Titel:
Verfahrenskostenhilfe - Berücksichtigung des Kindergelds bei der Berechnung des Einkommens
Normenketten:
FamFG § 76 Abs. 1
ZPO § 114, § 119 Abs. 1
Leitsatz:
In einem paritätischen Wechselmodell wird das Kindergeld jeweils zur Hälfte als Einkommen bei den Eltern angesetzt, auch wenn es auf das Konto des minderjährigen Kindes fließt, weil die Vermögensverwaltung weiterhin den Eltern zusteht. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe, Wechselmodell, Einkommensberechnung, Freibeträge
Fundstelle:
BeckRS 2023, 18217
Tenor
1. Der Beschwerde gegen den Beschluss vom 09.05.2023 wird abgeholfen.
2. Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe mit Monatsraten von 49,00 €, zahlbar am 1. des Monats, erstmals am 01.08.2023 bewilligt (§ 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).
Gründe
1
Durch Beschluss vom 09.05.2023, auf welchen Bezug genommen wird, wurde die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Raten in Höhe von 75 € bewilligt.
2
Die Verfahrenskostenhilfe ist mit geringeren Raten zu bewilligen.
3
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin stellen sich wie folgt dar:
Durchschnittliches mtl. Nettoeinkommen der letzten 12 Monate:
nichtselbständige Tätigkeit 1.747,00 €
Kindergeld (hälftig)* 125,00 €
Frauenhaus Mutter 272,00 €
Miete Frauenhaus f Kind 15 Tage zu 9 € *** 135,00 €
VKH-Raten 531 F 3367/23 97,00 €
VKH-Raten 531 F 3226/23.195,00 €
Antragsteller (Stadt München) – 580,00 €
Erwerbstätige (Stadt München) – 264,00 €
Verbleibendes einzusetzendes Einkommen: 98,00 €
* Das Kindergeld fließt auf ein Konto des Kindes; die Vermögensverwaltung steht beiden Eltern zu. Das Kindergeld ist grundsätzlich als Einkommen bei den Eltern, das für das Kind zu verwenden ist, anzusehen. Es wird ja auch ein Kinderfreibetrag als Belastung angesetzt. Daher ist das Kindergeld im hiesigen Fall mit dem paritätischen Wechselmodell auch zur Hälfte als Einkommen bei der Mutter anzusetzen.
** Die Mutter kann sich zu einem geringeren als den bisherigen Betrag ein 49 €-Ticket mtl. im Abo kaufen.
*** Für das Kind wird durch das Frauenhaus ein Tages-Mietsatz von 8,95 € berechnet. Das ergibt sich aus dem Schreiben des Frauenhauses vom 12.4.23, von der Mutter selbst hereingegeben. Das Kind ist aufgrund des paritätischen Wechselmodells 15 Tage mtl. im Frauenhaus, daher sind 15 x 9 € = 135 € Miete für das Kind für dieses Zeit anzusetzen.
**** Der Freibetrag für das Kind bis zum 6. Lj. beträgt in der Landeshauptstadt München tatsächlich 363 € mtl. Das Kind ist aufgrund des Wechselmodells aber nur die Hälfte der Zeit bei der Mutter. Daher ist (wie beim Kindergeld und bei den Mietkosten) hier auch nur die Hälfte des Freibetrags (aufgerundet 182 €) als Belastung anzusetzen.
5
Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO sind aus dem einzusetzenden Einkommen der Antragstellerin von 98,00 € monatliche Raten von 49,00 € zu bezahlen.