuche mit systematischen und praktischen Hindernissen konfrontiert, wie z. B. Sprachbarriere, kulturelle Unterschiede, fehlende Bildungsnachweise, mangelnde Berufserfahrung, medizinische Probleme, Diskriminierung, strukturelle Ungleichgewichte auf dem Arbeitsmarkt und mangelndes Vertrauen der Arbeitgeber. Darüber hinaus sind Asylsuchende oft nicht in der Lage, ein Bankkonto zu eröffnen, das für eine Anstellung erforderlich ist, da slowenische Banken zögern, Asylbewerber als Kunden aufzunehmen (AIDA, Country Report: Slovenia, 2022 Update, S. 79 f.).
35
Ein Manko des slowenischen Systems besteht darin, dass Kinder im Vorschulalter keinen Zugang zu regulären Kindergärten haben und sich die Familien in dieser Hinsicht nur auf die Aktivitäten von NGOs verlassen können, die möglicherweise nicht immer verfügbar oder ausreichend sind (AIDA, Country Report: Slovenia, 2022 Update, S. 78 f.).
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cc. Ausgehend davon besteht im gegenwärtigen Zeitpunkt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass Personen wie dem Antragsteller, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Slowenien überstellt werden, aufgrund dort vorhandener systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende generell eine menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht.
37
Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller ohne weitere Probleme Zugang zum Asylverfahren in Slowenien haben wird. Als Dublin-Rückkehrer gilt er unmittelbar nach seiner Ankunft als Asylbewerber und darf während des Asylverfahrens nicht abgeschoben werden (vgl. AIDA, Country Report: Slovenia, 2022 Update, S. 19). Sein Asylverfahren wird fortgesetzt bzw. es steht ihm frei, einen neuen Asylantrag zu stellen. Auch die notwendige medizinische Versorgung ist gewährleistet und dem Antragsteller steht eine Unterkunft bis zur Entscheidung über seinen Asylantrag zur Verfügung. Dem Antragsteller ist daher zumutbar, sich den Anforderungen des slowenischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens zu unterwerfen und die ihm dort gebotenen Möglichkeiten, gegebenenfalls auch Rechtsschutzmöglichkeiten, sowie erforderlichenfalls Hilfemöglichkeiten durch Private zu ergreifen und so durch eigenes Zutun und eigene Mitwirkung einer eventuell drohenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. einer existenziellen Gefahr zu begegnen.
38
Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller als Dublin-Rückkehrenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von Slowenien ohne Prüfung seines Asylantrags in einen Drittstaat abgeschoben zu werden. Der entgegenstehenden Ansicht einiger verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen (vgl. VG Braunschweig, B.v. 8.3.2022 – 2 B 47/22 –, juris; VG Hannover, B.v. 31.8.2022 – 15 B 2864/22, juris Rn.11) vermag sich die Einzelrichterin nicht anzuschließen. So räumt das Verwaltungsgericht Braunschweig in dem genannten Beschluss selbst ein, dass keine spezifischen Erkenntnismittel zum Verbleib von Dublin-Rückkehrenden aus Deutschland vorliegen (a.a.O. Rn. 41). Dies verkennt jedoch die bindenden Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für die Annahme einer menschenrechtswidrigen Behandlung i.S.v. Art. 4 GrCh. Eine solche ist erst dann gegeben, wenn die Vermutung gegenseitigen Vertrauens durch entsprechende Nachweise widerlegt ist (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C163/17, Jawo –, Rn. 82 ff., juris). Auch Anhaltspunkte, dass Dublin-Rückkehrende tatbestandlich einem von Slowenien geschlossenen bilateralen Rückübernahmeabkommen unterfallen könnten, wie das Verwaltungsgericht München (VG München, B.v. 1.2.2023 – M 10 S 22. 50541 – juris) wohl annimmt, lassen sich aus den aktuellen Erkenntnismitteln nicht entnehmen.
39
Sofern diese Vermutungen auf den Umstand gestützt werden, die Aufnahmebereitschaft Sloweniens stehe auch deshalb in Frage, weil landesweit nur vier Aufnahmeeinrichtungen mit insgesamt 401 Aufnahmeplätzen zur Verfügung stünden, von denen noch im September 2021 lediglich 185 Plätze belegt gewesen seien, kann dies vielfältige Ursachen haben. Neben den – durchaus kritisch zu betrachtenden – Zurückweisungen an der slowenischen Grenze, dürfte insbesondere eine Rolle spielen, dass Slowenien von Schutzsuchenden eher als Transitland betrachtet wird. Die meisten Personen, die in Slowenien Asyl beantragen, flüchten in der Regel innerhalb kurzer Zeit nach dem Antrag (6.305 Personen im Jahr 2022 von insgesamt 6.787 Antragstellern, d. h. etwa 92%). Damit betrug die durchschnittliche Aufenthaltsdauer im Jahr 2022 pro Person 14 Tage, die durchschnittliche Aufenthaltsdauer im Asylheim betrug 7 Tage (AIDA, Country Report: Slovenia, 2022 Update, S. 79). Auch sind seit Februar 2022 die Berichte über Pushbacks und die Nutzung von Rückübernahmeabkommen deutlich zurückgegangen (AIDA, Country Report: Slovenia, 2022 Update; S. 23 f).
40
Vor allem aber unterscheidet sich die Situation von aus Deutschland rücküberstellten Dublin-Rückkehrern, zu deren Wiederaufnahme sich Slowenien -wie hier – ausdrücklich bereit erklärt hat, deutlich von der Situation von Asylbewerbern, die beispielsweise im Rahmen von informellen Übernahmen zwischen Österreich bzw. Italien und Slowenien Opfer von Kettenabschiebungen geworden sind. Aus der Situation anderer Asylsuchender können daher nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf den vorliegenden, einen Dublin-Rückkehrenden betreffenden Fall gezogen werden (vgl. bzgl. Kroatien VGH BW, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 82). Solange – wie vorliegend – diesbezüglich keine Erkenntnisse vorliegen, ist indes davon auszugehen, dass die Asylanträge von Dublin-Rückkehrenden in Slowenien ordnungsgemäß geprüft werden (vgl. auch OVG Niedersachsen, B.v. 22.2.23 – 10 LA 9/23 – juris).
41
b. Dem Antragsteller droht bei einer Rückkehr nach Slowenien auch im Fall der Anerkennung eines internationalen Schutzstatus nicht die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK.
42
aa. Aufgrund des allgemeinen und absoluten Verbotscharakters des Art. 4 GRCh soll die Überstellung von Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens auch in all den Situationen ausgeschlossen sein, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Asylsuchenden bei ihrer Überstellung oder infolge ihrer Überstellung Gefahr laufen werden, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 85 ff.).
43
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es daher für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung oder während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffenden Personen aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 87 f.). Das Asylsystem des nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaates darf zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür geben, dass den Rücküberstellten bei einer Rückkehr in den zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 88). Demgemäß ist nicht lediglich die Situation von Asylsuchenden als Dublin-Rückkehrende in den Blick zu nehmen, sondern es ist eine zusätzliche Abschätzung der Situation bei einer Zuerkennung internationalen Schutzes im zuständigen Mitgliedstaat erforderlich (VGH BW, U.v. 29.7.2019 – A 4 S 749/19 – juris Rn. 42; VG Würzburg, B.v. 11.12.2020 – W 8 S 20.50301 – juris Rn. 19).
44
Wie oben bereits dargelegt, kann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in den vorherrschenden humanitären Bedingungen für anerkannte Schutzberechtigte erst gesehen werden, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht ist. Daher kann auch der Umstand, dass international Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der sie anerkannt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich reduziertem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne dabei anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, nur dann zur Feststellung der Gefahr einer Verletzung des Standards des Art. 4 GRCh führen, wenn der Antragsteller sich aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 93 f.; U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 95; VG Ansbach, U.v. 21.5.2021 – AN 17 K 18.50704 – BeckRS 2021, 12738, Rn. 22).
45
Im Rahmen der diesbezüglich zu treffenden Prognoseentscheidung ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) des Eintritts der maßgeblichen Umstände erforderlich; die Gefahr einer Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss auf Grund aller Umstände des Einzelfalles hinreichend sicher bestehen und nicht nur hypothetisch sein (OVG RhPf, U.v. 15.12.2020 – 7 A 11038/18.OVG – BeckRS 2020, 37249, Rn. 34).
46
Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf Slowenien nicht vor.
47
bb. Anerkannte Flüchtlinge erhalten in Slowenien einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten einen zeitlich begrenzten Aufenthaltstitel mit einer Dauer von einem bis fünf Jahren und der Möglichkeit der Verlängerung (AIDA, Country Report: Slovenia, 2022 update, S. 96).
48
Nach Anerkennung sind die Schutzberechtigten verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen das Aufnahmezentrum zu verlassen. Wenn sie über keine Finanzmittel verfügen und ihnen keine andere Unterkunft bereitgestellt wird, haben sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung für bis zu 18 Monate ab Schutzgewährung. Diese Unterstützung kann für insgesamt 3 Jahre gewährt werden, wenn die betreffenden Personen mindestens 80% der von der Asylbehörde organisierten kostenlosen Sprach- und kulturellen Trainings besuchen. Der Höchstbetrag für Alleinstehende ist an die monatliche Sozialhilfe, derzeit 421,89 EUR, gekoppelt. Im ersten Jahr nach Schutzgewährung kann die finanzielle Unterstützung durch eine kostenlose Unterkunft in einem der sogenannten Integrationshäuser des Innenministeriums mit einer Gesamtkapazität von 60 Plätzen ersetzt werden. Schutzberechtigte erhalten Unterstützung bei der Wohnungssuche durch die Asylbehörde und NGOs. Allerdings stellen die hohen Preise und das Misstrauen potentieller Vermieter gegenüber Migranten oft ein Hindernis bei der Wohnungssuche dar (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Slowenien vom 9.12.2021, S. 10; AIDA, Country Report: Slovenia, 2022 update, S. 104).
49
Schutzberechtigten wird zudem ein Integrationsberater zugeteilt, es wird ein personalisierter Integrationsplan für einen Zeitraum von 3 Jahren erstellt, der bei Bedarf geändert oder ergänzt werden kann. Schutzberechtigte fallen unter die obligatorische Krankenversicherung, werden jedoch von den Integrationsbeauftragten dazu ermutigt, eine Zusatzkrankenversicherung abzuschließen, da ohne diese die Kosten für Medikamente und medizinische Behandlungen sehr hoch werden können. Sozialhilfeempfänger – darunter auch Schutzberechtigte nach Schutzgewährung – benötigen jedoch keine Zusatzversicherung und genießen trotzdem die vollen Rechte (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Slowenien vom 9.12.2021, S. 11; AIDA, Country Report: Slovenia, 2022 update, S. 107 f.).
50
Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Sozialleistungen im Rahmen des nationalen Systems der sozialen Sicherheit. Ihre Rechte sind in dieser Hinsicht den slowenischen Staatsbürgern gleichgestellt und unterscheiden sich nicht zwischen Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiärem Schutz. Der aktuelle Betrag für Alleinstehende beträgt 421,89 € pro Monat. Wenn die Person auch finanzielle Unterstützung für die Unterkunft erhält, erhält sie 15% weniger finanzielle Sozialhilfe pro Monat. Hinzu kommen weitere Leistungen des nationalen Sozialversicherungssystems, die Personen gewährt werden, die bestimmte Kriterien erfüllen, darunter Kindergeld, Kindergeld, Soforthilfe und Kindergartenzuschüsse (AIDA, Country Report: Slovenia, 2022 update, S. 106).
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Daneben haben Schutzberechtigte nicht nur freien Zugang zum Arbeitsmarkt und können angestellt oder selbstständig tätig sein, ohne eine besondere Arbeitserlaubnis einholen zu müssen oder andere Voraussetzungen zu erfüllen, sondern werden bei den Programmen der aktiven Beschäftigungspolitik und als Arbeitslose in gleicher Weise behandelt wie Staatsangehörige. In den Ausweisdokumenten, die Personen mit internationalem Schutz ausgestellt werden, wird ihr Recht auf Arbeit ausdrücklich erwähnt, ebenso wie in den Ausweisen anderer Ausländer mit diesem Recht, was dazu beiträgt, Missverständnisse in der Praxis zu vermeiden. Dennoch sind Schutzberechtigte bei der Jobsuche mit systematischen praktischen Hindernissen wie Sprachbarriere, kulturelle Unterschiede und Diskriminierung konfrontiert (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Slowenien vom 9.12.2021, S. 11 f.; AIDA, Country Report: Slovenia, 2022 update, S. 105).
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cc. Vor diesem Hintergrund ist im Falle des Antragstellers auch bei einer nach Überstellung nach Slowenien erfolgenden dortigen Schutzgewährung nicht von einer drohenden, gegen Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung auszugehen.
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Als allein reisender und arbeitsfähiger Mann wäre er ab Schutzgewährung zur Arbeit in Slowenien berechtigt. Er hätte auch ohne Arbeit einen Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie gesetzlich Krankenversicherte und würde jedenfalls für 3 Jahre finanzielle Unterstützung und Integrationsleistungen erhalten. Daneben könnte der Antragsteller Sozialleistungen wie slowenische Staatsangehörige beziehen, im Falle des Antragstellers 421,89 € pro Monat.
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Nach alldem ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller sich durch seine Arbeitskraft und durch staatliche Sozialleistungen ein Existenzminimum aufbauen und sichern können würde. Angesichts der Leistungen, die der slowenische Start für anerkannte Schutzberechtigte erbringt, ist nach Überzeugung der Einzelrichterin nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller infolge Gleichgültigkeit der slowenischen Behörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.
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3. Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland notwendig machen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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4. Der Abschiebungsanordnung stehen keine Abschiebungshindernisse entgegen, welche bei einer Überstellung des Antragstellers nach Slowenien Berücksichtigung finden müssten. Dies gilt sowohl für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, als auch für inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, welche die Antragsgegnerin im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ebenfalls zu überprüfen hat (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 10 CE 15.810, 10 C 15.813 – juris Rn. 4).
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Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bestehen nicht, denn wie bereits dargestellt droht dem Antragsteller in Slowenien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung.
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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Antragsteller keine einer Abschiebung entgegenstehenden gesundheitlichen Beschwerden im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG geltend gemacht hat.
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Im Übrigen wird nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen.
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5. Nach alledem ist der Antrag in Ermangelung hinreichender Erfolgsaussichten des gegen die Abschiebungsanordnung gerichteten Rechtsbehelfs in der Hauptsache abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.