Titel:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Getränkegeprägte Gastronomie, Umfang der förderfähigen Kosten, Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Investitionen in Digitalisierung, Hygienemaßnahmen
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Getränkegeprägte Gastronomie, Umfang der förderfähigen Kosten, Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Investitionen in Digitalisierung, Hygienemaßnahmen
Fundstelle:
BeckRS 2023, 18267
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin, die nach ihren Angaben im Förder- und gerichtlichen Verfahren eine Bar in München betreibt, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer erhöhten Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III).
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Mit am 18. August 2021 bei der Beklagten eingegangenem Antrag beantragte die Klägerin eine Gewährung der Überbrückungshilfe III, wobei das automatisierte Online-Antragsverfahren einen Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe Phase 3 von 248.638,86 EUR errechnete.
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Nach einer Reihe von Rückfragen über das Antragsportal u.a. hinsichtlich der Anerkennung von geltend gemachten Kosten für bestimmte bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Investitionen für Digitalisierung und Hygienemaßnahmen gewährte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 26. Januar 2022 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 200.725,40 EUR. Die Teilablehnung über 47.913,46 EUR begründete sie mit einer im Sinne der Richtlinie fehlenden Erstattungsfähigkeit der jeweils im Einzelnen geltend gemachten Kosten, da es sich namentlich um allgemeine Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, nicht aber um Maßnahmen zur Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie oder Coronabedingte Hygienemaßnahmen handle.
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Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28. Februar 2022, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, ließ die Klägerin Klage erheben.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2022 insoweit aufzuheben, als eine Überbrückungshilfe von weiteren 47.913,46 EUR abgelehnt worden ist und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin weitere 47.913,46 EUR Überbrückungshilfe gemäß dem Antrag der Klägerin vom 18. August 2021 zu gewähren.
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Zur Begründung wird insbesondere in den Schriftsätzen vom 19. Mai 2022 und 27. Februar 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung maßgeblich auf den Wortlaut der einschlägigen, zu den jeweiligen Kostenpositionen im Internet abrufbaren FAQs zur Überbrückungshilfe III verwiesen. Danach gehörten u.a. gerade die vorliegend in Rede stehende Errichtung von Doppelstrukturen oder eine Umstrukturierung des Gastraums samt hierfür erforderlichen Werkzeugs und zugehörigen Geräten zu den förderfähigen baulichen Modernisierungsmaßnahmen, die in einem eingehenden Hygienekonzept begründet seien. Zudem seien gerade die hier streitigen Maßnahmen in den einschlägigen FAQs als Beispiele für förderfähige bauliche Maßnahmen genannt. Ähnlich läge in der angeschafften Software zur digitalen Personalplanung eine nach der Richtlinie bzw. den FAQs erstattungsfähige Investition in Digitalisierung vor, die besonders auch der Kontaktreduzierung diene, die behördlich vorgeschriebene Kontaktverfolgung ermögliche und insgesamt der Umsetzung des Hygienekonzepts diene. Kosten für eine Markise im Außenbereich und Reinigungskosten seien als Hygienemaßnahmen erstattungsfähig. Nach den FAQs seien insbesondere Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche förderfähig, womit eine Markise jedenfalls vergleichbar sei. Die Ablehnung der Förderung der Markise mit Blick auf ihre Einordnung in die Fixkostenpositionen sei ermessensfehlerhaft, zumal die verfügbaren „Positivlisten“ ebenso nicht nach baulichen und nicht-baulichen Maßnahmen differenziert hätten. Zum Ansatz der inmitten stehenden Wirtschaftshilfen wird ferner im Allgemeinen vorgetragen, es handle sich um Mittel, die die erheblichen wirtschaftlichen Belastungen und Schäden auffangen müssten, die durch staatliche Eingriffe erst verursacht worden seien. Eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messende Zuwendungsvergabe müsse diesen Umstand zwingend berücksichtigen. Ferner habe die Beklagte nicht alle für ihre Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte erkannt, insbesondere das sorgfältig ausgearbeitete Hygienekonzept und die wohldurchdachten Maßnahmen, die sämtlich schützenswerten und legitimen Zielen zu dienen bestimmt waren, namentlich der Sicherung der Existenz der Klägerin in der Pandemie trotz des Ergreifens weitreichender Maßnahmen zum bestmöglichen Gesundheitsschutz ihre Gäste. So habe sich die Beklagte insbesondere hinsichtlich der Umbaumaßnahmen mit den von der Klägerin mit ihren Maßnahmen bezweckten schützenswerten und legitimen Zielen nicht ansatzweise auseinandergesetzt und diese völlig verkannt. Die Maßnahmen seien vornehmlich dazu bestimmt gewesen, die Kontakte unter den Gästen, aber auch zwischen den Gästen und dem Barpersonal zu vermeiden bzw. zu minimieren und zusätzlich die Sitzmöbel so auszustatten, dass diese optimal hygienisch zu reinigen seien. Dies ergebe sich jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang des schlüssigen Hygienekonzepts. Keineswegs habe es sich um allgemeine Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen gehandelt, die Klägerin habe die Baumaßnahme inzwischen bereits auf eigene Kosten teilweise wieder rückgängig machen lassen. Insgesamt könne es einer Förderung grundsätzlich nicht entgegenstehen, wenn bestimmte Fördergegenstände, die sich zumindest auch als pandemiebedingt herausstellten, auch gleichzeitig anderen Zwecken dienten.
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Sie verteidigt unter Erläuterung der Ablehnung der einzelnen streitgegenständlichen Maßnahmen den streitbefangenen Bescheid und verweist hierbei im Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen einer Fixkostenerstattung hinsichtlich der streitbefangenen Kostenpositionen nicht erfüllt seien. Insbesondere fehle es hinsichtlich der geltend gemachten Kosten an einer Umsetzung von explizit pandemiebedingten Vorschriften. Bei den klägerseits angesprochenen „Positivlisten“ handle es sich nicht um ein offizielles Dokument des Bundeswirtschaftsministeriums, sie seien daher für die Zuwendungspraxis der Beklagten nicht relevant. Generell würden auch in den FAQs lediglich beispielhaft fördernde Gegenstände benannt, eine Begründung und Einzelfallprüfung sei in jedem Fall erforderlich.
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Mit Beschluss vom 6. Februar 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte – darin insbesondere die sehr umfangreichen Erläuterungen, Darlegungen und Begründungen der durch die Klägerin im einzelnen umgesetzten Maßnahmen in den Schriftsätzen der Klägerbevollmächtigten – und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe aufgrund ihres Zuwendungsantrags vom 18. August 2021, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der teilweise ablehnende Bescheid vom 26. Januar 2022 als rechtmäßig.
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1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III – BayMBl. 2021, Nr. 132 vom 19.2.2021, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 25; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
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2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuwendung im beantragten Umfang unter Berücksichtigung zusätzlicher Fixkosten in Höhe von insgesamt 47.913,46 EUR, da diese sich auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren und der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten als nicht förderfähig darstellen. Die ständige Zuwendungspraxis der Beklagten zur Feststellung der Höhe der Fixkostenerstattung bzw. hier der Feststellung der Förderfähigkeit ist nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren keine weitere bzw. erhöhte Überbrückungshilfe III.
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2.1 Die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten beruht nach ihrem insoweit unbestrittenen Vortrag auf der Zuwendungsrichtlinie unter ergänzender Heranziehung der im Internet abrufbaren FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie kann der Antragsteller Überbrückungshilfe III für bestimmte fortlaufende, im Förderzentrum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten beantragen. Hierzu gehören beispielsweise Mieten und Pachten für Gebäude, Zinsaufwendungen, Grundsteuern, Versicherungen oder bestimmte bauliche Modernisierungskosten.
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Insbesondere können – hier relevant – nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n der Zuwendungsrichtlinie bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 EUR pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden. Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000,- EUR als erstattungsfähig anerkannt werden. Schließlich gehören nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. p der Zuwendungsrichtlinie auch Hygienemaßnahmen zu den möglichen Fördergegenständen.
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Förderfähig als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen sind – von der Beklagten zulässiger Weise typisierend betrachtet – solche Maßnahmen, die Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzepts sind und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Die unter Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 14 und Anhang 4 beispielhafte Nennung von Maßnahmen – etwa Abtrennungen, Trennwände und Plexiglas, Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich – begründet nach der vorgetragenen Zuwendungspraxis dabei keine Förderfähigkeit im Einzelfall, vielmehr ist jeweils eine Begründung und Einzelfallprüfung erforderlich.
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Hinsichtlich der Anerkennung von Investitionen in Digitalisierung setzt die Beklagte nach der schriftsätzlich vorgetragenen und in den FAQs abgebildeten Zuwendungspraxis für eine Förderfähigkeit in ähnlicher Weise einen notwendigen Zusammenhang der jeweiligen Maßnahmen bzw. Ausgaben mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie voraus. Auch derartige Ausgaben müssen in angemessenem Verhältnis zu den Zielen stehen und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Anerkannt werden danach vornehmlich Kosten, die infolge der Geltung einer gesetzlichen Homeoffice- oder Maskenpflicht oder generell der Corona-Arbeitsschutzverordnung entstehen, wie insbesondere der Aufbau eines Onlineshops oder die Umsetzung von Homeoffice-Lösungen (vgl. Nr. 2.4 der FAQs, dort insbesondere Anhang 4).
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Die Zuwendungspraxis zur Förderfähigkeit von Hygienemaßnahmen nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. p der Zuwendungsrichtlinie ist ebenfalls maßgeblich durch die beispielhafte Nennung möglicher Fördergegenstände in den FAQs geprägt (Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 16 und Anhang 4). Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören in diesem Zusammenhang etwa die Anschaffung von Luftfiltern, Einmalartikeln oder Schulungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Auch insoweit gilt nach der vorgetragenen Zuwendungspraxis indes, dass eine Begründung und Einzelfallprüfung in jedem Fall erforderlich ist. Unter dem Gesichtspunkt von Hygienemaßnahmen werden insbesondere nur temporäre Maßnahmen gefördert, nicht indes solche mit dauerhaftem Investitionscharakter.
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Die vorgenannten Eingrenzungen des Zuwendungsgegenstands führen im Fall der Klägerin dazu, dass die Beklagte eine Reihe von Maßnahmen – insbesondere solche zur Umgestaltung des Innenraums, die Anschaffung bestimmter Software sowie die Anbringung einer Markise – als nicht unter den vorgenannten Gesichtspunkten förderfähig angesehen und eine Zuwendung insoweit nicht gewährt hat.
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2.2 Die skizzierte, auf der Zuwendungsrichtlinie beruhende und in den FAQs abgebildete, einschränkende Zuwendungspraxis der Beklagten, die die Förderfähigkeit bestimmter Kosten im Einzelfall nach oben Dargelegtem maßgeblich von einem objektiv-typisierenden Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie abhängig macht, ist zunächst schon im Allgemeinen nicht zu beanstanden.
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2.2.1 Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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2.2.2 Es ist ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis neben einer Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger auch eine Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes vornimmt und dabei insbesondere die förderfähigen Kosten nach Nr. 3.1 der Zuwendungsrichtlinie gegenständlich beschränkt. Dies steht insbesondere im Einklang mit der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, wie sie ausdrücklich durch den Richtliniengeber festgelegt ist. Die Überbrückungshilfe III ist nach ihrer Zweckbestimmung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Nr. 1 Satz 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie). Ausdrücklich ist in der Einleitung (Satz 2) der Zuwendungsrichtlinie ferner klargestellt, dass die Überbrückungshilfe III durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (Förderzeitraum) erfolgt.
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Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie (Einleitung Satz 2 und Nr. 1 Satz 5) mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher Coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert (vgl. insbesondere Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n und p der Zuwendungsrichtlinie), folgt nichts anderes. Bereits aus dem Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie -und noch deutlicher aus den einschlägigen FAQs (Nr. 2.4, Nrn. 14, 16 und Anhang 4) – ergibt sich, dass auch diese über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichenden Fördergegenstände (bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Investitionen in Digitalisierung oder Hygienemaßnahmen) sich letztlich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung beschränken (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 82 f.).
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2.2.3 Eine darüber hinausreichende Verpflichtung des Richtlinien- und/oder Zuwendungsgebers, pandemiebedingte wirtschaftliche Einbußen auszugleichen und etwaige unternehmerische Anpassungsstrategien an die Bedingungen der Corona-Pandemie zu fördern, besteht nicht. Es handelt sich, wie bereits ausgeführt, bei der Überbrückungshilfe um eine freiwillige Leistung, deren Gegenstands- und Umfangsbestimmung in den Grenzen des Willkürverbots allein dem Zuwendungsgeber obliegt. Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass es sich bei dem Zuwendungsprogramm ausdrücklich um eine finanzielle Überbrückungshilfe für solche Wirtschaftsteilnehmer handelt, die unmittelbar oder mittelbar durch Coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind (Einleitung Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Aus dem Vorhandensein, der Schwere oder dem Umfang von Maßnahmen im Vollzug des Infektionsschutzrechts, wie insbesondere Betriebsschließungen oder Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit, folgt keine maßstabsbildende Bedeutung für die Bemessung einer Billigkeitsleistung im Vollzug des Zuwendungsrechts, so dass sich daraus generell kein Anspruch auf Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe in Form einer Billigkeitsleistung in bestimmtem Umfang folgern lässt. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Ausgleichsleistung oder einer Entschädigung besteht kein Anspruch auf Schaffung oder Erweiterung einer freiwilligen Leistung (vgl. zuletzt VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 40; eingehend U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 38 f.; vgl. ebenso VG Berlin, U.v. 3.6.2022 – 26 K 129/21 – juris Rn. 31 sowie VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 61).
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Vor diesem Hintergrund greift der klägerseits jedenfalls der Sache nach verfolgte Ansatz zur Begründung der Förderfähigkeit verschiedener Maßnahmen bzw. Kosten zu kurz. Ausgehend von den – im Allgemeinen unzweifelhaft bestehenden – wirtschaftlichen Einbußen der Klagepartei und den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang der Corona-Pandemie können nicht gewissermaßen auf Grundlage einer betriebsbezogenen Erforderlichkeits- oder Sinnhaftigkeitsprüfung Anpassungsmaßnahmen des Unternehmens an die Bedingungen der Corona-Pandemie als zu ersetzende Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend gemacht werden. Dies entspricht zum einen bereits nicht dem o.g. zuwendungsrechtlichen Rahmen, wonach es gerade nicht auf eine Auslegung oder ein antragstellerseitiges Verständnis der Zielsetzung und des Inhalts der Zuwendungsrichtlinie oder auch der FAQs als Abbild der ständigen Zuwendungspraxis ankommt. Entscheidend ist – letztlich umgekehrt – welchen Umfang bzw. welche sachliche Reichweite das einschlägige Zuwendungsprogramm – hier die Überbrückungshilfe III – auf Grundlage der ständigen Zuwendungspraxis der Zuwendungsgeberin aufweist und inwieweit die geltend gemachten Kosten durch den Zuwendungsgeber in willkürfreier Ausgestaltung hierunter gefasst werden. Zum anderen entspräche es auch nicht der – ebenso bereits erläuterten – Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirschaftlicher Einbußen oder jeglicher Anpassungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind. Die Zielrichtung ist vielmehr gesamtwirtschaftlicher Natur und damit auf den Erhalt und die Existenzsicherung von Unternehmen im Allgemeinen bezogen (vgl. Nr. 1 Sätze 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie).
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2.2.4 Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsbehörde in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis bei der Eingrenzung und Festlegung des Zuwendungsgegenstandes eine typisierende Betrachtung anstellt. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen auch Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 98 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich einer Zuwendungsgewährung (vgl. etwa VG München, U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Zuwendungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33).
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2.3 Ausgehend hiervon ist auch die Anwendung und Umsetzung der Zuwendungspraxis der Beklagten im konkreten Einzelfall von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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2.3.1 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist hierbei nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Zuwendungsrichtlinie und deren – hier maßgeblich auch schriftsätzlich vorgetragener – Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 30; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19).
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Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 32 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.).
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2.3.2 Die Beklagte hat zunächst eine Reihe von Ausgaben als nicht förderfähig angesehen, die die Klägerin dem Bereich der baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie) zugeordnet hatte. Nach der vorgetragenen ständigen Zuwendungspraxis förderfähig sind hierbei – von der Beklagten zulässiger Weise typisierend betrachtet – Maßnahmen, die Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sind und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie, bzw. der Umsetzung explizit pandemiebedingter Vorschriften dienen. Nicht davon umfasst sind insbesondere nach der in den FAQs (Nr. 2.4, dort Fixkostenposition Nr. 14) abgebildeten Zuwendungspraxis bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind und solche Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Die in den FAQ enthaltene Liste benennt nur beispielhaft Fördergegenstände – etwa Abtrennungen, Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder – und trifft keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich.
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Auf Grundlage dieser Zuwendungspraxis geht die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die durch die Klagepartei unter dem Gesichtspunkt von baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen weiter geltend gemachten Kosten nicht zu einer erhöhten Förderung führen. Als förderfähig anerkannt wurde in diesem Zusammenhang insbesondere eine Überholung und Erneuerung der Lüftungsanlage, abgelehnt und hier gegenständlich sind Maßnahmen einer räumlichen Umstrukturierung des Gastraums der Bar, insbesondere der Einbau einer weiteren Theke, die Erneuerung von Sitzbezügen sowie zusammenhängende und Folgekosten für Werkzeug und Anschaffung einer (weiteren) Spülmaschine für die weitere Theke. Auf Rückfrage der Beklagten im behördlichen Verfahren (Bl. 43 der Behördenakte) listete die Klägerin die entsprechenden Maßnahmen, die in den Fördermonaten März, April und Juni 2021 angesetzt wurden, auf und legte dazu ein Begründungsschreiben (Bl. 49 f. der Behördenakte) sowie ein Hygienekonzept (Bl. 51 ff. der Behördenakte) vor. Nach diesen Unterlagen diente die Umstrukturierung im Wesentlichen dazu, den Bereich der Gästebewirtung räumlich zu vergrößern, neue Service- und Laufwege für Personal und Gäste zu schaffen und die Theken so zu gestalten, dass kein direkter Kontakt zwischen Gast und Barpersonal mehr entstehen konnte. Der Aufbau einer zusätzlichen Theke diente danach ferner dazu, nicht nur eine Bewirtung durch den Service, sondern auch durch einen Selbstservice zu ermöglichen und hierbei die Gästeströme auf zwei Theken aufzuteilen. Als ergänzende Maßnahmen fand ein Austausch alter Polsteroberflächen in desinfizierbare und abwischbare Oberflächen statt. Der Entzerrung der Gästeströme diente es nach dem Hygienekonzept ferner, in die beiden Theken jeweils Spülmaschinen zu verbauen, um den Gläsertransport durch die Gasträume zu vermeiden.
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Vor dem Hintergrund der dargestellten ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die skizzierten Maßnahmen nicht als förderfähig ansieht. Erforderlich wäre danach für eine Förderfähigkeit ein objektiv-typisierender Zusammenhang der Maßnahmen mit Vorschriften zur Eindämmung der Pandemie, der hier nicht gegeben ist. Zwar ist besonders nach den Erläuterungen der Klägerbevollmächtigten und des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede zu stellen und auch aus den im behördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass die fraglichen Umstrukturierungsmaßnahmen in einem weiten Sinne und zumindest auch der Anpassung des Betriebs der Klägerin an die Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie dienen. Dies begründet indes – entgegen der Ansicht der Klagepartei – noch keine Förderfähigkeit. Denn es ist nach der insoweit entscheidenden Zuwendungspraxis der Beklagten erforderlich, dass die Maßnahmen primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie bzw. der Umsetzung explizit pandemiebedingter Vorschriften dienen. Dies trifft auf die Umstrukturierungsmaßnahmen und die zugehörigen Maßnahmen – Sitzpolster, Werkzeug, weitere Spülmaschine – nicht zu: Die nach dem vorgelegten Hygienekonzept verfolgten Ziele wie eine Schaffung neuer Servicewege, bessere Reinigungsmöglichkeiten der Einrichtung, die Aufteilung der Gästeströme auf zwei Theken und einer Möglichkeit zur dauerhaften Bewirtung eines zweiten Raums und zusätzlicher Gäste mit der Folge erhöhter Umsatzmöglichkeiten in der Pandemie lassen sich nicht unmittelbar auf konkrete infektionsschutzrechtliche Vorschriften zur Pandemiebekämpfung zurückführen. Gerade die in Bezug auf die Gäste und den Betrieb geltenden Regeln des Hygienekonzepts zur Anpassung an pandemiebedingte Vorgaben, etwa zum einzuhaltenden Mindestabstand zwischen den Gästen – Bl. 55 f. der Behördenakte – stehen mit den hier fraglichen Maßnahmen in keinerlei Zusammenhang. Der „Sicherheitsabstand“ in Warteschlangen soll insbesondere durch den Einsatz deutlicher Markierungen und Personal unterstützt werden (Bl. 56 der Behördenakte), der Zutritt wird durch entsprechendes Personal gesteuert, die Stuhlabstände werden eingehalten oder durch entsprechende Trennwände gewährleistet (Bl. 55 der Behördenakte).
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Soweit im Klageverfahren hierbei – im Ansatz zu Recht – darauf hingewiesen wird, dass nach Anlage 4 der FAQs gerade die „Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich, um Schlangenbildung im To-Go-Geschäft vorzubeugen (zweite Theke)“ als Beispiel für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen genannt ist, führt das in diesem Zusammenhang nicht weiter. Zunächst ist anzumerken, dass in Anlage 4 der FAQs einleitend ausdrücklich darauf hingewiesen ist, dass die Liste nur beispielhaft Fördergegenstände benennt und keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall trifft. Ergänzend führt die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aus, dass das in Anhang 4 der FAQs genannte Beispiel einer Vorbeugung von Schlangenbildung im To-Go-Geschäft jedenfalls nach den im behördlichen Verfahren von Klägerseite vorgelegten Unterlagen und Informationen hier nicht greife. Der insbesondere im vorgelegten Hygienekonzept angesprochene „Selbstservice“ (Bl. 60, 61 der Behördenakte) betrifft dem Zusammenhang nach in Abgrenzung zu Bewirtung durch Servicemitarbeiter die Konstellation, dass Gäste der Bar ihre Getränke an den Theken selbst erwerben/abholen können sollen. Ein klassisches, und mit dem Beispiel in Anhang 4 der FAQs offenbar gemeintes „To-Go-Geschäft“ im Sinne des Erwerbs von Speisen oder Getränken (oder generell Waren) mit anschließendem Verzehr außer Haus sah das Hygienekonzept, soweit für den Leser ersichtlich, nicht vor. Selbst wenn – wie der Klagepartei durchaus zuzugeben ist – es sich hierbei um eine vergleichsweise enge Betrachtungsweise handeln mag und im Übrigen durchaus vergleichbare Problemstellungen – wie eine Schlangenbildung – vorliegen mögen, ist es, wie mehrfach ausgeführt, allein Sache der Zuwendungsgeberin, den Förderungsumfang in willkürfreier Ausgestaltung zu bestimmen. Auf ein antragstellerseitiges Verständnis oder eine entsprechende Auslegung insbesondere der FAQs kommt es gerade nicht an.
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Der mit Blick auf den Aspekt der Existenzsicherung weiter vorgebrachte Umstand, dass ohne die bauliche Umstrukturierung und den damit verbundenen Einnahmen eine „wirtschaftliche Arbeit nicht möglich“ gewesen sei (Bl. 61 der Behördenakte), bleibt unspezifisch und begründet ebenso keine Förderfähigkeit der fraglichen Maßnahmen und zugehörigen Kosten. Zunächst begründet – wie bereits allgemein ausgeführt – alleine eine wirtschaftliche Notwendigkeit bestimmter Maßnahmen eine Förderfähigkeit im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht. Weiterhin ergibt sich hier aus den im behördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und dem Hygienekonzept, dass auch ohne die räumliche Umstrukturierung ein Betrieb der Bar offenbar möglich gewesen wäre (so die vergleichenden Betrachtungen auf Bl. 50, 61, 63 der Behördenakte). Daher waren die Umstrukturierungsmaßnahmen selbst nach dem Vortrag der Klägerin im behördlichen Verfahren und – wie ausgeführt – den Vorgaben des Hygienekonzepts für den konkreten Betrieb auch offenbar nicht zwingend erforderlich, um die Bar unter den Bedingungen der Corona-Pandemie rechtlich und wirtschaftlich überhaupt betreiben zu können. Wie bereits ausgeführt, dient die Überbrückungshilfe nach der auch aus der Zuwendungsrichtlinie ersichtlichen Zielsetzungen und der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten nicht dazu, vollständig wirtschaftliche Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer auszugleichen, sondern beschränkt sich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung. Vor diesem Hintergrund führen auch die im Klageverfahren sehr umfangreich schriftsätzlich vorgetragenen Einzelheiten zu Zielen, (wirtschaftlicher) Sinnhaftigkeit und Konzeption der Umstrukturierungsmaßnahmen nicht weiter. Abgesehen von dem Umstand, dass diese Darlegung zum – wie ausgeführt – für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen erheblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung in dieser Form nicht vorlag, ist es zumal in einem Massenverfahren wie dem zur Vergabe der Corona-Wirtschaftshilfen sachgerecht und nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsvergabe auf Grundlage einer typisierenden Betrachtung und Einordnung der Angaben des jeweiligen Antragstellers erfolgt. Vor dem Hintergrund der bereits dargelegten besonderen Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere in Form von einer Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben sowie den Erfordernissen der besonderen Verfahrenseffizienz und -beschleunigung in den „Massenverfahren“ der Corona-Wirtschaftshilfen (vgl. hierzu VG München, U.v. 1.3.2023 – M 31 K 22.3666 – juris Rn. 26; B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 28; ebenso VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 142; vgl. zu den Corona-Soforthilfen BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 ff.) ist die Zuwendungsbehörde damit umgekehrt weder verfahrensrechtlich noch hinsichtlich der materiellen Kriterien der Zuwendungsvergabe gehalten, im Einzelnen etwa tatsächliche Betriebsabläufe, die bauliche Situation vor Ort, Beweggründe für einzelne Maßnahmen oder betriebswirtschaftliche Einzelheiten bei den jeweiligen Antragstellern zu ermitteln.
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2.3.3 Nicht als förderfähig anerkannt hat durch die Beklagte ferner die Anschaffung einer Software zu digitalen Personalplanung (vgl. Bl. 46 sowie Bl. 49 der Behördenakte) unter dem Gesichtspunkt einer Digitalisierungsmaßnahme. Auch dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Überbrückungshilfe umfasst wie ausgeführt neben der reinen Fixkostenerstattung auch in gewissem Umfang eine Förderung der Anpassung von Wirtschaftsteilnehmern an die Umstände der Corona-Pandemie. In diesem Zusammenhang gehören unter anderem auch Investitionen in Digitalisierung im Umfang von bis zu 20.000 EUR (einmalig im Förderzeitraum) zu den förderfähigen Kosten nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n Satz 3 der Zuwendungsrichtlinie. Bereits die Zuwendungsrichtlinie selbst nennt als Beispiele für derartige Investitionen den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops, sowie Eintrittskosten bei großen Plattformen. Nach dem Vortrag der Beklagten findet sich die ständige Zuwendungspraxis zu einer Förderung von Investitionen in Digitalisierung in den einschlägigen FAQs abgebildet, dort insbesondere unter Nr. 2.4, darunter Nr. 14 sowie Anhang 4. Daraus ergeben sich weitere beispielhafte Fördergegenstände, wie etwa Lizenzen für Videokonferenzsysteme, erstmalige Suchmaschinenoptimierung, Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social Media-Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind. Anhang 4 der FAQs stellt ergänzend klar, dass für eine Förderung eine Begründung und Einzelfallprüfung erforderlich ist. Ferner muss die Maßnahme primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein. Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen bzw. entstanden sind.
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Es ist vor dem Hintergrund der dargelegten ständigen Zuwendungspraxis nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Anschaffung der Software zu digitalen Personalplanung nicht als Digitalisierungsmaßnahme fördert. Denn zum einen weist die im konkreten Fall angeschaffte Software bereits keine ausreichende Nähe zu den Maßnahmen auf, die im Rahmen der Überbrückungshilfe bei typisierender Betrachtung durch die Beklagte als Digitalisierungsmaßnahmen gefördert werden. Förderfähig sind nach dem oben Ausgeführten insbesondere solche Maßnahmen, die eine Digitalisierung von Unternehmen vor allem mit Blick auf die Vertriebswege, die Außenkommunikation und die Außendarstellung betreffen. Die im Rahmen der beispielhaften Aufzählung in Anhang 4 zu den FAQs auch genannte Förderung von Softwaresystemen dient dementsprechend ausdrücklich der Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle. In diesem Zusammenhang lässt sich die Anschaffung der Software zur Personalplanung nicht einordnen. Auch wenn, ausgehend insbesondere vom im behördlichen Verfahren vorgelegten Begründungsschreiben (Bl. 49 der Behördenakte), durch Einführung der neuen Software Arbeitsbereiche definiert und festgelegt werden können und somit auch eine Möglichkeit zur Kontakt nach Verfolgung entstehen mag, handelt es sich im Wesentlichen um eine Softwareausstattung, die interne organisatorische Maßnahmen und Arbeitsabläufe des Unternehmens betrifft. Damit fehlt zum anderen auch die primäre Ausrichtung auf die Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie. Gerade wenn, wie die Klägerbevollmächtigte und der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben, die Software zur digitalen Personalplanung im Wesentlichen eine (ausgedruckte) Excel-Tabelle ersetzt, oder, wie schriftsätzlich vorgetragen, die Software nunmehr eine exakte Lohnabrechnung ermögliche, handelt es sich ersichtlich eher um eine Maßnahme der generellen technischen Ausrüstung des Betriebs als um eine Maßnahme, die den erforderlichen objektiv-typisierenden Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona Pandemie aufweist.
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2.3.4 Eine Förderung abgelehnt hat die Beklagte schließlich in Bezug auf die Anschaffung einer Markise und in Bezug auf Reinigungskosten, die klägerseits unter dem Gesichtspunkt von Hygienemaßnahmen geltend gemacht wurden. Nach der Zuwendungsrichtlinie (Nummer 3.1 Satz 1 Buchst. p) kann Überbrückungshilfe auch für Hygienemaßnahmen beantragt werden. Nach dem Vortrag der Beklagten zur ständigen Zuwendungspraxis bestimmt sich der Gegenstand der insoweit förderfähigen Maßnahmen maßgeblich auf Grundlage der FAQs (Nr. 2.4, darunter Nr. 16 sowie Anhang 4) und ist durch die dort ersichtlichen, beispielhaft aufgezählten Fördergegenstände geprägt. Förderfähig sind danach insbesondere die Anschaffung oder Nachrüstung mobiler Luftreiniger, nicht-bauliche Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche, weiterhin Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen (Schnelltests, Desinfektionsmittel, Schutzmasken, Handtrockner, Dampfreiniger), die Schulung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu Hygienemaßnahmen oder Kundenzählgeräte. Weiterhin gilt auch im Bereich der Hygienemaßnahmen, dass diese Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein müssen. Eine Begründung und Einzelfallprüfung der Maßnahmen ist in jedem Fall erforderlich. Die Liste in den FAQs benennt weiter nur beispielhaft Fördergegenstände und trifft keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall.
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Dass die Beklagte auf Grundlage der skizzierten Zuwendungspraxis die Anbringung einer Markise für den Außenbereich unter dem Gesichtspunkt einer Hygienemaßnahme nicht fördert, ist nicht zu beanstanden. Denn die Anbringung einer Markise weist erneut keine ausreichende Nähe zu den Maßnahmen auf, die im Rahmen der Überbrückungshilfe bei typisierender Betrachtung durch die Beklagte als Hygienemaßnahmen gefördert werden. Soweit hierbei insbesondere auf die in den FAQs genannte temporäre Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche abgehoben werden könnte, sind als Hygienemaßnahmen nach den in den FAQs genannten Beispielen ausdrücklich nur nicht-bauliche Maßnahmen förderfähig. Die Beklagte zählt die Anbringung einer Markise – naheliegend – indes zu baulichen Maßnahmen, die gegebenenfalls im Zusammenhang der so bezeichneten Fixkostenposition erstattungsfähig sein können. Dementsprechend hat die Beklagte im behördlichen Verfahren im Rahmen einer Rückfrage darum gebeten, die angesetzten Kosten für die Markise und der Kostenposition baulicher Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen geltend zu machen (Bl. 102 f. der Behördenakte). Dem ist die Klägerin bzw. der prüfende Dritte nicht nachgekommen.
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Dass die Beklagte bei der Zuordnung von Fördergegenständen unter anderem nach baulichen und nicht-baulichen Maßnahmen unterscheidet und diese unterschiedlichen Fixkostenpositionen zuordnet, begegnet keinen Bedenken. Schon angesichts der Bezeichnung der einzelnen möglichen Fördergegenstände durch die Zuwendungsrichtlinie, insbesondere die der baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n der Zuwendungsrichtlinie) ist es ohne weiteres möglich, bauliche Maßnahmen (nur) unter diese Fixkostenposition zu fassen. An dieser Kategorisierung sodann im Zuwendungsvollzug festzuhalten ist ferner – entgegen den schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerbevollmächtigten – sachlich im Sinne einer dem Gleichbehandlungsgrundsatz genügenden Zuwendungsvergabe insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Obergrenzen der jeweiligen Fixkostenkategorien geboten. So sind die vorgenannten baulichen Modernisierungsmaßnahmen ausweislich Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie auf bis zu 20.000 EUR pro Monat beschränkt, wohingegen für Hygienemaßnahmen nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. p der Zuwendungsrichtlinie keine derartige Obergrenze existiert. Die Bedeutung dieser Grenzziehung ist im Übrigen gerade am vorliegenden Fall sichtbar: Für die im Juni 2021 geltend gemachten Kosten für die Anbringung der Markise wären die zur Verfügung stehenden 20.000 EUR für bauliche Maßnahmen bereits weitgehend anderweitig ausgeschöpft (vgl. Bl. 6, 47 der Behördenakte), was unter Umständen das Festhalten des prüfenden Dritten an der Kategorie der Hygienemaßnahmen entgegen dem durch die Beklagte angeregten Vorgehen erklären mag.
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Soweit im Klageverfahren weiter auf eine ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen der Anbringung einer Markise und etwa der Anschaffung von Heizpilzen oder Sonnenschirmen verwiesen wird ist zu bemerken, dass beide Gegenstände – jedenfalls im Allgemeinen – einer Förderung zugänglich wären und mithin hinsichtlich der Förderfähigkeit durch die Beklagte somit keine Unterscheidung getroffen wird. Die den Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie aufgreifende Unterscheidung zwischen baulichen und nicht-baulichen Maßnahmen hat, wie dargelegt, Auswirkung vor allem hinsichtlich der relevanten betragsmäßigen Obergrenzen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die – als Anlage K 2 zum Schriftsatz vom 19. Mai 2022 vorgelegte – Liste der Bundessteuerberaterkammer verweist, ergibt sich auch daraus nichts anderes. Auf der vorgelegten Liste ist ausdrücklich vermerkt, dass es sich um eine Liste mit möglichen Maßnahmen handle. Dass auf dieser Liste die vorgenannte Kategorisierung in bauliche und nicht-bauliche Maßnahmen nicht vorgenommen wird, kann mithin, abgesehen davon, dass sie inhaltlich durch Anhang 4 zu den FAQs überholt ist, nicht Grundlage einer entsprechenden Zuwendungspraxis sein (vgl. eingehend zu den sog. „Positivlisten“ VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 94; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 75). Unabhängig davon ist festzustellen, dass die Klägerin bzw. der prüfende Dritte – wie ausgeführt – im behördlichen Verfahren ausdrücklich auf die auf Grundlage der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten im konkreten Fall zutreffende Einordnung der Maßnahme hingewiesen wurde. Die durch die Klägerbevollmächtigte eingehend dargelegten und aus unterschiedlichen Publikationen ggf. folgenden Unsicherheiten über die korrekte Einordnung des Fördergegenstandes führen daher nicht weiter.
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Hinsichtlich der Reinigungskosten geht die Beklagte ebenso in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass eine Förderung als Hygienemaßnahmen nicht in Betracht kommt. Einmal mehr fehlt den nach der klägerseitigen Aufstellung der Hygienemaßnahmen (Bl. 48 der Behördenakte) nur einmalig angefallenen Reinigungskosten („Reinigung wegen Umbau“) eine Nähe und Vergleichbarkeit mit den oben dargelegten, maßgeblich durch die beispielhafte Nennung in den FAQs geprägten Fördergegenständen der Hygienemaßnahmen. Im Ansatz zu Recht weist die Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass die Zuwendungsrichtlinie unter Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. g auch eine Förderfähigkeit von Ausgaben für Reinigung kennt. Allerdings ergibt sich zum einen aus dem Zusammenhang der dort genannten Gegenstände – Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung – dass hiermit in der richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis lediglich Ausgaben für laufende Reinigungskosten, nicht aber einmalige Reinigungsmaßnahmen anlässlich anderer Maßnahmen angesprochen sind. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass, wie mehrfach ausgeführt, alleine eine Entstehung von Kosten im Zusammenhang der Pandemie oder eine „Kausalität“ zu anderen Maßnahmen zur Begründung einer Förderfähigkeit nach der Zuwendungspraxis der Beklagten nicht ausreicht.
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2.3.5 Die Vorgehensweise der Beklagten zur Umsetzung ihrer Zuwendungspraxis ist mithin auch in konkreten Fall nicht zu beanstanden. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 36; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 33; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28). Dies ist, wie vorstehend dargelegt, hier nicht der Fall. Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Ein Anspruch der Klagepartei auf Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe besteht mithin insgesamt nicht.
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3. Aufgrund der fehlenden Voraussetzungen ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe III bereits tatbestandlich nicht gegeben. Auf Fragen der Ermessensausübung und insbesondere der Begründung des ablehnenden Bescheids kommt es mithin nicht mehr an (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1981 – 8 B 14/81 – juris Rn. 6; U.v. 30.11.1966 – V C 215.65 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 21.1.2022 – 22 ZB 21.2116 – juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 12.7.2011 – 6 S 2579/10 – juris Rn. 30; Lindner, in: BeckOK VwGO, 63. Ed. 1.10.2022, § 121 Rn. 42; vgl. auch VG München, U.v. 10.8.2022 – M 31 K 21.6490 – juris Rn. 33).
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.