Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 04.07.2023 – 101 Sch 28/22
Titel:

Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs bei einer gesellschaftsrechtlichem Beschlussfeststellung

Normenketten:
ZPO § 93, § 1059, § 1060, § 1062
GmbHG § 47, § 48
Leitsätze:
1. Die Feststellung, dass ein Beschlussantrag angenommen wurde, also ein entsprechender Beschluss wirksam zustande gekommen ist, kann – in entsprechender Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften – mit einer Anfechtungsklage gegen die vom Versammlungsleiter getroffene Feststellung, dass ein Beschlussantrag abgelehnt wurde, verbunden mit dem Antrag auf Feststellung, dass ein anderer Beschluss zustande gekommen ist, erreicht werden. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
2. Haben  Gesellschafter einer GmbH nicht gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber ihren Mitgesellschaftern Klage erhoben, um die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Beschlusses nach § 256 ZPO feststellen zu lassen, ist es mangels hinreichender Nähe zur positiven Beschlussfeststellungsklage nicht gerechtfertigt, eine Rechtskraftwirkung in entsprechender Anwendung des § 248 AktG anzunehmen. Es verbleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass einfache Feststellungsklagen ihre Wirkung allein zwischen den Parteien des Rechtsstreits entfalten. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Bereinigung offenbarer Unrichtigkeiten durch die staatlichen Gerichte im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens ist zulässig. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
4. ES kann der Rechtsgedanke des § 93 ZPO auch im Rahmen des Verfahrens nach § 1060 Anwendung finden. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schiedsspruch, Vollstreckbarkeit, Gesellschafterbeschluss, Beschlussfeststellung, Rechtskraftwirkung, Kostenentscheidung, sofortiges Anerkenntnis
Fundstellen:
GmbHR 2024, 88
LSK 2023, 18437
BeckRS 2023, 18437

Tenor

I. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Antragstellerinnen zu 1 und 2 als Schiedsbeklagte zu 2 und 3 und den Antragsgegnerinnen als Schiedsklägerinnen vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) am 10. Januar 2022 unter der Verfahrensnummer … in M. erlassene Schiedsspruch wird unter Berichtigung des Tenors in Ziffer 2. mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt:
„1. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 27. Mai 2020 den folgenden Gesellschafterbeschluss wirksam gefasst hat:
„Die Geschäftsführer Dr. Sh. Sh. und M. L. werden hiermit jeweils einzeln angewiesen und ermächtigt, den Mietvertrag über die derzeitigen Geschäftsräume der Gesellschaft in Berlin zu kündigen“.
„Die Geschäftsführer Dr. Sh. Sh. und M. L. werden hiermit jeweils einzeln angewiesen und ermächtigt, den beigefügten Mietvertrag abzuschließen.“
2. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 10. Juni 2020 den folgenden Gesellschafterbeschluss wirksam gefasst hat:
„Die Gesellschaft schließt mit Dr. Sh. Sh. eine Vereinbarung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses als Geschäftsführer bis zum 31. Dezember 2021. Diese entspricht der mit der Einladung zu dieser Versammlung am 26. Mai 2020 zirkulierten Fassung, die als Anlage zu Protokoll genommen wird. Der Geschäftsführer M. L. wird angewiesen und ermächtigt, alle Erklärungen gegenüber Dr. Sh. Sh. abzugeben, die nach diesem Beschluss erforderlich sind und diesen zu implementieren. M. L. wird angewiesen den Vertrag mit Dr. Sh. Sh. mit der Maßgabe abzuschließen, dass ein Vorbehalt aufzunehmen ist mit dem Inhalt, dass der Vertrag auflösend bedingt wird durch einen Schiedsspruch, der die Wirksamkeit der Abberufung von Dr. Sh. Sh. bestätigt.“
4. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 10. Juni 2020 den/die folgenden Gesellschafterbeschluss / Gesellschafterbeschlüsse wirksam gefasst hat:
„Der Geschäftsführer M. L. wird beauftragt, die Rechnungen von F. (Germany) LLP zu prüfen. Soweit bei dieser Prüfung Rückfragen entstehen, sollen diese nach Möglichkeit mit F. (Germany) LLP geklärt werden, wobei eine für alle Parteien wirtschaftlich angemessene Lösung anzustreben ist. Nach Abschluss der Rechnungsprüfung sind die sich danach ergebenden Beträge freizugeben und an F. (Germany) LLP anzuweisen."“
II. Von den Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung tragen die Antragstellerin zu 3 2/12 und die Antragsgegnerinnen jeweils 5/12.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen die Antragsgegnerinnen jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 2.850.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 begehren die teilweise Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs.
2
Die Antragstellerin zu 1 ist mit 10% am Stammkapital der … GmbH (im Folgenden: Gesellschaft oder Antragstellerin zu 3) beteiligt, die Antragstellerin zu 2 mit 42,72%, die Antragsgegnerin zu 1 mit 44,92% und die Antragsgegnerin zu 2 mit 2,36%. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in M..
3
Zwischen den Antragsstellerinnen zu 1 und 2 einerseits und den Antragsgegnerinnen andererseits entstanden Meinungsverschiedenheiten über die Geschäftsführung der Gesellschaft. Gegenstand der Schiedsverfahren …, … und … waren u. a. wechselseitige Abberufungen der jeweils vom anderen Lager benannten Geschäftsführer. Insoweit wird auf den Beschluss des 2. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Januar 2023 im Verfahren 102 Sch 115/21 (GmbHR 2023, 396) Bezug genommen.
4
Mit Schriftsatz vom 1. März 2022 haben die Antragstellerinnen zu 1 und 2 die teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im Schiedsverfahren … vom 10. Januar 2022 beantragt. Dieser Antrag bezieht sich auf die vom Schiedsgericht getroffene Feststellung des Zustandekommens von Gesellschafterbeschlüssen (Ziffer 1., 2. und 4. des Tenors). Hinsichtlich des Antrags auf Vollstreckbarerklärung der vom Schiedsgericht ausgesprochenen Verurteilung der Schiedsklägerinnen und hiesigen Antragsgegnerinnen zur Zahlung von Kosten an die im Schiedsspruch als Schiedsbeklagte zu 2 und 3 bezeichneten hiesigen Antragstellerinnen zu 1 und 2 (Ziffer 8. des Tenors) haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
5
Die Satzung der Gesellschaft vom 1. August 2019 (Anlage ASt 2) enthält folgende Bestimmungen:
„§ 8 Gesellschafterversammlung (…)
8.4 (…) Der Versammlungsleiter ist nicht berechtigt, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verbindlich festzustellen.“
(…)
6
8.6 Über jede Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift, einschließlich der in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse, zu erstellen. Die Niederschrift ist, sofern sie nicht notariell beurkundet wurde, von allen Gesellschaftern oder von der von der Gesellschafterversammlung mit der Niederschrift betrauten Person zu unterzeichnen. Jedem Gesellschafter ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln.
7
8.7 Einwendungen gegen die Niederschrift müssen innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Niederschrift gegenüber allen anderen Gesellschaftern schriftlich geltend gemacht werden. Über solche Einwendungen entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung.
§ 9 Gesellschafterbeschlüsse
8
9.1 Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen. 9.2 Gesellschafterbeschlüsse können falls alle Gesellschafter anwesend oder vertreten sind und sich hiermit einverstanden erklären – auch unter Verzicht auf die Einhaltung der Form und Fristen der Einberufung einer Gesellschafterversammlung sowie auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen schriftlich, telefonisch, per elektronischer Datenübertragung, per Videokonferenz, auf einem sonstigen gebräuchlichen Übermittlungsweg oder durch eine Kombination der vorgenannten Verfahrensweisen gefasst werden, Gesellschafterbeschlüsse, die auf einem vorgenannten Wege gefasst werden und die nicht von sämtlichen Gesellschaftern unterschrieben worden sind, sind von der Geschäftsführung der Gesellschaft gegenüber allen Gesellschaftern innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen.
(…)
9
9.6 Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Erhalt der Niederschrift angefochten werden.
§ 15 Schiedsgericht
10
15.1 Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag oder über seine Gültigkeit werden nach der Schiedsgerichtsordnung (DIS-SchO) und den Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (DIS-ERGeS) der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden.
11
15.2 Die Wirkungen des Schiedsspruchs erstrecken sich auf die Gesellschafter, die fristgemäß als Betroffene benannt werden, unabhängig davon, ob sie von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, dem schiedsrichterlichen Verfahren als Partei oder Nebenintervenient beizutreten, Gebrauch gemacht haben (§ 11 DIS-ERGeS). Die fristgemäß als Betroffene benannten Gesellschafter verpflichten sich, die Wirkungen eines nach Maßgabe der Bestimmungen in den DIS-ERGeS ergangenen Schiedsspruchs anzuerkennen.
12
15.3 Ausgeschiedene Gesellschafter bleiben an diese Schiedsvereinbarung gebunden. 15.4 Die Gesellschaft hat gegenüber Klagen, die gegen sie vor einem staatlichen Gericht anhängig gemacht werden und Streitigkeiten betreffen, die gemäß § 15.1 der Schiedsvereinbarung unterfallen, stets die Einrede der Schiedsvereinbarung zu erheben.
13
15.5 Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist München. Die Verfahrenssprache ist Englisch. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei.
14
Ausweislich des Schiedsspruchs vom 10. Januar 2022 (Anlage ASt 1, in beglaubigter Übersetzung aus der englischen Sprache ASt 10) wurde das Schiedsverfahren durch die gegen die Gesellschaft gerichtete Schiedsklage der Antragsgegnerin zu 1 vom 8. Juli 2022 eingeleitet. Jeweils am 31. August 2020 traten die Antragsgegnerin zu 2 dem Verfahren auf Seiten der Antragsgegnerin zu 1 und die Antragstellerinnen zu 1 und 2 auf Seiten der Gesellschaft als „Parteien“ bei (Art. 3.1 DIS ERGeS).
15
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 traten der Schiedsklage entgegen und beantragten widerklagend:
II. Es wird festgestellt, dass die folgenden Beschlüsse von den Gesellschaftern der Schiedsbeklagten zu 1 jeweils am 22., 24. und 26. Mai 2020 wirksam im schriftlichen Verfahren (anstelle einer Gesellschafterversammlung) gefasst wurden:
1. „Die Geschäftsführer Dr. Sh. Sh. und M. L. werden hiermit jeweils einzeln angewiesen und ermächtigt, den Mietvertrag über die derzeitigen Geschäftsräume der Gesellschaft in Berlin zu kündigen.“
2. „Die Geschäftsführer Dr. Sh. Sh. und M. L. werden hiermit jeweils einzeln angewiesen und ermächtigt, den beigefügten Mietvertrag abzuschließen.“
III. Es wird festgestellt, dass die folgenden Gesellschafterbeschlüsse von den Gesellschaftern der Schiedsbeklagten zu 1 in der Gesellschafterversammlung vom 10. Juni 2020 wirksam gefasst wurden:
1. „Die Gesellschaft schließt mit Dr. Sh. Sh. eine Vereinbarung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses als Geschäftsführer bis zum 31. Dezember 2021. Diese entspricht der mit der Einladung zu dieser Versammlung am 26. Mai 2020 zirkulierten Fassung, die als Anlage zu Protokoll genommen wird. Der Geschäftsführer M. L. wird angewiesen und ermächtigt, alle Erklärungen gegenüber Dr. Sh. Sh. abzugeben, die nach diesem Beschluss erforderlich sind und diesen zu implementieren.“
2. „Die Gesellschaft schließt mit Dr. Sh. Sh. eine Vereinbarung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses als Geschäftsführer bis zum 31. Dezember 2021. Diese entspricht der mit der Einladung zu dieser Versammlung am 26. Mai 2020 zirkulierten Fassung, die als Anlage zu Protokoll genommen wird. Der Geschäftsführer M. L. wird angewiesen und ermächtigt, alle Erklärungen gegenüber Dr. Sh. Sh. abzugeben, die nach diesem Beschluss erforderlich sind und diesen zu implementieren. M. L. wird angewiesen den Vertrag mit Dr. Sh. Sh. mit der Maßgabe abzuschließen, dass ein Vorbehalt aufzunehmen ist mit dem Inhalt, dass der Vertrag auflösend bedingt wird durch einen Schiedsspruch, der die Wirksamkeit der Abberufung von Dr. Sh. Sh. bestätigt.“
3. „Die Gesellschafter stimmen zu, dass das Büro in M. geschlossen wird und die Mitarbeiter und alle Funktionen des weiterzuführenden Münchner Büros nach Berlin verlegt werden. Die Gesellschafter genehmigen insbesondere den am 22. April 2020 durch die Geschäftsführer M. L. und Dr. Sh. Sh. geschlossenen Nachtrag Nr. 1 zum Mietvertrag vom 03./14.05.2018 zwischen der Q. Immobilien Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH und K. GmbH bezüglich der Büroflächen im 3. OG in der …straße X sowie zwei Tiefgaragenstellplätze im 1. UG der …straße X (Nr. X und Nr. X), M., in der mit der Einladung zu dieser Versammlung am 26. Mai 2020 zirkulierten Fassung.“
4. „Das Engagement von F. (Germany) LLP soll zum 2. Juli 2020 beendet werden. In den Schiedsgerichtsverfahren wird für die Gesellschaft ein Rechtsbeistand beauftragt, der in diesen Verfahren eine neutrale Position gegenüber den Gesellschaftern einnehmen und nur dann tätig werden soll, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.
Der Geschäftsführer M. L. wird beauftragt, die Rechnungen von F. (Germany) LLP zu prüfen. Soweit bei dieser Prüfung Rückfragen entstehen, sollen diese nach Möglichkeit mit F.
(Germany) LLP geklärt werden, wobei eine für alle Parteien wirtschaftlich angemessene Lösung anzustreben ist. Nach Abschluss der Rechnungsprüfung sind die sich danach ergebenden Beträge freizugeben und an F. (Germany) LLP anzuweisen.
Die Geschäftsführer werden beauftragt, eine geeignete neue Kanzlei als Rechtsbeistand der Gesellschaft in den laufenden Schiedsgerichtsverfahren auszuwählen und zu mandatieren. Die Geschäfsführer Dr. Sh. Sh. und M. L. werden jeweils einzeln angewiesen und ermächtigt, alle Erklärungen insbesondere gegenüber F. (Germany) LLP abzugeben, die nach diesem Beschluss erforderlich sind und diesen zu implementieren.“
16
Die Gesellschaft trat der Schiedsklage entgegen; zu diesen Anträgen der Antragstellerinnen zu 1 und 2 stellte sie ausweislich des Schiedsspruchs keinen Antrag.
17
Die Antragsgegnerinnen beantragten zwar nicht ausdrücklich, diese Anträge abzuweisen, in dem Schiedsspruch wird aber ausgeführt, die Klageanträge der Schiedsklägerinnen zu 1 und zu 2, die das genaue Gegenteil der „Klageanträge der Schiedsbeklagten“ darstellten, beinhalteten zwingend auch einen Antrag auf Abweisung der „Klage der Schiedsbeklagten“.
18
Mit dem den Antragsgegnerinnen am 14. Januar 2022 zugestellten Schiedsspruch vom 10. Januar 2022 hat das Schiedsgericht – in deutscher Übersetzung – folgende Entscheidungen getroffen:
1. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 27. Mai 2020 den folgenden Gesellschafterbeschluss wirksam gefasst hat:
„Die Geschäftsführer Dr. Sh. Sh. und M. L. werden hiermit jeweils einzeln angewiesen und ermächtigt, den Mietvertrag über die derzeitigen Geschäftsräume der Gesellschaft in Berlin zu kündigen.“
„Die Geschäftsführer Dr. Sh. Sh. und M. L. werden hiermit jeweils einzeln angewiesen und ermächtigt, den beigefügten Mietvertrag abzuschließen.“
2. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 27. Mai 2020 den folgenden Gesellschafterbeschluss wirksam gefasst hat:
„Die Gesellschaft schließt mit Dr. Sh. Sh. eine Vereinbarung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses als Geschäftsführer bis zum 31. Dezember 2021. Diese entspricht der mit der Einladung zu dieser Versammlung am 26. Mai 2020 zirkulierten Fassung, die als Anlage zu Protokoll genommen wird. Der Geschäftsführer M. L. wird angewiesen und ermächtigt, alle Erklärungen gegenüber Dr. Sh. Sh. abzugeben, die nach diesem Beschluss erforderlich sind und diesen zu implementieren. M. L. wird angewiesen den Vertrag mit Dr. Sh. Sh. mit der Maßgabe abzuschließen, dass ein Vorbehalt aufzunehmen ist mit dem Inhalt, dass der Vertrag auflösend bedingt wird durch einen Schiedsspruch, der die Wirksamkeit der Abberufung von Dr. Sh. Sh.
bestätigt.“
3. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 10. Juni 2020 den folgenden Gesellschafterbeschluss abgelehnt hat:
„Die Gesellschafter stimmen zu, dass das Büro in M. geschlossen wird und die Mitarbeiter und alle Funktionen des weiterzuführenden Münchner Büros nach Berlin verlegt werden. Die Gesellschafter genehmigen insbesondere den am 22. April 2020 durch die Geschäftsführer M. L. und Dr. Sh. Sh. geschlossenen Nachtrag Nr. 1 zum Mietvertrag vom 03./14.05.2018 zwischen der Q Immobilien Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH und K. GmbH bezüglich der Büroflächen im 3. OG in der …straße X sowie zwei Tiefgaragenstellplätze im 1. UG der …straße X (Nr. X und Nr. X), M., in der mit der Einladung zu dieser Versammlung am 26. Mai 2020 zirkulierten Fassung.“
4. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 10. Juni 2020 den/die folgenden Gesellschafterbeschluss/ Gesellschafterbeschlüsse wirksam gefasst hat:
„Der Geschäftsführer M. L. wird beauftragt, die Rechnungen von F. (Germany) LLP zu prüfen.
Soweit bei dieser Prüfung Rückfragen entstehen, sollen diese nach Möglichkeit mit f(Germany) LLP geklärt werden, wobei eine für alle Parteien wirtschaftlich angemessene Lösung anzustreben ist. Nach Abschluss der Rechnungsprüfung sind die sich danach ergebenden Beträge freizugeben und an F. (Germany) LLP anzuweisen.“
Die folgenden Teile des Gesellschafterbeschlusses vom 10. Juni 2020 wurden von der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 abgelehnt:
„Das Engagement von F. (Germany) LLP soll zum 2. Juli 2020 beendet werden. In den Schiedsgerichtsverfahren wird für die Gesellschaft ein Rechtsbeistand beauftragt, der in diesen Verfahren eine neutrale Position gegenüber den Gesellschaftern einnehmen und nur dann tätig werden soll, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.“
„Die Geschäftsführer werden beauftragt, eine geeignete neue Kanzlei als Rechtsbeistand der Gesellschaft in den laufenden Schiedsgerichtsverfahren auszuwählen und zu mandatieren. Die Geschäftsführer Dr. Sh. Sh. und M. L. werden jeweils einzeln angewiesen und ermächtigt, alle Erklärungen insbesondere gegenüber F. (Germany) LLP abzugeben, die nach diesem Beschluss erforderlich sind und diesen zu implementieren.“
5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag von EUR 11.493,87 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Schiedsspruchs an die Beklagten zu zahlen.
6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag von EUR 7.136,15 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Schiedsspruchs an die Beklagten zu zahlen.
7. Die Klägerinnen werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1 einen Betrag von EUR 93.814,34 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Schiedsspruchs an die Klägerinnen zu zahlen.
8. Die Klägerinnen werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtgläubiger einen Betrag von EUR 166.198,79 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Schiedsspruchs an die Klägerinnen zu zahlen.
9. Alle anderen Ansprüche und Gegenansprüche der Klägerinnen und Beklagten werden abgewiesen.
19
Zur Begründung hat das Schiedsgericht insbesondere ausgeführt, in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung könne der Versammlungsleiter befugt sein, förmlich festzustellen, dass ein Gesellschafterbeschluss „gültig“ sei. Ziffer 8.2. Satz 2 des Gesellschaftsvertrags sehe jedoch ausdrücklich vor, dass der Versammlungsleiter nicht berechtigt sei, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verbindlich festzustellen. Dementsprechend sei keiner der Gesellschafterbeschlüsse, die Gegenstand dieses Schiedsverfahrens seien, förmlich verbindlich festgestellt worden. Stattdessen werde das Schiedsgericht durch einen Schiedsspruch bestimmen, ob sie „gültig“ seien oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 1995, II ZR 288/94). Wenn sich die Gesellschafter jedoch nicht einig seien, ob ein Gesellschafterbeschluss „gültig“ sei oder nicht, habe jeder Gesellschafter ein rechtliches Interesse daran, dass diese Frage durch einen Schiedsspruch geklärt werde (Feststellungsinteresse).
20
Die Gesellschafterbeschlüsse vom 27. Mai 2020 über die Kündigung des alten Mietvertrags und über den Abschluss des neuen Mietvertrags für das Berliner Büro der Gesellschaft, vom 10. Juni 2020 über die Verlängerung des Dienstvertrags mit dem Geschäftsführer Dr. Sh. und vom 10. Juni 2020 über die Beauftragung des Geschäftsführers L. mit der Prüfung der Rechnungen von F. (Germany) LLP seien wirksam gefasst worden.
21
Bei der Kostenentscheidung sei zu berücksichtigen, dass die Schiedsklägerinnen – bei einem Gesamtstreitwert in Höhe von 3.200.000,00 EUR – lediglich mit einem Betrag in Höhe von 350.000,00 EUR obsiegten.
22
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 sind der Auffassung, die Voraussetzungen einer teilweisen Vollstreckbarerklärung lägen vor.
23
Sie haben zunächst beantragt,
Der in dem Schiedsverfahren der Parteien durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Vorsitzenden Herrn Rechtsanwalt Dr. S. R. und den Schiedsrichtern Herrn Rechtsanwalt Dr. W. E. und Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Ch. B. am Schiedsort M. mit Datum 10. Januar 2022 erlassene und den Parteien jeweils am 14. Januar 2022 zugestellte Schiedsspruch mit dem Tenor:
„1. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 27. Mai 2020 den folgenden Gesellschafterbeschluss wirksam gefasst hat:
„Die Geschäftsführer Dr. Sh. Sh. und M. L. werden hiermit jeweils einzeln angewiesen und ermächtigt, den Mietvertrag über die derzeitigen Geschäftsräume der Gesellschaft in Berlin zu kündigen.[“] „Die Geschäftsführer Dr. Sh. Sh. und M. L. werden hiermit jeweils einzeln angewiesen und ermächtigt, den beigefügten Mietvertrag abzuschließen.“
2. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 27. Mai 2020 den folgenden Gesellschafterbeschluss wirksam gefasst hat:
„Die Gesellschaft schließt mit Dr. Sh. Sh. eine Vereinbarung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses als Geschäftsführer bis zum 31. Dezember 2021. Diese entspricht der mit der Einladung zu dieser Versammlung am 26. Mai 2020 zirkulierten Fassung, die als Anlage zu Protokoll genommen wird. Der Geschäftsführer M. L. wird angewiesen und ermächtigt, alle Erklärungen gegenüber Dr. Sh. Sh. abzugeben, die nach diesem Beschluss erforderlich sind und diesen zu implementieren. M. L. wird angewiesen den Vertrag mit Dr. Sh. Sh. mit der Maßgabe abzuschließen, dass ein Vorbehalt aufzunehmen ist mit dem Inhalt, dass der Vertrag auflösend bedingt wird durch einen Schiedsspruch, der die Wirksamkeit der Abberufung von Dr. Sh. Sh. bestätigt.“
4. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 10. Juni 2020 den/die folgenden Gesellschafterbeschluss/ Gesellschafterbeschlüsse wirksam gefasst hat:
„Der Geschäftsführer M. L. wird beauftragt, die Rechnungen von F. (Germany) LLP zu prüfen. Soweit bei dieser Prüfung Rückfragen entstehen, sollen diese nach Möglichkeit mit F. (Germany) LLP geklärt werden, wobei eine für alle Parteien wirtschaftlich angemessene Lösung anzustreben ist. Nach Abschluss der Rechnungsprüfung sind die sich danach ergebenden Beträge freizugeben und an F. (Germany) LLP anzuweisen.“
24
8. Die Klägerinnen werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtgläubiger einen Betrag von EUR 166.198,79 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Schiedsspruchs an die Klägerinnen zu zahlen.“ wird für vollstreckbar erklärt.
25
Die Antragsgegnerinnen haben in ihrer Antragserwiderung jeweils erklärt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Ziffern 1., 2. und 4. des Tenors des Schiedsspruchs vom 10. Januar 2022 im Schiedsverfahren … unter Verwahrung gegen die Kostenlast anzuerkennen.
26
Sie haben ferner zunächst beantragt,
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Ziffer 8. des Tenors des Schiedsspruchs vom 10. Januar 2022 im Schiedsverfahren … kostenpflichtig abzuweisen.
27
Zur Begründung führen sie aus, soweit sie den Antrag auf (Teil-) Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 10. Januar 2022 im Schiedsverfahren … unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt hätten, seien die Kosten des Verfahrens nach § 93 ZPO den Antragstellerinnen aufzuerlegen. Jedenfalls der Rechtsgedanke des § 93 ZPO sei auf Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen übertragbar. Sie, die Antragsgegnerinnen, hätten ihre Absicht, den Schiedsspruch zu befolgen, ausdrücklich bestätigt. Offen sei lediglich die Frage des für die Beschaffung der Geldmittel notwendigen Zeitraums gewesen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hätten die Verhandlungen über die konkrete Umsetzung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs noch angedauert. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Ziffer 8. des Tenors des Schiedsspruchs fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der dort titulierte Kostenanspruch der Antragstellerinnen sei durch deren Aufrechnungserklärung vom 18. Januar 2022 vor Anhängigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung in Höhe von 18.630,02 EUR erloschen. Die Restforderung der Antragstellerinnen in Höhe von 147.568,77 EUR nebst Zinsen sei durch die am 8. März 2022 erfolgte Überweisung in Höhe von 148.451,61 EUR erloschen.
28
Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2022 haben die Antragstellerinnen zu 1 und 2 hinsichtlich des Antrags auf Vollstreckbarerklärung der Ziffer 8. des Tenors des Schiedsspruchs Erledigung unter Verwahrung gegen die Kostenlast erklärt.
29
Dieser Erledigungserklärung haben die Antragsgegnerinnen über einen Betrag in Höhe von 147.568,77 EUR unter Verwahrung gegen die Kostenlast zugestimmt und im Übrigen der Erledigungserklärung widersprochen.
30
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 haben mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2022 ihre Erledigterklärung widerrufen, soweit die Antragsgegnerinnen dieser in Höhe von 18.630,02 EUR nicht zugestimmt haben, und insoweit ihren Antrag zurückgenommen. Im Übrigen vertreten sie die Ansicht, § 93 ZPO sei nicht anwendbar, jedenfalls seien dessen Voraussetzungen nicht erfüllt.
31
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 beantragen zuletzt,
Der in dem Schiedsverfahren der Parteien durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Vorsitzenden Herrn Rechtsanwalt Dr. S. R. und den Schiedsrichtern Herrn Rechtsanwalt Dr. W. E. und Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Ch. B. am Schiedsort M. mit Datum 10. Januar 2022 erlassene und den Parteien jeweils am 14. Januar 2022 zugestellte Schiedsspruch mit dem Tenor:
„1. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 27. Mai 2020 den folgenden Gesellschafterbeschluss wirksam gefasst hat:
„Die Geschäftsführer Dr. Sh. Sh. und M. L. werden hiermit jeweils einzeln angewiesen und ermächtigt, den Mietvertrag über die derzeitigen Geschäftsräume der Gesellschaft in Berlin zu kündigen.[“]
„Die Geschäftsführer Dr. Sh. Sh. und M. L. werden hiermit jeweils einzeln angewiesen und ermächtigt, den beigefügten Mietvertrag abzuschließen.“
2. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 27. Mai 2020 den folgenden Gesellschafterbeschluss wirksam gefasst hat:
„Die Gesellschaft schließt mit Dr. Sh. Sh. eine Vereinbarung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses als Geschäftsführer bis zum 31. Dezember 2021. Diese entspricht der mit der Einladung zu dieser Versammlung am 26. Mai 2020 zirkulierten Fassung, die als Anlage zu Protokoll genommen wird. Der Geschäftsführer M. L. wird angewiesen und ermächtigt, alle Erklärungen gegenüber Dr. Sh. Sh. abzugeben, die nach diesem Beschluss erforderlich sind und diesen zu implementieren. M. L. wird angewiesen den Vertrag mit Dr. Sh. Sh. mit der Maßgabe abzuschließen, dass ein Vorbehalt aufzunehmen ist mit dem Inhalt, dass der Vertrag auflösend bedingt wird durch einen Schiedsspruch, der die Wirksamkeit der Abberufung von Dr. Sh. Sh.
bestätigt.“
4. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 10. Juni 2020 den/die folgenden Gesellschafterbeschluss/ Gesellschafterbeschlüsse wirksam gefasst hat:
„Der Geschäftsführer M. L. wird beauftragt, die Rechnungen von F. (Germany) LLP zu prüfen. Soweit bei dieser Prüfung Rückfragen entstehen, sollen diese nach Möglichkeit mit F. (Germany) LLP geklärt werden, wobei eine für alle Parteien wirtschaftlich angemessene Lösung anzustreben ist. Nach Abschluss der Rechnungsprüfung sind die sich danach ergebenden Beträge freizugeben und an F. (Germany) LLP anzuweisen.“
wird für vollstreckbar erklärt.
32
Mit Schriftsatz vom 30. November 2022 hat die Gesellschaft, die Schiedsbeklagte zu 1 und Antragstellerin zu 3, erklärt, dem Verfahren auf Seiten der Antragstellerinnen zu 1 und 2 beizutreten und sich deren Vorbringen zu eigen zu machen.
33
Die Antragstellerin zu 3 hat beantragt,
Der in dem Schiedsverfahren der Parteien durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Vorsitzenden Herrn Rechtsanwalt Dr. S. R. und den Schiedsrichtern Herrn Rechtsanwalt Dr. W. E. und Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Ch. B. am Schiedsort M. mit Datum 10. Januar 2022 erlassene und den Parteien jeweils am 14. Januar 2022 zugestellte Schiedsspruch mit dem Tenor:
„1. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 27. Mai 2020 den folgenden Gesellschafterbeschluss wirksam gefasst hat:
„Die Geschäftsführer Dr. Sh. Sh. und M. L. werden hiermit jeweils einzeln angewiesen und ermächtigt, den Mietvertrag über die derzeitigen Geschäftsräume der Gesellschaft in Berlin zu kündigen.[“] „Die Geschäftsführer Dr. Sh. Sh. und M. L. werden hiermit jeweils einzeln angewiesen und ermächtigt, den beigefügten Mietvertrag abzuschließen.“
2. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 27. Mai 2020 den folgenden Gesellschafterbeschluss wirksam gefasst hat:
„Die Gesellschaft schließt mit Dr. Sh. Sh. eine Vereinbarung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses als Geschäftsführer bis zum 31. Dezember 2021. Diese entspricht der mit der Einladung zu dieser Versammlung am 26. Mai 2020 zirkulierten Fassung, die als Anlage zu Protokoll genommen wird. Der Geschäftsführer M. L. wird angewiesen und ermächtigt, alle Erklärungen gegenüber Dr. Sh. Sh. abzugeben, die nach diesem Beschluss erforderlich sind und diesen zu implementieren. M. L. wird angewiesen den Vertrag mit Dr. Sh. Sh. mit der Maßgabe abzuschließen, dass ein Vorbehalt aufzunehmen ist mit dem Inhalt, dass der Vertrag auflösend bedingt wird durch einen Schiedsspruch, der die Wirksamkeit der Abberufung von Dr. Sh. Sh. bestätigt.“
4. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 10. Juni 2020 den/die folgenden Gesellschafterbeschluss/ Gesellschafterbeschlüsse wirksam gefasst hat:
„Der Geschäftsführer M. L. wird beauftragt, die Rechnungen von F. (Germany) LLP zu prüfen. Soweit bei dieser Prüfung Rückfragen entstehen, sollen diese nach Möglichkeit mit F. (Germany) LLP geklärt werden, wobei eine für alle Parteien wirtschaftlich angemessene Lösung anzustreben ist. Nach Abschluss der Rechnungsprüfung sind die sich danach ergebenden Beträge freizugeben und an F. (Germany) LLP anzuweisen.“" wird für vollstreckbar erklärt.
34
Nach Hinweis des Senats vom 28. März 2023, dass gegen die Sachdienlichkeit dieses Parteibeitritts Bedenken bestünden, hat die Antragstellerin zu 3 diesen Antrag mit Schriftsatz vom 26. Mai 2023 zurückgenommen.
35
Mit Beschluss vom 28. März 2023 hat der Senat ferner darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens die Berichtigung eines Schreibversehens in Ziffer 2. des Tenors des Schiedsspruchs in Betracht komme. Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 haben sich der Ansicht des Senats angeschlossen. Richtigerweise müsse es „10. Juni 2020“ statt „27. Mai 2020“ heißen. Die Antragsgegnerinnen haben sich dazu nicht geäußert.
36
Die Antragsgegnerinnen haben sich weder zu der teilweisen Antragsrücknahme der Antragstellerinnen zu 1 und 2 noch zu der Antragsrücknahme der Antragstellerin zu 3 geäußert.
II.
37
In der Sache ist nur noch über den Antrag der Antragstellerinnen zu 1 und 2 zu entscheiden, den Schiedsspruch in den Ziffern 1., 2. und 4. für vollstreckbar zu erklären.
38
Dieser Antrag ist zulässig und begründet. Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung kann gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
39
1. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Rücknahme des Antrags auf Vollstreckbarklärung der Einwilligung des Antragsgegners bedarf, wenn dieser sich bereits schriftsätzlich zur Sache eingelassen hat (verneinend: Schwab/W., Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 27 Rn. 24; a. A. Voit in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 1060 Rn. 6), denn die Einwilligung der Antragsgegnerinnen zur teilweise Antragsrücknahme der Antragstellerinnen zu 1 und 2 im Schriftsatz vom 30. Dezember 2022 sowie zu der Antragsrücknahme der Antragstellerin zu 3 mit Schriftsatz vom 26. Mai 2023 wird jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ZPO fingiert.
40
2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig.
41
a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 ZPO i. V. m. § 7 BayGZVJu in der seit dem 1. Mai 2020 geltenden Fassung zuständig, weil der gemäß § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO vereinbarte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt.
42
b) Die besonderen Beweismittelanforderungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind durch die Vorlage des unterschriebenen Schiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift erfüllt. Die Authentizität des Schiedsspruchs ist zudem nicht bestritten.
43
c) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Antragstellerinnen zu 1 und 2 nur insoweit die Vollstreckbarerklärung beantragen, als sie mit ihren gegen die Antragsgegner gerichteten Schiedswiderklageanträgen erfolgreich waren.
44
Die erforderliche Teil- und Abgrenzbarkeit (vgl. BayObLG, GmbHR 2023, 396 [juris Rn. 126 m. w. N.]) ist gegeben. Die Gesellschaft war hinsichtlich dieser Anträge nicht als Partei am Schiedsverfahren beteiligt. Die vom Schiedsgericht in den Ziffern 1., 2. und 4. des Tenors getroffenen Feststellungen entfalten nur unter den Gesellschafterinnen, nicht aber gegenüber der Gesellschaft Rechtskraftwirkung (§ 1055 ZPO).
45
Bei Streitigkeiten über das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen in einer GmbH ist danach zu unterscheiden, ob es einen tauglichen Anfechtungsgegenstand gibt oder nicht: Die Feststellung, dass ein Beschlussantrag angenommen wurde, also ein entsprechender Beschluss wirksam zustande gekommen ist, kann – in entsprechender Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften – mit einer Anfechtungsklage gegen die vom Versammlungsleiter getroffene Feststellung, dass ein Beschlussantrag abgelehnt wurde, verbunden mit dem Antrag auf Feststellung, dass ein anderer Beschluss zustande gekommen ist, erreicht werden (vgl. Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. 2022, Anh. § 47 Rn. 186; Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, AktG § 246 Rn. 50; Hillmann in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, GmbHG Anhang § 47 Rn. 4). Bei einer solchen Klage handelt es sich um eine „Beschlussmängelstreitigkeit“ (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015, I ZB 3/14, NZG 2015, 1242 Rn. 15; Urt. v. 6. April 2009, II ZR 255/08 – Schiedsfähigkeit II, BGHZ 180, 221 Rn. 10; Urt. v. 10. Mai 2001, III ZR 262/00, juris Rn. 13; Urt. v. 29. März 1996, II ZR 124/95 – Schiedsfähigkeit I, BGHZ 132, 278 [280, juris Rn. 6]). Fehlt es an einer verbindlichen Beschlussfeststellung, kann ein Gesellschafter das Zustandekommen eines Beschlusses mit einer Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO feststellen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2016, IX ZB 32/15, NZG 2016, 552 Rn. 32 f.; Beschluss vom 4. Mai 2009, II ZR 169/07, ZIP 2009, 2195 Rn. 6 m. w. N.; Urt. v. 13. November 1995, II ZR 288/94, juris Rn. 9 f.; Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, Anh. § 47 Rn. 181).
46
Auch einer Feststellungsklage zur Klärung des Zustandekommens und des Inhalts eines Gesellschafterbeschlusses, die gegen die GmbH erhoben wurde (vgl. Wertenbruch in M.er Kommentar GmbHG, 4. Aufl. 2023, Anh. § 47 Rn. 449; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, Anh. § 47 Rn. 144), kommt zwar nach verbreiteter Ansicht inter-omnes-Wirkung zu (vgl. OLG München, Urt. v. 27. März 1996, 7 U 6037/95, GmbHR 1996, 451 [452]; Wertenbruch a. a. O. Rn. 454; Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, Anh. § 47 Rn. 182; a. A. Seibt in Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2021, § 48 Rn. 52).
47
Haben jedoch Gesellschafter einer GmbH nicht gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber ihren Mitgesellschaftern Klage erhoben, um die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Beschlusses nach § 256 ZPO feststellen zu lassen, ist es mangels hinreichender Nähe zur positiven Beschlussfeststellungsklage nicht gerechtfertigt, eine Rechtskraftwirkung in entsprechender Anwendung des § 248 AktG anzunehmen. Es verbleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass einfache Feststellungsklagen ihre Wirkung allein zwischen den Parteien des Rechtsstreits entfalten (vgl. BGH, NZG 2015, 1242 Rn. 15).
48
d) Auch ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Dem steht weder entgegen, dass die Ziffern 1., 2. und 4. des Tenors des Schiedsspruchs keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006, III ZB 78/05, SchiedsVZ 2006, 278 [juris Rn. 11]; BayObLG GmbHR 2023, 396 [juris Rn. 136]), noch dass diese Feststellungen nur unter den Gesellschafterinnen Rechtskraftwirkung haben (s. o. unter Buchst. c]).
49
3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung hat Erfolg.
50
a) Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die der Vollstreckbarerklärung nach § 1060 Abs. 2 i. V. m. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO trotz des erklärten Anerkenntnisses entgegenstehen könnten (vgl. OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2014, 34 SchH 1/2014, SchiedsVZ 2015, 205 [juris Rn. 19]; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 1060 Rn. 6; Münch in M.er Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1060 Rn. 27; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 1063 Rn. 15; Schwab/W., Schiedsgerichtsbarkeit, Kap. 27 Rn. 29), sind nicht ersichtlich.
51
Dass das Schiedsgericht die fehlende Rechtskrafterstreckung auf die Gesellschaft nicht unter dem Gesichtspunkt des Feststellungsinteresses (vgl. Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, Anh. § 47 Rn. 185) thematisiert hat (Rn. 141 des Schiedsspruchs), begründet keinen Verstoß gegen den ordre public.
52
Es liegt auch kein Verstoß gegen § 308 ZPO und den verfahrensrechtlichen ordre public vor, der von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BayObLG, GmbHR 2023, 396 [juris Rn. 196]). Zwar wird in Ziffer 1. des Tenors festgestellt, „die Gesellschafterversammlung … am 27. Mai 2020“ habe den Beschluss gefasst, obwohl sich der Antrag der Antragstellerinnen zu 1 und 2 auf den von den Gesellschaftern am 22., 24. und 25. Mai 2020 „im schriftlichen Verfahren (anstelle einer Gesellschafterversammlung)“ gefassten Beschluss bezog. Aus der Schilderung des Sachverhalts in den Rn. 109 f. des Schiedsspruchs ergibt sich aber, dass mit der tenorierten Formulierung die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren gemeint ist.
53
b) Ziffer 2. des Tenors des Schiedsspruchs enthält einen offensichtlichen Schreibfehler, der zu berichtigen ist.
54
Die Bereinigung offenbarer Unrichtigkeiten durch die staatlichen Gerichte im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens wird als zulässig angesehen (vgl. OLG München, Beschluss vom 29. Oktober 2009, 34 Sch 15/09, juris Rn. 32; Beschluss vom 7. Mai 2008, 34 Sch 26/07, NJOZ 2008, 4808 [4817, juris Rn. 73]; Münch in M.er Kommentar zur ZPO, § 1060 Rn. 29 und § 1058 Rn. 8; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, 48. Ed. Stand: 1. März 2023, § 1058 Rn. 6; Schwab/W., Schiedsgerichtsbarkeit, Kap. 28 Rn. 7).
55
Bei der Datumsangabe „27. Mai 2020“ in Ziffer 2. des Tenors handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Aus den Gründen des Schiedsspruchs ergibt sich eindeutig, dass der 10. Juni 2020 gemeint war. Der in Randnummer 66 des Schiedsspruchs wiedergegebene Antrag zu III. 2 bezieht sich auf die Gesellschafterversammlung vom 10. Juni 2020. In den Gründen des Schiedsspruchs wird mit Ausnahme der Überschrift vor Rn. 198 („10. Mai 2020“) stets auf die Gesellschafterversammlung vom 10. Juni 2020 bzw. den 10. Juni 2020 und nicht auf den 27. Mai 2020 abgestellt (vgl. insbes. Rn. 198, 224, 226, 236, 239, 253, 255, 278).
III.
56
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
57
a) Die Antragsgegnerinnen sind hinsichtlich der Anträge der Antragstellerinnen zu 1 und 2 unterlegen und haben insoweit nach § 91 ZPO die Kosten zu tragen; die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor. Die Antragstellerin zu 3 hat ihre Anträge zurückgenommen und die bis zu ihrem Ausscheiden entstandenen Kosten nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO anteilig zu tragen. Dass die Antragsgegnerinnen keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, ändert hieran nichts (vgl. BGH, Urt. v. 10. September 2009, Xa ZR 130/07, juris Rn. 85). Bei der Quotelung der Gerichtskosten ist die Antragstellerin zu 3 so zu behandeln, als hätte sich die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1627 KV von zwei Gebühren auf eine Gebühr reduziert (vgl. Feskorn in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 269 Rn. 24 i. V. m. § 307 Rn. 14).
58
Zwar kann der Rechtsgedanke des § 93 ZPO auch im Rahmen des Verfahrens nach § 1060 Anwendung finden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Oktober 2012, 26 Sch 14/12, Rn. 21, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2008, 1 Sch 2/08, SchiedsVZ 2009, 67 [juris Rn. 8]; vgl. auch Geimer in Zöller, ZPO, § 1060 Rn. 4 - „nur in Ausnahmefällen“). Voraussetzung dafür, den Antragsgegnern nach dieser Vorschrift die Kosten aufzuerlegen, ist aber, dass diese darlegen und gegebenenfalls beweisen, durch ihr Verhalten keine Veranlassung für die Stellung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung gegeben zu haben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Mai 2006, 26 Sch 18/05, juris Rn. 27).
59
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
60
Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006, VI ZB 64/05, NJW 2006, 2490 Rn. 10). Ob der Beklagte schon dann Anlass zur Klage gibt, wenn er untätig bleibt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Jaspersen in BeckOK ZPO, § 93 Rn. 34).
61
Da es hier nur noch um die Vollstreckbarerklärung von Feststellungen des Schiedsgerichts ohne vollstreckungsfähigen Inhalt geht, kommt es entscheidend darauf an, ob die Antragstellerinnen zu 1 und 2 davon ausgehen mussten, die Antragsgegnerinnen würden keinen Antrag auf teilweise Aufhebung des Schiedsspruchs stellen. Dies ist hier angesichts der zahlreichen Streitigkeiten in der Vergangenheit und der gescheiterten Vergleichsverhandlungen nicht der Fall. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass über die Umsetzung des Schiedsspruchs zwar Verhandlungen stattgefunden, diese aber letztlich nicht zu einer Einigung geführt haben. Nachdem seitens eines anwaltlichen Vertreters der Antragsgegnerin zu 1 mit E-Mail vom 17. Februar 2022 signalisiert worden war, dass nicht beabsichtigt sei, einen Aufhebungsantrag zu stellen, übersandte der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen zu 1 und 2 mit E-Mail vom 18. Februar 2022 (A. AG 1-3) den Entwurf einer Vereinbarung (A. AG 1-4); am Mittwoch, dem 23. Februar 2022 antwortete er auf Änderungswünsche und wies darauf hin, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung bereits fertig sei und eingereicht werde, sollte keine Einigung „noch in dieser Woche“ zustande kommen (Anlage ASt 7). Sowohl der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1 im Schiedsverfahren als auch ihr weiterer anwaltlicher Vertreter erhielten diese beiden E-Mails. Am 24. Februar 2022 verständigten sich die Antragsgegnerin zu 2 und die Antragstellerinnen zu 1 und 2 auf eine Verschiebung des Zahlungsziels (A. AG 1-5). Zu einem Abschluss der Vereinbarung in der 8. Kalenderwoche des Jahres 2022 kam es nicht mehr. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin 1 reagierte nicht, ihr weiterer anwaltlicher Vertreter antwortete erst am 1. März 2022 um 17:13 Uhr, dass nichts gegen die Unterzeichnung der angepassten Vereinbarung spreche. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung war am selben Tag bereits um 12:25 Uhr bei Gericht eingegangen. Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 durften nach Ablauf der mit E-Mail vom 23. Februar 2022 gesetzten Frist davon ausgehen, ohne die Antragstellung keine Rechtssicherheit über die streitgegenständlichen Beschlussfassungen erlangen zu können.
62
b) Soweit die Parteien das Vollstreckbarerklärungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, bedarf es keiner Entscheidung über die (Mehr-)Kosten nach § 91a ZPO, denn der vom Schiedsgericht in Ziffer 8. des Tenors zugesprochene Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerinnen zu 1 und 2 erhöht den Gegenstandswert des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nicht; insoweit handelt es sich in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG um eine Nebenforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 31/22, juris 5 ff.). Auch die teilweise Antragsrücknahme der Antragstellerinnen zu 1 und 2 ist aus diesem Grund nicht bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.
63
2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen.
64
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018, I ZB 12/17, juris Rn. 4), d. h. hier dem Wert der Feststellungen, die für vollstreckbar erklärt werden sollen.