Titel:
Berichtigung bei falschem Beteiligtennamen
Normenkette:
§ 118 Abs. 1 S. 1 VwGO
Leitsatz:
Wird der Name eines Beteiligten falsch in das Datensystem des Gerichts übernommen, so ist ein entsprechender Fehler im Urteil jederzeit durch Beschluss zu berichtigen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Urteilberichtigung, Name unvollständig, Berichtigungsbeschluss, offensichtliche Unrichtigkeit, Fehler bei Übertragung, falscher Name, Urteilsberichtigung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 24.04.2023 – M 5 K 19.30934
Fundstelle:
BeckRS 2023, 18271