Titel:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Hotel und Tagesrestaurant, Umfang der förderfähigen Kosten, Notwendige Instandhaltung, Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Hotel und Tagesrestaurant, Umfang der förderfähigen Kosten, Notwendige Instandhaltung, Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen
Fundstelle:
BeckRS 2023, 18268
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin, die nach ihren Angaben im Förder- und gerichtlichen Verfahren ein Hotel und Tagesrestaurant innehat, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer erhöhten Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III).
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Mit am 29. Oktober 2021 bei der Beklagten eingegangenem Antrag (vom 27.10.2023) beantragte die Klägerin eine Gewährung der Überbrückungshilfe III, wobei das automatisierte Online-Antragsverfahren auf Grundlage der Angaben der Klägerin einen Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe III von 478.354,67 EUR errechnete.
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Nach einer Reihe von Rückfragen durch die Beklagte über das Antragsportal u.a. hinsichtlich bestimmter Fixkostenpositionen, namentlich der Ausgaben für notwendige Instandhaltung und für bauliche Modernisierungsmaßnahmen, gewährte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 24. März 2022 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 307.256,99 EUR. Zur Begründung der Teilablehnung in Höhe von 171.097,68 EUR führte sie im Wesentlichen aus, bei einer Reihe von geltend gemachten Kosten handle es sich nicht um förderfähige Kosten im Sinne der Richtlinie, dies betreffe insbesondere bestimmte allgemeine Renovierungs- und Umbaumaßnahmen, oder die Neuanschaffung oder den Ersatz von Wirtschaftsgütern. Für geltend gemachte Baumaßnahmen seien die Kosten nicht dargelegt und nachvollziehbar.
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Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22. April 2022, bei Gericht am 25. April 2022 eingegangen, ließ die Klägerin Klage erheben.
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Sie beantragt sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 24. März 2022 zu verpflichten, die Überbrückungshilfe III wie am 27. Oktober 2021 beantragt zu gewähren und auszubezahlen.
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Zur Begründung wird unter Vorlage verschiedener Unterlagen aus dem behördlichen Verfahren auf die schleppende Antragsbearbeitung seitens der Beklagten verwiesen, mit zum Teil mehrfachen Nachfragen zum gleichen Gegenstand sowie Ausweitung späterer Rückfragen auf andere Gegenstände. Die Nachfragen seien seitens des Klägerbevollmächtigten und prüfenden Dritten stets zeitnah und umfassend beantwortet worden. Die Förderfähigkeit der abgelehnten Fixkostenpositionen sei durch die Klagepartei mehrfach nachgewiesen worden. Die Streichung der nachgewiesenen Kosten im Bescheid sei nicht nachvollziehbar. Der Klägerbevollmächtigte verweist weiterhin darauf, dass die geltend gemachten Ausgaben für eine Erhaltung des Unternehmens absolut erforderlich und notwendig und damit unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung auch gerechtfertigt gewesen seien. Der Betrieb der Klägerin sei ein Tagesrestaurant, das sieben Tage die Woche geöffnet habe. Unter diesen Umständen sei ein Reparaturstau, wie durch die Beklagte angenommen, nicht möglich, die Einrichtung sei ständig in Betrieb und müsse auf aktuellem Stand gehalten werden. Ferner seien die Kosten keineswegs als unverhältnismäßig anzusehen.
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Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid unter Darlegung und Erläuterung der ständigen Zuwendungspraxis zu den relevanten Fixkostenpositionen (Ausgaben für notwendige Instandhaltung sowie Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen). Im Einzelnen verweist die Beklagte hierzu auf eine auch in den FAQs abgebildete Abgrenzung der förderfähigen Fixkosten insbesondere zu nicht förderfähigen Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stünden bzw. Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte. Sie begründet damit ergänzend die fehlende Förderfähigkeit der abgelehnten Fixkostenpositionen. Ferner verweist die Beklagte auf das Erfordernis einer hinreichenden Plausibilisierung der angegebenen Kosten im Förderverfahren, das im vorliegenden Fall hinsichtlich der baulichen Modernisierungsmaßnahmen nicht erfüllt worden sei.
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Mit Beschluss vom 6. Februar 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe aufgrund ihres Zuwendungsantrags vom 27. Oktober 2021, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der teilweise ablehnende Bescheid vom 24. März 2022 als rechtmäßig.
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1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III – BayMBl. 2021, Nr. 132 vom 19.2.2021, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 25; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
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2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuwendung im beantragten Umfang unter Berücksichtigung zusätzlicher Fixkosten – und weiterer sich daraus ergebender Aufschläge – in Höhe von insgesamt 171.097,68 EUR, da diese sich auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren und der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten als nicht förderfähig darstellen. Die ständige Zuwendungspraxis der Beklagten zur Feststellung der Höhe der Fixkostenerstattung bzw. hier der Feststellung der Förderfähigkeit ist nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren keine weitere bzw. erhöhte Überbrückungshilfe III.
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2.1 Die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten beruht nach ihrem insoweit unbestrittenen Vortrag auf der Zuwendungsrichtlinie unter ergänzender Heranziehung der im Internet abrufbaren FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie kann der Antragsteller Überbrückungshilfe III für bestimmte fortlaufende, im Förderzentrum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten beantragen. Hierzu gehören beispielsweise Mieten und Pachten für Gebäude, Zinsaufwendungen, Grundsteuern, Versicherungen oder bestimmte bauliche Modernisierungskosten.
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Insbesondere können – hier relevant – nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV beantragt werden. Weiterhin können nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n der Zuwendungsrichtlinie bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 EUR pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden.
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Förderfähig als Ausgaben für notwendige Instandhaltung i.S.d. Nr. 3.1. Satz 1 Buchst. f. der Zuwendungsrichtlinie sind – von der Beklagten zulässiger Weise typisierend betrachtet – wiederkehrende, als objektiv-anlagenbezogen notwendige und damit sachlich wie zeitlich gebundene Wartungs(vertrags-)kosten sowie des Weiteren solche notwendigen Instandhaltungskosten, für die ein objektiv-typisierender, sachlicher wie zeitlicher Zusammenhang der geltend gemachten Ausgaben mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Dabei geht die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis von einem engen Verständnis einer „Notwendigkeit“ im vorgenannten Sinne aus (Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 6 und Fußnote 17).
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Hinsichtlich der baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen sind – erneut von der Beklagten zulässiger Weise typisierend betrachtet – solche Maßnahmen förderfähig, die Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzepts sind und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Die unter Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 14 und Anhang 4 beispielhafte Nennung von Maßnahmen – etwa Abtrennungen, Trennwände und Plexiglas, Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich – begründet nach der vorgetragenen Zuwendungspraxis dabei keine Förderfähigkeit im Einzelfall, vielmehr ist jeweils eine Begründung und Einzelfallprüfung erforderlich.
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Die vorgenannten Eingrenzungen des Zuwendungsgegenstands führen im Fall der Klägerin dazu, dass die Beklagte eine Reihe von Maßnahmen – insbesondere Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten sowie eine WC-Sanierung – als nicht unter dem Gesichtspunkt notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen oder baulicher Modernisierungsmaßnahmen förderfähig angesehen und eine Zuwendung insoweit nicht gewährt hat.
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2.2 Die skizzierte, auf der Zuwendungsrichtlinie beruhende und in den FAQs abgebildete, einschränkende Zuwendungspraxis der Beklagten, die die Förderfähigkeit bestimmter Kosten im Einzelfall überwiegend von einem objektiv-typisierenden Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie abhängig macht, ist zunächst schon im Allgemeinen nicht zu beanstanden.
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2.2.1 Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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2.2.2 Es ist ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis neben einer Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger auch eine Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes vornimmt und dabei insbesondere die förderfähigen Kosten nach Nr. 3.1 der Zuwendungsrichtlinie gegenständlich beschränkt. Dies steht insbesondere im Einklang mit der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, wie sie ausdrücklich durch den Richtliniengeber festgelegt ist. Die Überbrückungshilfe III ist nach ihrer Zweckbestimmung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Nr. 1 Satz 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie). Ausdrücklich ist in der Einleitung (Satz 2) der Zuwendungsrichtlinie ferner klargestellt, dass die Überbrückungshilfe III durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (Förderzeitraum) erfolgt.
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Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie (Einleitung Satz 2 und Nr. 1 Satz 5) mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher Coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert (vgl. insbesondere Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n und p der Zuwendungsrichtlinie), folgt nichts anderes. Bereits aus dem Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie -und noch deutlicher aus den einschlägigen FAQs (Nr. 2.4, Nrn. 14, 16 und Anhang 4) – ergibt sich, dass auch diese über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichenden Fördergegenstände (bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Investitionen in Digitalisierung oder Hygienemaßnahmen) sich letztlich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung beschränken (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 82 f.; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 29).
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2.2.3 Eine darüber hinausreichende Verpflichtung des Richtlinien- und/oder Zuwendungsgebers, pandemiebedingte wirtschaftliche Einbußen auszugleichen und etwaige unternehmerische Anpassungsstrategien an die Bedingungen der Corona-Pandemie zu fördern, besteht nicht. Es handelt sich, wie bereits ausgeführt, bei der Überbrückungshilfe um eine freiwillige Leistung, deren Gegenstands- und Umfangsbestimmung in den Grenzen des Willkürverbots allein dem Zuwendungsgeber obliegt. Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass es sich bei dem Zuwendungsprogramm ausdrücklich um eine finanzielle Überbrückungshilfe für solche Wirtschaftsteilnehmer handelt, die unmittelbar oder mittelbar durch Coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind (Einleitung Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Aus dem Vorhandensein, der Schwere oder dem Umfang von Maßnahmen im Vollzug des Infektionsschutzrechts, wie insbesondere Betriebsschließungen oder Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit, folgt keine maßstabsbildende Bedeutung für die Bemessung einer Billigkeitsleistung im Vollzug des Zuwendungsrechts, so dass sich daraus generell kein Anspruch auf Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe in Form einer Billigkeitsleistung in bestimmtem Umfang folgern lässt. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Ausgleichsleistung oder einer Entschädigung besteht kein Anspruch auf Schaffung oder Erweiterung einer freiwilligen Leistung (vgl. zuletzt VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 40; eingehend U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 38 f.; vgl. ebenso VG Berlin, U.v. 3.6.2022 – 26 K 129/21 – juris Rn. 31 sowie VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 61).
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Vor diesem Hintergrund greift der klägerseits jedenfalls der Sache nach verfolgte Ansatz zur Begründung der Förderfähigkeit verschiedener Maßnahmen bzw. Kosten zu kurz. Ausgehend von den – im Allgemeinen unzweifelhaft bestehenden – wirtschaftlichen Einbußen der Klagepartei und den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang der Corona-Pandemie können nicht gewissermaßen auf Grundlage einer betriebsbezogenen Erforderlichkeits- oder Sinnhaftigkeitsprüfung Anpassungsmaßnahmen des Unternehmens an die Bedingungen der Corona-Pandemie oder sämtliche laufenden Instandhaltungskosten als zu ersetzende Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend gemacht werden. Dies entspricht zum einen bereits nicht dem o.g. zuwendungsrechtlichen Rahmen, wonach es gerade nicht auf eine Auslegung oder ein antragstellerseitiges Verständnis der Zielsetzung und des Inhalts der Zuwendungsrichtlinie oder auch der FAQs als Abbild der ständigen Zuwendungspraxis ankommt. Entscheidend ist – letztlich umgekehrt – welchen Umfang bzw. welche sachliche Reichweite das einschlägige Zuwendungsprogramm – hier die Überbrückungshilfe III – auf Grundlage der ständigen Zuwendungspraxis der Zuwendungsgeberin aufweist und inwieweit die geltend gemachten Kosten durch den Zuwendungsgeber in willkürfreier Ausgestaltung hierunter gefasst werden. Zum anderen entspräche es auch nicht der – ebenso bereits erläuterten – Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirschaftlicher Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind. Die Zielrichtung ist vielmehr gesamtwirtschaftlicher Natur und damit auf den Erhalt und die Existenzsicherung von Unternehmen im Allgemeinen bezogen (vgl. Nr. 1 Sätze 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie).
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2.2.4 Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsbehörde in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis bei der Eingrenzung und Festlegung des Zuwendungsgegenstandes eine typisierende Betrachtung anstellt. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen auch Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 98 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich einer Zuwendungsgewährung (vgl. etwa VG München, U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Zuwendungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33).
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2.3 Ausgehend hiervon ist auch die Anwendung und Umsetzung der Zuwendungspraxis der Beklagten im konkreten Einzelfall von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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2.3.1 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist hierbei nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Zuwendungsrichtlinie und deren – hier maßgeblich auch schriftsätzlich vorgetragener – Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 30; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19).
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Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 32 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.).
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2.3.2 Die Beklagte hat zunächst eine Reihe von Ausgaben als nicht förderfähig angesehen, die die Klägerin dem Bereich der Kosten für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie) zugeordnet hatte. Nach der ständigen Zuwendungspraxis förderfähig sind hierbei – von der Beklagten zulässiger Weise typisierend betrachtet – wiederkehrende, als objektiv-anlagenbezogen notwendige und damit sachlich wie zeitlich gebundene Wartungs(vertrags-)kosten sowie des Weiteren solche notwendigen Instandhaltungskosten, für die ein objektiv-typisierender, sachlicher wie zeitlicher Zusammenhang der geltend gemachten Ausgaben mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Dabei geht die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis von einem engen Verständnis einer „Notwendigkeit“ im vorgenannten Sinne aus (Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 6 und Fußnote 17). Nicht förderfähig sind danach insbesondere Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte, bzw. Maßnahmen, die umgekehrt nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (z.B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen). Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen sowie die Neuanschaffung oder der Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht (Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 6).
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Auf Grundlage dieser Zuwendungspraxis geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass die durch die Klagepartei im gerichtlichen Verfahren unter dem Gesichtspunkt von Ausgaben für notwendige Instandhaltung weiter geltend gemachten Kosten nicht zu einer erhöhten Förderung führen.
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Geltend gemacht hat die Klägerin im behördlichen Verfahren in den Fördermonaten Januar bis Juni 2021 umfangreiche Kosten für – nach eigener Darstellung, vgl. Bl. 58 der Behördenakte und Anlage K 6 zur Klageschrift – die Instandhaltung des Betriebs, diverse Reparaturen und routinemäßige Wartungen. Die Kosten betreffen dabei sachlich einen sehr weiten Bereich, der sich ausgehend von der vorgelegten Übersicht von laufenden Wartungskosten – etwa für einen Aufzug – bis hin zu einmaligen, allgemeinen Renovierungskosten – etwa Fliesen- und sonstige Bodenarbeiten, Einbau von Beleuchtung – erstreckt. Auf die in der Behördenakte (Bl. 59 ff. und nochmals auf Bl. 73 ff.) und in Anlage K 6 zur Klageschrift hierzu enthaltene Auflistung mit über 50 Einzelpositionen wird Bezug genommen.
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Die Einstufung des überwiegenden Teils der hierbei geltend gemachten Kosten als nicht förderfähig – im Einzelnen ausgewiesen im streitgegenständlichen Bescheid vom 24. März 2022 in den Gründen für die Teilablehnung, vgl. Bl. 89 der Behördenakte und Anlage K 2 – ist jedenfalls auf Grundlage der klägerseitigen Angaben im Förderverfahren nicht zu beanstanden. Der Klägerbevollmächtigte (und prüfende Dritte) übermittelte im behördlichen Verfahren auf entsprechende Nachfrage der Beklagten zur Kostenposition zunächst „Allgemeine Informationen“ (Bl. 58 der Behördenakte und Anlage K 6), in denen grundsätzlich erläutert wurde, dass zur Anpassung des Betriebs an neue Marktverhältnisse und zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit jedes Jahr ein entsprechender Teil der Liquidität in die Instandhaltung des Betriebs sowie diverse Reparaturen und Wartungen fließe. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen aufgrund von Wartungsverträgen oder einer sachlichen Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung des Betriebs auch in Phasen eines „Lockdown“ erforderlich gewesen seien. Beigefügt war diesen allgemeinen Informationen sodann eine tabellarische, weitgehend nach den Fördermonaten sortierte Auflistung der Maßnahmen bzw. Kosten, die offenbar auf Grundlage der Buchführung mit den entsprechenden Buchungstexten kurz bezeichnet sind (vgl. die Auszüge aus der Buchführung auf Bl. 47 ff. der Behördenakte).
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Ausgehend von den in dieser Weise dargelegten Kosten bzw. Maßnahmen übersieht die Klagepartei, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe III gerade nicht jegliche in den Fördermonaten anfallenden Ausgaben für notwendige Instandhaltung und Wartung der Antragsteller nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie förderfähig sind. Nach der insoweit entscheidenden Zuwendungspraxis förderfähig sind zusammengefasst – wie ausgeführt – wiederkehrende, als objektiv-anlagenbezogen notwendige und damit sachlich wie zeitlich gebundene Wartungs(vertrags-)kosten sowie des Weiteren solche notwendigen Instandhaltungskosten, für die ein objektiv-typisierender, sachlicher wie zeitlicher Zusammenhang der geltend gemachten Ausgaben mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Im Ausgangspunkt zu Recht weist der Klägerbevollmächtigte im Rahmen des Klageverfahrens zwar auf den insoweit nicht eingeschränkten, einleitenden Wortlaut der Nr. 2.4 der im Internet verfügbaren FAQs hin, der im Übrigen weitgehend Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie paraphrasiert. Danach sind im Allgemeinen fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten förderfähig. Hierbei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass gerade die – auch durch die Klagepartei im Ausdruck als Anlage K 9 selbst vorgelegten – FAQs unter Nr. 2.4, dort Fixkostenposition Nr. 6 und Fußnote 17 die ausgeführte, entsprechend einschränkende Zuwendungspraxis abbilden. Unter anderem nicht förderfähig sind danach insbesondere Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten sowie Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen. Mithin ist es nach der auch in den FAQs abgebildeten ständigen Zuwendungspraxis für eine Förderfähigkeit – anders als es offenbar durch die Klagepartei angenommen wird – nicht ausreichend, dass thematisch einer Fixkostenposition zuzuordnende Kosten im Förderzeitraum anfallen und/oder nachgewiesen sind und allgemein zur Aufrechterhaltung oder, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, für eine Wiedereröffnung des Betriebs erforderlich sind.
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Dementsprechend fehlt es bei den im Zuwendungsantrag unter dem Gesichtspunkt von Ausgaben für notwendige Instandhaltung und Wartung geltend gemachten Kosten sonach überwiegend an dem erforderlichen objektiv-typisierenden Zusammenhang der fraglichen Maßnahmen mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Dies gilt zunächst insbesondere für die in sämtlichen Fördermonaten geltend gemachten Kosten für allgemeine Renovierungs- und Umbauarbeiten, wie etwa Arbeiten an den Bodenbelägen im Februar, April und Juni 2021 (Auflistung auf Bl. 61 ff. der Behördenakte), zum Teil nicht näher bestimmte „diverse Elektroarbeiten“ und Anschaffung und/oder Einbau von Leuchten im März 2021 sowie „diverse Maler- und Schleifarbeiten“ im Mai 2021. Weder im Rahmen der lediglich mit stichpunktartigen Bezeichnungen versehen Auflistung der Einzelposten, noch in den erläuternden Schreiben des prüfenden Dritten (Bl. 58 und 71 f. der Behördenakte, auch als Anlagen K 6 und K 8) ist ein Zusammenhang der geltend gemachten Maßnahmen mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie auch nur ansatzweise dargelegt. Auch im Klageverfahren wurde lediglich allgemein auf eine Rechtfertigung der Ausgaben/Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung des Unternehmens verwiesen, sodass sich daraus – abgesehen von dem Umstand, dass relevante Zeitpunkt der Entscheidung wie ausgeführt der der behördlichen Entscheidung ist – ebenso nichts anderes ergibt.
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Gleiches gilt für die Ausgaben bzw. Maßnahmen, die zur Instandsetzung bzw. Instandhaltung von Wirtschaftsgütern geltend gemacht wurden. Soweit den zum Teil sehr knapp gehaltenen, stichpunktartigen Texten in der Auflistung (Bl. 61 ff. der Behördenakte) zu entnehmen, handelt es sich dabei insbesondere um Reparaturarbeiten an einer Mischbatterie, einer Spülmaschine, einer Fritteuse, einer Bierkühlzelle, einem Ceranherd und einer Aufschnittmaschine, einer Kälteanlage und einer Kühltheke. In den ergänzenden „Allgemeinen Informationen“ hierzu (Bl. 58 der Behördenakte und Anlage K 6) verwies die Klagepartei im behördlichen Verfahren lediglich allgemein auf eine zwingende Erforderlichkeit der Reparaturarbeiten für die Aufrechterhaltung eines (reduzierten) Betriebs – etwa für Businessgäste – und eines To-Go-Verkaufs. Nach den ausgeführten Kriterien der ständigen Zuwendungspraxis erstattungsfähig wären notwendige Instandhaltungskosten, für die ein objektiv-typisierender, sachlicher wie zeitlicher Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Die Beklagte konnte auf Grundlage dieser ständigen Zuwendungspraxis und den im behördlichen Verfahren klägerseits gegebenen Informationen zu Recht davon ausgehen, dass es sich bei den geltend gemachten Maßnahmen um einen substanzbedingten Austausch oder eine Reparatur von Wirtschaftsgütern handelt, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen.
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Auch der Verweis auf die zwingende Erforderlichkeit der Reparaturen zur Aufrechterhaltung des Betriebs führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Zunächst begründet – wie bereits allgemein ausgeführt – alleine eine wirtschaftliche Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit bestimmter Maßnahmen nicht eine Förderfähigkeit im Rahmen der Überbrückungshilfe. Es handelt sich ferner auch der Sache nach nicht um wiederkehrende, objektiv-anlagenbezogen notwendige und damit zeitlich wie sachlich gebundene Wartungs(vertrags-)kosten, da es sich auch nach eigenem Vortrag der Klagepartei – soweit ersichtlich – jeweils um Maßnahmen zur (Wieder-)Herstellung der Betriebsfähigkeit der jeweiligen Einrichtungen und damit bereits begrifflich um Instandsetzungs- bzw. Reparaturmaßnahmen handelte. Ob die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis solche Maßnahmen überhaupt als notwendige Instandhaltungskosten verstünde, kann vorliegend offen bleiben, da sie solche – wie mehrfach ausgeführt – nur bei Vorliegen auch und gerade eines objektiv typisierenden, sachlichen wie zeitlichen Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie fördert. Ein solcher wurde vorliegend indes nicht vorgetragen.
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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte entsprechend ihrer dargelegten Zuwendungspraxis im konkreten Fall durchaus eine Reihe von Wartungs(vertrags-)kosten anerkannt hat, namentlich etwa eine (monatliche) Aufzugswartung, die Wartung von Schiebetüren und (mehrmals) die Wartung von Kaffeemaschinen (vgl. die Übersicht zu den Kürzungsbeträgen auf Bl. 21 ff. der Behördenakte). Diese Posten waren im behördlichen Verfahren als Wartungsmaßnahmen im oben genannten Sinne zu erkennen und führten dementsprechend zu einer Förderung.
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Die mithin in der Sache nicht zu beanstandenden Kürzungen der förderfähigen Kosten für notwendige Instandhaltung und Wartung (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie) führt weiterhin zu einer Reduzierung der anteiligen Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III (Eigenkapitalzuschuss) nach Nr. 3.1 Satz 8 der Zuwendungsrichtlinie, wie im streitgegenständlichen Bescheid unter den Gründen für die Teilablehnung (Bl. 89 der Behördenakte) ausgeführt. Gleiches würde für die pauschalierte bzw. anteilige Berücksichtigung von Personalaufwendungen (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. m der Zuwendungsrichtlinie) gelten, solche sind indes hier nicht geltend gemacht (vgl. Zusammenstellung der Fixkosten auf Bl. 21 ff. der Behördenakte). Die Kürzung begegnet somit auch der Höhe nach keinen Bedenken.
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2.3.3 Weiterhin hat die Beklagte die Umrüstung bzw. Sanierung der WC-Anlagen als nicht förderfähig angesehen, die die Klägerin dem Bereich der baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie) zuordnet und unter der entsprechenden Fixkostenposition in den Monaten Februar bis Mai geltend gemacht hat. Nach der vorgetragenen, bereits ausgeführten ständigen Zuwendungspraxis förderfähig sind in diesem Zusammenhang – von der Beklagten zulässiger Weise typisierend betrachtet – Maßnahmen, die Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sind und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie, bzw. der Umsetzung explizit pandemiebedingter Vorschriften dienen. Nicht davon umfasst sind insbesondere nach der in den FAQs (Nr. 2.4, dort Fixkostenposition Nr. 14) abgebildeten Zuwendungspraxis bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind und solche Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Die in den FAQs, dort insbesondere auch Anhang 4 enthaltene Liste benennt nur beispielhaft Fördergegenstände – etwa Abtrennungen, Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder – und trifft ausdrücklich keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich. Weiterhin müssen nach den Ausführungen in den FAQs, dort Anhang 4, die Kosten der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen, wobei sich diese Maßgabe nach dem Vortrag der Beklagten auf das allgemeine Ziel der Überbrückungshilfe III bezieht, einen Beitrag zur Existenzsicherung von Unternehmen in der Pandemie zu leisten.
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Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Sanierung der WC-Anlage im konkreten Fall nicht als förderfähig ansieht. Denn zunächst ist die Klagepartei im behördlichen Verfahren den Darlegungserfordernissen im Zusammenhang dieser Kostenposition nicht nachgekommen. Im Grundsatz zu Recht wies der Klägerbevollmächtigte (und prüfende Dritte) zwar in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass auf Nachfrage der Beklagten zur entsprechenden Kostenposition (Bl. 55 ff. und 68 ff. der Behördenakte) seitens des prüfenden Dritten die geltend gemachten Kosten durchaus angesprochen bzw. erläutert wurden (Bl. 58 und 71 der Behördenakte, auch als Anlagen K 6 und K 8). Allerdings ist umgekehrt zu konstatieren, dass – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – die vorgenannten Nachfragen der Beklagten im behördlichen Verfahren – insbesondere nach einer tabellarischen Auflistung der Maßnahmen zu dieser Kostenposition und den erbetenen spezifischen Erläuterungen durch den prüfenden Dritten – im Einzelnen nicht beantwortet wurden. Auch vor dem Hintergrund der bereits dargelegten besonderen Mitwirkungslast des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere in Form von einer Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben sowie den Erfordernissen der besonderen Verfahrenseffizienz und -beschleunigung in den „Massenverfahren“ der Corona-Wirtschaftshilfen (vgl. hierzu VG München, U.v. 1.3.2023 – M 31 K 22.3666 – juris Rn. 26; B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 28; ebenso VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 142; vgl. zu den Corona-Soforthilfen BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 ff.) sind die nach der Praxis der Beklagten erforderlichen Angaben im Zuwendungsverfahren zumindest nicht vollständig mitgeteilt worden. Es gab zur Überzeugung des Gerichts für die Beklagte auch keinen Anlass, gewissermaßen durch Auslegung der klägerseits gegebenen Informationen und gegebenenfalls einer weiteren Nachfrage darüber hinaus Nachforschungen anzustellen. Ein Antragsteller kann nicht erwarten, dass eine Zuwendungsbehörde – erneut: insbesondere unter den Bedingungen eines auf die zeitnahe Bearbeitung von Anträgen sehr zahlreicher Wirtschaftsteilnehmer ausgerichteten „Massenverfahrens“ wie hier – aus der Angabe weniger Informationen die Förderfähigkeit bestimmter Gegenstände selbst erschließt (vgl. VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 39).
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Unabhängig davon und selbstständig tragend ist die Sanierung der WC-Anlage jedoch auf Grundlage der vorgenannten ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten jedenfalls der Sache nach nicht förderfähig. Ausgehend vom Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie, müssen ggf. förderfähige bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen gerade der Umsetzung von Hygienekonzepten dienen (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Ein Hygienekonzept oder auch nur ein Zusammenhang der Maßnahmen mit einem Hygienekonzept wurde von Klägerseite im behördlichen Verfahren indes nicht vorgelegt bzw. vorgetragen. Die allgemeinen Erläuterungen von Seiten des prüfenden Dritten (Bl. 55 und 71 f. der Behördenakte, auch als Anlage K 6 und K 8) sprechen zwar von „Hygienemaßnahmen“, die umgesetzt worden seien, und einer Anpassung (insbesondere im Sanitärbereich) an „den strengen Hygienestandard“. Eine Konzeption für den klägerischen Betrieb, aus der sich die entsprechenden Maßnahmen ggf. ergeben würden, stellt dies jedoch nicht dar.
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Weiter unabhängig davon wäre nach dem oben Ausgeführten für eine Förderfähigkeit ein objektiv-typisierender Zusammenhang der Maßnahmen mit Vorschriften zur Eindämmung der Pandemie erforderlich, der hier nicht gegeben ist. Die Maßnahme weist bereits dem Grunde nach keine ausreichende Nähe zu den Maßnahmen auf, die im Rahmen der Überbrückungshilfe bei typisierender Betrachtung durch die Beklagte als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden. Insbesondere aus den in den FAQs enthaltenen Beispielen – Abtrennungen, Absperrungen, Umstrukturierungen – wird deutlich, dass die möglichen Fördergegenstände im Wesentlichen der temporären Überbrückung mit dem Ziel der Existenzsicherung dienen, nicht aber – wie vorliegend die Sanierung einer WC-Anlage – substantielle, dauerhafte Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen darstellen, die bereits nach ihrem Charakter vorwiegend einen von der Pandemie unabhängigen Zweck erfüllen. Dass die Sanierung der WC-Anlage generell und in der tatsächlich erfolgten Dimension zur Überbrückung und Existenzsicherung erforderlich gewesen wäre, ist nicht ansatzweise vorgetragen (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 91 ff.)
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2.3.4 Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – jedenfalls nach deren Abschluss auf Grundlage insbesondere einer Schlussabrechnung – anders verfahren wäre und wird, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Anspruch der Klagepartei auf Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe besteht mithin insgesamt nicht.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.